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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

9. September 2021(*)(i)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Landwirtschaft – Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben – Einheitlicher und abschließender Charakter – Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 – Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii – Art. 103 Abs. 2 Buchst. b – Anspielung – Geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) ‚Champagne‘ – Dienstleistungen – Vergleichbarkeit der Erzeugnisse – Verwendung des Handelsnamens ‚Champanillo‘“

In der Rechtssache C‑783/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Audiencia Provincial de Barcelona (Provinzgericht Barcelona, Spanien) mit Entscheidung vom 4. Oktober 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Oktober 2019, in dem Verfahren

Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne

gegen

GB

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter M. Ilešič, E. Juhász (Berichterstatter), C. Lycourgos und I. Jarukaitis,

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        des Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, vertreten durch C. Morán Medina, abogado,

–        von GB, vertreten durch V. Saranga Pinhas, abogado, und F. Sánchez García, procurador,

–        der französischen Regierung, zunächst vertreten durch A.‑L. Desjonquères, C. Mosser und E. de Moustier, dann durch A.‑L. Desjonquères und E. de Moustier als Bevollmächtigte,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Castilla Contreras, M. Morales Puerta und I. Naglis als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. April 2021

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 103 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 671, berichtigt u. a. im ABl. 2016, L 130, S. 18).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne (im Folgenden: CIVC) und GB wegen eines Verstoßes gegen die geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) „Champagne“.

 Rechtlicher Rahmen

 Verordnung Nr. 1308/2013

3        Der 97. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1308/2013 lautet:

„Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sollten vor Verwendungen geschützt werden, die sich den Ruf zunutze machen, den vorschriftskonforme Erzeugnisse genießen. Um einen fairen Wettbewerb zu fördern und die Verbraucher nicht irrezuführen, sollte sich dieser Schutz auch auf nicht unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse und Dienstleistungen erstrecken, einschließlich solcher, die nicht in Anhang I der Verträge aufgeführt sind.“

4        In Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 („Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und traditionelle Begriffe im Weinsektor“) Unterabschnitt 1 („Einleitende Bestimmungen“) der Verordnung Nr. 1308/2013 sieht Art. 92 („Geltungsbereich“) vor:

„(1)      Die in diesem Abschnitt festgelegten Vorschriften betreffend Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und traditionelle Begriffe gelten für die Erzeugnisse im Sinne von Anhang VII Teil II Nummern 1, 3 bis 6, 8, 9, 11, 15 und 16.

(2)      Die Vorschriften gemäß Absatz 1 gründen sich auf

a)      den Schutz der legitimen Interessen der Verbraucher und der Erzeuger;

b)      die Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes für die betreffenden Erzeugnisse und

c)      die Förderung der Herstellung von in diesem Abschnitt genannten Qualitätserzeugnissen, wobei auch Maßnahmen im Rahmen der innerstaatlichen Qualitätspolitik ergriffen werden können.“

5        In diesem Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 („Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben“) der Verordnung Nr. 1308/2013 sieht Art. 93 („Begriffsbestimmungen“) Abs. 1 vor:

„Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

a)      ‚Ursprungsbezeichnung‘ den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in ordnungsgemäß gerechtfertigten Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 dient, das folgende Anforderungen erfüllt:

i)      Es verdankt seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse;

ii)      die Weintrauben, aus denen es gewonnen wird, stammen ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet;

iii)      seine Herstellung erfolgt in diesem geografischen Gebiet und

iv)      es wurde aus Rebsorten gewonnen, die zu Vitis vinifera gehören;

…“

6        Art. 103 („Schutz“) der Verordnung Nr. 1308/2013 bestimmt:

„(1)      Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben dürfen von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der einen Wein vermarktet, der entsprechend der betreffenden Produktspezifikation erzeugt wurde.

(2)      Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben sowie die diese geschützten Namen in Übereinstimmung mit der Produktspezifikation verwendenden Weine werden geschützt gegen

a)      jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung dieses geschützten Namens

i)      durch vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen, oder

ii)      soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe ausgenutzt wird;

b)      jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung, Transkription oder Transliteration oder zusammen mit Ausdrücken wie ‚Art‘, ‚Typ‘, ‚Verfahren‘, ‚Fasson‘, ‚Nachahmung‘, ‚Aroma‘, oder Ähnlichem verwendet wird;

c)      alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Weinerzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;

d)      alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

…“

7        Art. 107 („Bestehende geschützte Weinnamen“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1308/2013 legt fest, dass „[d]ie in den Artikeln 51 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates [vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. 1999, L 179, S. 1)] und Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission [vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. 2002, L 118, S. 1)] genannten Weinnamen … automatisch im Rahmen der vorliegenden Verordnung geschützt [sind]. Die Kommission führt sie in dem Register gemäß Artikel 104 der vorliegenden Verordnung auf.“

8        Art. 230 der Verordnung Nr. 1308/2013 sieht die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. 2007, L 299, S. 1, berichtigt u. a. im ABl. 2011, L 313, S. 47) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. 2013, L 158, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1234/2007) vor.

