Language of document : ECLI:EU:T:2022:446

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

13. Juli 2022(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke BioMarkt – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑641/21,

dennree GmbH mit Sitz in Töpen (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt K. Röttgen,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Eberl und D. Hanf als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. De Baere, des Richters V. Kreuschitz und der Richterin G. Steinfatt (Berichterstatterin),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die dennree GmbH, die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 9. August 2021 (Sache R 783/2021-5) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) aufzuheben.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 17. September 2020 meldete die Klägerin beim EUIPO das nachfolgend wiedergegebene Bildzeichen als Unionsmarke an:

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3        Die Marke wurde u. a. für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 25, 29, 30 bis 32, 35 und 43 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 3: „Handwaschmittel; Bio-Kosmetika; Reinigungs- und Duftpräparate; Körpersprays; Mundwasser; Zahnpasta; Seifenwaren; Kosmetische Gesichts- und Körpergele; Deodorants und Antitranspirantien; Körperpflegemittel; Nicht medizinische Zahn- und Mundpflegemittel; Kosmetische Körper- und Gesichtscremes; Gesichtsreinigungsmasken; Hautpflegemittel; Haar- und Körpershampoos; Dusch- und Badegel; Enthaarungs- und Rasiermittel; Bade- und Duschzusätze; ätherische Öle und aromatische Extrakte; Atemauffrischer; Natürliche Kosmetika“;

–        Klasse 5: „Nahrungsergänzungsmittel; Desinfektionsmittel; Vitamin- und Mineralstoffpräparate; Babynahrungsmittel“;

–        Klasse 25: „Schals; Badebekleidung für Herren und Damen; Gürtel; Unterhemden; Hemden; Bademäntel; Schuhwaren; Blusen; Badebekleidung für Kinder; Jacken mit Ärmeln; Hosen; Herrenbekleidungsstücke; Schlafanzüge; Socken; T‑Shirts; Lange Jacken; Handschuhe [Bekleidung]; Bekleidung für Damen, Herren und Kinder; Kopfbedeckungen; Hauskleidung; Blue Jeans; Bekleidungsstücke; Jacken; Sweatshirts; Bodys“;

–        Klasse 29: „Hauptsächlich aus Gemüse bestehende, tiefgekühlte Fertiggerichte; Vegetarische Bratlinge; Eingemachte Peperoni; Pommes Frites; Fruchtdesserts; Tofu; Vegetarische Wurstwaren; Gallerten und Gelees, Konfitüren, Kompotte, Frucht- und Gemüseaufstriche; Konserviertes Obst; Kompotte; Gekochte Kartoffeln; Gekochtes Geflügel; Vorgeschnittene Gemüsesalate; Fleisch; Gemüse in Gläsern; Kokosbutter; Speiseöle und ‑fette; Nicht lebendes Geflügel; Rösti [in heißem Fett ausgebackene geriebenene Kartoffeln]; Gefrorenes Geflügel; Obstkonserven [Dosen]; Kartoffelpürees; Kartoffelklöße; Eingelegtes Gemüse; Suppenpräparate; Nuss-Brotaufstriche; Snacks auf Tofubasis; Vorwiegend aus Pute bestehende Fertiggerichte; Kraftbrühe, Suppen; Tomatenpüree; Obstsalat; Fisch; Kroketten; Tiefgefrorene Pommes Frites; Tiefgefrorenes Geflügel; Wild; Milchprodukte; Fleisch und Fleischerzeugnisse; Brotaufstriche, im Wesentlichen bestehend aus Früchten; Gesalzene Nüsse; Joghurtdesserts; Snacks auf Milchbasis; Tomatenmark; Erdnusskonserven; Zubereitetes Fleisch; Getrocknetes Gemüse; Apfelchips; Gekühlte Desserts auf Milchbasis; Kartoffelchips; Wurst [Bratwurst, Brühwurst]; Gekochtes Obst; Getränke auf Sojabasis zur Verwendung als Milchersatz; Kartoffelpuffer; Gefrorene Pommes Frites; Fleischextrakte; Desserts auf der Basis von künstlicher Milch; Suppen in Dosen; Getrocknetes Obst; Früchtepüree; Brotaufstriche aus Gemüse; Desserts aus Milchprodukten; Wurstwaren; Trockenobst; Chili con Carne [Fleisch-Chili-Gericht]; Konserviertes Gemüse; Aufstriche auf der Basis von Hülsenfrüchten; Hülsenfrüchte in Dosen; Natürliche oder künstliche Wursthäute; Eingemachtes Gemüse; Fruchtsnacks; Milchersatz; Gemüsefertiggerichte; Falafeln; Käse; Fruchtmark; Nicht lebende Fische, Meeresfrüchte und Weichtiere; Milch; Gefrorenes Fleisch; Suppen und Brühen, Fleischextrakte; Wurstfleisch; Vogeleier und Eierprodukte; Tomatenextrakte; Dips [Milchprodukte]; Fischextrakte; Nuss-Snacks; Fermentierter Tofu; Desserts auf Milchbasis; Gekochtes Gemüse; Fertigsuppen; Verarbeitete Früchte, Pilze, Gemüse, Nüsse und Hülsenfrüchte; Brotaufstriche, im Wesentlichen bestehend aus Eiern; Zubereitete Salate; Gefrorenes Gemüse; Eingelegte Früchte; Molkereiprodukte und deren Ersatzprodukte“;

