Language of document : ECLI:EU:T:2021:763

URTEIL DES GERICHTS (Neunte erweiterte Kammer)

10. November 2021(*)

„Wettbewerb – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Allgemeine Suchdienste und spezialisierte Suchdienste für Produkte im Internet – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV und gegen Art. 54 des EWR-Abkommens festgestellt wird – Missbrauch durch Hebelwirkung – Leistungswettbewerb oder wettbewerbswidrige Praxis – Bedingungen für den Zugang der Wettbewerber zu einem Dienst eines marktbeherrschenden Unternehmens, dessen Nutzung praktisch nicht ersetzt werden kann – Bevorzugte Anzeige des eigenen spezialisierten Suchdienstes durch das marktbeherrschende Unternehmen – Auswirkungen – Erfordernis der Erstellung eines kontrafaktischen Szenarios – Fehlen – Objektive Rechtfertigungsgründe – Fehlen – Möglichkeit der Verhängung einer Geldbuße angesichts bestimmter Umstände – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung“

In der Rechtssache T‑612/17,

Google LLC, ehemals Google Inc., mit Sitz in Mountain View, Kalifornien (Vereinigte Staaten),

Alphabet, Inc., mit Sitz in Mountain View,

vertreten durch T. Graf, R. Snelders, C. Thomas und K. Fountoukakos-Kyriakakos, Avocats, sowie R. O’Donoghue, M. Pickford, QC, und D. Piccinin, Barrister,

Klägerinnen,

unterstützt durch

Computer & Communications Industry Association mit Sitz in Washington, DC (Vereinigte Staaten), vertreten durch J. Killick und A. Komninos, Avocats,

Streithelferin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch T. Christoforou, N. Khan, A. Dawes, H. Leupold und C. Urraca Caviedes als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch J. Möller, S. Heimerl und S. Costanzo als Bevollmächtigte,

durch

EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch C. Zatschler und C. Simpson als Bevollmächtigte,

durch

Bureau européen des unions de consommateurs (BEUC) mit Sitz in Brüssel (Belgien), vertreten durch A. Fratini, Avocate,

durch

Infederation Ltd mit Sitz in Crowthorne (Vereinigtes Königreich), vertreten durch A. Morfey, S. Gartagani, L. Hannah, A. D’heygere und K. Gwilliam, Solicitors, sowie T. Vinje, Avocat,

durch

Kelkoo mit Sitz in Paris (Frankreich), vertreten durch J. Koponen und B. Meyring, Avocats,

durch

Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e. V. mit Sitz in Berlin (Deutschland), vertreten durch Professor T. Höppner sowie die Rechtsanwälte P. Westerhoff und J. Weber,

durch

Visual Meta GmbH mit Sitz in Berlin, vertreten durch Professor T. Höppner und Rechtsanwalt P. Westerhoff,

durch

BDZV – Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e. V., vormals Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e. V., mit Sitz in Berlin, vertreten durch Professor T. Höppner und Rechtsanwalt P. Westerhoff,

und durch

Twenga mit Sitz in Paris, vertreten durch L. Godfroid, S. Hautbourg und S. Pelsy, Avocats,

Streithelfer,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2017) 4444 final der Kommission vom 27. Juni 2017 in einem Verfahren nach Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens (Sache AT.39740 – Google Search [Shopping]) sowie, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße erlässt

DAS GERICHT (Neunte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni, der Richter L. Madise (Berichterstatter) und R. da Silva Passos, der Richterin K. Kowalik-Bańczyk und des Richters C. Mac Eochaidh,

Kanzler: E. Artemiou, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12., 13. und 14. Februar 2020

folgendes

Urteil

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

A.      Hintergrund

1        Die Google LLC, vormals Google Inc., ist eine amerikanische Gesellschaft, die auf Produkte und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Internets spezialisiert ist. Sie ist vor allem für ihre Suchmaschine bekannt, die es den Internetnutzern (im Folgenden auch als „Nutzer“ oder „Verbraucher“ bezeichnet) ermöglicht, mit dem von ihnen benutzten Browser und mittels Hyperlinks die Internetseiten zu finden und zu erreichen, die ihren Bedürfnissen entsprechen. Seit dem 2. Oktober 2015 ist die Google LLC eine 100%ige Tochtergesellschaft der Alphabet, Inc., einer Konzernobergesellschaft (im Folgenden zusammen: Google).

2        Die unter der Adresse www.google.com oder unter ähnlichen Adressen mit landesspezifischer Erweiterung zugängliche Suchmaschine von Google liefert Suchergebnisse auf Seiten, die auf den Bildschirmen der Internetnutzer angezeigt werden. Die Suchmaschine wählt diese Ergebnisse entweder anhand allgemeiner Kriterien aus, ohne dass die Websites, auf die sie verweisen, an Google eine Vergütung dafür zahlen, dass sie angezeigt werden (im Folgenden: allgemeine Suchergebnisse oder generische Ergebnisse), oder nach einer speziellen Logik für die jeweilige Art der durchgeführten Suche (im Folgenden: spezialisierte Suchergebnisse). Die spezialisierten Suchergebnisse können gegebenenfalls ohne besonderes Zutun des Internetnutzers zusammen mit den allgemeinen Suchergebnissen auf ein und derselben Seite (im Folgenden: allgemeine Ergebnisseite[n]) angezeigt werden oder separat erscheinen, nachdem der Internetnutzer sie auf einer spezialisierten Seite der Suchmaschine von Google abgerufen oder Links in bestimmten Bereichen der allgemeinen Ergebnisseiten aktiviert hat. Google hat verschiedene spezialisierte Suchdienste entwickelt, z. B. für Nachrichten, für lokale Informationen und kommerzielle Angebote, für Flugreisen oder für den Kauf von Produkten. Um die letztgenannte Kategorie geht es in der vorliegenden Rechtssache.

3        Die spezialisierten Suchdienste für den Kauf von Produkten (im Folgenden: Preisvergleichsdienste) verkaufen selbst keine Produkte, sondern vergleichen und wählen Angebote von Händlern aus, die das gesuchte Produkt im Internet anbieten. Bei diesen Händlern kann es sich um Direktverkäufer oder um Verkaufsplattformen handeln, die die Angebote zahlreicher Verkäufer zusammenstellen und bei denen das gewünschte Produkt unmittelbar bestellt werden kann (eBay, Amazon, PriceMinister oder die Fnac gehören zu den bekanntesten).

4        Wie die allgemeinen Suchergebnisse können auch die spezialisierten Suchergebnisse Ergebnisse sein, die bisweilen als „natürlich“ bezeichnet werden und unabhängig von Zahlungen der Websites sind, auf die sie verweisen, auch wenn es sich bei diesen um Websites von Händlern handelt. Die Reihenfolge, in der diese natürlichen Ergebnisse auf den Ergebnisseiten präsentiert werden, ist ebenfalls von Zahlungen unabhängig.

5        Wie bei anderen Suchmaschinen erscheinen auf den Ergebnisseiten von Google auch Ergebnisse, die im Gegensatz dazu von Zahlungen der Websites, auf die sie verweisen, abhängig sind. Diese Ergebnisse, die üblicherweise als „Anzeigen“ (oder auf Englisch abgekürzt als „ads“) bezeichnet werden, weisen ebenfalls einen Bezug zu der vom Internetnutzer durchgeführten Suche auf und werden von den natürlichen Ergebnissen einer allgemeinen oder spezialisierten Suchabfrage unterschieden, z. B. durch die Wörter „Anzeige“ oder „gesponsert“. Sie werden entweder in besonderen Bereichen der Ergebnisseiten oder inmitten der anderen Ergebnisse angezeigt. Sie können Ergebnisse einer spezialisierten Suchabfrage darstellen, und einige der spezialisierten Suchdienste von Google beruhen auf einem System kostenpflichtiger Berücksichtigung. Ihre Einblendung ist mit auktionsbasierten Zahlungsverpflichtungen der Anzeigenkunden verbunden. Gegebenenfalls werden zusätzliche Auswahlkriterien angewandt. Die Anzeigenkunden zahlen an Google eine Vergütung, wenn ein Internetnutzer den in ihrer Anzeige enthaltenen Hyperlink, der auf ihre eigene Website verweist, durch einen Mausklick aktiviert.

6        Die allgemeinen Ergebnisseiten von Google können alle Arten von Ergebnissen enthalten oder enthalten haben, die oben in den Rn. 2 bis 5 aufgeführt sind. Wie oben in Rn. 2 dargelegt, können spezialisierte Suchergebnisse unabhängig davon, ob es sich um natürliche Suchergebnisse oder um Anzeigen handelt, auch allein auf einer spezialisierten Ergebnisseite angezeigt werden, nachdem der Internetnutzer eine spezialisierte Suchseite der Suchmaschine von Google aufgerufen oder Links in bestimmten Bereichen ihrer allgemeinen Ergebnisseiten aktiviert hat.

7        Neben Google bieten auch andere Suchmaschinen wie Alta Vista, Yahoo, Bing oder Qwant allgemeine und spezialisierte Suchdienste an oder haben diese angeboten. Darüber hinaus gibt es spezielle Suchmaschinen für Preisvergleiche wie Bestlist, Nextag, IdealPrice, Twenga, Kelkoo oder Prix.net.

8        Nach den unbestrittenen Erläuterungen von Google begann dieses Unternehmen im Jahr 2002, den Internetnutzern nach oder parallel zu anderen Suchmaschinen wie Alta Vista, Yahoo, AskJeeves oder America On Line (AOL) einen Preisvergleichsdienst anzubieten. Diese Initiativen sollen eine Reaktion auf die Feststellung gewesen sein, dass die bis dahin von den Suchmaschinen verwendeten Verfahren nicht unbedingt die relevantesten Ergebnisse für bestimmte Suchanfragen lieferten, wie z. B. für die Suche nach Nachrichten oder nach Produkten im Hinblick auf deren Erwerb. Google stellte daher ab Ende 2002 in den Vereinigten Staaten Vergleichsergebnisse für Produkte (im Folgenden: Produktergebnisse) bereit und erweiterte dieses Angebot etwa zwei Jahre später schrittweise auf bestimmte europäische Länder. Bei diesen Ergebnissen handelte es sich nicht um die Ergebnisse der Anwendung ihrer herkömmlichen allgemeinen Suchalgorithmen auf die in Websites vorhandenen Informationen – welche zunächst durch das sogenannte „Crawling“-Verfahren extrahiert wurden, mit dem Google Internetinhalte durchkämmt, um sie zu indexieren, sie dann zur Aufnahme in ihren „Web‑Index“ auswählt und schließlich anhand ihrer Relevanz sortiert, um sie als Antwort auf die Suchanfrage des Internetnutzers anzuzeigen –, sondern um die Ergebnisse spezifischer Algorithmen, die auf die Informationen in einer von den Verkäufern selbst gespeisten Datenbank, dem „Produktindex“, angewandt wurden. Diese Ergebnisse wurden zunächst über eine spezialisierte, als Froogle bezeichnete Suchseite bereitgestellt, die sich von der allgemeinen Suchseite der Suchmaschine unterschied, und sodann ab 2003 in den Vereinigten Staaten und ab 2005 in einigen Ländern in Europa auch über die allgemeine Suchseite der Suchmaschine. Im letztgenannten Fall erschienen die Produktergebnisse gruppiert innerhalb der allgemeinen Ergebnisseiten in der sogenannten Product OneBox (besonderes Suchergebnisfenster, im Folgenden: Product OneBox) unterhalb oder parallel zu den Anzeigen am oberen oder seitlichen Rand der Seite und über den allgemeinen Suchergebnissen, wie die folgende, von Google bereitgestellte Abbildung nebst Erläuterung zeigt:

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9        Wenn der Internetnutzer nämlich die allgemeine Suchseite nutzte, um eine Suchanfrage zu einem Produkt zu stellen, umfassten die Antworten der Suchmaschine sowohl die Ergebnisse der spezialisierten als auch die der allgemeinen Suche. Klickte der Internetnutzer auf den Link eines Ergebnisses in der Product OneBox, wurde er direkt zur entsprechenden Internetseite des Verkäufers des gesuchten Produkts weitergeleitet und konnte es dort kaufen. Außerdem ermöglichte ein spezieller Link in der Product OneBox die Weiterleitung zu einer Ergebnisseite von Froogle, die eine erweiterte Auswahl spezialisierter Produktergebnisse präsentierte. Google führt aus, umgekehrt seien die Ergebnisse von Froogle niemals in den allgemeinen Suchergebnissen angezeigt worden, während die Ergebnisse anderer spezialisierter Suchmaschinen für Preisvergleiche dort hätten erscheinen können.

10      Google gibt an, die Art und Weise der Zusammenstellung der Produktergebnisse ab 2007 geändert zu haben.

11      Anlässlich dieser Änderungen gab Google die Bezeichnung Froogle für ihre spezialisierten Such- und Ergebnisseiten für Produktvergleiche auf und ersetzte sie durch die Bezeichnung Product Search.

12      Was die Produktergebnisse betrifft, die über die allgemeine Suchseite auf den allgemeinen Ergebnisseiten angezeigt wurden, erweiterte Google zum einen den Inhalt der Product OneBox durch hinzugefügte Fotografien. Hierzu legt Google die folgende Abbildung vor, die die erste Art hinzugefügter Fotografien darstellt:

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13      Google diversifizierte auch die möglichen Resultate der Aktivierung eines dort angezeigten Ergebnislinks: Je nach Fall wurde der Internetnutzer direkt zur entsprechenden Website des Verkäufers des gesuchten Produkts weitergeleitet, wo er dieses wie bisher kaufen konnte, oder er wurde zur spezialisierten Ergebnisseite Product Search weitergeleitet, wo weitere Angebote desselben Produkts angezeigt wurden. Die Product OneBox wurde schrittweise in den verschiedenen Ländern (z. B. 2008 im Vereinigten Königreich und in Deutschland) in Product Universal (im Folgenden: Product Universal) umbenannt und zugleich attraktiver gestaltet. Zur Darstellung der beiden Varianten von Product Universal legt Google die folgenden Abbildungen mit Bildunterschriften vor:

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14      Zum anderen führte Google einen Mechanismus namens Universal Search ein, der es, sobald eine Suche nach einem zu erwerbenden Produkt erkannt wurde, möglich machte, auf der allgemeinen Ergebnisseite die von der Product OneBox und später die von der Product Universal stammenden Produkte im Verhältnis zu den allgemeinen Suchergebnissen in eine Rangfolge zu bringen.

15      Was die auf ihren Ergebnisseiten angezeigten Produktergebnisse betrifft, für die die Anzeigenkunden Zahlungen leisteten, führte Google ab September 2010 in Europa ein gegenüber den bislang angezeigten, nur aus Texten bestehenden Anzeigen (im Folgenden: Textanzeigen) angereichertes Format ein. Nach Wahl des Anzeigenkunden konnte der Internetnutzer durch Anklicken des Textes Fotografien der gesuchten Produkte und die vom Anzeigenkunden angebotenen Preise in einem gegenüber der ursprünglichen Textanzeige vergrößerten Format betrachten. Zur Darstellung einer so erweiterten Textanzeige legt Google die folgende Abbildung nebst Erläuterung vor:

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16      Diese Funktion zur Vergrößerung der Textanzeigen ergänzte Google in Europa ab November 2011, indem sie auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten direkt Gruppen von Anzeigen mehrerer Anzeigenkunden mit Fotos und Preisen anzeigte, die sie als „Listen von Produktanzeigen“ oder „Produktanzeigen“ (im Folgenden: Produktanzeigen) bezeichnete und die entweder am rechten oder am oberen Rand der Ergebnisseite eingeblendet wurden. Durch Anklicken einer in dieser Gruppe enthaltenen Anzeige wurde der Internetnutzer zur Website des Anzeigenkunden weitergeleitet. Google legt folgende Abbildung einer Produktanzeige vor:

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17      In der Folge stellte Google auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten die gleichzeitige Einblendung gruppierter natürlicher Ergebnisse spezialisierter Produktsuchanfragen (Product Universal), gruppierter Produktanzeigen (product ads), gegebenenfalls erweiterter Textanzeigen (text ads) sowie allgemeiner Suchergebnisse ein, weil sie es nicht für wünschenswert hielt, diese Darstellung beizubehalten. Ferner stellte Google im Jahr 2013 die Product Universal sowie die Einblendung erweiterter Textanzeigen auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten in Europa ein. Somit wurden dort seitdem nur noch die in „Shopping Commercial Units“ oder „Shopping Units“ (gruppierte Produktwerbung, im Folgenden: Shopping Units) umbenannten gruppierten Produktanzeigen, Textanzeigen und allgemeine Suchergebnisse angezeigt. Zur Darstellung einer Shopping Unit, die Textanzeigen und einem allgemeinen Suchergebnis vorangestellt ist, legt Google die folgende Abbildung nebst Erläuterung vor:

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18      Somit wurde der Internetnutzer, der eine in einer Shopping Unit enthaltene Anzeige anklickte, stets zur Verkaufswebsite des Anzeigenkunden weitergeleitet. Von der allgemeinen Ergebnisseite aus konnte er nur dann auf die spezialisierte Such- und Ergebnisseite für Produktvergleiche von Google mit weiteren Anzeigen zugreifen, wenn er einen speziellen Link am oberen Rand der Shopping Unit oder einen über das allgemeine Navigationsmenü (Registerkarte „Shopping“) zugänglichen Link anklickte.

19      Google weist darauf hin, dass bei der Auswahl der Anzeigen für die Shopping Unit nicht nur der oben in Rn. 5 genannte Auktionsmechanismus zur Anwendung kam, sondern auch Kriterien der oben in Rn. 8 genannten Art, die sie verwendete, um ihre natürlichen Produktergebnisse bereitzustellen. Sie trägt unwidersprochen vor, dass die Auswahl gegebenenfalls dazu führen konnte, dass in der Reihenfolge der Präsentation auf der allgemeinen Ergebnisseite Textanzeigen gegenüber der Shopping Unit Vorrang erhielten oder umgekehrt, oder sogar dazu, dass die Shopping Unit gar nicht eingeblendet wurde, wenn die Zahl qualitativ hochwertiger Anzeigen unzureichend war.

20      Gleichzeitig mit der Entfernung der Product Universal von ihrer allgemeinen Ergebnisseite verzichtete Google auch darauf, natürliche Ergebnisse auf ihrer spezialisierten Ergebnisseite Product Search zu präsentieren, die sich zu einer reinen Anzeigenseite mit der Bezeichnung Google Shopping entwickelt hatte. Google legt die folgende Abbildung einer Seite von Google Shopping vor:

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B.      Verwaltungsverfahren

21      Die vorliegende Rechtssache geht auf mehrere Beschwerden zurück, die seit November 2009 von Unternehmen, Unternehmensvereinigungen und Verbraucherverbänden bei der Europäischen Kommission eingereicht wurden, sowie auf Sachen, die von nationalen Wettbewerbsbehörden (insbesondere dem Bundeskartellamt, Deutschland) an die Kommission verwiesen wurden.

22      Am 30. November 2010 leitete die Kommission gegen Google ein Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel [101] und [102 AEUV] durch die Kommission (ABl. 2004, L 123, S. 18) ein.

23      Am 13. März 2013 nahm die Kommission im Hinblick auf die etwaige Annahme von Verpflichtungszusagen von Google, die ihren Bedenken Rechnung tragen sollten, eine vorläufige Beurteilung auf der Grundlage von Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) an. In ihrer vorläufigen Beurteilung vertrat die Kommission u. a. die Auffassung, dass Google dadurch, dass sie auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten Links zu ihren eigenen spezialisierten Suchdiensten gegenüber denen zu konkurrierenden spezialisierten Suchdiensten bevorzugt behandele, möglicherweise gegen Art. 102 AEUV und Art. 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verstoße.

24      Obwohl Google der rechtlichen Analyse in der vorläufigen Beurteilung nicht zustimmte und der Einstufung der von der Kommission beschriebenen Praktiken als Verstoß gegen Art. 102 AEUV entgegentrat, unterbreitete sie drei Bündel von Verpflichtungsangeboten, das erste am 3. April 2013, das zweite am 21. Oktober 2013 und das dritte am 31. Januar 2014.

25      Zwischen dem 27. Mai 2014 und dem 11. August 2014 richtete die Kommission an die Beschwerdeführer, die vor dem 27. Mai 2014 eine Beschwerde eingelegt hatten, ein Schreiben nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 773/2004, in dem sie ihnen mitteilte, sie beabsichtige, ihre Beschwerden zurückzuweisen. Die Schreiben enthielten die vorläufige Beurteilung der Kommission, wonach das von Google vorgelegte dritte Bündel von Verpflichtungsangeboten die in der vorläufigen Beurteilung geäußerten wettbewerbsrechtlichen Bedenken ausräumen könne.

26      Als Antwort auf diese Schreiben reichten 19 Beschwerdeführer Stellungnahmen ein. Nach Prüfung dieser Stellungnahmen teilte die Kommission Google am 4. September 2014 mit, dass sie sich letztlich nicht in der Lage sehe, einen Beschluss über die Annahme von Verpflichtungszusagen gemäß Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 zu erlassen.

27      Am 15. April 2015 nahm die Kommission das in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Verfahren zur Feststellung einer Zuwiderhandlung wieder auf und erließ eine an Google gerichtete Mitteilung der Beschwerdepunkte, in der sie zu dem vorläufigen Ergebnis gelangte, dass die in Rede stehenden Praktiken einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellten und daher gegen Art. 102 AEUV verstießen.

28      Am 27. April 2015 gewährte die Kommission Google Akteneinsicht.

29      Zwischen Juni und September 2015 übermittelte die Kommission eine nicht vertrauliche Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte an 24 Beschwerdeführer und zehn Beteiligte. Insgesamt reichten 20 Beschwerdeführer und sieben Beteiligte Stellungnahmen ein.

30      Am 27. August 2015 reichte Google ihre Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte ein.

31      Zwischen Oktober und November 2015 übermittelte die Kommission eine nicht vertrauliche Fassung der Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte an 23 Beschwerdeführer und neun Beteiligte. 14 Beschwerdeführer und sieben Beteiligte reichten Stellungnahmen ein.

32      Am 14. Juli 2016 erließ die Kommission eine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte.

33      Am 27. Juli 2016 gewährte die Kommission Google erneut Akteneinsicht.

34      Zwischen September und Oktober 2016 übermittelte die Kommission eine nicht vertrauliche Fassung der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte an 20 Beschwerdeführer und sechs Beteiligte. Neun Beschwerdeführer und drei Beteiligte reichten Stellungnahmen zur ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte ein.

35      Am 3. November 2016 reichte Google ihre Antwort auf die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte ein.

36      Am 28. Februar 2017 übersandte die Kommission Google ein „Sachverhaltsschreiben“, in dem sie auf Beweismittel hinwies, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht ausdrücklich angeführt worden seien, sich aber nach Prüfung der Akten möglicherweise als relevant erweisen könnten, um die aus diesen Rechtsakten gezogene vorläufige Schlussfolgerung zu untermauern.

37      Am 1. März 2017 gewährte die Kommission Google erneut Akteneinsicht.

38      Am 18. April 2017 antwortete Google auf das „Sachverhaltsschreiben“.

39      Am 27. Juni 2017 erließ die Kommission den Beschluss C(2017) 4444 final in einem Verfahren nach Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens (Sache AT.39740 – Google Search [Shopping], im Folgenden: angefochtener Beschluss).

C.      Angefochtener Beschluss

40      Nachdem die Kommission im angefochtenen Beschluss die Verfahrensabschnitte, die zu dessen Erlass geführt hatten, dargelegt und die von Google gegen die Durchführung dieses Verfahrens erhobenen Einwendungen zurückgewiesen hatte, definierte sie zunächst die relevanten Märkte im Sinne der Wettbewerbsregeln.

41      Die Kommission wies darauf hin, dass sie im Zusammenhang mit der Feststellung einer etwaigen beherrschenden Stellung eines Unternehmens auf einem Markt nicht nur die Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, sondern auch die Struktur von Angebot und Nachfrage berücksichtigen müsse, um den oder die relevanten Märkte zu bestimmen. In diesem Zusammenhang sei die Frage, ob die Waren oder Dienstleistungen unterscheidbar seien, aus der Sicht der Verbrauchernachfrage zu beurteilen.

42      Als relevante Märkte sah die Kommission den Markt für allgemeine Online-Suchdienste sowie den Markt für Online-Preisvergleichsdienste an.

43      Was erstens den Markt für allgemeine Online-Suchdienste betrifft, wies die Kommission darauf hin, dass die Bereitstellung eines solchen Dienstes eine wirtschaftliche Tätigkeit sei, weil die Internetnutzer diesen Dienst zwar kostenlos nutzten, aber akzeptierten, dass der Betreiber der Suchmaschine Daten über sie erhebe, die er anschließend verwerten könne, insbesondere bei Anzeigenkunden, die Werbung auf den Ergebnisseiten einblenden wollten. Allgemein würde bei den „dualen“ Plattformen die für einen der Nutzertypen (hier den Internetnutzer) unentgeltliche Seite, sofern sie gut funktioniere, die Nachfrage nach der anderen Seite verstärken, die für ihren Nutzertyp (hier den Anzeigenkunden, der möglichst viele Internetnutzer erreichen wolle) kostenpflichtig sei. Insoweit stünden die verschiedenen allgemeinen Online-Suchdienste im Wettbewerb, um durch die Qualität ihrer Suchmaschine sowohl Internetnutzer als auch Anzeigenkunden anzuziehen.

44      Die Kommission vertrat sodann die Auffassung, dass aus der Sicht der Nachfrage der Internetnutzer nur eine geringe Substituierbarkeit zwischen allgemeinen Suchdiensten und anderen im Internet angebotenen Dienstleistungen bestehe.

45      Insbesondere ließen sich die allgemeinen Suchdienste nur begrenzt durch spezialisierte Suchdienste substituieren, weil diese nur ihr jeweiliges Spezialgebiet abdeckten. Außerdem leiteten diese meistens nur zu kommerziellen Angeboten weiter, während die allgemeinen Suchdienste auf alle Arten von Dienstleistungen im Internet verwiesen. Die Art und Weise, wie diese verschiedenen Suchdienste Antworten lieferten, sei ebenfalls unterschiedlich, und sei es auch nur in Bezug auf den Aufbau ihrer Datenbanken. Auch ihre Finanzierungsmodelle unterschieden sich, weil die allgemeinen Suchdienste sich ausschließlich durch die kostenpflichtige Einblendung von Werbeanzeigen auf ihren Ergebnisseiten finanzierten, während die spezialisierten Suchdienste sich darüber hinaus durch Zahlungen der Unternehmen finanzierten, deren Websites in den Suchergebnissen erwähnt würden, wenn die Internetnutzer den dort angegebenen Links folgten (Pay per click oder Zahlung für nachfolgende Transaktionen). Konkrete Beispiele, darunter auch das von Google, bestätigten diese Unterschiede. So stellten zahlreiche Unternehmen, die spezialisierte Suchdienste anböten, wie Shopzilla (Preisvergleichsdienst) oder Kaayak (Preisvergleichsdienst für Reisen), keine allgemeinen Suchdienste bereit. Google selbst unterscheide sehr wohl zwischen den beiden Arten von Suchdiensten und stelle systematisch besondere Such- und Ergebnisseiten für ihre spezialisierten Suchdienste bereit. Auch Branchenanalysten unterschieden zwischen diesen beiden Arten von Diensten. Die Kommission wies außerdem auf weitere Unterschiede in der Funktionalität oder der Nutzung dieser beiden Arten von Diensten hin, auch wenn bisweilen beide in der Lage seien, Antworten auf dieselbe Suchanfrage zu liefern.

46      Zur Substituierbarkeit auf der Angebotsseite führte die Kommission zudem aus, dass allgemeine Suchdienste und andere im Internet angebotene Dienstleistungen kaum austauschbar seien. Sie stützte sich insoweit darauf, dass für die Anbieter anderer Internetdienste Zutrittsschranken zum Markt für allgemeine Suchdienste bestünden, um darzulegen, dass es für diese Anbieter schwierig sei, kurzfristig und ohne erhebliche Kosten oder Risiken in Wettbewerb zu den bereits vorhandenen Anbietern von allgemeinen Suchdiensten zu treten.

47      Im Wesentlichen war die Kommission der Ansicht, dass ein Anbieter von Online-Diensten, der einen neuen allgemeinen Suchdienst anbieten wolle, sehr hohe Investitionen auf sich nehmen müsse. Mehrere große Internetunternehmen hätten darauf hingewiesen, dass es insoweit erhebliche Marktzutrittsschranken gebe. Damit ein allgemeiner Suchdienst gut funktionieren und sich auf dem Markt behaupten könne, müsse er eine erhebliche Zahl von Suchanfragen erhalten. Da sich die Qualität der Antworten auf die Suchanfragen der Internetnutzer deutlich verbessert habe, sei es heute nicht mehr wahrscheinlich, dass die Marktpositionen in Frage gestellt würden, wie das in der Vergangenheit habe beobachtet werden können, als Google die damals führenden Suchmaschinen Alta Vista und Lycos überholt habe. Auch die Entwicklung der Werbung auf den allgemeinen Ergebnisseiten begünstige den Marktführer, der angesichts der Zahl der Nutzer seines allgemeinen Suchdienstes mehr Anzeigenkunden anziehen könne. Dies erschwere den Eintritt neuer Anbieter umso mehr, so dass seit 2007 im Gegenteil habe beobachtet werden können, dass bestimmte Anbieter ihre Tätigkeit eingestellt oder auf einen nationalen Markt oder Sprachraum beschränkt hätten. Nur Microsoft sei es gelungen, diese Tätigkeit in nennenswerter Weise mit ihrer Suchmaschine Bing auszuüben, die jedoch in keinem Land des EWR einen Marktanteil von mehr als 10 % erreicht habe.

48      Die Kommission vertrat sodann die Auffassung, dass bei den allgemeinen Online-Suchdiensten nicht danach zu unterscheiden sei, ob die Internetnutzer sie über Computer oder andere Endgeräte wie Tablets oder Smartphones nutzten. Sie kam daher zu dem Schluss, dass es einen sachlich relevanten Markt für allgemeine Online-Suchdienste gebe.

49      Was zweitens den Markt für Online-Preisvergleichsdienste betrifft, führte die Kommission folgende Gründe für dessen Existenz an: Preisvergleichsdienste unterschieden sich von anderen spezialisierten Online-Suchdiensten. Aus der Sicht der Nachfrageseite befasse sich jeder spezialisierte Suchdienst mit Suchanfragen, die auf eine bestimmte Art von Themen ausgerichtet seien, und liefere Antworten nur zu diesen Themen, so dass die verschiedenen spezialisierten Suchdienste nicht untereinander austauschbar seien. Aus der Sicht der Angebotsseite seien die Kriterien für die Auswahl der Antworten, der Inhalt der Datenbanken, die Art und der Tätigkeitsbereich der Betreiber der Websites, auf die ein spezialisierter Suchdienst verweisen könne, und die vertraglichen Beziehungen zu diesen Betreibern je nach Art der spezialisierten Suche so unterschiedlich, dass es für den Anbieter eines spezialisierten Suchdienstes schwierig sei, kurzfristig und ohne erhebliche Zusatzkosten einen spezialisierten Suchdienst anderer Art anzubieten und somit in dieser Hinsicht Wettbewerb auszuüben. Auch auf der Angebotsseite bestehe daher keine Substituierbarkeit zwischen den verschiedenen Arten spezialisierter Suchdienste.

50      Aus verschiedenen Gründen bestehe auch nur eine begrenzte Substituierbarkeit zwischen den Diensten für die Anzeige allgemeiner Werbung auf den allgemeinen Ergebnisseiten (im angefochtenen Beschluss: online search advertising platforms) und den Preisvergleichsdiensten. Die Kommission führte hierzu im Wesentlichen Gründe an, die mit der Art und Weise der Entwicklung und der Funktion der beiden Arten von Diensten zusammenhängen, insbesondere mit dem Umstand, dass ein Internetnutzer, der bewusst Ergebnisse von einem Preisvergleichsdienst anfordere, nicht gezielt nach Werbung suche.

51      Auch durch die Dienste der Online-Direktverkäufer ließen sich die Dienstleistungen von Preisvergleichsdiensten nur begrenzt substituieren. Hierzu wies die Kommission im Wesentlichen darauf hin, dass sich die Direktverkäufer auf die Produkte oder Dienstleistungen konzentrierten, die sie selbst verkauften, und dass der Umstand, dass der Internetnutzer bei ihnen einen Kauf tätigen könne, ohne zuvor eine Suche über einen Preisvergleichsdienst durchzuführen, nicht bedeute, dass diese beiden sehr unterschiedlichen Arten von Diensten austauschbar seien.

52      Ebenso ließen sich die Preisvergleichsdienste nur begrenzt durch die Dienste der als „Händlerplattformen“ bezeichneten Online-Verkaufsplattformen substituieren. Insbesondere als Antwort auf eine Reihe von Google vorgetragener Gegenargumente legte die Kommission eine ausführliche Analyse der nach ihrer Auffassung bestehenden Unterschiede zwischen den beiden Arten von Diensten vor, die insbesondere darauf beruhten, dass diese beiden Arten von Diensten ihrer Ansicht nach unterschiedlichen Bedürfnissen von Internetnutzern und Online-Verkäufern dienten, und zwar auch insofern, als die Preisvergleichsdienste im Gegensatz zu diesen Plattformen keine Produkte verkauften und somit keine der mit dem Verkauf zusammenhängenden verschiedenen Dienstleistungen oder Verpflichtungen übernähmen.

53      In Bezug auf die räumliche Ausdehnung der in Rede stehenden Märkte gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass sowohl die Märkte für allgemeine Suchdienste als auch die Märkte für spezialisierte Preisvergleichsdienste von nationaler Dimension seien. Trotz der Möglichkeit, eine Website von jedem Ort aus zu konsultieren, führten Faktoren im Zusammenhang mit der nationalen Abschottung, insbesondere sprachlicher Natur, und die Existenz „nationaler“ Suchmaschinen zu dieser – im Übrigen von Google nicht bestrittenen – Schlussfolgerung.

54      Im Anschluss daran führte die Kommission aus, dass Google seit 2008 in allen EWR-Ländern eine beherrschende Stellung auf dem Markt für allgemeine Suchdienste innehabe, außer in der Tschechischen Republik, in der sie diese Stellung erst seit 2011 erlangt habe. Die Kommission stützte sich in dieser Hinsicht auf eine Reihe von Faktoren. Sie hob die in verschiedenen Studien festgestellten sehr hohen und stabilen mengenmäßigen Marktanteile von Google hervor, die seit 2008 fast immer über 80 % lägen, außer in der Tschechischen Republik, wo Google seit Januar 2011 mit einem Marktanteil von über 70 % gleichwohl unangefochtener Marktführer geworden sei. Die Kommission wies auf die geringen Marktanteile der Konkurrenten von Google wie Bing und Yahoo hin. Sie wiederholte die bereits in ihrer Analyse der Definition des Marktes dargelegten Erwägungen zu den Marktzutrittsschranken und stellte auch fest, dass nur wenige Internetnutzer mehrere allgemeine Suchmaschinen nutzten, dass Google ein hohes Ansehen genieße und dass die Internetnutzer keine Nachfragemacht darstellten, weil sie voneinander unabhängig seien. Die Kommission wies das Argument von Google zurück, die Unentgeltlichkeit des Dienstes für die Internetnutzer verändere die Lage, und wies darauf hin, dass die beherrschende Stellung von Google sowohl bei der Desktop-Suche als auch bei der Suche über mobile Geräte vorhanden sei.

55      Sie stellte sodann fest, dass Google ihre beherrschende Stellung auf 13 nationalen Märkten für allgemeine Suchdienste im EWR seit verschiedenen Zeitpunkten, die bis Januar 2008 zurückreichten, missbraucht habe, indem sie den Datenverkehr von ihren allgemeinen Ergebnisseiten zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten reduziert und den zu ihrem eigenen Preisvergleichsdienst erhöht habe, was geeignet gewesen sei oder wahrscheinlich dazu geführt habe, wettbewerbswidrige Auswirkungen auf die entsprechenden 13 nationalen Märkte für spezialisierte Preisvergleichsdienste, aber auch auf die oben genannten Märkte für allgemeine Suchdienste zu entfalten. Die betroffenen Länder seien Belgien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, die Niederlande, Österreich, Polen, Schweden, das Vereinigte Königreich und Norwegen.

56      In dieser Weise beschrieb die Kommission den Google vorgeworfenen Missbrauch. Zu den Grundsätzen führte die Kommission aus, dass die Verbote in Art. 102 AEUV und in Art. 54 des EWR-Abkommens nicht nur das Verhalten eines Unternehmens erfassen könnten, das darauf abziele, seine Stellung auf dem Markt, auf dem es bereits eine beherrschende Stellung innehabe, zu verstärken, sondern auch das Verhalten eines einen bestimmten Markt beherrschenden Unternehmens, das darauf abziele, seine Stellung auf einen benachbarten Markt auszuweiten, indem es den Wettbewerb verfälsche. Die Kommission wies darauf hin, dass der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung unabhängig von den zu diesem Zweck eingesetzten Mitteln und Verfahren und unabhängig von einem Verschulden verboten sei, das betroffene Unternehmen jedoch eine Rechtfertigung liefern könne, indem es nachweise, dass sein Verhalten objektiv notwendig gewesen sei oder dass die hervorgerufene Verdrängungswirkung durch Vorteile in Form von Effizienzsteigerungen, die auch den Verbrauchern zugutekämen, aufgewogen werden könne.