9        Art. 232 der Verordnung Nr. 1308/2013 sieht vor, dass diese am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt und ab dem 1. Januar 2014 gilt.

10      In Anhang VII Teil II Nr. 5 der Verordnung Nr. 1308/2013, auf den Art. 92 Abs. 1 dieser Verordnung Bezug nimmt, werden die Eigenschaften von „Qualitätsschaumwein“, zu dem Champagner gehört, definiert.

 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

11      Mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2012, L 343, S. 1) wurde die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2006, L 93, S. 12) mit Wirkung ab dem 3. Januar 2013 aufgehoben und ersetzt.

12      Der 32. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1151/2012 lautet:

„Der Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben sollte auch auf die widerrechtliche Aneignung und Nachahmung von eingetragenen Namen von Erzeugnissen und Dienstleistungen sowie die Anspielung auf sie ausgedehnt werden, um einen hohen Schutzgrad sicherzustellen und ihn an den im Weinsektor geltenden Schutz anzugleichen. Werden geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben als Zutaten verwendet, sollte die Mitteilung der Kommission mit dem Titel ‚Leitlinien für die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Zutaten mit geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und geschützten geografischen Angaben (g.g.A.) enthalten‘ berücksichtigt werden.“

13      In Art. 2 („Geltungsbereich“) Abs. 2 der Verordnung Nr. 1151/2012 ist festgelegt, dass „[d]iese Verordnung … nicht für Spirituosen, aromatisierte Weine und Weinbauerzeugnisse im Sinne von Anhang XIb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 [gilt], mit Ausnahme von Weinessig“.

14      Der Wortlaut von Art. 13 („Schutz“) Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1151/2012 ist vergleichbar mit dem von Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1308/2013.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

15      GB besitzt Tapas‑Bars in Spanien und verwendet das Zeichen CHAMPANILLO, um diese in sozialen Netzwerken sowie in Werbebroschüren zu bezeichnen und zu bewerben. Er verwendet dieses Zeichen insbesondere mit einer grafischen Unterstützung in Form von zwei Gläsern, die mit einem Schaumgetränk gefüllt sind und mit denen angestoßen wird.

16      In den Jahren 2011 und 2015 gab das spanische Patent- und Markenamt dem Widerspruch des CIVC, einer für den Schutz der Interessen der Erzeuger von Champagner zuständigen Einrichtung, gegen die von GB beantragte Eintragung der Marke CHAMPANILLO zweimal statt, da die Eintragung dieses Zeichens als Marke mit der g.U. „Champagne“, die internationalen Schutz genieße, unvereinbar sei.

17      Bis 2015 vertrieb GB ein als Champanillo bezeichnetes Schaumgetränk und stellte diesen Vertrieb auf Aufforderung des CIVC ein.

18      Da das CIVC der Ansicht war, dass die Verwendung des Zeichens CHAMPANILLO die g.U. „Champagne“ verletze, erhob es beim Juzgado de lo Mercantil de Barcelona (Handelsgericht Barcelona, Spanien) Klage auf Verurteilung von GB, die Verwendung des Zeichens CHAMPANILLO – auch in sozialen Medien (Instagram und Facebook) – zu unterlassen, jegliche Firmenzeichen und Werbe- sowie Geschäftsdokumente, auf denen dieses Zeichen abgebildet ist, vom Markt und aus dem Internet zu entfernen und den Domainnamen „champanillo.es“ zu löschen.

19      GB entgegnete, dass die Verwendung des Zeichens CHAMPANILLO als Handelsname von Gastronomiebetrieben keine Verwechslungsgefahr mit den von der g.U. „Champagne“ erfassten Erzeugnissen mit sich bringe und dass er keinesfalls beabsichtige, aus dem Ansehen dieser g.U. Profit zu schlagen.

