Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 13. April 2023 – Alphabet Inc., Google LLC, Google Italy Srl/Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato

(Rechtssache C-233/23, Alphabet u. a.)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerinnen: Alphabet Inc., Google LLC, Google Italy Srl

Rechtsmittelgegnerin: Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato

Andere Verfahrensbeteiligte: Enel X Italia Srl, Enel X Way Srl

Vorlagefragen

Ist das Erfordernis der Unerlässlichkeit eines Erzeugnisses, dessen Lieferung verweigert wurde, im Sinne von Art. 102 AEUV dahin auszulegen, dass der Zugang für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auf einem benachbarten Markt unerlässlich sein muss, oder genügt es, dass dieser Zugang für eine erleichterte Verwendung der von dem Unternehmen, das um den Zugang ersucht, angebotenen Erzeugnisse oder Dienstleistungen unerlässlich ist, insbesondere wenn das von der Weigerung betroffene Erzeugnis im Wesentlichen die Funktion hat, die Nutzung bereits bestehender Erzeugnisse oder Dienstleistungen einfacher und leichter zu gestalten?

Kann bei einem als Verweigerung einer Lieferung eingestuften Verhalten ein missbräuchliches Verhalten im Sinne von Art. 102 AEUV in einem Kontext angenommen werden, in dem, ungeachtet des fehlenden Zugangs zu dem verlangten Erzeugnis, (i) das ersuchende Unternehmen bereits auf dem Markt tätig war und während des gesamten Zeitraums des angeblichen Missbrauchs auf diesem Markt ständig gewachsen ist und (ii) andere Wirtschaftsteilnehmer, die mit dem um Zugang zu dem Erzeugnis ersuchenden Unternehmen im Wettbewerb stehen, weiter auf dem Markt tätig waren?

Ist Art. 102 AEUV im Zusammenhang mit einem Missbrauch, der in der Verweigerung des Zugangs zu einem Erzeugnis oder einer Dienstleistung besteht, die unerlässlich sein soll, dahin auszulegen, dass das Nichtvorhandensein des Erzeugnisses oder der Dienstleistung zum Zeitpunkt des Ersuchens um Lieferung als objektive Rechtfertigung dieser Weigerung zu berücksichtigen ist, oder ist zumindest eine Wettbewerbsbehörde verpflichtet, anhand objektiver Elemente zu beurteilen, wie lange ein beherrschendes Unternehmen benötigt, das Erzeugnis oder die Dienstleistung zu entwickeln, die Gegenstand des Zugangsersuchens ist, oder kann vielmehr vom beherrschenden Unternehmen angesichts der Verantwortung, die ihm auf dem Markt zukommt, verlangt werden, dem um Zugang Ersuchenden den für die Entwicklung des Erzeugnisses erforderlichen zeitlichen Rahmen mitzuteilen?

Ist Art. 102 AEUV dahin auszulegen, dass ein beherrschendes Unternehmen, dass die Kontrolle über eine digitale Plattform innehat, dazu verpflichtet sein kann, seine eigenen Erzeugnisse anzupassen oder neue Erzeugnisse zu entwickeln, so dass diejenigen, die darum ersuchen, Zugang zu diesen Erzeugnissen erhalten können? Ist ein beherrschendes Unternehmen in einem solchen Fall verpflichtet, die allgemeinen Marktanforderungen oder die Bedürfnisse eines einzelnen Unternehmens, das um Zugang zu dem angeblich unerlässlichen Input ersucht, zu berücksichtigen, oder muss es zumindest angesichts seiner besonderen Verantwortung, die ihm auf dem Markt zukommt, objektive Kriterien für die Prüfung der entsprechenden Zugangsersuchen und für deren Ordnung nach Priorität festlegen?

Ist Art. 102 AEUV im Zusammenhang mit einem Missbrauch, der in der Verweigerung des Zugangs zu einem Erzeugnis oder einer Dienstleistung besteht, die unerlässlich sein soll, dahin auszulegen, dass eine Wettbewerbsbehörde vorab den von dem Missbrauch betroffenen relevanten nachgelagerten Markt bestimmen und identifizieren muss, und kann es sich dabei auch um einen nur potenziellen Markt handeln?

____________