Language of document : ECLI:EU:T:2019:138

URTEIL DES GERICHTS (Erste erweiterte Kammer)

6. März 2019(*)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus – Einfrieren von Geldern – Möglichkeit, eine drittstaatliche Behörde als zuständige Behörde im Sinne des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP einzustufen – Tatsachengrundlage der Beschlüsse über das Einfrieren von Geldern – Begründungspflicht – Beurteilungsfehler – Eigentumsrecht“

In der Rechtssache T‑289/15

Hamas mit Sitz in Doha (Katar), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Glock,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, zunächst vertreten durch B. Driessen und N. Rouam, dann durch B. Driessen, F. Naert und A. Sikora-Kalėda als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch F. Castillo de la Torre und R. Tricot, dann durch F. Castillo de la Torre, L. Baumgart und C. Zadra als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses (GASP) 2015/521 des Rates vom 26. März 2015 zur Aktualisierung und Änderung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/483/GASP (ABl. 2015, L 82, S. 107) und zum anderen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/513 des Rates vom 26. März 2015 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 790/2014 (ABl. 2015, L 82, S. 1), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen,

erlässt

DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová sowie der Richter V. Valančius, P. Nihoul (Berichterstatter), J. Svenningsen und U. Öberg,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2018

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

 Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen

1        Am 28. September 2001 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1373 (2001), mit der umfassende Strategien zur Bekämpfung des Terrorismus und insbesondere für den Kampf gegen die Finanzierung des Terrorismus festgelegt wurden. Abs. 1 Buchst. c dieser Resolution bestimmte insbesondere, dass alle Staaten unverzüglich Gelder und sonstige finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen von Personen, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern, sowie von Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Personen stehen, und von Personen und Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung dieser Personen und Einrichtungen handeln, einfrieren werden.

2        Die Resolution enthielt keine Liste von Personen, Körperschaften oder Vereinigungen, auf die diese Maßnahmen anzuwenden waren.

 Recht der Europäischen Union

3        In der Erwägung, dass die Europäische Union tätig werden müsse, um die Resolution 1373 (2001) umzusetzen, nahm der Rat der Europäischen Union am 27. Dezember 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. 2001, L 344, S. 93) an. Art. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 sah das Einfrieren der Gelder und sonstigen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen der an terroristischen Handlungen beteiligten Personen, Gruppen und Körperschaften, die in der Liste im Anhang dieses Gemeinsamen Standpunkts aufgeführt wurden, vor.

4        Um die im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 beschriebenen Maßnahmen auf Unionsebene umzusetzen, erließ der Rat am selben Tag die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. 2001, L 344, S. 70) und den Beschluss 2001/927/EG zur Aufstellung der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 (ABl. 2001, L 344, S. 83).

5        Der Name der „Hamas‑Izz al‑Din al‑Qassem (terroristischer Flügel der Hamas)“ befand sich auf der Liste, die dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 beigefügt war, und auf derjenigen, die im Beschluss 2001/927 enthalten war. Diese beiden Rechtsakte wurden gemäß Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 regelmäßig aktualisiert, wobei der Name der „Hamas‑Izz al‑Din al‑Qassem“ auf den Listen verblieb.

6        Am 12. September 2003 nahm der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2003/651/GASP zur Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/482/GASP (ABl. 2003, L 229, S. 42) an und erließ den Beschluss 2003/646/EG zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/480/EG (ABl. 2003, L 229, S. 22). Der auf den Listen, die sich in diesen Rechtsakten befanden, eingetragene Name der Organisation lautete „Hamas (Hamas‑Izz al‑Din al‑Qassem inbegriffen)“.

7        Der Name dieser Organisation verblieb auf den Listen, die sich in den Anhängen der nachfolgenden Rechtsakte befanden.

 Angefochtene Rechtsakte

8        Am 20. Februar 2015 übermittelte der Rat der Rechtsanwältin der Klägerin die Gründe, aus denen er beabsichtigte, den Namen der Klägerin auf den Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern zu belassen, und wies sie darauf hin, dass sie ihm spätestens bis zum 6. März 2015 eine Stellungnahme zu dieser Belassung sowie etwaige Beweisdokumente zukommen lassen könne.

9        Die Klägerin reagierte nicht auf dieses Schreiben.

10      Am 26. März 2015 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2015/521 zur Aktualisierung und Änderung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/483/GASP (ABl. 2015, L 82, S. 107) sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2015/513 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 790/2014 (ABl. 2015, L 82, S. 1) (im Folgenden zusammen: angefochtene Rechtsakte). Der Name der „Hamas (Hamas‑Izz al‑Din al‑Qassem inbegriffen)“ wurde auf den Listen belassen, die sich in den Anhängen dieser Rechtsakte befanden (im Folgenden: streitige Listen).

11      Mit Schreiben vom 27. März 2015 übermittelte der Rat der Rechtsanwältin der Klägerin die Darlegung der Gründe, aus denen der Name der „Hamas (Hamas‑Izz al‑Din al‑Qassem inbegriffen)“ auf den streitigen Listen belassen wurde, und wies sie auf die Möglichkeit hin, im Rahmen von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 die Überprüfung dieser Listen zu beantragen.

12      Die Klägerin reagierte nicht auf dieses Schreiben.

13      In der dem Schreiben vom 27. März 2015 beigefügten Darlegung der Gründe (im Folgenden: Begründung der angefochtenen Rechtsakte) stützte sich der Rat auf folgende nationalen Beschlüsse: erstens einen Beschluss des Secretary of State for the Home Department (Innenminister des Vereinigten Königreichs, im Folgenden: Home Secretary) vom 29. März 2001 zur Änderung des UK Terrorism Act 2000 (Gesetz des Vereinigten Königreichs von 2000 über den Terrorismus), mit dem die Hamas‑Izz al‑Din al‑Qassem, die als eine an terroristischen Handlungen beteiligte Organisation angesehen wurde, verboten wurde (im Folgenden: Beschluss des Home Secretary), zweitens einen Beschluss des United States Secretary of State (Außenminister der Vereinigten Staaten, im Folgenden: amerikanischer Außenminister) vom 8. Oktober 1997, mit dem die Hamas als ausländische Terrororganisation im Sinne des Immigration and Nationality Act (Gesetz der Vereinigten Staaten über Immigration und Nationalität, im Folgenden: INA) eingestuft wurde (im Folgenden: amerikanischer Beschluss von 1997), drittens einen auf der Grundlage der Executive Order Nr. 13224 (Präsidialdekret Nr. 13224) erlassenen Beschluss des amerikanischen Außenministers vom 31. Oktober 2001 (im Folgenden: amerikanischer Beschluss von 2001) und viertens einen auf der Grundlage der Executive Order Nr. 12947 (Präsidialdekret Nr. 12947) erlassenen Beschluss vom 23. Januar 1995 (im Folgenden: amerikanischer Beschluss von 1995).

14      Im Hauptteil der Begründung der angefochtenen Rechtsakte stellte der Rat fest, dass jeder dieser nationalen Beschlüsse einen Beschluss einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 darstelle und diese Beschlüsse immer noch in Kraft seien. Er habe geprüft, ob er über Informationen verfüge, die für die Streichung der Klägerin von den streitigen Listen sprächen, und habe keine gefunden. Die Gründe für die Aufnahme der Hamas in die streitigen Listen seien nach wie vor gültig, so dass sie auf diesen Listen zu belassen sei.

15      Darüber hinaus umfasste die Begründung der angefochtenen Rechtsakte einen Anhang A betreffend den „Beschluss der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs“ und einen Anhang B betreffend die „Beschlüsse der zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten“. Jeder dieser Anhänge enthielt eine Beschreibung der nationalen Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Beschlüsse der nationalen Behörden ergangen waren, eine Darstellung der Definitionen der in diesen Vorschriften enthaltenen Terrorismus-Begriffe, eine Beschreibung der Verfahren zur Überprüfung dieser Beschlüsse, eine Beschreibung der Tatsachen, auf die sich die genannten Behörden gestützt hatten, und die Feststellung, dass diese Tatsachen terroristische Handlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 darstellten.

16      In Nr. 15 des Anhangs A der Begründung der angefochtenen Rechtsakte gab der Rat an, im Vereinigten Königreich sei das Verbot im Oktober 2014 von der für die Überprüfung von Verboten zuständigen interministeriellen Gruppe überprüft worden, die auf der Grundlage der angeführten Informationen zu dem Ergebnis gelangt sei, man könne vernünftigerweise annehmen, dass die Hamas‑Izz al‑Din al‑Qassem weiterhin in den Terrorismus verwickelt sei.

17      In Nr. 17 des Anhangs B der Begründung der angefochtenen Rechtsakte verwies der Rat auf verschiedene zwischen 2003 und 2011 eingetretene Tatsachen, auf die sich die amerikanischen Behörden für die Einstufung der Klägerin als ausländische Terrororganisation gestützt hätten, ohne genau anzugeben, in welchen Beschlüssen diese Tatsachen erwähnt wurden.

 Verfahren und Anträge der Parteien

18      Mit Klageschrift, die am 2. Juni 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

19      Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichts vom 18. Juni 2015 ist die Rechtssache der Sechsten Kammer zugewiesen worden.

