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Klage, eingereicht am 20. März 2014 – Bristol Global/HABM – Bridgestone (AEROSTONE)

(Rechtssache T-194/14)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Bristol Global Co. Ltd (Birmingham, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Bozhinova)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Bridgestone Corp. (Tokyo, Japan)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. Dezember 2013 in der Sache R 916/2013-2 aufzuheben.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „AEROSTONE“ für Waren in Klasse 12 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 066 736.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarkeneintragungen der Wortmarken „STONE“ für Waren in den Klassen 12, 28, 35 und 37 und „BRIDGESTONE“ für Waren in Klasse 12; notorisch bekannte Marke und nicht eingetragenes Zeichen mit dem Wortbestandteil „BRIDGESTONE“.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, Art. 8 Abs. 4 und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 207/2009.