–        Klasse 30: „Gerichte, vorwiegend bestehend aus Teigwaren; Gewürzmix; Feinbackwaren; Geschmacksverstärker für Nahrungsmittel [ausgenommen ätherische Öle]; Quiche; Honig; Croissants; Schokoladendesserts; Toasts; Frühlingsrolle; Gebäck, Kuchen, Torten und Kekse; Baguettes; Schokoladensüßwaren; Käsebällchen [Knabberartikel]; Vanilleschoten; Kaffee, Tee, Kakao und Ersatzstoffe hierfür; Fertiggerichte in Form von Pizzen; Eiscremedesserts; Lasagne; Trockene und flüssige Fertiggerichte, überwiegend bestehend aus Teigwaren; Essenzen für Nahrungsmittel [ausgenommen ätherische Essenzen und Öle]; Konditorwaren auf Mehlbasis; Saucen [Würzmittel]; Getreidesnacks; Soßen; Verzehrfertige Desserts [feine Backwaren]; Senf; Backpulver; Vanillepudding [gebackene Desserts]; Eis, Eiscreme, gefrorener Joghurt, Sorbets; Marinaden; Mehl; Gummisüßwaren; Verzehrfertige Desserts [Konditorwaren]; Eiscremeersatz; Süßwaren [Bonbons], Schokoriegel und Kaugummi; Käselocken [Knabberartikel]; Aromawürzstoffe und Würzmittel; Bonbons; Puddings als Desserts; Gerichte auf Reisbasis; Brot; Grieß; Frühlingsrollen; Cheeseburger [Sandwichs]; Brot und Brötchen; Popcorn; Pfannkuchen [Crepes]; Feine Backwaren mit Cremefüllungen; Konfekt; Nachos; Hamburger im Brötchen; Konditorwaren mit Schokoladenüberzug; Reisfertiggerichte; Essig; Reis; Pikante Saucen, Chutneys und Pasten; Haferflocken; Salatsoßen; Croutons; Verarbeitetes Getreide und Stärken für Nahrungsmittel sowie Waren hieraus, Backzubereitungen und Hefe; Müsli; Vorwiegend aus Reis bestehende Fertiggerichte; Süßwarenriegel; Frühstückscerealien, Haferbrei, Grütze; Aromen [ausgenommen ätherische Öle]; Schokoladengetränke; Cerealien; Zucker, natürliche Süßungsmittel, süße Glasuren und Füllungen sowie Bienenprodukte zu Speisezwecken; Aus Kartoffelmehl zubereitete Snacks; Zwieback; Brot, Kekse; Teigwaren mit Füllungen; Pizzafertiggerichte; Fertiggerichte, die vorwiegend Teigwaren enthalten; Pudding; Aus Cerealien bestehende Snackerzeugnisse; Chinesische Nudelfertiggerichte; Schokoladenaufstriche; Pizza; Getrocknete und frische Teigwaren, Nudeln und Klöße; Cracker; Brioches; Zuckerwaren für nicht medizinische Zwecke; Puddingdesserts auf Reisbasis; Dessertsoufflees; Trockene und flüssige Fertiggerichte, überwiegend bestehend aus Reis; Konditorwaren mit Zuckerglasur; Reissnacks; Backwaren [fein]; Zuckerwaren; Speisesalz, Würzmittel, Gewürze, Aromastoffe für Getränke; Aus Mais zubereitete Snacks; Sirup und Melasse; Gnocchi; Feine Backwaren aus Mandeln; Ketchup; Traubenzucker; Schokolade für Überzüge; Nudelgerichte; Verzehrfertige Desserts auf Schokoladenbasis; Gewürze; Pikantes Gebäck; Fertigsaucen; Biologischer Honig für Speisezwecke; Fertiggerichte auf Reisbasis“;