20      Mit Beschluss vom 28. Juli 2015 hat der Präsident der Sechsten Kammer des Gerichts gemäß Art. 69 Buchst. d der Verfahrensordnung entschieden, das Verfahren bis zu den das Verfahren in den Rechtssachen C‑599/14 P, Rat/LTTE, und C‑79/15 P, Rat/Hamas, beendenden Entscheidungen des Gerichtshofs auszusetzen.

21      Mit Schriftsatz, der am 16. September 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Europäische Kommission beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden.

22      Am 3. Oktober 2016 ist die Rechtssache der Ersten Kammer neu zugewiesen worden.

23      Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 sind die Parteien aufgefordert worden, Stellung dazu zu nehmen, welche Schlussfolgerungen aus den Urteilen vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C‑599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C‑79/15 P, EU:C:2017:584), für die vorliegende Rechtssache zu ziehen sind.

24      Am 14. September 2017 ist der Rat dieser Aufforderung nachgekommen.

25      Am 27. November 2017 hat der Rat die Klagebeantwortung eingereicht.

26      Mit Beschluss vom 6. Dezember 2017 hat die Präsidentin der Ersten Kammer die Kommission als Streithelferin zugelassen. Die Kommission hat ihren Streithilfeschriftsatz fristgerecht eingereicht, und die Hauptparteien haben sich fristgerecht zu ihm geäußert.

27      In der Sitzung vom 12. Juli 2018 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

28      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtenen Rechtsakte für nichtig zu erklären, soweit sie sie betreffen, „einschließlich der Hamas‑Izz al‑Din al‑Qassem“;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

29      Der Rat, unterstützt durch die Kommission, beantragt,

–        die Klage insgesamt abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

30      Die Klägerin macht sieben Klagegründe geltend, mit denen sie Folgendes rügt:

–        einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931;

–        Irrtümer über die Richtigkeit der Tatsachen;

–        einen Beurteilungsfehler hinsichtlich der Frage, ob es sich bei der Hamas um eine Terrororganisation handelt;

–        einen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichteinmischung;

–        eine Verletzung der Begründungspflicht;

–        einen Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Laufe der nationalen Verfahren;

–        eine Verletzung des Eigentumsrechts.

31      Der fünfte Klagegrund wird an zweiter Stelle geprüft werden.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931

32      Im Rahmen des ersten Klagegrundes wirft die Klägerin, nachdem sie sich zur Identifikation der von den Beschlüssen der Behörden des Vereinigten Königreichs und der amerikanischen Behörden erfassten Organisationen geäußert hat, dem Rat vor, er habe gegen Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 verstoßen, indem er diese Beschlüsse als Beschlüsse zuständiger Behörden im Sinne dieser Bestimmung eingestuft habe.

33      Die Belassung des Namens einer Person oder Organisation auf der Liste bezüglich des Einfrierens von Geldern stellt im Wesentlichen eine Verlängerung der erstmaligen Aufnahme dar und setzt daher voraus, dass die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten, wie sie der Rat aufgrund des der erstmaligen Aufnahme zugrunde gelegten innerstaatlichen Beschlusses ursprünglich festgestellt hatte, fortbesteht (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 61, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C‑79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 39).

34      Der Klagegrund geht also nicht ins Leere.

35      Nach der Bestimmung der Organisationen, die von den vom Rat zugrunde gelegten Beschlüssen erfasst sind, sind die Einwände zu prüfen, die sich speziell auf die Beschlüsse der amerikanischen Behörden beziehen, bevor die Einwände geprüft werden, die sowohl die amerikanischen Behörden als auch die Behörden des Vereinigten Königreichs betreffen.

 Zur Identifikation der von den Beschlüssen der Behörden des Vereinigten Königreichs und der amerikanischen Behörden erfassten Organisationen

36      Die Klägerin weist darauf hin, dass die angefochtenen Rechtsakte gemäß der vom Rat übermittelten Begründung auf einen Beschluss des Home Secretary, mit dem die Hamas‑Izz al‑Din al‑Qassem, der bewaffnete Flügel der Hamas, verboten werde, und auf drei amerikanische Beschlüsse gestützt seien, die sich ohne weitere Präzisierung auf die Hamas bezögen.

37      Es sei zweifelhaft, dass die amerikanischen Behörden die Absicht gehabt hätten, die Hamas in ihrer Gesamtheit auf den Listen zu führen. Indem der Rat davon ausgegangen sei, dass dies der Fall sei, habe er die Beschlüsse dieser Behörden einer weiten Auslegung unterzogen, die sich nicht eindeutig aus den von ihnen veröffentlichten Listen ergebe.

38      Hierzu ist festzustellen, dass in den amerikanischen Beschlüssen ausdrücklich die „Hamas“ erwähnt wird, wobei diese Bezeichnung im amerikanischen Beschluss von 1997 um ein Dutzend weiterer Bezeichnungen – darunter „Izz‑Al‑Din Al‑Qassam brigades“ – ergänzt wird, unter denen diese Bewegung ebenfalls bekannt war.

39      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kann dieser Umstand nicht dahin ausgelegt werden, dass er impliziert, dass die amerikanischen Behörden die Bezeichnung allein auf die „Hamas‑Izz al‑Din al‑Qassem“ beschränken wollten. Zum einen befinden sich unter den weiteren Bezeichnungen solche, die auf die Hamas in ihrer Gesamtheit verweisen, wie „Islamic Resistance Movement“, d. h. die englische Übersetzung von „Harakat Al‑Muqawama Al‑Islamia“, eine ebenfalls verwendete Bezeichnung, von der „Hamas“ das Akronym darstellt. Zum anderen soll mit der Verwendung dieser verschiedenen Bezeichnungen nur die konkrete Wirksamkeit der gegen die Hamas ergriffenen Maßnahme sichergestellt werden, indem ermöglicht wird, dass sie die Hamas unter all ihren bekannten Bezeichnungen und Untergliederungen erfasst.

40      Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Beschluss des Home Secretary die Hamas‑Izz al‑Din al‑Qassem erfasst, während die amerikanischen Beschlüsse die Hamas einschließlich der Hamas‑Izz al‑Din al‑Qassem erfassen.

 Zu den Einwänden, die speziell die Beschlüsse der amerikanischen Behörden betreffen

41      Die Klägerin ist der Auffassung, der Rat habe die angefochtenen Rechtsakte nicht auf die Beschlüsse der amerikanischen Behörden stützen dürfen, da die Vereinigten Staaten ein Drittstaat seien und die Behörden von Drittstaaten generell keine „zuständigen Behörden“ im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 seien.

42      Insoweit macht die Klägerin in erster Linie geltend, das mit Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 geschaffene System beruhe auf dem den nationalen Behörden entgegengebrachten Vertrauen, das auf dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen dem Rat und den Mitgliedstaaten der Union, der Teilung gemeinsamer, in den Verträgen niedergelegter Werte und der Unterwerfung unter gemeinsame Normen basiere, darunter die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie die Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Den Behörden von Drittstaaten könne dieses Vertrauen nicht zugutekommen.

43      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich der in Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 verwendete Begriff „zuständige Behörde“ dem Gerichtshof zufolge nicht auf die Behörden der Mitgliedstaaten beschränkt, sondern grundsätzlich auch Behörden von Drittstaaten einschließen kann (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 22).

44      Diese Auslegung durch den Gerichtshof findet ihre Rechtfertigung zum einen im Wortlaut von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, der den Begriff „zuständige Behörden“ nicht auf die Behörden der Mitgliedstaaten beschränkt, und zum anderen im Ziel dieses Gemeinsamen Standpunkts, der zur Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen angenommen wurde, mit der die weltweite Bekämpfung des Terrorismus durch die systematische und enge Zusammenarbeit aller Staaten intensiviert werden sollte (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 23).

45      Für den Fall, dass anerkannt werden sollte, dass eine drittstaatliche Behörde eine zuständige Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 sein kann, macht die Klägerin hilfsweise geltend, die Gültigkeit der vom Rat erlassenen Rechtsakte hänge auch von den Überprüfungen ab, die der Rat vorzunehmen habe, um sich insbesondere zu vergewissern, ob die amerikanischen Rechtsvorschriften mit dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte und dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz vereinbar seien.

46      Im vorliegenden Fall habe sich der Rat aber in der Begründung der angefochtenen Rechtsakte im Wesentlichen darauf beschränkt, Überprüfungsverfahren zu beschreiben und darauf hinzuweisen, dass Rechtsbehelfe bestünden, ohne zu prüfen, ob die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet seien.

47      Hierzu ist festzustellen, dass der Rat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wenn er sich auf einen Beschluss eines Drittstaats stützt, vorab prüfen muss, ob dieser Beschluss unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 31).

48      In der Begründung seiner eigenen Rechtsakte muss der Rat Angaben machen, die den Schluss zulassen, dass er diese Prüfung vorgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 31).

49      Zu diesem Zweck muss der Rat in der Begründung angeben, aus welchen Gründen er zu der Auffassung gelangt ist, dass der Beschluss des Drittstaats, auf den er sich stützt, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 33).

50      Nach der Rechtsprechung können die Angaben zu dieser Prüfung, die in der Begründung enthalten sein müssen, gegebenenfalls knapp sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 33).

51      Die Argumente der Klägerin in Bezug auf den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sind im Licht der oben in den Rn. 47 bis 50 dargelegten Rechtsprechung zu prüfen.

