Language of document : ECLI:EU:C:2020:76

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

5. Februar 2020(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EU) 2016/399 – Schengener Grenzkodex – Überwachung der Außengrenzen – Staatsangehörige von Drittstaaten – Art. 11 Abs. 1 – Abstempeln der Reisedokumente – Ausreisestempel – Bestimmung des Zeitpunkts der Ausreise aus dem Schengenraum – Anmustern von Seeleuten an Bord von langfristig in einem Seehafen liegenden Schiffen“

In der Rechtssache C‑341/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Raad van State (Staatsrat, Niederlande) mit Entscheidung vom 9. Mai 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Mai 2018, in dem Verfahren

Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

gegen

J. u. a.,

Beteiligte:

C. und H. u. a.,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan (Berichterstatter) sowie der Richter I. Jarukaitis, E. Juhász, M. Ilešič und C. Lycourgos,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2019,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von J. u. a., vertreten durch K. Boele, advocaat,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch P. Huurnink, M. K. Bulterman und M. H. S. Gijzen als Bevollmächtigte,

–        der deutschen Regierung, zunächst vertreten durch T. Henze, R. Kanitz und J. Möller, dann durch die beiden Letzteren als Bevollmächtigte,

–        der griechischen Regierung, vertreten durch S. Chala, C. Fatourou und G. Konstantinos als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Wils und J. Tomkin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 17. Oktober 2019

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. 2016, L 77, S. 1, Berichtigung ABl. 2018, L 272, S. 69, im Folgenden: Schengener Grenzkodex).

2        Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen dem Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Staatssekretär für Justiz und Sicherheit, Niederlande) (im Folgenden: Staatssekretär) einerseits und J. u. a., drittstaatsangehörigen Seeleuten, andererseits über die Weigerung, deren Reisepässe zum Zeitpunkt ihrer Anmusterung auf langfristig im Hafen von Rotterdam (Niederlande) liegenden Schiffen mit einem Stempel über die Ausreise aus dem Schengenraum zu versehen.

 Rechtlicher Rahmen

 Schengener Grenzkodex

3        Die Erwägungsgründe 6 und 15 des Schengener Grenzkodex lauten:

„(6)      Grenzkontrollen liegen nicht nur im Interesse des Mitgliedstaats, an dessen Außengrenzen sie erfolgen, sondern auch im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten, die die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft haben. Grenzkontrollen sollten zur Bekämpfung der illegalen Zuwanderung und des Menschenhandels sowie zur Vorbeugung jeglicher Bedrohung der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit und der internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten beitragen.

(15)      Um übermäßige Wartezeiten an den Grenzübergangsstellen zu vermeiden, sollte es möglich sein, bei außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen die Kontrollen an den Außengrenzen zu lockern. Dokumente von Drittstaatsangehörigen müssen aber auch bei gelockerten Grenzübertrittskontrollen weiterhin systematisch abgestempelt werden. Anhand der Abstempelung lässt sich mit Sicherheit das Datum und der Ort des Grenzübertritts feststellen, ohne dass in allen Fällen überprüft werden muss, ob die für die Kontrolle der Reisedokumente erforderlichen Maßnahmen durchgeführt worden sind.“

4        Art. 1 („Gegenstand und Grundsätze“) dieses Kodex bestimmt:

„Diese Verordnung sieht vor, dass keine Grenzkontrollen in Bezug auf Personen stattfinden, die die Binnengrenzen zwischen den Mitgliedstaaten der Union überschreiten.

Sie legt Regeln für die Grenzkontrollen in Bezug auf Personen fest, die die Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Union überschreiten.“

5        Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) des Kodex sieht vor:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.      ‚Binnengrenzen‘

a)      die gemeinsamen Landgrenzen der Mitgliedstaaten, einschließlich der Fluss- und Binnenseegrenzen,

b)      die Flughäfen der Mitgliedstaaten für Binnenflüge,

c)      die See‑, Flussschifffahrts- und Binnenseehäfen der Mitgliedstaaten für regelmäßige interne Fährverbindungen;

2.      ‚Außengrenzen‘ die Landgrenzen der Mitgliedstaaten, einschließlich der Fluss- und Binnenseegrenzen, der Seegrenzen und der Flughäfen sowie der Flussschifffahrts‑, See- und Binnenseehäfen, soweit sie nicht Binnengrenzen sind;

8.      ‚Grenzübergangsstelle‘ einen von den zuständigen Behörden für das Überschreiten der Außengrenzen zugelassenen Ort des Grenzübertritts;

10.      ‚Grenzkontrollen‘ die an einer Grenze nach Maßgabe und für die Zwecke dieser Verordnung unabhängig von jedem anderen Anlass ausschließlich aufgrund des beabsichtigten oder bereits erfolgten Grenzübertritts durchgeführten Maßnahmen, die aus Grenzübertrittskontrollen und Grenzüberwachung bestehen;

11.      ‚Grenzübertrittskontrollen‘ die Kontrollen, die an den Grenzübergangsstellen erfolgen, um festzustellen, ob die betreffenden Personen mit ihrem Fortbewegungsmittel und den von ihnen mitgeführten Sachen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen oder aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen dürfen;

…“

6        Art. 5 („Überschreiten der Außengrenzen“) des Schengener Grenzkodex bestimmt:

„(1)      Die Außengrenzen dürfen nur an den Grenzübergangsstellen und während der festgesetzten Verkehrsstunden überschritten werden. Die Verkehrsstunden sind an den Grenzübergangsstellen, die nicht rund um die Uhr geöffnet sind, deutlich anzugeben.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 39 die Liste ihrer Grenzübergangsstellen.