57      Die Kommission führte in Abschnitt 7.2 des angefochtenen Beschlusses aus, der im vorliegenden Fall festgestellte Missbrauch habe darin bestanden, dass Google auf ihren allgemeinen Suchergebnisseiten ihren eigenen Preisvergleichsdienst gegenüber den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten bevorzugt positioniert und präsentiert habe.

58      Um darzutun, inwiefern diese Verhaltensweisen missbräuchlich gewesen seien und vom Leistungswettbewerb abwichen, beschrieb die Kommission als Erstes in Abschnitt 7.2.1 des angefochtenen Beschlusses, wie Google ihren eigenen Preisvergleichsdienst gegenüber konkurrierenden Preisvergleichsdiensten bevorzugt positioniert und präsentiert habe. Dabei untersuchte die Kommission zunächst, wie die konkurrierenden Preisvergleichsdienste innerhalb der generischen Ergebnisse von Google positioniert und präsentiert wurden, bevor sie anschließend prüfte, wie der Preisvergleichsdienst von Google seinerseits auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten positioniert und präsentiert wurde.

59      Was zum einen die Positionierung der konkurrierenden Preisvergleichsdienste angeht, stellte die Kommission fest, dass diese in den generischen Ergebnissen in Form von Links zu denjenigen ihrer Ergebnisseiten erschienen seien, die der Suchanfrage entsprochen hätten, zugleich aber durch die Anwendung sogenannter „Anpassungsalgorithmen“, insbesondere des als Panda bezeichneten Algorithmus, in der Rangfolge der generischen Ergebnisse u. a. aufgrund der Merkmale der Preisvergleichsdienste und insbesondere wegen ihres Mangels an Originalinhalten herabgestuft worden seien. Die Kommission stellte insbesondere fest, dass die in Rede stehenden Algorithmen seit ihrer Einführung auf die überwiegende Mehrheit der 361 von Google in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten Preisvergleichsdienste (im Folgenden: 361 von Google ermittelte konkurrierende Preisvergleichsdienste) angewandt worden seien und dass im Vereinigten Königreich, in Deutschland, in Frankreich, in Italien und in Spanien die Sichtbarkeit der konkurrierenden Preisvergleichsdienste auf den allgemeinen Ergebnisseiten von Google, die Ende 2010 und Anfang 2011 am höchsten gewesen sei, nach der Einführung des Panda-Algorithmus zwischen dem 2. August 2010 und dem 2. Dezember 2016 drastisch zurückgegangen sei und sich seitdem nicht wieder erholt habe.

60      Was zum anderen die Präsentation der konkurrierenden Preisvergleichsdienste betrifft, stellte die Kommission fest, dass diese Dienste auf den allgemeinen Ergebnisseiten von Google nur als generische Ergebnisse hätten angezeigt werden können, d. h. in Form einfacher blauer Links, und somit nicht in einem angereicherten Format mit zusätzlichen Bildern und Informationen über Produkte, Preise und Verkäufer hätten eingeblendet werden können, obwohl solche Informationen die Klickrate (Aktivierungsrate der Links) erhöht hätten. Zur Stützung dieser Behauptung führte die Kommission eine Reihe von Beweisen an, darunter Studien und Experimente.

61      Als Nächstes untersuchte die Kommission, wie der Preisvergleichsdienst von Google auf den allgemeinen Ergebnisseiten positioniert und präsentiert wurde. Hinsichtlich seiner Positionierung stellte die Kommission zwei Unterschiede zur Positionierung der konkurrierenden Preisvergleichsdienste fest, nämlich zum einen, dass der Preisvergleichsdienst von Google nicht denselben Ranking-Mechanismen und insbesondere nicht den Anpassungsalgorithmen wie Panda unterlegen habe, und zum anderen, dass der Preisvergleichsdienst von Google, wenn er in einer „Box“ eingeblendet worden sei, an einer sehr gut sichtbaren Stelle erschienen sei. Zur Anwendung der Anpassungsmechanismen stellte die Kommission fest, dass diese Algorithmen keine Anwendung auf den Preisvergleichsdienst von Google gefunden hätten, obwohl dieser zahlreiche gemeinsame Merkmale mit den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten aufgewiesen habe und diese Merkmale ihn für die gleichen Herabstufungen in den generischen Ergebnissen anfällig gemacht hätten. Zur Sichtbarkeit des Preisvergleichsdienstes von Google auf den allgemeinen Ergebnisseiten führte die Kommission insbesondere aus, dass Google seit der Einführung von Product Universal die Ergebnisse ihres eigenen Preisvergleichsdienstes in den meisten Fällen entweder oberhalb aller generischen Ergebnisse oder auf der Ebene der ersten generischen Ergebnisse platziert habe, was nach einer internen E‑Mail von Google bezweckt habe, „den Verkehr erheblich zu steigern“. Im Anschluss an eine Beschreibung der Entwicklung von Product Universal zwischen 2007 und 2012 untersuchte die Kommission die Positionierung der Shopping Unit und stellte fest, dass diese stets oberhalb der ersten generischen Ergebnisse von Google positioniert worden sei. In diesem Zusammenhang wies die Kommission als Antwort auf das Vorbringen von Google, dass die Shopping Unit eine geringe Auslösequote (Erscheinungshäufigkeit) aufgewiesen habe, darauf hin, dass deren Auslösequote in den meisten Fällen die Auslösequote der 361 von Google ermittelten konkurrierenden Preisvergleichsdienste überstiegen habe, und zwar sowohl innerhalb der ersten vier generischen Ergebnisse als auch im ersten generischen Ergebnis. Zur Untermauerung dieser Behauptung legte die Kommission Zahlen für die 13 in Rede stehenden räumlichen Märkte vor.

62      Zur Präsentation des Preisvergleichsdienstes von Google stellte die Kommission fest, der wesentliche Unterschied gegenüber der Präsentation der konkurrierenden Preisvergleichsdienste habe darin bestanden, dass der Preisvergleichsdienst von Google mit reichhaltigeren grafischen Elementen, einschließlich Bildern und dynamischen Informationen, präsentiert worden sei. Diese reichhaltigeren grafischen Elemente führten nach Ansicht der Kommission zu höheren Klickraten für Google und damit zu einer Erhöhung ihrer Einnahmen. Die Kommission führte hierfür mehrere Anhaltspunkte an, die sich auf die eigenen Erklärungen von Google und auf das Vorbringen eines anderen Unternehmens im Verwaltungsverfahren stützten.

63      Anschließend ging die Kommission auf die Argumente ein, mit denen Google die ihr vorgeworfene bevorzugte Behandlung bestritt. Insbesondere führte sie verschiedene Gründe an, aus denen die Einblendung und Verwendung von Product Universals und Shopping Units den Preisvergleichsdienst von Google begünstige. Ferner hielt sie das Argument, dass Google sowohl auf die Product Universal und die generischen Ergebnisse als auch auf die Shopping Unit und die anderen Produktanzeigen die gleichen Relevanzkriterien anwende, für irrelevant.

64      Um den missbräuchlichen Charakter der in Rede stehenden Praktiken nachzuweisen, untersuchte die Kommission als Zweites in Abschnitt 7.2.2 des angefochtenen Beschlusses den Wert des Verkehrsaufkommens für die Preisvergleichsdienste. Hierzu stellte die Kommission fest, dass das Verkehrsaufkommen für die Wettbewerbsfähigkeit eines Preisvergleichsdienstes in vielerlei Hinsicht von Bedeutung sei. Nachdem sie zu diesem Punkt den Inhaber mehrerer Preisvergleichsdienste zitiert hatte, nach dessen Angaben der Datenverkehr der wichtigste Aktivposten einer spezialisierten Suchmaschine sei, weil die Relevanz von Suchdiensten aus verschiedenen Gründen umso größer sei, je höher das Verkehrsaufkommen sei, bestätigte die Kommission u. a. unter Berufung auf zahlreiche Erklärungen, dass die Relevanz eines spezialisierten Suchdienstes vom Umfang und der Aktualität der bereitgestellten Informationen abhänge. Ein hohes Verkehrsaufkommen ermögliche es den Preisvergleichsdiensten nämlich, die Händler zu bewegen, ihnen mehr Daten über ihre Produkte zur Verfügung zu stellen, auf diese Weise das Angebot dieser Online-Preisvergleichsdienste zu erweitern und damit ihre Einnahmen zu erhöhen. Ferner stellte die Kommission in diesem Zusammenhang unter Verweis auf zahlreiche Erklärungen fest, dass der Datenverkehr zu Lerneffekten führe, mit denen sich die Relevanz der Suchergebnisse und damit der Nutzen des den Internetnutzern angebotenen Preisvergleichsdienstes steigern lasse. Schließlich erläuterte die Kommission, dass der Datenverkehr es den Preisvergleichsdiensten ermögliche, Experimente zur Verbesserung ihrer Suchdienste durchzuführen und den Internetnutzern, die sie konsultierten, zusätzliche Suchbegriffe vorzuschlagen.

65      Um den missbräuchlichen Charakter der in Rede stehenden Praktiken darzutun, führte die Kommission als Drittes in Abschnitt 7.2.3 des angefochtenen Beschlusses aus, dass diese Praktiken den Verkehr von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten verringerten und den Verkehr von diesen Seiten zum Preisvergleichsdienst von Google erhöhten. Die Kommission untermauerte diese Schlussfolgerung durch drei Gesichtspunkte. Zunächst gelangte die Kommission auf der Grundlage einer Analyse des Verhaltens der Internetnutzer zu dem Schluss, dass generische Ergebnisse, die innerhalb der ersten drei bis fünf Ergebnisse auf der ersten allgemeinen Ergebnisseite platziert seien, viel Verkehr zu einer Website lenkten, während die Internetnutzer den nachfolgenden Ergebnissen, die häufig nicht unmittelbar auf dem Bildschirm angezeigt würden, wenig oder gar keine Aufmerksamkeit schenkten. Die Kommission fügte hinzu, dass etwa 95 % der Klicks der Internetnutzer auf die ersten zehn Ergebnisse entfielen. Auf der Grundlage von Studien, die Microsoft durchgeführt hatte, präzisierte die Kommission, dass die Position eines bestimmten Links in den generischen Ergebnissen unabhängig von der Relevanz der Website, zu der er führe, einen erheblichen Einfluss auf die Klickrate dieses Links habe und dass sich eine Änderung der Rangfolge eines Suchergebnisses auf den allgemeinen Ergebnisseiten von Google erheblich auf den von den allgemeinen Suchanfragen ausgehenden Verkehr auswirke.  Weiter stellte die Kommission fest, dass die in Rede stehenden Praktiken in jedem der 13 EWR-Länder, in denen sie angewandt worden seien, über einen beträchtlichen Zeitraum zu einem Rückgang des Datenverkehrs von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu fast allen konkurrierenden Preisvergleichsdiensten geführt hätten. Schließlich stellte die Kommission fest, dass die in Rede stehenden Praktiken zu einem Anstieg des Datenverkehrs von Google zu ihrem eigenen Preisvergleichsdienst geführt hätten. Zur Untermauerung dieser Feststellungen stützte sich die Kommission auf verschiedene Gesichtspunkte. Sie wies die Argumente zurück, mit denen Google die festgestellten Entwicklungen des Verkehrsaufkommens und den Kausalzusammenhang zwischen ihrem Verhalten und diesen Entwicklungen bestritten hatte.

66      Um den missbräuchlichen Charakter der in Rede stehenden Praktiken darzutun, machte die Kommission als Viertes in Abschnitt 7.2.4 des angefochtenen Beschlusses geltend, dass der durch diese Praktiken umgeleitete Datenverkehr einen großen Teil des Verkehrs zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten ausgemacht habe und durch andere Verkehrsquellen, die diesen Preisvergleichsdiensten derzeit zur Verfügung stünden, nämlich durch AdWords-Textanzeigen, mobile Anwendungen, direkten Verkehr, Verweise von anderen Partner-Websites, soziale Netzwerke und andere allgemeine Suchmaschinen, nicht wirksam habe ersetzt werden können.

67      Um den missbräuchlichen Charakter der in Rede stehenden Praktiken darzutun, legte die Kommission als Fünftes in Abschnitt 7.3 des angefochtenen Beschlusses dar, dass diese Praktiken potenzielle wettbewerbswidrige Auswirkungen auf die oben in Rn. 55 erwähnten 13 nationalen Märkte für spezialisierte Preisvergleichsdienste und 13 nationalen Märkte für allgemeine Suchdienste hätten. In Bezug auf die Märkte für spezialisierte Preisvergleichsdienste versuchte die Kommission nachzuweisen, dass die in Rede stehenden Praktiken dazu führen könnten, dass konkurrierende Preisvergleichsdienste ihre Tätigkeit einstellten, dass sie sich negativ auf die Innovation auswirken könnten und dass sie somit die Möglichkeiten der Verbraucher einschränken könnten, Zugang zu den leistungsstärksten Diensten zu erhalten. Dies beeinträchtige die Wettbewerbsstruktur dieser Märkte. Falls Händlerplattformen in diese Märkte einzubeziehen wären, ergäben sich nach Ansicht der Kommission die gleichen Auswirkungen auf die engsten Wettbewerber von Google, d. h. auf die konkurrierenden Preisvergleichsdienste. Was die nationalen Märkte für allgemeine Suchdienste anbelangt, führte die Kommission die wettbewerbswidrigen Auswirkungen der in Rede stehenden Praktiken darauf zurück, dass Google die zusätzlichen Ressourcen, die ihr Preisvergleichsdienst über ihre allgemeinen Ergebnisseiten erhalte, zur Stärkung ihres allgemeinen Suchdienstes verwenden könne.

68      Zusammenfassend hat die Kommission im angefochtenen Beschluss nachzuweisen versucht, dass Google ihren Preisvergleichsdienst auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten günstiger positioniert und herausgestellt habe als konkurrierende Preisvergleichsdienste (Abschnitt 7.2.1 des angefochtenen Beschlusses), dass ein erheblicher Datenverkehr, d. h. eine hohe Zahl von Besuchen, für Preisvergleichsdienste wesentlich sei (Abschnitt 7.2.2 des angefochtenen Beschlusses), dass das Verhalten von Google den Verkehr zu ihrem Preisvergleichsdienst erhöht und den Verkehr zu konkurrierenden Preisvergleichsdiensten verringert habe (Abschnitt 7.2.3 des angefochtenen Beschlusses), dass der Verkehr von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google einen großen Teil des Verkehrs dieser konkurrierenden Preisvergleichsdienste ausgemacht habe und nicht wirksam durch andere Verkehrsquellen ersetzt werden könne (Abschnitt 7.2.4 des angefochtenen Beschlusses), dass das in Rede stehende Verhalten zu einer Ausdehnung der beherrschenden Stellung von Google auf andere Märkte als den Markt führen könne, auf dem diese Stellung bereits bestanden habe, nämlich auf die Märkte für spezialisierte Preisvergleichsdienste (Abschnitt 7.3.1 des angefochtenen Beschlusses), dass – selbst wenn die Preisvergleichsdienste in weiter gefasste Märkte einzubeziehen wären, die auch die Dienste von Online-Händlerplattformen umfassten – dieselben wettbewerbswidrigen Wirkungen in dem auf die Preisvergleichsdienste entfallenden Segment dieser Märkte auftreten würden (Abschnitt 7.3.2 des angefochtenen Beschlusses) und dass dieses Verhalten auch die beherrschende Stellung von Google auf den Märkten für allgemeine Suchdienste schütze (Abschnitt 7.3.3 des angefochtenen Beschlusses). Sie wies insbesondere auf die Nachteile hin, die den Verbrauchern aus dieser Situation entstehen könnten. Die Kommission wies das gegen diese Analyse gerichtete Vorbringen von Google zurück, wonach die herangezogenen rechtlichen Kriterien nicht die richtigen seien (Abschnitt 7.4 des angefochtenen Beschlusses). Ferner wies sie die von Google vorgebrachten Rechtfertigungsgründe zurück, die dartun sollten, dass ihr Verhalten nicht missbräuchlich gewesen sei (Abschnitt 7.5 des angefochtenen Beschlusses), weil es objektiv notwendig gewesen sei oder etwaige Wettbewerbsbeschränkungen, zu denen es geführt habe, durch Effizienzsteigerungen, die dem Verbraucher zugutekämen, aufgewogen würden.

69      Wie sich insbesondere aus den Erwägungsgründen 344 und 512 des angefochtenen Beschlusses ergibt, besteht das von der Kommission konkret als Quelle des Missbrauchs von Google festgestellte Verhalten im Wesentlichen darin, dass Google ihren Preisvergleichsdienst auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten in hervorgehobener und augenfälliger Weise in speziellen „Boxen“ einblendete, ohne ihn ihren für die allgemeine Suchabfrage verwendeten Anpassungsalgorithmen zu unterwerfen, während konkurrierende Preisvergleichsdienste auf diesen Seiten gleichzeitig nur als allgemeine Suchergebnisse (blaue Links) angezeigt werden konnten und aufgrund der Anwendung dieser Anpassungsalgorithmen tendenziell einen niedrigen Rang erhielten. Die Kommission wies in den Erwägungsgründen 440 und 537 des angefochtenen Beschlusses darauf hin, dass sie die verschiedenen von Google verwendeten und als Relevanzkriterien bezeichneten Auswahlkriterien nicht als solche beanstande, sondern den Umstand, dass Google auf ihren eigenen Preisvergleichsdienst und auf die konkurrierenden Preisvergleichsdienste nicht dieselben für die Positionierung und die Präsentation maßgeblichen Kriterien angewandt habe. Ebenso führte sie im 538. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses aus, dass sie die Hervorhebung der von Google als relevant angesehenen spezialisierten Ergebnisse von Preisvergleichsdiensten nicht als solche beanstande, sondern den Umstand, dass Google die Ergebnisse ihres eigenen Preisvergleichsdienstes und die der konkurrierenden Preisvergleichsdienste nicht in gleicher Weise hervorgehoben habe.

70      Im Anschluss an diese Darlegungen stellte die Kommission in Art. 1 des angefochtenen Beschlusses fest, dass die Google Inc. sowie Alphabet seit ihrer Übernahme der Kontrolle über die Google Inc. in den oben in Rn. 55 genannten 13 Ländern, die entweder Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des EWR-Abkommens seien, ab verschiedenen Zeitpunkten, die der Einführung von spezialisierten Produktergebnissen oder Produktanzeigen auf der allgemeinen Ergebnisseite von Google entsprächen, gegen Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens verstoßen hätten.

71      Die Kommission gelangte zu dem Ergebnis, dass Google anzuweisen sei, das beanstandete Verhalten innerhalb von 90 Tagen zu beenden und ähnliche Verhaltensweisen mit demselben Zweck oder derselben Wirkung zu unterlassen. Sie wies darauf hin, dass Google dieser Anordnung zwar auf unterschiedliche Weise nachkommen könne, aber bestimmte Grundsätze unabhängig davon zu beachten seien, ob Google beschließe, die Shopping Units oder andere Gruppen von Suchergebnissen für Preisvergleiche auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten beizubehalten oder nicht. Zu diesen Grundsätzen gehöre im Wesentlichen der Grundsatz einer nicht diskriminierenden Behandlung des Preisvergleichsdienstes von Google und der konkurrierenden Preisvergleichsdienste. Die Anordnung, das beanstandete Verhalten zu beenden, ist in Art. 3 des verfügenden Teils des angefochtenen Beschlusses enthalten.

72      Schließlich hielt es die Kommission für gerechtfertigt, gegen Google eine Geldbuße zu verhängen. Sie wies darauf hin, dass sie nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 und Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. 1994, L 305, S. 6) eine solche Sanktion gegen Unternehmen verhängen könne, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens verstoßen hätten. Sie wies auch auf die in Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 genannten allgemeinen Parameter für die Festsetzung von Geldbußen hin, nämlich die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung, sowie auf die in ihren Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2, im Folgenden: Leitlinien) angegebene Art und Weise, in der sie diese Parameter anwende.

73      Die Kommission stellte insoweit fest, dass Google weder über ihre beherrschende Stellung auf den nationalen Märkten für allgemeine Suchdienste noch über den missbräuchlichen Charakter ihres Verhaltens im Unklaren habe sein können, auch wenn einige Aspekte des Sachverhalts in früheren Fällen nicht geprüft worden seien. Google habe daher vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Tatsache, dass in einem bestimmten Stadium des Verfahrens Gespräche geführt worden seien, um das festgestellte Wettbewerbsproblem durch Verpflichtungszusagen von Google zu lösen, der Verhängung einer Geldbuße nicht entgegenstehe.

74      Die Kommission wies ferner darauf hin, dass Alphabet angesichts der seit dem 2. Oktober 2015 ausgeübten Kontrolle über die Google Inc. gesamtschuldnerisch für die Zahlung der verhängten Geldbuße hafte, soweit diese sich auf den Zeitraum ab diesem Datum beziehe.

75      Sodann ermittelte die Kommission als Ausgangsgrundlage für die Berechnung der in den Ziff. 12 bis 19 der Leitlinien als „Wert der verkauften … Dienstleistungen“ definierten Geldbuße die Einnahmen, die im Jahr 2016 in den 13 Ländern, in denen sie das beanstandete Verhalten festgestellt hatte, durch Produktanzeigen in den Shopping Units oder auf der spezialisierten Seite Google Shopping und durch Textanzeigen, die ebenfalls auf dieser Seite erschienen, erzielt wurden.

76      Die Kommission befand, in Anbetracht der wirtschaftlichen Bedeutung der 13 nationalen Märkte für Preisvergleichsdienste und der Tatsache, dass Google in den betreffenden Ländern nicht nur eine beherrschende Stellung auf dem Markt für allgemeine Suchdienste innegehabt habe, sondern auch in Bezug auf die Marktanteile weit vor ihren Wettbewerbern gelegen habe, müsse der für die Festsetzung der Geldbuße heranzuziehende Schwerekoeffizient, wie er in den Ziff. 20 bis 23 der Leitlinien vorgesehen sei, 10 % der oben in Rn. 75 beschriebenen Bemessungsgrundlage betragen. Anschließend multiplizierte die Kommission diesen Betrag, wie in Ziff. 24 der Leitlinien vorgesehen, für jedes der 13 Länder, in denen die Zuwiderhandlung festgestellt worden war, mit der Anzahl der Jahre der Zuwiderhandlung, die seit der Einführung der Product Universals oder, soweit diese nicht erfolgt war, seit der Einführung der Shopping Unit vergangen waren. Insoweit legte die Kommission je nach Land Zeiträume zwischen 1 305 und 3 435 Tagen zugrunde.

77      Um sicherzustellen, dass die Geldbuße im Wesentlichen auch für Unternehmen von ähnlicher Größe und mit ähnlicher Finanzkraft wie Google – deren Gesamtumsatz im Jahr 2016 81 597 000 000 Euro betrug – abschreckend wirkt, fügte die Kommission gemäß Ziff. 25 der Leitlinien einen Zusatzbetrag in Höhe von 10 % der oben in Rn. 75 genannten Bemessungsgrundlage hinzu und wandte auf die sich daraus ergebende Summe einen Multiplikator von 1,3 an. Sie stellte keine erschwerenden oder mildernden Umstände fest, die eine Erhöhung oder Herabsetzung der Geldbuße gerechtfertigt hätten.

78      Somit verhängte die Kommission in Art. 2 des angefochtenen Beschlusses gegen die Google Inc. eine Geldbuße in Höhe von 2 424 495 000 Euro, davon 523 518 000 Euro gesamtschuldnerisch mit Alphabet.

II.    Verfahren

79      Mit Klageschrift, die am 11. September 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Google die vorliegende Klage erhoben.

80      Mit Schriftsatz, der am 28. November 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Bureau européen des unions de consommateurs (BEUC) beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

81      Mit Schriftsatz, der am 4. Dezember 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Connexity Inc., die Connexity UK Ltd, die Connexity Europe GmbH und Pricegrabber.com beantragt, als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

82      Mit Schriftsatz, der am 7. Dezember 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Infederation Ltd (im Folgenden: Foundem) beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

83      Mit Schriftsätzen, die am 11. Dezember 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die EFTA-Überwachungsbehörde und die Initiative for a Competitive Online Marketplace beantragt, als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

84      Mit Schriftsatz, der am 19. Dezember 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Prestige Gifting Ltd beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von Google zugelassen zu werden.

85      Mit Schriftsatz, der am 19. Dezember 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Kelkoo beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

86      Mit Schriftsatz, der am 20. Dezember 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Computer & Communication Industry Association (im Folgenden: CCIA) beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von Google zugelassen zu werden.

87      Mit Schriftsätzen, die am 20. Dezember 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben Consumer Watchdog, die Yelp Inc, der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e. V. (im Folgenden: VDZ), die Visual Meta GmbH, der BDZV – Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e. V., vormals Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e. V. (im Folgenden: BDZV), die Bundesrepublik Deutschland, das Open Internet Project (OIP) und Twenga beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

88      Mit Schriftsatz, der am 21. Dezember 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat FairSearch beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

89      Die Kommission hat die Klagebeantwortung am 31. Januar 2018 eingereicht.

90      Mit Schriftsatz, der am 20. März 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die StyleLounge GmbH beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

91      Google und die Kommission haben mit Schreiben vom 23. März 2018 gemäß Art. 144 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, bestimmte Teile der Akten wegen ihrer Vertraulichkeit nicht an die Streithelfer zu übermitteln. Google und die Kommission haben insoweit gegenüber allen Antragstellern auf Zulassung zur Streithilfe, einschließlich der EFTA-Überwachungsbehörde, inhaltsgleiche Anträge gestellt.

92      Google hat am 7. Mai 2018 eine Erwiderung eingereicht.

93      Mit Beschluss vom 16. Mai 2018, Google und Alphabet/Kommission (T‑612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:292), hat der Präsident der Neunten Kammer des Gerichts den Antrag von StyleLounge, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden, wegen Verspätung zurückgewiesen.

94      Die Kommission hat am 20. Juli 2018 eine Gegenerwiderung eingereicht.

95      Im Anschluss an eine prozessleitende Maßnahme des Gerichts zur Einschränkung des Umfangs der Anträge auf vertrauliche Behandlung von Teilen der Akten haben Google und die Kommission am 28. September 2018 geänderte Anträge auf vertrauliche Behandlung der Klageschrift und der Klagebeantwortung gegenüber allen Antragstellern auf Zulassung zur Streithilfe und anschließend am 12. Oktober 2018 Anträge auf vertrauliche Behandlung der Erwiderung und der Gegenerwiderung gestellt. Diese Anträge waren ebenfalls gegenüber allen Antragstellern auf Zulassung zur Streithilfe inhaltsgleich.

96      Mit Beschlüssen vom 7. Dezember 2018, Google und Alphabet/Kommission (T‑612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:978), vom 7. Dezember 2018, Google und Alphabet/Kommission (T‑612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:982), vom 7. Dezember 2018, Google und Alphabet/Kommission (T‑612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:996), vom 7. Dezember 2018, Google und Alphabet/Kommission (T‑612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:1001), und vom 7. Dezember 2018, Google und Alphabet/Kommission (T‑612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:1002), hat der Präsident der Neunten Kammer des Gerichts die Anträge von Prestige Gifting, FairSearch, Consumer Watchdog, Yelp, Connexity, Connexity UK, Connexity Europe, Pricegrabber.com und der Initiative for a Competitive Online Marketplace auf Zulassung als Streithelfer wegen fehlenden Nachweises eines berechtigten Interesses am Ausgang des Rechtsstreits zurückgewiesen.

97      Mit Beschlüssen vom 17. Dezember 2018, Google und Alphabet/Kommission (T‑612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:1007), vom 17. Dezember 2018, Google und Alphabet/Kommission (T‑612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:1008), vom 17. Dezember 2018, Google und Alphabet/Kommission (T‑612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:1009), vom 17. Dezember 2018, Google und Alphabet/Kommission (T‑612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:1010), vom 17. Dezember 2018, Google und Alphabet/Kommission (T‑612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:1011), vom 17. Dezember 2018, Google und Alphabet/Kommission (T‑612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:1028), und vom 17. Dezember 2018, Google und Alphabet/Kommission (T‑612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:1029), hat der Präsident der Neunten Kammer des Gerichts das BEUC, Foundem, die CCIA, den VDZ, den BDZV, Visual Meta, Twenga, die EFTA-Überwachungsbehörde, Kelkoo und die Bundesrepublik Deutschland als Streithelfer zugelassen. In diesen Beschlüssen sind die mit den Streitbeitritten verbundenen Kosten vorbehalten worden.

98      Mit Beschluss vom 17. Dezember 2018, Google und Alphabet/Kommission (T‑612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:1005), hat der Präsident der Neunten Kammer des Gerichts den Antrag des OIP auf Zulassung als Streithelfer wegen fehlenden Nachweises eines berechtigten Interesses am Ausgang des Rechtsstreits zurückgewiesen.

99      In den Beschlüssen, mit denen den Anträgen auf Zulassung als Streithelfer stattgegeben wurde, sind die Entscheidung über die Begründetheit der Anträge auf vertrauliche Behandlung vorbehalten und dem BEUC, Foundem, der CCIA, dem VDZ, dem BDZV, Visual Meta, Twenga, der EFTA-Überwachungsbehörde, Kelkoo und der Bundesrepublik Deutschland bis zum Eingang ihrer eventuellen Stellungnahmen zum Antrag auf vertrauliche Behandlung zunächst nicht vertrauliche Fassungen der Verfahrensschriftstücke übermittelt worden.

100    Am 15. Januar 2019 hat Foundem den Anträgen von Google auf vertrauliche Behandlung teilweise widersprochen.

101    Am 15. Januar 2019 und erneut am 25. Januar 2019 hat die EFTA-Überwachungsbehörde erklärt, sie halte die Anträge der Kommission und von Google auf vertrauliche Behandlung ihr gegenüber für ganz oder teilweise gegenstandslos oder unbegründet. Sie hat jedoch klargestellt, dass sie keine Übermittlung vertraulicher Fassungen der Aktenstücke verlange.

102    Mit Beschluss vom 11. April 2019, Google und Alphabet/Kommission (T‑612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:250), hat der Präsident der Neunten Kammer des Gerichts einem Teil der geänderten Anträge auf vertrauliche Behandlung von Informationen in der Klageschrift und der Klagebeantwortung sowie einem Teil der Anträge auf vertrauliche Behandlung von Informationen in der Erwiderung und der Gegenerwiderung stattgegeben. Im Übrigen hat er die Anträge auf vertrauliche Behandlung zurückgewiesen. Daher ist Google und der Kommission eine Frist zur Übermittlung neuer, nicht vertraulicher Fassungen bestimmter Aktenstücke gesetzt worden, und Foundem ist eine Frist zur Vervollständigung ihres Streithilfeschriftsatzes im Hinblick auf die Angaben eingeräumt worden, deren Vertraulichkeit aufgehoben worden war. Zu den Ausführungen der EFTA-Überwachungsbehörde, die sich darauf berufen hatte, in Verwaltungsverfahren, die zu Beschlüssen der Kommission wie dem angefochtenen Beschluss führten, mit denen eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des EWR-Abkommens festgestellt werde, eine besondere Stellung einzunehmen, hat der Präsident der Neunten Kammer des Gerichts erklärt, dass diese Behörde im Rahmen des vor dem Gericht anhängigen Gerichtsverfahrens denselben Anforderungen unterliege wie die übrigen Streithelfer und dass ihren Ausführungen unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht gefolgt werden könne.

103    Das BEUC, Foundem, die CCIA, der VDZ, der BDZV, Visual Meta, Twenga, die EFTA-Überwachungsbehörde, Kelkoo und die Bundesrepublik Deutschland haben ihre Streithilfeschriftsätze am 15. März 2019 eingereicht, und Foundem hat am 11. Juni 2019 einen ergänzenden Streithilfeschriftsatz eingereicht. Die Kommission hat am 20. Mai 2019 zum Streithilfeschriftsatz der CCIA Stellung genommen, und Google hat am 21. Juni 2019 zu den Streithilfeschriftsätzen des BEUC, der CCIA, des VDZ, des BDZV, von Visual Meta, Twenga, der EFTA-Überwachungsbehörde, von Kelkoo und der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme von Foundem und am 1. Juli 2019 speziell zu dem Streithilfeschriftsatz von Foundem Stellung genommen.

104    Auf Vorschlag der Neunten Kammer hat das Gericht am 10. Juli 2019 gemäß Art. 28 der Verfahrensordnung beschlossen, die Rechtssache an einen erweiterten Spruchkörper zu verweisen.

105    Mit Schreiben vom 9. bzw. 23. August 2019 haben die Kommission und Google beantragt, bestimmte Teile der Stellungnahmen von Google zu einer Reihe von Streithilfeschriftsätzen wegen ihres vertraulichen Charakters nicht an das BEUC, Foundem, die CCIA, den VDZ, den BDZV, Visual Meta, Twenga, die EFTA-Überwachungsbehörde, Kelkoo und die Bundesrepublik Deutschland zu übermitteln.

106    Am 5. bzw. 10. September 2019 haben das BEUC und Kelkoo einigen der Anträge auf vertrauliche Behandlung widersprochen, die Google in Bezug auf ihre Stellungnahmen zu den Streithilfeschriftsätzen des BEUC und von Kelkoo gestellt hatte.

107    Mit Beschluss vom 8. Oktober 2019, Google und Alphabet/Kommission (T‑612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:770), hat der Präsident der Neunten erweiterten Kammer des Gerichts die oben in Rn. 105 erwähnten unbestrittenen Anträge auf vertrauliche Behandlung für erledigt erklärt und hinsichtlich der bestrittenen Anträge bestimmten von ihnen in Bezug auf das BEUC, die CCIA, den VDZ, den BDZV, Visual Meta, Twenga, die EFTA-Überwachungsbehörde, Kelkoo und die Bundesrepublik Deutschland sowie bestimmten anderen Anträgen – ausgenommen in Bezug auf Kelkoo – stattgegeben und weitere zurückgewiesen.

108    Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Neunte erweiterte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und die Hauptparteien gemäß Art. 89 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung aufgefordert, eine Reihe von Fragen entweder schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung zu beantworten.

109    Am 21. bzw. 22. Januar 2020 haben die Kommission und Google die Fragen des Gerichts beantwortet, die eine schriftliche Antwort erforderten. Google beantragte, bestimmte Teile ihrer Antwort wegen ihres vertraulichen Charakters nicht an das BEUC, Foundem, die CCIA, den VDZ, den BDZV, Visual Meta, Twenga, die EFTA-Überwachungsbehörde, Kelkoo und die Bundesrepublik Deutschland zu übermitteln.

110    Am 5. Februar 2020 hat der BDZV bestimmten Anträgen auf vertrauliche Behandlung, die Google in Bezug auf ihre schriftliche Antwort auf die Fragen des Gerichts, aber auch in Bezug auf Anlagen zur Klagebeantwortung und zur Erwiderung gestellt hatte, widersprochen.

111    Mit Beschluss vom 10. Februar 2020, Google und Alphabet/Kommission (T‑612/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:69), hat der Präsident der Neunten erweiterten Kammer des Gerichts die Anträge des BDZV auf Aufhebung der Vertraulichkeit in Bezug auf Anlagen zur Klagebeantwortung und zur Erwiderung als unzulässig zurückgewiesen, die oben in Rn. 109 genannten unbestrittenen Anträge auf vertrauliche Behandlung für erledigt erklärt und den streitigen Anträgen stattgegeben.

112    Die mündliche Verhandlung hat vom 12. bis 14. Februar 2020 stattgefunden, nachdem sich die Hauptparteien im Anschluss an eine vorbereitende Sitzung vor dem Kammerpräsidenten und dem Berichterstatter, die am 15. Januar 2020 auf der Grundlage von Art. 89 der Verfahrensordnung stattfand, damit einverstanden erklärt hatten, die Vertraulichkeit bestimmter Aktenstücke gegenüber dem BEUC, Foundem, der CCIA, dem VDZ, dem BDZV, Visual Meta, Twenga, der EFTA-Überwachungsbehörde, Kelkoo, der Bundesrepublik Deutschland und der Öffentlichkeit aufzuheben.

III. Anträge der Parteien

113    Google beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären,

–        hilfsweise, in Ausübung der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung die Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen,

–        jedenfalls der Kommission die Kosten aufzuerlegen,

–        dem BEUC, Foundem, dem VDZ, dem BDZV, Visual Meta, Twenga, der EFTA-Überwachungsbehörde, Kelkoo und der Bundesrepublik Deutschland die durch ihre Streithilfe verursachten Kosten aufzuerlegen.

114    Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen,

–        Google die Kosten aufzuerlegen,

–        der CCIA die Kosten aufzuerlegen, die der Kommission durch deren Streithilfe entstanden sind.

115    Die CCIA beantragt, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären und die durch ihre Streithilfe verursachten Kosten der Kommission aufzuerlegen.

116    Die Bundesrepublik Deutschland beantragt, die Klage abzuweisen.

117    Das BEUC beantragt, die Klage abzuweisen und die mit seiner Streithilfe verbundenen Kosten Google aufzuerlegen.

118    Foundem, Kelkoo, der VDZ, Visual Meta, der BDZV und Twenga beantragen, die Klage abzuweisen und Google die Kosten aufzuerlegen.

IV.    Rechtliche Würdigung

A.      Vorbemerkungen

119    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Google nicht bestreitet, eine beherrschende Stellung auf den 13 nationalen Märkten für allgemeine Suchdienste einzunehmen, die den Ländern entsprechen, in denen die Kommission einen Missbrauch dieser Stellung durch Google festgestellt hat. Alle folgenden Analysen beruhen auf dieser Prämisse.

