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Klage, eingereicht am 24. März 2014 – Deza/ECHA

(Rechtssache T-189/14)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Deza a.s. (Valašské Meziříčí, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Dejl)

Beklagte: Europäische Chemikalienagen

;der Be

klagten die Kosten des V

erfahrens aufzuerlegen.Klagegründe und wesentliche ArgumenteZur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 in Verbindung mit Art. 118 der Ve

rordnung (EG) Nr. 1907/2006 und Verletzung des Rechts

auf Schutz der berechtigten geschäftl

ichen Interessen und des geistigen Eigentums.Hierzu trägt die Kläge

rin vor, dass die angefochtene Entscheidung Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 in Verbindung mit Art. 118 der Verordnung Nr. 1907/2006 zuwiderlaufe, da die Offenlegung der relevanten Informationen gegenüber Dritten zu einer Ve

rletzung des Schutzes ihrer geschäftlichen Interessen und einer Verletzung des Schutzes des Rechts auf geistiges Eigentum führe und dass kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der relevanten Informationen bestehe und die Beklagte in ihrer Entscheidung nicht einmal festgestellt habe, dass ein öffentliches Interesse dem Erfordernis, diese Rechte der Klägerin zu schützen, vorginge.Verletzung der Verpflichtungen der Europäischen Union aus dem TRIPS- Übereinkommen und damit einhergehender Eingriff in das Recht auf Schutz vertraulicher Informationen.Die Klägerin trägt in diesem Zusammenhang vor, dass die angefochtene Entscheidung den

internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union aus Art. 39 Abs. 2 des TRIPS- Übereinkommens zuwiderlaufe, nach dem die Parteien des Übereinkommens aufgefordert se

ien, zu gewährleisten, dass natürliche und juristische Personen die Möglichkeit haben, zu verhindern, dass Informationen, die rechtmäßig unter ihrer Kontrolle stehen, ohne ihre Zustimmung auf eine Weise, die den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel zuwiderläuft, Dritten offenbart, von diesen erworben oder benutzt werden, solange diese Informationen a) in dem Sinne geheim sind, dass sie entweder in ihrer Gesamtheit oder in der genauen Anordnung und Zusammenstellung ihrer Bestandteile Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit den fraglichen Informationen zu tun haben, nicht allgemein bekannt oder leicht zugänglich sind, b) wirtschaftlichen Wert haben, weil sie geheim sind, und c) Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen seitens der Person waren, unter deren Kontrolle sie rechtmäßig stehen.Verletzung der Verpflichtungen der Europäischen Union aus Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Verstoß gegen Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und damit einhergehender Eingriff in

das Recht auf Eigentum und dessen Schutz.–    In diesem Zusammenhang wird vorgetragen, dass die angefochtene Entscheidung Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 1 des Zusatzprotokolls zu dieser Konvention und Art. 17 der Charta der Grundrechte der

Europäischen Union zuwiderlaufe, da sie das Recht der Klägerin auf ungestörte Nutzung des Eigentums beschränke.Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001.–    Die Klägerin ist der Ansicht, dass die angefochtene Entscheidung Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 zuwiderlaufe, da die Offenlegung der relevanten Informationen den Entscheidungsprozess d

er Europäischen Kommission und der Beklagten bei der Besch

lussfassung über den Antrag auf Genehmigung, den in Rede stehenden Stoff zu verwenden, ernsthaft bedrohen würde und kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung dieser Informationen bestehe und die Beklagte in ihrer Entscheidung nicht einmal festgestellt habe, dass ein öffentliches Interesse dem Erfordernis, diese Rechte der Klägerin zu schützen, vorginge.

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1 Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43). Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des E

uropäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtl