Beschluss des Gerichts vom 5. Mai 2014 – BTL Diffusion/HABM – dm-drogerie markt (babyTOlove)
(Rechtssache T-518/11)1
(Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Rücknahme des Widerspruchs – Erledigung)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: BTL Diffusion (St. Cloud, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Berendes)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: K. Klüpfel und D. Botis)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: dm-drogerie markt GmbH & Co. KG (Karlsruhe, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mellein und B. Beinert)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 8. Juli 2011 (Sache R 883/2010-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der dm-drogerie markt GmbH & Co. KG und BTL Diffusion
Tenor
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
Die Klägerin und die Streithelferin tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils die Hälfte der Kosten des Beklagten.
________________________1 ABl. C 355 vom 3.12.2011.