(2)      Abweichend von Absatz 1 können Ausnahmen von der Verpflichtung, die Außengrenzen nur an den Grenzübergangsstellen und während der festgesetzten Verkehrsstunden zu überschreiten, vorgesehen werden:

c)      im Einklang mit den Sonderbestimmungen der Artikel 19 und 20 in Verbindung mit den Anhängen VI und VII.

…“

7        Art. 6 („Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige“) des Schengener Grenzkodex bestimmt:

„(1)      Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:

a)      Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt …

b)      Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates [vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. 2001, L 81, S. 1)] vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.

(2)      Für die Durchführung von Absatz 1 wird der Tag der Einreise als der erste Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der Tag der Ausreise als der letzte Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten angesehen. Rechtmäßige Aufenthalte aufgrund eines Aufenthaltstitels oder eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt werden bei der Berechnung der Länge des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht berücksichtigt.

(5)      Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes:

b)      Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Ausnahme des Buchstabens b erfüllen und persönlich an der Grenze vorstellig werden, kann die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestattet werden, wenn gemäß den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. 2009, L 243, S. 1, Berichtigung ABl. 2013, L 154, S. 10)] an der Grenze ein Visum erteilt wird. …

…“

8        Art. 8 („Grenzübertrittskontrollen von Personen“) des Schengener Grenzkodex sieht in Abs. 3 vor:

„Drittstaatsangehörige werden bei der Ein- und Ausreise wie folgt eingehend kontrolliert:

a)      Die eingehende Kontrolle bei der Einreise umfasst die Überprüfung der in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Einreisevoraussetzungen sowie gegebenenfalls der für den Aufenthalt und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse. Hierzu gehört eine umfassende Prüfung von Folgendem:

iii)      Prüfung der Ein- und Ausreisestempel im Reisedokument des betreffenden Drittstaatsangehörigen, um durch einen Vergleich der Ein- und Ausreisedaten festzustellen, ob die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bereits überschritten wurde;

h)      Zusätzlich zu der in Buchstabe g genannten Kontrolle kann die eingehende Kontrolle bei der Ausreise auch folgende Gesichtspunkte umfassen:

ii)      Überprüfung, ob die Person nicht die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten überschritten hat;

…“

9        In Art. 11 („Abstempeln der Reisedokumente“) des Schengener Grenzkodex heißt es:

„(1)      Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen werden bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Ein Einreise- oder Ausreisestempel wird insbesondere angebracht in

a)      den Grenzübertrittspapieren von Drittstaatsangehörigen, in denen sich ein gültiges Visum befindet;

b)      den Grenzübertrittspapieren von Drittstaatsangehörigen, denen von einem Mitgliedstaat an der Grenze ein Visum erteilt wird;

c)      den Grenzübertrittspapieren von Drittstaatsangehörigen, die nicht der Visumpflicht unterliegen.

(3)      Von der Anbringung des Einreise- und Ausreisestempels wird abgesehen

c)      in den Reisedokumenten von Seeleuten, die sich nur während der Liegezeit des Schiffes in dem Gebiet des angelaufenen Hafens im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten;

…“

10      Art. 13 („Grenzüberwachung“) Abs. 1 des Schengener Grenzkodex bestimmt:

„Die Grenzüberwachung dient insbesondere der Verhinderung des unbefugten Grenzübertritts, der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und der Veranlassung von Maßnahmen gegen Personen, die die Grenze unerlaubt überschreiten. …“

11      Art. 19 („Sonderbestimmungen für die unterschiedlichen Grenzarten und die für das Überschreiten der Außengrenzen genutzten unterschiedlichen Fortbewegungsmittel“) des Schengener Grenzkodex lautet:

„Die Sonderbestimmungen des Anhangs VI gelten für die Kontrollen bezüglich der unterschiedlichen Grenzarten und der für das Überschreiten der Grenzübergangsstellen genutzten unterschiedlichen Fortbewegungsmittel.

Diese Sonderbestimmungen können Abweichungen von den Artikeln 5 und 6 und den Artikeln 8 bis 14 enthalten.“

12      Art. 20 („Sonderbestimmungen für die Kontrolle von bestimmten Personengruppen“) des Schengener Grenzkodex sieht in Abs. 1 vor:

„Die Sonderbestimmungen des Anhangs VII gelten für die Kontrollen folgender Personengruppen:

c)      Seeleute;

Diese Sonderbestimmungen können Abweichungen von den Artikeln 5 und 6 und den Artikeln 8 bis 14 enthalten.“

13      Anhang VI des Schengener Grenzkodex betrifft seiner Überschrift zufolge „Sonderbestimmungen für die unterschiedlichen Grenzarten und die für das Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten genutzten unterschiedlichen Fortbewegungsmittel“.

14      Nr. 3 („Seegrenzen“) dieses Anhangs enthält eine Nr. 3.1 („Allgemeine Kontrollverfahren im Seeverkehr“), in der es heißt:

„3.1.1.      Die Kontrolle erfolgt im Ankunfts- oder im Abfahrtshafen oder in einer in unmittelbarer Nähe des Schiffes dazu vorgesehenen Anlage oder an Bord des Schiffes im Küstenmeer, wie dieses im [am 10. Dezember 1982 in Montego Bay unterzeichneten] Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen[, das am 16. November 1994 in Kraft trat, am 28. Juni 1996 vom Königreich der Niederlande ratifiziert wurde und im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 (ABl. 1998, L 179, S. 1) genehmigt wurde,] definiert ist. Die Mitgliedstaaten dürfen Abkommen schließen, nach denen unter Beachtung der unter Nummer 1.1.4 genannten Grundsätze Kontrollen auch während der Fahrt oder bei der Ankunft oder der Abfahrt des Schiffes im Hoheitsgebiet eines Drittstaats zulässig sind.

