Language of document : ECLI:EU:T:2021:153

URTEIL DES GERICHTS (Erste erweiterte Kammer)

24. März 2021(*)

[Berichtigt durch Beschluss vom 16. April 2021]

„Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Reform des Statuts von 2014 – Übergangsmaßnahmen betreffend bestimmte Modalitäten der Berechnung der Ruhegehaltsansprüche – Wechsel des Systems nach der Unterzeichnung eines neuen Vertrags als Vertragsbediensteter – Begriff ‚angestellt sein‘“

In der Rechtssache T‑769/16,

Maxime Picard, wohnhaft in Hettange-Grande (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M.-A. Lucas und M. Bertha,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch B. Mongin und G. Gattinara als Bevollmächtigte,

Beklagte,

[berichtigt durch Beschluss vom 16. April 2021] wegen einer Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung zum einen der Antwort des Sachbearbeiters der Sektion „Ruhegehälter“ des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Kommission vom 4. Januar 2016 und zum anderen, soweit erforderlich, der Entscheidung des Direktors der Direktion E der Generaldirektion „Humanressourcen“ der Kommission vom 25. Juli 2016, die Beschwerde des Klägers vom 1. April 2016 gegen die sich aus der Mitteilung vom 4. Januar 2016 ergebende Entscheidung bzw. Nichtentscheidung zurückzuweisen,

erlässt

DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie des Richters M. Jaeger und der Richterinnen N. Półtorak, O. Porchia (Berichterstatterin) und M. Stancu,

Kanzler: Verwaltungsrätin M. Marescaux,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2020

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Der Kläger, Herr Maxime Picard, ist Vertragsbediensteter der Europäischen Kommission.

2        Von April 2004 bis Juni 2008 war der Kläger sukzessive bei zwei Unternehmen als Bediensteter im Bereich Überwachung beschäftigt, und zwar zunächst bei dem Unternehmen Brinks bis zum 31. März 2006, dann ab dem 1. April 2006 bei dem Unternehmen Group 4 Securicor (im Folgenden: G 4S). In diesem Zeitraum wurde er sowohl dem Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CoT) für sicherheitsrelevante administrative Aufgaben als auch der Kommission als Ausbilder zur Verfügung gestellt.

3        Nachdem er im Jahr 2005 erfolgreich an dem Auswahlverfahren EPSO/CAST/25/05 des Europäischen Amts für Personalauswahl (EPSO) zur Bildung einer Einstellungsreserve für Vertragsbedienstete für die erste Funktionsgruppe (im Folgenden: FG I) teilgenommen hatte, nahm er im Jahr 2007 an dem Verfahren EPSO/CAST/27/07 für den Zugang zur zweiten Funktionsgruppe (im Folgenden: FG II) teil.

4        Am 14. April 2008 wurde der Kläger zu einer mündlichen Auswahlprüfung im Hinblick auf die Besetzung des Dienstpostens eines Vertragsbediensteten FG II im Referat 5 des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Kommission eingeladen, die er bestand.

5        Am 10. Juni 2008 wurde er von der Kommission mit Wirkung vom 1. Juli 2008 als Vertragsbediensteter beim Referat 5 des PMO eingestellt (im Folgenden: Vertrag von 2008). Im Zuge dieser Einstellung, die auf der Grundlage des Auswahlverfahrens EPSO/CAST/25/05 erfolgte, wurde der Kläger nach Art. 80 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (im Folgenden: BSB) in die FG I, Besoldungsgruppe I, Dienstaltersstufe 1, eingestuft.

6        Die Generaldirektion (GD) „Humanressourcen“ der Kommission vertrat im Rahmen des Auswahlverfahrens EPSO/CAST/27/07 die Ansicht, dass nicht erwiesen sei, dass der Kläger das in der Aufforderung zur Interessenbekundung festgelegte Erfordernis einer dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung bei Ablauf der Bewerbungsfrist erfüllt habe, da seine Aufgaben, die er als Angestellter der Unternehmen Brinks und G 4S beim CoT wahrgenommen habe, offenbar die eines Bediensteten im Bereich Überwachung der FG I gewesen seien.

7        Der Vertrag von 2008 wurde dreimal für einen bestimmten Zeitraum und mit Beschluss vom 3. Mai 2011 auf unbestimmte Zeit verlängert.

8        Am 15. Juni 2011 nahm der Kläger an einem Neueinstufungsausschuss teil, der vom Referat 5 des PMO durchgeführt wurde, um ihm eine Neueinstufung in die FG II vorzuschlagen. Er wurde vorbehaltlich der Bestätigung durch die GD „Humanressourcen“ der Kommission als geeignet angesehen. Das für das Personalwesen zuständige Referat 7 des PMO stellte daraufhin bei dieser Generaldirektion einen Antrag auf Neueinstufung.

9        Mit E-Mail der GD „Humanressourcen“ vom 9. Dezember 2011 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass sein Antrag auf Neueinstufung abgelehnt worden sei, weil er zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses für das Verfahren EPSO/CAST/27/07 am 27. April 2007 die Bedingungen für die Zulassung, nämlich eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung, nicht erfüllt habe.

10      Im darauffolgenden Jahr, im Juni 2012, legte der Kläger dem Referat 7 des PMO eine Bescheinigung des CoT vom 1. Juni 2012 über die Berufserfahrung vor. Diese Bescheinigung umfasste den Zeitraum April 2004 bis Juli 2007, in dem der Kläger bei den Unternehmen Brinks und G 4S beschäftigt war (siehe oben, Rn. 2). Diese Bescheinigung sollte bestätigen, dass der Kläger tatsächlich Aufgaben der FG II ausgeführt hatte.

11      Auf der Grundlage dieser Bescheinigung bat das Referat 7 des PMO Ende Juni 2012 die GD „Humanressourcen“ informell darum, den 2011 abgelehnten Antrag auf Neueinstufung erneut zu prüfen (siehe oben, Rn. 8 und 9).

12      Die GD „Humanressourcen“ äußerte jedoch Zweifel hinsichtlich der Möglichkeit, ihren Standpunkt zu ändern, da die Bescheinigung des CoT fünf Jahre nach dem maßgeblichen Sachverhalt ausgestellt worden sei, nicht von den Arbeitgebern des Klägers (den Unternehmen Brinks und G 4S), sondern von ihrem Kunden, dem CoT, stamme und im Widerspruch zu einer älteren, von G 4S im Jahr 2008 ausgestellten Bescheinigung zu stehen scheine. Nach dieser informellen Stellungnahme, sah das Referat 7 des PMO davon ab, einen förmlichen Antrag auf Neueinstufung zugunsten des Klägers zu stellen.

