Language of document : ECLI:EU:T:2016:42





Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 28. Januar 2016 – Bristol Global/HABM – Bridgestone (AEROSTONE)

(Rechtssache T‑194/14)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke AEROSTONE – Ältere Gemeinschaftswortmarken STONE und BRIDGESTONE – Ältere, nicht eingetragene nationale Bildmarke BRIDGESTONE – Relatives Eintragungshindernis – Teilweise Zurückweisung der Anmeldung“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Zuständigkeit des Gerichts – Anordnung an das Amt – Ausschluss (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65 Abs. 6) (vgl. Rn. 24)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Begründung von Entscheidungen – Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 – Gleiche Tragweite wie Art. 296 AEUV – Implizite Begründung durch die Beschwerdekammer – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Art. 296 AEUV; Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 75 Satz 1) (vgl. Rn. 30, 31)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter –Entscheidung einer Stelle des Amtes, die zum Kontext der Entscheidung der Beschwerdekammer gehört (vgl. Rn. 42)

4.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 49-51, 101)

5.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Zurückweisung der Anmeldung bereits bei einem relativen Eintragungshindernis, das nur für einen Teil der Union vorliegt (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 52, 96)

6.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarke AEROSTONE – Wortmarken STONE und BRIDGESTONE und Bildmarke BRIDGESTONE (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 54, 55, 65-69, 102)

7.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien – Zusammengesetzte Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 56-58, 62-64, 73, 82)

8.                     Gemeinschaftsmarke – Entscheidungen des Amtes – Grundsatz der Gleichbehandlung – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Vorherige Entscheidungspraxis des Amtes – Gebot rechtmäßigen Handelns – Erforderlichkeit einer strengen und umfassenden Prüfung in jedem Einzelfall (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates) (vgl. Rn. 106)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 12. Dezember 2013 (Sache R 916/2013-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Bridgestone Corp. und der Bristol Global Co. Ltd.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Bristol Global Co. Ltd trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und die der Bridgestone Corp.