Language of document : ECLI:EU:T:2021:148

URTEIL DES GERICHTS (Zehnte Kammer)

17. März 2021(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke MobileHeat – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑226/20,

Steinel GmbH mit Sitz in Herzebrock-Clarholz (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Breuer und Rechtsanwältin K. Freudenstein,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Markakis als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. Februar 2020 (Sache R 2472/2019‑2) über die Anmeldung des Wortzeichens MobileHeat als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov (Berichterstatter), des Richters E. Buttigieg und der Richterin K. Kowalik-Bańczyk,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 24. April 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 19. August 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von drei Wochen nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 1. März 2019 meldete die Klägerin, die Steinel GmbH, gemäß der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Die Marke, deren Eintragung beantragt wurde, ist das Wortzeichen MobileHeat.

3        Die Marke wurde für folgende Waren in den Klassen 7 und 11 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 7: „Maschinen und Werkzeugmaschinen für Materialbearbeitung und Produktion; Maschinen, Werkzeugmaschinen und kraftbetätigte Werkzeuge und Apparate zum Befestigen und Verbinden; Schweiß- und Lötmaschinen sowie -geräte; Heißluftschweißmaschinen“;

–        Klasse 11: „Brenner, Boiler und Heizgeräte; Heißlufterzeuger; Heißluftpistolen; Heißluftapparate; Heißluftheizgeräte; akkubetriebene Heißluftpistolen; elektrische Heißluftpistolen; Heißluftschrumpfgeräte“.

4        Am 25. April 2019 teilte der Prüfer der Klägerin mit, dass der Eintragung der angemeldeten Marke die absoluten Eintragungshindernisse gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung entgegenstünden.

5        Die Klägerin nahm hierzu mit Schreiben vom 23. August 2019 Stellung und erhielt ihren Eintragungsantrag trotzt der Beanstandungen des Prüfers aufrecht.

6        Mit Entscheidung vom 6. September 2019 wies der Prüfer den Eintragungsantrag gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung zurück, weil er das in Rede stehende Zeichen in Bezug auf alle beanspruchten Waren für beschreibend und nicht unterscheidungskräftig hielt.

7        Am 31. Oktober 2019 legte die Klägerin beim EUIPO nach den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein.

8        Mit Entscheidung vom 3. Februar 2020 in der Sache R 2472/2019‑2 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück.

 Anträge der Parteien

9        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

10      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

11      Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung rügt.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 der Verordnung 2017/1001

12      Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 verstoßen, da das in Rede stehende Zeichen für die beanspruchten Waren nicht beschreibend sei.

13      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

14      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen. Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung finden die Vorschriften von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

15      Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Unionsmarke verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedem frei verwendet werden können. Die Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, vgl. auch Urteil vom 8. Mai 2019, Battelle Memorial Institute/EUIPO [HEATCOAT], T‑469/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:302, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Folglich fällt ein Zeichen unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Ob ein Zeichen einen beschreibenden Charakter hat, kann nur in Bezug auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen sowie im Hinblick auf das Verständnis, das die maßgeblichen Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T‑379/03, EU:T:2005:373, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Im vorliegenden Fall beanstandet die Klägerin nicht die von der Beschwerdekammer herangezogene Definition der maßgeblichen Verkehrskreise, wonach die beanspruchten Waren sich im Wesentlichen an die breite Öffentlichkeit, insbesondere Heimwerker, sowie an Fachleute richten und für die Beurteilung der Schutzfähigkeit auf das englischsprachige Publikum der Union abzustellen ist, da die Anmeldemarke aus Wörtern der englischen Sprache besteht.

20      Ausgehend von diesen Erwägungen ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen.

 Zur Bedeutung des in Rede stehenden Zeichens

21      Die Klägerin macht erstens geltend, dass der Begriff „mobile“ mehrere Bedeutungen habe und das Wort „heat“ vage sei. Zweitens trägt sie vor, das fragliche Zeichen in seiner Gesamtheit stelle eine überraschende, kreative und originelle Wortneuschöpfung mit einem in sich widersprüchlichen Bedeutungsgehalt dar, für die weder ein lexikalischer Eintrag zu finden sei noch eine Internetrecherche einen Treffer liefere. Die einzige klare Bedeutung, die das Zeichen möglicherweise haben könne, sei die Bezugnahme auf das Problem der Überhitzung von Mobiltelefonen.