13      Im Jahr 2014 stellte das Referat 7 des PMO bei der GD „Humanressourcen“ einen Antrag auf Einstellung auf einen Dienstposten der FG II, der auf eine neue, unmittelbar vom Unternehmen Brinks ausgestellte Bescheinigung vom 31. März 2014 gestützt wurde, in der die 2012 vom CoT gemachten Angaben bestätigt wurden, ohne jedoch die Art der Aufgaben zu präzisieren, die vom Kläger, der als Bediensteter für den Bereich Überwachung beschäftigt war, ausgeführt worden waren.

14      In Anbetracht dieses neuen Umstands und da diese Bescheinigung nicht sehr detailliert war, nahm die GD „Humanressourcen“ Kontakt mit dem Unternehmen Brinks auf, um den Inhalt dieser Bescheinigung zu überprüfen. Dies führte schließlich dazu, dass der Personalchef von Brinks am 25. April 2014 die Bescheinigungen von Brinks vom 31. März 2014 und des CoT vom 1. Juni 2012 bestätigte und Belege dafür vorlegte, dass der Kläger tatsächlich während der gesamten Laufzeit seines Vertrags mit diesem Unternehmen, also vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2006, „einschlägige“, zur FG II gehörende Aufgaben wahrgenommen hatte.

15      Im Hinblick auf diese Bescheinigung und nach einer neuen Bewerbung, die der Kläger einreichen konnte, da er in der zum Abschluss des Verfahrens EPSO/CAST/27/07 eingerichteten Datenbank aufgeführt war, deren Gültigkeit bis Ende Dezember 2016 verlängert worden war, bot die GD „Humanressourcen“ dem Kläger am 16. Mai 2014 auf der Grundlage von Art. 3a BSB einen neuen Vertrag als Vertragsbediensteter an, den er am selben Tag unterzeichnete (im Folgenden: Vertrag vom 16. Mai 2014). Dieser unbefristete Vertrag wurde zum 1. Juni 2014 wirksam, wobei der Kläger in die FG II, Besoldungsgruppe 5, Dienstaltersstufe 1 eingestuft wurde.

16      Am 20. August 2014 legte der Kläger eine Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) gegen den Vertrag vom 16. Mai 2014 ein. Er machte im Wesentlichen geltend, dass der Vertrag vom 16. Mai 2014, mit dem er in die FG II eingestuft wurde, ab dem 1. Juli 2008 gelten müsste, dem Zeitpunkt, zu dem er ursprünglich als Vertragsbediensteter in der FG I eingestellt worden sei.

17      Mit Entscheidung vom 10. Dezember 2014, die dem Kläger am 11. Dezember 2014 mitgeteilt wurde, wies der Direktor der Direktion B der Generaldirektion „Humanressourcen“ in seiner Eigenschaft als zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde die Beschwerde als verspätet und damit unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurück.

18      Der Kläger erhob beim Unionsrichter keine Klage gegen diese Entscheidung vom 10. Dezember 2014, die somit bestandskräftig wurde.

19      In der Zwischenzeit wurden das Statut und die BSB durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (ABl. 2013, L 287, S. 15) geändert, die am 1. November 2013 in Kraft getreten ist und in Bezug auf die hier relevanten Bestimmungen ab dem 1. Januar 2014 gilt (im Folgenden: Reform von 2014).

20      Im Zuge der Reform von 2014 ist in Art. 77 Abs. 2 des Statuts, der über die Verweisung in Art. 109 Abs. 1 BSB auch für Vertragsbedienstete gilt, ein neuer jährlicher Satz für den Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen von 1,8 % festgelegt worden, der weniger günstig ist als der bisherige Satz von 1,9 %. Darüber hinaus ist in Art. 77 Abs. 5 des Statuts das Ruhestandsalter, das zuvor bei 63 Jahren lag, auf 66 Jahre festgesetzt worden.

21      Es wurde jedoch eine Übergangsregelung vorgesehen. So sieht Art. 21 Abs. 2 des Anhangs XIII („Übergangsmaßnahmen für die Beamten der Union“) des Statuts vor, dass Beamte, „die ihren Dienst zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 31. Dezember 2013 angetreten haben“, ungeachtet des Inkrafttretens des neuen Art. 77 weiterhin Ruhegehaltsansprüche in Höhe von 1,9 % pro ruhegehaltsfähiges Dienstjahr erwerben. Darüber hinaus haben gemäß der Tabelle in Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 2 des Anhangs XIII des Statuts „Beamte, die am 1. Mai mindestens 35 Jahre alt sind und vor dem 1. Januar 2014 eingestellt wurden, mit 64 Jahren und 8 Monaten Anspruch auf ein Ruhegehalt“ (im Folgenden: Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts bzw. Übergangsbestimmungen betreffend die jährliche Anwachsrate für die Ruhegehaltsansprüche und das Ruhestandsalter). Schließlich sieht Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB vor, dass diese Übergangsbestimmungen betreffend die jährliche Anwachsrate für die Ruhegehaltsansprüche und das Ruhestandsalter mit Ausnahme von Art. 22 Abs. 4 des Anhangs XIII des Statuts „sinngemäß für die am 31. Dezember 2013 angestellten sonstigen Bediensteten [gelten]“.

22      Mit E‑Mail vom 4. Januar 2016 bat der Kläger, der nicht sicher war, wie sich die Reform von 2014 auf seine Situation nach der Unterzeichnung des Vertrags vom 16. Mai 2014 auswirken würde, den Sachbearbeiter der Sektion „Ruhegehälter“ des Referats 4 des PMO (im Folgenden: Sachbearbeiter der Sektion „Ruhegehälter“) um Erläuterungen (im Folgenden: E‑Mail vom 4. Januar 2016).

23      Mit E‑Mail vom selben Tag bestätigte der Sachbearbeiter der Sektion „Ruhegehälter“ dem Kläger, dass sich seine Ruhegehaltsansprüche wegen des neuen Vertrags geändert hätten und dass daher für ihn ab dem 1. Juni 2014 ein Ruhestandsalter von 66 Jahren gelte und die jährliche Anwachsrate für die Ruhegehaltsansprüche 1,8 % betrage (im Folgenden: Antwort vom 4. Januar 2016).

24      Am 4. April 2016 legte der Kläger eine Beschwerde gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts ein, die sich gegen die Antwort vom 4. Januar 2016 richtete.

