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Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2024 – Dänemark/Kommission

(Rechtssache T-364/20)1

(„Staatliche Beihilfen – Öffentliche Finanzierung der festen Fehmarnbeltquerung für den Schienen- und Straßenverkehr – Beihilfe, die Dänemark Femern gewährt hat – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Nichtigkeitsklage – Abtrennbarkeit – Zulässigkeit – Begriff ‚Unternehmen‘ – Begriff ‚wirtschaftliche Tätigkeit‘ –Tätigkeiten des Baus und des Betriebs einer festen Schienen- und Straßenverbindung – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und Verfälschung des Wettbewerbs“)

Verfahrenssprache: Dänisch

Parteien

Kläger: Königreich Dänemark (vertreten durch C. Maertens und M. Søndahl Wolff als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte R. Holdgaard und J. Pinborg)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch S. Noë als Bevollmächtigten)

Streithelfer zur Unterstützung des Klägers: Königreich Belgien (vertreten durch L. Van den Broeck als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt J. Vanden Eynde), Bundesrepublik Deutschland (vertreten durch J. Möller und R. Kanitz als Bevollmächtigte), Großherzogtum Luxemburg (vertreten durch A. Germeaux und T. Schell als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit seiner Klage nach Art. 263 AEUV beantragt das Königreich Dänemark die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2020) 1683 final der Kommission vom 20. März 2020 über die staatliche Beihilfe SA.39078 – 2019/C (ex 2014/N) Dänemarks zugunsten von Femern A/S (ABl. 2020, L 339, S. 1), soweit er in Art. 2 Satz 1 die Maßnahmen in Form von Kapitalzuführungen und einer Kombination aus staatlichen Darlehen und staatlichen Garantien zugunsten von Femern A/S als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Das Königreich Dänemark trägt seine eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.

Das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland und das Großherzogtum Luxemburg tragen ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 287 vom 31.8.2020.