Language of document : ECLI:EU:T:2008:480

URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

11. November 2008(*)

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Zulässigkeit – Auslandszulage – Rein bestätigende Entscheidung – Verspätete Beschwerde“

In der Rechtssache T‑390/07 P

betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 10. September 2007, Speiser/Parlament (F‑146/06, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000), wegen Aufhebung dieses Beschlusses,

Michael Alexander Speiser, Bediensteter auf Zeit des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Neu-Isenburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Theumer,

Rechtsmittelführer,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Europäisches Parlament, zunächst vertreten durch A. Lukošiūtė und N. Lorenz, dann durch A. Lukošiūtė und S. Seyr als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Rechtsmittelkammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger (Berichterstatter), der Richter M. Vilaras und N. J. Forwood, der Richterin M. E. Martins Ribeiro und des Richters O. Czúcz,

Kanzler: E. Coulon,

folgendes

Urteil

1        Mit seinem gemäß Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs eingelegten Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer, Michael Alexander Speiser, Aufhebung des Beschlusses des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 10. September 2007, Speiser/Parlament (F‑146/06, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, im Folgenden: angefochtener Beschluss). Mit diesem Beschluss hat das Gericht für den öffentlichen Dienst die Klage des Rechtsmittelführers auf Aufhebung der Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 11. September 2006 abgewiesen, mit der seine Beschwerde gegen die Weigerung, ihm die Auslandszulage nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) zu gewähren, zurückgewiesen wurde.

 Sachverhalt

2        Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt ist im angefochtenen Beschluss wie folgt dargestellt worden:

„2      Der Kläger arbeitete vom 1. Oktober 1998 bis 30. September 2005 als Assistent für verschiedene Mitglieder des Parlaments. In jedem seiner Dienstverträge ... war Brüssel als Arbeitsort oder Ort der Dienstleistung angegeben ...

3      Am 1. Oktober 2005 wurde der Kläger vom Parlament als Bediensteter auf Zeit eingestellt.

4      Mit Entscheidung vom 22. November 2005, ‚Confirmation of entitlements as of commencement of duties‘ (Festlegung der bei Dienstantritt bestehenden Ansprüche) ... wurde Brüssel als Ort der Einberufung und als Herkunftsort des Klägers festgelegt. In dieser Entscheidung wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Auslandszulage habe.

5      Mit E-Mail vom 19. Dezember 2005 bestätigte der Kläger den Empfang der Entscheidung vom 22. November 2005 und machte geltend, dass er Anspruch auf die Auslandszulage habe.

6      Aufgrund der Auskünfte und zusätzlichen Unterlagen, die der Kläger anschließend eingereicht hatte, wurde mit Entscheidung vom 5. Januar 2006 Neu-Isenburg in Deutschland als sein Herkunftsort bestimmt.

7      Mit E-Mail vom 18. Januar 2006 bat der Kläger um nochmalige Überprüfung seines Anspruchs auf die Auslandszulage.

8      Mit E-Mail vom 19. Januar 2006 antwortete ihm [das Parlament], dass die Entscheidung, ihm keine Auslandszulage zu gewähren, nicht abgeändert werden könne, wenn er keine Meldebescheinigung vorlege, aus der sich ergebe, seit wann er in Brüssel gemeldet sei. In dieser E-Mail [wurde der] Kläger auch auf sein Recht hin[gewiesen], ... Beschwerde einzulegen.

9      Mit Schreiben vom 30. Januar 2006 übersandte der Kläger die angeforderte Meldebescheinigung und machte ergänzende Ausführungen.

10      Mit Schreiben vom 31. Januar 2006 antwortete der Leiter des Referats ‚Individuelle Rechte‘ wie folgt (inoffizielle Übersetzung):

‚…

Mit Erstaunen stelle ich fest, dass Sie trotz Ihrer verschiedenen bisherigen Erklärungen seit 1. September 1999 in Brüssel wohnen.

Gemäß dem Statut, und wie Ihnen in der Vergangenheit auch mehrfach erläutert wurde, bleibt die Entscheidung, die Auslandszulage nicht zu gewähren, unverändert bestehen.