22      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

23      Zum ersten haben – wie auch die Beschwerdekammer in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat – die englischen Wörter „mobile“ und „heat“ die Bedeutungen „beweglich, nicht an einen festen Ort gebunden“ und „Hitze, Wärme“. Dies wird von der Klägerin nicht bestritten.

24      Die Klägerin bestreitet, dass das fragliche Zeichen beschreibend sei, und macht hierzu erstens geltend, dass das Wort „mobile“ noch weitere Bedeutungen habe. Insbesondere könne dieser Begriff auch „a service available on a mobile phone“ (eine auf einem Mobiltelefon verfügbare Dienstleistung) oder schlicht ein „mobile phone“ (Mobiltelefon) bezeichnen. Dieses Vorbringen ist jedoch irrelevant, da nach ständiger Rechtsprechung ein Zeichen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 von der Eintragung auszuschließen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. Urteil vom 31. Mai 2016, Warimex/EUIPO [STONE], T‑454/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:325, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung); dies ist, wie nachstehend aus den Rn. 36 bis 47 hervorgeht, hier der Fall. Somit durfte die Beschwerdekammer auf die oben in Rn. 23 dargestellte Bedeutung des Wortes „mobile“ abstellen.

25      Zweitens ist auch das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach das Wort „heat“ zu vage sei, um allein eine unmittelbare Aussage über Eigenschaften der fraglichen Waren zuzulassen. Dieses Wort hat einen klaren und von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar wiedererkennbaren Sinngehalt und bedeutet „Hitze, Wärme“. Die Frage, ob dieser Teil des in Rede stehenden Zeichens die Merkmale der beanspruchten Waren beschreibt, wird unten in den Rn. 36 bis 47 geprüft.

26      Zum zweiten hat die Beschwerdekammer in Bezug auf die Bedeutung des Zeichens in seiner Gesamtheit in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt, dass das Zeichen in mindestens einer seiner Bedeutungen die Botschaft vermittele, dass die entsprechend gekennzeichneten Waren eine bewegliche Hitzequelle seien bzw. auf der Grundlage von Hitze funktionierten und gleichzeitig mobil eingesetzt werden könnten.

27      Der Vortrag der Klägerin vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen.

28      Erstens kann ihrem Argument, dass das fragliche Zeichen eine überraschende, kreative und originelle Wortneuschöpfung mit in sich widersprüchlichem Bedeutungsgehalt darstelle, nicht gefolgt werden. Die Kombination der Wörter „mobile“ und „heat“ in dem Zeichen schafft nämlich keine neue Bedeutung, die Vorrang vor der bloßen Aneinanderreihung der Bedeutungen der verschiedenen Wörter hat. Insbesondere ist die Struktur des Zeichens keine ungewöhnliche oder willkürliche Zusammenstellung dieser Wörter, deren Sinngehalt von dem der bloßen Summe ihrer Bestandteile abwiche (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2011, i‑content/HABM [BETWIN], T‑258/09, EU:T:2011:329, Rn. 32).

29      Wie die Beschwerdekammer außerdem zutreffend festgestellt hat, ist das fragliche Zeichen nach den Regeln der englischen Grammatik gebildet, und die Tatsache, dass die Wörter „mobile“ und „heat“, aus denen sich dieses Zeichen zusammensetzt, ohne Leerzeichen zusammengeschrieben sind, ist ebenfalls unbeachtlich, da das Fehlen eines Bindestrichs oder eines Leerzeichens zwischen den beiden Begriffen eines Zeichens kein schöpferisches Element darstellt, das aus dem Zeichen ein nicht beschreibendes macht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2008, Duro Sweden/HABM [EASYCOVER], T‑346/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:496, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Darüber hinaus ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass das Zeichen einen in sich widersprüchlichen Bedeutungsgehalt habe, da Wärme nicht mobil sein könne. Denn unabhängig von der Frage, ob Wärme als solche mobil ist, genügt die – von der Beschwerdekammer getroffene – Feststellung, dass Waren, die eine Hitzequelle sind oder auf der Grundlage von Hitze funktionieren, tatsächlich mobil sein oder mobil eingesetzt werden können.