20      Der Juzgado de lo Mercantil de Barcelona (Handelsgericht Barcelona) wies die Klage des CIVC ab.

21      Er stellte fest, dass mit der Verwendung des Zeichens CHAMPANILLO durch GB keine Anspielung auf die g.U. „Champagne“ verbunden sei, da damit kein alkoholisches Getränk, sondern Gastronomiebetriebe – in denen kein Champagner ausgeschenkt werde – bezeichnet werden sollten. Folglich handele es sich um andere als die durch die g.U. geschützten Erzeugnisse, die auf ein anderes Publikum abzielten. Somit werde diese Bezeichnung nicht verletzt.

22      Der Juzgado de lo Mercantil de Barcelona (Handelsgericht Barcelona) stützte sich auf ein Urteil des Tribunal Supremo (Oberstes Gericht, Spanien) vom 1. März 2016, in dem dieses ausgeschlossen habe, dass die Verwendung des Begriffs Champín für die Vermarktung eines alkoholfreien kohlensäurehaltigen Getränks auf Fruchtbasis, das für den Konsum von Kindern auf Festen gedacht sei, gegen die g.U. „Champagne“ verstoße, da sich ungeachtet der klanglichen Ähnlichkeit der beiden Zeichen die betreffenden Erzeugnisse und ihr Zielpublikum voneinander unterschieden.

23      Das CIVC legte gegen das Urteil des Juzgado de lo Mercantil de Barcelona (Handelsgericht Barcelona) Berufung bei der Audiencia Provincial de Barcelona (Provinzgericht Barcelona, Spanien) ein.

24      Das vorlegende Gericht möchte wissen, wie Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1308/2013 auszulegen sind, und insbesondere, ob diese Bestimmungen die g.U. gegen die Verwendung von Zeichen im geschäftlichen Verkehr schützen, mit denen keine Erzeugnisse, sondern Dienstleistungen bezeichnet werden.

25      Vor diesem Hintergrund hat die Audiencia Provincial de Barcelona (Provinzgericht Barcelona) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Kann in den Schutzbereich einer Ursprungsbezeichnung nicht nur der Schutz gegenüber ähnlichen Erzeugnissen, sondern auch der Schutz gegenüber Dienstleistungen fallen, die mit dem direkten oder indirekten Vertrieb dieser Erzeugnisse in Verbindung stehen könnten?

2.      Ist für die Feststellung einer Verletzungsgefahr infolge einer Anspielung im Sinne der angesprochenen Artikel der Gemeinschaftsverordnungen vor allem eine namensbezogene Prüfung vorzunehmen, um festzustellen, wie der verwendete Name auf den Durchschnittsverbraucher wirkt, oder muss zunächst festgestellt werden, dass es sich um gleiche Erzeugnisse, ähnliche Erzeugnisse oder komplexe Erzeugnisse, zu deren Bestandteilen ein durch eine Ursprungsbezeichnung geschütztes Erzeugnis gehört, handelt?

3.      Ist die Verletzungsgefahr infolge einer Anspielung anhand objektiver Kriterien festzustellen, wenn eine vollständige oder sehr hohe Übereinstimmung der Namen vorliegt, oder ist sie unter Berücksichtigung der Erzeugnisse und Dienstleistungen, mit denen bzw. auf die angespielt wird, abzustufen, so dass auf eine geringe oder irrelevante Anspielungsgefahr geschlossen werden kann?

4.      Handelt es sich bei dem Schutz, den die genannten Rechtsvorschriften bei einer Gefahr der Anspielung oder Ausnutzung vorsehen, um einen speziellen Schutz, der den Besonderheiten dieser Erzeugnisse entspricht, oder muss der Schutz zwangsläufig mit den Rechtsvorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung gesetzt werden?

 Zu den Vorlagefragen

 Vorbemerkungen

26      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht der Ansicht ist, dass die Vorschriften des Unionsrechts zum Schutz der g.U. in Verbindung mit denen des am 27. Juni 1973 in Madrid unterzeichneten Abkommens zwischen der Französischen Republik und dem Spanischen Staat über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen, der Herkunftsangaben und der Bezeichnungen bestimmter Erzeugnisse (JORF vom 18. April 1975, S. 4011) und Art. L. 643‑1 des französischen Code rural (Landwirtschaftsgesetzbuch) anzuwenden seien.

27      Der Gerichtshof hat indessen hinsichtlich der Anwendung der Verordnung Nr. 1234/2007 entschieden, dass die Schutzregelung für g.U. einen einheitlichen und abschließenden Charakter hat, so dass sie sowohl der Anwendung einer nationalen Schutzregelung für geografische Bezeichnungen oder Angaben als auch einer durch Verträge zwischen zwei Mitgliedstaaten vorgesehenen Schutzregelung entgegensteht, die einem nach dem Recht eines Mitgliedstaats als Ursprungsbezeichnung anerkannten Namen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gewährt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2009, Budějovický Budvar, C‑478/07, EU:C:2009:521, Rn. 114 und 129, sowie vom 14. September 2017, EUIPO/Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto, C‑56/16 P, EU:C:2017:693, Rn. 100 bis 103).