25      Mit Entscheidung vom 25. Juli 2016, die dem Kläger am 26. Juli 2016 mitgeteilt wurde, wies der Direktor der Direktion E der GD „Humanressourcen“ in seiner Eigenschaft als zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde die Beschwerde zurück, da sie mangels einer beschwerenden Maßnahme unzulässig, hilfsweise unbegründet sei (im Folgenden: Zurückweisungsentscheidung vom 25. Juli 2016).

 Verfahren und Anträge der Parteien

26      Mit Klageschrift, die am 7. November 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

27      Mit gesondertem Schriftsatz, der am 6. Februar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Die Kommission beantragt,

–        die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

28      Am 24. April 2017 hat der Kläger seine Stellungnahme zu der von der Kommission erhobenen Unzulässigkeitseinrede eingereicht, in der er beantragt,

–        die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen oder zumindest die Entscheidung dem Endurteil vorzubehalten;

–        seinen Klageanträgen stattzugeben.

29      Mit Beschluss vom 12. Oktober 2017 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts nach Anhörung der Parteien beschlossen, die Rechtssache nach Art. 69 Buchst. d der Verfahrensordnung auszusetzen, bis die das Verfahren beendende Entscheidung in der Rechtssache T‑128/17, Torné/Kommission, rechtskräftig geworden ist.

30      Nach der Verkündung des Urteils vom 14. Dezember 2018 in der Rechtssache T‑128/17, Torné/Kommission (EU:T:2018:969), gegen das kein Rechtsmittel eingelegt wurde, haben die Parteien fristgerecht zu den Auswirkungen dieses Urteils auf die vorliegende Rechtssache Stellung genommen.

31      Mit Beschluss vom 13. Mai 2019 hat das Gericht (Dritte Kammer) gemäß Art. 130 Abs. 7 der Verfahrensordnung die Entscheidung über die von der Kommission erhobene Einrede dem Endurteil und die Kostenentscheidung vorbehalten.

32      Mit Schreiben vom 16. Mai 2019 hat der Berichterstatter den Parteien vorgeschlagen, die Möglichkeiten einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits zu prüfen. Die Parteien konnten sich nicht darauf einigen, diese Möglichkeiten zu prüfen.

33      Am 27. Juni 2019 hat die Kommission die Klagebeantwortung eingereicht. Die Erwiderung und die Gegenerwiderung sind am 15. Oktober bzw. 26. November 2019 eingereicht worden.

34      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts hat der Präsident des Gerichts die Rechtssache gemäß Art. 27 Abs. 5 der Verfahrensordnung einem anderen Berichterstatter zugewiesen, der der Ersten Kammer in ihrer neuen Besetzung zugeteilt worden ist, der damit auch die vorliegende Rechtssache zugewiesen worden ist.

35      Mit Schriftsatz, der am 18. Dezember 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden ist, hat der Kläger eine mündliche Verhandlung beantragt.

36      Am 28. April 2020 hat das Gericht (Erste Kammer) im Rahmen der in Art. 89 Abs. 3 seiner Verfahrensordnung vorgesehenen prozessleitenden Maßnahmen den Parteien schriftliche Fragen gestellt, die fristgerecht beantwortet worden sind.

37      Am selben Tag hat das Gericht mit einer prozessleitenden Maßnahme nach Art. 89 Abs. 3 der Verfahrensordnung die Parteien gefragt, ob sie trotz der Gesundheitskrise im Zusammenhang mit COVID‑19 in einer mündlichen Verhandlung gehört werden möchten.

38      Die Kommission und der Kläger haben am 30. April bzw. 29. Juli 2020 geantwortet, dass sie gehört werden möchten.

39      Auf Vorschlag der Ersten Kammer hat das Gericht am 3. Juni 2020 gemäß Art. 28 der Verfahrensordnung beschlossen, die Rechtssache an einen erweiterten Spruchkörper zu verweisen.

40      Die Parteien haben in der Sitzung vom 14. September 2020 mündlich verhandelt und die mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet.

41      Der Kläger beantragt,

–        die Entscheidung über die vorzeitige Festlegung bestimmter Bestandteile seiner Ruhegehaltsansprüche oder die Unterlassung, eine solche nach dem Statut vorgeschriebene Entscheidung zu treffen, wie sie sich aus der Mitteilung des Sachbearbeiters der Sektion „Ruhegehälter“ vom 4. Januar 2016 an den Kläger ergibt, mit der ihm auf seine Anfrage vom selben Tag geantwortet wurde, dass sich seine Ruhegehaltsansprüche infolge seiner Wiedereinstellung in der FG II mit Wirkung zum 1. Juni 2014 geändert hätten, wobei sein Ruhestandsalter nunmehr 66 Jahre und die jährliche Anwachsrate für seine Ruhgehaltsansprüche ab dem 1. Juni 2014 1,8 % betrage, aufzuheben,

–        soweit erforderlich die Entscheidung des Direktors der Direktion E der Generaldirektion „Humanressourcen“ der Kommission aufzuheben, soweit mit ihr die Beschwerde des Klägers vom 1. April 2016 gegen die sich aus der Mitteilung vom 4. Januar 2016 ergebende Entscheidung bzw. Nichtentscheidung als mangels einer beschwerenden Maßnahme unzulässig oder hilfsweise als unbegründet zurückgewiesen wurde,

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

42      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als offensichtlich unzulässig oder hilfsweise als unbegründet abzuweisen,

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit

43      Im Rahmen ihrer Einrede der Unzulässigkeit beruft sich die Kommission auf das Fehlen einer Prozessvoraussetzung, da keine beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 91 des Statuts vorliege. Die Kommission wiederholt und ergänzt ihr Vorbringen zur Zulässigkeit der Klage in der Klagebeantwortung.

44      Der Kläger tritt zum einen der von der Kommission erhobenen Unzulässigkeitseinrede entgegen und macht zum anderen geltend, dass das in der Klagebeantwortung enthaltene Vorbringen der Kommission zur Zulässigkeit der Klage nicht berücksichtigt werden dürfe.

45      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Unionsgericht befugt ist, anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob es nach den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt ist, die Klage als unbegründet abzuweisen, ohne zuvor über die Einrede der Unzulässigkeit des Beklagten zu entscheiden (Urteile des Gerichtshofs vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C‑23/00 P, EU:C:2002:118, Rn. 50 bis 52, und vom 13. Januar 2017, Deza/ECHA, T‑189/14, EU:T:2017:4 Rn. 26).