3.1.5.      Der Schiffsführer teilt der zuständigen Behörde rechtzeitig unter Beachtung der Hafenordnung die Abfahrtszeit des Schiffes mit.“

15      Anhang VII („Sonderbestimmungen für bestimmte Personengruppen“) des Schengener Grenzkodex enthält eine Nr. 3, ihrerseits mit der Überschrift „Seeleute“, in der es heißt:

„Abweichend von den Artikeln 5 und 8 dürfen die Mitgliedstaaten erlauben, dass Seeleute mit einem gültigen Reisepapier für Seeleute, das gemäß den Übereinkommen Nr. 108 (1958) oder Nr. 185 (2003) der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über Ausweise für Seeleute, dem Übereinkommen zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs (FAL-Übereinkommen) sowie den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt wurde, für einen Aufenthalt an Land im Hafenort oder in den angrenzenden Gemeinden in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen oder durch Rückkehr auf ihr Schiff aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen, ohne sich an einer Grenzübergangsstelle ausweisen zu müssen, sofern sie in der Musterrolle ihres Schiffes eingetragen sind, die zuvor den zuständigen Behörden zur Kontrolle vorgelegt wurde.

…“

 Visakodex

16      Art. 35 („An den Außengrenzen beantragte Visa“) der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. 2013, L 182, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Visakodex) sieht in Abs. 1 vor:

„(1)      In Ausnahmefällen können Visa an den Grenzübergangsstellen erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

c)      die Rückreise des Antragstellers in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder die Durchreise durch andere Staaten als Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwenden, wird als sicher eingestuft.“

17      Art. 36 („Erteilung von Visa an der Außengrenze an Seeleute auf der Durchreise“) sieht vor:

„(1)      Einem Seemann, der beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein muss, kann an der Grenze ein Visum für die Zwecke der Durchreise erteilt werden, wenn

a)      er die in Artikel 35 Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt und

b)      er die betreffende Grenze überschreitet, um auf einem Schiff, auf dem er als Seemann arbeiten wird, anzumustern oder wieder anzumustern oder von einem Schiff, auf dem er als Seemann arbeitet, abzumustern.

(2)      Vor der Erteilung eines Visums an der Grenze an einen Seemann auf der Durchreise befolgen die zuständigen nationalen Behörden die Weisungen in Anhang IX Teil 1 und stellen sicher, dass die erforderlichen Informationen über den betreffenden Seemann anhand eines ordnungsgemäß ausgefüllten Formblatts für Seeleute auf der Durchreise gemäß Anhang IX Teil 2 ausgetauscht wurden.

…“

18      Anhang IX des Visakodex enthält einen Teil 1, der seiner Überschrift zufolge die „Regelung für die Erteilung von Visa an der Grenze an visumpflichtige Seeleute auf der Durchreise“ enthält. Teil 2 dieses Anhangs enthält ein Muster eines Formulars in Bezug auf visumspflichtige Seeleute auf der Durchreise.

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

19      J. u. a. sind drittstaatsangehörige Seeleute, die über den internationalen Flughafen Schiphol in Amsterdam (Niederlande) in den Schengenraum eingereist waren, bevor sie sich auf dem Landweg zum Seehafen Rotterdam begaben, um auf langfristig in diesem Hafen liegenden selbständig navigierenden Spezialschiffen anzumustern und an Bord, ohne dass diese Schiffe den Hafen verließen, verschiedene Arbeiten durchzuführen, die der Vorbereitung der Errichtung u. a. von Ölplattformen und Pipelines auf See dienten. Am Ende ihrer Arbeitszeit an Bord, die je nach Fall fünf oder zehn Wochen betrug, begaben sich die Seeleute entweder auf dem Landweg zum internationalen Flughafen Schiphol in Amsterdam oder legten mit dem betreffenden Schiff ab.

20      Als diese Seeleute in den Monaten Januar bis März 2016 zu verschiedenen Terminen bei der Zeehavenpolitie Rotterdam (Seehafenpolizei Rotterdam, Niederlande), der für die Grenzkontrolle im Hafen von Rotterdam zuständigen nationalen Behörde, persönlich vorstellig wurden und ihre Absicht bekundeten, auf einem in diesem Hafen liegenden Schiff anzumustern, lehnte es diese Behörde entgegen ihrer bisherigen Praxis ab, ihre Reisedokumente mit einem Ausreisestempel zu versehen, weil nicht feststehe, wann das betreffende Schiff den Hafen und damit den Schengenraum tatsächlich verlassen werde.

21      J. u. a. sowie bestimmte Schiffsbetreiber, namentlich C. und H. u. a., fochten diese Ablehnung beim Staatssekretär mit einem Verwaltungsrechtsbehelf an. Sie wiesen darauf hin, dass die niederländischen Behörden den Seeleuten bei ihrer Anmusterung stets einen solchen Stempel erteilt hätten, und zwar unabhängig davon, ob diese den Hafen kurzfristig an Bord eines Schiffs verlassen würden, und machten geltend, dass die neue Praxis der Seehafenpolizei Rotterdam dazu führe, dass die zulässige Dauer des Aufenthalts der betreffenden Seeleute im Schengenraum schneller erschöpft sei, da Drittstaatsangehörige grundsätzlich höchstens 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen im Schengenraum bleiben dürften. Da die Seeleute außerdem vor einer erneuten Einreise in den Schengenraum den Ablauf von 180 Tagen abwarten müssten, erlitten sie einen Einkommensverlust.

22      Mit Entscheidungen, die in den Monaten Juni und Juli 2016 getroffen wurden, wies der Staatssekretär diese Verwaltungsrechtsbehelfe zum einen, soweit sie von den Schiffsbetreibern eingelegt worden waren, als unzulässig und zum anderen, soweit sie von den Seeleuten eingelegt worden waren, als unbegründet ab, da der bloße Umstand, dass ein Seemann auf einem Schiff anmustere, nicht bedeute, dass er im Sinne von Art. 11 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex aus dem Schengenraum ausreise. Eine solche Ausreise fände nur statt, wenn der betreffende Seemann sich an Bord eines Schiffs begebe oder sich an Bord eines Schiffs befinde, dessen Schiffsführer der Seehafenpolizei Rotterdam die Abfahrtszeit des Schiffs mitgeteilt habe, und dieses den Hafen mit den Seeleuten an Bord sodann tatsächlich verlasse.

