Klage, eingereicht am 20. März 2014 – Bristol Global/HABM – Bridgestone (AEROSTONE)
(Rechtssache T-194/14)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Bristol Global Co. Ltd (Birmingham, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Bozhinova)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Bridgestone Corp. (Tokyo, Japan)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. Dezember 2013 in der Sache R 916/2013-2 aufzuheben.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „AEROSTONE“ für Waren in Klasse 12 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 066 736.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarkeneintragungen der Wortmarken „STONE“ für Waren in den Klassen 12, 28, 35 und 37 und „BRIDGESTONE“ für Waren in Klasse 12; notorisch bekannte Marke und nicht eingetragenes Zeichen mit dem Wortbestandteil „BRIDGESTONE“.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, Art. 8 Abs. 4 und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 207/2009.