Sie haben das Recht, ... Beschwerde einzulegen ...‘

11      Mit Schreiben vom 31. März 2006 ... legte der Kläger ... Beschwerde gegen das Schreiben vom 31. Januar 2006 ein.

12      Mit Entscheidung vom 11. September 2006 wies die Anstellungsbehörde die Beschwerde als unzulässig zurück, weil sie nach Fristablauf eingereicht worden sei. ...“

 Verfahren im ersten Rechtszug und angefochtener Beschluss

3        Mit Klageschrift, die am 11. Dezember 2006 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst einging, erhob der Rechtsmittelführer Klage u. a. auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 11. September 2006.

4        Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht für den öffentlichen Dienst die Klage mit der Begründung als offensichtlich unzulässig abgewiesen, dass das Vorverfahren nicht ordnungsgemäß abgelaufen sei, da der Rechtsmittelführer verspätet Beschwerde eingelegt habe.

5        Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat seine Entscheidung insbesondere auf folgende Erwägungen gestützt:

„22      … [D]er Beamte oder Bedienstete auf Zeit [kann] die Fristen der Art. 90 und 91 des Statuts für die Einlegung der Beschwerde und die Erhebung der Klage nicht dadurch umgehen, dass er eine nicht fristgerecht angefochtene frühere Entscheidung durch Stellung eines Antrags angreift; nur das Vorliegen wesentlicher neuer Tatsachen kann einen Antrag auf Überprüfung einer bestandskräftigen Entscheidung zulässig machen ... Der Umstand, dass die Verwaltung auf Ersuchen des [Betroffenen] in der Folgezeit seinen Fall erneut prüft, um ihm zusätzliche Auskünfte zu erteilen, kann nicht als neue Tatsache angesehen werden ...

...

27      Das Vorbringen des Klägers, dass das Schreiben vom 31. Januar 2006 die ihn beschwerende Maßnahme darstelle, die anzufechten gewesen sei, ist zurückzuweisen. Dieses Schreiben, wonach die ablehnende Entscheidung über die Auslandszulage unverändert bleibt, ist lediglich eine Bestätigung der Entscheidung vom 22. November 2005. Überdies stützt sich das Schreiben vom 31. Januar 2006 ... nicht auf die Meldebescheinigung der Gemeinde Ixelles. Daher setzt das bestätigende Schreiben vom 31. Januar 2006 keine neue Beschwerdefrist in Lauf …“

6        Aufgrund dieser Erwägungen hat das Gericht für den öffentlichen Dienst die Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

7        Über die Kosten hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in der Weise entschieden, dass das Parlament neben seinen eigenen Kosten zwei Drittel der Kosten des Rechtsmittelführers trägt, weil es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben schwerlich vereinbar erscheine, dass sich ein Organ auf den bestätigenden Charakter einer Maßnahme berufe, nachdem es bei dem Betroffenen den unzutreffenden Eindruck erweckt habe, dass er gegen diese Maßnahme Beschwerde einlegen könne.

 Zum Rechtsmittel

1.     Verfahren und Anträge der Beteiligten

8        Mit Schriftsatz, der am 11. Oktober 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rechtsmittelführer das vorliegende Rechtsmittel eingelegt.

9        Das Parlament hat seine Rechtsmittelbeantwortung am 15. Februar 2008 eingereicht.

10      Mit Schriftsatz, der am 3. März 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rechtsmittelführer gemäß Art. 143 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, ihm die Einreichung einer Erwiderung zu gestatten. Dieser Antrag ist mit Entscheidung des Präsidenten vom 11. März 2008 zurückgewiesen worden. Am selben Tag ist das schriftliche Verfahren geschlossen worden.

11      Das Gericht (Rechtsmittelkammer) hat auf Bericht des Berichterstatters festgestellt, dass die Parteien binnen einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, keinen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt haben, und sodann gemäß Art. 146 der Verfahrensordnung beschlossen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

12      Der Rechtsmittelführer beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss in seinen Ziff. 1 und 2 vollständig aufzuheben;

–        den angefochtenen Beschluss in seiner Ziff. 3 nur insoweit aufzuheben, als er dem Parlament nicht die gesamten Kosten des Rechtsmittelführers auferlegt;

–        seinen im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und dem Parlament die gesamten Kosten insoweit aufzuerlegen, als seinem Kostenantrag nicht schon durch die im Umfang von zwei Dritteln der Kosten nicht angefochtene Ziff. 3 des angefochtenen Beschlusses stattgegeben wurde.

13      Das Parlament beantragt,

–        das Rechtsmittel als unzulässig und hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen;

–        über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Rechtslage zu entscheiden.