28      Daraus folgt, dass das vorlegende Gericht in einem Rechtsstreit wie dem Ausgangsrechtsstreit, in dem es um den Schutz einer g.U. geht, ausschließlich die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union anzuwenden hat.

29      Zweitens ist es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten Aufgabe des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu kann der Gerichtshof aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Normen und Grundsätze des Unionsrechts herausarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits einer Auslegung bedürfen, auch wenn diese Bestimmungen in den ihm von diesem Gericht vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil vom 11. November 2020, DenizBank, C‑287/19, EU:C:2020:897, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Das vorlegende Gericht möchte wissen, wie Art. 13 der Verordnung Nr. 510/2006 und Art. 103 der Verordnung Nr. 1308/2013 auszulegen sind.

31      Es ist jedoch festzustellen, dass weder die Verordnung Nr. 510/2006 noch die Verordnung Nr. 1151/2012, mit der diese aufgehoben und ersetzt wurde, auf das Ausgangsverfahren Anwendung finden. Nach Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 510/2006 und Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1151/2012 gelten diese Verordnungen nämlich nicht für Weinbauerzeugnisse.

32      Diese Feststellung kann sich jedoch nicht auf den Inhalt der dem vorlegenden Gericht zu gebenden Antwort auswirken. Zum einen sind nämlich, wie in Rn. 14 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1151/2012 und der Verordnung Nr. 1308/2013 vergleichbar. Zum anderen erkennt der Gerichtshof den im Rahmen der einzelnen Schutzregelungen entwickelten Grundsätzen horizontale Geltung zu, so dass eine einheitliche Anwendung der unionsrechtlichen Vorschriften über den Schutz geografischer Bezeichnungen und Angaben sichergestellt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, C‑393/16, EU:C:2017:991, Rn. 32).

33      Drittens ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der zeitlichen Anwendung der Verordnung Nr. 1308/2013, mit der die Verordnung Nr. 1234/2007 aufgehoben wurde und die seit dem 1. Januar 2014 anwendbar ist, anhand der vom vorlegenden Gericht gemachten Angaben nicht festgestellt werden kann, ob diese Verordnung auch auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar ist.

34      Da der Wortlaut von Art. 103 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 jedoch mit dem von Art. 118m Abs. 2 der Verordnung Nr. 1234/2007 vergleichbar ist, ist die Auslegung der erstgenannten Bestimmung auf die zweitgenannte übertragbar.

35      Viertens ist schließlich darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, wie Art. 103 der Verordnung Nr. 1308/2013 und insbesondere Abs. 2 Buchst. b dieses Artikels auszulegen ist, dass aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten aber hervorgeht, dass Zweifel an der Anwendbarkeit von Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii dieser Verordnung geäußert wurden.

36      Hierzu ist festzustellen, dass Art. 103 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 eine abgestufte Aufzählung verbotener Verhaltensweisen enthält, die auf die Art dieser Verhaltensweisen abstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Mai 2019, Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego, C‑614/17, EU:C:2019:344, Rn. 25 und 27). Somit muss sich der Geltungsbereich von Art. 103 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1308/2013 notwendigerweise von dem von Art. 103 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung unterscheiden (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Dezember 2020, Syndicat interprofessionnel de défense du fromage Morbier, C‑490/19, EU:C:2020:1043, Rn. 25).

37      Mit Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1308/2013 soll aber jede direkte oder indirekte Verwendung eines eingetragenen Namens, durch die das Ansehen einer durch Eintragung geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe ausgenutzt wird, unter einer Form, die mit diesem Namen in klanglicher und bildlicher Hinsicht identisch oder ihm zumindest sehr ähnlich ist, verboten werden (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Dezember 2020, Syndicat interprofessionnel de défense du fromage Morbier, C‑490/19, EU:C:2020:1043, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Dies bedeutet, wie der Generalanwalt in Nr. 27 seiner Schlussanträge festgestellt hat, dass eine „Verwendung“ einer g.U. im Sinne von Art. 103 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1308/2013 dann gegeben ist, wenn der Grad an Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen in klanglicher und/oder visueller Hinsicht besonders ausgeprägt und nahe an der Identität ist, so dass die Verwendung der geografisch geschützten Angabe in einer Form erfolgt, die einen so engen Zusammenhang mit ihr aufweist, dass das streitige Zeichen eindeutig untrennbar mit ihr verbunden ist.