1.      Zur Reihenfolge der Prüfung der Klagegründe und Argumente in der vorliegenden Rechtssache

120    Google führt sechs Gründe für die Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses an, die sie wie folgt darstellt:

„Mit dem ersten und dem zweiten Klagegrund wird dargelegt, dass im Beschluss zu Unrecht festgestellt wird, Google habe durch die Einblendung der Product Universals und der Shopping Units ihren eigenen Preisvergleichsdienst begünstigt. Mit dem dritten Klagegrund wird dargelegt, dass im Beschluss zu Unrecht festgestellt wird, die Positionierung und die Anzeige der Product Universals und der Shopping Units hätten den Google-Suchverkehr umgelenkt. Mit dem vierten Klagegrund wird dargelegt, dass die im Beschluss enthaltene Spekulation über wettbewerbswidrige Auswirkungen unbegründet ist. Mit dem fünften Klagegrund wird dargelegt, dass im Beschluss Qualitätsverbesserungen, die einen Leistungswettbewerb darstellen, zu Unrecht als missbräuchliche Praktiken eingestuft werden. Mit dem sechsten Klagegrund wird dargelegt, warum die im Beschluss angeführten Gründe für die Verhängung einer Geldbuße nicht stichhaltig sind.“

121    Das Gericht stellt fest, dass das Vorbringen von Google zahlreiche tatsächliche und technische Gesichtspunkte sowie Rügen rechtlicher Art enthält, die zur Stützung verschiedener Klagegründe wiederholt werden. Das Gericht wird sich mit den Klagegründen und Argumenten von Google in der nachfolgend genannten Reihenfolge befassen.

122    Das Gericht wird in Abschnitt B des vorliegenden Teils, der den gestellten Hauptantrag betrifft, unter Punkt 1 zunächst das Vorbringen von Google prüfen, dass es sich bei den von der Kommission beanstandeten Praktiken in Wirklichkeit um Qualitätsverbesserungen ihres Online-Suchdienstes handele (fünfter Klagegrund), woraus zum einen folge, dass Google keinen Missbrauch begangen haben könne, weil die Kommission keine vom Leistungswettbewerb abweichenden Merkmale dieser Verbesserungen nachgewiesen habe, und zum anderen, dass die Kommission, weil sie solche Merkmale nicht habe aufzeigen können, Google in Wirklichkeit eine Pflicht zur Zugangsgewährung auferlegt habe, ohne die strengen Voraussetzungen des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), zu beachten. Konkret trägt Google hierzu vor, die Kommission habe von ihr verlangt, ihren Wettbewerbern Zugang zu ihren Diensten zu gewähren, als handele es sich bei ihnen um eine für diese Wettbewerber unerlässliche „wesentliche Einrichtung“, ohne nachzuweisen, dass die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Im Rahmen des Vorbringens von Google zum Leistungswettbewerb wird das Gericht auch das Argument prüfen, dass Google mit der Einführung der in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden spezialisierten Ergebnisse im Wesentlichen kein wettbewerbswidriges Ziel verfolgt habe, weil diese Ergebnisse eine Qualitätsverbesserung ihres Suchdienstes darstellten. Dieses im ersten Teil des ersten Klagegrundes vorgebrachte Argument wird ebenfalls in Abschnitt B Punkt 1 geprüft werden.

123    Somit wird das Gericht in Abschnitt B Punkt 1 die Rechtmäßigkeit der von der Kommission auf der Grundlage von Art. 102 AEUV vorgenommenen rechtlichen Einstufung als Begünstigung und die Frage prüfen, ob die Kommission von einem solchen Missbrauchsbegriff ausgehen durfte, mit dem einem Unternehmen in beherrschender Stellung im Wesentlichen vorgeworfen wird, seinen eigenen Dienst zu Lasten der Dienste seiner Wettbewerber zu begünstigen.

124    Anschließend wird das Gericht in Abschnitt B Punkt 2 des vorliegenden Teils prüfen, ob dieser Einstufung tatsächlich eine Ungleichbehandlung zugrunde liegt, d. h., ob Google im Zeitraum der Einführung der Product Universals (erster Klagegrund) bzw. im Zeitraum der Einführung der Shopping Unit (zweiter Klagegrund) tatsächlich eine Ungleichbehandlung zugunsten ihres eigenen spezialisierten Suchdienstes vorgenommen hat.

125    Sodann wird das Gericht in Abschnitt B Punkt 3 des vorliegenden Teils den dritten und den vierten Klagegrund von Google prüfen, wonach das beanstandete Verhalten keine wettbewerbswidrigen Auswirkungen gehabt haben soll.

126    Schließlich wird das Gericht in Abschnitt B Punkt 4 des vorliegenden Teils den dritten Teil des ersten und des zweiten Klagegrundes von Google prüfen, wonach das beanstandete Verhalten objektiv gerechtfertigt gewesen sei und folglich nicht gegen Art. 102 AEUV verstoßen habe.

127    Im Anschluss an die Schlussfolgerungen zur Begründetheit, die das Gericht in Abschnitt B Punkt 5 des vorliegenden Teils zieht, wird es in Abschnitt C des vorliegenden Urteils den sechsten Klagegrund von Google prüfen, wonach die Geldbuße in jedem Fall ungerechtfertigt, zumindest aber zu hoch sei.

2.      Zum Umfang der Überprüfung durch das Gericht in der vorliegenden Rechtssache

128    Einleitend weist das Gericht auf den Umfang der Überprüfung der von der Kommission nach Art. 102 AEUV erlassenen Beschlüsse durch den Unionsrichter hin.

129    Die gerichtliche Überprüfung durch das Gericht umfasst die in Art. 263 AEUV vorgesehene Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe, die gegebenenfalls gemäß Art. 261 AEUV durch eine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung hinsichtlich der verhängten Zwangsmaßnahmen ergänzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C‑603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 71).

130    Wie der Gerichtshof dargelegt hat, erstreckt sich die in Art. 263 AEUV vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle auf sämtliche Bestandteile der Entscheidungen der Kommission in Verfahren nach den Art. 101 und 102 AEUV, deren eingehende rechtliche und tatsächliche Kontrolle das Gericht sicherstellt, und zwar auf der Grundlage der von den betreffenden Klägern geltend gemachten Klagegründe und unter Berücksichtigung aller von ihnen vorgebrachten Umstände – aus der Zeit vor oder nach der ergangenen Entscheidung –, unabhängig davon, ob sie vorab im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht oder zum ersten Mal im Rahmen der Klage, mit der das Gericht befasst ist, vorgebracht wurden, soweit diese Umstände für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission maßgeblich sind (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C‑603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 72; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 26. September 2018, Infineon Technologies/Kommission, C‑99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 48).

131    Der Gerichtshof hat befunden, dass der Kommission in Wirtschaftsfragen zwar ein Beurteilungsspielraum zusteht, dies aber nicht bedeutet, dass der Unionsrichter eine Kontrolle der Auslegung von Wirtschaftsdaten durch die Kommission unterlassen muss. Der Unionsrichter muss nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteile vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C‑12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 39, vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C‑386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 54, und vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 54). Wenn die Kommission einer wirtschaftlichen Analyse bei der Einstufung einer Praxis im Hinblick auf die Bestimmungen des Art. 102 AEUV tatsächliche Bedeutung beimisst, hat der Unionsrichter alle Argumente zu prüfen, die das mit einer Sanktion belegte Unternehmen zu dieser Analyse vorbringt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C‑413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 141 bis 144).

132    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Kommission im Bereich des Wettbewerbsrechts bei Streitigkeiten über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und die Beweise beizubringen hat, die das Vorliegen von Tatsachen, die den Tatbestand einer Zuwiderhandlung erfüllen, rechtlich hinreichend belegen. Dem Richter verbleibende Zweifel müssen dem Unternehmen, an das die eine Zuwiderhandlung feststellende Entscheidung gerichtet ist, zugutekommen (Urteile vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C‑89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 71 und 72, und vom 16. Februar 2017, Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb/Kommission, C‑90/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:123, Rn. 17 und 18).

133    Während die Behörde, die den Vorwurf einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln erhebt, dafür den Beweis zu erbringen hat, obliegt es dem Unternehmen, das sich gegenüber der Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen diese Regeln auf ein Verteidigungsmittel beruft, nachzuweisen, dass diesem Verteidigungsmittel stattzugeben ist, so dass sich die Behörde dann auf andere im angefochtenen Beschluss enthaltene Beweismittel stützen muss. Überdies können, auch wenn nach diesen Grundsätzen entweder die Kommission oder das betreffende Unternehmen die Beweislast trägt, die tatsächlichen Gesichtspunkte, auf die sich eine Partei beruft, die andere Partei zu einer Erläuterung oder Rechtfertigung zwingen; tut sie das nicht, ist der Schluss zulässig, dass den Beweislastregeln genügt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C‑413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

134    Stützt sich die Kommission auf Beweismittel, die grundsätzlich genügen, um das Vorliegen einer Zuwiderhandlung darzutun, reicht es somit nicht aus, dass das betroffene Unternehmen auf die Möglichkeit des Vorliegens eines Umstands hinweist, der den Beweiswert dieser Beweismittel erschüttern könnte, damit die Kommission die Last des Gegenbeweises dafür trägt, dass dieser Umstand den Beweiswert der Beweismittel nicht erschüttern konnte. Vielmehr muss das betreffende Unternehmen – es sei denn, dies wäre ihm wegen des eigenen Verhaltens der Kommission nicht möglich – rechtlich hinreichend nachweisen, dass zum einen der von ihm angeführte Umstand vorliegt und zum anderen dieser Umstand den Beweiswert der Beweismittel, auf die sich die Kommission stützt, in Frage stellt (Urteil vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C‑89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 76).

135    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof und das Gericht im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 263 AEUV die vom Urheber der angefochtenen Handlung hinsichtlich der Tatsachenwürdigung gegebene Begründung jedenfalls nicht durch ihre eigene ersetzen dürfen (Urteile vom 27. Januar 2000, DIR International Film u. a./Kommission, C‑164/98 P, EU:C:2000:48, Rn. 38, vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission, C‑73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 89, und vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C‑603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 73). Da sich die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses auf die in diesem Beschluss enthaltenen Gründe bezieht, kann der Richter den von der Verwaltung darin herangezogenen Gründen weder aus eigenen Stücken noch auf Antrag der Verwaltung weitere Gründe hinzufügen.

B.      Zum Hauptantrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses

1.      Fünfter Klagegrund und erster Teil des ersten Klagegrundes: Vereinbarkeit der in Rede stehenden Praktiken mit dem Leistungswettbewerb

136    Wie oben in den Rn. 122 und 123 dargelegt, führt Google im ersten Teil des fünften Klagegrundes zunächst aus, der angefochtene Beschluss habe in ihrem Verhalten, das in der Verbesserung der Qualität ihres Online-Suchdienstes bestanden habe, kein Merkmal festgestellt, das vom Leistungswettbewerb abweiche.

137    Im zweiten Teil des fünften Klagegrundes macht Google sodann geltend, das im angefochtenen Beschluss beanstandete Verhalten stelle in Wirklichkeit eine Zugangsverweigerung dar, weil die Kommission ihr vorwerfe, den Ergebnissen konkurrierender Preisvergleichsdienste keinen Zugang zu ihren „Technologien und Designs“ und insbesondere zu den „Boxen“ am oberen Rand ihrer allgemeinen Ergebnisseiten gewährt zu haben. Um festzustellen zu können, dass ein solches Verhalten gegen Art. 102 AEUV verstieß, hätte die Kommission jedoch nachweisen müssen, dass die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen erfüllt gewesen seien, was sie nicht getan habe. Indem die Kommission ein Verhalten als Begünstigung angesehen habe, habe sie somit in Wirklichkeit versucht, die für eine Zugangsverweigerung geltenden Voraussetzungen zu umgehen, und ihr Beschluss sei daher rechtsfehlerhaft.

138    Schließlich macht Google im ersten Teil des ersten Klagegrundes geltend, der angefochtene Beschluss verfälsche die Gründe für die Einführung der spezialisierten Produktergebnisse. Google habe die gruppierten Produktergebnisse nämlich nicht eingeführt, um den Verkehr zu ihrem eigenen Preisvergleichsdienst zu leiten, wie die Kommission behaupte, sondern um die Qualität ihrer Ergebnisse und deren Präsentation für die Nutzer zu verbessern.

a)      Erster Teil des fünften Klagegrundes: bei den in Rede stehenden Praktiken handele es sich um Qualitätsverbesserungen im Rahmen des Leistungswettbewerbs, die nicht als missbräuchlich angesehen werden könnten

1)      Vorbringen der Parteien

139    Im ersten Teil des fünften Klagegrundes macht Google geltend, bei den beanstandeten Praktiken handele es sich um Qualitätsverbesserungen im Rahmen des Leistungswettbewerbs, die nicht als missbräuchlich angesehen werden könnten.

140    Zum ersten Aspekt verweist Google u. a. auf die Urteile vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission (85/76, EU:C:1979:36, Rn. 91), vom 3. Juli 1991, AKZO/Kommission (C‑62/86, EU:C:1991:286, Rn. 70), und vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission (C‑280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 177), um darzulegen, dass der Gerichtshof bei marktbeherrschenden Unternehmen zwischen wettbewerbsschädigenden Praktiken und wettbewerbsfördernden Praktiken im Rahmen des „normalen“ oder des „leistungsbezogenen“ Wettbewerbs unterscheide.

141    So sei in allen Rechtssachen, in denen die oben in Rn. 140 angeführten Urteile ergangen seien, der Gesichtspunkt entscheidend gewesen, dass die Unternehmen berechtigt seien, alle „normalen“ Mittel einzusetzen, um sich am Wettbewerb zu beteiligen und Marktanteile zu gewinnen. Dies bedeute, dass Google das Recht habe, im Wettbewerb „besser abzuschneiden“, indem sie die Qualität ihrer Technologien und der über ihre allgemeine Suchseite zugänglichen spezialisierten Suchdienste für natürliche Produktergebnisse und Produktanzeigen verbessere. Die CCIA weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Entwicklung und Verbesserung des „Designs“ einer Website Teil des Wettbewerbsprozesses sei. Diese Entwicklungen entsprächen nämlich den Erwartungen sowohl der Verbraucher als auch der Anzeigenkunden. Die Qualität einer Website sei ein Schlüsselparameter für den Wettbewerb auf den digitalen Märkten. Die CCIA fügt hinzu, dass die vertikale Integration in der heutigen Wirtschaft allgegenwärtig sei und sich aus wirtschaftlicher Sicht im Allgemeinen positiv auswirke.

142    Nach Ansicht von Google lässt die im angefochtenen Beschluss vertretene Theorie nichts erkennen, was ihre Praktiken vom Leistungswettbewerb unterscheiden würde. Die Behauptung, dass Google eine Begünstigung vorgenommen habe, und die Vermutung potenzieller Auswirkungen änderten nichts an der Tatsache, dass die gruppierten Produktergebnisse und Produktanzeigen die Qualität ihres allgemeinen Suchdienstes verbessert hätten. Google macht geltend, durch die Anzeige solcher „Designs“ auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten und die Entwicklung der ihnen zugrunde liegenden innovativen Technologien habe sie auf dem Markt allgemeiner Suchdienste einen Leistungswettbewerb betrieben.

143    Die Kommission versuche, diese Tatsachen zu verschleiern, indem sie im 334. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses behaupte, dass die „Praxis eines Unternehmens in beherrschender Stellung auf einem bestimmten Markt“ missbräuchlich sein könne, wenn sie „darauf abziele, diese Stellung auf einen gesonderten, aber benachbarten Markt auszudehnen“. Sie mache im 652. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses geltend, dass die Anwendung dieser Regel auf die Verbesserung der Produkte und Dienstleistungen im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung stehe. Dabei habe sich die Kommission mit der Annahme begnügt, dass Google mit ihrem Verhalten bezweckt habe, ihre beherrschende Stellung auf einem bestimmten Markt durch eine „Hebelwirkung“ auf benachbarte Märkte auszudehnen, ohne zu berücksichtigen, dass dieses Verhalten in der Verbesserung der Dienste von Google bestanden habe und nicht vom „normalen“ oder „leistungsbezogenen“ Wettbewerb abgewichen sei.

144    Aus der Rechtsprechung gehe aber hervor, dass nicht jede Verdrängungswirkung zwangsläufig den Wettbewerb beeinträchtige, weil auch ein Leistungswettbewerb dazu führen könne, dass weniger leistungsfähige Wettbewerber vom Markt verschwänden oder bedeutungslos würden. Google bezieht sich insoweit auf die Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark (C‑209/10, EU:C:2012:172, Rn. 22), und vom 6. September 2017, Intel/Kommission (C‑413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 134). Dies gelte nicht nur, wenn eine solche Wirkung auf dem Markt eintrete, auf dem die beherrschende Stellung vorhanden sei, sondern auch dann, wenn sie auf einem anderen Markt eintrete. Es treffe zwar zu, dass die Verbesserung eines Dienstes nicht gegen eine Einstufung als Missbrauch einer beherrschenden Stellung „immunisiere“, aber im vorliegenden Fall hätte die Kommission das Verhalten von Google nicht als missbräuchlich einstufen dürfen, ohne darin ein zusätzliches wettbewerbswidriges Merkmal festzustellen, das zu dieser „Hebelwirkung“ hinzutrete.

145    Google, unterstützt durch die CCIA, trägt hierzu vor, der Ausdruck „Missbrauch durch Hebelwirkung“ sei ein „Sammelbegriff“, der verschiedene Arten des Missbrauchs umfasse. Für jede einzelne Art des „Missbrauchs durch Hebelwirkung“ lege die Rechtsprechung spezifische Merkmale fest, die das betreffende Verhalten vom Leistungswettbewerb unterschieden und es missbräuchlich machten, wie z. B. eine Verschlechterung der Qualität, eine Margenbeschneidung oder die Weigerung, einen unerlässlichen Zugang zu gewähren. So könne die Praxis eines marktbeherrschenden Unternehmens, niedrige Preise festzusetzen, für sich genommen nicht als missbräuchlich angesehen werden. Nur wenn ein vom Leistungswettbewerb abweichendes zusätzliches Merkmal festgestellt werde, könne diese Praxis als Kampfpreispolitik eingestuft werden. Das Fehlen einer theoretischen Grundlage für die von der Kommission festgestellte missbräuchliche Begünstigung macht es nach Ansicht der CCIA unmöglich, die zusätzlichen Faktoren oder Rechtsgrundsätze zu erkennen, die eine solche – im Übrigen völlig natürliche – Begünstigung zu einem Verstoß gegen Art. 102 AEUV machen sollen, was ein Problem für die Rechtssicherheit im gesamten Internetsektor darstelle.

146    Die Kommission, die insoweit von der Bundesrepublik Deutschland unterstützt wird, macht geltend, die Verbesserung eines Dienstes schließe es nicht aus, dass diese einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstelle, insbesondere wenn sie dazu führe, dass ein beherrschendes Unternehmen seinen eigenen Dienst durch andere Mittel als den Leistungswettbewerb begünstige und dies wettbewerbswidrige Auswirkungen zur Folge haben könne.

147    Die Kommission stellt klar, dass sie darüber hinaus die Verbesserung des allgemeinen Suchdienstes von Google bestreite. Auch wenn es tatsächlich möglich sei, dass Google ihren allgemeinen Suchdienst verbessere, indem sie „einige“ gruppierte Ergebnisse auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten einblende, habe sie ihren allgemeinen Suchdienst aber nicht verbessern können, indem sie auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten „nur“ gruppierte Ergebnisse ihres eigenen Preisvergleichsdienstes einblende. Außerdem weist die Kommission darauf hin, dass nach ihrer Auffassung das Verhalten von Google durch keinen objektiven Grund im Zusammenhang mit der Verbesserung der Qualität ihres allgemeinen Suchdienstes gerechtfertigt werden könne.

148    Die Bundesrepublik Deutschland trägt vor, das beanstandete Verhalten von Google stelle keinen Leistungswettbewerb dar, weil es verhindere, dass der Wettbewerb allein auf der Basis der Qualität des Algorithmus stattfinde, der spezialisierte Produktsuchen ermögliche. Die Qualität des spezialisierten Suchalgorithmus sei der Parameter, mit dem die betreffenden Unternehmen im Wettbewerb zueinander stünden. Mit dem in Rede stehenden Verhalten verleite Google die Nutzer dazu, nicht die Ergebnisse mit der höchsten Relevanz anzuklicken, sondern die am besten sichtbaren Ergebnisse, d. h. ihre eigenen, unabhängig von ihrer tatsächlichen Relevanz für den Nutzer.

149    Der VDZ trägt vor, es sei unerheblich, ob Google ihren Dienst verbessert habe. Es komme allein darauf an, ob Google die neuen Merkmale ihrer Dienste (Product Universals, Shopping Units, Anpassungsalgorithmen) als Mittel eingesetzt habe, um ihren Preisvergleichsdienst zum Nachteil der konkurrierenden Preisvergleichsdienste zu fördern. Die Verbesserungen des Preisvergleichsdienstes von Google könnten allenfalls unter dem Gesichtspunkt von Effizienzsteigerungen beurteilt werden. Google habe jedoch keinen Beweis für solche Effizienzsteigerungen erbracht, wie es die Rechtsprechung verlange. Der VDZ fügt hinzu, dass es sich in der vorliegenden Rechtssache um einen typischen Fall des Missbrauchs durch Hebelwirkung handele. Im Wesentlichen wichen die Praktiken vom Leistungswettbewerb ab, weil das Verhalten von Google auf dem Primärmarkt keinen anderen wirtschaftlichen Sinn haben könne als den, den Wettbewerb auf dem Sekundärmarkt zu beschränken. Das Verhalten von Google, das darauf abziele, ihren eigenen Preisvergleichsdienst zum Nachteil konkurrierender Preisvergleichsdienste zu begünstigen, führe nämlich dazu, relevantere spezialisierte Suchergebnisse von Mitbewerbern auszuschließen, was wirtschaftlich nicht sinnvoll sei.

2)      Würdigung durch das Gericht

150    Nach ständiger Rechtsprechung trägt das Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt nicht beeinträchtigt (vgl. Urteil vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C‑413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 135 und die dort angeführte Rechtsprechung).

151    Insoweit erfasst Art. 102 AEUV insbesondere die Verhaltensweisen eines beherrschenden Unternehmens, die zum Nachteil der Verbraucher die Aufrechterhaltung oder den Ausbau des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder die Entwicklung dieses Wettbewerbs durch die Verwendung von Mitteln behindern, die von den Mitteln eines normalen Wettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Unternehmen abweichen (vgl. Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C‑209/10, EU:C:2012:172, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

152    So verbietet Art. 102 AEUV einem Unternehmen in beherrschender Stellung insbesondere die Anwendung von Praktiken, die eine Verdrängungswirkung entfalten, indem andere Mittel als diejenigen eines Leistungswettbewerbs herangezogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C‑209/10, EU:C:2012:172, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C‑413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 136).

153    Art. 102 AEUV erfasst nicht nur Verhaltensweisen, durch die den Verbrauchern ein unmittelbarer Schaden erwachsen kann, sondern auch solche, die sie durch die Beeinträchtigung des Wettbewerbs schädigen (Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C‑209/10, EU:C:2012:172, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T‑336/07, EU:T:2012:172, Rn. 171).

154    Die Liste der missbräuchlichen Verhaltensweisen in Art. 102 AEUV ist nicht abschließend; es handelt sich bei der in dieser Bestimmung enthaltenen Aufzählung missbräuchlicher Praktiken also nicht um eine erschöpfende Wiedergabe der Arten der nach dem Unionsrecht verbotenen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung (Urteile vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission, 6/72, EU:C:1973:22, Rn. 26, vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C‑52/09, EU:C:2011:83, Rn. 26, und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T‑336/07, EU:T:2012:172, Rn. 174).

155    Ein Missbrauch kann in Form einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung erfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 1997, GT‑Link, C‑242/95, EU:C:1997:376, Rn. 41, vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C‑82/01 P, EU:C:2002:617, Rn. 114, und vom 7. Oktober 1999, Irish Sugar/Kommission, T‑228/97, EU:T:1999:246, Rn. 140). Insoweit besagt der allgemeine Gleichheitsgrundsatz als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C‑127/07, EU:C:2008:728, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

156    Art. 102 AEUV hat aber keineswegs zum Ziel, zu verhindern, dass ein Unternehmen auf einem Markt aus eigener Kraft eine beherrschende Stellung einnimmt (vgl. Urteil vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C‑413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 133 und die dort angeführte Rechtsprechung).

157    Der Wettbewerb wird also nicht unbedingt durch jede Verdrängungswirkung verzerrt. Leistungswettbewerb kann definitionsgemäß dazu führen, dass Wettbewerber, die für die Verbraucher im Hinblick insbesondere auf Preise, Auswahl, Qualität oder Innovation weniger interessant sind, vom Markt verschwinden oder bedeutungslos werden (vgl. Urteil vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C‑413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 134 und die dort angeführte Rechtsprechung).

158    Google macht im Wesentlichen geltend, dass die im angefochtenen Beschluss beanstandeten Praktiken zu Qualitätsverbesserungen ihrer Suchdienste beigetragen und sich daher in den Rahmen des Leistungswettbewerbs eingefügt hätten. In diesem Zusammenhang weist Google darauf hin, dass die Kommission kein Merkmal der beanstandeten Praktiken aufzeige, das vom Leistungswettbewerb abweiche. Qualitative Verbesserungen eines Produkts oder einer Dienstleistung seien von den Unionsgerichten aber noch nie als Behinderung des Wettbewerbs angesehen worden.

159    Zu dem Vorbringen, die Kommission habe keine Merkmale festgestellt, durch die sich die in Rede stehenden Praktiken vom normalen Wettbewerb, der angeblich eingeschränkt worden sei, unterschieden hätten, ist festzustellen, dass die beherrschende Stellung eines Unternehmens für sich allein, selbst wenn sie die Größenordnung der Stellung von Google bei den allgemeinen Suchdiensten erreicht, nicht nach Art. 102 AEUV beanstandet werden kann.

160    Nach ständiger Rechtsprechung enthält die Feststellung, dass eine beherrschende Stellung gegeben ist, für sich allein nämlich keinen Vorwurf gegenüber dem betreffenden Unternehmen (vgl. Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C‑209/10, EU:C:2012:172, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es ist die „missbräuchliche Ausnutzung“ einer beherrschenden Stellung, die nach Art. 102 AEUV verboten ist.

161    Insoweit ist es Sache der Kommission, zur Feststellung einer solchen „missbräuchlichen Ausnutzung“ zu ermitteln, inwiefern das betreffende Unternehmen unter Ausnutzung seiner beherrschenden Stellung auf Methoden zurückgegriffen hat, die sich von denen des normalen Wettbewerbs unterscheiden (siehe oben, Rn. 151).

162    In dieser Hinsicht kann die bloße Ausdehnung der beherrschenden Stellung eines Unternehmens auf einen benachbarten Markt als solche kein Beweis für ein vom normalen Wettbewerb abweichendes Verhalten sein, selbst wenn eine solche Ausdehnung dazu führt, dass Wettbewerber vom Markt verschwinden oder bedeutungslos werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C‑209/10, EU:C:2012:172, Rn. 22, und vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C‑413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 134).

163    Außerdem handelt es sich bei der Hebelwirkung, wie im Wesentlichen aus dem Urteil vom 25. Oktober 2002, Tetra Laval/Kommission (T‑5/02, EU:T:2002:264, Rn. 156, 158 und 217), hervorgeht, um einen Sammelbegriff, der sich auf die Auswirkungen bezieht, die eine auf einem Markt angewandte Praxis auf einem anderen Markt entfalten kann. Dieser Begriff kann eine Reihe verschiedener Praktiken bezeichnen, die missbräuchlich sein können, z. B. Kopplungsgeschäfte wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T‑201/04, EU:T:2007:289), ergangen ist, Praktiken der Margenbeschneidung wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (T‑336/07, EU:T:2012:172), ergangen ist, oder Treuerabatte wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 30. September 2003, Michelin/Kommission (T‑203/01, EU:T:2003:250), ergangen ist.

164    Obwohl von einem beherrschenden Unternehmen angewandte Hebelwirkungen als solche nach Art. 102 AEUV nicht verboten sind, ist dieser Artikel auf solche Praktiken anwendbar. Somit ist festzustellen – ohne dass es in diesem Stadium erforderlich wäre, zu den Voraussetzungen ihres Verbots Stellung zu nehmen –, dass bereits mehrere Arten von Hebelwirkungen, wie oben in Rn. 163 ausgeführt, als mit Art. 102 AEUV unvereinbar befunden worden sind. Insbesondere hat das Gericht im Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T‑201/04, EU:T:2007:289, Rn. 1344), entschieden, dass die in Rede stehenden Praktiken, d. h. der Kopplungsverkauf und die Weigerung, Interoperabilitätsinformationen zur Verfügung zu stellen, im Zusammenhang mit einer Zuwiderhandlung standen, bei der Microsoft eine Hebelstrategie anwandte, indem sie ihre beherrschende Stellung auf dem Markt der Betriebssysteme für Client-PCs nutzte, um sie auf zwei andere benachbarte Märkte auszudehnen.

165    Zudem ist der sachliche Anwendungsbereich der besonderen Verantwortung, die ein Unternehmen in beherrschender Stellung trägt, anhand der spezifischen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu ermitteln, die eine Situation geschwächten Wettbewerbs erkennen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C‑52/09, EU:C:2011:83, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

166    Im vorliegenden Fall hat die Kommission, wie sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt und wie sie in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt hat, nicht allein auf Hebelpraktiken abgestellt, um zu dem Schluss zu gelangen, dass ein Verstoß gegen Art. 102 AEUV vorliege.

167    Die Kommission hat nämlich die Auffassung vertreten, Google habe ihre beherrschende Stellung auf dem Markt für allgemeine Suchdienste als Hebel genutzt, um ihren eigenen Preisvergleichsdienst auf dem Markt für die spezialisierte Preisvergleichssuche zu begünstigen, indem sie die Positionierung und Präsentation dieses Preisvergleichsdienstes und seiner Ergebnisse auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten im Vergleich zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten aufgewertet habe, deren Ergebnisse aufgrund ihrer Wesensmerkmale dafür anfällig gewesen seien, durch die Anpassungsalgorithmen herabgestuft zu werden.

168    Hierzu hat die Kommission im 344. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, die Ergebnisse konkurrierender Preisvergleichsdienste hätten nur als generische Ergebnisse, d. h. als einfache blaue Links, angezeigt und zudem durch Anpassungsalgorithmen herabgestuft werden können, während die Ergebnisse des Preisvergleichsdienstes von Google gut sichtbar im oberen Teil ihrer allgemeinen Ergebnisseiten in einem angereicherten Format präsentiert worden seien und durch diese Algorithmen nicht hätten herabgestuft werden können, was zu einer Ungleichbehandlung in Gestalt einer Bevorzugung des eigenen Preisvergleichsdienstes von Google geführt habe.

169    Die Kommission hat insbesondere ausgeführt, aufgrund der Kombination dreier spezifischer Umstände – nämlich erstens der Bedeutung des von der allgemeinen Suchmaschine von Google ausgehenden Verkehrs zu den Preisvergleichsdiensten (Abschnitt 7.2.2 des angefochtenen Beschlusses), zweitens des Nutzerverhaltens bei der Online-Suche (Abschnitt 7.2.3 des angefochtenen Beschlusses) und drittens der Tatsache, dass der umgeleitete Verkehr von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google einen großen Teil des Verkehrs zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten ausmache und nicht wirksam durch andere Quellen ersetzt werden könne (Abschnitt 7.2.4 des angefochtenen Beschlusses) – sei diese Begünstigung geeignet gewesen, den Wettbewerb auf dem Markt zu schwächen.

170    Als Erstes hat die Kommission zur Bedeutung des von der allgemeinen Suchmaschine von Google erzeugten Verkehrs in Abschnitt 7.2.2 des angefochtenen Beschlusses (Erwägungsgründe 444 bis 450) darauf hingewiesen, dass dieser Verkehr nach der im 444. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses wiedergegebenen Erklärung eines konkurrierenden Preisvergleichsdienstes „der wichtigste Aktivposten einer spezialisierten Suchmaschine“ sei. So hat die Kommission dargelegt, dass dieser Verkehr es ermögliche, die Relevanz der spezialisierten Suchergebnisse und insbesondere die Aktualität und den Umfang des Angebots der Preisvergleichsdienste zu steigern, indem er deren Fähigkeit verbessere, Händler zu bewegen, ihnen Daten über ihre Produkte zur Verfügung zu stellen (445. Erwägungsgrund), dass er Einnahmen entweder durch von den Händlern gezahlte Provisionen oder durch Online-Werbung generiere (446. Erwägungsgrund) und dass er Informationen über das Verhalten der Nutzer liefere, was es ermögliche, die Relevanz und den Nutzen der Ergebnisse zu verbessern, u. a. durch Effekte des maschinellen Lernens (447. Erwägungsgrund), durch Experimente (448. Erwägungsgrund) oder durch Vorschläge für alternative Suchbegriffe, die für die Nutzer von Interesse seien (449. Erwägungsgrund).

171    Damit hat die Kommission in Abschnitt 7.2.2 des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen dargelegt, dass der fragliche Verkehr die Ausnutzung von Netzwerkeffekten ermögliche, weil ein Preisvergleichsdienst umso mehr Besuche von Internetnutzern erhalte, je größer die Relevanz und der Nutzen seiner Dienstleistungen seien und je mehr Händler dazu neigten, sie in Anspruch zu nehmen, und dass sich mit diesem Verkehr Einnahmen aus Provisionen oder Werbeanzeigen erzielen ließen, die gegebenenfalls dazu verwendet werden könnten, den Nutzen der bereitgestellten Dienste zu verbessern und sich auf diese Weise von Wettbewerbern abzuheben. Mit anderen Worten hat die Kommission dargelegt, dass die Generierung von Datenverkehr einen positiven Kreislauf in Gang setze, nämlich die Relevanz der Ergebnisse verbessere und damit mehr Nutzer anziehe und letztlich zu höheren Einnahmen von Werbepartnern oder Online-Händlern führe, die ihre Produkte auf der Website des Preisvergleichsdienstes anböten, was wiederum bedeute, dass das betreffende Unternehmen in der Lage sei, höhere Investitionen in die Verbesserung oder zumindest Erhaltung seiner Wettbewerbsposition in einem Sektor – dem digitalen Sektor – zu tätigen, in dem Innovation der Schlüssel zum wirtschaftlichen Erfolg sei. Umgekehrt könne der Rückgang der Besucherzahlen zu einer Abwärtsspirale und langfristig zu einem Marktaustritt führen, ausgelöst durch den Verlust der Konkurrenzfähigkeit in Bezug auf wesentliche Merkmale des Marktes wie die Relevanz der Ergebnisse und die Innovation, die miteinander verknüpft seien, weil die Preisvergleichsdienste Innovationen vornähmen, um die Relevanz ihrer Ergebnisse zu verbessern und so mehr Besucher anzuziehen und dadurch höhere Einnahmen zu erzielen.

172    Als Zweites hat die Kommission in Bezug auf das Nutzerverhalten darauf hingewiesen, dass die von Google eingeführte Begünstigung, die darauf abziele, ihre eigenen Ergebnisse sichtbarer und die Ergebnisse ihrer Wettbewerber weniger sichtbar anzuzeigen, geeignet sei, das Verhalten der Internetnutzer zu beeinflussen, wenn sie Websites von Preisvergleichsdiensten aufrufen wollten (Abschnitt 7.2.3.1 und Erwägungsgründe 454 bis 461 des angefochtenen Beschlusses). Hierzu hat die Kommission in den Erwägungsgründen 455 bis 457 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass sich die Nutzer üblicherweise auf die ersten drei bis fünf Suchergebnisse konzentrierten und den nachfolgenden Ergebnissen, insbesondere denen unterhalb des unmittelbar sichtbaren Teils des Bildschirms (fold), keine oder nur wenig Aufmerksamkeit schenkten. So hat die Kommission im 535. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass die Nutzer dazu neigten, die am besten sichtbaren Ergebnisse als die relevantesten anzusehen, unabhängig von ihrer tatsächlichen Relevanz.

173    Was als Drittes die Auswirkungen des umgeleiteten Verkehrs betrifft, hat die Kommission darauf hingewiesen, dass dieser einen großen Teil des Verkehrs zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten ausmache (Abschnitt 7.2.4.1 des angefochtenen Beschlusses) und nicht wirksam durch andere Quellen wie Textanzeigen, mobile Anwendungen, Direktverkehr, Verweise auf Partner-Websites, soziale Netze oder andere Suchmaschinen ersetzt werden könne (Abschnitt 7.2.4.2 des angefochtenen Beschlusses).

174    In Anbetracht des oben in den Rn. 168 bis 173 dargestellten Zusammenhangs hat die Kommission die Bedeutung des von den allgemeinen Suchseiten von Google ausgehenden Verkehrs und den Umstand, dass er nicht wirksam ersetzt werden kann, rechtsfehlerfrei als relevante Merkmale angesehen, die das Vorliegen von Praktiken außerhalb des Leistungswettbewerbs kennzeichnen können.