2.     Rechtliche Würdigung

14      Der Rechtsmittelführer beanstandet mit seinem Rechtsmittel, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst die Entscheidung vom 22. November 2005 als die beschwerende Maßnahme angesehen habe, und macht drei Rechtsmittelgründe gegen den angefochtenen Beschluss geltend.

15      Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht er geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe die im ersten Rechtszug vorgelegten Beweise widersprüchlich und/oder unzureichend gewürdigt. Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund rügt er, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst im angefochtenen Beschluss den im Rahmen der Kostenentscheidung herangezogenen Grundsatz von Treu und Glauben nicht stringent auf seine ganze Entscheidung angewendet habe. Schließlich wirft er dem Gericht für den öffentlichen Dienst mit seinem dritten Rechtsmittelgrund vor, dass es von den Grundsätzen in seinem eigenen Urteil vom 28. Juni 2006, Grünheid/Kommission (F‑101/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑1‑55 und II‑A‑1‑199), abgewichen sei.

16      Außerdem macht der Rechtsmittelführer geltend, dass sein Rechtsmittel wegen Vorliegens einer neuen Tatsache, nämlich einer von der Gemeinde Ixelles am 5. März 2007 ausgestellten Meldebescheinigung, begründet sei.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund

17      Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund, der zuerst zu prüfen ist, wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht für den öffentlichen Dienst vor, es habe im vorliegenden Fall nicht den im Urteil Grünheid/Kommission (Randnrn. 42 bis 56) aufgestellten Grundsatz angewandt, dass jede Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans, die für einen Beamten weitreichende finanzielle Folgen habe, begründet und dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden müsse.

18      Das Parlament hält diesen Rechtsmittelgrund für unzulässig, da er weder auf die Unzuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst noch auf einen Verfahrensfehler vor diesem Gericht, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt würden, noch auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht für den öffentlichen Dienst gestützt werde. Hilfsweise sei das Rechtsmittel unbegründet.

19      Dazu ist festzustellen, dass es zwar für sich keine rechtsmittelfähige Verletzung des Gemeinschaftsrechts darstellen kann, dass die Lösung, zu der das Gericht für den öffentlichen Dienst im Urteil Grünheid/Kommission gelangt ist, nicht auf den vorliegenden Fall übertragen wurde. Das vorliegende Rechtsmittel ist jedoch zulässig, soweit mit ihm ein Verstoß gegen einen in diesem Urteil anerkannten Grundsatz geltend gemacht wird.

20      Im Urteil Grünheid/Kommission hat das Gericht für den öffentlichen Dienst die Klage gegen eine Entscheidung über die endgültige Einstufung in die Besoldungsgruppe für zulässig erklärt und damit eine Unzulässigkeitseinrede zurückgewiesen, die darauf gestützt war, dass die Klägerin ihre Beschwerde mehr als drei Monate nach dem Zeitpunkt eingelegt habe, zu dem sie durch die Mitteilung einer monatlichen Gehaltsabrechnung von dieser Entscheidung Kenntnis erlangt habe.

21      Im Urteil Grünheid/Kommission hat das Gericht für den öffentlichen Dienst darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Mitteilung der monatlichen Gehaltsabrechnung die Fristen für die Beschwerde und die Klage gegen eine Verwaltungsentscheidung in Lauf setze, wenn die Gehaltsabrechnung die Existenz und die Tragweite dieser Entscheidung klar erkennen lasse (Randnr. 42). Diese Rechtsprechung betreffe insbesondere die Verweigerung der Auslandszulage (Randnr. 43), könne aber nicht auf die Entscheidung über die endgültige Einstufung eines neu eingestellten Beamten übertragen werden (Randnr. 45). Eine solche Entscheidung ziele nämlich erstens darauf ab, die Besoldungsgruppe festzulegen, die die gesamte weitere Laufbahn dieses Beamten determiniere, und habe nicht zwangsläufig finanzielle Folgen, die in den anschließenden Gehaltsabrechnungen des Betroffenen sichtbar würden (Randnr. 46); „[n]och grundlegender ergibt sich zweitens aus der Systematik des Statuts …, dass Einstufungsentscheidungen … dem Betroffenen ordnungsgemäß mitgeteilt werden müssen und dass sich die Verwaltung weder darauf beschränken kann, ihn über diese Entscheidungen mittels eines bloßen Gehaltszettels zu informieren, noch es versäumen darf, darauf zu achten, dass diese Art von Entscheidung tatsächlich zu ihrem Adressaten gelangt“ (Randnr. 49).