23      Mit vier Urteilen vom 17. Mai 2017 gab die Rechtbank Den Haag (Gericht erster Instanz Den Haag, Niederlande) den Klagen von J. u. a. gegen diese Entscheidungen mit der Begründung statt, dass die betreffenden Seeleute zum Zeitpunkt ihrer Anmusterung eine Außengrenze der Mitgliedstaaten überschritten hätten und im Sinne von Art. 11 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex aus dem Schengenraum ausgereist seien. Aus der Ausnahmeregelung in Art. 11 Abs. 3 Buchst. c und im Anhang VII dieses Kodex betreffend die Regelung für Seeleute, die während der Liegezeit an Land gingen, gehe hervor, dass der Unionsgesetzgeber es als Überschreiten einer Außengrenze betrachte, wenn Seeleute von Bord oder an Bord eines in einem Seehafen liegenden Schiffs gingen. Diese Einschätzung werde durch Art. 36 und die Bestimmungen des Anhangs IX des Visakodex bestätigt, wonach die zuständigen nationalen Behörden den Seeleuten für die Dauer der Reise vom Einreiseflughafen bis zu dem Hafen, in dem sie anmusterten, ein Durchreisevisum ausstellen könnten.

24      Der Staatssekretär legte gegen diese Urteile beim Raad van State (Staatsrat, Niederlande) Berufung ein.

25      Dieses Gericht stellt fest, dass Schiffe regelmäßig mehrere Monate lang in Seehäfen wie Rotterdam festgemacht lägen. Zudem erlauben es nach Auffassung des vorlegenden Gerichts die vom Staatssekretär vorgelegten Informationen nicht, die vor diesem Gericht aufgestellte Behauptung in Frage zu stellen, dass die zuständigen Behörden mehrerer Mitgliedstaaten, wenn Seeleute anmusterten, einen Ausreisestempel unabhängig davon anbrächten, ob das Schiff, auf dem sie angemustert hätten, den Hafen kurzfristig verlasse.

26      Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts lässt sich dem Schengener Grenzkodex nicht eindeutig entnehmen, wann ein Seemann, der über einen Flughafen in den Schengenraum eingereist ist und sich auf dem Landweg zu einem langfristig in einem Seehafen wie Rotterdam liegenden Schiff begibt, um dort anzumustern, als aus dem Schengenraum ausgereist gelten muss. Insbesondere könne nicht eindeutig festgestellt werden, ob für eine solche Ausreise eine tatsächliche Abfahrt aus dem Schengenraum erforderlich sei. Der Schengener Grenzkodex definiere nämlich weder den Begriff „Ausreise“ in seinem Art. 11 Abs. 1 noch lege er fest, wo genau sich die Außengrenzen der Mitgliedstaaten befänden oder wann sie überschritten würden. Ob und, wenn ja, wann ein Ausreisestempel angebracht werden müsse, sei daher ungewiss.

27      Unter diesen Voraussetzungen hat der Raad van State (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 11 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger, der vorher in den Schengenraum eingereist ist, z. B. über einen internationalen Flughafen, im Sinne des Schengener Grenzkodex ausreist, sobald er als Seemann auf einem Seeschiff, das bereits in einem Seehafen als Außengrenze liegt, anmustert, ungeachtet dessen, ob und, falls ja, wann er diesen Seehafen mit diesem Schiff verlassen wird? Oder muss, damit eine Ausreise vorliegt, zunächst feststehen, dass der Seemann den Seehafen mit dem betreffenden Seeschiff verlassen wird, und, falls ja, gilt dann eine Höchstfrist, innerhalb der die Abfahrt erfolgen muss, und wann muss der Ausreisestempel in dem Fall angebracht werden? Oder gilt ein anderer Zeitpunkt, gegebenenfalls unter anderen Voraussetzungen, als „Ausreise“?

 Zur Vorlagefrage

28      Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage wissen, ob Art. 11 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex dahin auszulegen ist, dass in dem Fall, dass ein drittstaatsangehöriger Seemann auf einem langfristig in einem Seehafen eines Staates des Schengenraums liegenden Schiff zur Verrichtung einer Arbeit an Bord anmustert, vor Verlassen des Hafens auf diesem Schiff in den Reisedokumenten dieses Seemanns ein Ausreisestempel – sofern ein solches Abstempeln in diesem Kodex vorgesehen ist – zum Zeitpunkt des Anmusterns, auch wenn das Schiff diesen Hafen nicht kurzfristig verlässt, angebracht werden muss oder erst nach dem Anmustern und in diesem Fall, wann genau.

29      Aus den Angaben des vorlegenden Gerichts ergibt sich, dass das langfristige Liegen eine Praxis im Seeverkehr darstellt, bei der die Schiffe bis zu mehreren Monaten am Kai oder in einem Hafen verankert bleiben, wobei sich die auf diesen Schiffen angemusterten Seeleute während der gesamten oder eines Teils der Zeit, in der sie für die Verrichtung ihrer Arbeit an Bord angemustert worden sind, in diesem Hafen aufhalten.

30      Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist einleitend darauf hinzuweisen, dass Gegenstand und Grundsätze des Schengener Grenzkodex gemäß seinem Art. 1 sind, die Entwicklung der Union als einem gemeinsamen Raum für den freien Verkehr der Bürger ohne Binnengrenzen zu fördern und dazu Regeln für die Kontrolle von Personen festzulegen, die die Außengrenzen der Staaten des Schengenraums überschreiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2012, Association nationale d’assistance aux frontières pour les étrangers, C‑606/10, EU:C:2012:348, Rn. 23).