31      Zweitens ist die Tatsache irrelevant, dass für das fragliche Zeichen weder ein lexikalischer Eintrag zu finden ist noch eine Internetrecherche einen Treffer liefert.

32      Zum einen überrascht nicht, dass für das Zeichen kein lexikalischer Eintrag zu finden ist, da es sich um einen Begriff handelt, der aus zwei ohne Leerzeichen zusammengeschriebenen Wörtern besteht, die jedes für sich genommen in Wörterbüchern verzeichnet sind. Wörterbücher enthalten keine Definitionen für alle denkbaren Wortkombinationen. Zudem muss das EUIPO, um die Eintragung eines Zeichens gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 abzulehnen, nach ständiger Rechtsprechung nicht nachweisen, dass das als Unionsmarke angemeldete Zeichen in Wörterbüchern verzeichnet ist (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2018, Dermatest/EUIPO [ORIGINAL excellent dermatest 5-star-guarantee.de CLINICALLY TESTED], T‑802/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:971, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Zum anderen ist – die Richtigkeit des Vorbringens unterstellt – auch irrelevant, dass die Verwendung des in Rede stehenden Zeichens nicht mittels einer Internetrecherche belegt werden kann. Die Zurückweisung einer Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 durch das EUIPO setzt nämlich nicht voraus, dass das Zeichen zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich beschreibend verwendet wird. Es genügt, dass das Zeichen zu diesem Zweck verwendet werden kann (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2019, Südwestdeutsche Salzwerke/EUIPO [Bad Reichenhaller Alpensaline], T‑69/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:895, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Drittens ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach das fragliche Zeichen, wie Anlage A 6 zur Klageschrift belege, von den maßgeblichen Verkehrskreisen als ein Hinweis auf das Problem der Überhitzung von Mobiltelefonen wahrgenommen werde. Gemäß der Rechtsprechung obliegt es nämlich dem EUIPO, die Bedeutung eines Zeichens im Rahmen der Beurteilung seines beschreibenden Charakters nicht abstrakt, sondern vielmehr im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und nach dem Verständnis der maßgeblichen Verkehrskreise zu untersuchen (vgl. Urteil vom 10. Oktober 2018, Rheinmetall Waffe Munition/EUIPO [VANGUARD], T‑93/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:671, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da es sich im vorliegenden Fall bei den angemeldeten Waren um Maschinen und Geräte der Klassen 7 und 11 handelt, die keinen Zusammenhang zu Mobiltelefonen aufweisen, hat die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen nicht mit Mobiltelefonen in Verbindung bringen werden, wenn sie diesem im Zusammenhang mit den Waren begegnen.

35      Somit sind die Ausführungen der Klägerin, mit denen sie den Feststellungen der Beschwerdekammer zur Bedeutung des in Rede stehenden Zeichens entgegentritt, als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum Vorliegen eines hinreichend direkten und konkreten Zusammenhangs zwischen dem fraglichen Zeichen und den beanspruchten Waren

36      Die Klägerin macht erstens geltend, dass das in Rede stehende Zeichen im Hinblick auf die beanspruchten Waren nicht unmittelbar beschreibend sei. Zweitens habe die Beschwerdekammer nicht differenziert genug beurteilt, ob das Zeichen im Hinblick auf die verschiedenen beanspruchten Waren beschreibenden Charakter habe. Drittens sei das Zeichen keine verkehrsüblich formulierte Bezeichnung der beanspruchten Waren.