39      Im Unterschied zu den Handlungen gemäß Art. 103 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1308/2013 verwenden jene, die in den Geltungsbereich von Art. 103 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung fallen, weder direkt noch indirekt den geschützten Namen selbst, sondern legen ihn so nahe, dass der Verbraucher veranlasst wird, eine hinreichend enge Verbindung mit diesem Namen herzustellen (vgl. entsprechend Urteile vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C‑44/17, EU:C:2018:415, Rn. 33, und vom 17. Dezember 2020, Syndicat interprofessionnel de défense du fromage Morbier, C‑490/19, EU:C:2020:1043, Rn. 25).

40      Daraus folgt, dass der Begriff „Verwendung“ im Sinne von Art. 103 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1308/2013 eng auszulegen ist, da andernfalls die Unterscheidung zwischen diesem Begriff und insbesondere dem der „Anspielung“ im Sinne von Art. 103 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung gegenstandslos würde, was dem Willen des Unionsgesetzgebers zuwiderlaufen würde.

41      Im Ausgangsverfahren stellt sich vorbehaltlich der Beurteilung durch das vorlegende Gericht die Frage, ob das in Rede stehende Zeichen CHAMPANILLO, das sich aus der Zusammensetzung des Begriffs Champagner in spanischer Sprache (champán) ohne Betonung auf dem Vokal „a“ und dem diminutiven Suffix „illo“ ergibt und somit im Spanischen „kleiner Champagner“ bedeutet, mit der g.U. „Champagne“ vergleichbar ist oder nicht. Es zeigt sich, dass sich dieses Zeichen, obwohl es auf diese Bezeichnung anspielt, in visueller und/oder klanglicher Hinsicht deutlich von ihr unterscheidet. Folglich scheint die Verwendung eines solchen Zeichens in Anwendung der in den Rn. 36 bis 39 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht in den Geltungsbereich von Art. 103 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1308/2013 zu fallen.

42      Nach alledem ist im Rahmen der Beantwortung der Vorlagefragen die Auslegung von Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1308/2013 vorzunehmen.

 Zur ersten Frage

43      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1308/2013 dahin auszulegen ist, dass damit g.U. gegen Handlungen geschützt werden, die sich sowohl auf Erzeugnisse als auch auf Dienstleistungen beziehen.

44      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen (vgl. u. a. Urteil vom 6. Oktober 2020, Jobcenter Krefeld, C‑181/19, EU:C:2020:794, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Zum Wortlaut von Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1308/2013 ist festzustellen, dass nach dieser Bestimmung eine g.U. gegen jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung geschützt ist, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses „oder der Dienstleistung“ angegeben ist.

46      Daraus folgt, dass zwar nach Art. 92 und Art. 93 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung eine g.U. nur für Erzeugnisse geführt werden kann, dass aber der Geltungsbereich des durch die betreffende Bezeichnung gewährten Schutzes jede Verwendung dieser Bezeichnung durch Erzeugnisse oder Dienstleistungen umfasst.

47      Diese sich aus dem Wortlaut von Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1308/2013 ergebende Auslegung wird durch den Zusammenhang bestätigt, in dem diese Bestimmung steht. Zum einen geht nämlich aus dem 97. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1308/2013 hervor, dass der Unionsgesetzgeber durch diese einen Schutz für g.U. gegen jede Verwendung durch nicht unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse und Dienstleistungen schaffen wollte. Zum anderen wird im 32. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, deren einschlägige Bestimmungen, wie in Rn. 32 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, mit denen der Verordnung Nr. 1308/2013 vergleichbar sind, ebenfalls festgelegt, dass der Schutz von g.U. gegen die widerrechtliche Aneignung und Nachahmung von eingetragenen Namen sowie die Anspielung auf sie auf Dienstleistungen ausgedehnt werden muss, um einen hohen Schutzgrad sicherzustellen und ihn an den im Weinsektor geltenden Schutz anzugleichen.