31      Nach Art. 2 Nr. 2 des Schengener Grenzkodex erfasst der Begriff „Außengrenzen“ in dessen Sinne u. a. die Landgrenzen und die Seegrenzen der Mitgliedstaaten „[sowie deren] Flughäfen [und] See[häfen]“, soweit sie nicht „Binnengrenzen“ im Sinne dieses Kodex sind, wobei sich dieser Begriff nach Nr. 1 Buchst. b und c dieses Artikels u. a. auf die Flughäfen der Mitgliedstaaten für Binnenflüge und auf die Seehäfen dieser Staaten für regelmäßige interne Fährverbindungen bezieht.

32      Nach Art. 5 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex dürfen die „Außengrenzen“ im Sinne dieses Kodex grundsätzlich nur an den Grenzübergangsstellen überschritten werden, die der Kommission von den Mitgliedstaaten mitzuteilen sind. Nach Art. 2 Nr. 8 des Kodex bezeichnet der Begriff „Grenzübergangsstelle“ einen von den zuständigen Behörden für das Überschreiten dieser Außengrenzen zugelassenen Ort des Grenzübertritts.

33      Nach Art. 11 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen „bei der Einreise“ in den Schengenraum und „bei der Ausreise“ aus dem Schengenraum systematisch abgestempelt. Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, verkörpert ein solcher Stempel eine Einreise- oder Ausreiseerlaubnis (Urteil vom 26. Juli 2017, Jafari, C‑646/16, EU:C:2017:586, Rn. 52).

34      Im vorliegenden Fall steht fest, dass zum einen der internationale Flughafen Schiphol in Amsterdam wie auch der Seehafen Rotterdam, die beide im Hoheitsgebiet der Niederlande belegen sind, einen „Flughafen“ bzw. „Seehafen“ darstellen, der unter den Begriff „Außengrenzen“ des Schengenraums, wie er in Art. 2 Nr. 2 des Schengener Grenzkodex definiert wird, fällt, und zum anderen das Königreich der Niederlande diesen gesamten Seehafen als „Grenzübergangsstelle“ im Sinne von Art. 2 Nr. 8 dieses Kodex bei der Kommission angemeldet hat.

35      Ferner ist auch unstreitig, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Seeleute über den internationalen Flughafen Schiphol in Amsterdam in den Schengenraum einreisten, die zuständigen niederländischen Behörden zu diesem Zeitpunkt in ihren Reisedokumenten den in Art. 11 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisestempel anbrachten und diese Seeleute sich sodann auf dem Landweg zum Seehafen Rotterdam begaben, um an Bord eines langfristig in diesem Hafen liegenden Schiffs anzumustern, auf dem sie ihre Arbeit durchführten, ohne dass dieses Schiff den Hafen verlassen hätte. Es steht fest, dass diese Seeleute bei Abschluss ihrer Arbeitszeit an Bord sich entweder auf dem Landweg zum internationalen Flughafen Schiphol in Amsterdam begaben oder sie den Hafen auf dem betreffenden Schiff verließen.

36      In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wann im zweiten Fall der in Art. 11 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex vorgesehene Ausreisestempel in den Reisedokumenten dieser Seeleute anzubringen ist.

37      J. u. a. sowie die hellenische Regierung machen geltend, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Seeleute bei ihrer Anmusterung an Bord eines der im Seehafen von Rotterdam liegenden Schiffe aus dem Schengenraum ausreisten, da sie zu diesem Zeitpunkt die sich in diesem Hafen befindliche Außengrenze überschritten, indem sie an einer Grenzübergangsstelle persönlich vorstellig würden. Der in dieser Bestimmung vorgesehene Ausreisestempel müsse daher in den Reisedokumenten dieser Seeleute am Tag ihrer Anmusterung angebracht werden, und zwar unabhängig davon, wann das betreffende Schiff ablege.

38      Die niederländische und die deutsche Regierung sowie die Kommission bringen dagegen im Wesentlichen vor, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Seeleute zu dem Zeitpunkt aus dem Schengenraum ausreisten, zu dem das Schiff, auf dem sie angemustert hätten, den betreffenden Seehafen mitsamt den Seeleuten an Bord tatsächlich verlasse. Insoweit weisen die beiden Regierungen darauf hin, dass eine Ausreise aus dem Schengenraum das Überschreiten einer geografischen Außengrenze des Schengenraums voraussetze, die nicht durch den Schengener Grenzkodex, sondern durch das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen bestimmt werde, wonach diese Grenze grundsätzlich in einer Entfernung von zwölf Seemeilen, gemessen ab den in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen festgelegten Basislinien in den Küstengewässern der betreffenden Mitgliedstaaten, liege. Der in Art. 11 Abs. 1 dieses Kodex vorgesehene Ausreisestempel ist nach Auffassung der niederländischen Regierung und der Kommission daher in den Reisedokumenten dieser Seeleute innerhalb einer angemessenen Frist oder unmittelbar vor dem Auslaufen des betreffenden Schiffs anzubringen. Die deutsche Regierung vertritt die Auffassung, dass dieser Stempel am Tag der Ausreise aus dem Schengenraum angebracht werden müsse, wenn feststehe, wann das Schiff ablege.

39      Um den Zeitpunkt zu bestimmen, wann ein Ausreisestempel nach Art. 11 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex in den Reisedokumenten eines Seemanns, der sich in der in Rn. 28 des vorliegenden Urteils beschriebenen Situation befindet, anzubringen ist, ist erstens zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt dieser Seemann als aus dem Schengenraum ausgereist gelten muss, und dann zweitens, je nach diesem Ausreisezeitpunkt, der Zeitpunkt zu bestimmen, wann die zuständigen nationalen Behörden den in dieser Vorschrift vorgesehenen Ausreisestempel anzubringen haben.