–        Klasse 31: „Land‑, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Erzeugnisse der Aquakultur; Pilze; Frische Kräuter in Töpfen; Frisches Obst und Gemüse, frische Nüsse und Kräuter; Frische Küchenkräuter; Kränze aus getrockneten Kräutern für Dekorationszwecke; Bio-Frischkräuter; Samen für das Anpflanzen von Kräutern; Unverarbeitete Kräuter; Salatpflanzen; Mais; Kräuter, getrocknet, für Dekorationszwecke; Pflanzen; Frische Gartenkräuter; Sämereien; Blumen; Samenkörner als Saatgut; Bäume und forstwirtschaftliche Produkte; Samen, Knollen und Setzlinge für die Pflanzenzucht; Nüsse; Rohe Kräuter; Nicht verarbeitete forstwirtschaftliche Erzeugnisse; Torfstreu für Tiere; Nicht verarbeitete Erzeugnisse aus dem Gartenbau; Samenkörner; Algen für die menschliche oder tierische Ernährung; Frische Kräuter; Frische Pflanzen“;

–        Klasse 32: „Alkoholfreie Getränke; Koffeinhaltige Getränke ohne Alkohol; Bier und Brauereiprodukte; Alkoholfreie Präparate für die Zubereitung von Getränken; Säfte; Wässer; Bier; Biermischgetränke“;

–        Klasse 35: „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsaccessoires; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Nahrungsmittel; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Lebensmittel; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Nahrungsmittel; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidung“;

–        Klasse 43: „Bereitstellung von Getränken; Verpflegung von Gästen; Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen“.

4        Am 13. Oktober 2020 beanstandete der Prüfer die Eintragung der angemeldeten Marke aufgrund der absoluten Eintragungshindernisse gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1).

5        Die Klägerin nahm hierzu am 26. November 2020 Stellung, hielt trotz der Beanstandungen des Prüfers ihren Eintragungsantrag aufrecht und bot bei Ablehnung der Markenanmeldung die Durchführung einer Marktbefragung an.

6        Mit Mitteilung vom 27. November 2020 bat der Prüfer die Klägerin um Klarstellung, ob die Ankündigung einer Marktbefragung bei Ablehnung einen Anspruch gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 beinhalte.

7        Am 14. Dezember 2020 antwortete die Klägerin zum einen, dass es sich nicht um einen Anspruch auf durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft handele und dass zum anderen die Marktbefragung nur veranschaulichen solle, dass der Begriff „Biomarkt“ von der Klägerin erschaffen und praktisch ausschließlich von ihr benutzt worden sei.

8        Mit Entscheidung vom 16. April 2021 wies der Prüfer des EUIPO die Markenanmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 teilweise, nämlich für die die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen, zurück.

9        Am 30. April 2021 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers beim EUIPO eine Beschwerde ein.

10      Diese wurde mit der angefochtenen Entscheidung von der Beschwerdekammer zurückgewiesen. Die Beschwerdekammer war zum einen im Wesentlichen der Auffassung, dass die Anmeldemarke aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sei, und stellte zum anderen fest, dass der Anmeldemarke die Unterscheidungskraft gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 fehle.

 Anträge der Parteien

11      Die Klägerin beantragt,

–        die teilweise Zurückweisung der Markenanmeldung aufzuheben;

–        die Anmeldemarke wie angemeldet einzutragen.

12      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

13      Mit dem ersten Teil ihrer Anträge beantragt die Klägerin, die teilweise Zurückweisung der Markenanmeldung aufzuheben. Aus dem Inhalt der Klageschrift, insbesondere ihren Rn. 70 und 81, geht klar hervor, dass die Klage auf die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gerichtet ist, so dass festzustellen ist, dass die Klägerin die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begehrt, soweit mit dieser die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers zurückgewiesen wurde.

14      Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die Anmeldemarke sei unterscheidungskräftig und für die fraglichen Waren und Dienstleistungen nicht im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 beschreibend.

15      Erstens trägt sie im Wesentlichen vor, der Begriff „Biomarkt“ sei, anders als der Begriff „Biosupermarkt“, eine Wortneuschöpfung und ein Phantasiebegriff, den sie geschaffen habe und der nur von ihr selbst und seit 2008 von den mit ihr zusammengeschlossenen Einzelhandelsgeschäften in der Biomarkt-Verbundgruppe verwendet werde, so dass er unterscheidungskräftig und nicht beschreibend sei. Im Übrigen könne dieser Begriff beispielsweise für Käseaufschnitt überhaupt nicht beschreibend sein.