48      Diese Auslegung steht auch mit den mit der Verordnung Nr. 1308/2013 verfolgten Zielen im Einklang.

49      Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass diese Verordnung ein Instrument der gemeinsamen Agrarpolitik darstellt, das im Wesentlichen darauf abzielt, den Verbrauchern die Gewähr dafür zu bieten, dass landwirtschaftliche Erzeugnisse, die mit einer nach dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angabe versehen sind, aufgrund ihrer Herkunft aus einem bestimmten geografischen Gebiet bestimmte besondere Merkmale aufweisen und damit eine auf ihrer geografischen Herkunft beruhende Qualitätsgarantie bieten; damit soll es den Landwirten, die sich zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, ermöglicht werden, als Gegenleistung ein höheres Einkommen zu erzielen, und verhindert werden, dass Dritte missbräuchlich Vorteile aus dem Ruf ziehen, der sich aus der Qualität dieser Erzeugnisse ergibt (Urteil vom 20. Dezember 2017, Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne, C‑393/16, EU:C:2017:991, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Wie der Generalanwalt in den Nrn. 36 und 37 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, führt Art. 103 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 somit einen weiten Schutz ein, der sich auf alle Verwendungen, die sich den Ruf zunutze machen, den von einer dieser geografischen Angaben erfasste Erzeugnisse genießen, erstrecken soll.

51      Unter diesen Umständen stünde eine Auslegung von Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1308/2013, die keinen Schutz einer g.U. zuließe, wenn das streitige Zeichen eine Dienstleistung bezeichnet, nicht nur im Widerspruch zum weiten Umfang, der dem Schutz eingetragener geografischer Angaben beigemessen wird, sondern würde es zudem nicht ermöglichen, dieses Schutzziel vollständig zu erreichen, da eine unbefugte Ausnutzung des Ansehens eines unter eine g.U. fallenden Erzeugnisses auch dann erfolgen kann, wenn die Praxis, auf die sich diese Bestimmung bezieht, eine Dienstleistung betrifft.

52      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1308/2013 dahin auszulegen ist, dass g.U. gegen Handlungen geschützt werden, die sich sowohl auf Erzeugnisse als auch auf Dienstleistungen beziehen.

 Zur zweiten und zur dritten Frage

53      Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1308/2013 dahin auszulegen ist, dass eine „Anspielung“ im Sinne dieser Bestimmung zum einen voraussetzt, dass das unter eine g.U. fallende Erzeugnis und das von dem streitigen Zeichen erfasste Erzeugnis oder die von diesem erfasste Dienstleistung identisch oder ähnlich sind, und zum anderen anhand objektiver Faktoren zu bestimmen ist, um eine erhebliche Auswirkung auf den Durchschnittsverbraucher zu ermitteln.

54      Wie der Generalanwalt in Nr. 44 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, stellt Art. 103 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1308/2013 insoweit zwar klar, dass jede direkte oder indirekte Verwendung einer g.U. sowohl insoweit verboten ist, als sie „vergleichbare Erzeugnisse“ betrifft, die der Produktspezifikation der g.U. nicht entsprechen, als auch insoweit, als durch diese Verwendung das Ansehen der g.U. ausgenutzt wird, doch enthält Art. 103 Abs. 2 Buchst. b keinen Hinweis, weder dahin, dass sich der Schutz gegen Anspielung rein auf Fälle beschränkt, in denen die mit der g.U. gekennzeichneten Erzeugnisse und die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, für die das streitige Zeichen verwendet wird, „vergleichbar“ oder „ähnlich“ sind, noch dahin, dass sich dieser Schutz auf Fälle erstreckt, in denen sich das Zeichen auf Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezieht, die den mit der g.U. geschützten Erzeugnissen unähnlich sind.

55      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs erfasst der Begriff „Anspielung“ eine Fallgestaltung, in der das zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Zeichen einen Teil einer geschützten geografischen Angabe oder einer g.U. in der Weise einschließt, dass der Verbraucher durch den Namen des fraglichen Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die diese Angabe oder diese Bezeichnung trägt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C‑44/17, EU:C:2018:415, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56      Außerdem kann bei Erzeugnissen, die ähnlich aussehen, eine Anspielung auf eine geschützte geografische Angabe oder eine g.U. vorliegen, wenn eine klangliche und visuelle Ähnlichkeit zwischen der geschützten geografischen Angabe oder der g.U. und dem angegriffenen Zeichen besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C‑44/17, EU:C:2018:415, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57      Jedoch stellen weder der teilweise Einschluss einer g.U. in ein Zeichen, mit dem Erzeugnisse oder Dienstleistungen versehen sind, die nicht von dieser Bezeichnung erfasst werden, noch die Feststellung einer klanglichen und visuellen Ähnlichkeit dieses Zeichens mit dieser Bezeichnung zwingende Voraussetzungen dar, um das Vorliegen einer Anspielung auf diese Bezeichnung nachzuweisen. Die Anspielung kann sich nämlich auch aus einer „inhaltlichen Nähe“ zwischen dem geschützten Namen und dem in Rede stehenden Zeichen ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C‑44/17, EU:C:2018:415, Rn. 46, 49 und 50).