52      Was die Wahrung der Verteidigungsrechte anbelangt, macht die Klägerin geltend, der Rat habe in der Begründung der angefochtenen Rechtsakte keine Angaben zu den Gründen gemacht, aus denen er nach einer Überprüfung zu der Auffassung gelangt sei, dass in den Vereinigten Staaten die Einhaltung dieses Grundsatzes in Verwaltungsverfahren, die die Einstufung von Organisationen als terroristisch beträfen, gewährleistet sei.

53      Im Übrigen verlange das amerikanische Recht nicht, dass Beschlüsse, die von Behörden in diesem Bereich erlassen würden, zugestellt oder auch nur begründet würden. Zwar enthalte Art. 219 des INA, auf dem der amerikanische Beschluss von 1997 beruhe, eine Verpflichtung, den Beschluss über die Einstufung im Bundesregister zu veröffentlichen; Gleiches gelte aber nicht für das dem amerikanischen Beschluss von 2001 zugrunde liegende Präsidialdekret Nr. 13224, das keinerlei derartige Maßnahme vorsehe.

54      Hierzu ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Grundsatz der Wahrung der Verfahrensrechte verlangt, dass Personen, die von Entscheidungen betroffen sind, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigen, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zu den Gesichtspunkten, die zu ihren Lasten festgestellt worden sind, um die fraglichen Entscheidungen zu stützen, in sachdienlicher Weise vorzutragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2013, Texdata Software, C‑418/11, EU:C:2013:588, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Im Fall von Maßnahmen, die darauf abzielen, die Namen von Personen oder Organisationen in eine Liste bezüglich des Einfrierens von Geldern aufzunehmen, impliziert dieser Grundsatz, dass die Gründe für diese Maßnahmen den betroffenen Personen oder Organisationen gleichzeitig mit ihrem Erlass oder unmittelbar danach mitgeteilt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran, C‑27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 61).

56      Wie er es auch hinsichtlich des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz getan hat, führt der Rat in Nr. 16 des Anhangs B der Begründung der angefochtenen Rechtsakte aus:

„Was die Überprüfungsverfahren und die Beschreibung der verfügbaren Rechtsbehelfe betrifft, ist der Rat der Auffassung, dass das Recht der Vereinigten Staaten den Schutz der Verteidigungsrechte gewährleistet …“

57      Die vom Rat in der Begründung der angefochtenen Rechtsakte angeführten Informationen unterscheiden sich in der Folge je nach den untersuchten amerikanischen Beschlüssen.

58      Zum einen wird hinsichtlich der Präsidialdekrete Nrn. 12947 und 13224, die den amerikanischen Beschlüssen von 1995 und von 2001 zugrunde liegen, in der vom Rat gelieferten allgemeinen Beschreibung keinerlei Verpflichtung der amerikanischen Behörden festgestellt, den Betroffenen eine Begründung zu übermitteln oder diese Beschlüsse gar zu veröffentlichen.

59      Demnach ist die Wahrung der Verteidigungsrechte für diese beiden Beschlüsse nicht geprüft worden, so dass diese gemäß der oben in den Rn. 47 bis 50 dargelegten Rechtsprechung nicht als Grundlage für die angefochtenen Rechtsakte dienen können.

60      Was zum anderen den amerikanischen Beschluss von 1997 anbelangt, führt der Rat zwar aus, nach dem INA würden Einstufungen als ausländische Terrororganisation oder Entscheidungen, die an einen Widerruf dieser Einstufungen anschlössen, im Bundesregister veröffentlicht. Er macht jedoch keinerlei Angabe zu der Frage, ob im vorliegenden Fall die Veröffentlichung des amerikanischen Beschlusses von 1997 irgendeine Begründung enthielt. Im Übrigen ergibt sich auch nicht aus der Begründung der angefochtenen Rechtsakte, dass der Klägerin über die Entscheidungsformel des Beschlusses hinaus eine wie auch immer geartete Begründung auf irgendeine Weise zur Verfügung gestellt wurde.

61      Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob die Angabe, dass ein Beschluss in einem Amtsblatt des Drittstaats veröffentlicht worden sei, genügt, um anzunehmen, dass der Rat im Einklang mit der oben in den Rn. 47 bis 50 angeführten Rechtsprechung seiner Verpflichtung nachgekommen ist, zu prüfen, ob in den Drittstaaten, von denen die den angefochtenen Rechtsakten zugrunde liegenden Beschlüsse stammen, die Verteidigungsrechte gewahrt wurden.

62      Hierfür ist auf die Rechtssache Bezug zu nehmen, in der die Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C‑599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885), ergangen sind. In dieser Rechtssache hatte der Rat in der Begründung eines der fraglichen Rechtsakte angegeben, die Beschlüsse der Behörden des betreffenden Drittstaats seien im Amtsblatt dieses Staates veröffentlicht worden, ohne weitere Informationen zu liefern (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885, Rn. 145).

63      Im Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 36 und 37), hat der Gerichtshof im Wege der Gesamtwürdigung aller in der Begründung der Verordnung des Rates enthaltenen Angaben zu den Beschlüssen der Behörden des Drittstaats befunden, dass die Angaben nicht ausreichten, um festzustellen, dass der Rat die erforderliche Prüfung der Frage vorgenommen hat, ob in diesem Drittstaat die Verteidigungsrechte gewahrt wurden.

64      Dieselbe Schlussfolgerung ist aus den gleichen Gründen in der vorliegenden Rechtssache zu ziehen, was den Umstand betrifft, dass in der Begründung der angefochtenen Rechtsakte lediglich angegeben wird, der amerikanische Beschluss von 1997 sei in jenem Staat im Bundesregister veröffentlicht worden.

65      Aus diesen Gründen ist, ohne dass die Frage der Wahrung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz überhaupt zu prüfen wäre, davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall die Begründung in Bezug auf die amerikanischen Beschlüsse unzureichend ist, so dass Letztere nicht als Grundlage für die angefochtenen Rechtsakte dienen können.

66      Da Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nicht verlangt, dass die Rechtsakte des Rates auf mehrere Beschlüsse zuständiger Behörden gestützt werden, konnten die angefochtenen Rechtsakte allerdings auch allein auf den Beschluss des Home Secretary Bezug nehmen, so dass die Prüfung der Klage dahin gehend fortzusetzen ist, dass sie auf die angefochtenen Rechtsakte insoweit, als sie auf letzteren Beschluss gestützt werden, zu beschränken ist.

 Zu den Einwänden, die sowohl die Beschlüsse der amerikanischen Behörden als auch die der Behörden des Vereinigten Königreichs betreffen

67      Die Klägerin macht geltend, die Beschlüsse der amerikanischen Behörden und der Behörden des Vereinigten Königreichs, auf die die angefochtenen Rechtsakte gestützt würden, seien aus drei Gründen keine „Beschlüsse zuständiger Behörden“ im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931.

68      Im Einklang mit obiger Rn. 66 werden diese Gründe nachfolgend geprüft, soweit sie den Beschluss des Home Secretary betreffen.

–       Zum Vorzug, der den Justizbehörden zu geben ist

69      Die Klägerin trägt vor, nach Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 könne sich der Rat nur dann auf Verwaltungsbeschlüsse stützen, wenn die Justizbehörden im Bereich der Terrorismusbekämpfung über keinerlei Zuständigkeit verfügten. Dies sei hier aber nicht der Fall, da die Justizbehörden im Vereinigten Königreich über eine Zuständigkeit in diesem Bereich verfügten. Der Beschluss des Home Secretary hätte daher vom Rat in den angefochtenen Rechtsakten nicht berücksichtigt werden dürfen.

70      Der Rat tritt diesem Vorbringen entgegen.

71      Insoweit ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Umstand, dass es sich um einen Beschluss einer Verwaltungsbehörde und nicht einer Justizbehörde handelt, für die Anwendung von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nicht ausschlaggebend ist, da der Wortlaut dieser Vorschrift ausdrücklich vorsieht, dass auch eine Behörde, die keine Justizbehörde ist, als zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschrift betrachtet werden kann (Urteile vom 23. Oktober 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, T‑256/07, EU:T:2008:461, Rn. 144 und 145, sowie vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885, Rn. 105).

72      Auch wenn Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eine Präferenz für Beschlüsse von Justizbehörden vorsieht, ist die Berücksichtigung von Beschlüssen, die von Verwaltungsbehörden erlassen wurden, keineswegs ausgeschlossen, wenn diese Behörden zum einen nach dem nationalen Recht tatsächlich befugt sind, restriktive Beschlüsse in Bezug auf in den Terrorismus verwickelte Vereinigungen zu erlassen, und zum anderen, obwohl sie nur Verwaltungsbehörden sind, als den Justizbehörden „entsprechend“ angesehen werden können (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885, Rn. 107).

73      Nach der Rechtsprechung sind Verwaltungsbehörden als Justizbehörden entsprechend anzusehen, wenn gegen ihre Entscheidungen ein gerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist (Urteil vom 23. Oktober 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, T‑256/07, EU:T:2008:461, Rn. 145).

74      Folglich hindert die Tatsache, dass es Gerichte des betreffenden Staates gibt, die über Zuständigkeiten im Bereich der Terrorismusbekämpfung verfügen, den Rat nicht daran, Beschlüsse der nationalen Verwaltungsbehörde, die für den Erlass restriktiver Maßnahmen auf dem Gebiet des Terrorismus zuständig ist, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885, Rn. 108).

