Language of document : ECLI:EU:T:2012:410

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

6. September 2012

Rechtssache T‑519/11 P

Sandro Gozi

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Antrag auf Beistand – Entscheidung der Kommission, dem Rechtsmittelführer die Erstattung der von ihm im Rahmen eines nationalen Strafverfahrens ausgelegten Kosten zu verweigern – Teils offensichtlich unzulässiges, teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

Gegenstand:      Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 20. Juli 2011, Gozi/Kommission (F‑116/10), wegen Aufhebung dieses Urteils

Entscheidung:      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Sandro Gozi trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Europäischen Kommission in diesem Rechtszug entstanden sind.

Leitsätze

1.      Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das Gericht – Ausschluss außer bei Verfälschung

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 und Anhang I, Art. 11)

2.      Beamte – Beistandspflicht der Verwaltung – Geltungsbereich

(Beamtenstatut, Art. 24)

3.      Rechtsmittel – Gründe – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird – Unzulässigkeit

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58)

1.      Aus Art. 11 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs, der den Wortlaut des Art. 58 dieser Satzung aufgreift, folgt, dass das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist und auf die Unzuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Unionsrechts durch dieses Gericht gestützt werden muss.

Folglich ist allein das Gericht für den öffentlichen Dienst dafür zuständig, die Tatsachen festzustellen, so dass die Tatsachenwürdigung keine Rechtsfrage darstellt, die als solche der Kontrolle des Rechtsmittelgerichts unterliegt. Hingegen erstreckt sich die Befugnis des Gerichts zur Kontrolle der Tatsachenfeststellungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst darauf, ob sich aus den Verfahrensakten ergibt, dass diese Feststellungen tatsächlich falsch sind, ob Beweismittel verfälscht wurden, wie die Tatsachen rechtlich zu qualifizieren sind und ob die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten wurden.

(vgl. Randnrn. 20 und 21)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 25. Januar 2007, Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, C‑403/04 P und C‑405/04 P, Slg. 2007, I‑729, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung

Gericht: 2. März 2010, Doktor/Rat, T‑248/08 P, Randnrn. 39 bis 43 und die dort angeführte Rechtsprechung

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 28)

Verweisung auf:

Gericht: 27. Juni 2000, K/Kommission, T‑67/99, Randnrn. 34 bis 36

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 35)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 30. März 2000, VBA/VGB u. a., C‑266/97 P, Slg. 2000, I‑2135, Randnr. 79, 21. September 2006, JCB Service/Kommission, C‑167/04 P, Slg. 2006, I‑8935, Randnr. 114, 21. Januar 2010, Iride und Iride Energia/Kommission, C‑150/09 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 73 und 74