16      Zweitens ist die Klägerin der Ansicht, dass, selbst wenn der Begriff „Biomarkt“ rein beschreibend wäre, die Bildbestandteile und die grafische Gestaltung der Anmeldemarke, die als Emblem oder Logo gestaltet sei, ihr jedenfalls Unterscheidungskraft verliehen. Die Bildbestandteile beschränkten sich nämlich weder auf einfache geometrische Formen noch nur auf eine leicht stilisierte Schriftart, und sie riefen einen leicht erkennbaren bildlichen Gesamteindruck hervor, der über den bloßen Sinngehalt der Begriffe „bio“ und „Markt“ hinausgehe.

17      Drittens macht die Klägerin unter Bezugnahme auf mehrere als Unionsmarke eingetragene Bildmarken, die den Begriff „bio“ beinhalten, im Wesentlichen geltend, dass ähnliche Marken bereits als Unionsmarke eingetragen worden seien, deren Wirkung nicht weniger beschreibend sei. Das EUIPO habe eine ständige Verwaltungspraxis in diesem Sinne geschaffen, auf die sich Antragsteller nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts verlassen können müssten.

18      Die Klägerin macht u. a. geltend, sie sei Inhaberin der unter der Nr. 004676251 eingetragenen Bildmarke BioMarkt sowie der unter der Nr. 013868385 eingetragenen Bildmarke mit jeweils folgender Darstellung:

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19      Die Anmeldemarke sei nur eine marketingübliche Fortentwicklung. Die Gestaltung habe sich nur geringfügig insoweit geändert, als der Rahmen nunmehr einen Kreis statt eines Rechtecks bilde und die gelbe Farbgebung entfallen sowie durch eine braune Schrift ersetzt worden sei.

20      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

21      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in ihrem Vorbringen, das gegen die Begründung der angefochtenen Entscheidung gerichtet ist, nicht klar zwischen den Argumenten, auf die sie ihre Rüge eines Verstoßes der Beschwerdekammer gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 stützt, und den Argumenten, auf die sie ihre Rüge eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung stützt, unterscheidet.

22      Da jedoch jedes der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 genannten absoluten Eintragungshindernisse von den anderen unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss (vgl. Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 9. Juli 2014, Pågen Trademark/HABM [gifflar], T‑520/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:620, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist eine solche Prüfung vorzunehmen und vorliegend als Erstes das Vorbringen zu untersuchen, wonach die Anmeldemarke nicht beschreibend sei.

23      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Nach Art. 7 Abs. 2 finden die Vorschriften des Abs. 1 ferner auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.

24      Solche Zeichen oder Angaben werden als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder der Dienstleistung zu identifizieren (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, EU:T:2002:41, Rn. 37).

25      Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Marke verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Die Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Damit ein Zeichen unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 2017/1001 aufgestellte Verbot fällt, muss es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweisen, der es den angesprochenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteile vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T‑334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Der beschreibende Charakter eines Zeichens lässt sich nur danach, wie die angesprochenen Verkehrskreise es verstehen, und in Bezug auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beurteilen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T‑379/03, EU:T:2005:373, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin in Bezug auf die Definition der maßgeblichen Verkehrskreise weder die von der Beschwerdekammer in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung getroffene Schlussfolgerung beanstandet, wonach sich die Großhandelsdienstleistungen an ein Fachpublikum und die anderen Waren und Dienstleistungen an allgemeine Verkehrskreise richteten, noch die Möglichkeit für die Beschwerdekammer, ihre Beurteilung auf den deutschsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise zu beschränken.

29      In Bezug auf den beschreibenden Charakter des Wortbestandteils „Biomarkt“ ist erstens festzustellen, dass dieser Begriff von den maßgeblichen Verkehrskreisen naturgemäß mit den deutschen Begriffen „Bio“ bzw. „Markt“ gleichgesetzt werden wird. Was die einzelnen Bedeutungen dieser Begriffe betrifft, so beanstandet die Klägerin weder die Beurteilung der Beschwerdekammer, wonach Verkaufsstätten, die in der deutschen Sprache durch zusammengesetzte Begriffe mit dem Bestandteil „-markt“ bezeichnet würden, Supermärkte, Drogeriemärkte, Fachmärkte, Großmärkte und Kaufmärkte umfassten, noch die Feststellung, dass zum einen das Wort „bio“ auf den Gedanken der Achtung der Umwelt, der Verwendung natürlicher Stoffe bzw. ökologischer Herstellungsverfahren hinweise und zum anderen dieser Begriff in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel als Hinweis auf Methoden des biologischen Landbaus verwendet werde.