75      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den vom Rat beigebrachten Informationen, dass gegen die Beschlüsse des Home Secretary ein Rechtsbehelf bei der Proscribed Organisations Appeal Commission (Beschwerdeausschuss für verbotene Organisationen, Vereinigtes Königreich) eingelegt werden kann, die unter Anwendung der für die gerichtliche Kontrolle geltenden Grundsätze entscheidet, und dass jede Partei gegen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses für verbotene Organisationen ein auf Rechtsfragen bezogenes Rechtsmittel bei einem Rechtsmittelgericht einlegen kann, wenn sie die Zulassung durch den Beschwerdeausschuss oder ersatzweise durch das Rechtsmittelgericht erlangt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2006, Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat, T‑228/02, EU:T:2006:384, Rn. 2).

76      Somit erweist sich, dass gegen die Beschlüsse des Home Secretary ein gerichtlicher Rechtsbehelf besteht, so dass diese Verwaltungsbehörde gemäß der in den obigen Rn. 72 und 73 dargelegten Rechtsprechung als Entsprechung einer Justizbehörde und folglich, wie der Rat vorträgt, als zuständige Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 anzusehen ist, was mit der Rechtsprechung im Einklang steht, die sich schon mehrfach in diesem Sinne geäußert hat (Urteile vom 23. Oktober 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, T‑256/07, EU:T:2008:461, und vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885).

77      Die Klägerin räumt ein, dass das Gericht in mehreren Urteilen festgestellt habe, dass der Home Secretary die Eigenschaft einer zuständigen Behörde aufweise, hebt aber hervor, dass dessen Beschlüsse in jenen Rechtssachen mit einer gerichtlichen Entscheidung einhergegangen seien, was im vorliegenden Fall nicht geschehen sei.

78      Hierzu ist festzustellen, dass die Beschlüsse der fraglichen Verwaltungsbehörden entgegen der Behauptung der Klägerin nicht in jedem der Urteile, die auf einen Beschluss des Home Secretary gestützte Rechtsakte betrafen, mit einer gerichtlichen Entscheidung einhergingen. So gab es in der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885), erging, keine derartige Entscheidung. In der Rechtssache, in der das Urteil vom 23. Oktober 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat (T‑256/07, EU:T:2008:461), erging, bezog sich das Gericht zwar neben der Verwaltungsentscheidung auch auf eine Gerichtsentscheidung. Diese Bezugnahme erfolgte jedoch in einem sehr speziellen Kontext, in dem die Verwaltungsentscheidung von der Klägerin auf nationaler Ebene angefochten worden war, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist.

79      Nach alledem können die angefochtenen Rechtsakte nicht aus dem Grund für nichtig erklärt werden, dass sich der Rat in ihrer Begründung auf einen Beschluss des Home Secretary bezogen hat, der eine Verwaltungsbehörde darstellt.

–       Zu dem Umstand, dass der Beschluss des Home Secretary in einer Auflistung von Terrororganisationen besteht

80      Die Klägerin macht geltend, die Tätigkeit der von den angefochtenen Rechtsakten betroffenen zuständigen Behörden, darunter der Home Secretary, bestehe in der Praxis darin, Terrororganisationen aufzulisten, um sie einer restriktiven Regelung zu unterwerfen. Diese Tätigkeit der Auflistung stelle keine repressive Zuständigkeit dar, die mit einer „Aufnahme von Ermittlungen oder … Strafverfolgung“ oder einer „Verurteilung“ – um die Befugnisse anzuführen, die die „zuständige Behörde“ gemäß dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 innehaben müsste – gleichgesetzt werden könnte.

81      Der Rat tritt diesem Vorbringen entgegen.

82      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass der Beschluss der zuständigen Behörde im Rahmen eines Strafverfahrens im engeren Sinne ergeht, soweit das fragliche nationale Verfahren in Anbetracht der Ziele, die mit diesem Gemeinsamen Standpunkt im Rahmen der Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verfolgt werden, die Bekämpfung des Terrorismus im weiten Sinne zum Gegenstand hat (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885, Rn. 113).

83      In diesem Sinne hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Schutz der betroffenen Personen nicht in Frage gestellt wird, wenn der von der nationalen Behörde gefasste Beschluss nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Verhängung strafrechtlicher Sanktionen, sondern in dem eines Verfahrens über präventive Maßnahmen ergeht (Urteil vom 15. November 2012, Al‑Aqsa/Rat und Niederlande/Al‑Aqsa, C‑539/10 P und C‑550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 70).

84      Im vorliegenden Fall werden mit dem Beschluss des Home Secretary Verbotsmaßnahmen gegen Organisationen verhängt, die als terroristisch angesehen werden. Er ist somit, wie es die Rechtsprechung verlangt, im Rahmen eines nationalen Verfahrens ergangen, das in der Hauptsache darauf gerichtet war, zur Bekämpfung des Terrorismus präventive oder repressive Maßnahmen gegen die Klägerin zu verhängen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885, Rn. 115).

85      Was den Umstand anbelangt, dass die Tätigkeit der fraglichen Behörde zur Aufstellung einer Liste von in den Terrorismus verwickelten Personen oder Organisationen führt, ist hervorzuheben, dass dieser Umstand als solcher weder bedeutet, dass diese Behörde nicht für jede einzelne dieser Personen oder Organisationen vor ihrer Aufnahme in diese Listen eine individuelle Beurteilung vorgenommen hätte, noch, dass diese Beurteilung zwangsläufig willkürlich oder unbegründet wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885, Rn. 118).

86      Es kommt also weniger auf den Umstand an, dass die Tätigkeit der fraglichen Behörde zur Aufstellung einer Liste von Personen oder Organisationen führt, die in den Terrorismus verwickelt sind, als vielmehr auf die Frage, ob die Ausübung dieser Tätigkeit hinreichende Garantien bietet, damit sich der Rat bei seinem eigenen Aufnahmebeschluss darauf stützen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885, Rn. 118).

87      Folglich macht die Klägerin zu Unrecht geltend, dass die Annahme, die Befugnis zur Listenführung könne kennzeichnend für eine zuständige Behörde sein, generell im Widerspruch zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 stehe.

88      Diese Feststellung wird durch die weiteren Argumente der Klägerin nicht entkräftet.

89      Erstens trägt die Klägerin vor, nach Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 dürften ausschließlich Listen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen aufgestellt worden seien, vom Rat berücksichtigt werden.

90      Diesem Argument kann nicht gefolgt werden, da der letzte Satz von Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 dem Rat lediglich die Möglichkeit geben soll, neben den Einstufungen, die er auf der Grundlage der Beschlüsse der zuständigen nationalen Behörden vornehmen kann, zusätzliche Feststellungen vorzunehmen.

91      Zweitens hebt die Klägerin hervor, dass die Liste der Union, soweit sie von den zuständigen Behörden vorgeschlagene Listen übernehme, nicht mehr als eine Liste von Listen sei, auf die der Anwendungsbereich nationaler Verwaltungsmaßnahmen ausgedehnt werde, die gegebenenfalls von drittstaatlichen Behörden erlassen würden, ohne dass die betroffenen Personen darüber informiert würden und in der Lage wären, sich wirksam zu verteidigen.

92      Hierzu ist festzustellen, dass sich der Rat, wie die Klägerin ausführt, bei der Benennung der Personen oder Organisationen, deren Gelder einzufrieren sind, auf Feststellungen der zuständigen Behörden stützt.

93      Im Rahmen des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 ist eine besondere Form der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und den Organen der Union geschaffen worden, aus der für den Rat die Verpflichtung folgt, sich so weit wie möglich auf die Beurteilung durch die zuständigen nationalen Behörden zu verlassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, T‑256/07, EU:T:2008:461, Rn. 133, und vom 4. Dezember 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, T‑284/08, EU:T:2008:550, Rn. 53).

94      Es ist grundsätzlich nicht Sache des Rates, über die Wahrung der Grundrechte des Betroffenen durch die Behörden der Mitgliedstaaten zu befinden; diese Befugnis obliegt vielmehr den zuständigen nationalen Gerichten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2007, Sison/Rat, T‑47/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:207, Rn. 168).

95      Nur ausnahmsweise, wenn der Kläger auf der Grundlage konkreter Angaben in Abrede stellt, dass Behörden der Mitgliedstaaten die Grundrechte gewahrt haben, muss das Gericht prüfen, ob die Grundrechte tatsächlich gewahrt wurden.

96      Wenn drittstaatliche Behörden beteiligt sind, ist der Rat hingegen, wie oben in den Rn. 47 und 48 festgestellt worden ist, verpflichtet, sich von Amts wegen zu vergewissern, dass diese Garantien tatsächlich umgesetzt wurden, und seine Entscheidung insoweit zu begründen.

–       Zur fehlenden Angabe der ernsthaften und schlüssigen Beweise und Indizien, die den Beschluss des Home Secretary stützen

97      Die Klägerin ist im Wesentlichen der Auffassung, dass der Rat, da er sich nicht auf einen Gerichts‑, sondern auf einen Verwaltungsbeschluss gestützt habe, in den angefochtenen Rechtsakten hätte nachweisen müssen, dass dieser Beschluss „auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien [gestützt]“ sei, wie es Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 verlange.

98      Da dieses Vorbringen nicht die Einstufung als „Beschluss zuständiger Behörden“ im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 betrifft, die Gegenstand des vorliegenden Klagegrundes ist, sondern die Begründung der angefochtenen Rechtsakte, wird es im Rahmen des fünften Klagegrundes geprüft werden, wo es ebenfalls geltend gemacht wird.