46      Unter den Umständen des vorliegenden Falles hält es das Gericht im Interesse der Verfahrensökonomie für angezeigt, sogleich die vom Kläger geltend gemachten Klagegründe zu prüfen, ohne zuvor über die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit und den insoweit geltend gemachten Unzulässigkeitsgrund, dem der Kläger widerspricht, zu entscheiden, da die Klage jedenfalls aus den nachstehend dargelegten Gründen unbegründet ist.

 Begründetheit

47      Mit seiner Klage begehrt der Kläger zum einen die Aufhebung der Antwort vom 4. Januar 2016 und zum anderen, soweit erforderlich, die Aufhebung der Zurückweisungsentscheidung vom 25. Juli 2016.

48      Zur Stützung seiner Klage macht er einen einzigen Klagegrund geltend, mit dem er einen Rechtsfehler und einen Verstoß gegen Art. 77 Abs. 2 und 5 des Statuts, der nach Art. 109 BSB auf Vertragsbedienstete anwendbar ist, und gegen die Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts rügt. Aus der Antwort vom 4. Januar 2016 ergebe sich nämlich, dass für die Anwendung dieser Statutsbestimmungen auf den 1. Juni 2014, als der Vertrag vom 16. Mai wirksam geworden sei, als Zeitpunkt des Dienstantritts abgestellt worden sei, obwohl der 1. Juli 2008, als er ursprünglich als Vertragsbediensteter der FG I in den Dienst der Kommission eingetreten sei, hätte berücksichtigt werden müssen.

49      Dieser Klagegrund umfasst zwei Teile, die beide auf einen Rechtsfehler gestützt werden. Mit dem ersten Teil wird geltend gemacht, dass das Datum des Dienstantritts nach den Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts das Datum der ersten Einstellung sein müsse, und mit dem zweiten Teil, dass der Vertrag vom 16. Mai 2014, der eine Neueinstufung des Klägers ohne wesentliche Änderung seiner Aufgaben bezwecke und bewirke, keine Unterbrechung der Kontinuität seiner Laufbahn darstelle.

50      Konkret führt der Kläger zur Stützung des ersten Teils einleitend aus, dass er mit der Antwort vom 4. Januar 2016 allein deshalb vom Anwendungsbereich der Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts ausgeschlossen worden sei, weil er am 1. Juni 2014 in die FG II gewechselt sei, und zwar durch einen neuen Vertrag, der, wie in der Zurückweisungsentscheidung vom 25. Juli 2016 ausgeführt, den vorherigen Vertrag beendet habe und eine Neueinstellung darstelle.

51      Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Vertrag vom 16. Mai 2014 eine Neueinstellung zum 1. Juni 2014 darstelle, sei das Datum des Dienstantritts nach den Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts eindeutig das Datum der Ersteinstellung des Beamten und, entsprechend, des sonstigen Bediensteten einschließlich der Vertragsbediensteten, und nicht das Datum, an dem ein Beamter nach erfolgreicher Teilnahme an einem allgemeinen Auswahlverfahren auf einen Dienstposten in einer Besoldungs‑ oder Funktionsgruppe, die höher sei als diejenige des Dienstpostens, auf dem er ursprünglich eingestellt worden sei, wechsele, oder, entsprechend, das Datum, zu dem ein Vertragsbediensteter gemäß Art. 87 Abs. 4 BSB nach erfolgreicher Teilnahme an einem allgemeinen Auswahlverfahren auf einen Dienstposten in einer höheren Funktionsgruppe wechsele.

52      Das PMO und die GD „Humanressourcen“ hätten daher einen Rechtsfehler begangen und den in den Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts enthaltenen Begriff des Dienstantritts verkannt, indem sie grundsätzlich davon ausgegangen seien, dass bei Vertragsbediensteten jeder Statuswechsel oder Wechsel der Art des Vertrags innerhalb der BSB als eine Unterbrechung der Kontinuität des Dienstes anzusehen sei, die dazu führe, dass die zum Zeitpunkt des Beginns des neuen Vertrags geltenden Vorschriften anwendbar seien. Hierfür sei zum einen auf das Urteil vom 14. Dezember 2011, De Luca/Kommission (T‑563/10 P, EU:T:2011:746, Rn. 46 und 48 bis 52), und zum anderen auf die Urteile vom 16. September 2015, EMA/Drakeford (T‑231/14 P, EU:T:2015:639, Rn. 40), und vom 5. Februar 2014, Drakeford/EMA (F‑29/13, EU:F:2014:10, Rn. 46 bis 48), zu verweisen.

53      In der Erwiderung präzisiert der Kläger, dass die Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts nach Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB auf ihn anwendbar seien, so dass es an der besonderen Voraussetzung der Anwendbarkeit dieser Bestimmungen nicht gefehlt habe.

54      Insoweit trägt er erstens vor, dass das Vorbringen der Kommission, wonach die Anwendbarkeit der Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts auf ihn nicht nur voraussetze, dass er am 31. Dezember 2013 angestellt gewesen sei, sondern auch, dass er dies danach in derselben Eigenschaft geblieben sei, sowohl einer faktischen Grundlage, da er auch am 1. Januar 2014 noch Vertragsbediensteter der FG I gewesen sei, als auch einer rechtlichen Grundlage entbehre, weil die Kommission im Grunde dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB die Bedingung hinzufüge, dass er nach diesem Zeitpunkt in derselben Eigenschaft weiterhin angestellt sei. Dies gelte auch für das Vorbringen der Kommission, das sich auf die Formulierung „vor Inkrafttreten der vorliegenden Änderungen des Statuts [durch die Verordnung Nr. 1023/2013]“ im 29. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1023/2013 stütze.

55      Zweitens macht der Kläger geltend, dass die Kommission seine E‑Mail vom 4. Januar 2016 missbräuchlich dahin auslege, dass sie ausschließlich auf den Vertrag vom 16. Mai 2014 gestützt sei, und sein Vorbringen, dass er am 31. Dezember 2013 aufgrund seines Vertrags vom 10. Juni 2008 und nicht aufgrund des Vertrags vom 16. Mai 2014 im Sinne von Art. 1 Abs. 1 BSB bereits eingestellt gewesen sei, nicht berücksichtige. Der Vertrag vom 16. Mai 2014 stelle weder einen neuen Dienstantritt noch eine Diskontinuität seines Beschäftigungsverhältnisses mit der Folge dar, dass die Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts auf ihn nicht mehr anwendbar wären. Ein Vorbringen wie das der Kommission, dass die ursprüngliche Anwendbarkeit der Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts nicht nur voraussetze, dass am Tag vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung ein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis bestanden habe, sondern auch, dass es nach diesem Zeitpunkt fortgesetzt werde, oder dass diese Anwendbarkeit bei einem dienstlichen Aufsteigen entsprechend der dienstlichen Stellung oder des Vertrags des Betroffenen zu beurteilen sei, sei rechtsfehlerhaft. Es sei auch rechtsfehlerhaft, davon auszugehen, dass jede Status- oder Vertragsänderung das Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis beende oder eine Unterbrechung des Dienstes oder der Beschäftigung nach sich ziehe.