40      Was erstens die Feststellung des Zeitpunkts der Ausreise aus dem Schengenraum betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes folgt, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 9. November 2017, Maio Marques da Rosa, C‑306/16, EU:C:2017:844, Rn. 38, sowie vom 3. Oktober 2019, X [Langfristig Aufenthaltsberechtigte – Ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte], C‑302/18, EU:C:2019:830, Rn. 26).

41      Daraus folgt, dass mangels eines Verweises in Art. 11 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex auf das nationale Recht der Begriff „Ausreise“ in dieser Bestimmung als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen ist, dessen Bedeutung und Tragweite in allen Mitgliedstaaten identisch sein muss. Es ist daher Sache des Gerichtshofs, diesem Begriff eine einheitliche Auslegung in der Rechtsordnung der Union zu geben.

42      Was zunächst die Wendung in Art. 11 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex betrifft, sind, da weder diese Vorschrift noch eine andere Vorschrift dieses Kodex, und insbesondere nicht sein Art. 2, eine Definition des Begriffs „Ausreise“ aus dem Schengenraum enthält, die Bedeutung und Tragweite dieses Begriffs entsprechend seinem üblichen Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 26. Juli 2017, Jafari, C‑646/16, EU:C:2017:586, Rn. 73, vom 29. Juli 2019, Spiegel Online, C‑516/17, EU:C:2019:625, Rn. 65, und vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C‑104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 43).

43      In seinem üblichen Sinn ist der Begriff „Ausreise“ aus dem Schengenraum jedoch unzweideutig und muss dahin verstanden werden, dass er sich auf die physische Handlung einer Person bezieht, sich von einem Ort, der zum Hoheitsgebiet des Schengenraums gehört, an einen Ort, der nicht zu diesem Hoheitsgebiet gehört, zu begeben (vgl. entsprechend Urteile vom 4. Mai 2017, El Dakkak und Intercontinental, C‑17/16, EU:C:2017:341, Rn. 19 bis 21, sowie vom 31. Mai 2018, Zheng, C‑190/17, EU:C:2018:357, Rn. 30).

44      Was sodann den Kontext betrifft, in dem Art. 11 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex steht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bereits aus Art. 2 Nr. 11 und Art. 6 Abs. 2 dieses Kodex abgeleitet werden kann, dass eine Person nicht aus dem Schengenraum ausreist, solange sie sich im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, der Teil dieses Raumes ist, da diese Bestimmungen den Schengenraum mit dem „Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ gleichstellen.

45      Folglich bedeutet der bloße Umstand, dass eine Person eine „Grenzübergangsstelle“ im Sinne von Art. 2 Nr. 8 dieses Kodex überschritten hat, an der, wie sich aus Rn. 32 des vorliegenden Urteils ergibt, die vom Kodex vorgeschriebene Überwachung der Außengrenzen erfolgt, nicht, dass diese Person den Schengenraum verlassen hat, wenn sie sich noch in einem Teil des Hoheitsgebiets eines Staates aufhält, der zum Schengenraum gehört.

46      Daraus folgt, dass ein Seemann, der sich nach seiner Einreise in das Gebiet des Schengenraums über einen internationalen Flughafen in einem Staat des Schengenraums auf einem in einem Seehafen dieses Staates liegenden Schiff aufhält, während der Zeit, in der er seine Arbeit an Bord verrichtet, nicht als aus dem Schengenraum ausgereist gelten kann.

47      Zwar definiert, wie in Rn. 31 des vorliegenden Urteils festgestellt, Art. 2 Nr. 2 des Schengener Grenzkodex den Begriff „Außengrenzen“ des Schengenraums als einerseits die Landes- und Seegrenzen der Mitgliedstaaten und andererseits u. a. ihre Flug- und Seehäfen, soweit sie nicht Binnengrenzen sind.

48      Diese Vorschrift soll jedoch, wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt, nur bestimmte Flughäfen und Häfen der Staaten des Schengenraums mit den Außengrenzen dieses Raums verbinden, und zwar gemäß Art. 77 Abs. 2 Buchst. b AEUV allein zu dem Zweck, die konkrete Durchführung der Kontrollen der Personen beim Überschreiten der Außengrenzen des Schengenraums zu erleichtern.

49      Wie die niederländische und die deutsche Regierung im Wesentlichen geltend machen, müssen nämlich die Kontrollen beim Überschreiten der Grenzen der Mitgliedstaaten, die Außengrenzen des Schengenraums darstellen, an einem Ort erfolgen, an dem eine praktische und wirksame organisatorische Abwicklung möglich ist, ohne dass dieser Ort notwendigerweise mit dem Ort des Überschreitens der Grenzen selbst zusammenfallen muss.

50      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. c und Art. 19 des Schengener Grenzkodex in Verbindung mit Anhang VI dieses Kodex die Kontrolle an den Seegrenzen der Mitgliedstaaten ausnahmsweise sogar außerhalb der in Art. 2 Nr. 8 dieses Kodex genannten Grenzübergangsstellen durchgeführt werden kann, wobei Nr. 3.1.1 dieses Anhangs insoweit festlegt, dass die Kontrollen der Schiffe je nach Fall im Ankunfts- oder im Abfahrtshafen, in einer in unmittelbarer Nähe des Schiffs dazu vorgesehenen Anlage oder an Bord des Schiffs im Küstenmeer, wie dieses im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen bestimmt ist, während der Fahrt oder auch, wenn ein entsprechendes Abkommen geschlossen wurde, im Hoheitsgebiet eines Drittlands bei der Ankunft oder der Abfahrt des Schiffs erfolgen können.