 Fazit

99      Aus den obigen Rn. 47 bis 65 geht hervor, dass die amerikanischen Beschlüsse die angefochtenen Rechtsakte nicht zu stützen vermögen, da der Rat hinsichtlich der Prüfung, ob in den Vereinigten Staaten der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte eingehalten wurde, die Begründungspflicht verletzt hat.

100    Des Weiteren folgt aus den obigen Rn. 38 bis 40, dass die von diesem Klagegrund erfassten Beschlüsse der amerikanischen Behörden die Hamas in ihrer Gesamtheit betrafen, während der Beschluss der Behörden des Vereinigten Königreichs nur die Hamas‑Izz al‑Din al‑Qassem erfasste.

101    Nach Ansicht der Klägerin bedeutet dies, dass die angefochtenen Rechtsakte für nichtig zu erklären sind, soweit sie die Hamas betreffen, und nur fortgelten können, soweit sie die Hamas‑Izz al‑Din al‑Qassem erfassen.

102    Der Rat vertritt seinerseits die Auffassung, dass keinerlei Unterscheidung zwischen diesen beiden „Bewegungen“ oder „Teilen einer Bewegung“ zu treffen sei, da die Klägerin in der Klageschrift in der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat (T‑400/10 RENV, EU:T:2018:966), ergangen sei, ihre Organisation so beschrieben habe, dass sie beide umfasse.

103    Insoweit zitiert er die Rn. 7 und 8 dieser Klageschrift:

„Die Hamas umfasst ein Politisches Büro und einen bewaffneten Flügel: die Brigaden Ezzedine Al‑Qassam [= Hamas IDQ]. Die Führung der Hamas zeichnet sich durch ihre Doppelköpfigkeit aus. Die innere Führung, die zwischen dem Westjordanland und dem Gazastreifen aufgeteilt ist, und die äußere Führung, die sich in Syrien befindet … Auch wenn der bewaffnete Flügel eine relative Unabhängigkeit genießt, bleibt er doch den allgemeinen Strategien unterworfen, die vom Politischen Büro ausgearbeitet werden. Das Politische Büro trifft die Entscheidungen, und die Brigaden respektieren sie aufgrund der starken Solidarität, die aus der religiösen Komponente der Bewegung herrührt.“

104    Wie in Rn. 293 des Urteils vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat (T‑400/10 RENV, EU:T:2018:966), festgestellt wurde, kommt diesem Vorbringen eine erhebliche Beweiskraft zu, zum einen, weil es, wie der Rat hervorhebt, von der Klägerin stammt, und zum anderen, weil sie es in der Klageschrift der Rechtssache, in der das genannte Urteil erging, ihrer Argumentation voranstellte.

105    In ihren Schriftsätzen hat die Klägerin vorgetragen, in Wirklichkeit dürften die beiden „Bewegungen“ oder „Teile einer Bewegung“ nicht miteinander verwechselt oder auch nur in Verbindung gebracht werden, da sie vollkommen eigenständig agierten.

106    Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hat das Gericht die Klägerin aufgefordert, Beweise für ihre Behauptungen vorzulegen, worauf sie aber keinen einzigen vorzulegen vermochte.

107    Unter diesen Umständen kann zur Bestimmung der Wirkungen der Entscheidung, die im Rahmen der vorliegenden Klage zum ersten Klagegrund ergeht, nicht angenommen werden, dass die Hamas‑Izz al‑Din al‑Qassem eine sich von der Hamas unterscheidende Organisation wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2015, Bank of Industry and Mine/Rat, T‑10/13, EU:T:2015:235, Rn. 182, 183 und 185, sowie vom 29. April 2015, National Iranian Gas Company/Rat, T‑9/13, EU:T:2015:236, Rn. 163 und 164).

108    Dies gilt umso mehr, als die Hamas, obwohl ihr gegenüber seit mehreren Jahren Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern ergangen waren, nicht versucht hat, dem Rat aufzuzeigen, dass sie an den Handlungen, die den Erlass dieser Maßnahmen ausgelöst hatten, überhaupt nicht beteiligt war, indem sie sich in einer jegliche Bedenken zerstreuenden Weise von der Hamas‑Izz al‑Din al‑Qassem distanziert hätte, die ihr zufolge die alleinige Verantwortliche war.

109    Folglich ist der Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum fünften Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

110    Wie bereits oben in Rn. 97 dargelegt, trägt die Klägerin vor, der Rat hätte in der Begründung der angefochtenen Rechtsakte die „ernsthaften und schlüssigen Beweise und Indizien“ angeben müssen, auf die sich die Beschlüsse der zuständigen Behörden stützten.

111    Der Rat vertritt, unterstützt durch die Kommission, die Auffassung, dieses Vorbringen sei nicht stichhaltig.

112    In Anbetracht der obigen Rn. 66 ist dieser Klagegrund nur zu prüfen, soweit er den Beschluss des Home Secretary betrifft.

113    Insoweit ist festzustellen, dass der Klagegrund sachlich fehlgeht. Anders als die Klägerin behauptet, hat der Rat nämlich in Nr. 14 des Anhangs A der Begründung der angefochtenen Rechtsakte die Tatsachen angegeben, die dem Beschluss des Home Secretary zugrunde lagen.

114    In jedem Fall ist das Vorbringen unbegründet.

115    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 die Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern auf der Grundlage genauer Informationen bzw. der einschlägigen Akten erstellt werden, aus denen sich ergibt, dass eine zuständige Behörde – „gestützt auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien“ – gegenüber den betreffenden Personen und Organisationen einen Beschluss gefasst hat, bei dem es sich um die Aufnahme von Ermittlungen oder um Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung oder des Versuchs, eine terroristische Handlung zu begehen, daran teilzunehmen oder sie zu erleichtern, oder um eine Verurteilung für derartige Handlungen handelt.

116    Aus der allgemeinen Systematik dieser Vorschrift ergibt sich, dass die Pflicht des Rates, zu prüfen, ob die Beschlüsse zuständiger Behörden, auf deren Grundlage er die Namen von Personen oder Organisationen in die Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern aufzunehmen beabsichtigt, „auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien [gestützt]“ sind, nur Beschlüsse über die Aufnahme von Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen, nicht aber Beschlüsse betrifft, die eine Verurteilung enthalten.

117    Diese Unterscheidung zwischen den beiden Arten von Beschlüssen folgt aus der Anwendung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen und den Mitgliedstaaten, in dessen Rahmen restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus erlassen werden und wonach der Rat die Aufnahme von Terroristen oder terroristischen Organisationen in die Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern auf Beschlüsse zuständiger Behörden stützen muss, ohne diese Beschlüsse in Frage stellen zu müssen oder überhaupt zu dürfen.

118    So verstanden, gilt der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit für nationale Beschlüsse, die eine Verurteilung enthalten, was zur Folge hat, dass der Rat, bevor er die Namen von Personen oder Organisationen in die Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern aufnimmt, nicht zu prüfen hat, ob diese Beschlüsse auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien gestützt sind, sondern sich insoweit auf die Beurteilung durch die nationale Behörde verlassen muss.

119    Demgegenüber ergehen Beschlüsse über die Aufnahme von Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen naturgemäß zu Beginn oder im Laufe eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens. Um die Wirksamkeit der Terrorismusbekämpfung zu gewährleisten, ist es für zweckmäßig erachtet worden, dass sich der Rat beim Erlass restriktiver Maßnahmen auf derartige Beschlüsse stützen kann, auch wenn sie nur vorläufigen Charakter haben. Dabei ist aber, um die von diesen Verfahren betroffenen Personen zu schützen, auch vorgesehen worden, dass die Heranziehung dieser Beschlüsse unter der Bedingung steht, dass der Rat prüft, ob sie auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien gestützt sind.

120    Im vorliegenden Fall ist der Beschluss des Home Secretary abschließend in dem Sinne, dass ihm keine Ermittlungen nachfolgen müssen. Zudem hat er, wie sich aus der Antwort des Rates auf eine Frage des Gerichts ergibt, zum Gegenstand, dass die Klägerin im Vereinigten Königreich verboten wird, was strafrechtliche Konsequenzen für Personen, die jegliche Art von Verbindung zu ihr unterhalten, nach sich zieht.

121    Unter diesen Umständen stellt der Beschluss des Home Secretary keinen Beschluss über die Aufnahme von Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen dar, sondern ist einem verurteilenden Beschluss gleichzusetzen, so dass der Rat gemäß Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 in der Begründung der angefochtenen Rechtsakte nicht die ernsthaften Beweise und Indizien angeben musste, die dem Beschluss dieser Behörde zugrunde lagen.

122    Die Tatsache, dass der Home Secretary eine Verwaltungsbehörde ist, ist insoweit unbeachtlich, da, wie aus den obigen Rn. 75 und 76 hervorgeht, gegen seine Beschlüsse ein gerichtlicher Rechtsbehelf besteht, so dass er als Entsprechung einer Justizbehörde anzusehen ist.

123    Folglich ist der fünfte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Irrtum über die Richtigkeit der Tatsachen

124    In Abschnitt II.7 der Begründung der angefochtenen Rechtsakte hat der Rat festgestellt, dass die Beschlüsse der zuständigen Behörden, auf die er sich gestützt habe, um den Namen der Klägerin in die streitigen Listen aufzunehmen, nach wie vor in Kraft seien.