175    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass sich die Kommission nicht darauf beschränkt hat, das Vorliegen einer Hebelwirkung festzustellen, sondern dass sie, wie von der Rechtsprechung gefordert, die mit dieser Wirkung einhergehenden Praktiken von Google rechtlich eingestuft und sich dabei auf einschlägige Kriterien gestützt hat. Sofern die Kommission die Begünstigung und ihre unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der betroffenen Märkte festgestellten Auswirkungen ordnungsgemäß nachgewiesen hat, was unter Berücksichtigung aller Klagegründe und Argumente zu prüfen sein wird, war sie daher zu der Annahme berechtigt, dass diese Begünstigung vom Leistungswettbewerb abwich.

176    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es in Anbetracht der universellen Ausrichtung der allgemeinen Suchmaschine von Google, die, wie aus dem 12. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, dazu bestimmt ist, Ergebnisse zu indexieren, die alle möglichen Inhalte umfassen, in gewisser Hinsicht eine Anomalie darstellt, wenn bestimmte spezialisierte Ergebnisse, nämlich die eigenen, gegenüber den konkurrierenden spezialisierten Ergebnissen bevorzugt werden.

177    Die in Rede stehende Infrastruktur, d. h. die allgemeinen Ergebnisseiten von Google, die Verkehr zu anderen Websites erzeugen, insbesondere zu denen konkurrierender Preisvergleichsdienste, ist nämlich eine grundsätzlich offene Infrastruktur, was sie von anderen in der Rechtsprechung behandelten Infrastrukturen unterscheidet, die aus materiellen (Vertriebssysteme für Presseerzeugnisse) oder immateriellen Vermögensgegenständen (Rechte des geistigen Eigentums) bestehen, deren Wert von der Fähigkeit ihres Eigentümers abhängt, sich deren ausschließliche Nutzung vorzubehalten.

178    Im Unterschied zu den letztgenannten Infrastrukturen liegen die Daseinsberechtigung und der Wert einer allgemeinen Suchmaschine in ihrer Fähigkeit, für von außen, d. h. aus dritten Quellen, stammende Ergebnisse offen zu sein und diese vielfältigen und unterschiedlichen Quellen auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten anzuzeigen; dies bereichert die Suchmaschine, erhöht ihre Glaubwürdigkeit in der breiten Öffentlichkeit und ermöglicht es ihr, von Netzwerk- und Skaleneffekten zu profitieren, die für ihre Entwicklung und ihren Fortbestand auf einem Markt, auf dem aufgrund dieser Netzwerkeffekte naturgemäß nur wenige derartige Infrastrukturen fortbestehen können, unerlässlich sind. Es bedarf nämlich einer sehr großen Zahl von Nutzern, um eine kritische Größe zu erreichen, die einen Ausgleich dafür schaffen kann, dass der Dienst auf der einen Seite des Marktes kostenlos ist und auf der anderen Seite Werbeeinnahmen generiert, so dass es für eine Suchmaschine mit einem gewissen Risiko verbunden und nicht unbedingt vernünftig ist, den Umfang ihrer Ergebnisse auf ihre eigenen zu beschränken, außer in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Marktbeherrschung und die Marktzutrittsschranken so hoch sind, dass innerhalb einer ausreichend kurzen Zeitspanne kein Markteintritt möglich ist, um dieser Beschränkung der Wahlmöglichkeiten der Internetnutzer entgegenzutreten.

179    Daher stellt der Umstand – seinen Nachweis unterstellt –, dass Google ihre eigenen spezialisierten Ergebnisse gegenüber den Ergebnissen Dritter bevorzugt – was im Widerspruch zu dem Geschäftsmodell zu stehen scheint, auf dem der ursprüngliche Erfolg ihrer Suchmaschine beruht –, zwangsläufig in gewisser Hinsicht eine Anomalie dar. Daraus folgt, dass es nach der oben in Rn. 133 angeführten Rechtsprechung Sache des für diese Ungleichbehandlung Verantwortlichen ist, sie im Hinblick auf das Wettbewerbsrecht zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2018, Servier u. a./Kommission, T‑691/14, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:922, Rn. 1377 und die dort angeführte Rechtsprechung).

180    Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf Anbieter von Internetzugängen, wenn auch zu einem anderen Sachverhalt als dem der vorliegenden Rechtssache, entschieden hat, dass der Unionsgesetzgeber diesen Wirtschaftsteilnehmern durch die Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. 2015, L 310, S. 1) eine allgemeine Verpflichtung zur Gleichbehandlung ohne Diskriminierung, Beschränkung oder Beeinträchtigung des Verkehrs auferlegen wollte, von der in keiner Weise durch Geschäftspraktiken abgewichen werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2020, Telenor Magyarország, C‑807/18 und C‑39/19, EU:C:2020:708, Rn. 47). Das Vorliegen einer solchen Entscheidung des Gesetzgebers und die sich daraus für Anbieter von Internetzugängen auf dem vorgelagerten Markt ergebende gesetzliche Pflicht zur Gleichbehandlung dürfen bei der Analyse der Praktiken eines Betreibers wie Google auf dem nachgelagerten Markt nicht außer Acht gelassen werden, weil Google den Markt für allgemeine Suchdienste unstreitig völlig beherrscht und besondere Verantwortung dafür trägt, dass ihr Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt nicht beeinträchtigt. Dabei ist es unerheblich, ob ein Rechtsakt einen solchen diskriminierungsfreien Zugang zu Online-Suchergebnissen allgemein vorschreibt oder nicht, weil nach der Rechtsprechung ein System nicht verfälschten Wettbewerbs nur gewährleistet werden kann, wenn die Chancengleichheit zwischen den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern sichergestellt ist (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C‑280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 230 und die dort angeführte Rechtsprechung), was auf die Möglichkeit hinweist, bestimmte Ungleichbehandlungen als Verstoß gegen Art. 102 AEUV anzusehen, wenn es um Begünstigungspraktiken marktbeherrschender Betreiber im Internetsektor geht.

181    Wie der VDZ geltend macht, ist die Abweichung vom Leistungswettbewerb zudem umso offensichtlicher, als das in Rede stehende Verhalten – seinen Nachweis unterstellt – auf eine Verhaltensänderung des marktbeherrschenden Betreibers folgt. Google hat ihr Verhalten auf dem Markt für allgemeine Suchdienste nämlich geändert.

182    Aus den Akten geht hervor, dass Google in der Vergangenheit zunächst allgemeine Suchdienste angeboten und auf diesem Markt, der durch sehr hohe Eintrittsschranken gekennzeichnet ist, eine „superdominante“ Stellung erlangt hatte. Auf diesem Markt zeigte Google Ergebnisse an, die die Nutzer zu Preisvergleichsdiensten weiterleiteten. Außerdem zeigte Google alle Ergebnisse von spezialisierten Suchdiensten in gleicher Weise und nach den gleichen Kriterien an. Ohnehin besteht der eigentliche Zweck eines allgemeinen Suchdienstes gerade darin, eine möglichst große Zahl von Internetseiten zu durchsuchen und zu indexieren, um sämtliche einer Suche entsprechenden Ergebnisse anzuzeigen.

183    In einer zweiten Phase trat Google in den Markt für die spezialisierte Preisvergleichssuche ein. Als Google ihre Tätigkeit auf diesem Markt aufnahm, gab es bereits zahlreiche Anbieter solcher Dienste. Darüber hinaus war Google in Anbetracht ihrer „superdominanten“ Stellung, ihrer Rolle als Eingangsportal zum Internet und der sehr hohen Zutrittsschranken auf dem Markt für allgemeine Suchdienste in besonderem Maße verpflichtet, durch ihr Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem damit verbundenen Markt für die spezialisierte Preisvergleichssuche nicht zu beeinträchtigen.

184    Nach Ansicht der Kommission hat Google jedoch nach ihrem Eintritt in den Markt für die spezialisierte Preisvergleichssuche und dem Misserfolg ihrer diesem Dienst gewidmeten Website (Froogle) ihre Praktiken auf dem von ihr beherrschten Markt der allgemeinen Suchdienste geändert, was dazu führte, dass sich die Sichtbarkeit der Ergebnisse ihres eigenen Preisvergleichsdienstes auf den allgemeinen Ergebnisseiten erhöhte. Nach der Einführung der gruppierten Produktergebnisse seien nämlich nicht mehr alle Preisvergleichsdienste gleichbehandelt worden. Google habe ihre eigenen spezialisierten Suchergebnisse hervorgehoben (Positionierung und Präsentation), die Ergebnisse ihrer Wettbewerber herabgestuft und sie darüber hinaus nicht in der gleichen Art angezeigt (nur „blaue Links“ ohne Bilder oder angereicherten Text). Diese Änderung ihres Verhaltens habe die Sichtbarkeit der Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste verringert und zugleich die Sichtbarkeit der Ergebnisse ihres eigenen Preisvergleichsdienstes erhöht. Somit hätten die in Rede stehenden Praktiken Google in die Lage versetzt, ihren eigenen Preisvergleichsdienst auf ihren allgemeinen Suchergebnisseiten hervorzuheben, während konkurrierende Preisvergleichsdienste auf diesen Seiten so gut wie unsichtbar gemacht worden seien, was mit der von einem allgemeinen Suchdienst zu erwartenden Zielsetzung grundsätzlich nicht vereinbar sei.

185    Unter der Voraussetzung, dass die am Ende der oben in den Rn. 170 bis 173 zusammengefassten Analyse beschriebene Begünstigung und ihre Auswirkungen tatsächlich nachgewiesen sind, kann das Verhalten von Google daher als solches nicht unter den Leistungswettbewerb fallen.

186    Dieses Ergebnis wird nicht durch das Vorbringen von Google entkräftet, die Einblendung der Product Universals und der Shopping Units könne nicht als missbräuchlich eingestuft werden, weil diese Ergebnisse und Anzeigen qualitative Verbesserungen ihrer Dienste im Rahmen des Leistungswettbewerbs dargestellt hätten.

187    Zum einen ist nämlich darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen von Google auf der unzutreffenden Prämisse beruht, das in Rede stehende Verhalten bestehe allein in der besonderen Präsentation und Positionierung der Product Universals und der Shopping Units, während dieses Verhalten in Wirklichkeit in der Kombination zweier Praktiken besteht, nämlich der Hervorhebung der spezialisierten Ergebnisse des Preisvergleichsdienstes von Google und der gleichzeitigen Herabstufung der Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste durch Anpassungsalgorithmen. Hierzu ist festzustellen, dass Google die Herabstufung der konkurrierenden Preisvergleichsdienste auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten, von der ihr eigener Preisvergleichsdienst nicht betroffen ist, nicht als eine für einen Leistungswettbewerb kennzeichnende „qualitative Verbesserung“ einstuft.

188    Zum anderen geht entgegen dem Vorbringen von Google aus keinem der von der Kommission im 334. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angeführten Urteile hervor, dass ein Verhalten, das zu einer Verbesserung des Produkts oder der Dienstleistung führt, als solches keine eigenständige Form des Missbrauchs darstellen könne, wenn diese Verbesserung das marktbeherrschende Unternehmen dazu veranlasst, sein eigenes Produkt oder seine eigene Dienstleistung durch den Rückgriff auf Methoden zu begünstigen, die von denen abweichen, die für den Leistungswettbewerb kennzeichnend sind, und dieses Verhalten wettbewerbswidrige Auswirkungen haben kann. Insoweit können, wie der VDZ zutreffend ausführt, Produkt- oder Dienstleistungsverbesserungen technischer oder kommerzieller Art nur im Stadium der Prüfung möglicher objektiver Rechtfertigungsgründe und durch diese Verbesserungen erzielter Effizienzsteigerungen berücksichtigt werden.

189    Dieses Ergebnis, wonach das Verhalten von Google, sofern es nachweislich als Begünstigung einzustufen ist, von einem Leistungswettbewerb abweichen kann, wird nicht durch das Argument der CCIA entkräftet, das Fehlen eines im angefochtenen Beschluss angeführten klaren rechtlichen Prüfkriteriums verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.

190    Vorab ist festzustellen, dass die Kommission die Zulässigkeit dieses Arguments in Abrede stellt, indem sie geltend macht, es sei unzulässig, weil es im Vergleich zum Vorbringen von Google im Wesentlichen neu sei.

191    Nach Art. 40 Abs. 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, können mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Partei unterstützt werden. Somit kann eine Partei, die in einem beim Gericht anhängigen Rechtsstreit als Streithelferin zugelassen wird, den Streitgegenstand, wie er durch die Anträge sowie die Klage- und Verteidigungsgründe der Hauptparteien umschrieben wird, nicht ändern. Folglich ist nur solches Vorbringen eines Streithelfers zulässig, das sich in dem durch diese Anträge und Gründe festgelegten Rahmen hält (Urteil vom 29. Juli 2019, Bayerische Motoren Werke und Freistaat Sachsen/Kommission, C‑654/17 P, EU:C:2019:634, Rn. 50). Außerdem muss der Streithelfer nach Art. 142 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der dieser sich zum Zeitpunkt des Streitbeitritts befindet.

192    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmungen den Streithelfer zwar nicht daran hindern, neue oder andere Argumente als die von ihm unterstützte Partei vorzubringen, weil sein Vorbringen andernfalls auf eine Wiederholung der Argumente der Klageschrift beschränkt wäre; sie erlauben es ihm jedoch nicht, den in der Klageschrift definierten Rahmen des Rechtsstreits zu ändern oder umzubilden, indem neue Rügen vorgetragen werden (Urteil vom 12. Dezember 2006, SELEX Sistemi Integrati/Kommission, T‑155/04, EU:T:2006:387, Rn. 42).

193    Im vorliegenden Fall wird das in Rede stehende Argument jedoch vorgebracht, um das Vorbringen von Google zu stützen, dass die Kommission in Abkehr von der Rechtsprechung zum Missbrauch durch Hebelwirkung im vorliegenden Fall kein spezifisches Merkmal festgestellt habe, das das in Rede stehende Verhalten von einem unter den Leistungswettbewerb fallenden Verhalten unterscheide, und um daraus zugleich eine konkrete Folge für die Mitglieder der CCIA abzuleiten, nämlich einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit. Unter diesen Umständen ist dieses Argument zulässig.

194    Zur Beurteilung der Stichhaltigkeit dieses Arguments ist darauf hinzuweisen, dass die Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit es erfordert, dass die Organe Widersprüche, die durch die Durchführung verschiedener Bestimmungen des Unionsrechts entstehen können, grundsätzlich vermeiden (vgl. Urteil vom 22. April 2016, Irland und Aughinish Alumina/Kommission, T‑50/06 RENV II und T‑69/06 RENV II, EU:T:2016:227, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

195    Im vorliegenden Fall wird zwar im 341. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses dargelegt, aus welchen Gründen die in Rede stehenden Verhaltensweisen vom Leistungswettbewerb abweichen sollen, indem im Wesentlichen ausgeführt wird, dass diese Praktiken zum einen den Datenverkehr umgeleitet hätten und zum anderen wettbewerbswidrige Auswirkungen haben könnten. Somit scheint die Kommission in diesem Erwägungsgrund – betrachtet man ihn isoliert – aus dem Vorhandensein von Verdrängungswirkungen, die sich aus diesen Praktiken ergeben, abgeleitet zu haben, dass sie vom Leistungswettbewerb abwichen. Eine solche Beschreibung, die sich allein auf die Verdrängungswirkungen der Praktiken bezieht, könnte Anlass zu der Frage geben, ob das Kriterium, das die Kommission zur Einstufung als Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV angewandt hat, mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar ist. Aus der oben in Rn. 157 angeführten Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass nicht jede Praxis, die Verdrängungswirkungen entfaltet, sei sie preispolitischer Art oder nicht, allein aus diesem Grund als wettbewerbswidrig angesehen werden kann.

196    Der 341. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ist jedoch in Verbindung mit dessen 342. Erwägungsgrund zu lesen, in dem die Kommission „zur Darlegung, warum das Verhalten missbräuchlich ist und außerhalb des Bereichs des Leistungswettbewerbs liegt“, ausgeführt hat, die in Rede stehenden Praktiken bestünden darin, dass Google ihren eigenen Preisvergleichsdienst zum Nachteil konkurrierender Preisvergleichsdienste begünstige, und diese Begünstigung füge sich in einen besonderen Kontext ein. In diesem Zusammenhang führt die Kommission im 342. Erwägungsgrund die zahlreichen Aspekte an, die sie berücksichtigt hat, um aufzuzeigen, warum die Praxis missbräuchlich sei und vom Leistungswettbewerb abweiche, darunter insbesondere, wie sich aus den vorstehenden Rn. 170 bis 173 ergibt, die drei Kriterien, die sich auf die Bedeutung des von der allgemeinen Suchmaschine von Google generierten Datenverkehrs für die Preisvergleichsdienste (Abschnitt 7.2.2 des angefochtenen Beschlusses), auf das Nutzerverhalten bei der Online-Suche (Abschnitt 7.2.3.1 des angefochtenen Beschlusses) und auf den Umstand beziehen, dass der umgeleitete Verkehr nicht wirksam ersetzt werden kann (Abschnitt 7.2.4 des angefochtenen Beschlusses).

197    Somit steht die Analyse der Kommission, die zur Feststellung eines Missbrauchs geführt hat, in keiner Weise im Sinne der oben in Rn. 194 angeführten Rechtsprechung im „Widerspruch“ zu der im 334. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angeführten Rechtsprechung zum Missbrauch durch Hebelwirkung, weil sie den Schluss auf das Vorliegen einer Zuwiderhandlung erlaubt, indem sie sich zum einen auf wettbewerbsrechtlich bedenkliche Aspekte stützt (insbesondere auf eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung), die im Fall einer Zugangsverweigerung nicht vorliegen, und zum anderen im Einklang mit der oben in Rn. 165 angeführten Rechtsprechung auf spezifische Umstände, die sich auf die Art der Infrastruktur beziehen, aus der sich diese Ungleichbehandlung ergibt (im vorliegenden Fall insbesondere auf die Bedeutung des Datenverkehrs und den Umstand, dass er nicht wirksam ersetzt werden kann).

198    Unter diesen Umständen ist der erste Teil des fünften Klagegrundes zurückzuweisen.

b)      Zweiter Teil des fünften Klagegrundes: die Kommission habe von Google verlangt, den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten Zugang zu ihren verbesserten Diensten zu gewähren, ohne dass die in der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen vorlägen

1)      Vorbringen der Parteien

199    Mit dem zweiten Teil des fünften Klagegrundes wird geltend gemacht, die Kommission habe von Google nicht verlangen dürfen, den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten Zugang zu den Diensten zu gewähren, die sich aus ihren Verbesserungen auf dem Gebiet des Vergleichs von Produkten ergäben, ohne dass die in der Rechtsprechung hierfür aufgestellten Voraussetzungen erfüllt seien, insbesondere diejenigen, die sich auf die Einstufung von Infrastrukturen als wesentliche Einrichtungen bezögen.

200    Als Erstes macht Google geltend, darauf laufe die Tragweite des angefochtenen Beschlusses in der Tat hinaus, weil dieser ihr eine Zugangsverpflichtung auferlege, obwohl das beanstandete Verhalten lediglich als Begünstigung in dem Sinne beschrieben werde, dass Google ihre eigenen Suchergebnisse gegenüber denen ihrer Wettbewerber bevorzugt behandele. Google stützt sich insoweit u. a. auf den 538. und auf den 662. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, in dem es heißt, dass „[d]er in diesem Beschluss festgestellte Missbrauch … schlicht darin [besteht], dass Google die Ergebnisse ihres eigenen Preisvergleichsdienstes und diejenigen der konkurrierenden Preisvergleichsdienste nicht in gleicher Weise positioniert und präsentiert“. Google trägt vor, im angefochtenen Beschluss würden weder Kriterien noch Grundsätze genannt, anhand deren sich die in Rede stehende Zuwiderhandlung von einem Fall unterscheiden lasse, der eine Pflicht zur Zugangsgewährung betreffe. Es sei unerheblich, dass im Beschluss eine andere Formulierung verwendet worden sei, um eine Zugangsverweigerung zu ahnden. Die Notwendigkeit, die für eine Pflicht zur Zugangsgewährung geltenden Kriterien anzuwenden, hänge vom Inhalt und von der Art und Weise dieser Verpflichtung ab und nicht davon, wie sie formuliert sei.

201    Der im angefochtenen Beschluss erhobene Vorwurf der Begünstigung betreffe in Wirklichkeit den Zugang der konkurrierenden Preisvergleichsdienste zu den „Technologien und Designs“ von Google, weil die Kommission Google nicht daran hindern wolle, die Product Universals und die Shopping Units einzublenden (Erwägungsgründe 656 und 662 des angefochtenen Beschlusses), sondern ihr vorwerfe, konkurrierende Preisvergleichsdienste nicht in gleicher Weise zu positionieren und anzuzeigen, was voraussetze, dass sie Zugang zu diesen „Technologien und Designs“ erhielten. Dasselbe Argument, das die Kommission im angefochtenen Beschluss angeführt habe, um das Vorliegen einer Begünstigung festzustellen, hätte auch in der Rechtssache vorgebracht werden können, in der das Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), ergangen sei, weil der betroffene Presseverlag, Mediaprint, seine eigenen Zeitungen in sein Vertriebssystem aufgenommen habe, nicht aber die seines Wettbewerbers. Ebenso hätte in der Rechtssache, in der das Urteil vom 3. Oktober 1985, CBEM (311/84, EU:C:1985:394), ergangen sei, geltend gemacht werden können, dass der betreffende Fernsehsender seine eigenen Telemarketingdienste begünstige, indem er nur Werbung zulasse, die seine eigene Telefonnummer enthalte. Somit würde eine Bestätigung des angefochtenen Beschlusses nach Ansicht von Google bedeuten, dass jede Zugangsverweigerung zu einer Begünstigungshandlung umqualifiziert werden könnte, ohne dass die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellte Voraussetzung der Unerlässlichkeit erfüllt sein müsse. Dies würde alle Urteile, in denen der Gerichtshof die Erfüllung dieser Voraussetzung verlangt habe, in Frage stellen. Wie der mit Beschwerden wegen desselben Sachverhalts der Begünstigung befasste Bundesgerichtshof (Deutschland) hervorgehoben habe, seien die Unternehmen aber nicht verpflichtet, ihre Wettbewerber zu subventionieren.

202    Außerdem werde Google nicht vorgeworfen, Marktzutrittsschranken oder Beschränkungen geschaffen zu haben, die konkurrierende Preisvergleichsdienste daran hinderten, Datenverkehr aus Drittquellen anzuziehen. Wenn die angeblichen wettbewerbswidrigen Auswirkungen auf einen fehlenden Zugang zum Datenverkehr von Google zurückzuführen seien, wäre es Sache der Kommission gewesen, im Einklang mit dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), nachzuweisen, dass dieser Zugang für den Wettbewerb „unerlässlich“ sei und der fehlende Zugang den Wettbewerb auszuschalten drohe.

203    Als Zweites weist Google darauf hin, dass im angefochtenen Beschluss nicht nachgewiesen worden sei, dass der Zugang zu ihren Dienstleistungen für die Anbieter konkurrierender Preisvergleichsdienste unerlässlich sei und der tatsächliche Wettbewerb ohne einen solchen Zugang möglicherweise ausgeschlossen werde, was nach der Rechtsprechung Voraussetzung dafür sei, einem beherrschenden Unternehmen eine Zugangsverpflichtung aufzuerlegen. So beschränke sich der angefochtene Beschluss auf den Hinweis, dass der Suchverkehr von Google „für die Wettbewerbsfähigkeit eines Preisvergleichsdienstes wichtig“ sei (444. Erwägungsgrund), ohne jemals nachzuweisen, dass dieser Verkehr „unerlässlich“ sei, und er enthalte lediglich die Behauptung, dass die anderen Verkehrsquellen für die konkurrierenden Preisvergleichsdienste weniger vorteilhaft seien (542. Erwägungsgrund).

204    Als Drittes fügt Google hinzu, die Kommission sei im angefochtenen Beschluss zu Unrecht von der Rechtsprechung zur Zugangsverpflichtung abgewichen, indem sie sich auf zwei unzutreffende Gründe berufen habe. Zunächst habe sie im 650. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses dargelegt, dass das Verhalten von Google nicht in einer rein passiven Verweigerung des Zugangs zu ihren allgemeinen Ergebnisseiten bestanden habe, sondern in einem aktiven Verhalten, das ihren eigenen Preisvergleichsdienst durch eine günstigere Positionierung und Präsentation auf diesen Seiten bevorzuge. Der Gerichtshof habe z. B. in der Rechtssache, in der das Urteil vom 3. Oktober 1985, CBEM (311/84, EU:C:1985:394, Rn. 5), ergangen sei und die ebenfalls ein aktives Verhalten betroffen habe, auf die Unerlässlichkeit der verweigerten Dienstleistung und die Gefahr der Ausschaltung jeglichen Wettbewerbs abgestellt, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass ein beherrschendes Unternehmen diese Dienstleistung nicht sich selbst vorbehalten dürfe.

205    Sodann habe die Kommission im 651. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses die Auffassung vertreten, dass das Kriterium der Unerlässlichkeit nicht anwendbar sei, weil der Beschluss lediglich verlange, dass „Google die Praktiken einstellt“, nicht aber, einen Vermögenswert zu übertragen oder neue Vereinbarungen zu schließen. Auch wenn es Google nämlich freistehe, darauf zu verzichten, die in Rede stehenden Dienste zu ihrem eigenen Vorteil zu nutzen, statt den interessierten Parteien durch den Abschluss von Vereinbarungen mit ihnen Zugang zu gewähren, hätte dieselbe Möglichkeit auch für diejenigen Unternehmen bestanden, denen zur Beendigung des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung eine Zugangsverpflichtung auferlegt worden sei.

206    Kurz gesagt habe die Kommission mit dem angefochtenen Beschluss die Verbesserungen in Bezug auf die Suchergebnisse und produktbezogenen Anzeigen sowie die ihnen zugrunde liegenden Technologien mit der Begründung beanstandet, dass Google den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten keinen Zugang zu ihnen gewährt habe. Um auf der Grundlage dieser Argumentation einen Missbrauch festzustellen, hätte die Kommission jedoch nachweisen müssen, dass dieser Zugang unerlässlich gewesen sei und ohne ihn die Gefahr bestanden habe, dass jeglicher Wettbewerb ausgeschaltet werde.

207    Die CCIA ist ganz allgemein der Ansicht, der angefochtene Beschluss beruhe auf der falschen Prämisse, dass die Suchmaschine von Google das Portal zum Internet sei. Heute gebe es jedoch – mehr als je zuvor – zahlreiche Eingangsportale, um im Internet Wettbewerb zu betreiben, und keine Website stelle „das Portal“ zum Internet dar.

208    Die Kommission, unterstützt durch die Bundesrepublik Deutschland, trägt vor, die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Kriterien seien im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Sie wiederholt insoweit die oben in den Rn. 204 und 205 wiedergegebenen Argumente im angefochtenen Beschluss und führt aus, sie habe Google die Wahl der Mittel überlassen, mit denen die Gleichbehandlung ihres Preisvergleichsdienstes und der konkurrierenden Preisvergleichsdienste sichergestellt werde, was die Möglichkeit umfasst habe, entweder die Shopping Units weiterhin auf ihrer allgemeinen Ergebnisseite anzuzeigen und dabei die Ergebnisse konkurrierender Preisvergleichsdienste im Rahmen von Vereinbarungen einzubeziehen oder aber auf die Einblendung der Shopping Units auf dieser Seite zu verzichten.

209    Die Kommission widerspricht dem Vorbringen von Google, wonach ein Missbrauch einer beherrschenden Stellung nur dann festgestellt werden könne, wenn die Voraussetzungen der Zugangsverweigerung zu einer „wesentlichen Einrichtung“ erfüllt seien, weil es auch andere wettbewerbswidrige Verhaltensweisen geben könne, die eine Ausweitung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung auf einem Markt bewirkten. Sofern sie belege, dass der Wettbewerb durch das wettbewerbswidrige Verhalten eines beherrschenden Unternehmens eingeschränkt werden könne, brauche sie nicht nachzuweisen, dass sich dieses Unternehmen geweigert habe, eine für seine Wettbewerber unerlässliche Ware oder Dienstleistung zur Verfügung zu stellen. Als Beispiel führt die Kommission die Rechtssache an, in der das Urteil vom 23. Oktober 2003, Van den Bergh Foods/Kommission (T‑65/98, EU:T:2003:281, Rn. 159 und 161), ergangen ist.

210    Die Bundesrepublik Deutschland macht zur Unterstützung der Kommission geltend, dass es im vorliegenden Fall im Gegensatz zu dem im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), behandelten Fall nicht um den Zugang zu einer „wesentlichen Einrichtung“ gehe. Google „beliefere“ ihre Wettbewerber bereits, indem sie ihnen Zugang zu ihrem allgemeinen Suchdienst gewähre. Ein Ausschluss von Wettbewerbern, wie er jenem Urteil zugrunde gelegen habe, liege hier nicht vor. Der gegen Google erhobene Vorwurf der Kommission betreffe vielmehr die weniger günstige Präsentation der Dienste der Wettbewerber im Vergleich zum eigenen Dienst von Google, weil die Ergebnisse der Wettbewerber als weniger relevant präsentiert würden als die von Google.

211    Der VDZ trägt vor, das in Rede stehende Verhalten stelle einen typischen Fall des Missbrauchs durch Hebelwirkung dar, der mit bereits als rechtswidrig eingestuften Praktiken wie Kopplungsgeschäften, Margenbeschneidungen und bestimmten Sonderformen der Lieferverweigerung gleichgestellt werden könne, und dieses Verhalten sei als ein solcher Fall angesehen worden.

2)      Würdigung durch das Gericht

212    Im angefochtenen Beschluss hat die Kommission die Auffassung vertreten, dass die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), genannten Voraussetzungen auf den vorliegenden Sachverhalt insbesondere aus drei Gründen nicht anwendbar seien. Erstens handele es sich bei dem Missbrauch durch Hebelwirkung um eine etablierte und eigenständige Form des Missbrauchs, die sich vom Leistungswettbewerb unterscheide (649. Erwägungsgrund), zweitens stellten die in Rede stehenden Praktiken keine passive Verweigerung des Zugangs zu den allgemeinen Ergebnisseiten von Google dar, sondern eine aktive Begünstigung, indem Google ihren eigenen Preisvergleichsdienst im Vergleich zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten bevorzugt behandele (650. Erwägungsgrund), und drittens sei es im vorliegenden Fall zur Beendigung des Missbrauchs nicht erforderlich, dass dieses Unternehmen einen Vermögenswert übertrage oder Vereinbarungen mit Personen treffe, die es nicht ausgewählt habe. Die Kommission hat die Unanwendbarkeit des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), unter Hinweis auf das Urteil vom 23. Oktober 2003, Van den Bergh Foods/Kommission (T‑65/98, EU:T:2003:281, Rn. 161), mit dem letztgenannten Gesichtspunkt begründet (651. Erwägungsgrund).

213    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), festgestellt hat, dass die Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, Zugang zu einer Dienstleistung zu gewähren, nur dann einen Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV darstellen kann, wenn sie geeignet ist, jeglichen Wettbewerb auf dem Markt durch denjenigen, der die Dienstleistung begehrt, auszuschalten, wenn sie nicht objektiv zu rechtfertigen ist und wenn die Dienstleistung selbst für die Ausübung der Tätigkeit des Nachfragers in dem Sinne unentbehrlich ist, dass es keinen tatsächlichen oder potenziellen Ersatz für sie gibt (Urteil vom 26. November 1998, Bronner, C‑7/97, EU:C:1998:569, Rn. 41; vgl. auch Urteil vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T‑301/04, EU:T:2009:317, Rn. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung).

214    Im Rahmen des zweiten Teils des fünften Klagegrundes wirft Google der Kommission im Wesentlichen vor, die in Rede stehenden Praktiken als „Lieferverweigerung“ behandelt zu haben, ohne insbesondere geprüft zu haben, ob der Zugang zu den betreffenden Elementen, nämlich zu den allgemeinen Ergebnisseiten und ihren eigenen spezialisierten Ergebnissen (Product Universals und Shopping Units), „unerlässlich“ gewesen sei und ob die Gefahr bestanden habe, dass jeglicher Wettbewerb ausgeschaltet werde, wie sie dies im Licht des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), hätte tun müssen. Damit habe die Kommission eine Zugangsverweigerung geahndet und sich dabei zugleich den Voraussetzungen und der Beweislast für den Nachweis dieser Zuwiderhandlung entzogen.

215    Die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), dargelegten Voraussetzungen gelten grundsätzlich für Infrastrukturen oder Dienstleistungen, die häufig als „wesentliche Einrichtung“ in dem Sinne eingestuft werden, dass sie für die Ausübung einer Tätigkeit auf einem Markt unerlässlich sind, weil es keinen tatsächlichen oder potenziellen Ersatz für sie gibt (vgl. Urteile vom 15. September 1998, European Night Services u. a./Kommission, T‑374/94, T‑375/94, T‑384/94 und T‑388/94, EU:T:1998:198, Rn. 208 und 212 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T‑301/04, EU:T:2009:317, Rn. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung), so dass die Verweigerung des Zugangs zur Ausschaltung jeglichen Wettbewerbs führen kann. Diese Rechtsprechung zu den wesentlichen Einrichtungen bezieht sich vor allem auf Fälle, in denen die freie Ausübung eines ausschließlichen Rechts, mit dem die Vornahme einer Investition oder eine Innovation belohnt wird, im Interesse eines unverfälschten Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt begrenzt werden kann (vgl. Urteile vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission (T‑321/05, EU:T:2010:266, Rn. 679, und vom 18. November 2020, Lietuvos geležinkeliai/Kommission, T‑814/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2020:545, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

216    In zahlreichen Fällen, in denen es um die Frage ging, ob sich ein beherrschendes Unternehmen eine Tätigkeit auf einem benachbarten Markt vorbehalten darf (Urteile vom 6. März 1974, Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, 6/73 und 7/73, EU:C:1974:18, Rn. 25, vom 3. Oktober 1985, CBEM, 311/84, EU:C:1985:394, Rn. 26, vom 6. April 1995, RTE und ITP/Kommission, C‑241/91 P und C‑242/91 P, EU:C:1995:98, Rn. 56, vom 26. November 1998, Bronner, C‑7/97, EU:C:1998:569, Rn. 41, vom 29. April 2004, IMS Health, C‑418/01, EU:C:2004:257, Rn. 52, vom 12. Juni 1997, Tiercé Ladbroke/Kommission, T‑504/93, EU:T:1997:84, Rn. 132, und vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T‑201/04, EU:T:2007:289, Rn. 332), haben die Unionsgerichte in Anlehnung an die Lehre von den wesentlichen Einrichtungen die Kriterien der Unerlässlichkeit und der Gefahr der Ausschaltung jeglichen Wettbewerbs herangezogen, um das Vorliegen eines Missbrauchs festzustellen oder auszuschließen.

217    Wie Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:264, Nrn. 56, 57 und 62) im Wesentlichen ausgeführt hat, spiegelt die Wahl des Kriteriums der Unerlässlichkeit und des Kriteriums der Gefahr der Ausschaltung jeglichen Wettbewerbs aus rechtlicher Sicht den Willen wider, das Recht eines Unternehmens zu schützen, seine Vertragspartner auszuwählen und frei über sein Eigentum zu verfügen – Grundsätze, die in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten allgemein verankert sind und in einigen Fällen Verfassungsrang haben –, und aus wirtschaftlicher Sicht das Bestreben, den Wettbewerb im Interesse der Verbraucher langfristig zu fördern, indem einem Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt wird, von ihm entwickelte Einrichtungen der eigenen Nutzung vorzubehalten. Die drei im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), genannten und oben in Rn. 213 wiedergegebenen Voraussetzungen sollen somit dafür sorgen, dass die einem Unternehmen in beherrschender Stellung auferlegte Verpflichtung, Zugang zu seiner Infrastruktur zu gewähren, nicht letztlich den Wettbewerb dadurch beeinträchtigt, dass der ursprüngliche Anreiz für dieses Unternehmen, eine solche Infrastruktur zu errichten, verringert wird. Für ein marktbeherrschendes Unternehmen würde nämlich der Anreiz, Investitionen in Infrastrukturen zu tätigen, gemindert, wenn seine Wettbewerber auf ihr Ersuchen hin in die Lage versetzt würden, an den Gewinnen teilzuhaben (Urteil vom 18. November 2020, Lietuvos geležinkeliai/Kommission, T‑814/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2020:545, Rn. 90).

218    Im Licht dieser Vorbemerkungen sind die Argumente zu prüfen, mit denen Google der Kommission vorwirft, gegen Art. 102 AEUV verstoßen zu haben, indem sie die in Rede stehenden Praktiken geahndet habe, ohne nachzuweisen, dass die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen, insbesondere die der Unerlässlichkeit, erfüllt gewesen seien.

219    Erstens geht es in der vorliegenden Rechtssache entgegen dem Vorbringen der Kommission um die Bedingungen, unter denen Google ihren allgemeinen Suchdienst über den Zugang der konkurrierenden Preisvergleichsdienste zu den allgemeinen Ergebnisseiten bereitstellt, wobei ein solcher Zugang, wie sich aus Abschnitt 7.2.2 des angefochtenen Beschlusses ergibt, für den auf den Websites der Preisvergleichsdienste generierten Verkehr und damit letztlich auch für deren Einnahmen als „wichtig“ dargestellt wird und, wie sich aus Abschnitt 7.2.4.2 ergibt, „nicht wirksam ersetzt werden kann“.

220    So wird Google, wie aus dem 662. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, vorgeworfen, den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten keine ähnliche Positionierung und Anzeige wie ihrem eigenen Preisvergleichsdienst einzuräumen und daher nicht sicherzustellen, dass ihr eigener Preisvergleichsdienst und die konkurrierenden Preisvergleichsdienste gleichbehandelt werden.