56      Drittens ergibt sich nach Ansicht des Klägers aus den Rn. 90 bis 93 des Urteils vom 14. Dezember 2018, Torné/Kommission (T‑128/17, EU:T:2018:969), dass das Erfordernis, die Ziele der Wahrung erworbener Rechte und der Kontrolle der Haushaltskosten miteinander in Einklang zu bringen, es gebiete, bei der Beurteilung des Begriffs „Bedienstete vor Inkrafttreten der Reform“ darauf abzustellen, dass der Betroffene vor diesem Zeitpunkt dem Versorgungssystem der Union angehört und dazu Beiträge geleistet habe. Daraus ergebe sich ferner, dass die Ausdrücke „vor Inkrafttreten der Reform“ und „Dienstantritt zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 31. Dezember 2013“ gleichbedeutend seien und dass, wenn die Inanspruchnahme der Übergangsbestimmungen voraussetze, dass der Betroffene nach dem 31. Dezember 2013 noch im Dienst sei, ein in der Folge mit einem neuen Arbeitgeber geschlossener neuer Vertrag dem nicht entgegenstehe, sofern damit kein Bruch der Kontinuität bei der Zugehörigkeit und der Beitragsleistung zu diesem System verbunden sei. In seinem Fall sei weder seine Zugehörigkeit noch seine Beitragsleistung zum Versorgungssystem der Union unterbrochen worden, als sein Vertrag vom 16. Mai 2014 durch denjenigen vom 1. Juli 2008 abgelöst worden sei, so dass er am 1. Juni 2014 immer noch im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB angestellt und im Sinne der Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts im Dienst gewesen sei.

57      Viertens trägt der Kläger vor, dass der Abschluss einer neuen Art von Vertrag nicht dazu führe, dass die Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts nicht mehr anwendbar wären, sondern dazu, dass den Bediensteten eine Laufbahnentwicklung eröffnet werde, die andernfalls nicht ohne Nachteil für ihre Ruhegehaltsansprüche möglich wäre.

58      Zur Stützung des zweiten Teils macht der Kläger erstens geltend, dass er zwar durch den Vertrag vom 16. Mai 2014 in eine höhere Funktionsgruppe als diejenige, in der er nach der erfolgreichen Teilnahme an einem allgemeinen Auswahlverfahren ursprünglich eingestellt worden sei, gewechselt sei, dass dieser neue Vertrag jedoch nicht zu einem anderen in den BSB für die Beschäftigung vorgesehenen System als dem eines Vertragsbediensteten gehöre und keine Unterbrechung seiner Laufbahn, die sich in einer wesentlichen Änderung seiner Aufgaben zeige, herbeigeführt habe.

59      Zunächst habe sich in der Folge dieses Vertrags weder die Art noch das Niveau seiner Aufgaben geändert. Sodann habe die Vertragsbedienstetenstelle der FG I zwar eine andere Bezeichnung gehabt als diejenige der FG II, auf die er mit dem neuen Vertrag gewechselt sei, doch seien die allgemeine Zielsetzung dieser beiden Dienstposten und seine spezifischen Aufgaben in den beiden Stellenbeschreibungen genau gleich formuliert gewesen. Außerdem enthalte der Vertrag vom 16. Mai 2014, wie sich aus dem Schreiben vom 16. Mai 2014 ergebe, eine Einstufung in die Besoldungsgruppe 5, Dienstaltersstufe 1, was einerseits bedeute, dass ein Teil der Erfahrung, die er bei der Kommission in der FG I erworben habe, berücksichtigt worden sei, und andererseits, dass diese Erfahrung dem Niveau nach der FG II entspreche.

60      Zweitens trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass sich der Vertrag vom 16. Mai 2014 weder auf seine Zugehörigkeit noch auf seine Beiträge zum Versorgungssystem der Union ausgewirkt habe.

61      Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers zum ersten wie auch zum zweiten Teil entgegen.

62      Da die beiden Teile des einzigen Klagegrundes in einem engen Zusammenhang stehen, sind sie zusammen zu prüfen.

63      Im vorliegenden Rechtsstreit geht es im Kern um die Frage, ob die Unterzeichnung eines neuen Vertrags durch einen Vertragsbediensteten wie den Kläger nach dem Inkrafttreten der Reform von 2014 eine Änderung des Beschäftigungsverhältnisses mit der Unionsverwaltung darstellt, die es ausschließt, dass diesem Bediensteten die Übergangsbestimmungen betreffend die jährliche Anwachsrate für die Ruhegehaltsansprüche und das Rentenalter zugutekommen können.

64      Vorab ist Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB auszulegen und damit zu präzisieren, welche Voraussetzungen diese Vorschrift für die Anwendung der Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts auf Vertragsbedienstete vorsieht.

 Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB und die Voraussetzungen für die Anwendung der Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts auf die unter die BSB fallenden sonstigen Bediensteten

65      Erstens gelten, wie oben in Rn. 21 bereits ausgeführt, gemäß Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB in der durch die Verordnung Nr. 1023/2013 geänderten Fassung „Artikel 21, Artikel 22 mit Ausnahme von Absatz 4... [des] Anhangs [XIII des Statuts] … sinngemäß für die am 31. Dezember 2013 angestellten sonstigen Bediensteten“.

66      Zweitens sehen die Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts vor, dass ein Beamter, der seinen Dienst zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 31. Dezember 2013 angetreten hat, Anspruch auf eine jährliche Anwachsrate für seine Ruhegehaltsansprüche von 1,9 %, und, wenn er am 1. Mai 2014 35 Jahre alt ist und vor dem 1. Januar 2014 eingestellt wurde, auf ein Ruhegehalt im Alter von 64 Jahren und 8 Monaten hat.