51      Darüber hinaus erfolgen nach Art. 5 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex in Verbindung mit Art. 2 Nrn. 8 und 10 dieses Kodex die Kontrollen an den Außengrenzen des Schengenraums grundsätzlich an den Grenzübergangsstellen, die von den Mitgliedstaaten „für“ das Überschreiten dieser Grenzen zugelassen wurden, und zwar „ausschließlich“ aufgrund des „beabsichtigten oder bereits erfolgten [Ü]bertritts“ einer solchen Grenze.

52      Der Schengener Grenzkodex beruht somit offensichtlich auf der Prämisse, dass auf die Kontrolle der Drittstaatsangehörigen an einer Grenzübergangsstelle kurzfristig, auch wenn die betreffende Person vorübergehend im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats bleibt, das tatsächliche Überschreiten der Außengrenze des Schengenraums folgen wird.

53      Wird eine Person an einer Grenzübergangsstelle eines Seehafens eines zum Schengenraum gehörenden Staates persönlich vorstellig, so kann dies vor diesem Hintergrund als solches nicht mit dem Verlassen des Schengenraums gleichgesetzt werden, sondern spiegelt höchstens die Absicht dieser Person wider, diesen Raum – in den meisten Fällen – kurzfristig zu verlassen.

54      Im vorliegenden Fall ist jedoch unstreitig, dass ein Seemann, der für Arbeiten an Bord eines langfristig in einem solchen Seehafen liegenden Schiffs eingestellt wird, zu dem Zeitpunkt, zu dem er an einer Grenzübergangsstelle des betreffenden Seehafens persönlich vorstellig wird, um auf diesem Schiff anzumustern, nicht beabsichtigt, das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats und damit auch nicht den Schengenraum kurzfristig zu verlassen.

55      Was schließlich das Ziel von Art. 11 Abs. 1 des Schengenkodex betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Kodex ganz allgemein zu dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen gehört, in dem in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug insbesondere auf die Kontrollen an den Außengrenzen nach Art. 3 Abs. 2 EUV und Art. 67 Abs. 2 AEUV der freie Personenverkehr gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2012, Association nationale d’assistance aux frontières pour les étrangers, C‑606/10, EU:C:2012:348, Rn. 25).

56      Nach dem sechsten Erwägungsgrund dieses Kodex liegen Kontrollen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten nicht nur im Interesse des Mitgliedstaats, an dessen Außengrenzen sie erfolgen, sondern auch im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten, die die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2012, Association nationale d’assistance aux frontières pour les étrangers, C‑606/10, EU:C:2012:348, Rn. 24).

57      In diesem Zusammenhang soll mit den Kontrollen an den Grenzübergangsstellen im Rahmen der Grenzkontrollen nach Art. 2 Nr. 11 des Schengener Grenzkodex festgestellt werden, ob die Personen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen oder aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen dürfen.

58      Wie sich aus Art. 6 Abs. 1 dieses Kodex ergibt, dürfen sich die Drittstaatsangehörigen jedoch im Gebiet des Schengenraums nur bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen aufhalten, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird.

59      Hierzu heißt es in Art. 6 Abs. 2 des Schengener Grenzkodex, dass für die Berechnung der Einhaltung dieser zulässigen Höchstdauer des Aufenthalts der „Tag der Einreise“ und der „Tag der Ausreise“ dem „ersten Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ bzw. dem „letzten Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ entsprechen.

60      Um die Einhaltung dieser Vorschriften zu gewährleisten, legt Art. 11 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex den Grundsatz fest, dass die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abzustempeln sind, damit, wie im 15. Erwägungsgrund dieses Kodex ausgeführt, das Datum und der Ort des Überschreitens der Außengrenze mit Sicherheit festgestellt werden können.

61      Nach Art. 8 Abs. 3 Buchst. a Ziff. iii und Buchst. h Ziff. ii des Kodex soll mit der Prüfung der Ein- und Ausreisestempel im Reisedokument des betreffenden Drittstaatsangehörigen somit durch einen Vergleich der Ein- und Ausreisedaten festgestellt werden, ob die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Gebiet des Schengenraums bereits überschritten wurde.

62      Daraus folgt, dass die Anbringung von Ein- und Ausreisestempel eng damit verbunden ist, dass die zuständigen nationalen Behörden ihre Aufgabe wahrnehmen, u. a. kurzfristige Aufenthalte im Schengenraum zu prüfen, um gemäß Art. 13 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex insbesondere den unbefugten Grenzübertritt zu bekämpfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Air Baltic Corporation, C‑575/12, EU:C:2014:2155, Rn. 50 und 51).

63      Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger aus dem Schengenraum ausgereist ist, wenn er sich noch im Hoheitsgebiet eines Staates des Schengenraums aufhält, da dieser Drittstaatsangehörige dann unter Verkennung des mit Art. 11 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex verfolgten Ziels über die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts hinaus im Schengenraum verbleiben dürfte.

64      Nach alledem kann ein Seemann, der auf einem langfristig im Seehafen eines Staates des Schengenraums liegenden Schiff anmustert, um sich während der gesamten oder eines Teils der Zeit, in der er für die Verrichtung seiner Arbeit an Bord angemustert wurde, in diesem Hafen aufzuhalten, nicht als zum Zeitpunkt seiner Anmusterung aus diesem Raum ausgereist gelten.

65      Diese Schlussfolgerung kann nicht durch die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. c, Art. 11 Abs. 3 Buchst. c und Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Schengener Grenzkodex in Verbindung mit Anhang VII Nr. 3 dieses Kodex vorgesehenen Ausnahmeregelungen bezüglich des Landaufenthalts von Seeleuten, die auf einem in einem Seehafen liegenden Schiff angemustert haben, in Frage gestellt werden.

