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Rechtsmittel, eingelegt am 28. August 2014 von der Intel Corporation gegen das Urteil des Gerichts (Siebte erweiterte Kammer) vom 12. Juni 2014 in der Rechtssache T-286/09, Intel Corporation/Europäische Kommission

(Rechtssache C-413/14 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Intel Corporation (Prozessbevollmächtigte: D. M. Beard, QC, sowie A. N. Parr und R. W. Mackenzie, Solicitors)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission,

Association for Competitive Technology, Inc.,

Union fédérale des consommateurs - Que choisir (UFC - Que choisir)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil in vollem Umfang oder teilweise aufzuheben;

die streitige Entscheidung in vollem Umfang oder teilweise für nichtig zu erklären;

die verhängte Geldbuße aufzuheben oder erheblich herabzusetzen;

hilfsweise, die Sache zur Entscheidung nach Maßgabe des Urteils des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund, der aus drei Teilen besteht, macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens im Hinblick auf Art. 82 EG und Art. 54 EWR-Abkommen die falschen rechtlichen Kriterien angewandt:

Das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass das in Rede stehende Verhalten bereits seiner Art nach geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zu beschränken, so dass ohne Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls festgestellt werden könne, dass es gegen Art. 82 EG und Art. 54 EWR-Abkommen verstoße.

Das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass bei der Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 82 EG und Art. 54 EWR-Abkommen die Eignung, den Wettbewerb zu beschränken, auf der Grundlage abstrakter Erwägungen beurteilt werden könne. Sie sei auf der Grundlage wahrscheinlicher oder tatsächlicher Auswirkungen zu beurteilen.

Dem Gericht sei bei seinen zusätzlichen Erwägungen zu der Frage, ob das in Rede stehende Verhalten geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zu beschränken, ein Fehler unterlaufen. Das Gericht habe Umstände berücksichtigt, die eine solche Eignung nicht nachweisen könnten, und eine Reihe von relevanten Umständen nicht berücksichtigt, die hätten berücksichtigt werden müssen, z. B. die Marktabdeckung der Verhaltensweise, die Dauer der behaupteten Verhaltensweisen, konkrete Marktdaten, die schnell fallende Preise und das Fehlen einer Abschottung bewiesen, und die Schlüsse, die richtigerweise aus dem von der Kommission im Verwaltungsverfahren durchgeführten As-Efficient-Competitor-Test (AEC-Test) hätten gezogen werden müssen.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe fehlerhaft eine Zuwiderhandlung in Bezug auf die letzten beiden Jahre der behaupteten Dauer der Zuwiderhandlung festgestellt. Das Verhalten habe in diesen beiden Jahren allenfalls 3,5 % des relevanten Marktes betroffen.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe ihr Verhalten gegenüber HP und Lenovo fehlerhaft als „Ausschließlichkeitsrabatte“ eingestuft. Es habe lediglich 28 % bzw. 42 % (oder weniger) der gesamten Einkäufe des relevanten Produkts betroffen, die von diesen Kunden jeweils getätigt worden seien, also bei Weitem nicht deren „gesamten oder nahezu gesamten“ Bedarf.

Der vierten Rechtsmittelgrund bezieht sich auf ein fünfstündiges Gespräch, das die Kommission über Themen mit einem objektiven Bezug zu wesentlichen Teilen der Untersuchung mit einem wichtigen Mitglied der Geschäftsleitung von Dell geführt habe, das dabei sehr detaillierte Angaben gemacht habe. Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe insoweit gegen die Grundsätze eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes und eines fairen Verfahrens verstoßen. Das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Kommission lediglich die Tagesordnung des Gesprächs habe offenlegen müssen, und nicht eine Aufzeichnung oder eine Zusammenfassung der Angaben des Befragten zu den einzelnen Themen. Das Gericht habe ferner zu Unrecht angenommen, dass es bei der Rechtsmittelführerin gelegen hätte, einen ersten Hinweis auf die Tatsache zu liefern, dass die Kommission entlastendes Material nicht aufgenommen habe. Die Rechtsmittelführerin habe lediglich darzutun gehabt, dass nicht auszuschließen sei, dass das Material ihrer Verteidigung hätte dienlich sein können. Sie habe dies im vorliegenden Fall eindeutig getan.

Mit dem fünften Rechtsmittelgrund, der aus drei Teilen besteht, macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass das Unionsrecht auf die Vereinbarung von Intel mit Lenovo in den Jahren 2006 und 2007 Anwendung finde.

Das Gericht habe fehlerhaft festgestellt, dass das genannte Verhalten im EWR „durchgeführt“ worden sei. Intel habe an Lenovo im Rahmen der genannten Vereinbarungen im EWR keinerlei Produkte verkauft.

Das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass die „qualifizierten Auswirkungen“ ein geeignetes Kriterium für die Anwendbarkeit des Unionsrechts auf das in Rede stehende Verhalten seien.

Das Gericht habe das Kriterium der „qualifizierten Auswirkungen“ fehlerhaft angewandt. Es sei nicht vorhersehbar gewesen, dass die Vereinbarungen von Intel mit Lenovo über für China bestimmte x86-Prozessoren unmittelbare und wesentliche Auswirkungen im EWR haben würden.

Mit dem sechsten Klagegrund, der aus zwei Teilen besteht, macht die Rechtsmittelführerin geltend, dem Gericht seien bei der Berechnung der verhängten Geldbuße verschiedene Fehler unterlaufen.

Die Geldbuße sei offensichtlich unverhältnismäßig.

Das Gericht habe gegen grundlegende Prinzipien des EU-Rechts verstoßen, indem es die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 auf ein diesen vorausgegangenes Verhalten angewandt habe.