221    Hierzu heißt es im 699. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass jede „Maßnahme“ zur Umsetzung sicherstellen müsse, dass Google die konkurrierenden Preisvergleichsdienste nicht „weniger günstig“ behandele als ihren eigenen Preisvergleichsdienst, und im 700. Erwägungsgrund Buchst. c, dass jede Umsetzungsmaßnahme den Preisvergleichsdienst von Google „denselben Verfahren und Methoden“ der Positionierung und Präsentation unterwerfen müsse wie denjenigen, die für die konkurrierenden Preisvergleichsdienste verwendet würden.

222    Der angefochtene Beschluss bezweckt somit, dem Preisvergleichsdienst von Google und den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten unabhängig von der Art der in Rede stehenden Ergebnisse (generische Ergebnisse, Product Universals oder Shopping Units) den gleichen Zugang zu den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu gewähren, und zielt daher darauf ab, den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten Zugang zu den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu verschaffen und sicherzustellen, dass ihre Positionierung und Präsentation auf diesen Seiten ebenso sichtbar sind wie die des Preisvergleichsdienstes von Google, auch wenn dieser Beschluss nicht ausschließt, dass Google zur Umsetzung der von der Kommission geforderten Abhilfemaßnahmen darauf verzichten kann, den eigenen Preisvergleichsdienst auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten günstiger anzuzeigen und zu positionieren als konkurrierende Preisvergleichsdienste.

223    Zweitens ist festzustellen, dass sich die Kommission in Anbetracht dieser Zugangsproblematik, wie aus den Erwägungsgründen 649 bis 652 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, nicht oder zumindest nicht ausdrücklich auf die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569) aufgestellten Voraussetzungen bezogen hat, um den Missbrauch als erwiesen anzusehen. Vielmehr hat sich die Kommission, wie aus den Erwägungsgründen 334 und 649 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, auf die Rechtsprechung zum Missbrauch durch Hebelwirkung gestützt, um die in Rede stehenden wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen als erwiesen anzusehen. Insoweit ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass Google ihre beherrschende Stellung auf dem Markt für allgemeine Suchdienste als Hebel eingesetzt habe, um ihren eigenen Preisvergleichsdienst auf dem Markt für Preisvergleichsdienste zu begünstigen, wobei diese Begünstigung zu einer potenziellen oder tatsächlichen Verdrängung des Wettbewerbs auf dem nachgelagerten Markt geführt habe (Erwägungsgründe 341 und 342 des angefochtenen Beschlusses).

224    Es ist festzustellen, dass die allgemeine Ergebnisseite von Google Merkmale aufweist, die sie in die Nähe einer wesentlichen Einrichtung rücken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 1998, European Night Services u. a./Kommission, T‑374/94, T‑375/94, T‑384/94 und T‑388/94, EU:T:1998:198, Rn. 208 und 212 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T‑301/04, EU:T:2009:317, Rn. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zwar in dem Sinne, dass derzeit keine tatsächliche oder potenzielle Alternative zur Verfügung steht, die es ermöglichen würde, sie auf dem Markt auf wirtschaftlich tragfähige Weise zu ersetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T‑201/04, EU:T:2007:289, Rn. 208, 388, 390, 421 und 436).

225    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wie sich aus den vorstehenden Rn. 170 bis 173 ergibt, in Abschnitt 7.2.4 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, dass der von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google ausgehende allgemeine Suchverkehr einen großen Teil des Verkehrs zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten ausgemacht habe und dass dieser Verkehr durch andere, gegenwärtig für Preisvergleichsdienste verfügbare Verkehrsquellen nicht wirksam ersetzt werden könne, was sie als wesentliche Aspekte für die Analyse des missbräuchlichen Verhaltens angesehen hat.

226    So hat die Kommission in Abschnitt 7.2.4.2 des angefochtenen Beschlusses klargestellt, dass es derzeit keine tragfähige Alternative zu dem Verkehr gebe, der einen großen Teil der Tätigkeit von Preisvergleichsdiensten ausmache. Im 588. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission festgestellt, dass „der Verkehr von anderen allgemeinen Suchmaschinen (wie Bing oder Yahoo) unbedeutend ist und aufgrund von Marktzutrittsschranken auf den nationalen Märkten für allgemeine Suchdienste voraussichtlich nicht zunehmen wird“. In den Erwägungsgründen 285 bis 305 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission die Zutrittsschranken zu den Märkten für allgemeine Suchdienste beschrieben. Sie hat festgestellt, dass diese Schranken auf erhebliche Investitionen sowie auf Größen- und Netzwerkeffekte zurückzuführen seien. Sie hat dargelegt, dass die historische Entwicklung der Märkte für allgemeine Suchdienste das Vorhandensein dieser Zutrittsschranken bestätige, weil es seit 2009 nur einen einzigen nennenswerten Markteintritt gegeben habe (den von Microsoft mit Bing), während Google (nahezu weltweit) eine Quasimonopolstellung innehabe. Im 544. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission weiter ausgeführt, dass verstärkte Investitionen in Textanzeigen, um den Rückgang des von der Suchmaschine von Google ausgehenden Datenverkehrs auszugleichen, ebenso wenig eine „wirtschaftlich tragfähige“ Lösung darstellten wie andere Verkehrsquellen wie z. B. mobile Anwendungen oder Direktverkehr (Erwägungsgründe 568 und 580).

227    Hiervon ausgehend und aufgrund der Feststellung, dass der von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google erzeugte Datenverkehr nicht „wirksam zu ersetzen“ und andere Verkehrsquellen nicht „wirtschaftlich tragfähig“ gewesen seien, hat die Kommission den Datenverkehr von Google als für konkurrierende Preisvergleichsdienste unerlässlich angesehen (vgl. in diesem Sinne und in Analogie zu einem Computerbetriebssystem mit ähnlichen Merkmalen Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T‑201/04, EU:T:2007:289, Rn. 208, 388, 390, 421 und 436).

228    In Abschnitt 7.3 des angefochtenen Beschlusses ist die Kommission schließlich zu dem Ergebnis gelangt, dass die in Rede stehenden Praktiken zur potenziellen Ausschaltung jeglichen Wettbewerbs führen könnten. So hat die Kommission im 594. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, diese Praktiken seien „geeignet, die konkurrierenden Preisvergleichsdienste zu veranlassen, ihre Dienste nicht mehr anzubieten“.

229    Drittens ist festzustellen, dass die in Rede stehenden Praktiken zwar, wie Google vorträgt, gewisse Parallelen zu einer Zugangsproblematik aufweisen, sich aber in ihren grundlegenden Merkmalen von der Lieferverweigerung unterscheiden, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), ergangen ist, was die Entscheidung der Kommission rechtfertigt, diese Praktiken unter dem Gesichtspunkt anderer als der für die Zugangsverweigerung geltenden Kriterien zu erfassen.

230    Nicht jede Problematik, die wie im vorliegenden Fall allein oder teilweise Fragen des Zugangs betrifft, bedeutet nämlich zwangsläufig, dass die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), dargelegten Voraussetzungen für Lieferverweigerungen angewendet werden müssen.

231    Dies gilt, wie die Kommission im 649. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat (siehe oben, Rn. 212), insbesondere dann, wenn die in Rede stehende Praxis in einem eigenständigen Verhalten besteht, das sich in seinen wesentlichen Merkmalen von einer Zugangsverweigerung unterscheidet, auch wenn es die gleichen Verdrängungswirkungen haben kann.

232    Eine „Verweigerung“ des Zugangs, die die Anwendung der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), genannten Voraussetzungen rechtfertigt, setzt nämlich zum einen voraus, dass sie ausdrücklich erfolgt, d. h. dass es einen „Antrag“ oder jedenfalls einen Wunsch nach Zugang und eine darauf bezogene „Verweigerung“ gibt, und zum anderen, dass der die Verdrängungswirkung auslösende Umstand – das beanstandete Verhalten – hauptsächlich in der Verweigerung als solcher besteht und nicht in einer außerhalb dieses Rahmens liegenden Verhaltensweise wie insbesondere einer anderen Form des Missbrauchs durch Hebelwirkung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 1974, Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, 6/73 und 7/73, EU:C:1974:18, Rn. 24 und 25, vom 3. Oktober 1985, CBEM, 311/84, EU:C:1985:394, Rn. 26 und 27, vom 6. April 1995, RTE und ITP/Kommission, C‑241/91 P und C‑242/91 P, EU:C:1995:98, Rn. 9, 11, 54 und 55, vom 26. November 1998, Bronner, C‑7/97, EU:C:1998:569, Rn. 8, 11 und 47, vom 12. Juni 1997, Tiercé Ladbroke/Kommission, T‑504/93, EU:T:1997:84, Rn. 5, 7, 110, 131 und 132, und vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T‑201/04, EU:T:2007:289, Rn. 2 und 7).

233    Umgekehrt schließt das Fehlen einer solchen ausdrücklichen Zugangsverweigerung es aus, Praktiken, die zwar letztlich auf eine stillschweigende Lieferverweigerung hinauslaufen können, aber wegen ihrer vom Leistungswettbewerb abweichenden Wesensmerkmale einen eigenständigen Verstoß gegen Art. 102 AEUV darstellen, als Zugangsverweigerung einzustufen und anhand der für eine solche Verweigerung aufgestellten strengen Voraussetzungen zu beurteilen.

234    Wie Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in seinen Schlussanträgen in den Rechtssachen Deutsche Telekom/Kommission und Slovak Telekom/Kommission (C‑152/19 P und C‑165/19 P, EU:C:2020:678, Nrn. 85 bis 89) ausgeführt hat, können zudem alle oder zumindest die meisten Praktiken, die geeignet sind, den Wettbewerb zu beschränken oder auszuschließen (im Folgenden: Verdrängungspraktiken), eine stillschweigende Lieferverweigerung darstellen, weil sie in aller Regel den Zugang zu einem Markt erschweren. Gleichwohl kann das Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), nicht auf alle diese Praktiken angewandt werden, denn damit würde gegen den Wortlaut und den Geist von Art. 102 AEUV verstoßen, dessen Anwendungsbereich nicht auf missbräuchliche Praktiken in Bezug auf Waren und Dienstleistungen beschränkt werden kann, die im Sinne dieses Urteils „unerlässlich“ sind.

235    Außerdem ist festzustellen, dass in einer Reihe von Rechtssachen, in denen es wie in der vorliegenden um Probleme des Zugangs zu einem Dienst ging, der Nachweis der Unerlässlichkeit nicht verlangt wurde. Dies war u. a. bei Praktiken der Margenbeschneidung (Urteile vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C‑52/09, EU:C:2011:83, Rn. 55 bis 58, und vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 75) und bei Kopplungsgeschäften (Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T‑201/04, EU:T:2007:289, Rn. 961) der Fall.

236    Insoweit kann, wie der Gerichtshof festgestellt hat, aus den Rn. 48 und 49 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), nicht abgeleitet werden, dass die für den Nachweis einer missbräuchlichen Lieferverweigerung erforderlichen Voraussetzungen zwangsläufig auch für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit eines Verhaltens gelten, das darin besteht, für die Erbringung von Dienstleistungen oder den Verkauf von Waren Bedingungen aufzustellen, die für den Käufer nachteilig sind oder an denen er möglicherweise nicht interessiert ist, weil derartige Verhaltensweisen als solche eine eigenständige Form des Missbrauchs sein können, die sich von der Lieferverweigerung unterscheidet (Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C‑52/09, EU:C:2011:83, Rn. 55 und 56; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 75 und 96).

237    Hierzu ist festzustellen, dass die in Rede stehenden Praktiken, wie sich aus Abschnitt 7.2.3 des angefochtenen Beschlusses ergibt, nach Ansicht der Kommission auf einer internen Ungleichbehandlung des eigenen Preisvergleichsdienstes von Google und der konkurrierenden Preisvergleichsdienste beruhen, und zwar durch Ausnutzung einer Hebelwirkung, die von einem beherrschten Markt ausgeht, der durch hohe Zutrittsschranken gekennzeichnet ist, nämlich dem Markt für allgemeine Suchdienste.

238    Wie sich aus dem 344. Erwägungsgrund und aus Art. 1 des angefochtenen Beschlusses ergibt, geht es daher im vorliegenden Fall nicht um eine bloße einseitige Weigerung von Google, konkurrierenden Unternehmen eine Dienstleistung zu erbringen, die erforderlich ist, um auf einem benachbarten Markt in Wettbewerb zu treten, was gegen Art. 102 AEUV verstoßen und somit die Anwendung der Lehre von den „wesentlichen Einrichtungen“ rechtfertigen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2011, Altstoff Recycling Austria/Kommission, T‑419/03, EU:T:2011:102, Rn. 109), sondern um eine Ungleichbehandlung, die gegen die Bestimmungen dieses Artikels verstößt.

239    Die Generalanwälte des Gerichtshofs haben die Fälle der Ungleichbehandlung stets von den Fällen der Zugangsverweigerung abgegrenzt, indem sie die Anwendung der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen ausgeschlossen haben. Ein solcher Ausschluss wurde von Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:264, Nr. 54) sowie von Generalanwalt Mazák angeführt, der die Anwendung der Voraussetzung der Unerlässlichkeit ausdrücklich in Fällen ausschloss, in denen „das marktbeherrschende Unternehmen … nach Art. 102 Buchst. c AEUV unterschiedliche Bedingungen gegenüber seinen Wettbewerbern und im Hinblick auf seine eigenen Geschäfte auf dem nachgelagerten Markt an[wendet]“ (Schlussanträge des Generalanwalts Mazák in der Rechtssache TeliaSonera Sverige, C‑52/09, EU:C:2010:483, Nr. 32), und wurde vom Gericht im Urteil vom 7. Oktober 1999, Irish Sugar/Kommission (T‑228/97, EU:T:1999:246, Rn. 166 und 167), bestätigt.

240    Daraus ist zu schließen, dass die Kommission nicht nachzuweisen brauchte, dass die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), genannten Voraussetzungen erfüllt waren, um auf der Grundlage der festgestellten Praktiken eine Zuwiderhandlung festzustellen, weil es sich bei diesen Praktiken, wie die Kommission im 649. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, um eine eigenständige Form des Missbrauchs durch Hebelwirkung handelt, die, wie die Kommission im 650. Erwägungsgrund dieses Beschlusses ebenfalls dargelegt hat, ein „aktives“ Verhalten umfasst, das sich in Form einer positiven Diskriminierung bei der Behandlung der Ergebnisse des Preisvergleichsdienstes von Google, die auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten des Dienstes hervorgehoben werden, und der Ergebnisse konkurrierender Preisvergleichsdienste, die tendenziell zurückgestuft werden, manifestiert. Somit unterscheiden sich diese Praktiken von dem Verhalten, um das es im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), ging, denn es bestand, wie der Gerichtshof im Übrigen in seinem nach der mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache ergangenen Urteil vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (C‑152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 45), hervorgehoben hat, in einer bloßen Lieferverweigerung.

241    Insoweit ist es entgegen dem Vorbringen von Google (siehe oben, Rn. 204) unerheblich, dass der Gerichtshof die Voraussetzungen für wesentliche Einrichtungen im Urteil vom 3. Oktober 1985, CBEM (311/84, EU:C:1985:394), auf eine „aktive“ Verdrängungspraxis wie die hier in Rede stehende angewandt hat. In jener Rechtssache wurde der Gerichtshof nämlich im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens zu einer „Lieferverweigerung“ befragt und hat sich daher darauf beschränkt, zu den Voraussetzungen Stellung zu nehmen, die für diese Praxis, wie sie in der Vorlagefrage umschrieben war, gelten (Urteil vom 3. Oktober 1985, CBEM, 311/84, EU:C:1985:394, Rn. 19 und 26). Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass das Prüfkriterium im Bereich der Lieferverweigerung und die sich daraus ergebende Voraussetzung der Unerlässlichkeit auf alle von Art. 102 AEUV erfassten Verdrängungspraktiken, einschließlich der Begünstigungspraxis, um die es im vorliegenden Fall geht, anwendbar wären, was im Übrigen der Auslegung des Gerichtshofs im Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C‑52/09, EU:C:2011:83, Rn. 55 und 56), zuwiderliefe.

242    Darüber hinaus trägt Google vor, auch wenn das Gericht, wie die Kommission im 651. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausführe, die Anwendung der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), genannten Voraussetzungen bereits ausgeschlossen habe, insbesondere mit der Begründung, dass das betreffende Unternehmen zur Durchführung der streitigen Entscheidung keinen Vermögenswert übertragen oder Verträge mit Personen schließen müsse, die es nicht ausgewählt habe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2003, Van den Bergh Foods/Kommission, T‑65/98, EU:T:2003:281, Rn. 161), könne der Eigentümer eines unerlässlichen Vermögenswerts die Lieferverweigerung stets durch Aufgabe des betreffenden Vermögenswerts beenden, so dass dieses Kriterium dann nicht mehr greife, zumal Google im vorliegenden Fall durch den angefochtenen Beschluss im Wesentlichen verpflichtet worden sei, ein wertvolles Wirtschaftsgut, nämlich den für Suchergebnisse vorgesehenen Platz, zu überlassen. Folglich habe sich die Kommission zu Unrecht auf das Urteil vom 23. Oktober 2003, Van den Bergh Foods/Kommission (T‑65/98, EU:T:2003:281), gestützt, um die Anwendbarkeit der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen auszuschließen.

243    Wie sich aus den vorstehenden Rn. 219 bis 222 ergibt, geht es in der vorliegenden Rechtssache zwar, wenn auch nur mittelbar, um die Bedingungen, unter denen Google ihren allgemeinen Suchdienst bereitstellt, indem sie den Preisvergleichsdiensten Zugang zu den allgemeinen Ergebnisseiten gewährt.

244    Die Verpflichtung des eine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzenden Unternehmens, Vermögenswerte zu übertragen, Verträge abzuschließen oder Zugang zu seinen Diensten unter diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren, setzt jedoch nicht zwangsläufig die Anwendung der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), festgelegten Kriterien voraus. Es kann nämlich keine automatische Verknüpfung zwischen den Kriterien für die rechtliche Einstufung des Missbrauchs und den Abhilfemaßnahmen geben, mit denen er beseitigt werden kann. Hätte in einer Situation wie der, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), ergangen ist, das Unternehmen, das Betreiber eines Hauszustellungssystems für Zeitungen war, nicht nur den Zugang zu seiner Infrastruktur verweigert, sondern auch aktive Verdrängungspraktiken angewandt, die der Entwicklung eines konkurrierenden Hauszustellungssystems entgegengestanden oder die Nutzung alternativer Vertriebsmethoden verhindert hätten, wären die Kriterien für die Feststellung eines Missbrauchs andere gewesen. In diesem Fall wäre das mit der Sanktion belegte Unternehmen möglicherweise in der Lage gewesen, den Missbrauch zu beenden, indem es den Zugang zu seinem eigenen Hauszustellungssystem unter angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt hätte. Dies hätte jedoch nicht bedeutet, dass der festgestellte Missbrauch nur in der Verweigerung des Zugangs zu seinem Hauszustellungssystem bestanden hätte.

245    Mit anderen Worten: Nur weil eine der Möglichkeiten zur Beendigung des missbräuchlichen Verhaltens darin besteht, den Wettbewerbern zu gestatten, in den oben auf der Ergebnisseite von Google eingeblendeten „Boxen“ zu erscheinen, müssen die missbräuchlichen Praktiken nicht auf die Anzeige dieser „Boxen“ beschränkt und die Voraussetzungen für die Feststellung des Missbrauchs nicht allein unter diesem Gesichtspunkt bestimmt werden. Im vorliegenden Fall umfassen die in Rede stehenden Praktiken, wie sich u. a. aus dem 344. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt, auch die Herabstufung der konkurrierenden Preisvergleichsdienste auf den allgemeinen Ergebnisseiten von Google durch Anpassungsalgorithmen, eine Herabstufung, die in Verbindung mit der Bevorzugung der eigenen Ergebnisse von Google ein wesentlicher Bestandteil dieser Praktiken ist, der zudem nach Ansicht der Kommission bei der festgestellten Verdrängungswirkung eine wichtige Rolle spielt und nicht unmittelbar mit dem Zugang zu den „Boxen“ auf der allgemeinen Ergebnisseite von Google zusammenhängt.

246    Abgesehen davon kann die Anwendbarkeit der Kriterien des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), nicht von den Maßnahmen abhängen, die die Kommission zur Beendigung der Zuwiderhandlung anordnet. Die Feststellung einer Zuwiderhandlung geht nämlich naturgemäß der Bestimmung der Maßnahmen voraus, die geeignet sind, sie zu beenden. Das Vorliegen der Zuwiderhandlung und die Anwendbarkeit der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen können daher nicht von den Maßnahmen abhängen, die das Unternehmen später ergreifen muss, um die Zuwiderhandlung zu beenden.

247    Daraus folgt, dass das Kriterium der Notwendigkeit, Vermögenswerte zu übertragen oder Verträge abzuschließen, um die Zuwiderhandlung zu beenden, nicht im Rahmen aktiver Zuwiderhandlungen anwendbar ist, die sich, wie im vorliegenden Fall, von einer bloßen Lieferverweigerung unterscheiden.

248    Schließlich ist das Vorbringen von Google, der Bundesgerichtshof (Deutschland) habe Beschwerden, wonach ein marktbeherrschendes Unternehmen einen Missbrauch begehe, wenn es sich selbst günstiger behandle als seine Wettbewerber, stets mit der Begründung zurückgewiesen, dass Unternehmen nicht verpflichtet seien, ihre Wettbewerber zu subventionieren, unbegründet. Wie die Bundesrepublik Deutschland in ihrem Streithilfeschriftsatz ausführt, wurde diese Bezugnahme auf eine „Subventionierung“ von Wettbewerbern durch ein beherrschendes Unternehmen nur in einem ganz bestimmten Zusammenhang verwendet, nämlich in Bezug auf interne Finanzströme eines Konzerns, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Muttergesellschaft einer Tochtergesellschaft sehr günstige Einkaufspreise einräumt. Selbst wenn die deutschen Gerichte den Begriff der Begünstigung nicht anerkennen sollten, stünde dies jedenfalls seiner Relevanz für die Feststellung der Kommission, dass ein Verstoß gegen Art. 102 AEUV vorliege, nicht entgegen. Die Gerichte der Union sind an die Rechtsprechung der nationalen Gerichte, auch der obersten oder der Verfassungsgerichte, nicht gebunden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2014, Acino/Kommission, C‑269/13 P, EU:C:2014:255, Rn. 114), auch wenn nichts sie daran hindert, sich an ihr zu orientieren und sie im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen. Es ist im Gegenteil Sache der nationalen Gerichte und Behörden, Art. 102 AEUV einheitlich und im Einklang mit der Rechtsprechung der Unionsgerichte anzuwenden, weil Divergenzen zwischen den Gerichten und Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieses Artikels die Einheit der Rechtsordnung der Union gefährden und die Rechtssicherheit beeinträchtigen können.

249    Unter diesen Umständen sind der zweite Teil des fünften Klagegrundes und damit dieser Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

c)      Erster Teil des ersten Klagegrundes: falsche Darstellung des Sachverhalts, weil Google die gruppierten Produktergebnisse eingeführt habe, um die Qualität ihres Dienstes zu verbessern, und nicht, um den Verkehr zu ihrem eigenen Preisvergleichsdienst zu leiten

1)      Vorbringen der Parteien

250    Google macht im Wesentlichen geltend, die Kommission habe den Sachverhalt falsch dargestellt. Zum einen habe Google die gruppierten Produktergebnisse nämlich eingeführt, um die Qualität ihres allgemeinen Suchdienstes zu verbessern, und nicht, um den Verkehr zu ihrem eigenen Preisvergleichsdienst zu leiten. Somit trägt Google vor, dass sie mit der Einführung der Produktergebnisse entgegen der Darstellung des Sachverhalts im 386. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses kein wettbewerbswidriges Ziel verfolgt habe.

251    Zum anderen macht Google geltend, die Product Universals hätten den Nutzern nicht geschadet, sondern die Qualität und die Relevanz ihrer Ergebnisse verbessert, entgegen insbesondere den Ausführungen im 598. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, wonach Google den Nutzern nicht immer die relevantesten Ergebnisse angezeigt habe. Kurz gesagt lasse der angefochtene Beschluss die Beweise außer Acht, die das von Google mit der Entwicklung der gruppierten Produktergebnisse verfolgte wettbewerbsfördernde Ziel, die technischen Lösungen, die die Qualität ihres allgemeinen Suchdienstes verbessert hätten, sowie die tatsächliche Entwicklung des Verkehrs belegten. Die Tatsachen zeigten, dass Google mit der Einblendung der Product Universals, die die Qualität des allgemeinen Suchdienstes zugunsten der Nutzer verbessert hätten, ein wettbewerbsförderndes Ziel verfolgt habe. Google habe ihre Technologien verbessert, um in Bezug auf die Parameter, bei denen die allgemeinen Suchmaschinen miteinander konkurrierten, wettbewerbsfähiger zu sein. Die Tatsache, dass sich Google auf die Relevanz konzentriert habe, werde durch die sorgfältige Aktivierung der Product Universals, die schriftlichen Beweise und die Verkehrsdaten bestätigt.

252    Die Kommission macht insbesondere geltend, sie habe im angefochtenen Beschluss das wettbewerbsfördernde Ziel der Entwicklung der Product Universals als solches nicht bestritten. Sie werfe Google vor, die Product Universals in augenfälliger Weise eingeblendet zu haben, während die Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste gleichzeitig nur innerhalb der generischen Ergebnisse ohne jede angereicherte Anzeigefunktion hätten erscheinen können und die Algorithmen geeignet gewesen seien, sie innerhalb dieser Ergebnisse herabzustufen (Erwägungsgründe 344 und 512 des angefochtenen Beschlusses).

253    Das BEUC trägt vor, der wahre Beweggrund von Google habe darin bestanden, ihre Einnahmen zu sichern und zu maximieren, indem sie den profitabelsten Teil des Bildschirms systematisch ihren eigenen Ergebnissen vorbehalten habe, die mit attraktiven grafischen Merkmalen präsentiert würden, selbst wenn sie nicht unbedingt die für eine bestimmte Suchanfrage relevantesten Ergebnisse gewesen seien. Kelkoo macht geltend, Google habe ein wettbewerbswidriges Verhalten an den Tag gelegt, um ihre Mitbewerber auszuschließen und ihren eigenen Preisvergleichsdienst zu fördern. Google habe somit eine bewusste Verdrängungsstrategie verfolgt, die zum einen darauf abgezielt habe, ihre Mitbewerber durch ihre Anpassungsalgorithmen herabzustufen, und zum anderen darauf, ihren eigenen Preisvergleichsdienst durch eine bevorzugte Präsentation und Positionierung zu fördern. Schließlich führt Visual Meta aus, dass der angeblich wettbewerbsfördernde Grund für die Einführung der Product Universals durch Google nach der Rechtsprechung unerheblich sei und dass jedenfalls die angebliche Verbesserung, die Google mit den Product Universals herbeigeführt habe, die Relevanz ihrer Ergebnisse insgesamt nicht habe verbessern können, weil sie nicht allen Preisvergleichsdiensten zugutegekommen sei.

2)      Würdigung durch das Gericht

254    Wenn die Kommission das Verhalten eines Unternehmens in beherrschender Stellung untersucht – wobei es sich um eine Untersuchung handelt, die unerlässlich ist, um zu einem Ergebnis in Bezug auf das Vorliegen eines Missbrauchs einer solchen Stellung zu gelangen – muss sie zwangsläufig die Geschäftsstrategie des Unternehmens beurteilen. In diesem Rahmen erscheint es normal, dass die Kommission subjektive Faktoren beurteilt, nämlich die Motive, die der fraglichen Geschäftsstrategie zugrunde liegen (Urteil vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C‑549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 19).

255    Allerdings ist das Vorliegen einer etwaigen wettbewerbswidrigen Absicht nur einer der zahlreichen tatsächlichen Umstände, die berücksichtigt werden können, um einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung festzustellen (Urteil vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C‑549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 20).

256    Die Kommission ist zwar keineswegs verpflichtet, für die Zwecke der Anwendung von Art. 102 AEUV das Vorliegen einer solchen Absicht des Unternehmens in beherrschender Stellung nachzuweisen; gleichwohl stellt der Nachweis einer solchen Absicht, auch wenn er für sich genommen nicht ausreicht, einen tatsächlichen Umstand dar, der bei der Feststellung des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung berücksichtigt werden kann (vgl. Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 162 und die dort angeführte Rechtsprechung).

257    Außerdem kann die Absicht, einen Leistungswettbewerb zu führen, wenn sie denn bestanden haben sollte, nicht belegen, dass es keinen Missbrauch gab (Urteil vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C‑549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 22).

258    Im vorliegenden Fall trägt Google vor, sie habe keineswegs vom Leistungswettbewerb abweichen wollen, und macht im Wesentlichen geltend, die Kommission verfälsche den Sachverhalt, indem sie im angefochtenen Beschluss suggeriere, dass den in Rede stehenden Praktiken eine solche wettbewerbswidrige Absicht zugrunde gelegen habe.

259    Aus den von Google angeführten Erwägungsgründen des angefochtenen Beschlusses (insbesondere den Erwägungsgründen 386, 490 bis 492 und 598) geht jedoch nicht hervor, dass die Kommission bei der Feststellung des Vorliegens des betreffenden Missbrauchs ein von Google mit der „Entwicklung“ der Technologien, die zur Einführung der Product Universals geführt haben, verfolgtes etwaiges „wettbewerbswidriges Ziel“ berücksichtigt hätte, zumindest aber nicht, dass sie auf ein derartiges Ziel als solches abgestellt hätte.

260    Vielmehr hat die Kommission, wie aus dem Wortlaut von Abschnitt 7.2.1 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, die Ansicht vertreten, dass das missbräuchliche Verhalten aus objektiven Elementen bestanden habe, nämlich „der günstigeren Positionierung und Präsentation des Preisvergleichsdienstes von Google in ihren allgemeinen Suchergebnissen im Vergleich zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten“, einem Verhalten, das nach Abschnitt 7.2.3 des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit den auf konkurrierende Preisvergleichsdienste angewandten Anpassungsalgorithmen für die allgemeine Suche „den Verkehr von den allgemeinen Suchergebnissen von Google zu konkurrierenden Preisvergleichsdiensten verringert und den Verkehr zum eigenen Preisvergleichsdienst von Google erhöht“ habe. Diese Feststellung wurde im Hinblick darauf getroffen, dass der Verkehr nach Abschnitt 7.2.2 des angefochtenen Beschlusses für die konkurrierenden Preisvergleichsdienste „wichtig“ war und dass nach Abschnitt 7.2.4 des angefochtenen Beschlusses der umgeleitete Verkehr, der einen erheblichen Teil des Verkehrs der konkurrierenden Preisvergleichsdienste ausmachte, nicht wirksam durch andere Quellen ersetzt werden konnte.

261    So hat die Kommission, wie sie in ihren Schriftsätzen mehrfach dargelegt hat, die Auffassung vertreten, dass das Google vorgeworfene Verhalten insbesondere in der Kombination zweier objektiver Praktiken bestanden habe, nämlich erstens darin, dass sie ihre eigenen spezialisierten Ergebnisse auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten günstiger positioniert und präsentiert habe als die Ergebnisse konkurrierender Preisvergleichsdienste, und zweitens in der gleichzeitigen Herabstufung der Ergebnisse konkurrierender Preisvergleichsdienste durch Anpassungsalgorithmen. Um die Zuwiderhandlung festzustellen, hat die Kommission somit sorgfältig in einem ersten Schritt die Art und Weise der Positionierung und Präsentation der Ergebnisse konkurrierender Preisvergleichsdienste festgestellt (Abschnitt 7.2.1.1 des angefochtenen Beschlusses) und sie in einem zweiten Schritt mit der Art und Weise der Positionierung und Präsentation der Ergebnisse des eigenen Preisvergleichsdienstes von Google verglichen (Abschnitt 7.2.1.2 des angefochtenen Beschlusses), bevor sie in einem dritten Schritt die besonderen Umstände untersucht hat, in die sich die in Rede stehenden Praktiken einfügten, nämlich die Bedeutung des Verkehrs, die Tatsache, dass er nicht wirksam ersetzt werden konnte, und das Verhalten der Internetnutzer.

262    Somit hat sich die Kommission darauf beschränkt, die Art und Weise der Positionierung und Darstellung der Ergebnisse konkurrierender Produktvergleichsdienste durch Google mit derjenigen ihrer eigenen Produktvergleichsdienste zu vergleichen, und den wirtschaftlichen Kontext beschrieben, in dem Preisvergleichsdienste miteinander konkurrierten. Mithin hat die Kommission im Rahmen der Feststellung der Zuwiderhandlung keine von Google möglicherweise verfolgten wettbewerbswidrigen Strategien oder Ziele berücksichtigt, wie sie in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts ausdrücklich bestätigt hat.

263    Es trifft zwar zu, dass die Kommission, wie sich aus der Antwort des Gerichts auf den ersten Teil des fünften Klagegrundes ergibt (siehe oben, Rn. 175), festgestellt hat, dass die in Rede stehenden Praktiken vom Leistungswettbewerb abwichen. Diese Feststellung kann jedoch nicht durch das Vorbringen von Google entkräftet werden, sie habe beabsichtigt, durch die Verbesserung der Qualität ihres allgemeinen Suchdienstes und der Relevanz ihrer spezialisierten Ergebnisse in einen Leistungswettbewerb einzutreten, weil die bloße Absicht, einen Leistungswettbewerb zu führen, wenn sie denn bestanden haben sollte, nach der oben in Rn. 257 angeführten Rechtsprechung nicht belegen kann, dass es keinen Missbrauch gab.

264    Der nach Art. 102 AEUV verbotene Missbrauch einer beherrschenden Stellung ist nämlich ein objektiver Begriff (Urteil vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 91). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass Art. 102 AEUV im Gegensatz zu Art. 101 Abs. 1 AEUV keine Bezugnahme auf den mit der Verhaltensweise verfolgten Zweck enthält (Urteil vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T‑203/01, EU:T:2003:250, Rn. 237), obwohl er, wenn auch nur mittelbar, auf einen wettbewerbswidrigen Zweck verweist.

265    Daher war die Kommission zwar berechtigt, sich zu der von Google im Rahmen der Markteinführung der Product Universals verfolgten Geschäftsstrategie zu äußern und in diesem Zusammenhang subjektive Faktoren wie das Bestreben, unzureichende Ergebnisse von Froogle zu korrigieren, anzuführen, aber die Argumente, mit denen Google eine Verfälschung des Sachverhalts in Bezug auf die Gründe für die Einführung ihrer Product Universals geltend macht, sind im Rahmen der Prüfung der Feststellung der Zuwiderhandlung als ins Leere gehend zurückzuweisen, weil sie sich auf Gründe beziehen, die die Kommission nicht als Tatbestandsmerkmale der Zuwiderhandlung herangezogen hat (letztere sind oben in Rn. 260 zusammengefasst) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2018, Servier u. a./Kommission, T‑691/14, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:922, Rn. 188 und die dort angeführte Rechtsprechung).

266    Soweit Google geltend macht, die Product Universals hätten den Nutzern nicht geschadet, sondern die Qualität und Relevanz ihrer Ergebnisse verbessert, ist außerdem festzustellen, dass etwaige Effizienzsteigerungen, die sich aus den in Rede stehenden Praktiken ergeben, als mögliche objektive Rechtfertigungsgründe berücksichtigt werden müssen und daher nicht geeignet sind, den ersten Teil des ersten Klagegrundes zu stützen, mit dem im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass die Kommission den Sachverhalt verfälscht habe. Die Argumente, die sich auf die Verbesserung der Qualität und der Relevanz der Suchergebnisse beziehen, werden daher in einem späteren Analysestadium (Abschnitt B Punkt 4) geprüft.

267    Unter diesen Umständen sind der erste Teil des ersten Klagegrundes und der fünfte Klagegrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

2.      Zu den Elementen des ersten und des zweiten Klagegrundes, die den diskriminierungsfreien Charakter der in Rede stehenden Verhaltensweisen betreffen

a)      Zu den Elementen des ersten Klagegrundes, mit denen gerügt wird, die Kommission habe zu Unrecht festgestellt, dass Google ihren eigenen Preisvergleichsdienst durch die Einblendung der Product Universals begünstigt habe

268    Google stützt ihren ersten Klagegrund auf drei Rügen. Wie bereits ausgeführt, macht Google in einem ersten Teil geltend, dass der Sachverhalt im angefochtenen Beschluss falsch dargestellt worden sei, denn sie habe die gruppierten Produktergebnisse eingeführt, um die Qualität ihres Dienstes zu verbessern, und nicht, um den Verkehr zu ihrem eigenen Preisvergleichsdienst zu leiten. In einem zweiten Teil macht Google geltend, die Kommission sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die unterschiedliche Behandlung der Product Universals und der generischen Ergebnisse zu einer Begünstigung geführt habe, obwohl es keinerlei Diskriminierung gegeben habe. Ohne Diskriminierung könne es aber keinen Missbrauch geben. In einem dritten Teil macht Google geltend, in Bezug auf die Einblendung der Product Universals habe die Kommission gegen die für die Beurteilung objektiver Rechtfertigungen geltenden Rechtsvorschriften verstoßen, die es in bestimmten Fällen ermöglichten, a priori wettbewerbswidrige Verhaltensweisen zu rechtfertigen. Die Kommission habe nicht geprüft, ob die von Google unter Beweis gestellten Vorteile für die Nutzer der Product Universals die behaupteten beschränkenden Wirkungen aufwögen.