58      Daraus ergibt sich, dass es im Hinblick auf den Begriff „Anspielung“ entscheidend darauf ankommt, ob der Verbraucher durch einen streitigen Namen veranlasst wird, einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der von der g.U. erfassten Ware herzustellen, was das nationale Gericht zu prüfen hat. Dabei hat es gegebenenfalls den teilweisen Einschluss einer g.U. in den streitigen Namen, eine klangliche und/oder visuelle Ähnlichkeit dieses Namens mit der g.U. oder eine inhaltliche Nähe des Namens zu der g.U. zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C‑44/17, EU:C:2018:415, Rn. 51, und vom 17. Dezember 2020, Syndicat interprofessionnel de défense du fromage Morbier, C‑490/19, EU:C:2020:1043, Rn. 26).

59      Jedenfalls hat der Gerichtshof entschieden, dass es für die Feststellung einer Anspielung vor allem darauf ankommt, dass der Verbraucher einen Zusammenhang zwischen dem zur Bezeichnung des fraglichen Erzeugnisses verwendeten Ausdruck und der geschützten geografischen Angabe herstellt. Dabei muss es sich um einen hinreichend unmittelbaren und eindeutigen Zusammenhang handeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C‑44/17, EU:C:2018:415, Rn. 45 und 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Daraus folgt, dass eine Anspielung im Sinne von Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1308/2013 nur durch eine umfassende Beurteilung des vorlegenden Gerichts unter Einbeziehung aller relevanten Umstände der Sache festgestellt werden kann.

61      Folglich setzt der Begriff „Anspielung“ im Sinne der Verordnung Nr. 1308/2013 nicht voraus, dass das von der g.U. erfasste Erzeugnis und das von dem angegriffenen Namen erfasste Erzeugnis oder die von diesem Namen erfasste Dienstleistung identisch oder ähnlich sind.

62      Der Gerichtshof hat festgestellt, dass im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens einer solchen Anspielung auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C‑44/17, EU:C:2018:415, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63      Dieser Begriff des europäischen Durchschnittsverbrauchers ist so auszulegen, dass ein effektiver und einheitlicher Schutz der eingetragenen Namen vor jeder Anspielung auf diese im gesamten Unionsgebiet sichergestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2019, Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego, C‑614/17, EU:C:2019:344, Rn. 47).

64      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt der effektive und einheitliche Schutz der im gesamten Unionsgebiet geschützten Namen, Umstände nicht zu berücksichtigen, die das Vorliegen einer Anspielung nur für die Verbraucher eines Mitgliedstaats ausschließen können. Nichtsdestoweniger kann das Vorliegen einer Anspielung auch nur im Hinblick auf die Verbraucher eines Mitgliedstaats beurteilt werden, damit der in Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1308/2013 vorgesehene Schutz zum Tragen kommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2019, Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego, C‑614/17, EU:C:2019:344, Rn. 48).

65      Im Ausgangsverfahren ist es Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte, die die Verwendung der in Rede stehenden g.U. kennzeichnen, und des Zusammenhangs, in den sich diese Verwendung einfügt, zu beurteilen, ob der Name CHAMPANILLO geeignet ist, einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbraucher gedanklich dazu zu veranlassen, einen hinreichend unmittelbaren und eindeutigen Zusammenhang mit Champagner herzustellen, um anschließend prüfen zu können, ob im vorliegenden Fall eine Anspielung im Sinne von Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1308/2013 auf diese g.U. vorliegt. Im Rahmen dieser Beurteilung wird das vorlegende Gericht mehrere Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben, darunter insbesondere die starke visuelle und klangliche Ähnlichkeit zwischen dem streitigen Namen und dem geschützten Namen sowie die Verwendung des streitigen Namens zur Kennzeichnung von Gastronomiedienstleistungen und zu Werbezwecken.