125    In Nr. 15 des Anhangs A der Begründung hat der Rat hinzugefügt, im Vereinigten Königreich sei das Verbot der Klägerin von der für die Überprüfung von Verboten zuständigen interministeriellen Gruppe überprüft worden, die auf der Grundlage von beispielhaft angeführten Tatsachen zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Hamas‑Izz al‑Din al‑Qassem weiterhin in den Terrorismus verstrickt sei.

126    Diese Tatsachen sind folgende: Zum einen sollen im Rahmen des Konflikts zwischen Israel und Gaza im Sommer 2014 sechs israelische Zivilisten und ein Thailänder bei Raketenangriffen getötet worden sein, und ein deutsches Kreuzfahrtschiff soll durch Raketenangriffe getroffen worden sein. Zum anderen soll die Hamas auf die sozialen Medien zurückgegriffen haben, um u. a. Fluggesellschaften des Vereinigten Königreichs zu warnen, dass sie beabsichtige, den Flughafen Ben Gurion in Tel Aviv (Israel) anzugreifen, was zu zivilen Opfern hätte führen können. Im Juli 2014 soll die Hamas tatsächlich versucht haben, den Flughafen anzugreifen.

127    In Beantwortung einer ihm vom Gericht gestellten Frage hat der Rat bestätigt, dass die Überprüfung des Beschlusses des Home Secretary durch die für die Überprüfung von Verboten zuständige interministerielle Gruppe nicht zu einem neuen Beschluss geführt habe.

128    Ferner hat der Rat in Nr. 10 des Anhangs B der Begründung der angefochtenen Rechtsakte angegeben, die jüngste Überprüfung des amerikanischen Beschlusses von 1997, mit dem die Hamas als ausländische Terrororganisation eingestuft worden sei, sei am 27. Juli 2012 abgeschlossen worden und habe die Regierung zu der Schlussfolgerung veranlasst, dass sich die Umstände, auf denen dieser Beschluss beruhe, nicht dergestalt verändert hätten, dass der Widerruf der Einstufung gerechtfertigt wäre.

129    Des Weiteren hat der Rat in Nr. 17 des Anhangs B der Begründung der angefochtenen Rechtsakte verschiedene zwischen 2003 und 2011 eingetretene Tatsachen aufgezählt, auf die sich die amerikanischen Behörden gestützt hätten, um die Klägerin als ausländische Terrororganisation einzustufen, ohne die genaue Quelle für diese Tatsachen anzugeben.

130    Hierzu im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme befragt, hat der Rat angegeben, einige dieser Tatsachen stammten aus einer 2008 angefertigten, in der Begründung der angefochtenen Rechtsakte nicht erwähnten Neufassung des amerikanischen Beschlusses von 1997.

131    Die in Nr. 17 des Anhangs B der Begründung der angefochtenen Rechtsakte aufgezählten Tatsachen sind folgende:

–        Die Hamas habe sich zu einem im September 2003 begangenen Selbstmordattentat bekannt, bei dem in der Nähe des Krankenhauses Assof Harofeh und der Militärbasis Tzrifin (Israel) neun Soldaten der israelischen Armee getötet und 30 Personen verletzt worden seien.

–        Im Januar 2004 habe ein Selbstmordattentäter in Jerusalem in der Nähe des Wohnsitzes des Premierministers einen Bus zerstört, wodurch elf Zivilisten getötet und 30 weitere verletzt worden seien. Zu dieser Tat hätten sich die Hamas und die Brigade der Märtyrer von Al‑Aqsa gemeinsam bekannt.

–        Im Januar 2005 hätten Terroristen auf der palästinensischen Seite des Grenzübergangs Karni eine Sprengvorrichtung aktiviert, wodurch eine Bresche geschlagen worden sei, die es bewaffneten Palästinensern ermöglicht habe, in den israelischen Teil einzudringen. Sie hätten sechs israelische Zivilisten getötet und fünf weitere verletzt. Zu dieser Tat hätten sich die Hamas und die Brigade der Märtyrer von Al‑Aqsa gemeinsam bekannt.

–        Im Januar 2007 habe sich die Hamas zur Entführung dreier Kinder im Gazastreifen bekannt.

–        Im Januar 2008 habe ein palästinensischer Heckenschütze aus dem Gazastreifen einen 21-jährigen ecuadorianischen Freiwilligen getötet, als dieser auf den Feldern des Kibbuz Ein Hashlosha (Israel) gearbeitet habe. Zu dieser Tat habe sich die Hamas bekannt.

–        Im Februar 2008 habe ein Selbstmordattentäter der Hamas in einem Einkaufszentrum in Dimona (Israel) eine ältere Frau getötet und 38 weitere Personen verletzt. Ein Polizist habe einen zweiten Terroristen erschossen, bevor dieser dazu gekommen sei, seinen Sprengstoffgürtel zu aktivieren. Die Hamas habe diesen Anschlag als „heldenhaft“ bezeichnet.

–        Am 14. Juni 2010 hätten bewaffnete Angreifer in Hebron (Westjordanland) das Feuer auf ein Polizeifahrzeug eröffnet, wodurch ein Polizist getötet und zwei weitere verletzt worden seien. In einer gemeinsamen Aktion des israelischen Inlandsgeheimdienstes, der israelischen Polizei und der Tsahal (israelische Verteidigungsstreitkräfte) sei es gelungen, die Angreifer am 22. Juni 2010 festzunehmen. Im Laufe der Vernehmungen habe das für den Angriff verantwortliche Hamas-Kommando angegeben, seine Mitglieder seien mehrere Jahre zuvor ausgebildet worden und hätten sich Waffen verschafft, darunter Kalaschnikows und Sturmgewehre. Ferner hätten die Vernehmungen ergeben, dass das Kommando weitere Aktionen geplant habe, insbesondere die Entführung eines Soldaten und eines Zivilisten im Etzion-Block nördlich des Berges Hebron.

–        Im April 2011 habe die Hamas eine Kornet-Lenkwaffe abgefeuert, die einen israelischen Schulbus getroffen habe, wodurch ein 16‑jähriger Schüler schwer und der Busfahrer leicht verletzt worden seien. Die bei diesem Angriff verwendete Sprengladung hätte die Panzerung eines modernen Panzers durchschlagen können.

–        Am 20. August 2011 hätten Angreifer mit Raketen auf Einwohner von Ofakim (Israel) geschossen, wodurch zwei Kinder und ein weiterer Zivilist verletzt worden seien. Zu dieser Tat habe sich die Hamas bekannt.

132    In Rn. 32 des Urteils vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C‑79/15 P, EU:C:2017:584), hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Rat, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Tatsache allein, dass der der erstmaligen Aufnahme in die Liste zugrunde gelegte nationale Beschluss weiter in Kraft ist, nicht mehr die Schlussfolgerung erlaubt, dass die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten fortbesteht, dazu verpflichtet ist, die Belassung des Namens dieser Person oder Organisation auf der betreffenden Liste auf eine aktualisierte Lagebeurteilung zu stützen und dabei neuere Tatsachen zu berücksichtigen, die das Fortbestehen dieser Gefahr belegen.

133    Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der obigen Rn. 124 bis 131 davon auszugehen, dass der Rat die erneute Aufnahme des Namens der Klägerin in die streitigen Listen zum einen auf die Fortgeltung von Beschlüssen, die als Beschlüsse zuständiger Behörden im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eingestuft wurden, und zum anderen auf die in Nr. 15 des Anhangs A und Nr. 17 des Anhangs B der Begründung der angefochtenen Rechtsakte angeführten Tatsachen gestützt hat, wobei diese Tatsachen neuere Gesichtspunkte darstellten, auf die sich der Rat eigenständig berief und die belegen sollten, dass die Gefahr einer Verstrickung der Hamas in Terrororganisationen fortbestand.

134    Im Rahmen ihres zweiten Klagegrundes trägt die Klägerin vor, zum einen habe der Rat die Begründungspflicht verletzt, als er sich auf die in den angefochtenen Rechtsakten erwähnten Tatsachen gestützt habe, und zum anderen habe er sich über die Richtigkeit dieser Tatsachen geirrt.

135    In Anbetracht der Entscheidung über den fünften Klagegrund und der in den obigen Rn. 115 bis 122 und 133 genannten Gesichtspunkte ist der vorliegende Klagegrund nur insoweit zu prüfen, als er die in Nr. 15 des Anhangs A und Nr. 17 des Anhangs B der Begründung der angefochtenen Rechtsakte angeführten Tatsachen betrifft.

 Zur Verletzung der Begründungspflicht

136    Die Klägerin macht geltend, die in Nr. 15 des Anhangs A und Nr. 17 des Anhangs B der Begründung der angefochtenen Rechtsakte angeführten Tatsachen seien zu ungenau dargelegt, da Angaben zum Datum oder zum Ort fehlten oder weil der Rat nicht erläutere, wie diese Tatsachen der Hamas zugerechnet worden seien.

137    Dem Gerichtshof zufolge muss der Unionsrichter u. a. prüfen, ob die in Art. 296 AEUV vorgesehene Begründungspflicht eingehalten worden ist, und somit, ob die angeführten Gründe hinreichend präzise und konkret sind (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 70, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C‑79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 48).

138    Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass der Betroffene ihr die Gründe für die erlassenen Maßnahmen entnehmen und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

139    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 53, und vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T‑390/08, EU:T:2009:401, Rn. 82).

140    Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (Urteile vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 54, und vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T‑390/08, EU:T:2009:401, Rn. 82).