269    Das Gericht ist der Auffassung, dass dieser dritte Teil des ersten Klagegrundes, der sich auf die objektiven Rechtfertigungsgründe bezieht, wie oben in Rn. 126 angekündigt, gesondert zu behandeln ist, nachdem der dritte und der vierte Klagegrund, die sich auf die wettbewerbswidrigen Auswirkungen beziehen, geprüft worden sind.

270    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der erste Teil des ersten Klagegrundes, wonach Google die gruppierten Produktergebnisse eingeführt habe, um die Qualität ihres Dienstes zu verbessern, und nicht, wie die Kommission behaupte, um den Verkehr zu ihrem eigenen Preisvergleichsdienst zu leiten, oben in den Rn. 250 bis 267 geprüft worden ist. Daher wird im vorliegenden Abschnitt nur der zweite Teil des ersten Klagegrundes geprüft.

1)      Vorbringen der Parteien

271    Google macht geltend, die im angefochtenen Beschluss getroffene Feststellung, dass sie die Product Universals begünstigt habe, sei rechtsfehlerhaft, weil die Kommission die erforderlichen Voraussetzungen für den Nachweis einer Diskriminierung nicht geprüft habe.

272    Als Erstes trägt Google vor, dass ihre Mechanismen zur Generierung der Produktergebnisse und der generischen Ergebnisse unterschiedliche Sachverhalte unterschiedlich behandelt hätten, und zwar aus berechtigten Gründen. Google bestreitet nicht, unterschiedliche Mechanismen zur Generierung der Produktergebnisse und der generischen Ergebnisse angewandt zu haben. Einerseits habe sie sich bei den generischen Ergebnissen auf die durch das sogenannte „Crawling“-Verfahren erlangten Daten und aus ihnen abgeleitete allgemeine Relevanzsignale gestützt. Andererseits habe sie sich bei den Produktergebnissen auf Datenströme, die direkt von den Händlern bereitgestellt worden seien, und auf produktspezifische Relevanzsignale gestützt. Durch die Anwendung unterschiedlicher Technologien auf generische Ergebnisse und auf Produktergebnisse habe sie aber nicht vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt. Sie habe unterschiedliche Sachverhalte unterschiedlich behandelt, und das aus einem berechtigten Grund, nämlich um die Qualität ihrer Ergebnisse zu verbessern.

273    Als Zweites trägt Google vor, anschließend habe sie auf die spezialisierten und die generischen Ergebnisse dieselben Relevanzstandards in einheitlicher Weise angewandt, um diesen Ergebnissen auf ihren allgemeinen Suchergebnisseiten eine Rangfolge zuzuweisen. Insoweit macht Google geltend, die im angefochtenen Beschluss getroffene Feststellung, dass die Product Universals günstiger als die generischen Ergebnisse positioniert und präsentiert worden seien, sei ebenfalls falsch, weil die unterschiedliche Behandlung den Product Universals keine unverdiente Platzierung auf den allgemeinen Ergebnisseiten von Google verschafft habe. Der angefochtene Beschluss berücksichtige nicht die Funktionsweise von Universal Search, die ein einheitliches Rankingsystem für alle Ergebniskategorien von Google geschaffen habe. Somit hätten sich die Product Universals ihre Positionierung auf einer Ergebnisseite auf der Grundlage desselben Relevanzstandards „verdienen“ müssen, den Google auf generische Ergebnisse angewandt habe. Google weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sie dank Universal Search und dessen Komponenten die Relevanz der Produktergebnisse direkt mit derjenigen der generischen Ergebnisse vergleiche, und zwar auf der Grundlage desselben Relevanzstandards. Wenn ein Product Universal in einer guten Position auf der allgemeinen Suchseite eingeblendet worden sei, sei dies mithin darauf zurückzuführen, dass es relevanter gewesen sei als die darunter platzierten generischen Ergebnisse, und nicht auf eine günstigere Behandlung.

274    Google hält die im angefochtenen Beschluss auf dieses Vorbringen gegebene Antwort für falsch. Erstens habe die Kommission im 440. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht festgestellt, dass es unerheblich sei, ob Google auf die Product Universals und die generischen Ergebnisse denselben Relevanzstandard angewandt habe. Google habe die Product Universals nämlich nur dann eingeblendet, wenn sie relevanter gewesen seien als die darunter platzierten generischen Ergebnisse, und sie hätten nicht bevorzugt behandelt werden können. Ihre Positionierung auf der allgemeinen Ergebnisseite sei verdient gewesen. Die Einstufung der Ergebnisse anhand ihrer Relevanz sei das Gegenteil einer Begünstigung.

275    Zweitens habe die Kommission im 441. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht behauptet, Google habe nicht nachgewiesen, dass sie auf die Product Universals und die generischen Ergebnisse dieselben Relevanzstandards angewandt habe. Diese Argumentation sei ein Versuch, die Beweislast umzukehren. Es obliege der Kommission, zu beweisen, dass Google bei der Einblendung der Product Universals keine einheitlichen Relevanzstandards angewandt habe. Andernfalls könne sie das Vorliegen einer Begünstigung nicht feststellen.

276    Drittens habe Google jedenfalls nachgewiesen, dass sie auf die Product Universals einheitliche Relevanzstandards angewandt habe. Insoweit habe die Kommission im 442. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht behauptet, dass sich Google nur auf zwei vergleichende Bewertungsberichte gestützt habe, um dies zu belegen. Google habe der Kommission zahlreiche Unterlagen über die Funktionsweise ihres Rankingsystems und die von ihr angewandten Relevanzstandards vorgelegt. Die von der Kommission im angefochtenen Beschluss gegen diese beiden Berichte erhobenen Einwände seien unbegründet.  Ebenfalls zu Unrecht habe die Kommission im 390. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses behauptet, dass Google zwischen 2009 und September 2010 eine interne Regel befolgt habe, mit der habe sichergestellt werden können, dass die Product Universals „immer ganz oben platziert werden“, wenn ein Ergebnis eines konkurrierenden Preisvergleichsdienstes unter den ersten drei generischen Ergebnissen rangiere. Dabei habe es sich um einen Vorschlag gehandelt, der nie umgesetzt worden sei. Die Behauptung der Kommission stehe im Widerspruch zu den Daten über die Positionierung der Product Universals in den Fällen, in denen zwischen Dezember 2009 und September 2010 – dem Zeitraum, in dem die fragliche interne Regel nach der Behauptung der Kommission in Kraft gewesen sei – unter den ersten drei Ergebnissen ein Preisvergleichsdienst angezeigt worden sei.

277    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. Kelkoo macht insbesondere geltend, dass die Anpassungsalgorithmen nicht auf den Preisvergleichsdienst von Google angewandt worden seien und dass die für ihn geltenden Präsentationsformate den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten nicht zur Verfügung gestanden hätten. Das BEUC führt aus, dass die Produktsuchergebnisse von Google nicht allein durch ihre Relevanz für den Verbraucher bestimmt worden seien, weil der Behandlung dieser Ergebnisse kommerzielle Erwägungen zugrunde gelegen hätten. Dies laufe der berechtigten Erwartung der Verbraucher zuwider, dass Google sich bei der Behandlung der Ergebnisse neutral verhalte. Google manipuliere die Suchergebnisse, indem sie die Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste unsichtbar mache.

2)      Würdigung durch das Gericht

278    Google bestreitet im Wesentlichen, dass die in Rede stehenden Praktiken zu einer Diskriminierung hätten führen können, weil sie zum einen unterschiedliche Mechanismen – nämlich allgemeine Suchmechanismen mittels des sogenannten „Crawling“-Verfahrens und spezielle Suchmechanismen mittels Verarbeitung von Datenströmen, die von angeschlossenen Händlern übermittelt würden – auf unterschiedliche Sachverhalte angewandt habe, d. h. auf generische Ergebnisse und auf spezialisierte Ergebnisse, und zum anderen durch ihre Universal Search-Technologie und ihren Superroot-Algorithmus dieselben Relevanzkriterien auf alle Ergebnisse angewandt habe. Somit könne es keine Diskriminierung gegeben haben, weil Google die Product Universals nur dann eingeblendet habe, wenn sie in Anbetracht dieser Technologien relevanter gewesen seien als die generischen Ergebnisse, so dass sie ihre Positionierung verdientermaßen erlangt hätten.

279    Um zu prüfen, ob die Kommission berechtigt war, auf das Vorliegen einer Diskriminierung zu schließen, ist zunächst die unterschiedliche Behandlung zu prüfen, die sie als Verstoß gegen Art. 102 AEUV angesehen hat, insbesondere was die Positionierung und die Präsentation der Product Universals betrifft.

280    Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission in Abschnitt 7.2.1 des angefochtenen Beschlusses zu dem Ergebnis gelangt ist, das missbräuchliche Verhalten habe darin bestanden, dass Google die Ergebnisse ihres eigenen Preisvergleichsdienstes (einschließlich der Product Universals) auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten günstiger „positioniert“ und „präsentiert“ habe als die Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste. Wie aus diesem Abschnitt, aus dem 344. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses und aus Art. 1 seines verfügenden Teils hervorgeht, wirft die Kommission Google somit vor, auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten ihren eigenen Preisvergleichsdienst „günstiger“ positioniert und präsentiert zu haben als die konkurrierenden Preisvergleichsdienste.

281    Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, hat die Kommission die Art und Weise, in der die Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste auf den allgemeinen Ergebnisseiten von Google „positioniert“ und „präsentiert“ wurden (Abschnitt 7.2.1.1), mit der Art und Weise verglichen, in der die Ergebnisse des Preisvergleichsdienstes von Google, im vorliegenden Fall die Product Universals, auf diesen Seiten „positioniert“ und „präsentiert“ wurden (Abschnitt 7.2.1.2).

282    Daraus hat die Kommission den Schluss gezogen, die Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste hätten nur als generische Ergebnisse, d. h. als einfache blaue Links ohne Bilder oder zusätzliche Informationen zu den Produkten und ihren Preisen, angezeigt (371. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses) und im Gegensatz zu den Ergebnissen des Preisvergleichsdienstes von Google durch bestimmte Anpassungsalgorithmen in ihrer Rangfolge auf den allgemeinen Ergebnisseiten von Google an das Ende der ersten Seite oder auf die Folgeseiten verdrängt werden können (Erwägungsgründe 352 bis 355), wie dies im Übrigen auch nach der Einführung des Panda-Algorithmus der Fall gewesen sei (361. Erwägungsgrund), während die spezialisierten Ergebnisse des Preisvergleichsdienstes von Google – und in dem in Rede stehenden Zeitraum die Product Universals – auf den allgemeinen Ergebnisseiten von Google an prominenter Stelle positioniert gewesen seien (Erwägungsgründe 379 und 385), in einem mit Bildern und Produktinformationen angereicherten Format präsentiert worden seien (397. Erwägungsgrund) und durch die Anpassungsalgorithmen nicht hätten herabgestuft werden können (512. Erwägungsgrund).

283    Die Kommission hat somit festgestellt, dass diese unterschiedliche Behandlung der Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste und der Ergebnisse des Preisvergleichsdienstes von Google (der Product Universals) deren Preisvergleichsdienst gegenüber den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten begünstigt habe, und zwar insbesondere in Anbetracht der Bedeutung des von der allgemeinen Suchmaschine von Google generierten Verkehrs zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten (Abschnitt 7.2.2 des angefochtenen Beschlusses), des Verhaltens der Internetnutzer, die dazu neigten, ihre Aufmerksamkeit auf die am besten sichtbaren, d. h. die am besten positionierten Ergebnisse einer allgemeinen Suchergebnisseite zu lenken (Abschnitt 7.2.3.1 des angefochtenen Beschlusses), und des Umstands, dass der durch diese Praktiken umgeleitete Verkehr durch andere Quellen „nicht wirksam ersetzt werden kann“ (Abschnitt 7.2.4 des angefochtenen Beschlusses).

284    Daraus folgt erstens, dass die von der Kommission beanstandete unterschiedliche Behandlung nicht – wie Google meint – in der Anwendung unterschiedlicher Mechanismen zur Auswahl der Suchergebnisse des Preisvergleichsdienstes von Google und der Suchergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste besteht, d. h. den Mechanismen zur Auswahl der generischen Ergebnisse für die konkurrierenden Preisvergleichsdienste und den Mechanismen zur Auswahl der spezialisierten Suchergebnisse ihres eigenen Preisvergleichsdienstes, sondern darin, dass ihre eigenen spezialisierten Suchergebnisse im Vergleich zu den Ergebnissen der konkurrierenden Preisvergleichsdienste, die in den generischen Ergebnissen erscheinen, in Bezug auf ihre Positionierung und Präsentation günstiger behandelt werden.

285    Während Google somit behauptet, dass die unterschiedliche Behandlung ihrer Suchergebnisse auf der Art der von ihrer allgemeinen Suchmaschine erzeugten Ergebnisse beruhe, d. h. davon abhängig sei, ob es sich um spezialisierte oder um generische Ergebnisse handele, beruht diese unterschiedliche Behandlung in Wirklichkeit auf der Herkunft der Ergebnisse, d. h. in Abhängigkeit davon, ob sie von konkurrierenden Preisvergleichsdiensten oder von ihrem eigenen Preisvergleichsdienst stammen. In Wirklichkeit begünstigt Google den eigenen Preisvergleichsdienst gegenüber den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten und nicht eine bestimmte Art von Ergebnissen gegenüber einer anderen.

286    Nur die spezialisierten Suchergebnisse von Google, d. h. die Product Universals, können nämlich in den „Boxen“ auf der allgemeinen Suchseite von Google erscheinen, in einem angereicherten Format präsentiert werden und sich den von den Anpassungsalgorithmen vorgenommenen Herabstufungen entziehen.

287    Umgekehrt können die Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste selbst dann, wenn sie für den Internetnutzer besonders relevant sind, niemals eine vergleichbare Behandlung erfahren wie die Ergebnisse des Preisvergleichsdienstes von Google, sei es im Hinblick auf ihre Positionierung, weil sie aufgrund ihrer Wesensmerkmale tendenziell von den Anpassungsalgorithmen herabgestuft würden, und weil die „Boxen“ den Ergebnissen des Preisvergleichsdienstes von Google vorbehalten sind, oder sei es im Hinblick auf ihre Präsentation, weil die angereicherten Formate und die Bilder ebenfalls dem Preisvergleichsdienst von Google vorbehalten sind. Selbst wenn die Relevanz der Ergebnisse konkurrierender Preisvergleichsdienste trotz der Auswirkungen der Herabstufungsalgorithmen so hoch ist, dass sie auf der ersten Seite der allgemeinen Ergebnisse von Google erscheinen, können sie niemals so sichtbar und augenfällig dargestellt werden wie die in den Product Universals angezeigten Ergebnisse.

288    Diese Ungleichbehandlung ist aber keineswegs auf einen objektiven Unterschied zwischen zwei Arten von Online-Ergebnissen zurückzuführen, sondern auf die Entscheidung von Google, die Ergebnisse konkurrierender Preisvergleichsdienste weniger günstig zu behandeln als die ihres eigenen Preisvergleichsdienstes, indem sie sie weniger sichtbar präsentiert und positioniert.

289    Zweitens ergibt sich aus der Beschreibung der von der Kommission festgestellten Praktiken in den Rn. 280 bis 283 des vorliegenden Urteils, dass das Vorbringen von Google zurückzuweisen ist, wonach sie auf gruppierte Produktergebnisse und auf generische Ergebnisse „denselben Relevanzstandard“ angewandt und die Product Universals im Wesentlichen nur dann eingeblendet habe, wenn sich diese aufgrund ihrer Universal Search-Technologie und ihres Superroot-Algorithmus als relevanter erwiesen hätten als die Ergebnisse konkurrierender Preisvergleichsdienste, so dass keine Diskriminierung vorgelegen haben könne.

290    Zum einen ist nämlich festzustellen, dass die Kommission, wie sich aus dem 440. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt, Google nicht vorwirft, auf zwei Arten von Ergebnissen, nämlich die spezialisierten Produktergebnisse und die generischen Ergebnisse, denselben Relevanzstandard anzuwenden oder auch nicht; ihr Vorwurf lautet vielmehr, dass Google auf die konkurrierenden Preisvergleichsdienste nicht dieselben Präsentations- und Positionierungsstandards anwende wie auf ihren eigenen Preisvergleichsdienst, wodurch Erstere gegenüber Letzterem benachteiligt würden.

291    Wie sich oben aus Rn. 287 ergibt, können die Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste unabhängig von ihrer Relevanz niemals in den Genuss einer mit den Ergebnissen des Preisvergleichsdienstes von Google vergleichbaren Behandlung kommen, sei es in Bezug auf ihre Positionierung oder auf ihre Präsentation, so dass sie im Wettbewerb mit diesem zwangsläufig benachteiligt sind.

292    Selbst wenn sich das Ergebnis eines konkurrierenden Preisvergleichsdienstes anhand der durch die Algorithmen von Google festgelegten Relevanzkriterien als weniger relevant erweisen sollte als ein Ergebnis des Preisvergleichsdienstes von Google, steht seine Herabstufung auf den allgemeinen Ergebnisseiten von Google durch Anpassungsalgorithmen und seine auf einen einfachen generischen blauen Link beschränkte Präsentation, gegebenenfalls unterhalb der „Box“, die dem mit angereicherten Funktionen präsentierten Ergebnis des Preisvergleichsdienstes von Google vorbehalten ist, nämlich nicht notwendigerweise proportional zu der im Licht dieser Kriterien angeblich geringeren Relevanz. Darüber hinaus können die Ergebnisse eines konkurrierenden Preisvergleichsdienstes, wie oben in den Rn. 286 und 287 ausgeführt, selbst dann, wenn sie im Licht dieser Kriterien relevanter sind, niemals in gleicher Weise präsentiert oder in Bezug auf ihre Positionierung gleichbehandelt werden, so dass der Wettbewerb schon verfälscht wird, bevor der Nutzer eine Produktanfrage eingibt.

293    Folglich ist das Vorbringen von Google, das sich auf die Anwendung eines gemeinsamen Relevanzstandards stützt, als ins Leere gehend zurückzuweisen.

294    Insoweit können die im 442. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses genannten Bewertungen, ebenso wie im Übrigen auch die von Google erwähnten weiteren Experimente – selbst wenn sie eine größere Relevanz der Product Universals im Vergleich zu den als generische Ergebnisse angezeigten Ergebnissen der konkurrierenden Preisvergleichsdienste belegen sollten – nicht die von der Kommission in Abschnitt 7.2.1 des angefochtenen Beschlusses dargelegten und im 440. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zusammengefassten wettbewerbsrechtlichen Bedenken ausräumen, wonach Google ihre eigenen spezialisierten Ergebnisse und die Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste unter Verwendung unterschiedlicher Mechanismen für deren Präsentation und Positionierung verarbeite, was zwangsläufig dazu führe, dass die Ergebnisse konkurrierender Preisvergleichsdienste gegenüber den Ergebnissen des eigenen Preisvergleichsdienstes von Google benachteiligt würden.

295    Selbst wenn im Übrigen davon auszugehen wäre, dass die Bewerter den Product Universals den Vorzug vor den ersten generischen Ergebnissen auf der ersten allgemeinen Ergebnisseite gegeben hätten – was sich allerdings aus den in Rede stehenden Experimenten nicht eindeutig ergibt, weil sie darauf hindeuten, dass die Bewerter den Nutzen der spezialisierten Suchergebnisse und den der generischen Produktergebnisse ähnlich eingeschätzt haben – würde dies nicht bedeuten, dass sie es vorgezogen hätten, dass sich die Product Universals ausschließlich aus den Ergebnissen des Preisvergleichsdienstes von Google zusammensetzten. Es bedeutet auch nicht, dass sie die weniger sichtbare Anzeige der Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste und ihre Herabstufung auf den allgemeinen Ergebnisseiten von Google bevorzugten.

296    Zum anderen ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass das auf einen gemeinsamen Relevanzstandard gestützte Vorbringen von Google nicht nur ins Leere geht, sondern auch unbegründet ist, wie sich im Übrigen aus ihren eigenen Schriftsätzen ergibt. Wie Google im dritten Teil ihres ersten Klagegrundes selbst ausführt, konnte sie die spezialisierten Ergebnisse ihres eigenen Preisvergleichsdienstes nämlich anhand von auf die spezialisierte Suche anwendbaren Parametern, wie z. B. Preis, Lagerbestände oder Ruf des Händlers, nicht unmittelbar mit den spezialisierten Ergebnissen der konkurrierenden Preisvergleichsdienste vergleichen, weil sie nicht wusste, wie deren Suchalgorithmen funktionierten, und weil sie keinen Zugang zu den Datenströmen hatte, die von den an ihre Websites angeschlossenen Einzelhändlern übermittelt wurden, insbesondere was den Preis betraf.

297    Nach ihren eigenen Angaben wusste Google nämlich zum einen nichts über die Art und Weise, in der die konkurrierenden Preisvergleichsdienste ihre Ergebnisse für Produktanfragen einstuften und bewerteten, und bezog zum anderen die Daten zu den von ihrem eigenen Preisvergleichsdienst erfassten Produkten aus den Datenströmen, die ihr direkt von den Händlern geliefert wurden, und nicht, wie bei der allgemeinen Suche, aus dem sogenannten „Crawling“ von Websites. Google verfügte jedoch nicht über vergleichbare Informationen über die Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste, weil deren Websites auf eigene Datenströme zurückgriffen und die Produkte auf ihre eigene Art und Weise einstuften.

298    Wie die Kommission im 440. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, wandte Google zwar mittels Universal Search „bestimmte Relevanzstandards“ an, um ihre eigenen spezialisierten Ergebnisse mit ihren generischen Ergebnissen, die die Ergebnisse ihrer Wettbewerber wiedergaben, zu vergleichen. Nach den Erläuterungen von Google in ihrem der Klageschrift beigefügten Technologiebericht funktioniert Universal Search jedoch auf der Grundlage statistischer Kriterien, die auf Nutzerumfragen beruhen. In Anbetracht der von Google selbst dargelegten Schwierigkeiten, verschiedene Arten von Ergebnissen miteinander zu vergleichen (siehe oben, Rn. 297), ist aber weder nachgewiesen noch auch nur behauptet worden, dass dieses Werkzeug ungeachtet seiner Qualität Ergebnisse liefern kann, die im Hinblick auf die Auswahl relevanter Ergebnisse ebenso zuverlässig sind wie ein Vergleich, den Google anhand ihrer eigenen Kriterien für die spezialisierte Produktsuche durchführt, d. h. anhand des Preises, des Lagerbestands, der Beliebtheit des Produkts oder des Ansehens des Verkäufers.

299    Wie Foundem in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, stellen diese Erhebungen, so zuverlässig sie auch sein mögen, somit nur eine statistische Annäherung an das dar, was das relevanteste Ergebnis sein könnte. Insoweit ergibt sich aus einem internen Dokument von Google, das in ihrem Technologiebericht erwähnt wird, dass „eine der größten Schwierigkeiten bei der menschlichen Bewertung darin [besteht], dass die Bewerter die Suchanfrage des Nutzers interpretieren müssen. Obwohl Menschen eine Suchanfrage wahrscheinlich genauer interpretieren können als eine Maschine, ist es unmöglich, präzise zu erkennen, welche Absicht der Nutzer verfolgt …, so dass diese Bewertung nur die kollektive Ansicht unserer Bewerter darstellt, die sich von derjenigen der Nutzer im Allgemeinen unterscheiden dürfte.“

300    Schließlich reicht die Behauptung von Google, die Product Universals seien nur bei 23 % der „Produktrecherchen“ ausgelöst und nur bei 4 % der Suchanfragen nach Produkten im oberen Bereich der allgemeinen Ergebnisseiten eingeblendet worden, nicht aus, um das Vorliegen einer Ungleichbehandlung zu widerlegen. Eine solche Auslösequote kann nämlich für sich genommen nicht als Ausschlusskriterium für das Vorliegen einer Begünstigung angesehen werden, weil diese Quote derjenigen gegenübergestellt werden muss, die sich für Hunderte von konkurrierenden Preisvergleichsdiensten, die aufgrund ihrer Merkmale naturgemäß dafür anfällig waren, durch die Anpassungsalgorithmen von Google an das Ende der Seite zurückgestuft zu werden, im Fall vergleichbarer Positionierung (eine vergleichbare Präsentation war ohnehin ausgeschlossen) ergeben hätte.

301    Aus allen vorstehenden Gründen ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

b)      Zu den Elementen des zweiten Klagegrundes, mit denen gerügt wird, die Kommission habe zu Unrecht festgestellt, dass Google durch die Einblendung der Shopping Units ihren eigenen Preisvergleichsdienst begünstigt habe

302    Google stützt ihren zweiten Klagegrund auf drei Teile. Erstens sei die Kommission zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die unterschiedliche Behandlung der gruppierten Produktanzeigen und der generischen Ergebnisse eine Begünstigungshandlung darstelle, obwohl damit keine Diskriminierung einhergehe.

303    Zweitens sei im angefochtenen Beschluss zu Unrecht festgestellt worden, dass die in den Shopping Units enthaltenen Produktanzeigen einen Preisvergleichsdienst von Google förderten.

304    Drittens habe die Kommission in Bezug auf die Einblendung der Shopping Units gegen die für die Beurteilung objektiver Rechtfertigungen geltenden Rechtsvorschriften verstoßen. Im letztgenannten Teil zieht Google inzident das Vorliegen einer Begünstigung ihres eigenen Preisvergleichsdienstes in Zweifel, indem sie vorträgt, dass die Shopping Units bereits die Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste umfasst hätten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Google dieses Argument schon im Rahmen des Verwaltungsverfahrens angeführt hat, um das Vorliegen einer Begünstigung zu bestreiten (405. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Daher sind diese Argumente des dritten Teils nach dem zweiten Teil zu behandeln. Die Argumente dieses Teils, die sich auf die objektiven Rechtfertigungsgründe beziehen, sind jedoch zusammen mit denen zu behandeln, die sich auf die Product Universals beziehen, nachdem die Klagegründe, die sich auf die Auswirkungen der in Rede stehenden Praktiken beziehen, in Abschnitt B Punkt 3 geprüft worden sind.

1)      Erster Teil des zweiten Klagegrundes: Die Kommission sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die unterschiedliche Behandlung von Produktanzeigen und generischen Ergebnissen eine Begünstigungshandlung darstelle, obwohl damit keine Diskriminierung einhergehe

i)      Vorbringen der Parteien

305    Als Erstes macht Google mit Unterstützung durch die CCIA geltend, die Kommission habe zu Unrecht die Behandlung von Produktanzeigen, nämlich der Shopping Units, und die Behandlung kostenloser generischer Ergebnisse – also zwei ganz verschiedenen Dinge – miteinander verglichen, so dass eine Diskriminierung nicht in Betracht komme. Google trägt insoweit vor, dass bezahlte Anzeigen, einschließlich der Produktanzeigen, zur Finanzierung ihres allgemeinen Suchdienstes dienten. Daher zeige Google diese zwangsläufig anders an als die kostenlosen generischen Ergebnisse, was eine natürliche Folge ihres dualen, werbefinanzierten Geschäftsmodells sei. Google führt hierzu aus, dass sie die Shopping Units auf der allgemeinen Ergebnisseite als „gesponsert“ kennzeichne, um sie als bezahlte Anzeigen kenntlich zu machen. Die im angefochtenen Beschluss aufgestellte Behauptung, die Kennzeichnung „gesponsert“ werde „wahrscheinlich nur von den sachkundigsten Nutzern verstanden“ (Erwägungsgründe 536, 599 und 663 des angefochtenen Beschlusses), stütze sich auf keinerlei Beweise.  Obwohl die Kommission im angefochtenen Beschluss zwölf Unterschiede zwischen den in den Shopping Units enthaltenen Produktanzeigen und den Textanzeigen anführe (Erwägungsgründe 426 bis 438 des angefochtenen Beschlusses), um nachzuweisen, dass die Produktanzeigen keine Verbesserung gegenüber den Textanzeigen darstellten, könne auch keiner dieser Unterschiede belegen, dass die Produktanzeigen mit den kostenlosen generischen Ergebnissen vergleichbar seien und auf dieselbe Weise positioniert und angezeigt werden sollten.

306    Als Zweites macht Google geltend, sie blende die Shopping Units nicht ein, um sie zu begünstigen, sondern weil sie bessere Anzeigen für eine Produktanfrage enthielten als die Textanzeigen. Die Kommission habe nicht dargetan, dass die Shopping Units den ihnen zugewiesenen Platz auf den allgemeinen Ergebnisseiten nicht verdient hätten. Qualitativ hochwertige Anzeigen seien für die Nutzer hilfreicher und für die Anzeigenkunden effektiver, so dass sie den Wert des Suchdienstes für beide Kategorien erhöhten. Google blende die Shopping Units nur dann ein, wenn ihre Produktanzeigen bessere Antworten auf eine Suchanfrage lieferten als die Textanzeigen. Daher erschienen die Shopping Units nur bei etwa 25 % der Produktanfragen, was die Behauptung der Kommission widerlege, dass Google die Shopping Units „immer“ ganz oben auf der Seite platziere (395. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Die von der Kommission im angefochtenen Beschluss aufgestellte Behauptung, Google habe nicht nachgewiesen, dass sie „für die Shopping Units dieselben Relevanzstandards wie für die [Text‑]Anzeigen anwendet“ (441. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), stehe im Widerspruch zu der Tatsache, dass Google einen Mechanismus eingerichtet habe, mit dem sie Produktanzeigen direkt mit Textanzeigen vergleiche. Produktanzeigen und Textanzeigen konkurrierten auf der Grundlage der gleichen Relevanzstandards und Wertmaßstäbe miteinander. Außerdem hätten empirische Daten gezeigt, dass die Produktanzeigen in den Shopping Units für die Nutzer und die Anzeigenkunden besser seien als Textanzeigen.

307    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

308    Das BEUC trägt die gleichen Argumente vor wie im zweiten Teil des ersten Klagegrundes (siehe oben, Rn. 227). Foundem macht geltend, dass die Shopping Units den wettbewerbswidrigen Charakter des Verhaltens von Google insofern verstärkten, als Google relevanzbasierte Ergebnisse durch bezahlte Anzeigen ersetzt habe, deren Einblendung von den Gewinnen abhänge, die Google mit ihnen erziele. Visual Meta trägt vor, dass das Argument von Google, sie zeige die Shopping Units nur an, wenn sie relevanter seien als die Textanzeigen oder generischen Ergebnisse, zurückgewiesen werden müsse, denn gerade weil ihre in einem angereicherten Format dargestellten Anzeigen für die Verbraucher sichtbarer seien als bloße „blaue Links“, könne Google die Shopping Units nicht für ihre eigenen Dienste reservieren, ohne den Verbrauchern relevantere Ergebnisse von anderen Preisvergleichsdiensten vorzuenthalten. Gerade weil die Produktanzeigen aufgrund ihres angereicherten Formats für die Nutzer und die Werbetreibenden besser seien, sei Google verpflichtet, die Ergebnisse der anderen Preisvergleichsdienste im selben Format anzuzeigen.

ii)    Würdigung durch das Gericht

309    Google wiederholt im Wesentlichen die im Rahmen des zweiten Teils des ersten Klagegrundes vorgebrachten Argumente. Sie macht geltend, die von der Kommission festgestellte Diskriminierung liege nicht vor, weil Google erstens lediglich solche Ergebnisse ungleich behandele, die ihrer Natur nach unterschiedlich seien, nämlich die kostenlosen generischen Ergebnisse, die die Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste enthielten, und die kostenpflichtigen „Produktanzeigen“ ihres eigenen Preisvergleichsdienstes (die Shopping Units), bei denen es sich um Werbung handele, und weil sie zweitens die Shopping Units nur dann einblende, wenn diese Produktanzeigen bessere Antworten auf eine Suchanfrage lieferten als die Textanzeigen, d. h. die Anzeigen, die in einem kurzen Textauszug (ohne Bilder oder dynamische Informationen) einen Link zur Website des Werbenden enthielten.

310    Die Kommission hat bei der Feststellung, dass Google die Ergebnisse ihres eigenen Preisvergleichsdienstes begünstigt habe, die Positionierung und Präsentation der Shopping Units mit der Positionierung und Präsentation der generischen Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste verglichen. Wie bei den Product Universals (siehe oben, Rn. 280 bis 283) hat die Kommission festgestellt, dass diese Ergebnisse aufgrund ihrer herausragenden Positionierung auf den allgemeinen Ergebnisseiten von Google (Abschnitt 7.2.1.2.1 des angefochtenen Beschlusses) – stets oberhalb der ersten allgemeinen Suchergebnisse von Google (395. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses) – und aufgrund ihrer angereicherten Präsentation in den „Boxen“ am oberen Rand der allgemeinen Ergebnisseite von Google (Abschnitt 7.2.1.2.2 des angefochtenen Beschlusses) begünstigt würden. Außerdem könnten die Shopping Units nicht durch konkurrierende Anpassungsalgorithmen herabgestuft werden. Im 439. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission ferner festgestellt, dass die Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste nicht in den Shopping Units erscheinen und daher nicht in derselben Weise positioniert und präsentiert werden könnten wie die spezialisierten Ergebnisse von Google, es sei denn, diese Preisvergleichsdienste änderten ihr Geschäftsmodell, indem sie zu Händlerseiten würden, die Anzeigen schalteten, um in den Shopping Units erscheinen zu können, und somit selbst Produkte verkauften.

311    Als Erstes ist auf das Vorbringen von Google einzugehen, dass ihre in den Shopping Units enthaltenen Produktanzeigen Werbung seien und sich damit von den kostenlosen Ergebnissen der konkurrierenden Preisvergleichsdienste unterschieden, was jede Diskriminierung ausschließe.

312    Die Shopping Units präsentieren Ergebnisse des Preisvergleichsdienstes von Google und stehen mit den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten im Wettbewerb. Insoweit ist es unerheblich, dass die Händler für die Platzierung von Produkten in den Shopping Units eine Werbegebühr zahlen müssen, weil der spezialisierte Suchdienst von Google, wie sich aus Abschnitt 5.2.2 des angefochtenen Beschlusses ergibt, den Internetnutzern denselben kostenlosen Preisvergleichsdienst anbietet wie die konkurrierenden Preisvergleichsdienste. Somit hat Google nicht dargetan, inwiefern sich der den Internetnutzern durch die Shopping Units angebotene Preisvergleichsdienst seinem Wesen nach von den anderen Preisvergleichsdiensten unterscheidet. Vielmehr sind beide Dienste dazu bestimmt, Preise im Internet zu vergleichen, so dass sie aus der Sicht der Internetnutzer austauschbar sind.

313    Die Shopping Units sind zwar mit dem Zusatz „gesponsert“ versehen, der die Internetnutzer darauf hinweisen soll, dass es sich um Werbung handelt. Wie jedoch aus den Erwägungsgründen 536, 599 und 663 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, wird die Angabe „gesponsert“ von den meisten Internetnutzern nicht ohne Weiteres dahin verstanden, dass die Ergebnisse des Preisvergleichsdienstes von Google und die Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste nach unterschiedlichen Mechanismen eingestuft werden und die konkurrierenden Preisvergleichsdienste daher herabgestuft und auf den allgemeinen Ergebnisseiten weniger sichtbar angezeigt werden können, und zwar nicht etwa wegen der geringeren Relevanz ihrer Ergebnisse im Vergleich zu denen des Preisvergleichsdienstes von Google, sondern schlicht deshalb, weil es sich nicht um die eigenen Ergebnisse von Google handelt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ihre Herabstufung auf den allgemeinen Ergebnisseiten von Google auf Anpassungsalgorithmen zurückzuführen ist und nicht auf die geringere Relevanz ihres Inhalts für die vom Internetnutzer eingegebene Suchanfrage, weil dieser Mechanismus den Internetnutzern nicht bekannt ist.

314    Entgegen dem Vorbringen von Google stellt der angefochtene Beschluss, mit dem die Positionierung und die Präsentation der Shopping Units beanstandet werden, ihr duales Geschäftsmodell, bei dem kostenlose Dienstleistungen durch Werbung finanziert werden, nicht in Frage. Wenn das Finanzierungsmodell eines Unternehmens, wie im vorliegenden Fall, mit einer missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung einhergeht, gibt es nämlich keinen Grund, dieses Finanzierungsmodell vom Verbot des Art. 102 AEUV auszuschließen. Abgesehen davon ist es ein Merkmal vieler Fälle des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung, dass eine Verbesserung der Finanzierungsquellen des Unternehmens angestrebt wird.

315    Zu Unrecht behauptet Google darüber hinaus im weiteren Sinne, dass die Kommission die Rechtmäßigkeit ihrer Textanzeigen in Frage stelle, obwohl diese die Grundlage ihres Geschäftsmodells und ihres kommerziellen Erfolgs bildeten und die Kommission an ihnen niemals etwas auszusetzen gehabt habe. Im Gegensatz zu den Shopping Units sind die Textanzeigen nicht Teil des Preisvergleichsdienstes von Google und werden nicht in Frage gestellt, weil sie Wettbewerber im Rahmen einer Begünstigungspraxis geschädigt hätten.

