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Klage, eingereicht am 22. September 2011 - MasterCard u. a./Kommission

(Rechtssache T-516/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: MasterCard, Inc. (Wilmington, USA), MasterCard International, Inc. (Wilmington) und MasterCard Europe (Waterloo, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Amory, V. Brophy und S. McInnes)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Klage für zulässig zu erklären,

die auf die Ausnahmeregelungen des Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich und Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) gestützte ablehnende Entscheidung der Kommission in vollem Umfang für nichtig zu erklären,

der Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Klägerinnen entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen zwei Klagegründe geltend.

Mit dem ersten Klagegrund wird geltend gemacht, die Kommission habe aus folgenden Gründen gegen die Art. 4 Abs. 3 und 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 verstoßen:

Die Kommission habe nicht dargetan, dass die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 erfüllt seien;

die Gesichtspunkte, auf die sich die Kommission gestützt habe, seien sachlich falsch, und

es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der von EIM Business and Policy Research im Rahmen der Studie über "Kosten und Nutzen für Händler, die verschiedene Zahlungsarten akzeptieren" (COMP/2009/D1/020) erstellten Dokumente.

Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Rechtsfehler der Kommission geltend gemacht, der darin liege, dass sie aus folgenden Gründen gegen die Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich und 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 verstoßen habe:

Die Kommission habe nicht dargetan, dass die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 erfüllt seien;

die Gesichtspunkte, auf die sich die Kommission gestützt habe, seien unglaubwürdig;

es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der von EIM erstellten Dokumente.

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