37      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

38      Die Beschwerdekammer vertrat in der angefochtenen Entscheidung die Auffassung, dass das in Rede stehende Zeichen die Botschaft vermittele, dass die mit ihm gekennzeichneten Waren eine bewegliche Hitzequelle seien oder auf der Grundlage von Hitze funktionierten und gleichzeitig mobil eingesetzt werden könnten; in dieser Bedeutung sei das fragliche Zeichen beschreibend für sämtliche angemeldeten Waren (vgl. Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung).

39      Zunächst wies die Beschwerdekammer in Bezug auf „Maschinen und Werkzeugmaschinen für Materialbearbeitung und Produktion; Maschinen, Werkzeugmaschinen und kraftbetätigte Werkzeuge und Apparate zum Befestigen und Verbinden“ der Klasse 7 von der Klägerin unbeanstandet darauf hin, dass es sich dabei um weitgefasste Warenkategorien handele, die auch Waren umfassten, die ihre Funktion mit Hilfe von Hitze/Wärme ausübten und gleichzeitig beweglich seien; Hitze/Wärme spiele sowohl bei der Materialbearbeitung und der Produktion als auch bei der Befestigung und Verbindung eine wichtige Rolle, wie z. B. anhand von Schweiß- und Lötmaschinen deutlich werde. Die Beschwerdekammer wies zu Recht darauf hin, dass die Tatsache, dass diese Kategorien auch Waren umfassen könnten, die entweder nicht beweglich seien oder nicht auf der Grundlage von Hitze funktionierten, in Bezug auf diese Kategorien nichts am beschreibenden Charakter des Zeichens zu ändern vermöge (vgl. Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung). Nach ständiger Rechtsprechung kann die Eintragung eines Zeichens aber auch dann abgelehnt werden, wenn es nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen einer als solcher in der Anmeldung aufgeführten Kategorie beschreibend ist. Würde in einem solchen Fall das fragliche Zeichen für die genannte Kategorie als Unionsmarke eingetragen, wäre sein Inhaber nämlich durch nichts gehindert, es auch für die Waren oder Dienstleistungen dieser Kategorie zu verwenden, für die es beschreibend ist (vgl. Urteil vom 6. Februar 2019, Marry Me Group/EUIPO [marry me], T‑333/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:60, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Weiter stellte die Beschwerdekammer in Bezug auf „Schweiß- und Lötmaschinen sowie -geräte“ und „Heißluftschweißmaschinen“ der Klasse 7 von der Klägerin unbeanstandet fest, dass diese Waren extreme Hitze zur Bearbeitung bzw. Verbindung von Materialien nutzten, an unterschiedlichen Orten eingesetzt werden könnten und somit beweglich seien (vgl. Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung).

41      Was schließlich die „Brenner, Boiler und Heizgeräte; Heißlufterzeuger; Heißluftpistolen; Heißluftapparate; Heißluftheizgeräte; akkubetriebene Heißluftpistolen; elektrische Heißluftpistolen [und] Heißluftschrumpfgeräte“ der Klasse 11 betrifft, funktionieren diese gemäß den von der Klägerin unbeanstandeten Feststellungen der Beschwerdekammer ebenfalls alle mit Hilfe von Hitze und können beweglich sein (vgl. Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung).

42      Erstens werden also die maßgeblichen Verkehrskreise, anders als von der Klägerin vorgetragen, die mit dem fraglichen Zeichen vermittelte Botschaft unmittelbar und ohne weiteres Überlegen als eine Angabe zur Bezeichnung der Art oder Beschaffenheit der beanspruchten Waren verstehen, insbesondere dahin, dass diese eine Hitzequelle sind bzw. auf der Grundlage von Hitze funktionieren und gleichzeitig beweglich sind oder mobil eingesetzt werden können.

43      Zweitens ist auch das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach die angefochtene Entscheidung unzureichend begründet sei, da die Beschwerdekammer nicht differenziert genug beurteilt habe, ob das Zeichen im Hinblick auf die verschiedenen beanspruchten Waren beschreibend sei.