30      Das Vorbringen der Klägerin, der Wortbestandteil „Biomarkt“ in seiner Gesamtheit sei im Gegensatz zum Ausdruck „Biosupermarkt“ eine Wortneuschöpfung sowie ein von ihr erfundener Phantasiebegriff, greift nicht durch. Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Insoweit ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (vgl. Urteil vom 28. April 2021, Freistaat Bayern/EUIPO [GEWÜRZSOMMELIER], T‑348/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:228, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Jedoch handelt es sich vorliegend bei dem Wortbestandteil „Biomarkt“ in seiner Gesamtheit um eine einfache Kombination zweier Begriffe der deutschen Sprache, die vom deutschsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise leicht verstanden werden. Dieser Wortbestandteil wird, wie die Beschwerdekammer in Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung zu Recht feststellte, von diesen Verkehrskreisen als Hinweis auf eine Verkaufsstätte wie einen Supermarkt oder auf einen Fachmarkt für Erzeugnisse aus biologischem Landbau, besonders Lebensmittel, und für Produkte, zu deren Herstellung natürliche Stoffe und ökologische Herstellungsverfahren verwendet werden, wahrgenommen. Der Begriff „bio“ steht nämlich unter Beachtung der Syntax der deutschen Sprache vor dem Begriff „Markt“, so dass die Verbindung dieser beiden Begriffe strukturell nicht ungewöhnlich, sondern vielmehr im Deutschen geläufig ist. Da die Anmeldemarke somit in ihrer Gesamtheit aus einer Begriffskombination besteht, die den Grammatikregeln der deutschen Sprache entspricht, erzeugt die Aneinanderreihung dieser Begriffe im Deutschen keinen anderen Gesamteindruck als den der Summe dieser Bestandteile und ist daher nicht geeignet, ihren beschreibenden Charakter für die fraglichen Waren und Dienstleistungen zu mindern, zumal diese Begriffe einen verständlichen Ausdruck bilden.

32      Das Vorbringen der Klägerin, wonach der Begriff „Biomarkt“ bis zu dessen aktuellster Auflage keinen Eingang in das deutsche Rechtschreibwörterbuch Duden – die deutsche Rechtschreibung gefunden habe, ist unerheblich. Selbst wenn der fragliche Begriff nicht in Wörterbüchern aufgeführt wäre, wäre ein solcher Umstand für die Prüfung des beschreibenden Charakters ohne Bedeutung (Urteile vom 12. Januar 2000, DKV/HABM [COMPANYLINE], T‑19/99, EU:T:2000:4, Rn. 26, und vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T‑208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 25). Im Übrigen bezog sich die Beschwerdekammer in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung auf das Online-Wörterbuch Duden und auf das deutsche Universalwörterbuch Duden, und hat klargestellt, in Letzterem sei der Begriff „Biomarkt“ seit 2011 aufgeführt. Wie die Beschwerdekammer in derselben Randnummer der angefochtenen Entscheidung dargelegt hat, ergibt sich aus dem Duden-Online-Wörterbuch, dass der Begriff „Biomarkt“ als „Verkaufsstätte für Erzeugnisse (besonders Lebensmittel) aus dem biologischen Anbau“ und „Markt für Bioprodukte“ definiert ist. Selbst wenn der Wortbestandteil „Biomarkt“ der Anmeldemarke zum damaligen Zeitpunkt eine Wortneuschöpfung der Klägerin gewesen sein sollte, folgt aus dem Vorstehenden, dass die allgemeine Behauptung der Klägerin, wonach dieser Bestandteil als Phantasiebegriff verstanden werde, so dass er nicht beschreibend sei, zurückzuweisen ist.