67      Wie im 29. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1023/2013 ausgeführt, hat der Unionsgesetzgeber insbesondere in den Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts und in Art. 1. Abs. 1 des Anhangs der BSB „Übergangsregelungen vor[ge]sehen, so dass die neuen Bestimmungen und Maßnahmen stufenweise eingeführt werden, gleichzeitig jedoch die Ansprüche, die die Bediensteten vor Inkrafttreten der vorliegenden Änderungen des Status erworben haben, gewahrt bleiben und ihrem berechtigten Vertrauen Rechnung getragen wird“.

68      Als Übergangsbestimmungen sind sie nach ständiger Rechtsprechung wegen ihres Ausnahmecharakters (vgl. Urteile vom 2. September 2010, Kirin Amgen, C‑66/09, EU:C:2010:484, Rn. 33, und vom 17. Januar 2013, Kommission/Spanien, C‑360/11, EU:C:2013:17, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung) und ihrer Auswirkungen auf den Haushalt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2005, Olesen/Kommission, T‑190/03, EU:T:2005:264, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung) eng auszulegen, ohne dass diese Auslegung jedoch den vom Unionsgesetzgeber verfolgten Zielen und dem durch das Statut und die BSB eingeführten System zuwiderlaufen darf (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2018, Torné/Kommission, T‑128/17, EU:T:2018:969, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Drittens ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB, dass der Unionsgesetzgeber eine sinngemäße Anwendung des Anhangs XIII des Statuts auf die unter die BSB fallenden Bediensteten vorgesehen hat, so dass die Art. 21 und 22 dieses Anhangs auf diese Bediensteten insoweit anwendbar sind, als unter Berücksichtigung der Merkmale der einzelnen Kategorien von Bediensteten eine Analogie zwischen ihnen und den Beamten hergestellt werden kann.

70      Zu diesem Zweck ist zunächst daran zu erinnern, wie sich die Kategorie der Bediensteten von der der Beamten unterscheidet.

71      Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Definition jeder der verschiedenen Kategorien von Personen, die bei der Union entweder als Beamte im eigentlichen Sinne oder aber als Bedienstete der verschiedenen Kategorien nach den BSB beschäftigt sind, legitimen Bedürfnissen der Unionsverwaltung sowie der Natur der – dauernden oder vorübergehenden – Aufgaben, die sie zu erfüllen hat, entspricht (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2006, De Smedt/Kommission, F‑59/05, EU:F:2006:105, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72      Ein Vertragsbediensteter im Sinne von Art. 3a der BSB ist ein Bediensteter, der in Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung eingestellt wird, ohne eine Planstelle zu besetzen, die in dem Stellenplan aufgeführt ist, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für das betreffende Organ beigefügt ist.

73      Außerdem ergibt sich aus dem 36. Erwägungsgrund der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. 2004, L 124, S. 1), mit der die Kategorie der Vertragsbediensteten eingeführt wurde, dass diese im Allgemeinen Aufgaben unter der Aufsicht von Beamten oder Bediensteten auf Zeit erfüllen. Außerdem sind nach demselben Erwägungsgrund dieser Verordnung die Rechte und Pflichten der Vertragsbediensteten insbesondere in Bezug auf Sozialleistungen, Zulagen und Arbeitsbedingungen analog zu denen der Bediensteten auf Zeit geregelt.

74      Dagegen können nur Beamte, die nach Art. 1a des Statuts „bei einem der Organe durch eine Urkunde der Anstellungsbehörde dieses Organs nach den Vorschriften des Statuts unter Einweisung in eine Dauerplanstelle zum Beamten ernannt worden [sind]“, dauerhaft Aufgaben des öffentlichen Dienstes wahrnehmen.

75      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Unterschied zwischen Beamten und sonstigen Bediensteten, wie in der Rechtsprechung präzisiert, nicht nur in der Art der von ihnen zu erfüllenden Aufgaben besteht, sondern u. a. auch darin, dass das Rechtsverhältnis zwischen einem Beamten und der Verwaltung statutarischer Natur ist, so dass die Rechte und Pflichten der Beamten jederzeit vom Gesetzgeber geändert werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C‑119/19 P und C‑126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 143 und die dort angeführte Rechtsprechung), während die Stellung der unter die BSB fallenden Bediensteten durch den vertraglichen Charakter des Beschäftigungsverhältnisses gekennzeichnet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2006, De Smedt/Kommission, F‑59/05, EU:F:2006:105, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

76      Daraus folgt, dass, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung zu Recht ausgeführt hat, ein Beamter aufgrund einer Ernennung, an der sich während seiner gesamten Laufbahn nichts ändert, in den Dienst der Unionsverwaltung eintritt und dort verbleibt, während ein Vertragsbediensteter aufgrund eines Vertrags nach Art. 3a der BSB in den Dienst eintritt und dort verbleibt, solange dieser Vertrag gilt. Es ist also ein gültiger Vertrag, aufgrund dessen er an die Unionsverwaltung gebunden ist und seine Aufgaben wahrnehmen kann.

77      Nach alledem ist Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB dahin auszulegen, dass die Anwendung der in den Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts für Beamte vorgesehenen Übergangsregeln auf die sonstigen Bediensteten voraussetzt, dass diese Bediensteten „am 31. Dezember 2013 angestellt“ waren, d. h. sie müssen an diesem Tag mit einem Vertrag im Sinne von Art. 3a BSB eingestellt gewesen sein.

78      Im vorliegenden Fall streiten die Parteien insbesondere darüber, was unter „am 31. Dezember 2013 angestellt“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB zu verstehen ist.

79      Hierzu trägt die Kommission vor, dass die Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts nur dann auf die sonstigen Bediensteten anwendbar seien, wenn der Bedienstete nicht nur zu einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich dem 31. Dezember 2013, angestellt gewesen sei, sondern „weiterhin angestellt/weiterhin tätig“ sei, d. h. sein Beschäftigungsverhältnis müsse sowohl am 31. Dezember 2013 als auch danach bestanden haben. Daher führe jede Vertragsänderung zu einer Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses mit der Unionsverwaltung, so dass die Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts auf den Bediensteten nicht anwendbar seien.

80      Dagegen macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass es für die Anwendbarkeit der Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts auf einen unter die BSB fallenden Bediensteten ausreiche, dass dieser am 31. Dezember 2013 mit einem Vertrag angestellt gewesen sei, und zwar unabhängig von jedem nachfolgenden Wechsel des Vertrags. Die Kommission habe daher der in Art. 1 Abs. 1 des Anhangs des BSB vorgesehenen Bedingung „am 31. Dezember 2013 angestellt“ eine zusätzliche Bedingung hinzugefügt, nämlich die Bedingung, nach diesem Zeitpunkt ohne Unterbrechung weiterhin angestellt zu sein.