22      Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Grundsätze auch für Entscheidungen gelten, mit denen die Ansprüche bei Diensteintritt eines neu eingestellten Bediensteten festgelegt werden. Im vorliegenden Fall wurde dem Rechtsmittelführer nämlich die Entscheidung vom 22. November 2005 schriftlich mitgeteilt; außerdem ist darin klar angegeben, dass als Ort der Einberufung und als Herkunftsort des Rechtsmittelführers Brüssel bestimmt worden sei und dass der Rechtsmittelführer keinen Anspruch auf die Auslandszulage habe.

23      Daraus folgt, dass die sich aus dem Urteil Grünheid/Kommission ergebenden Grundsätze – ihre Geltung vorausgesetzt – im vorliegenden Fall nicht verletzt worden sind. Daher ist der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

 Zum ersten und zum zweiten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Beteiligten

24      Mit seinen ersten beiden Rechtsmittelgründen, die gemeinsam zu prüfen sind, macht der Rechtsmittelführer geltend, dass ihm die Entscheidung vom 22. November 2005 nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung nicht entgegengehalten werden könne. Dabei stützt er sich im Wesentlichen auf drei Argumente.

25      Erstens habe die Entscheidung vom 22. November 2005 keine auf das Statut bezogene Rechtsmittelbelehrung enthalten; die ersten Hinweise auf Rechtsbehelfe habe das Parlament erst in seiner E-Mail vom 19. Januar 2006 gegeben. Zudem habe das Parlament beim Rechtsmittelführer dadurch, dass es auf jeden weiteren Vortrag von ihm reagiert und bestimmte fehlerhafte Punkte in der Entscheidung vom 22. November 2005 revidiert habe, den Eindruck erweckt, er könne seine individuellen Rechte wahren, ohne Beschwerde einzulegen.

26      Zweitens enthalte die Entscheidung vom 22. November 2005 mehrere Ungenauigkeiten insbesondere in Bezug auf den Herkunftsort und den Ort der Einberufung des Rechtsmittelführers. Dies sei auf die unzureichende Prüfung der vom Rechtsmittelführer vorgelegten Unterlagen durch das Parlament zurückzuführen. Das Parlament habe selbst eingeräumt, dass die Entscheidung vom 22. November 2005 mehrere Fehler enthalte. Auf Antrag des Rechtsmittelführers habe das Parlament zum einen mit Entscheidung vom 5. Januar 2006 seinen Herkunftsort geändert und zum anderen, wie aus der Gehaltsabrechnung des Rechtsmittelführers für Januar 2006 hervorgehe, anerkannt, dass dieser in die Dienstaltersstufe 2, und nicht in die Dienstaltersstufe 1 der Besoldungsgruppe AD 6 hätte eingestuft werden müssen und dass er Anspruch auf die Haushaltszulage, die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder sowie die Erziehungszulage habe.

27      Drittens stelle die Entscheidung vom 5. Januar 2006, mit der der Herkunftsort des Rechtsmittelführers geändert worden sei, selbst wenn man die vorstehenden Gesichtspunkte außer Acht lasse, eine neue Entscheidung dar, die wesentliche neue Tatsachen im Sinne von Randnr. 22 des angefochtenen Beschlusses enthalte oder zumindest zu einer Neufestlegung der Ansprüche des Rechtsmittelführers bei Diensteintritt geführt habe. Folglich sei für diese Entscheidung eine neue Beschwerdefrist in Lauf gesetzt worden, weshalb eine Beschwerde vom 31. März 2006 bzw. bei Eingang am 4. April 2006 nicht verfristet sei.

28      Das Parlament hält diese Rechtsmittelgründe in erster Linie für unzulässig. Der Rechtsmittelführer beschränke sich zum einen darauf, die bereits vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst dargelegten Klagegründe und Argumente zu wiederholen, ohne genau den Rechtsfehler zu bezeichnen, mit dem der angefochtene Beschluss behaftet sein solle. Zum anderen habe er seine Rechtsmittelgründe nicht genauer spezifiziert und nicht erläutert, inwiefern der angefochtene Beschluss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoße.

