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Klage, eingereicht am 27. September 2011 - BTL Diffusion/HABM - dm-drogerie markt (babyTOlove)

(Rechtssache T-518/11)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: BTL Diffusion (Saint Cloud, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Berendes)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: dm-drogerie markt GmbH & Co. KG (Karlsruhe, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. Juli 2011 in der Sache R 883/2010-2 insoweit aufzuheben, als darin (i) dem Widerspruch stattgegeben und die angegriffene Gemeinschaftsmarkenanmeldung für "chirurgische, medizinische, zahn- und tierärztliche Apparate und Instrumente, orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial" in Klasse 10 und "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" in Klasse 25 zurückgewiesen wurde und (ii) der Antrag der Klägerin abgelehnt wurde, die angefochtene Entscheidung in einem Punkt, der in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde, insoweit aufzuheben, als darin dem Widerspruch für "Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind" in Klasse 28 stattgegeben wurde;

die besagte Entscheidung im Hinblick auf "künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne" in Klasse 10 und "Christbaumschmuck" in Klasse 28 zu bestätigen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "babyTOlove" für Waren der Klassen 10, 25 und 28 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 7104219.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene internationale Wortmarke "babylove" (Nr. 935598) für Waren der Klassen 3, 5, 8, 9, 10, 11, 12, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 28, 29, 30 und 32; eingetragene internationale Wortmarke "Baby Love" (Nr. 979365) für Waren der Klassen 3, 5, 8, 9, 10, 11, 12, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 28, 29, 30 und 32.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für einen Teil der beanstandeten Waren stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Entscheidung der Widerspruchsabteilung wurde teilweise aufgehoben; dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben und die angefochtene Gemeinschaftsmarkenanmeldung wurde für einen Teil der Waren der Klassen 10 und 25 zurückgewiesen; im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen die Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer die Verwechslungsgefahr unzutreffend bewertet habe.

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