Language of document : ECLI:EU:C:2019:1108


 


 



Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 19. Dezember 2019 – Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld

(Rechtssache C‑645/18)(1)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Freier Dienstleistungsverkehr – Entsendung von Arbeitnehmern – Art. 56 AEUV – Richtlinie 2014/67/EU – Art. 9 und 20 – Meldung von Arbeitnehmern – Bereithaltung der Lohnunterlagen – Sanktionen – Verhältnismäßigkeit – Geldstrafen mit im Vorhinein festgelegtem Mindestsatz – Kumulierung – Fehlende Höchstgrenze – Verfahrenskosten“

Freier Dienstleistungsverkehr – Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen – Richtlinie 2014/67 – Verwaltungsanforderungen und Kontrollmaßnahmen – Arbeitsrechtliche Verpflichtungen in Bezug auf die Meldung von Arbeitnehmern und auf die Bereithaltung von Lohnunterlagen – Sanktionen bei Nichtbeachtung – Verhängung von Geldbußen mit im Vorhinein festgelegtem Satz – Kumulierung von Geldbußen – Fehlen einer Höchstgrenze – Verfahrenskosten in Höhe von 20 % des verhängten Betrags im Fall der Zurückweisung des gegen die Verhängung der Strafe erhobenen Rechtsmittels – Unzulässigkeit – Rechtfertigung – Fehlen – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

(Richtlinie 2014/67 des Europäischen Parlaments und des Rates)

(vgl. Rn. 21, 28, 29, 32-41, 43 und Tenor)

Tenor

Art. 20 der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt Informationssystems („IMI-Verordnung“) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für den Fall der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf die Meldung von Arbeitnehmern und die Bereithaltung von Lohnunterlagen die Verhängung hoher Geldstrafen vorsieht

–        die einen im Vorhinein festgelegten Betrag nicht unterschreiten dürfen.

–        die je betroffenem Arbeitnehmer kumulativ und ohne Beschränkung verhängt werden und

–        zu denen im Fall der Abweisung einer gegen das Straferkenntnis erhobenen Beschwerde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe hinzutritt.


1 ABl. C 122 vom 1.4.2019.