29      Außerdem vertritt das Parlament die Ansicht, dass bestimmte Dokumente, die der Rechtsmittelführer seiner Rechtsmittelschrift als Anlage beigefügt habe, nicht berücksichtigt werden dürften, weil sie sich ausschließlich auf Tatsachen bezögen, die bereits im Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst bekannt gewesen seien. Ihre Würdigung käme folglich einer erneuten Überprüfung der Tatsachen gleich.

30      Hilfsweise macht das Parlament geltend, die Rechtsmittelgründe seien unbegründet.

 Würdigung durch das Gericht

–       Zur Zulässigkeit der Dokumente in der Anlage zur Rechtsmittelschrift

31      Zu der vom Parlament verneinten Möglichkeit, die der Rechtsmittelschrift beigefügten Dokumente zu berücksichtigen, ist festzustellen, dass das Parlament mehrere dieser Dokumente, nämlich die Entscheidung vom 5. Januar 2006, das Schreiben vom 30. Januar 2006, die am selben Tag ausgestellte Meldebescheinigung und die Entscheidung vom 31. Januar 2006 bereits im ersten Rechtszug seiner Klagebeantwortung beigefügt hatte. Folglich darf das Gericht sie berücksichtigen, soweit es um ihre rechtliche Qualifizierung durch das Gericht für den öffentlichen Dienst oder um die rechtlichen Schlüsse geht, die es aus ihnen gezogen hat.

–       Zum ersten Argument

32      Das Argument des Rechtsmittelführers, dass er keine Rechtsbehelfsbelehrung erhalten habe, ist unbegründet, so dass seine Zulässigkeit dahingestellt bleiben kann. Nach der Rechtsprechung trifft die Gemeinschaftsorgane nämlich weder eine allgemeine Pflicht, die Adressaten ihrer Rechtsakte über die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zu belehren, noch eine Pflicht zur Angabe von Rechtsbehelfsfristen (vgl. Beschluss des Gerichtshofs vom 27. November 2007, Diy-Mar Insaat Sanayi ve Ticaret und Akar/Kommission, C‑163/07 P, Slg. 2007, I‑10125, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Soweit das Argument des Rechtsmittelführers dahin zu verstehen ist, dass er sich auf einen entschuldbaren Irrtum zu berufen versucht, ist daran zu erinnern, dass dieser Begriff eng auszulegen ist und sich nur auf Ausnahmefälle beziehen kann, insbesondere auf solche, in denen die betreffenden Organe ein Verhalten gezeigt haben, das für sich allein oder in entscheidendem Maß geeignet war, bei einem gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt an den Tag legt, die von einem normal informierten Wirtschaftsteilnehmer verlangt wird, eine Verwirrung hervorzurufen, die in den Grenzen dessen liegt, was hingenommen werden kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 27. September 2007, Pelle und Konrad/Rat und Kommission, T‑8/95 und T‑9/95, Slg. 2007, II‑4117, Randnr. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Dies ist hier nicht der Fall. So bedauerlich es ist, dass im Schreiben vom 31. Januar 2006 erwähnt wurde, dass der Rechtsmittelführer Beschwerde einlegen könne, aber nicht angegeben war, auf welchen Rechtsakt sich diese hätte beziehen müssen, hat das Schreiben doch zu keinem Ausnahmefall im Sinne der vorstehend angeführten Rechtsprechung geführt. In der an den Rechtsmittelführer gerichteten E-Mail vom 19. Januar 2006 hatte das Parlament nämlich bereits erwähnt, dass der Rechtsmittelführer Beschwerde einlegen könne. Auch wenn dies in dieser E-Mail nicht genauer angegeben war, konnte sich diese Beschwerde nur auf die Entscheidung vom 22. November 2005 beziehen, da der Rechtsmittelführer zum damaligen Zeitpunkt noch keine anderen Entscheidungen über die Auslandszulage erhalten hatte.