33      Dass es im Deutschen einen anderen Begriff gibt, um sich auf das Konzept von Supermärkten zu beziehen, die Bioprodukte anbieten, nämlich „Biosupermarkt“, ist ebenfalls unerheblich, da feststeht, dass der Ausdruck „Biomarkt“ im Deutschen auch existiert, um auf dieses Konzept Bezug zu nehmen. Die Anmeldemarke ist nämlich selbst dann von der Eintragung auszuschließen, wenn es andere Zeichen oder Angaben gibt, die gebräuchlicher sind als die, aus denen sie besteht, um dieselben Merkmale der in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen zu bezeichnen. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 2017/1001 muss die Marke zwar, um unter das dort genannte Eintragungshindernis zu fallen, „ausschließlich“ aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung von Merkmalen der betreffenden Waren oder Dienstleistungen dienen können, doch verlangt diese Bestimmung nicht, dass die betreffenden Zeichen oder Angaben die alleinige Art und Weise der Bezeichnung der fraglichen Merkmale sind (vgl. Urteil vom 13. September 2016, Paglieri Sell System/EUIPO [APOTEKE], T‑563/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:467, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Was zweitens die Beurteilung des beschreibenden Charakters dieses Begriffs im Hinblick auf die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen betrifft, hat die Beschwerdekammer auf der Grundlage einer umfassenden Prüfung und unter Berücksichtigung der Wahrnehmung des deutschsprachigen Teils der maßgeblichen Verkehrskreise zutreffend festgestellt, dass die Anmeldemarke geeignet ist, auf die Art, die Beschaffenheit sowie den Verkaufs- und Angebotsort aller oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen hinzuweisen. Die Bedeutung des Wortbestandteils „Biomarkt“ löst in der Tat keinen Denkprozess des deutschsprachigen Teils der maßgeblichen Verkehrskreise aus und erfordert keinen Interpretationsaufwand dieser Verkehrskreise, um zu verstehen, dass sich die von der Anmeldemarke erfassten Waren und Dienstleistungen auf die Vermarktung von Waren aus biologischem Landbau beziehen.

35      Zum Vorbringen der Klägerin, der Begriff „Biomarkt“ sei für Waren wie Käseaufschnitt nicht beschreibend, ist zunächst festzustellen, dass „Käseaufschnitt“ in dem oben in Rn. 3 wiedergegebenen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nicht enthalten ist. Soweit sich die Klägerin auf „Käse“ der Klasse 29 oder „Käsebällchen [Knabberartikel]“ der Klasse 30 beziehen möchte, ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung des beschreibenden Charakters einer Marke nicht nur für die Waren gilt, für die sie unmittelbar beschreibend ist, sondern – sofern der Markenanmelder keine geeignete Beschränkung vorgenommen hat – auch für die weiter gefasste Kategorie, zu der diese Waren gehören (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, Australian Gold/HABM – Effect Management & Holding [HOT], T‑611/13, EU:T:2015:492, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Eintragung eines Zeichens kann auch dann abgelehnt werden, wenn es nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen einer in der Anmeldung aufgeführten Kategorie beschreibenden Charakter hat. Würde in einem solchen Fall das fragliche Zeichen für die genannte Kategorie als Unionsmarke eingetragen, wäre sein Inhaber nämlich durch nichts gehindert, es auch für die Waren oder Dienstleistungen dieser Kategorie zu verwenden, für die es beschreibend ist (Urteile vom 9. Juli 2008, Reber/HABM – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T‑304/06, EU:T:2008:268, Rn. 92, und vom 22. Juni 2017, Biogena Naturprodukte/EUIPO [ZUM wohl], T‑236/16, EU:T:2017:416, Rn. 58).

36      Vorliegend hat die Beschwerdekammer in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung zu Recht die Auffassung vertreten, dass der Verbraucher, wenn er mit der Anmeldemarke in Bezug auf Waren der Klassen 29 und 30, die aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder aus Nahrungsmitteln, die aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt werden können, bestehen, konfrontiert ist, sofort annimmt, dass es um Lebensmittel aus dem ökologischen Landbau oder um Nahrungsmittel gehe, die in einer auf Produkte aus der ökologischen Landwirtschaft spezialisierten Verkaufsstätte angeboten würden. Nahrungsmittel, die aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt werden können, bilden eine Kategorie von Waren, zu der ganz offensichtlich auch Käse und Käsebällchen gehören.

37      Drittens ist das Vorbringen der Klägerin, wonach sie den Begriff „Biomarkt“ zum einen erfunden habe und dieser zum anderen nur von ihr und den mit ihr verbundenen Einzelhändlern der Verbundgruppe verwendet werde – was der Auszug aus der Website Wikipedia sowie die Liste der Ergebnisse der Google-Recherche zum Ausdruck „Biomarkt“ zeige, in denen entweder nur die Klägerin selbst, ihre Tochtergesellschaften, einige ihrer Kunden oder die Mitglieder der Verbundgruppe erschienen –, für die Beurteilung, ob dieser Begriff beschreibend ist, ebenfalls irrelevant. Wie die Beschwerdekammer in Rn. 43 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat, verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die Kategorien von Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C‑108/97 und C‑109/97, EU:C:1999:230), so dass es nicht auf ihre tatsächliche Verwendung ankommt. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass die Zeichen, aus denen die betreffende Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für Waren oder Dienstleistungen wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (Urteile vom 30. Januar 2015, Siemag Tecberg Group/HABM [Winder Controls], T‑593/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:58, Rn. 47, und vom 23. Oktober 2015, TrekStor/HABM [SmartTV Station], T‑649/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:800, Rn. 53).

