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Klage, eingereicht am 15. Oktober 2007 - Earth Products / HABM - Meynard Designs (EARTH)

(Rechtssache T-389/07)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Earth Products, Inc. (Carlsbad, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Graf)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Meynard Designs, Inc. (Waltham, Vereinigte Staaten)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 9. August 2007 insoweit aufzuheben, als sie die Entscheidung der Widerspruchsabteilung bestätigt;

dem Beklagten die eigenen Kosten und die der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "EARTH" für Waren der Klasse 25 - Anmeldung Nr. 2 907 608.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Meynard Designs, Inc.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschafts- und nationale Bildmarke "EARTH" für Waren der Klassen 3, 14, 18, 25 und 35.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, weil zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine optische oder klangliche Ähnlichkeit bestehe.

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