–       Zum zweiten und zum dritten Argument

35      Gemäß Art. 225a EG und Art. 11 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs kann das Rechtsmittel vor dem Gericht nur auf Gründe gestützt werden, mit denen die Verletzung von Rechtsvorschriften gerügt wird, nicht aber auf solche, die die Würdigung von Tatsachen betreffen. Allein das Gericht für den öffentlichen Dienst ist zuständig für die Feststellung der Tatsachen – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und für ihre Würdigung. Hat das Gericht für den öffentlichen Dienst die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, ist das Gericht zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht für den öffentlichen Dienst daraus gezogen hat, befugt (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 21. Juni 2007, Kommission/Hosman-Chevalier, C‑424/05 P, Slg. 2007, I‑5027, Randnrn. 30 und 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem geht aus diesen Vorschriften sowie aus Art. 138 § 1 Abs. 1 Buchst. c der Verfahrensordnung hervor, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile der Entscheidung, deren Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (vgl. entsprechend Beschluss des Gerichtshofs vom 20. März 2007, Kallianos/Kommission, C‑323/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im Übrigen sind im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens die Befugnisse des Gerichts auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 7. November 2002, Glencore und Compagnie Continentale/Kommission, C‑24/01 P und C‑25/01 P, Slg. 2002, I‑10119, Randnr. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Im vorliegenden Fall ist das zweite Argument des Rechtsmittelführers –die Entscheidung, ihm keine Auslandszulage zu gewähren, sei auf eine unzureichende Prüfung der dem Parlament vorgelegten Unterlagen zurückzuführen – als unzulässig zurückzuweisen. Der Rechtsmittelführer beschränkt sich nämlich darauf, die Argumentation des Gerichts für den öffentlichen Dienst im angefochtenen Beschluss allgemein oder aufgrund von im ersten Rechtszug nicht geltend gemachten tatsächlichen Umständen zu beanstanden.

37      Zum dritten Argument – die Beschwerde des Rechtsmittelführers vom 31. März 2006 sei wegen der zuvor ergangenen Entscheidung vom 5. Januar 2006 nicht verfristet gewesen – genügt, ohne dass über seine Zulässigkeit entschieden zu werden braucht, die Feststellung, dass die Entscheidung vom 5. Januar 2006, die nur den Herkunftsort des Rechtsmittelführers betrifft, für die Frage, ob dieser Anspruch auf die Auslandszulage hat, irrelevant ist und deshalb die Beschwerdefrist für die Entscheidung vom 22. November 2005, mit der dem Rechtsmittelführer die Auslandszulage verweigert wurde, nicht erneut in Lauf setzen kann.

38      Der Begriff des Herkunftsorts in Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 1 des Anhangs VII des Statuts ist nämlich ein Fachbegriff, der für die Festlegung bestimmter finanzieller Ansprüche des Beamten verwendet wird, so dass der Herkunftsort des Beamten nicht mit dem Ort zu verwechseln ist, an dem sich der Beamte vor seiner Einstellung ständig aufgehalten und seine Berufstätigkeit ausgeübt hat (Urteil des Gerichtshofs vom 2. Mai 1985, De Angelis/Kommission, 144/84, Slg. 1985, 1301, Randnr. 13).

39      Die Auslandszulage gehört nicht zu den finanziellen Ansprüchen, die an den Herkunftsort gebunden sind. Nach gefestigter Rechtsprechung hängt ihre Gewährung vom Fehlen eines ständigen Wohnsitzes oder einer hauptberuflichen Tätigkeit im europäischen Hoheitsgebiet des Dienstlandes während des Bezugszeitraums ab (vgl. Urteil des Gerichts vom 28. September 1993, Magdalena Fernández/Kommission, T‑90/92, Slg. 1993, II‑971, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Der Umstand, dass ein Organ auf Antrag des Rechtsmittelführers seinen Herkunftsort außerhalb des Dienstlandes festgestellt hat, kann nach der Rechtsprechung keinen Einfluss auf dessen Anspruch auf die Auslandszulage haben, da die Feststellung des Herkunftsorts des Beamten und die Gewährung der Auslandszulage unterschiedlichen Bedürfnissen und Interessen entsprechen (vgl. Urteil Magdalena Fernández/Kommission, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dass ein Organ es auf Antrag des Betroffenen akzeptiert hat, dessen Herkunftsort in eine andere Stadt als seinen Ort der Einberufung zu ändern, führt auch nicht dazu, dass der Ort der Einberufung ebenfalls geändert werden müsste. Vielmehr bedeutet dies die Anerkennung durch das Organ, dass der Betroffene zwar in einer bestimmten Stadt einberufen wurde, den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen jedoch in einer anderen Stadt hat (Urteil des Gerichts vom 28. September 1999, J/Kommission, T‑28/98, Slg. ÖD 1999, I‑A‑185 und II‑973, Randnr. 26).