66      Nach alledem ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1308/2013 dahin auszulegen ist, dass eine „Anspielung“ im Sinne dieser Bestimmung zum einen nicht voraussetzt, dass das unter eine g.U. fallende Erzeugnis und das von dem streitigen Zeichen erfasste Erzeugnis oder die von diesem erfasste Dienstleistung identisch oder ähnlich sind, und zum anderen dann gegeben ist, wenn die Verwendung eines Namens beim normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbraucher einen hinreichend unmittelbaren und eindeutigen gedanklichen Zusammenhang zwischen diesem Namen und der g.U. herstellt. Das Bestehen eines solchen Zusammenhangs kann sich aus mehreren Umständen ergeben, insbesondere dem teilweisen Einschluss der geschützten Bezeichnung, der klanglichen und visuellen Nähe der beiden Namen und der daraus resultierenden Ähnlichkeit und, selbst wenn diese Umstände nicht vorliegen, aus der inhaltlichen Nähe zwischen der g.U. und dem in Rede stehenden Namen oder einer Ähnlichkeit zwischen den unter diese g.U. fallenden Erzeugnissen und den von diesem Namen erfassten Erzeugnissen oder Dienstleistungen. Im Rahmen dieser Beurteilung hat das vorlegende Gericht alle relevanten Gesichtspunkte im Zusammenhang mit der Verwendung des in Rede stehenden Namens zu berücksichtigen.

 Zur vierten Frage

67      Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff „Anspielung“ im Sinne von Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1308/2013 dahin auszulegen ist, dass die „Anspielung“, auf die sich diese Bestimmung bezieht, voraussetzt, dass unlauteres Wettbewerbsverhalten festgestellt wurde.

68      Wie aus den Rn. 56 bis 60 des vorliegenden Urteils hervorgeht, ist die in Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1308/2013 vorgesehene Schutzregelung gegen die Anspielung auf eine g.U. eine objektive Schutzregelung, da ihre Anwendung nicht den Nachweis von Absicht oder Verschulden erfordert. Außerdem setzt der durch diese Bestimmung geschaffene Schutz nicht voraus, dass das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den durch den eingetragenen Namen geschützten Erzeugnissen und den Erzeugnissen oder Dienstleistungen, für die das angegriffene Zeichen verwendet wird, festgestellt wird oder dass für den Verbraucher hinsichtlich dieser Erzeugnisse und/oder dieser Dienstleistungen Verwechslungsgefahr besteht.

69      Demzufolge ist, auch wenn, wie der Generalanwalt in Nr. 75 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht ausgeschlossen ist, dass in ein und demselben Verhalten gleichzeitig eine nach Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1308/2013 unzulässige Praxis und eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des insoweit anwendbaren nationalen Rechts liegen kann, der Geltungsbereich dieser Bestimmung weiter als der des entsprechenden nationalen Rechts.

70      Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1308/2013 dahin auszulegen ist, dass eine „Anspielung“ im Sinne dieser Bestimmung nicht voraussetzt, dass unlauteres Wettbewerbsverhalten festgestellt wurde, da diese Bestimmung einen besonderen und eigenständigen Schutz vorsieht, der unabhängig von den Bestimmungen des nationalen Rechts über den unlauteren Wettbewerb gilt.

 Kosten

71      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 ist dahin auszulegen, dass geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.) gegen Handlungen geschützt werden, die sich sowohl auf Erzeugnisse als auch auf Dienstleistungen beziehen.

2.      Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1308/2013 ist dahin auszulegen, dass eine „Anspielung“ im Sinne dieser Bestimmung zum einen nicht voraussetzt, dass das unter eine g.U. fallende Erzeugnis und das von dem streitigen Zeichen erfasste Erzeugnis oder die von diesem erfasste Dienstleistung identisch oder ähnlich sind, und zum anderen dann gegeben ist, wenn die Verwendung eines Namens beim normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbraucher einen hinreichend unmittelbaren und eindeutigen gedanklichen Zusammenhang zwischen diesem Namen und der g.U. herstellt. Das Bestehen eines solchen Zusammenhangs kann sich aus mehreren Umständen ergeben, insbesondere dem teilweisen Einschluss der geschützten Bezeichnung, der klanglichen und visuellen Nähe der beiden Namen und der daraus resultierenden Ähnlichkeit und, selbst wenn diese Umstände nicht vorliegen, aus der inhaltlichen Nähe zwischen der g.U. und dem in Rede stehenden Namen oder einer Ähnlichkeit zwischen den unter diese g.U. fallenden Erzeugnissen und den von diesem Namen erfassten Erzeugnissen oder Dienstleistungen.

3.      Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1308/2013 ist dahin auszulegen, dass eine „Anspielung“ im Sinne dieser Bestimmung nicht voraussetzt, dass unlauteres Wettbewerbsverhalten festgestellt wurde, da diese Bestimmung einen besonderen und eigenständigen Schutz vorsieht, der unabhängig von den Bestimmungen des nationalen Rechts über den unlauteren Wettbewerb gilt.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Spanisch.


i      Die vorliegende Sprachfassung ist in den Schlagwörtern gegenüber der ursprünglich online gestellten Fassung geändert worden.