316    Soweit Google als Zweites das Vorliegen der von der Kommission festgestellten Begünstigung bestreitet, weil sie die Shopping Units nur einblende, wenn ihre Produktanzeigen bessere Antworten auf eine Suchanfrage lieferten als die oben in Rn. 309 genannten Textanzeigen, so dass keine Diskriminierung vorliege, ist darauf hinzuweisen, dass die von der Kommission festgestellte Ungleichbehandlung darin besteht, dass die generischen Ergebnisse, die Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste wiedergeben, anders behandelt werden als die in den Shopping Units angezeigten spezialisierten Ergebnisse des Preisvergleichsdienstes von Google (siehe oben, Rn. 310). Für die Feststellung, ob eine Diskriminierung vorliegt, ist daher nicht der Vergleich zwischen den Shopping Units und den Textanzeigen relevant, sondern der Vergleich zwischen den Shopping Units und den Ergebnissen der konkurrierenden Preisvergleichsdienste, die in den generischen Ergebnissen wiedergegeben werden können.

317    Zwar hat die Kommission als Antwort auf ein im 406. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zusammengefasstes Argument von Google im 440. Erwägungsgrund dieses Beschlusses festgestellt, dass es unerheblich sei, ob Google einen gemeinsamen Relevanzstandard für die Shopping Units und die anderen Produktanzeigen angewandt habe, bevor sie im 441. Erwägungsgrund hinzufügte, dass Google jedenfalls keinen solchen gemeinsamen Relevanzstandard auf diese verschiedenen Arten von Anzeigen angewandt habe.

318    Diese Beurteilung ändert jedoch nichts daran, dass sich die im angefochtenen Beschluss in Rede stehende Ungleichbehandlung nicht auf die von Google außerhalb der Shopping Units eingeblendeten Produktanzeigen bezog, sondern auf die generischen Ergebnisse, die die Ergebnisse konkurrierender Preisvergleichsdienste wiedergaben (siehe oben, Rn. 310 und 316). Wie aus dem 440. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, beanstandet die Kommission, „dass der eigene Preisvergleichsdienst von Google nicht denselben Kriterien unterliegt wie die konkurrierenden Preisvergleichsdienste“.

319    Wie sich aus dem 439. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, der dessen 440. Erwägungsgrund vorangeht, und oben aus Rn. 310 ergibt, können die konkurrierenden Preisvergleichsdienste nämlich nicht – auch nicht gegen Entgelt – in den Genuss derselben Darstellungskriterien kommen wie der Preisvergleichsdienst von Google, um in den Shopping Units zu erscheinen, es sei denn, sie änderten ihr Geschäftsmodell, wie nachfolgend in den Rn. 346 ff. erläutert wird.

320    Daraus folgt, dass der erste Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen ist.

2)      Zweiter Teil des zweiten Klagegrundes: die Kommission habe zu Unrecht festgestellt, dass die Produktanzeigen in den Shopping Units dem Preisvergleichsdienst von Google zugutegekommen seien

i)      Vorbringen der Parteien

321    Google macht geltend, die Kommission habe zu Unrecht festgestellt, dass die Produktanzeigen in den Shopping Units dem Preisvergleichsdienst von Google „zugutegekommen“ seien. Deren Links hätten nämlich nicht zu diesem Dienst geführt und für ihn keine Einnahmen generiert. Das sei im angefochtenen Beschluss ausdrücklich anerkannt worden.

322    Google weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss acht Gründe angeführt habe, die erklären sollten, warum die Einblendung der Shopping Units ein Mittel zur Begünstigung der „Website“ Google Shopping sei (Erwägungsgründe 414 bis 421 des angefochtenen Beschlusses). In sieben dieser Gründe werde jedoch kein Vorteil genannt, den die Website Google Shopping durch Produktanzeigen in den Shopping Units erlange, geschweige denn ein Vorteil, der es rechtfertigen könnte, Klicks auf Produktanzeigen als Datenverkehr zur Website Google Shopping anzusehen. Im angefochtenen Beschluss würden u. a. die Links einer Registerkarte des Menüs und die Links „alles anzeigen“ der Shopping Units erwähnt, die tatsächlich auf die Website Google Shopping führten (419. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Dies rechtfertige es jedoch weder, die Produktanzeigen in den Shopping Units zu beanstanden, noch, die Klicks auf die Produktanzeigen als Datenverkehr zur Website Google Shopping anzusehen. Die Kommission habe ferner festgestellt, dass die Klicks auf die Produktanzeigen in den Shopping Units und auf die Seite Google Shopping zu denselben Händlerwebsites führen könnten (418. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Dies erkläre, welchen Vorteil die Händler aus den Produktanzeigen – unabhängig von ihrer Quelle – zögen, nicht aber, inwiefern die Website Google Shopping von Klicks auf Produktanzeigen in Shopping Units profitiere. Auch die anderen im angefochtenen Beschluss angeführten Gründe (Erwägungsgründe 414 bis 417 und 420) seien nicht geeignet, darzutun, dass die Website Google Shopping von Klicks auf die Produktanzeigen in den Shopping Units profitiere.

323    Der einzige Grund, der im angefochtenen Beschluss angeführt werde, um die Klicks auf die Produktanzeigen in den Shopping Units als Datenverkehr zur Website Google Shopping anzusehen, bestehe darin, dass diese Klicks eine Zahlung an Google auslösten (Erwägungsgründe 421 und 630 des angefochtenen Beschlusses).  Diese Behauptung sei jedoch unzutreffend, weil die durch Produktanzeigen in den Shopping Units generierten Einnahmen nicht der Website Google Shopping zugutekämen. Google weise die Einnahmen, die sie aus den Produktanzeigen in den Shopping Units erziele, ihrem allgemeinen Suchdienst zu. Das habe die Kommission im Übrigen im 642. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses anerkannt, in dem sie festgestellt habe, dass die Einblendung der Shopping Units durch Google „der Finanzierung ihres allgemeinen Suchdienstes dient“.

324    Die Behauptung, dass die durch Klicks auf die Produktanzeigen in den Shopping Units erzielten Einnahmen dem Preisvergleichsdienst von Google zugutekämen, sei daher in tatsächlicher Hinsicht falsch. Die Argumentation im angefochtenen Beschluss sei auch rechtlich falsch, weil sie im Wesentlichen auf der Beanstandung einer Quersubventionierung beruhe, die darin bestehen solle, dass Google die Website Google Shopping mit den Einnahmen aus den Produktanzeigen auf den allgemeinen Ergebnisseiten subventioniere. Aber selbst wenn die Einnahmen aus den Shopping Units der Website Google Shopping zugutekämen, was nicht der Fall sei, lasse sich daraus kein Missbrauch ableiten.

325    Die Kommission macht geltend, dass die Shopping Units Bestandteil des Preisvergleichsdienstes von Google seien, dass die gut sichtbare Einblendung der Shopping Units für Google ein Mittel sei, um diesen Dienst zu begünstigen, dass jeder Klick auf die Shopping Units dem Preisvergleichsdienst von Google zugutekomme, obwohl diese Klicks die Internetnutzer allein zu den Websites der Händler und nicht zu der eigenständigen spezialisierten Seite Google Shopping führten, und dass Google, auch wenn die durch die Produktanzeigen in den Shopping Units erzielten Einnahmen nicht der Website Google Shopping zuflössen, die Shopping Units und die eigenständige Seite Google Shopping den Nutzern und Händlern als Bestandteile eines einzigen Dienstes oder eines einzigen Erlebnisses präsentiere. Für die Händler und die Nutzer sei die Zuordnung der Einnahmen von Google ohne Belang (420. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Google versuche, die Ermittlung der Vorteile für ihren Preisvergleichsdienst an die Art und Weise zu knüpfen, in der die durch Klicks auf die Shopping Units erzielten Einnahmen zugewiesen würden, ohne die verschiedenen in den Erwägungsgründen 445, 447 und 450 des angefochtenen Beschlusses aufgeführten Vorteile zu berücksichtigen, die sie aus Klicks auf Shopping Units ziehe. Die Kommission fügt hinzu, in den Erwägungsgründen 414 bis 420 des angefochtenen Beschlusses habe sie sieben Gründe aufgeführt, die die Feststellung stützten, dass Klicks auf die Shopping Units den Preisvergleichsdienst von Google begünstigten.

326    Hierzu macht Visual Meta insbesondere geltend, Google könne sich durch die interne Zuweisung ihrer Einnahmen der Feststellung eines Missbrauchs im Sinne von Art. 102 AEUV nicht entziehen. Visual Meta schließt sich auch der Analyse der Kommission im 630. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses an, wonach der Preisvergleichsdienst von Google von den Klicks auf die Links der Shopping Units „wirtschaftlich“ in gleicher Weise profitiere, wie wenn der Nutzer den Zwischenschritt unternommen hätte, sich zunächst auf die eigenständige Website Google Shopping zu begeben und dort auf das Produkt des Partnerhändlers zu klicken. Wie aus dem 421. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgehe, erfüllten die Links in den Shopping Units und in Google Shopping dieselbe wirtschaftliche Funktion. Foundem und Twenga tragen im Wesentlichen dieselben Argumente vor.

ii)    Würdigung durch das Gericht

327    Zunächst ist festzustellen, dass das Vorbringen von Google auf der unzutreffenden Prämisse beruht, die Kommission werfe ihr vor, dass sie ihren Preisvergleichsdienst, unter dem die eigenständige Website zu verstehen sei, die der spezialisierten Seite Google Shopping entspreche, durch eine bevorzugte Präsentation und Positionierung der Shopping Units begünstige.

328    Preisvergleichsdienste werden jedoch im 191. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses als spezialisierte Suchdienste definiert, die es zum einen den Internetnutzern ermöglichen, in den Angeboten einer Vielzahl von Online-Verkäufern und Händlerplattformen Produkte zu suchen und ihre Preise und Merkmale zu vergleichen, und die zum anderen Links bereitstellen, die (unmittelbar oder über eine oder mehrere aufeinander folgende Zwischenseiten) zu den Websites dieser Händler oder Plattformen führen. Diese Definition wird von Google nicht bestritten.

329    Folglich ist davon auszugehen, dass die Erwägungsgründe 26 bis 35 des angefochtenen Beschlusses eine hinreichende Grundlage für die Feststellung bieten, dass sich der Preisvergleichsdienst von Google in einer Reihe von Formen präsentiert hat, nämlich als eine spezialisierte Seite, die zuletzt Google Shopping genannt wurde, als gruppierte Produktergebnisse, deren letzte Entwicklung die Product Universals waren, und als Produktanzeigen, deren letzte Entwicklung die Shopping Units waren.

330    Unter diesen Umständen müssen sowohl die spezialisierten Seiten Froogle, Google Product Search und Google Shopping als auch die gruppierten Produktergebnisse, insbesondere die Product Universals, und die Produktanzeigen, insbesondere die Shopping Units, als Teil des von Google den Internetnutzern angebotenen Preisvergleichsdienstes angesehen werden.

331    Entgegen dem Vorbringen von Google beschränkt sich das in der vorliegenden Rechtssache beanstandete Verhalten nicht auf die günstigere Behandlung der spezialisierten Seite Google Shopping durch eine vorteilhafte Positionierung und Darstellung der Shopping Units und bezieht sich auch nicht auf eine Praxis der „Quersubventionierung“. Hier geht es vielmehr um die günstigere Behandlung des gesamten Preisvergleichsdienstes von Google, zu dem die Shopping Units gehören.

332    Wie die Kommission im 412. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zutreffend ausgeführt hat, „geht [sie] davon aus, dass die Positionierung und die Darstellung der Shopping Units für Google ein Mittel zur Begünstigung ihres eigenen Preisvergleichsdienstes darstellten“.

333    Wie sich nämlich aus den detaillierten Feststellungen der Kommission ergibt, die Google nicht widerlegt hat, sind die Shopping Units, was ihre Produktdatenbank (414. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), ihren Mechanismus zur Auswahl der Ergebnisse (415. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses) und die Ergebnisse selbst betrifft, untrennbar mit Google Shopping verbunden, weil sie auf dieselbe Zielseite der Händler-Websites verweisen (418. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Außerdem werden die Shopping Units und Google Shopping, wie sich auch aus den von der Kommission zur Stützung dieser Feststellungen vorgelegten Unterlagen ergibt, den Internetnutzern und den Händlern als ein einziger Dienst und eine einzige Erfahrung präsentiert (420. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

334    So wissen die Händler nicht, ob sie für einen Klick auf ihr Produktangebot in den Shopping Units oder einen Klick auf die eigenständige Website Google Shopping zahlen (417. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), während die Internetnutzer beim Navigieren in den Shopping Units aufgefordert werden, sich über einen Titellink und einen Link „alles anzeigen“ zu Google Shopping weiterleiten zu lassen (419. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), so dass die Shopping Units und Google Shopping sowohl für die Händler als auch für die Internetnutzer ein und denselben Preisvergleichsdienst darstellen.

335    Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass alle Ergebnisse, die in den oben in Rn. 329 genannten Strukturen präsentiert wurden, Ergebnisse des Preisvergleichsdienstes von Google waren. Entgegen dem Vorbringen von Google kommt einem Preisvergleichsdienst diese Bezeichnung nicht nur dann zu, wenn er in der Lage ist, einen Präzisionsgrad zu erreichen, der es ermöglicht, verschiedene Angebote desselben Produkts oder Modells anzuzeigen, wie das bei der spezialisierten Seite von Google der Fall war. Ein Preisvergleichsdienst kann auch Angebote für mehrere Produkte anzeigen, die für die Suchanfrage des Internetnutzers in Betracht kommen, wie dies bei den Product Universals und den Shopping Units der Fall gewesen sein soll. All dies hängt sowohl von der Parametrierung des Preisvergleichsdienstes als auch von der Genauigkeit der ursprünglichen Suchanfrage des Internetnutzers ab. Google kann keine allgemeine, an der Konfiguration ihrer eigenen spezialisierten Seite (Product Universals oder Shopping Units) orientierte Definition eines Preisvergleichsdienstes vorschreiben.

336    Im vorliegenden Fall ist die im 191. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses enthaltene und oben in Rn. 328 wiedergegebene Definition eines Preisvergleichsdienstes zugrunde zu legen, die Google im Übrigen nicht in Frage gestellt hat. Insoweit weist Google selbst in dem der Klageschrift beigefügten Glossar der Fachausdrücke darauf hin, dass ein Aggregator „eine Website [ist], die Produkte und Angebote verschiedener Händler auflistet und es den Nutzern ermöglicht, nach ihnen zu suchen und sie miteinander zu vergleichen“, und stellt klar, dass „der Beschluss“ diese Websites als „Preisvergleichsdienste“ bezeichnet.

337    Auf dieser Grundlage sind sowohl die spezialisierten Seiten Froogle, Google Product Search und Google Shopping als auch die gruppierten Produktergebnisse, insbesondere die Product Universals, und die Produktanzeigen, insbesondere die Shopping Units, als Teil des von Google den Internetnutzern angebotenen Preisvergleichsdienstes anzusehen. Darüber hinaus hat die Kommission speziell in Bezug auf die Shopping Units in den Erwägungsgründen 414 bis 421 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass sie auf derselben Datenbank beruhten wie die spezialisierte Seite, dass die technische Infrastruktur und die Struktur der Beziehungen zu den Händlern bei beiden weitgehend identisch gewesen seien, dass die Händler hätten akzeptieren müssen, dass ihre Angebote in beiden Strukturen präsentiert würden, dass sie nicht gewusst hätten, von welcher Struktur die ihnen in Rechnung gestellten Klicks stammten, dass das System der Bezahlung durch die Händler dasselbe gewesen sei und dass die Internetlinks der beiden Strukturen zu denselben Seiten der Händlerwebsites geführt hätten. Folglich war ein Klick auf eine Shopping Unit sehr wohl als Ausdruck der Nutzung des Preisvergleichsdienstes von Google anzusehen, die von der allgemeinen Ergebnisseite ausging, d. h. als von dieser Seite ausgehender Datenverkehr zu diesem Preisvergleichsdienst.

338    Es ist darauf hinzuweisen, dass bestimmte Formulierungen im angefochtenen Beschluss, wie die in den Erwägungsgründen 408 und 423, isoliert betrachtet und auf den ersten Blick mehrdeutig erscheinen können. Diese Formulierungen stellen die allgemeine Analyse der Kommission, wonach der Preisvergleichsdienst von Google in verschiedenen Formen angeboten wurde, aber nicht in Frage. Insbesondere ist der 423. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses so zu verstehen, dass er an die Erwägungsgründe 414 bis 421 anschließt, die aufzeigen sollen, dass die Shopping Units und Google Shopping Bestandteile ein und desselben Ganzen seien. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im 422. Erwägungsgrund festgestellt wurde, dass es in sechs EWR-Ländern während eines bestimmten Zeitraums „Google Shopping nur in Form der Shopping Units ohne zugehörige eigenständige Website gab“.

339    Unter diesen Umständen war die Kommission zu der Feststellung berechtigt, dass die Shopping Units den Preisvergleichsdienst von Google begünstigten, ohne dass es im Übrigen darauf ankäme, ob sie die eigenständige Website Google Shopping unmittelbar begünstigen, indem sie ihr Einnahmen verschafften, oder nicht.

340    Folglich ist der zweite Teil des zweiten Klagegrundes, wonach die in den Shopping Units enthaltenen Produktanzeigen dem Preisvergleichsdienst von Google nicht zugutegekommen seien, zurückzuweisen.

c)      Zu den Elementen des dritten Teils des zweiten Klagegrundes, wonach Google die konkurrierenden Preisvergleichsdienste bereits in die Shopping Units einbezogen habe, so dass keine Begünstigung vorgelegen haben könne

1)      Vorbringen der Parteien

341    Google macht geltend, sie habe die von den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten stammenden Produktanzeigen bereits in die Shopping Units einbezogen, so dass ihr nicht vorgeworfen werden könne, ihren eigenen Preisvergleichsdienst zu begünstigen. So führt Google aus, dass sie die von den Preisvergleichsdiensten bereitgestellten Produktanzeigen mit Hilfe ihrer Katalogisierungs- und Indexierungssysteme organisiere und die gleichen Qualitätskontrollen durchführe wie bei den Anzeigen der anderen Anzeigenkunden.

342    Mehrere Preisvergleichsdienste in Europa – darunter Idealo, Twenga, Ceneo, Check24, Heureka und Kelkoo – nutzten diese Möglichkeiten mit Erfolg und schalteten Millionen von Produktanzeigen bei Google. Google wendet sich insoweit gegen die in den Erwägungsgründen 344 und 371 des angefochtenen Beschlusses aufgestellte Behauptung, dass „konkurrierende Preisvergleichsdienste nur als allgemeine Suchergebnisse erscheinen können“. In Wirklichkeit bestreite die Kommission nicht, dass sich die Preisvergleichsdienste an den Shopping Units hätten beteiligen können.

343    Vielmehr habe die Kommission in ihrem Sachverhaltsschreiben die Art und Weise, in der Bing, die allgemeine Suchmaschine von Microsoft, die Produktanzeigen einblende, und die von Kelkoo vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen als Mittel zur Beendigung der behaupteten Zuwiderhandlung bezeichnet. Beide Ansätze entsprächen jedoch dem, was Google bereits getan habe.

344    Die Kommission beanstande, dass der Zugang zu einer Shopping Unit voraussetze, dass die Preisvergleichsdienste ihr Geschäftsmodell änderten, indem sie eine Kauffunktion hinzufügten oder „als Vermittler“ aufträten (439. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Die Kommission habe diesen Beschwerdepunkt jedoch im angefochtenen Beschluss weder erläutert noch untermauert. Sie habe ihre spezifischen Bedenken hinsichtlich der Voraussetzungen, die die Preisvergleichsdienste erfüllen müssten, um sich an den Shopping Units zu beteiligen, nicht benannt und auch nicht erklärt, inwiefern diese Voraussetzungen mit den Wettbewerbsregeln unvereinbar seien.

345    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. Der BDZV trägt vor, dass die konkurrierenden Preisvergleichsdienste nicht in den Shopping Units erscheinen könnten, weil sie hierfür ein „Google Merchant Center“-Konto einrichten müssten, was voraussetze, dass sie Händler seien, was nach den Richtlinien von Google bedeute, dass sie den Kauf von Produkten unmittelbar auf ihrer Website ermöglichen müssten. Die Preisvergleichsdienste leiteten die Internetnutzer aber nur auf die Websites der Händler weiter. Zu den beiden Möglichkeiten, die den Preisvergleichsdiensten eingeräumt würden, um in den Shopping Units zu erscheinen (Hinzufügen einer Schaltfläche „Kaufen“ oder Übernahme einer Vermittlerrolle für die Händler), weist der BDZV darauf hin, dass diese Optionen das Geschäftsmodell der Preisvergleichsdienste grundlegend verändern würden und für die Händler nicht interessant genug wären, um sie davon zu überzeugen, ihre Verkäufe den Preisvergleichsdiensten anzuvertrauen, weil die Händler grundsätzlich bestrebt seien, die Kontrolle über die Beziehungen zu ihren Kunden zu behalten. Aus diesem Grund habe nur eine sehr geringe Zahl von Preisvergleichsdiensten die Shopping Units nutzen können.

2)      Würdigung durch das Gericht

346    Im 439. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission festgestellt, dass die konkurrierenden Preisvergleichsdienste für eine Teilnahme an Google Shopping nicht in Betracht gekommen seien, es sei denn, sie hätten ihr Geschäftsmodell geändert, indem sie entweder eine Schaltfläche „Kaufen“ hinzufügten oder als Vermittler aufträten, um die kostenpflichtigen Produktergebnisse der Händler in den Shopping Units zu platzieren.

347    So geht aus Nr. 2 des 220. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses hervor, dass Google dem polnischen Preisvergleichsdienst Ceneo mitgeteilt habe, er könne nur dann an Google Shopping teilnehmen und somit in den Shopping Units erscheinen, wenn er die Merkmale von Online-Verkäufern oder Händlerplattformen (den wichtigsten Kunden von Google Shopping) erfülle, indem er entweder eine direkte Kauffunktion einführe und seine Website „wie die eines Kaufhauses gestalte“ oder „Artikel im Namen einzelner Verkäufer Google unterbreite“, um sie in der Shopping Unit anzeigen zu lassen, sowie unter der Bedingung, dass die Zielseite „nicht den Eindruck erweckt, die Website eines Preisvergleichsdienstes zu sein“.

348    Wie sich aus den oben in den Rn. 346 und 347 angeführten Erwägungsgründen 439 und 220 des angefochtenen Beschlusses ergibt, kamen die konkurrierenden Preisvergleichsdienste daher als solche für eine Aufnahme in die Shopping Units nicht in Betracht. Wie Google in der Klageschrift bestätigt, könnten sie nur dann einbezogen werden, wenn sie ihr Geschäftsmodell ändern, indem sie eine Schaltfläche „Kaufen“ hinzufügen oder als Vermittler auftreten, die Google Produkte im Namen von Online-Händlern unterbreiten. Wie aus der Klageschrift und aus der Erwiderung hervorgeht, bestreitet Google dies nicht.

349    Wie der BDZV ausführt, würden solche Optionen das Geschäftsmodell eines Preisvergleichsdienstes aber grundlegend verändern. So geht aus dem 240. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervor, dass sich die Händlerplattformen sowohl aus der Sicht der Internetnutzer als auch aus der Sicht der Händler durch eine Direktkauffunktion von den Preisvergleichsdiensten unterscheiden.

350    Wie im 240. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erläutert wird, kann die Hinzufügung einer solchen Funktion nämlich dazu führen, dass der Dienst von den Internetnutzern nicht mehr als Preisvergleichsdienst angesehen wird. Sie kann auch den für die erbrachten Dienstleistungen geltenden Rechtsrahmen und vor allem die Beziehungen zwischen der Website des Preisvergleichsdienstes und ihren Kunden verändern. Wie sich auch aus dem 221. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt, sieht die Mehrheit der großen Einzelhändler es nämlich nicht gern, wenn auf den Websites der Preisvergleichsdienste eine Schaltfläche „Kaufen“ eingefügt wird, weil diese Händler „die volle Kontrolle über ihre Einzelhandelstätigkeiten (einschließlich der Merchandising-Strategie, der Beziehungen zu den Kunden und der Abwicklung der Geschäfte) behalten“ möchten. Diese Wahrung der Autonomie der Händler in ihrer Beziehung zu den Käufern ihrer Produkte, die zuvor Preisvergleichsdienste konsultiert haben, macht die Einzigartigkeit der Preisvergleichsdienste gegenüber Plattformen wie Amazon aus, die die Verkaufsfunktion für die ihnen angeschlossenen Verkäufer selbst übernehmen und von den Händlern, die ihre Produkte Preisvergleichsdiensten unterbreiten, als Wettbewerber angesehen werden. Dies ist im Übrigen der Grund dafür, dass diese Funktion, wie sich auch aus dem 241. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt und vom BDZV hervorgehoben wird, nur von einer sehr kleinen Zahl von Preisvergleichsdiensten (7 der 361 von Google ermittelten konkurrierenden Preisvergleichsdienste) eingeführt und selbst bei diesen nur für eine kleine Zahl von Händlern und Angeboten vorgesehen wurde. Insoweit geht aus diesem Erwägungsgrund hervor, dass Idealo – nach Google Shopping der zweitgrößte Preisvergleichsdienst in Deutschland – im Jahr 2015 nur weniger als 5 % seiner Händler davon hatte überzeugen können, eine Schaltfläche „Kaufen“ hinzuzufügen.

351    Außerdem würde die Alternative, die konkurrierenden Preisvergleichsdiensten angeboten wird, damit sie in den Shopping Units erscheinen können, nämlich als Vermittler aufzutreten, sie ebenfalls zu einer Änderung ihres Geschäftsmodells zwingen, weil ihre Rolle dann darin bestünde, wie ein Händler Produkte in den Preisvergleichsdienst von Google einzustellen, und nicht mehr darin, Produkte und Preise zu vergleichen. Um Zugang zu den Shopping Units zu erhalten, müssten die konkurrierenden Preisvergleichsdienste daher Kunden des Preisvergleichsdienstes von Google werden und darauf verzichten, dessen unmittelbare Wettbewerber zu sein.

352    Diese Beurteilung wird nicht durch das Vorbringen von Google entkräftet, wonach sie die von Bing praktizierte Methode zur Einblendung von Produktanzeigen und die von Kelkoo vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen zur Beendigung der Zuwiderhandlung bereits anwende.  Google macht insoweit geltend, dass die von Bing eingeblendeten Produktanzeigen ebenso wie ihre eigenen Produktanzeigen, d. h. die Shopping Units, auf Seiten verweisen müssten, auf denen die Nutzer das angebotene Produkt kaufen könnten, und dass sie, wie von Kelkoo vorgeschlagen, die Daten dritter Vergleichsdienste aus eingespeisten Datenströmen erhalte und diese anschließend mit Hilfe ihrer eigenen Algorithmen organisiere.

353    Zum einen weist Google in ihren Schriftsätzen jedoch nicht nach, dass sie die von Kelkoo befürwortete Methode angewandt hat. Auch Kelkoo bestreitet dies und hat ein Schriftstück zu den Akten gereicht, aus dem hervorgeht, wie die Ergebnisse konkurrierender Vergleichsdienste behandelt werden müssten, um eine Gleichbehandlung zu gewährleisten. Kelkoo weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sie in ihrer von Google in der Klageschrift angeführten Erklärung, in der sie eingeräumt haben solle, dass Google die verlangten Abhilfemaßnahmen bereits angewandt habe, keineswegs anerkannt habe, dass die von der Kommission geäußerten wettbewerbsrechtlichen Bedenken ausgeräumt seien, sondern der Behauptung von Google entgegengetreten sei, dass diese nicht in der Lage sei, auf ihre eigenen Ergebnisse und auf die Ergebnisse ihrer Wettbewerber die gleichen Verfahren und Methoden anzuwenden. Google ermöglicht es den Händlern zwar – wie Kelkoo in ihrer Stellungnahme zur Antwort von Google auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegt hat –, Datenströme an Google zu übermitteln, die ein Inventar ihrer Produkte enthalten, aber um von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, müssen die Preisvergleichsdienste, wie oben in Rn. 348 erläutert, ihr Geschäftsmodell ändern, was die Bedenken von Kelkoo keineswegs ausräumt.

354    Zum anderen werden die geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Bedenken selbst dann nicht ausgeräumt, wenn unterstellt wird, dass „die Produktanzeigen von Bing zu Seiten führen müssen, auf denen die Nutzer Produkte kaufen können“, wie Google in der Klageschrift behauptet. Im vorliegenden Fall geht es nämlich nicht darum, wie Microsoft mit ihrer Suchmaschine Bing verfährt, die im Übrigen auf dem Markt für allgemeine Suchdienste keine beherrschende Stellung einnimmt, sondern um das Verhalten von Google. Der Umstand, dass die Anzeigen von Bing die Internetnutzer ebenfalls zu Händlerwebsites weiterleiten, kann dem Google vorgeworfenen Verhalten nicht seinen wettbewerbswidrigen Charakter nehmen.

355    Unter diesen Umständen ist das Vorbringen von Google im dritten Teil des zweiten Klagegrundes, die konkurrierenden Preisvergleichsdienste seien bereits in die Shopping Units einbezogen worden, so dass es keine Begünstigung habe geben können, zurückzuweisen.

3.      Dritter und vierter Klagegrund: die in Rede stehenden Praktiken hätten keine wettbewerbswidrigen Auswirkungen gehabt

356    Der dritte und der vierte Klagegrund betreffen beide die Auswirkungen der in Rede stehenden Praktiken. Mit dem dritten Klagegrund sollen die von der Kommission dargelegten materiellen Folgen dieser Praktiken für den Verkehr von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu den verschiedenen Preisvergleichsdiensten in Abrede gestellt werden. Mit dem vierten Klagegrund soll bestritten werden, dass diese Praktiken wettbewerbswidrige Auswirkungen auf die verschiedenen von der Kommission identifizierten Märkte gehabt hätten. Diese Aspekte sind miteinander verknüpft. Wie oben in den Rn. 65 bis 67 ausgeführt, hat die Kommission im angefochtenen Beschluss nämlich im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass die in Rede stehenden Verhaltensweisen diesen Verkehr verändert hätten, was auf den betroffenen Märkten zu wettbewerbswidrigen Auswirkungen verschiedener Art geführt habe. Unter diesen Umständen würde das Fehlen des Nachweises materieller Folgen für diesen Verkehr zwangsläufig bedeuten, dass die Voraussetzungen für die Feststellung wettbewerbswidriger Auswirkungen auf die betroffenen Märkte nicht erfüllt sind. Ebenso hat das Ausmaß der gegebenenfalls nachgewiesenen materiellen Folgen für diesen Verkehr Einfluss darauf, ob wettbewerbswidrige Auswirkungen auf die Märkte festgestellt werden können oder nicht.

357    Daher ist zunächst das Vorbringen zu prüfen, mit dem Google die materiellen Folgen der in Rede stehenden Praktiken für den Verkehr von ihren allgemeinen Ergebnisseiten zu den Preisvergleichsdiensten, einschließlich ihres eigenen, in Frage stellt, bevor ihr Vorbringen in Bezug auf das Fehlen wettbewerbswidriger Auswirkungen dieser Praktiken geprüft wird.

a)      Erster Teil des dritten Klagegrundes: die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die in Rede stehenden Praktiken zu einem Rückgang des Verkehrs von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten geführt hätten

1)      Vorbringen der Parteien

358    Im ersten Teil des dritten Klagegrundes macht Google geltend, die Kommission habe in Abschnitt 7.2.3.2 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht festgestellt, dass die in Rede stehenden Praktiken „dauerhaft“ „zu einem Rückgang des allgemeinen Suchverkehrs“ zu fast allen konkurrierenden Preisvergleichsdiensten geführt hätten (462. Erwägungsgrund). Die Kommission habe zwar zahlreiche Schaubilder vorgelegt, die die Entwicklung des Suchverkehrs von Google zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten zeigten, aber keinen Kausalzusammenhang zwischen dieser Entwicklung und den in Rede stehenden Praktiken nachgewiesen. Auch die CCIA rügt das Fehlen eines solchen Nachweises. Die Kommission hätte nachweisen müssen, dass der von ihr festgestellte Rückgang auf die Positionierung und die Präsentation der Product Universals und der Shopping Units zurückzuführen sei. Die Kommission habe sich nicht mit der Vermutung eines Kausalzusammenhangs begnügen dürfen, wie sich aus dem Urteil vom 6. Dezember 2012, AstraZeneca/Kommission (C‑457/10 P, EU:C:2012:770, Rn. 199), ergebe.

359    Nach Ansicht von Google, die insoweit durch die CCIA unterstützt wird, hätte die Kommission eine kontrafaktische Analyse durchführen und untersuchen müssen, wie sich ihr Suchverkehr entwickelt hätte, wenn die in Rede stehenden Praktiken in Bezug auf die Positionierung und die Präsentation der Product Universals und der Shopping Units nicht angewandt worden wären. Im angefochtenen Beschluss habe die Kommission den Rückgang des Suchverkehrs von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten jedoch auf andere Praktiken zurückgeführt, die sie als rechtmäßig angesehen habe, nämlich auf die Änderungen durch die Einführung von Anpassungsalgorithmen, die bestimmte Arten von Websites in der Rangfolge der generischen Ergebnisse zurückgestuft hätten. Entgegen den Ausführungen der Kommission in der Klagebeantwortung dürfe die kontrafaktische Analyse nicht von der Hypothese ausgehen, dass die Anpassungsalgorithmen für die generischen Ergebnisse, die geeignet seien, die Preisvergleichsdienste herabzustufen, nicht mehr verwendet würden, weil diese Algorithmen – wie Google in ihren Stellungnahmen zu mehreren Streithilfeschriftsätzen, z. B. dem von Kelkoo, in dem diese Algorithmen beanstandet wurden, bekräftigt – nicht in Frage gestellt worden seien. Die Google von der Kommission in der Klagebeantwortung angebotene alternative Möglichkeit, dem angefochtenen Beschluss nachzukommen, indem sie entweder die Shopping Units aufgebe oder die konkurrierenden Preisvergleichsdienste in sie einbeziehe, bedeute nämlich in keinem dieser beiden Fälle, dass diese Algorithmen nicht mehr verwendet werden dürften. Die CCIA weist insoweit darauf hin, dass das angemessene kontrafaktische Szenario schlicht einer Situation ohne den behaupteten Missbrauch entspreche, also mit anderen Worten auf der Situation beruhen müsse, in der die Product Universals und die Shopping Units aufgegeben würden, nicht aber die Änderungen an der Rangfolge der generischen Ergebnisse. Auf das von Foundem in ihrem Streithilfeschriftsatz vorgebrachte Argument, dass es für Google absurd wäre, auf die Produktergebnisse oder Produktanzeigen zu verzichten, ohne zugleich auch auf ihre Anpassungsalgorithmen zu verzichten, die die konkurrierenden Preisvergleichsdienste innerhalb der generischen Ergebnisse herabstufen könnten, entgegnet Google, dass sie in zahlreichen Ländern, auch in Europa, in genau dieser Weise verfahre, was zeige, dass die von ihr vorgeschlagene kontrafaktische Analyse nicht hypothetisch sei und dass diese Algorithmen nur durch das Bemühen um die Qualität ihrer Ergebnisse erklärt werden könnten.

360    Nach Ansicht von Google müssen zwei von der Kommission angeführte Sachverhaltskomplexe geradewegs zu dem Ergebnis führen, dass der Rückgang des Datenverkehrs zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten auf die Änderungen der Rangfolge der generischen Ergebnisse durch die Anpassungsalgorithmen zurückzuführen sei und nicht auf die Positionierung und die Präsentation der Product Universals und der Shopping Units. So gehe aus den Erwägungsgründen 464 bis 474 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass keiner der dort genannten konkurrierenden Preisvergleichsdienste behaupte, dass die Einblendung der Product Universals und der Shopping Units den Rückgang des Datenverkehrs verursacht habe. Einige von ihnen hätten diesen Zusammenhang sogar ausdrücklich verneint. Ebenso betreffe der zweite Sachverhaltskomplex, den die Kommission in den Erwägungsgründen 475 bis 477 des angefochtenen Beschlusses herangezogen habe, die Veränderung der Sichtbarkeit der konkurrierenden Preisvergleichsdienste in den generischen Ergebnissen „nach der Einführung oder Aktualisierung des Panda-Algorithmus“. Andere Erwägungsgründe des angefochtenen Beschlusses enthielten ebenfalls Beurteilungen, wonach die Sichtbarkeit dieser Preisvergleichsdienste „nach der Einführung des Panda-Algorithmus“ abgenommen habe, oder ähnliche Beurteilungen (Erwägungsgründe 361, 367, 513 und 514), obwohl die von Google vorgenommene Einstufung der konkurrierenden Preisvergleichsdienste in den generischen Ergebnissen, einschließlich der Anwendung von Anpassungsalgorithmen wie Panda, nicht zu den als missbräuchlich angesehenen Praktiken gehöre.

361    Insoweit heiße es im 661. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, die in Rede stehenden Praktiken bestünden allein darin, dass Google ihre für die generischen Ergebnisse vorgesehenen Anpassungsalgorithmen (insbesondere Panda) auf die Product Universals und die Shopping Units „nicht angewandt“ habe. Dies ergebe sich eindeutig aus der im angefochtenen Beschluss vorgenommenen Abgrenzung der räumlichen Ausdehnung und der Dauer des als missbräuchlich bezeichneten Verhaltens, die sich nur auf die Länder oder die Zeiträume erstrecke, in denen die Product Universals oder die Shopping Units verwendet worden seien. Aus diesem Grund ist Google der Ansicht, dass nunmehr, nach Aufgabe der Product Universals, die bloße Abschaffung der Shopping Units ausreichen würde, um die von der Kommission festgestellte Zuwiderhandlung zu beenden.