141    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die vom Rat in Nr. 15 des Anhangs A und Nr. 17 des Anhangs B der Begründung der angefochtenen Rechtsakte angeführten Tatsachen angesichts dessen, dass sie in einem der Klägerin bekannten Zusammenhang eingetreten sind, hinreichend präzise und konkret beschrieben worden sind, um von der Klägerin bestritten und vom Gericht überprüft werden zu können, auch soweit der genaue Ort oder das genaue Datum ihres Eintritts oder die Gründe für ihre Zurechnung an die Hamas nicht ausdrücklich angegeben wurden.

142    Daher ist der erste Teil des zweiten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum Irrtum über die Richtigkeit der Tatsachen

143    Die Klägerin trägt vor, es sei Aufgabe des Rates, die Richtigkeit der Tatsachen zu beweisen, die in Nr. 15 des Anhangs A und Nr. 17 des Anhangs B der Begründung der angefochtenen Rechtsakte angeführt würden. Dieser Beweis sei aber im vorliegenden Fall nicht erbracht worden.

144    Konkreter bestreitet die Klägerin die in Nr. 17 des Anhangs B angeführte Tatsache vom Januar 2004 bezüglich einer Busexplosion, da sich nicht die Hamas, sondern die Brigaden der Märtyrer von Al‑Aqsa, der bewaffnete Flügel der Fatah, dazu bekannt habe.

145    In der mündlichen Verhandlung hat die Rechtsanwältin der Klägerin vorgetragen, die Hamas bestreite sämtliche Tatsachen, die vom Rat in den angefochtenen Rechtsakten angeführt würden.

146    In Beantwortung einer vom Gericht im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme gestellten Frage hat der Rat verschiedene Artikel und Veröffentlichungen vorgelegt, die die Richtigkeit dieser Tatsachen belegen sollen.

147    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter in Bezug auf Folgeentscheidungen über das Einfrieren von Geldern nach Auffassung des Gerichtshofs über die Einhaltung der Begründungspflicht hinaus – von der oben in den Rn. 136 bis 142 die Rede war – prüfen muss, ob die angeführten Gründe belegt sind (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 70, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C‑79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 48).

148    Der Gerichtshof ist ferner der Auffassung, dass die betroffene Person oder Organisation im Rahmen der Klage gegen die Belassung ihres Namens auf den streitigen Listen sämtliche Angaben bestreiten kann, auf die sich der Rat zum Beleg dafür stützt, dass die Gefahr ihrer Beteiligung an terroristischen Aktivitäten fortbesteht, ohne dass es darauf ankäme, ob diese Angaben einem innerstaatlichen Beschluss einer zuständigen Behörde oder anderen Quellen entstammen (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 71, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C‑79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 49).

149    Der Gerichtshof führt weiter aus, dass es im Bestreitensfall dem Rat obliegt, die Stichhaltigkeit der behaupteten Tatsachen nachzuweisen, und dem Unionsrichter, deren inhaltliche Richtigkeit zu prüfen (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 71, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C‑79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 49).

150    In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, wenn sie von der Gegenpartei vorgelegten Beweisen entgegentritt, nach der Rechtsprechung zwei kumulative Erfordernisse erfüllen muss.

151    Erstens dürfen ihre Einwände nicht allgemein gehalten sein, sondern müssen konkret und substantiiert sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2013, Duravit u. a./Kommission, T‑364/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:477, Rn. 55).

152    Zweitens müssen die Einwände, die die Richtigkeit der Tatsachen betreffen, eindeutig im ersten Verfahrensschriftstück zum angefochtenen Rechtsakt enthalten sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2015, Tomana u. a./Rat und Kommission, T‑190/12, EU:T:2015:222, Rn. 261). Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass nur die in der Klageschrift vorgetragenen Einwände berücksichtigt werden können.

153    Diese Erfordernisse sollen es dem Beklagten ermöglichen, bereits im Stadium der Klageschrift genaue Kenntnis von den gegen ihn gerichteten Vorwürfen zu erlangen und somit seine Verteidigung angemessen vorbereiten zu können.

154    Im vorliegenden Fall ist unter den Tatsachen, die in Nr. 15 des Anhangs A und Nr. 17 des Anhangs B der Begründung der angefochtenen Rechtsakte angeführt werden, nur die Tatsache vom Januar 2004 in der Klageschrift relativ klar und genau bestritten worden, wohingegen bezüglich der anderen Handlungen in diesem Verfahrensstadium kein konkreter Einwand vorgebracht worden ist. Diese anderen Handlungen sind erst im Stadium der mündlichen Verhandlung bestritten worden, und zwar mit dem allgemeinen Hinweis, dass die Klägerin bestreite, dass „die Tatsachen, die der Rat angeführt hat, um die Belassung dieser Organisation auf der Liste von Terrororganisationen zu rechtfertigen, dem politischen Flügel der Hamas zugerechnet werden können“.

155    Unter diesen Umständen ist zum einen festzustellen, dass der somit pauschal in einem verspäteten Verfahrensstadium formulierte Einwand nicht die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen erfüllt, um Berücksichtigung finden zu können, und zum anderen, dass der Einwand bezüglich der Tatsache vom Januar 2004 selbst im Fall seiner Stichhaltigkeit jedenfalls wirkungslos wäre, weil die anderen vom Rat in Nr. 15 des Anhangs A und Nr. 17 des Anhangs B der Begründung der angefochtenen Rechtsakte angeführten Handlungen nicht wirksam bestritten wurden und deshalb berücksichtigt werden können, um das Fortdauern der Gefahr der Beteiligung der Klägerin an terroristischen Aktivitäten zu begründen.

156    Unter diesen Tatsachen sind diejenigen, die sich zwischen 2011 und 2014 ereignet haben, zweifellos aktuell genug, um die angefochtenen Rechtsakte zu rechtfertigen.

157    Der zweite Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Beurteilungsfehler hinsichtlich der Frage, ob es sich bei der Hamas um eine Terrororganisation handelt

158    Die Klägerin trägt vor, der Rat habe beim Erlass der angefochtenen Rechtsakte einen Beurteilungsfehler hinsichtlich ihrer Einstufung als Terrororganisation begangen. Die Zuständigkeit des Gerichts erstrecke sich auf die Überprüfung der Beurteilung des Rates, dass die von ihm angeführten Tatsachen terroristische Handlungen darstellten. Diese Kontrolle sei sowohl für die vom Rat eigenständig angeführten Tatsachen als auch für die in den Beschlüssen der zuständigen Behörden angeführten Tatsachen vorzunehmen.

 Zu den Beschlüssen der zuständigen Behörden

159    Nach Ansicht der Klägerin müsste das Gericht in Bezug auf die in den Beschlüssen der zuständigen Behörden angeführten Tatsachen eigentlich prüfen, ob die von diesen Behörden vorgenommene Beurteilung auf der im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 enthaltenen Definition von Terrorismus beruhe. Im vorliegenden Fall könne diese Kontrolle aber nicht erfolgen, da der Rat es versäumt habe, Informationen zu dieser Beurteilung vorzulegen.

160    Aufgrund der Entscheidung über den ersten Klagegrund ist dieser Teil nur zu prüfen, soweit er den Beschluss des Home Secretary betrifft.

161    Da in Bezug auf den fünften Klagegrund entschieden worden ist, dass die Beweise und Indizien, auf denen dieser Beschluss beruht, in der Begründung der angefochtenen Rechtsakte nicht angegeben werden müssen, kann nicht vom Rat verlangt werden, die von der nationalen Behörde vorgenommene Beurteilung dieser Tatsachen zu überprüfen und in diesen Rechtsakten das Ergebnis dieser Beurteilung anzugeben.

162    Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Beschluss von einem Mitgliedstaat stammt, für den durch Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 eine besondere Form der Zusammenarbeit mit dem Rat geschaffen wurde, aus der für den Rat die Verpflichtung folgt, sich so weit wie möglich auf die Beurteilung durch die zuständige nationale Behörde zu verlassen (Urteile vom 23. Oktober 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, T‑256/07, EU:T:2008:461, Rn. 133, und vom 4. Dezember 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, T‑284/08, EU:T:2008:550, Rn. 53).

 Zu den vom Rat eigenständig angeführten Tatsachen

163    In der Begründung der angefochtenen Rechtsakte hat der Rat zum einen die in Nr. 15 des Anhangs A angeführten Tatsachen als terroristische Handlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Ziff. iii Buchst. a, d, f, g und i des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eingestuft, mit denen die in Art. 1 Abs. 3 Ziff. i und ii dieses Gemeinsamen Standpunkts genannten Ziele erreicht werden sollten, und zum anderen die in Nr. 17 des Anhangs B angeführten Tatsachen als terroristische Handlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Ziff. iii Buchst. a, b, c und f des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eingestuft, mit denen die in Art. 1 Abs. 3 Ziff. i und ii dieses Gemeinsamen Standpunkts genannten Ziele erreicht werden sollten.

164    Die Klägerin trägt vor, mit der Einstufung der fraglichen Tatsachen als terroristische Handlungen habe der Rat einen Fehler begangen. Zunächst hätte der Umstand, dass sich die in Rede stehenden Handlungen allesamt im Rahmen des von Israel in Palästina geführten Besatzungskriegs ereignet hätten, den Rat dazu veranlassen müssen, von dieser Einstufung ihr gegenüber abzusehen. Außerdem würde, selbst wenn diese Tatsachen erwiesen wären, nicht daraus hervorgehen, dass sie begangen worden seien, um die vom Rat angeführten und in Art. 1 Abs. 3 Ziff. i, ii und iii des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 genannten Ziele zu erreichen.