38      Die tatsächliche Benutzung eines angemeldeten Zeichens ist nämlich nur im Rahmen der Anwendung von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 zu beurteilen. So erlaubt diese Bestimmung die Eintragung einer zunächst nicht unterscheidungskräftigen Marke, wenn diese für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2019, Südwestdeutsche Salzwerke/EUIPO [Bad Reichenhaller Alpensaline], T‑69/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:895, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall hat sich die Klägerin jedoch weder vor der Beschwerdekammer noch vor dem Gericht auf Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 berufen. Überdies hat die Klägerin, wie sich oben aus Rn. 7 ergibt, in ihrer Antwort auf die Mitteilung des Prüfers vom 27. November 2020 ausdrücklich erklärt, dass sie nicht beabsichtige, sich auf die durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft zu berufen. Unter diesen Umständen kann sie sich nicht mit Erfolg auf ihre tatsächliche und konkrete Benutzung der Anmeldemarke oder auf den Umstand berufen, dass kein anderer gleich oder ähnlich großer Bio-Lebensmittelhändler den Wortbestandteil „Biomarkt“ zur Kennzeichnung seiner Geschäfte verwende.

39      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass bei Marken, die aus mehreren Wort- und Bildbestandteilen bestehen, zur Beurteilung des beschreibenden Charakters einer zusammengesetzten Marke nicht nur die einzelnen Bestandteile der Marke zu untersuchen sind, sondern auch die Marke in ihrer Gesamtheit, so dass diese Beurteilung auf die Gesamtwahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise gestützt sein muss (vgl. Urteil vom 5. November 2019, APEDA/EUIPO – Burraq Travel & Tours General Tourism Office [SIR BASMATI RICE], T‑361/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:777, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Für die Beurteilung des beschreibenden Charakters des in Rede stehenden Zeichens ist nach der Rechtsprechung nämlich entscheidend, ob die Bildelemente aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung der angemeldeten Marke in Bezug auf die betreffenden Waren verändern (Urteil vom 10. September 2015, Laverana/HABM [BIO MIT PFLANZENFLUID AUS EIGENER HERSTELLUNG], T‑570/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:627, Rn. 20).

41      Somit ist eine Marke, deren Wortelement beschreibend ist, insgesamt beschreibend, sofern ihre grafischen Elemente es nicht ermöglichen, die maßgeblichen Verkehrskreise von der durch den Wortbestandteil übermittelten beschreibenden Botschaft abzulenken (vgl. Urteil vom 26. April 2018, Pfalzmarkt für Obst und Gemüse/EUIPO [100 % Pfalz], T‑220/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:229, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist im vorliegenden Fall die Stilisierung des Wortbestandteils – d. h. die verwendete Schriftart, der Unterschied in der Schriftgröße der verschiedenen Begriffe sowie die Verwendung der Farben Grün und Braun – verhältnismäßig banal, so dass sie nicht geeignet ist, die Aufmerksamkeit der Verbraucher von den beschreibenden Bestandteilen der Anmeldemarke abzulenken.

43      Gleiches gilt für die beiden Bildelemente in Form von Blättern, die über den Buchstaben „i“ und „o“ dargestellt sind, sowie für den grünen Kreis, der im Hintergrund des Wortbestandteils dargestellt ist.

44      Wie die Beschwerdekammer in Rn. 38 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, erweisen sich nämlich die über den Buchstaben „i“ und „o“ dargestellten Bildbestandteile, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen mit Blättern in Verbindung gebracht werden können, sowie die Verwendung der Farbe Grün, wobei es sich um Elemente handelt, die häufig dafür verwendet werden, um auf die biologische oder ökologische Herkunft der Waren und Dienstleistungen hinzuweisen, sogar als geeignet, den beschreibenden Charakter des Wortbestandteils „Biomarkt“ zu verstärken.

45      Zum Vorbringen der Klägerin, der Bildbestandteil in Form eines Blattes über dem Buchstaben „o“ habe dieselbe Form wie das Logo ihres Unternehmens dennree, das die maßgeblichen Verkehrskreise erkennen würden, ist festzustellen, dass sich dieser Bildbestandteil, abgesehen von der Ähnlichkeit der verwendeten einfachen Form, erheblich von der Darstellung des Logos unterscheidet. Des Weiteren lassen seine im Vergleich zum Wortbestandteil geringere Bedeutung in der Anmeldemarke insgesamt sowie die Tatsache, dass auf dem Buchstaben „i“ ein zweites Element sehr ähnlicher Form vorhanden ist, nicht den Schluss zu, dass die maßgeblichen Verkehrskreise eine Verbindung mit diesem Logo herstellen.