41      Nach alledem kann die Änderung des Herkunftsorts des Rechtsmittelführers keine Tatsache sein, die dessen Rechtsstellung in Bezug auf die Auslandszulage wesentlich ändern könnte.

42      Folglich konnte die Entscheidung vom 5. Januar 2006 die Frist für die Einlegung einer Beschwerde gegen die Entscheidung vom 22. November 2005 keinesfalls erneut in Lauf setzen.

43      Da alle vom Rechtsmittelführer vorgebrachten Argumente unzulässig oder unbegründet sind, sind der erste und der zweite Rechtsmittelgrund in vollem Umfang zurückzuweisen.

 Zur Meldebescheinigung vom 5. März 2007

44      Als Anlage zu seiner Rechtsmittelschrift hat der Rechtsmittelführer eine neue Meldebescheinigung der Gemeinde Ixelles vom 5. März 2007 vorgelegt, die bestätigt, dass er seit dem 1. September 1999 in Brüssel wohnt, und gleichzeitig den Vermerk „validité pièce d’identité expirée“ (Geltungsdauer des Ausweises abgelaufen) enthält. Nach Ansicht des Rechtsmittelführers ist dieser Vermerk ein entscheidender Umstand, da daraus hervorgehe, dass er vom Parlament von Amts wegen in der Zeit von 1999 bis 2001 in Ixelles gemeldet worden sei; in dieser Zeit habe er nämlich eine „special identity card“ besessen. Da die Anmeldung von Amts wegen als rechtliche Grundlage für die „special identity card“ erfolgt sei, sei mit dem Ablauf von deren Geltungsdauer auch die rechtliche Grundlage für eine Meldung in Belgien entfallen. Die neue Meldebescheinigung widerlege die Argumentation des Parlaments, dass der Rechtsmittelführer seinen dauerhaften Wohnsitz seit 1999 in Brüssel habe, und beweise, dass er zu Recht argumentiert habe, dass seine Adresse kein Hauptwohnsitz im rechtlichen Sinne sei.

45      Hierzu ist festzustellen, dass die Folgen dieser neuen Meldebescheinigung vom Gericht für den öffentlichen Dienst nicht beurteilt werden konnten, da der Rechtsmittelführer das Dokument, obwohl er es vor der Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst über die Rechtssache erhalten hatte, diesem nicht vorgelegt hatte. Soweit der Rechtsmittelführer vorträgt, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst zu einem falschen Ergebnis gelangt sei, und dabei einen anderen Sachverhalt als denjenigen zugrunde legt, über den das Gericht für den öffentlichen Dienst zu befinden hatte, kommt seine Argumentation der Geltendmachung eines neuen Angriffsmittels gleich, das den Streitgegenstand erweitert und deshalb nicht erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung könnte nämlich eine Partei dann, wenn sie im Rechtsmittelverfahren erstmals ein Angriffsmittel vorbringen könnte, das sie im ersten Rechtszug nicht vorgebracht hat, das Rechtsmittelgericht, dessen Befugnisse beschränkt sind, letztlich mit einem Rechtsstreit befassen, der weiter reicht als derjenige, den das erstinstanzliche Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind aber die Befugnisse des Gerichts auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst erörterte Vorbringen beschränkt (vgl. entsprechend Beschluss des Gerichtshofs vom 11. November 2003, Martinez/Parlament, C‑488/01 P, Slg. 2003, I‑13355, Randnr. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daraus folgt, dass das Gericht die Meldebescheinigung vom 5. März 2007 nicht berücksichtigen darf.

46      Da keiner der vom Rechtsmittelführer geltend gemachten Rechtsmittelgründe durchgreift, ist das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen.

 Kosten

47      Gemäß Art. 148 § 1 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird.

48      Gemäß Art. 87 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 144 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechend Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. In der vorliegenden Rechtssache hat das Parlament beantragt, über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden. Dieser Antrag kann nicht als ein Antrag angesehen werden, dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen (Urteil des Gerichtshofs vom 9. Juni 1992, Lestelle/Kommission, C‑30/91 P, Slg. 1992, I‑3755, Randnr. 38). Daher sind jedem Verfahrensbeteiligten seine eigenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Verfahrensbeteiligten tragen die ihnen im Rahmen dieses Rechtszugs jeweils entstandenen Kosten.

Jaeger

Vilaras

Forwood

Martins Ribeiro

 

       Czúcz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. November 2008.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.