165    Diese beiden Argumente betreffen im Grunde die Frage, ob der Rat bei der Beurteilung der in Nr. 15 des Anhangs A und Nr. 17 des Anhangs B der Begründung der angefochtenen Rechtsakte angeführten Tatsachen hätte berücksichtigen müssen, dass der israelisch-palästinensische Konflikt dem Recht der bewaffneten Konflikte unterliegt.

166    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären Völkerrechts nicht ausschließt, dass die unionsrechtlichen Vorschriften über die Terrorismusprävention, wie etwa der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 und die Verordnung Nr. 2580/2001, auf etwaige in diesem Rahmen begangene terroristische Handlungen angewandt werden können (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885, Rn. 57; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. März 2017, A u. a., C‑158/14, EU:C:2017:202, Rn. 95 bis 98).

167    So unterscheidet zum einen der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 im Hinblick auf seinen Geltungsbereich nicht danach, ob die fragliche Handlung im Rahmen eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären Völkerrechts begangen wurde oder nicht. Zum anderen besteht das Ziel der Union und ihrer Mitgliedstaaten darin, den Terrorismus in all seinen Formen im Einklang mit den Zielen des geltenden Völkerrechts zu bekämpfen (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885, Rn. 58).

168    Insbesondere, um auf Unionsebene die Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (siehe oben, Rn. 1) umzusetzen – in der die „Notwendigkeit, durch terroristische Handlungen verursachte Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit mit allen Mitteln im Einklang mit der Charta [der Vereinten Nationen] zu bekämpfen“, bekräftigt sowie festgestellt wird, dass „die [Mitglieds]taaten die internationale Zusammenarbeit durch zusätzliche Maßnahmen ergänzen müssen, um die Finanzierung und Vorbereitung terroristischer Handlungen in ihrem Hoheitsgebiet mit allen rechtlich zulässigen Mitteln zu verhüten und zu bekämpfen“ –, hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 angenommen (siehe dessen Erwägungsgründe 5 bis 7) und im Einklang mit diesem Gemeinsamen Standpunkt die Verordnung Nr. 2580/2001 erlassen (siehe deren Erwägungsgründe 3, 5 und 6) (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885, Rn. 59).

169    Folglich ist der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Nichteinmischung

170    Die Klägerin macht geltend, der Rat habe beim Erlass der angefochtenen Rechtsakte gegen den Grundsatz der Nichteinmischung verstoßen, der sich aus Art. 2 der Charta der Vereinten Nationen ergebe und einen zwingenden Rechtsgrundsatz darstelle, der Ausfluss der souveränen Gleichheit der Staaten im Völkerrecht sei. Danach könne ein Staat nicht als terroristische Vereinigung angesehen werden, genauso wenig wie die Regierung eines Staates.

171    Die Klägerin sei aber keine bloße Nichtregierungsorganisation, geschweige denn eine informelle Bewegung, sondern eine rechtmäßige politische Bewegung, die in Palästina die Wahlen gewonnen habe und das Herz der palästinensischen Regierung bilde. Nachdem die Hamas dazu veranlasst worden sei, Aufgaben zu übernehmen, die über die einer gewöhnlichen politischen Partei hinausgingen, seien ihre Handlungen in Gaza in Wirklichkeit mit Handlungen einer staatlichen Behörde gleichzusetzen und könnten daher nicht im Wege von Antiterrormaßnahmen geahndet werden. Unter den Personen und Organisationen, deren Namen auf den streitigen Listen stünden, sei die Klägerin die einzige, die sich in einer derartigen Situation befinde.

172    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der auch als Grundsatz des Nichteingreifens bezeichnete Grundsatz der Nichteinmischung, der ein Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts ist, das Recht jedes souveränen Staates betrifft, seine Angelegenheiten ohne äußere Einmischung zu regeln, und aus dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten folgt.

173    Wie der Rat ausführt, gilt dieser völkerrechtliche Grundsatz für souveräne Staaten und nicht für Vereinigungen oder Bewegungen (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

174    Da die Hamas weder ein Staat noch die Regierung eines Staates ist, kann ihr der Grundsatz der Nichteinmischung nicht zugutekommen.

175    Der vierte Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Laufe der nationalen Verfahren

176    Die Klägerin trägt vor, im vorliegenden Fall seien ihre Verfahrensrechte im Laufe der nationalen Verfahren missachtet worden, da sie über die amerikanischen Beschlüsse und den Beschluss des Home Secretary nicht informiert worden sei, obwohl die Hamas in Doha (Katar) und Gaza fest etabliert sei. Dieses Fehlen einer Mitteilung und Begründung sowie der Umstand, dass es ihr unmöglich gewesen sei, Stellung zu nehmen, hätten den möglicherweise eröffneten Rechtswegen die Wirksamkeit genommen.

177    Falls der Rat nicht beweise, dass die Regierungen der Vereinigten Staaten und des Vereinigten Königreichs versucht hätten, die Hamas zu benachrichtigen, der Versuch aber aus von ihnen nicht zu beeinflussenden Gründen fehlgeschlagen sei, müssten die angefochtenen Rechtsakte wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz für nichtig erklärt werden.

178    In Anbetracht der oben in Rn. 66 gezogenen Schlussfolgerung ist der vorliegende Klagegrund nur insoweit zu prüfen, als er den Beschluss des Home Secretary betrifft.

179    In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin aber erklärt, dass sie ihren sechsten Klagegrund zurücknehme, soweit er diesen Beschluss betreffe.

180    Somit hat sich der sechste Klagegrund erledigt.

 Zum siebten Klagegrund: Verletzung des Eigentumsrechts

181    Die Klägerin macht geltend, das Einfrieren von Geldern sei ein Eingriff in ihr Eigentumsrecht, der nicht gerechtfertigt sei, da die angefochtenen Rechtsakte aus den in den vorangehenden Klagegründen dargelegten Gründen rechtswidrig seien.

182    Der Rat vertritt mit Unterstützung der Kommission die Auffassung, der Klagegrund entbehre der Grundlage.

183    Nachdem die vorangehenden Klagegründe zurückgewiesen worden sind, fehlt dem vorliegenden Klagegrund die Grundlage, so dass er seinerseits als unbegründet zurückzuweisen ist.

184    Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass die Grundrechte, darunter das Eigentumsrecht, im Unionsrecht keinen uneingeschränkten Schutz genießen. Die Ausübung dieser Rechte kann Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese erstens durch dem Gemeinwohl dienende Ziele der Union gerechtfertigt sind und zweitens keinen im Hinblick auf diese Ziele unverhältnismäßigen oder untragbaren Eingriff darstellen, der die Grundrechte in ihrem Wesensgehalt antasten würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2012, Al‑Aqsa/Rat und Niederlande/Al‑Aqsa, C‑539/10 P und C‑550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 121 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

185    Zur ersten Voraussetzung ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Einfrieren von Geldern, Finanzvermögen und anderen wirtschaftlichen Ressourcen der Personen und Organisationen, die nach den in der Verordnung Nr. 2580/2001 und dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 festgelegten Regeln als in die Finanzierung des Terrorismus verwickelt identifiziert worden sind, ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel verfolgt wird, da es sich in den Kampf gegen die Bedrohungen einfügt, die durch terroristische Handlungen auf dem Weltfrieden und der internationalen Sicherheit lasten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2012, Al‑Aqsa/Rat und Niederlande/Al‑Aqsa, C‑539/10 P und C‑550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 123 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

186    Zur zweiten Voraussetzung ist festzustellen, dass nicht ersichtlich ist, dass die Maßnahmen betreffend das Einfrieren von Geldern und insbesondere die Belassung des Namens der Klägerin auf den streitigen Listen unverhältnismäßig oder untragbar sind oder den Wesensgehalt der Grundrechte bzw. bestimmter Grundrechte antasten.

187    Derartige Maßnahmen sind nämlich in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, um den Terrorismus zu bekämpfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, T‑256/07, EU:T:2008:461, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).

188    Zudem gelten die Maßnahmen betreffend das Einfrieren von Geldern nicht absolut, sondern sehen die Möglichkeit vor, zum einen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung von Grundbedürfnissen oder zur Erfüllung bestimmter Verpflichtungen zu genehmigen, und zum anderen spezifische Genehmigungen zu erteilen, um eingefrorene Gelder, sonstige Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen unter bestimmten Voraussetzungen freizugeben (vgl. Urteil vom 15. November 2012, Al‑Aqsa/Rat und Niederlande/Al‑Aqsa, C‑539/10 P und C‑550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 127 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

189    Überdies wird die Belassung der Namen der Personen und Organisationen auf den Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern regelmäßig überprüft, um sicherzustellen, dass die Namen derjenigen gestrichen werden, die nicht mehr die Kriterien erfüllen, um auf den Listen zu stehen (Urteil vom 15. November 2012, Al‑Aqsa/Rat und Niederlande/Al‑Aqsa, C‑539/10 P und C‑550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 129).

190    Folglich ist der siebte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Kosten

191    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

192    Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Rates ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates aufzuerlegen.

193    Im Übrigen tragen nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

194    Die Kommission hat daher ihre eigenen Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Hamas trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Pelikánová

Valančius

Nihoul

Svenningsen

 

      Öberg

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. März 2019.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.