44      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung zum einen die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse auf alle Waren oder Dienstleistungen zu erstrecken ist, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, und dass zum anderen die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde die Eintragung einer Marke ablehnt, grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen zu begründen ist (vgl. Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). Soweit es sich um das letztgenannte Erfordernis handelt, kann sich die zuständige Behörde jedoch auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen beschränken, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (vgl. Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). Eine solche Möglichkeit besteht nur für Waren und Dienstleistungen, zwischen denen ein so hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang besteht, dass sie eine Kategorie bilden, die so homogen ist, dass der gesamte Komplex der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, die die Begründung der in Rede stehenden Entscheidung darstellen, zum einen die Erwägungen der Beschwerdekammer für jede Ware oder Dienstleistung dieser Kategorie hinreichend deutlich macht und zum anderen ohne Unterschied auf jede der betreffenden Waren oder Dienstleistungen angewandt werden kann (vgl. Urteil vom 20. September 2019, Reaktor Group/EUIPO [REAKTOR], T‑650/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:635, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beschwerdekammer, wie aus den Rn. 38 bis 41 des vorliegenden Urteils hervorgeht, in der angefochtenen Entscheidung hinreichend begründet, dass das Zeichen im Hinblick auf die verschiedenen beanspruchten Waren beschreibend ist. Zudem hat die Klägerin die tatsächlichen Feststellungen der Beschwerdekammer in den Rn. 16 bis 18 der angefochtenen Entscheidung zur Art und Nutzung der beanspruchten Waren nicht beanstandet und keine Argumente oder Beweise dafür beigebracht, dass die von der Beschwerdekammer vorgenommene Würdigung nicht den sich aus der oben in Rn. 44 angeführten Rechtsprechung ergebenden Anforderungen entspreche.

46      Drittens macht die Klägerin geltend, das in Rede stehende Zeichen sei kein im allgemeinen Sprachgebrauch üblicher Begriff für die Bezeichnung der beanspruchten Waren und anhand der von der Beschwerdekammer in den Rn. 19 und 20 der angefochtenen Entscheidung angeführten Beispiele für englische Warenbezeichnungen, die die Wörter „mobile“ und „heat“ enthielten, könne eine solche Benutzung nicht nachgewiesen werden. Dieses Argument geht jedoch angesichts der oben in Rn. 33 angeführten Rechtsprechung ins Leere, denn danach ist es nicht erforderlich, dass das fragliche Zeichen zum Zeitpunkt der Anmeldung tatsächlich beschreibend verwendet wird, damit das EUIPO die Anmeldung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 zurückweist; vielmehr genügt, dass das Zeichen zu diesem Zweck verwendet werden kann.

47      Somit sind die Ausführungen der Klägerin, mit denen sie den Feststellungen der Beschwerdekammer zum beschreibenden Charakter des in Rede stehenden Zeichens in Bezug auf die beanspruchten Waren entgegentritt, als unbegründet zurückzuweisen.

48      Folglich ist der erste Klagegrund insgesamt als einer rechtlichen Grundlage entbehrend zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung 2017/1001

49      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, dass das angemeldete Zeichen keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 habe.

50      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Zeichen, wie sich aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 ergibt, bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn eines der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29).

51      Da das angemeldete Zeichen, wie sich aus der Prüfung des ersten Klagegrundes ergibt, im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 beschreibend ist und bereits dieser Grund die Ablehnung der Eintragung rechtfertigt, braucht somit im vorliegenden Fall die Begründetheit des Klagegrundes eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung nicht geprüft zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2018, Addiko Bank/EUIPO [STRAIGHTFORWARD BANKING], T‑9/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:827, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52      Die Klage ist folglich insgesamt abzuweisen.

 Kosten

53      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

54      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zehnte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Steinel GmbH trägt die Kosten.

Kornezov

Buttigieg

Kowalik-Bańczyk

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. März 2021.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      M. van der Woude


*      Verfahrenssprache: Deutsch.