66      Es ist nämlich unstreitig, dass diese Vorschriften, die im Wesentlichen die Kontrollen von Seeleuten, die sich nur während der Liegezeit eines Schiffs und im Gebiet des angelaufenen Hafens im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhalten, lockern sollen, indem sie sie u. a. von der Verpflichtung zur Einholung eines Ein- oder Ausreisestempels in ihren Reisedokumenten befreien, nicht für Seeleute gelten, die an Bord eines Schiffs arbeiten, das langfristig in einem Seehafen liegt.

67      Aus denselben Gründen können sich auch die in den Art. 35 und 36 sowie in Anhang IX des Visakodex vorgesehenen Bestimmungen über die an den Außengrenzen erteilten Visa und die Durchreisevisa nicht auf die in Rn. 64 des vorliegenden Urteils gezogene Schlussfolgerung auswirken, da jedenfalls unstreitig ist, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Seeleute nicht im Besitz solcher Visa waren.

68      Was zweitens den Zeitpunkt betrifft, zu dem in einer Situation wie der in Rn. 28 des vorliegenden Urteils beschriebenen ein Ausreisestempel in den Reisedokumenten anzubringen ist, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Stempel nach dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex „bei der Ausreise“ aus dem Schengenraum angebracht werden muss.

69      Folglich muss dieser Stempel bei einer solchen Ausreise angebracht werden, wobei diese, wie sich aus den Rn. 44 bis 64 des vorliegenden Urteils ergibt, dem Überschreiten einer Außengrenze des Schengenraums entspricht.

70      Wenn feststeht, dass auf die Kontrolle der betreffenden Personen an einer Grenzübergangsstelle nicht kurzfristig das Überschreiten einer Außengrenze des Schengenraums folgen wird, ist es jedoch nach der in Rn. 52 des vorliegenden Urteils dargelegten Prämisse wichtig, dass die nationalen Behörden den Ausreisestempel in den Reisedokumenten in zeitlicher Nähe zu diesem Grenzübertritt anbringen, um in Einklang mit dem Ziel, das mit dem Schengener Grenzkodex verfolgt und in den Rn. 60 bis 63 des vorliegenden Urteils genannt wird, sicherzustellen, dass diese Behörden weiterhin in der Lage sind, die tatsächliche Einhaltung der Beschränkungen für den kurzfristigen Aufenthalt im Schengenraum zu überwachen, indem sie die tatsächliche Dauer des Aufenthalts dieser Personen im Hoheitsgebiet dieses Raumes berücksichtigen.

71      Im vorliegenden Fall steht fest, dass ein Seemann, der für die Arbeit an Bord eines langfristig in einem Seehafen eines Staates des Schengenraums liegenden Schiffs eingestellt wurde, zum Zeitpunkt seiner Anmusterung auf diesem Schiff nicht beabsichtigt, den Schengenraum kurzfristig zu verlassen. Folglich hat dieser Seemann keinen Anspruch darauf, dass in seinen Reisedokumenten zum Zeitpunkt dieser Anmusterung ein Ausreisestempel angebracht wird.

72      Erst wenn die Abfahrt dieses Schiffs aus einem solchen Seehafen zu einem Ort außerhalb des Schengenraums unmittelbar bevorsteht, muss der Ausreisestempel in den Reisedokumenten angebracht werden.

73      In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach Anhang VI Nr. 3.1.5 des Schengener Grenzkodex der Schiffsführer der zuständigen Behörde unter Beachtung der in dem betreffenden Hafen geltenden Vorschriften „rechtzeitig“ die Abfahrt des Schiffs mitteilen muss.

74      Daraus folgt, dass der in Art. 11 Abs. 1 dieses Kodex vorgesehene Ausreisestempel in den Reisedokumenten eines Seemanns, der an Bord eines langfristig in einem Seehafen eines Staates des Schengenraums liegenden Schiffs beschäftigt ist, zu dem Zeitpunkt angebracht werden muss, zu dem der Schiffsführer den zuständigen nationalen Behörden die unmittelbar bevorstehende Abfahrt dieses Schiffs mitteilt.

75      Jede andere Auslegung dieser Bestimmung wäre geeignet, einen Missbrauch und eine Umgehung der unionsrechtlichen Vorschriften über kurzfristige Aufenthalte im Schengenraum zu erleichtern, indem sie jedem drittstaatsangehörigen Seemann den unbefristeten Aufenthalt in einem Seehafen erlaubte, der zum Hoheitsgebiet eines Staates des Schengenraums gehört.

76      Folglich ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 11 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex dahin auszulegen ist, dass in dem Fall, dass ein drittstaatsangehöriger Seemann auf einem langfristig in einem Seehafen eines Staates des Schengenraums liegenden Schiff zur Verrichtung einer Arbeit an Bord anmustert, vor Verlassen des Hafens auf diesem Schiff in den Reisedokumenten dieses Seemanns ein Ausreisestempel – sofern ein solches Abstempeln in diesem Kodex vorgesehen ist – nicht zum Zeitpunkt des Anmusterns angebracht werden muss, sondern wenn der Schiffsführer dieses Schiffs den zuständigen nationalen Behörden die unmittelbar bevorstehende Abfahrt des Schiffs mitteilt.

 Kosten

77      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass ein drittstaatsangehöriger Seemann auf einem langfristig in einem Seehafen eines Staates des Schengenraums liegenden Schiff zur Verrichtung einer Arbeit an Bord anmustert, vor Verlassen des Hafens auf diesem Schiff in den Reisedokumenten dieses Seemanns ein Ausreisestempel – sofern ein solches Abstempeln in diesem Kodex vorgesehen ist – nicht zum Zeitpunkt des Anmusterns angebracht werden muss, sondern wenn der Schiffsführer dieses Schiffs den zuständigen nationalen Behörden die unmittelbar bevorstehende Abfahrt des Schiffs mitteilt.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Niederländisch.