81      Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission entgegen dem Vorbringen des Klägers keine Bedingung hinzufügt, sondern lediglich den Begriff „sinngemäß“ in Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB auslegt, der voraussetzt, dass sich der Bedienstete in einer vergleichbaren Situation wie der Beamte befindet. Diese Situation lässt sich nur feststellen, wenn der Bedienstete keinen neuen Vertrag unterzeichnet hat, der den Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses mit der Unionsverwaltung impliziert. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein Vertrag nach der Rechtsprechung das Rechtsinstrument ist, mit dem ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Bediensteten und der Unionsverwaltung konkretisiert wird. Im Einzelnen hat das Gericht entschieden, dass dieses Arbeitsverhältnis auch nach der Unterzeichnung eines sich formal vom ursprünglichen Vertrag unterscheidenden neuen Vertrags unverändert bestehen bleiben kann, sofern der neue Vertrag keine wesentliche Änderung der Aufgaben des Bediensteten, insbesondere der Funktionsgruppe, mit sich bringt, die geeignet ist, die funktionale Kontinuität seines Arbeitsverhältnisses mit der Verwaltung der Union in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, EMA/Drakeford, T‑231/14 P, EU:T:2015:639, Rn. 40).

82      Aus alledem folgt, dass die Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts Übergangsbestimmungen sind, die gemäß Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB sinngemäß für die am 31. Dezember 2013 angestellten sonstigen Bediensteten gelten, die auch danach auf der Grundlage eines Vertrags, wie er oben in Rn. 81 beschrieben ist, angestellt bleiben, bis ihre Stellung zum Zweck der Berechnung der Ruhegehaltsansprüche überprüft wird.

83      Diese Auslegung ermöglicht es zum einen, unter Verfolgung eines funktionalen Ansatzes den rechtlichen Wert der Unterzeichnung eines neuen Vertrags im Rahmen der BSB anzuerkennen und zum anderen die erworbenen Rechte und berechtigten Erwartungen des Personals gemäß dem 29. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1023/2013 zu wahren.

84      Im Licht der vorstehenden Ausführungen ist zu prüfen, ob die Unterzeichnung eines neuen Vertrags nach dem Inkrafttreten der Reform von 2014 die Anwendung der Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts auf die Situation des Klägers ausschließt.

 Situation des Klägers

85      Erstens ist daran zu erinnern, dass im vorliegenden Fall der Kläger erstmals im Jahr 2008 als Vertragsbediensteter mit einem befristeten Vertrag eingestellt wurde, der dreimal verlängert und dann ab dem 3. Mai 2011 auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde. Dieser Vertrag galt, bis der Vertrag vom 16. Mai 2014 am 1. Juni 2014 wirksam wurde. Somit war der Kläger am 31. Dezember 2013 mit dem im Jahr 2008 unterzeichneten Vertrag, also dem ursprünglichen Arbeitsvertrag, angestellt. An diesem Tag nahm er die Aufgaben eines Bediensteten der FG I wahr, der unter der Aufsicht von Beamten oder Bediensteten auf Zeit manuelle oder unterstützende verwaltungstechnische Tätigkeiten ausführt, wie in der Tabelle in Art. 80 Abs. 2 BSB vorgesehen.

86      Zweitens ist festzustellen, dass der Kläger am 16. Mai 2014 einen, wie er selbst einräumt, „zweifellos neuen Vertrag“ unterzeichnet hat. Dabei handelt es sich, wie der Kläger bestätigt, um einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Vertragsbediensteter mit Einstufung in die FG II, Besoldungsgruppe 5, Dienstaltersstufe 1, nach Art. 87 Abs. 4 BSB. Aus Art. 2 dieses neuen Vertrags geht hervor, dass der Kläger nach diesem Vertrag mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Bediensteten für Sekretariats- und Bürotätigkeiten und sonstige gleichwertige Aufgaben eingestellt wurde, wie in der Tabelle in Art. 80 Abs. 2 der BSB vorgesehen. Außerdem hat er eine sechsmonatige Probezeit absolviert, die mit einer Probezeitbeurteilung endete. Daher wurde durch den Wechsel der Funktionsgruppe, wie oben in Rn. 81 ausgeführt, die funktionale Kontinuität des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers mit der Unionsverwaltung in Frage gestellt.

87      Im Übrigen hat der Kläger im zweiten Teil nichts vorgetragen, was belegen könnte, dass im vorliegenden Fall eine wesentliche Kontinuität der von ihm ausgeübten Aufgaben gegeben sei.

88      Erstens ist, wie oben in Rn. 86 ausgeführt, unstreitig, dass er durch den Vertrag vom 16. Mai 2014 auf eine Stelle in einer höheren Funktionsgruppe als derjenigen, in der er ursprünglich eingestellt wurde, gewechselt ist. Zweitens war, wie der Kläger einräumt, die Bezeichnung der Vertragsbedienstetenstelle der FG I eine andere als die der Vertragsbedienstetenstelle der FG II, wobei Erstere „Verwaltungsassistent – Sachverständigenaufwendungen“ und Letztere „Verwaltungssachbearbeiter – Sachverständigenaufwendungen“ lautet. Außerdem wurde der Kläger, wie die Kommission feststellt, mit dem Vertrag vom 16. Mai 2014 einer anderen Stelle zugewiesen, die mit einer anderen Nummer gekennzeichnet ist. Drittens beweist die Tatsache, dass die Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten in den beiden Stellenprofilen identisch formuliert war, nicht, dass der Kläger als Vertragsbediensteter zunächst der FG I und dann der FG II im Wesentlichen die gleichen Aufgaben/Funktionen wahrgenommen hat.

89      Schließlich macht der Kläger geltend, dass bei seiner im Vertrag vom 16. Mai 2014 vorgesehenen Einstufung in die Besoldungsgruppe 5, Dienstaltersstufe 1, der FG II ein Teil der in der FG I erworbenen Erfahrung berücksichtigt worden sei, was zeige, dass diese Erfahrung dem Niveau der FG II entspreche. Es ist jedoch festzustellen, dass, selbst wenn die im Vertrag vom 16. Mai 2014 vorgesehene Einstufung einen Teil der Erfahrung des Klägers in der FG I berücksichtigt, dies nicht bedeutet, dass mit Extunc‑Wirkung anerkannt würde, dass die vom Kläger als Vertragsbediensteter der FG I gemäß einem anderen Vertrag wahrgenommenen Aufgaben tatsächlich der FG II zuzuordnen sind. Das Organ berücksichtigt somit, wenn ein neuer Vertrag vorgeschlagen wird, die Berufserfahrung nur für die Zwecke der Einstufung, und zwar mit Exnunc‑Wirkung. Darüber hinaus beweist die etwaige Berücksichtigung eines Teils der vom Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit in der FG I erworbenen Erfahrung als tatsächlich zur FG II gehörend nicht, dass er vom 1. Juli 2008 bis zum Abschluss des Vertrags vom 16. Mai 2014 und damit kontinuierlich ausschließlich Aufgaben der FG II ausgeübt hat. Der Kläger legt keine Beweise zur Untermauerung dieser Kontinuität vor.