46      Außerdem genügt zum Vorbringen der Klägerin, dass die Kombination der Buchstaben „i“ und „o“ mit den grafischen Gestaltungen völlig unterschiedlich interpretiert werden könne, z. B. als Ziffer 10, als ein Gesicht mit einem Scheitel, als Schnurrbart über einem Mund oder als Aussprache wie „b10“, „b1o“, „b1ö“ oder „biö“, der Hinweis darauf, dass die Tatsache, dass ein Begriff mehrere potenzielle Bedeutungen hat, für die Feststellung, ob es sich um einen beschreibenden Begriff handelt, ohne Bedeutung ist. Es genügt, wenn er zumindest in einer seiner Bedeutungen ein Merkmal der beanspruchten Waren bezeichnet (vgl. Urteil vom 1. März 2016, BrandGroup/HABM – Brauerei S. Riegele, Inh. Riegele [SPEZOOMIX], T‑557/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:116, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Schließlich handelt es sich bei dem grünen Kreis um eine einfache geometrische Form, die keine Bestandteile enthält, die geeignet wären, ihn gegenüber anderen Darstellungen von Kreisen zu individualisieren und die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf sich zu lenken.

48      In Anbetracht der Banalität und Schlichtheit der verwendeten grafischen Mittel ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdekammer in Rn. 38 der angefochtenen Entscheidung festzustellen, dass die Bildbestandteile der Anmeldemarke nicht unterscheidungskräftig sind, so dass die grafische Darstellung der Anmeldemarke die Aufmerksamkeit des deutschsprachigen Teils der maßgeblichen Verkehrskreise nicht von der beschreibenden Botschaft abzulenken vermag, die durch den Wortbestandteil „Biomarkt“ vermittelt wird, und nicht dazu geeignet ist, den beschreibenden Charakter ihres Wortbestandteils auszugleichen, selbst wenn, wie von der Klägerin vorgetragen, die Anmeldemarke als Emblem oder Logo wahrgenommen würde.

49      Drittens kann sich die Klägerin nach ständiger Rechtsprechung nicht mit Erfolg auf die frühere Praxis des EUIPO berufen, um die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage zu stellen, und zwar auch nicht in Bezug auf Entscheidungen, die ältere Marken betreffen, deren Inhaberin die Klägerin selbst ist.

50      Das Gericht ist nämlich im Rahmen seiner Rechtmäßigkeitskontrolle nicht an die Entscheidungspraxis des EUIPO gebunden (Urteile vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65, und vom 22. April 2008, Casa Editorial el Tiempo/HABM – Instituto Nacional de Meteorología [EL TIEMPO], T‑233/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:121, Rn. 48].

51      Die von den Beschwerdekammern des EUIPO gemäß der Verordnung 2017/1001 über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke zu treffenden Entscheidungen sind gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch die Unionsgerichte und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Verwaltungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen (Urteil vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65).

52      Das EUIPO ist verpflichtet, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, einschließlich den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der guten Verwaltung, auszuüben (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73) Nach diesen Grundsätzen muss das EUIPO seine zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, wobei die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Grundsatz des rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 74 und 75).

53      Folglich kann sich der Anmelder eines Zeichens als Unionsmarke nicht auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen. Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der guten Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Diese Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen. Denn die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke hängt von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 76 und 77).

54      Wie oben aus den Rn. 34 und 48 hervorgeht, hat die Beschwerdekammer vorliegend zu Recht festgestellt, dass der Anmeldemarke das Eintragungshindernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 entgegensteht, so dass sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf frühere Entscheidungen des EUIPO berufen kann, um diese Schlussfolgerung zu entkräften.

55      Nach alledem ist der Beschwerdekammer kein Fehler unterlaufen, als sie die Auffassung vertrat, dass die Anmeldemarke für die fraglichen Waren und Dienstleistungen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sei.

56      Da im Übrigen nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn eines der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt, braucht die Begründetheit des Vorbringens der Klägerin, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung rügt, nicht geprüft zu werden.

57      Aus diesen Gründen ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass über die Zulässigkeit des zweiten Teils der Anträge der Klägerin, mit dem sie die Eintragung der Anmeldemarke begehrt, entschieden zu werden braucht.

 Kosten

58      Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die dennree GmbH trägt die Kosten.

De Baere

Kreuschitz

Steinfatt

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Juli 2022.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

S. Papasavvas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.