90      Somit hat, wie oben in Rn. 81 ausgeführt, der neue Vertrag, mit dem der Kläger in eine neue Funktionsgruppe gewechselt ist, dazu geführt, dass der Vertrag von 2008, auf dessen Grundlage er am 31. Dezember 2013 gemäß Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB angestellt war, in allen seinen Wirkungen endete und damit das Beschäftigungsverhältnis mit der Unionsverwaltung unterbrochen wurde.

91      Drittens ist darauf hinzuweisen, dass der Dienstantritt wegen des neuen Vertrags die Ansprüche, die der Kläger nach dem Vertrag von 2008 bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Vertrags vom 16. Mai 2014 in Bezug auf die jährliche Anwachsrate für die Ruhegehaltsansprüche erworben hat, nicht berührt. Aus den Art. 2 und 3 des Anhangs VIII des Statuts, die gemäß Art. 109 BSB auf die sonstigen Bediensteten anwendbar sind, geht nämlich hervor, dass das Ruhegehalt eines Vertragsbediensteten wie des Klägers auf der Addition der verschiedenen jährlichen Anwachsraten beruht, die diesem während der einzelnen Dienstjahre zuerkannt worden sind.

92      Im vorliegenden Fall wurde der am 16. Mai 2014 unterzeichnete Vertrag am 1. Juni 2014 wirksam, so dass der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt – vom 1. Januar 2014 bis zum 1. Juni 2014 nach den Übergangsbestimmungen – in den Genuss des vor der Reform geltenden Versorgungssystems kam. Folglich gilt für den Kläger bei der Berechnung seiner Ruhegehaltsansprüche für die nach dem Vertrag von 2008 zurückgelegten Dienstjahre die jährliche Anwachsrate von 1,9 %, die einen erworbenen Anspruch des Klägers darstellt; ab dem Wirksamwerden des Vertrags vom 16. Mai 2014 gilt für ihn aber die Anwachsrate von 1,8 %.

93      Aus alledem ergibt sich, dass das PMO und die GD „Humanressourcen“ rechtsfehlerfrei davon ausgegangen sind, dass der Vertrag vom 16. Mai 2014, mit dem der Kläger in eine höhere Funktionsgruppe gewechselt ist, zu einem neuen Dienstantritt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB geführt hat, so dass die Übergangsbestimmungen betreffend die jährliche Anwachsrate für die Ruhegehaltsansprüche und das Ruhestandsalter nicht auf ihn anwendbar sind.

94      Dieses Ergebnis kann durch das weitere Vorbringen des Klägers nicht in Frage gestellt werden.

95      Erstens ist hinsichtlich der geltend gemachten Analogie zum Urteil vom 14. Dezember 2011, De Luca/Kommission (T‑563/10 P (EU:T:2011:746), mit der Kommission darauf hinzuweisen, dass es in diesem Urteil um die Frage geht, ob eine Einstellungen betreffende Vorschrift wie Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts, in der die Einstufung von Beamten, die vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste aufgenommen und zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 30. April 2006 eingestellt wurden, in Dienstaltersstufen geregelt ist, auf einen Beamten im aktiven Dienst anwendbar ist, der als erfolgreicher Teilnehmer an einem allgemeinen Auswahlverfahren auf einen anderen Dienstposten ernannt wurde und für den das Statut keine besonderen Bestimmungen vorsieht. Die Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, weist jedoch keinerlei Analogie zu der vorliegenden Rechtssache auf, in der es um die Anwendung von Übergangsbestimmungen aus dem Bereich Versorgungsansprüche auf einen Vertragsbediensteten geht.

96      Zweitens ist zu der geltend gemachten Analogie zu den Urteilen vom 16. September 2015, EMA/Drakeford (T‑231/14 P, EU:T:2015:639), und vom 5. Februar 2014, Drakeford/EMA (F‑29/13, EU:F:2014:10), festzustellen, dass dieses Vorbringen im vorliegenden Fall, wie aus Rn. 81 oben hervorgeht, nicht greift, da der Vertrag vom 16. Mai 2014 ein neuer Vertrag ist, der dem Kläger neue Aufgaben eröffnet und damit zu einer Unterbrechung seines Beschäftigungsverhältnisses mit der Unionsverwaltung führt.

97      Was drittens das Vorbringen des Klägers betrifft, wonach ein neuer Vertrag der Anwendung der Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts nicht entgegenstehe, sofern er keine Unterbrechung der Zugehörigkeit und der Beitragsleistung zum Versorgungssystem der Union mit sich bringe, ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung der Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts auf Bedienstete nicht von der ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der Union abhängt, sondern von der funktionalen Kontinuität des Arbeitsverhältnisses (siehe oben, Rn. 81).

98      Viertens und letztens ist zum Vorbringen des Klägers, mit dem er im Wesentlichen geltend macht, dass der Abschluss einer neuen Art von Vertrag nicht dazu führe, dass die Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts nicht mehr anwendbar wären, sondern dazu, dass den Bediensteten eine Laufbahnentwicklung eröffnet werde, die andernfalls nicht ohne Nachteil für ihre Ruhegehaltsansprüche möglich wäre, festzustellen, dass beim Abschluss eines neuen Vertrags bereits erworbene Ruhegehaltsansprüche nicht verloren gehen. Im Übrigen ist insoweit klarzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Versorgungssystem ihrem Wesen nach Voraussetzungen sind, die – vorbehaltlich der Wahrung erworbener Rechte – in Zukunft nach dem Willen des Unionsgesetzgebers geändert werden können.

99      Nach alledem ist der einzige Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.

 Kosten

100    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm dem Antrag der Kommission entsprechend die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Maxime Picard trägt die Kosten.

Kanninen

Jaeger

Półtorak

Porchia

 

      Stancu

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 24. März 2021.

Unterschriften


Inhaltsverzeichnis



*Verfahrenssprache: Französisch.