362    Eine geeignete kontrafaktische Analyse hätte bestätigt, dass die von der Kommission beanstandeten Praktiken selbst keine Auswirkungen auf den Verkehr von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten gehabt hätten.

363    Erstens habe sich dieser Verkehr nämlich in den Ländern, in denen die Product Universals und die Shopping Units eingeführt worden seien, und in den Ländern, in denen dies nicht geschehen sei, ähnlich entwickelt. Google legt hierzu eine „Difference-in-Differences“-Analyse vor, die ein kontrafaktisches Szenario von Ländern umfasst, in denen die Product Universals und die Shopping Units nicht oder erst später eingeführt wurden. So vergleicht Google die Situation zwischen 2004 und 2014 im Vereinigten Königreich mit der in Irland, die in Deutschland mit der in Österreich, die in Frankreich mit der in Belgien sowie die in den Niederlanden mit der in Belgien, und zwar jeweils für etwa zehn Preisvergleichsdienste, die mit dem von Google konkurrierten und in beiden jeweils miteinander verglichenen Ländern tätig waren. Dieser Vergleich wird durch Diagramme veranschaulicht, deren Kurven den Datenverkehr für jeden Preisvergleichsdienst in den beiden verglichenen Ländern zeigen. So wird beispielsweise die Entwicklung des Datenverkehrs von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zum Preisvergleichsdienst Twenga in Frankreich, wo die Product Universals und die Shopping Units eingeführt wurden, mit der Entwicklung dieses Datenverkehrs in Belgien verglichen, wo sie nicht eingeführt wurden. Auch wenn das Verkehrsaufkommen in den jeweils miteinander verglichenen Ländern unterschiedlich hoch sein könne, sei die zeitliche Entwicklung des Verkehrs aber weitgehend ähnlich verlaufen. Die Kommission habe diese Analyse im angefochtenen Beschluss in zweierlei Hinsicht fehlerhaft beurteilt. Als Erstes habe sie im 520. Erwägungsgrund zu Unrecht ausgeführt, dass die Analyse die Auswirkungen der Anpassungsalgorithmen für die allgemeinen Suchergebnisse, insbesondere die von Panda, nicht berücksichtigt habe.  Als Zweites habe sie im 521. Erwägungsgrund zu Unrecht ausgeführt, dass sich der Verkehr in den miteinander verglichenen Ländern vor der Einführung der Product Universals und der Shopping Units in einem dieser Länder nicht in gleicher Weise entwickelt habe.

364    Zweitens würde sich der Verkehr zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten nicht ändern, wenn die Product Universals und die Shopping Units aufgegeben würden. Im Jahr 2011 habe die Kommission Microsoft nämlich aufgefordert, ein Experiment (das „Bing Answers Experiment“) durchzuführen, bei dem die Suchergebnisse des Typs Product Universals auf ihrer Suchmaschine Bing für eine Gruppe von Nutzern unterdrückt worden seien, um diese Situation mit der einer anderen Gruppe von Nutzern zu vergleichen, der diese spezialisierten Ergebnisse weiterhin angezeigt worden seien. Die aus diesem Experiment gewonnenen Daten hätten belegt, dass sich die Anzeige bzw. Nichtanzeige der Ergebnisse des Typs Product Universals nur unbedeutend auf den Verkehr zu den Preisvergleichsdiensten ausgewirkt habe. Google habe ihrerseits ein ähnliches, als „Ablation Experiment“ bezeichnetes Experiment in Bezug auf die Shopping Units durchgeführt, das zu ähnlichen Ergebnissen geführt habe. Die Differenz zwischen dem Verkehr zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten, der von der Gruppe der Nutzer ausgegangen sei, die die Shopping Units nicht hätten sehen können, und dem von der Kontrollgruppe ausgehenden Verkehr habe sich auf einen geringen Prozentsatz des gesamten Verkehrsaufkommens dieser Preisvergleichsdienste belaufen, der deutlich unter der von der Kommission in Rn. 446 der Mitteilung der Beschwerdepunkte und in den Erwägungsgründen 571 und 581 des angefochtenen Beschlusses als wettbewerbsrechtlich irrelevant bezeichneten Schwelle gelegen habe, wobei die Kommission sogar einen Anteil von fast 20 % des Verkehrsaufkommens der Preisvergleichsdienste für unbedenklich gehalten habe. Außerdem habe die Kommission im 523. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht behauptet, dass auch das „Ablation Experiment“ die Auswirkungen der Algorithmen für die allgemeine Suche, insbesondere Panda, nicht berücksichtigt habe.

365    Google hält auch die beiden in den Erwägungsgründen 524 bis 535 des angefochtenen Beschlusses erläuterten, von der Kommission nach eigenen Angaben unter Heranziehung der Daten aus dem „Ablation Experiment“ angestellten Berechnungen, um dieses Experiment zu korrigieren, für falsch. Was die erste, in Tabelle 22 des angefochtenen Beschlusses dargestellte Berechnung angehe, bestehe kein Grund dafür, wie die Kommission von einem Szenario auszugehen, in dem ein Preisvergleichsdienst immer unter den ersten vier generischen Ergebnissen erscheine. Darüber hinaus habe Google im Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit erhalten, zu dieser Berechnung Stellung zu nehmen, was eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte darstelle. Bei der zweiten, in Tabelle 23 des angefochtenen Beschlusses dargestellten Berechnung, die von der Annahme ausgegangen sei, dass ausschließlich nach Produkten gesucht werde, was die Kommission den Suchanfragen gleichgestellt habe, die normalerweise zur Anzeige der Shopping Units führten, habe die Kommission außer Acht gelassen, dass die Preisvergleichsdienste auch ein beträchtliches Aufkommen generischen Verkehrs aus einer Vielzahl von Produktanfragen bezogen hätten, für die keine Shopping Units angezeigt worden seien. Die Kommission habe auch außer Acht gelassen, dass die Preisvergleichsdienste rund 50 % ihres Verkehrs aus anderen Quellen als den allgemeinen Suchergebnissen von Google erhielten, wie aus Tabelle 24 des angefochtenen Beschlusses hervorgehe. Dieser Verkehr müsse bei der Beurteilung der Auswirkungen der Shopping Units auf das Verkehrsaufkommen berücksichtigt werden. Wenn sich nämlich herausstellen sollte, dass der Rückgang des von Google ausgehenden Suchverkehrs im Vergleich zum Gesamtverkehr der Preisvergleichsdienste gering gewesen sei, könne er keine Auswirkungen auf den Wettbewerb gehabt haben. Insoweit habe sich die Kommission jedoch darauf beschränkt, im 539. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu behaupten, dass der angeblich umgeleitete Verkehr einen „erheblichen Teil des Verkehrs“ zu den Preisvergleichsdiensten ausgemacht habe, ohne dies jemals nachzuweisen.

366    Drittens habe die Kommission im angefochtenen Beschluss weder die Gesamtentwicklung des Sektors noch die veränderten, an der zunehmenden Beliebtheit von Händlerplattformen wie Amazon, die alternative Möglichkeiten der Suche nach Preisvergleichen darstellten, abzulesenden Präferenzen der Nutzer berücksichtigt. Mit der zunehmenden Beliebtheit von Händlerplattformen habe sich deren Einstufung in den generischen Ergebnissen von Google im Vergleich zu den Preisvergleichsdiensten von selbst verbessert, unabhängig davon, ob sie auf demselben Markt tätig seien. Ein Vergleich der Entwicklung des von den generischen Ergebnissen von Google ausgehenden Verkehrs zu den Händlerplattformen einerseits und zu den Preisvergleichsdiensten andererseits bestätige diese Analyse. Seit 2008 stagniere der Verkehr zu den Preisvergleichsdiensten, wohingegen der Verkehr zu den Plattformen weiter zugenommen habe.  Während sich Amazon laut internen Google-Dokumenten als „Benchmark für Suchergebnisse, Geschwindigkeit und Qualität“ bei der Produktsuche etabliert habe, hätten die Preisvergleichsdienste ihre Dienstleistungen nicht verbessert, wie die in den Akten vorhandenen Bewertungen bestätigten.

367    Die Kommission, das BEUC, Foundem, der VDZ, der BDZV, Visual Meta, Twenga, die EFTA-Überwachungsbehörde, Kelkoo und die Bundesrepublik Deutschland treten dem Vorbringen von Google entgegen.

2)      Würdigung durch das Gericht

368    Google macht im Wesentlichen geltend, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die in Rede stehenden Praktiken zu einem Rückgang des Datenverkehrs von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten geführt hätten. Dieser Rückgang des Datenverkehrs, den sie nicht bestreite, sei allein auf die Wirkung der Anpassungsalgorithmen, insbesondere von Panda, zurückzuführen, die die Kommission nicht beanstandet habe. Google macht geltend, dass es keinen Kausalzusammenhang zwischen der Förderung ihres eigenen Preisvergleichsdienstes, die die Kommission ihr vorwerfe, und den von der Kommission festgestellten Auswirkungen gebe, nämlich einer Verdrängung konkurrierender Preisvergleichsdienste infolge des Rückgangs des von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google ausgehenden Datenverkehrs.

369    Hierzu ist jedoch zunächst darauf hinzuweisen, dass das im angefochtenen Beschluss beanstandete Verhalten von Google, wie die Kommission hervorhebt (siehe oben, Rn. 69), aus einer Kombination zweier Praktiken besteht, nämlich zum einen, dass Google ihren Preisvergleichsdienst auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten in hervorgehobener und augenfälliger Weise in speziellen „Boxen“ angezeigt hat, ohne ihn ihren für die allgemeine Suche verwendeten Anpassungsalgorithmen zu unterwerfen, und zum anderen, dass sie gleichzeitig die konkurrierenden Preisvergleichsdienste auf diesen Seiten nur in Form allgemeiner Suchergebnisse (blaue Links) erscheinen ließ, die aufgrund der Anwendung dieser Anpassungsalgorithmen tendenziell eine niedrige Einstufung erhielten. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Preisvergleichsdienst von Google, ebenso wie ihre anderen Dienste, niemals in Form allgemeiner Suchergebnisse angezeigt wurde.

370    Die Kommission hat in den Erwägungsgründen 440 und 537 des angefochtenen Beschlusses klargestellt, dass sie nicht die von Google gewählten und als Relevanzkriterien bezeichneten Auswahlkriterien als solche beanstande, sondern die Tatsache, dass die Ergebnisse ihres Preisvergleichsdienstes und die der konkurrierenden Preisvergleichsdienste hinsichtlich ihrer Positionierung und Präsentation nicht gleichbehandelt würden.

371    Ebenso hat die Kommission im 538. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses klargestellt, dass sie die Hervorhebung der von Google als relevant angesehenen spezialisierten Ergebnisse von Preisvergleichsdiensten nicht als solche beanstande, sondern den Umstand, dass diese Hervorhebung nicht sowohl bei ihrem eigenen Preisvergleichsdienst als auch bei den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten stattgefunden habe.

372    Was die Kommission im Wesentlichen beanstandet hat, ist die Kombination von Praktiken, die zum einen den Preisvergleichsdienst von Google hervorhoben und zum anderen die konkurrierenden Preisvergleichsdienste auf den allgemeinen Ergebnisseiten von Google herabstuften. Daraus folgt, dass die Auswirkungen dieser kombinierten Praktiken nicht analysiert werden können, indem die Auswirkungen des einen Aspekts dieser Praktiken von denen des anderen Aspekts isoliert werden.

373    Wie Google ausführt, hat aus der Sicht der Kommission keiner der beiden Aspekte der Praktiken – als solcher und isoliert betrachtet – Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Einwänden gegeben. In den Zeiträumen und Gebieten, für die die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV festgestellt hat, wurde jedoch jeder dieser Aspekte zusammen mit dem anderen umgesetzt, und was die Kommission als wettbewerbswidrig einstufte, war diese gemeinsame Umsetzung, die ihrer Ansicht nach zu kombinierten Auswirkungen führte.

374    Folglich sind bei der Analyse dieser Auswirkungen sowohl die Auswirkungen der Anpassungsalgorithmen für die generischen Ergebnisse, insbesondere von Panda, als auch die Auswirkungen der Hervorhebung des Preisvergleichsdienstes von Google mittels der Product Universals und der Shopping Units zu berücksichtigen. Daher darf sich die Analyse der Auswirkungen der in Rede stehenden Praktiken auf die konkurrierenden Preisvergleichsdienste, anders als Google im Wesentlichen geltend macht, nicht darauf beschränken, zu untersuchen, wie sich das Erscheinen von Ergebnissen des Preisvergleichsdienstes von Google in den Product Universals und den Shopping Units, das nur einer der beiden Aspekte dieser Praktiken ist, auf die konkurrierenden Preisvergleichsdienste auswirken konnte, sondern muss auch die Auswirkung der Anwendung der Anpassungsalgorithmen für die generischen Ergebnisse berücksichtigen. Wie die Kommission geltend macht, wird die Auswirkung der Anpassungsalgorithmen neutralisiert, wenn im Rahmen einer kontrafaktischen Analyse – so wie Google dies tut – Szenarien verglichen werden, deren einzige Variable diejenige Komponente ist, die sich auf die Anzeige der Product Universals oder der Shopping Units bezieht, weil die Auswirkung der Anpassungsalgorithmen in den beiden Szenarien, die jeweils miteinander verglichen werden, die gleiche bleibt.

375    Daraus folgt, dass der Vorwurf von Google, die Kommission habe zur Bemessung der Auswirkungen der in Rede stehenden Praktiken auf die konkurrierenden Preisvergleichsdienste auch darauf abgestellt, wie sich die Anwendung der Anpassungsalgorithmen für die generischen Ergebnisse auf den Datenverkehr von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten ausgewirkt habe, zurückzuweisen ist, und dass die von Google vorgelegten Studien, die – wie z. B. die „Difference-in-Differences“-Analyse oder das „Ablation Experiment“ – lediglich darauf abzielen, die allein auf das Erscheinungsbild der Product Universals und der Shopping Units zurückzuführende Auswirkung auf diesen Datenverkehr zu messen, nicht ausreichen, um die Auswirkungen der in Rede stehenden Praktiken auf konkurrierende Preisvergleichsdienste aufzuzeigen.

376    Da es sich bei dem Sachverhalt, der im vorliegenden Fall als wettbewerbswidrig angesehen wird, um eine Kombination von Praktiken handelt, wäre das einzig stichhaltige kontrafaktische Szenario, das Google hätte vorlegen können, dasjenige gewesen, in dem keine Komponente dieser Praktiken angewandt worden wäre, weil die kumulierten Auswirkungen dieser kombinierten Praktiken andernfalls nur teilweise erfasst werden.

377    Darüber hinaus kann die Ermittlung eines glaubwürdigen kontrafaktischen Szenarios zur Analyse der Auswirkungen vermeintlich wettbewerbswidriger Praktiken auf einen Markt, d. h. die Ermittlung der Ereignisse, die ohne die untersuchten Praktiken eingetreten wären, und die Ermittlung der sich daraus ergebenden Situation in einem Fall wie dem vorliegenden ein willkürliches oder sogar unmögliches Unterfangen sein, wenn dieses kontrafaktische Szenario für einen Markt, der ursprünglich ähnliche Merkmale aufwies wie der Markt oder die Märkte, auf denen diese Praktiken angewandt wurden, in Wirklichkeit nicht existiert. In Fällen, in denen es um bestehende und nicht nur um mögliche oder potenzielle Wettbewerbsbeziehungen geht, muss ein glaubwürdiges kontrafaktisches Szenario nämlich grundsätzlich eine reale Situation widerspiegeln, die ursprünglich vergleichbar war, deren Entwicklung aber nicht durch die Gesamtheit der in Rede stehenden Praktiken beeinflusst wurde. Durch den Vergleich eines solchen kontrafaktischen Szenarios mit der Situation, die auf dem Markt zu beobachten ist, auf dem diese Praktiken angewandt werden, lassen sich die tatsächlichen Auswirkungen dieser Praktiken normalerweise feststellen, indem man sie von den Veränderungen abgrenzt, die auf andere Gründe zurückzuführen sind. In dieser Hinsicht unterscheidet sich die kontrafaktische Analyse, die in einer solchen Situation zwei tatsächliche Entwicklungen vergleicht, von der Bewertung potenzieller Auswirkungen, die zwar realistisch sein muss, aber darauf hinausläuft, eine wahrscheinliche Situation zu beschreiben.

378    Entgegen dem Vorbringen von Google kann die Kommission im Rahmen der oben in den Rn. 132 bis 134 dargelegten Beweislastverteilung auch nicht verpflichtet sein, spontan oder zur Beantwortung einer vom beschuldigten Unternehmen vorgelegten kontrafaktischen Analyse systematisch ein kontrafaktisches Szenario im oben genannten Sinne zu erstellen, um einen Verstoß gegen Art. 102 AEUV, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen von Praktiken auf den Wettbewerb, nachzuweisen. Dies würde die Kommission darüber hinaus verpflichten, nachzuweisen, dass das in Rede stehende Verhalten tatsächliche Auswirkungen hatte, was im Fall des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung, für den der Nachweis potenzieller Auswirkungen genügt, nicht erforderlich ist, wie unten in den Rn. 441 und 442 im Rahmen der Prüfung des ersten Teils des vierten Klagegrundes von Google näher ausgeführt wird.

379    Dem beschuldigten Unternehmen steht es natürlich frei, eine kontrafaktische Analyse vorzulegen, um der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung der potenziellen Auswirkungen einer Praxis auf den Markt – oder ihrer tatsächlichen Auswirkungen, sofern die Kommission sie feststellt – entgegenzutreten. Diese Analyse muss es dann jedoch ermöglichen, die Auswirkungen der gesamten beanstandeten Praxis und nicht nur Teilauswirkungen festzustellen.

380    Im vorliegenden Fall hat die Kommission als Antwort auf das von Google vorgelegte „Ablation Experiment“ die Tabelle 23 des angefochtenen Beschlusses anhand der Daten dieses Experiments zwar selbst erstellt, aber nicht behauptet, dass es sich dabei um ein kontrafaktisches Szenario handele. Wie die Kommission in den Erwägungsgründen 523 ff. des angefochtenen Beschlusses ausführt, berücksichtigt diese Tabelle nämlich nur einen der beiden Aspekte der in Rede stehenden Praktiken, nämlich diejenigen Auswirkungen auf den Datenverkehr von den allgemeinen Ergebnisseiten zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten, die allein auf das Erscheinen der Shopping Units zurückzuführen sind. Wie jedoch aus der vorstehenden Rn. 378 hervorgeht, kann Google der Kommission nicht mit Erfolg vorwerfen, kein kontrafaktisches Szenario erstellt zu haben.

381    Im Übrigen ist klarzustellen, dass das oben in Rn. 365 erwähnte Vorbringen von Google, ihre Verteidigungsrechte seien verletzt worden, weil sie keine Gelegenheit gehabt habe, zu der Tabelle 22 des angefochtenen Beschlusses zugrunde liegenden Berechnung Stellung zu nehmen, ins Leere geht. Diese Zwischenberechnung, die es der Kommission ermöglichte, im Anschluss daran die oben in Rn. 380 erwähnte Tabelle 23 zu erstellen, diente nämlich nur dazu, im Einzelnen auf die von Google bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegte, aber unzutreffende (siehe oben, Rn. 375) kontrafaktische Analyse zu antworten, und nicht dazu, zum weiter unten wiedergegebenen Nachweis der Auswirkungen beizutragen, die die in Rede stehenden Praktiken in ihrer Gesamtheit auf den Verkehr von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten hatten.

382    Um die tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen der von ihr untersuchten Praktiken festzustellen, kann sich die Kommission nämlich insbesondere auf andere Erkenntnisse stützen, die durch die Beobachtung der tatsächlichen Entwicklung des oder der von den Praktiken betroffenen Märkte gewonnen wurden. Wird ein Zusammenhang zwischen diesen Praktiken und der Veränderung der Wettbewerbssituation auf diesen Märkten festgestellt, können zusätzliche Gesichtspunkte, zu denen beispielsweise Einschätzungen von Marktteilnehmern, ihren Lieferanten, ihren Kunden, Berufsverbänden oder Verbrauchervereinigungen gehören können, geeignet sein, den Kausalzusammenhang zwischen diesen Praktiken und der Entwicklung des Marktes nachzuweisen. Es ist gegebenenfalls Sache des beschuldigten Unternehmens, seinerseits sachdienliche Gesichtspunkte vorzutragen, die Zweifel an diesem Kausalzusammenhang aufkommen lassen können.

383    Im vorliegenden Fall hat die Kommission in Abschnitt 7.2.3.2 des angefochtenen Beschlusses, der sich speziell mit den Auswirkungen der in Rede stehenden Praktiken auf den Verkehr von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten befasst, in den Erwägungsgründen 464 bis 474 zunächst auf Erklärungen von neun Konzernen verwiesen, die in mehreren der betroffenen Länder Preisvergleichsdienste betreiben, wie z. B. eBay, Nextag, Twenga oder Axel Springer; daraus geht hervor, dass diese Preisvergleichsdienste seit verschiedenen Zeitpunkten ab Mitte 2007 einen erheblichen Rückgang des von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google ausgehenden Datenverkehrs zu verzeichnen hatten, auch wenn es gelegentlich zu einem vorübergehenden Anstieg gekommen war. So heißt es z. B. im 464. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass die Tochtergesellschaften von eBay, die Preisvergleichsdienste betrieben, zwischen September 2009 und September 2010 im Vereinigten Königreich etwa 30 %, in Frankreich 40 % und in Deutschland 55 % dieses Verkehrs verloren hätten, bevor weitere Rückgänge des Verkehrs zu der einen oder anderen Website ihrer Preisvergleichsdienste beobachtet worden seien. Nach den im angefochtenen Beschluss wiedergegebenen Angaben führen diese Konzerne diese Rückgänge im Wesentlichen auf die Entwicklungen der Anpassungsalgorithmen für die generischen Ergebnisse von Google, insbesondere Panda, zurück, die sich in einem Rückgang des Sistrix-Sichtbarkeitsindex der betroffenen Preisvergleichsdienste niedergeschlagen hätten. Bei dem Sistrix-Sichtbarkeitsindex handelt es sich, wie in Fn. 398 des angefochtenen Beschlusses angegeben, um eine von dem gleichnamigen Unternehmen wöchentlich veröffentlichte Kennzahl, die sowohl die Erscheinungshäufigkeit (trigger rate) einer Website in den allgemeinen Suchergebnissen als auch ihren Rang in diesen Ergebnissen berücksichtigt.

384    Insoweit hat die Kommission im 476. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses anhand von neun Schaubildern die Entwicklung des Sistrix-Sichtbarkeitsindex und des von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google ausgehenden Verkehrs (gemessen an der Zahl der Klicks auf die generischen Links) zu drei konkurrierenden Preisvergleichsdiensten zwischen 2010 und 2014 im Vereinigten Königreich, zwischen 2008 bis 2014 in Deutschland und zwischen 2010 bis 2014 in Frankreich dargestellt. Es lässt sich eine recht enge Korrelation zwischen den beiden Entwicklungen – mit Ausnahme von idealo.de in Deutschland im Jahr 2014, in dem die beiden Kurven voneinander abweichen – sowie insgesamt über den genannten Zeitraum hinweg ein Absinken beider Kurven feststellen – wiederum mit Ausnahme von idealo.de, was nach den Ausführungen in Fn. 575 des angefochtenen Beschlusses auf der Grundlage einer von Google vorgenommenen Klarstellung dadurch zu erklären sein soll, dass der Panda-Algorithmus nie auf idealo.de angewandt worden sei. Lässt man die Werte am Ende des Zeitraums, die zu nahe bei Null liegen, außer Acht, liegen die Rückgänge zwischen dem Beginn und dem Ende des Zeitraums, unabhängig von den zwischenzeitlichen Schwankungen, in einer Größenordnung von 2 zu 1 bzw. 50 % (guenstiger.de und touslesprix.com) bis 15 zu 1 bzw. 93 % (dealtime.co.uk).

385    Im 479. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission darauf hingewiesen, dass die von Google vorgenommene „Difference-in-Differences“-Analyse, die insbesondere die Entwicklung des Verkehrs von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu zehn konkurrierenden Preisvergleichsdiensten im Vereinigten Königreich, in Deutschland, in Frankreich und in den Niederlanden in den Jahren 2004 bis 2014 aufzeige, ebenfalls die Feststellung erlaube, dass dieser Verkehr zu den betreffenden Preisvergleichsdiensten zurückgegangen sei, insbesondere nach der Einführung des Panda-Algorithmus, aber auch langfristig. Obwohl der von Google hervorgehobene differenzierende Ansatz dieser Analyse ungeeignet ist, weil er, wie oben in Rn. 375 dargelegt, auf einem unzureichenden kontrafaktischen Szenario beruht, ermöglichen es die Rohdaten dieser in Anlage A90 zur Klageschrift vorgelegten Analyse nämlich, die Entwicklung dieses Verkehrs für die von der Kommission für jedes Land ermittelten Zuwiderhandlungszeiträume, d. h. ab dem Zeitpunkt, zu dem die Product Universals dort eingeführt wurden, zu beurteilen. Für die große Mehrheit der in die „Difference-in-Differences“-Analyse einbezogenen 40 Preisvergleichsdienste lassen sich über die gesamte Dauer dieser Zeiträume Rückgänge feststellen, die ab 2011 zumeist erheblich waren, auch wenn es zuvor oder zwischenzeitlich Steigerungen gegeben haben mag und diese Rückgänge nicht bei allen Preisvergleichsdiensten in Deutschland und in den Niederlanden zu beobachten waren.

386    Im 481. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission in Form von Diagrammen, die auf der Grundlage von Google vorgelegter Daten erstellt wurden, für das Vereinigte Königreich, Frankreich, Deutschland, Spanien, die Niederlande, Italien, Dänemark und Polen die aggregierte Entwicklung des Datenverkehrs von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu den 361 von Google ermittelten konkurrierenden Preisvergleichsdiensten im Zeitraum von Januar 2004 bis Dezember 2016 dargestellt (Schaubilder 27 bis 36 des angefochtenen Beschlusses). Daraus geht hervor, dass dieser Verkehr im Vereinigten Königreich trotz zwischenzeitlicher Steigerungen seit September 2010 deutlich zurückgegangen ist (von mehr als 30 Mio. auf weniger als 5 Mio. Klicks). In Frankreich lässt sich die gleiche Situation ab September 2010 beobachten (Rückgang von mehr als 60 Mio. auf weniger als 10 Mio. Klicks). In Deutschland lässt sich die gleiche Feststellung ab September 2010 treffen (Rückgang von mehr als 80 Mio. auf weniger als 40 Mio. Klicks). Das Gleiche gilt für Spanien ab Januar 2011 (Rückgang von mehr als 20 Mio. auf weniger als 5 Mio. Klicks). In den Niederlanden ist der Rückgang hingegen erst ab Januar 2015 zu beobachten (Rückgang von 18 Mio. auf etwa 10 Mio. Klicks). Auch in Italien verläuft die Kurve nach einem Höchststand von fast 35 Mio. Klicks im September 2010 unregelmäßig und endet bei knapp über 20 Mio. Klicks, einem Niveau, das erstmals 2008 erreicht wurde. Bei den beiden letztgenannten Ländern räumt die Kommission ein, dass das betreffende Verkehrsaufkommen insgesamt stabil geblieben ist. In Dänemark nahm das Verkehrsaufkommen eher zu, es sei denn, der Preisvergleichsdienst PriceRunner wird aus der Statistik herausgenommen, wie es die Kommission getan hat; in diesem Fall war das Verkehrsaufkommen seit September 2010 tendenziell rückläufig (von mehr als 2 Mio. auf etwa 500 000 Klicks). Die gleiche Situation ist in Polen zu beobachten, wo der Preisvergleichsdienst Ceneo einen Aufwärtstrend verzeichnete. Nimmt man Ceneo aus der Statistik heraus, wie es die Kommission getan hat, war der Verkehr seit Mai 2013 tendenziell rückläufig (von 18 Mio. auf 8 Mio. Klicks).

387    In den Erwägungsgründen 482 ff. des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission dargelegt, dass sie darüber hinaus Stichproben von mit Google konkurrierenden Preisvergleichsdiensten in vier Ländern gebildet habe, an denen sich die langfristigen Auswirkungen der Behandlung dieser Preisvergleichsdienste auf den allgemeinen Ergebnisseiten von Google gut aufzeigen ließen, weil die Erscheinungshäufigkeit der Shopping Units dort besonders groß gewesen sei. Bei diesen Ländern handelt es sich um das Vereinigte Königreich, für das die Kommission eine Stichprobe von zwölf konkurrierenden Preisvergleichsdiensten gebildet hat, Deutschland, für das sie eine Stichprobe von neun konkurrierenden Preisvergleichsdiensten gebildet hat, die Niederlande, für die sie eine Stichprobe von sechs konkurrierenden Preisvergleichsdiensten gebildet hat, und Frankreich, für das sie eine Stichprobe von acht konkurrierenden Preisvergleichsdiensten gebildet hat. Wie die Schaubilder 53 bis 56 des angefochtenen Beschlusses zeigten, sei der Verkehr von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu den Preisvergleichsdiensten, die Teil dieser Stichproben seien, tatsächlich in der Zeit von 2011 bis 2016 im Vereinigten Königreich, in Deutschland und in Frankreich zurückgegangen, während er in den Niederlanden bis 2014 zugenommen habe und seitdem zurückgegangen sei. Genauer gesagt zeigten diese Schaubilder einen Rückgang um mehr als die Hälfte im Vereinigten Königreich und in Frankreich, einen leichten Rückgang in Deutschland seit 2014 und einen Rückgang um etwa ein Drittel seit 2014 in den Niederlanden.

388    Obwohl sie in Abschnitt 7.3.2 des angefochtenen Beschlusses enthalten sind, der speziell der Beurteilung des Vorliegens wettbewerbswidriger Wirkungen der in Rede stehenden Verhaltensweisen für den Fall gewidmet ist, dass der Markt für Preisvergleichsdienste auch die Händlerplattformen umfasst, sind darüber hinaus auch die Ergebnisse der von der Kommission zu diesem Zweck vorgelegten zweiten Studie („the Second Analysis“) von Bedeutung, deren wichtigste Parameter und Ergebnisse in den Erwägungsgründen 612 ff. dargelegt sind und deren detaillierte Ergebnisse Anhang I des angefochtenen Beschlusses bilden. Sie zeigen für jedes der 13 Länder, in denen die Kommission einen Missbrauch der beherrschenden Stellung von Google festgestellt hat, einen Rückgang des Anteils des von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google ausgehenden Datenverkehrs der konkurrierenden Preisvergleichsdienste im Vergleich zum Preisvergleichsdienst von Google und zu den Händlerplattformen, auch wenn dieser Verkehr zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten in einigen Ländern in absoluten Zahlen zugenommen hat. So zeigt diese Studie z. B. für die Tschechische Republik zwischen 2011 und 2016 einen Rückgang des Anteils der konkurrierenden Preisvergleichsdienste von 73 % auf 47 % (Anstieg der jährlichen Klicks in absoluten Zahlen von 62,1 Mio. auf 179,6 Mio.). Für Österreich weist die Studie im selben Zeitraum einen Rückgang des Anteils der konkurrierenden Preisvergleichsdienste von 48 % auf 16 % bzw. von 39 % auf 15 % aus, je nachdem, welche Berichtigungen vorgenommen wurden (Rückgang der der jährlichen Klicks in absoluten Zahlen von 68,6 Mio. auf 60,9 Mio.).

389    In Anbetracht dieser verschiedenen von der Kommission im angefochtenen Beschluss angeführten Gesichtspunkte ist zunächst festzustellen, dass Google, ebenso wie die CCIA, in ihren Schriftsätzen nichts vorträgt, um einen globalen Rückgang des Verkehrs von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten in den 13 Ländern, in denen die Kommission eine Zuwiderhandlung festgestellt hat, zu bestreiten. Zunächst einmal stellen sie nämlich nur den Kausalzusammenhang zwischen den Google vorgeworfenen Praktiken und diesen Rückgängen in Frage. Aus verschiedenen Formulierungen in Rn. 253 der Klageschrift und in Rn. 147 der Erwiderung geht z. B. hervor, dass diese Rückgänge nicht bestritten werden. So trägt Google vor, soweit die Einstufung der Preisvergleichsdienste in ihren generischen Ergebnissen und der damit verbundene Suchverkehr zurückgegangen seien, spiegele dies die Präferenzen der Nutzer wider, die Händlerplattformen bevorzugten, und der durch die Anwendung bestimmter Algorithmen verursachte Rückgang des Verkehrs sei unabhängig von dem behaupteten missbräuchlichen Verhalten eingetreten. Was sodann die in den Erwägungsgründen 612 ff. des angefochtenen Beschlusses dargestellte zweite Studie betrifft, bezweifelt Google lediglich, dass diese Studie, soweit sie sich mit dem Verkehr von ihren allgemeinen Ergebnisseiten zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten befasse, für die Beurteilung der Frage nützlich sei, ob ihr Verhalten wettbewerbswidrige Auswirkungen habe entfalten können, weil diese Studie andere Besucherquellen als ihre allgemeinen Ergebnisseiten nicht berücksichtige. Wie sich aus dem 626. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses und den Rn. 351 und 352 der Klageschrift ergibt, stellt Google die Bewertung dieses Verkehrs als solche nicht in Frage.

390    Um den Kausalzusammenhang zwischen den in Rede stehenden Praktiken und dem Rückgang des Verkehrs von ihren allgemeinen Ergebnisseiten zu den mit ihrem eigenen Preisvergleichsdienst konkurrierenden Preisvergleichsdiensten in Abrede zu stellen, trägt Google außerdem vor, die Kommission habe andere Verkehrsquellen für Preisvergleichsdienste als die generischen Ergebnisse von Google nicht berücksichtigt. Dieses Argument ist jedoch nicht geeignet, das Vorbringen zu stützen, mit dem Google den Kausalzusammenhang zwischen ihrem als wettbewerbswidrig angesehenen Verhalten und dem Rückgang des Verkehrs zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten, der allein von ihren allgemeinen Ergebnisseiten ausgeht, in Abrede stellt. Das Vorbringen in Bezug auf die anderen Verkehrsquellen wird bei der Prüfung des vierten Klagegrundes zu behandeln sein, weil es zur Stützung dieses Klagegrundes erneut vorgetragen wird.

391    Google macht ferner geltend, die Kommission habe weder die Gesamtentwicklung des Sektors noch die sich ändernden Nutzerpräferenzen, insbesondere die wachsende Beliebtheit der Händlerplattformen, auch für die Suche nach Preisvergleichen, berücksichtigt. Google führt hierzu im Wesentlichen aus, diese Plattformen hätten im Gegensatz zu den Preisvergleichsdiensten die Qualität ihrer Dienstleistungen verbessert und seien deshalb von den Nutzern bevorzugt worden, was ihnen innerhalb der generischen Ergebnisse einen besseren Rang verschafft habe als den Preisvergleichsdiensten. Aber selbst wenn dies eine mögliche Erklärung sein mag, hängt sie gleichwohl eng mit der Funktionsweise der Algorithmen für die Einstufung der generischen Ergebnisse von Google zusammen, die, wie oben in Rn. 373 ausgeführt, eine Komponente der in Rede stehenden Praktiken ist.

392    Da es Google somit nicht gelungen ist, zwischen den Veränderungen der jeweiligen Einstufung der Händlerplattformen und der Preisvergleichsdienste, die unter im Übrigen gleichen Bedingungen allein auf die Verbesserung der Qualität der Dienstleistungen der Händlerplattformen im Vergleich zur Qualität der Preisvergleichsdienste zurückzuführen sein sollen, und denjenigen Veränderungen zu unterscheiden, die durch die Änderung ihrer Algorithmen, insbesondere durch die Einführung des Panda-Algorithmus, herbeigeführt wurden, kann diese Erklärung den von der Kommission festgestellten Kausalzusammenhang zwischen den in Rede stehenden Praktiken und dem Rückgang des Verkehrs von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten nicht – auch nicht teilweise – in Frage stellen.

393    Darüber hinaus ist festzustellen, dass Google in ihrem Vorbringen den Kausalzusammenhang zwischen der Sichtbarkeit einer Website in ihren generischen Ergebnissen, wie sie im Sistrix-Sichtbarkeitsindex zum Ausdruck kommt, und dem Umfang des von diesen Ergebnissen ausgehenden Verkehrs zu dieser Website nicht bestreitet. Google stellt somit nicht in Frage, dass ihre Algorithmen für die Einstufung der generischen Ergebnisse Einfluss auf diesen Verkehr haben. Dieser Kausalzusammenhang steht jedoch in unmittelbarem Zusammenhang mit einer der Komponenten der beanstandeten Praktiken, nämlich mit der generell schlechteren Einstufung der konkurrierenden Preisvergleichsdienste innerhalb der generischen Ergebnisse, sowie mit den Auswirkungen dieser Komponente, nämlich dem Rückgang des Verkehrs von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu diesen Preisvergleichsdiensten.

394    Unter diesen Umständen hat die Kommission in Anbetracht zum einen der von Google nicht bestrittenen globalen Rückgänge des Verkehrs, der Gesichtspunkte, die sich aus den Erklärungen der neun Konzerne ergeben, die Preisvergleichsdienste betreiben, und der im angefochtenen Beschluss angeführten Beispiele für die Rückgänge des Verkehrs im Zusammenhang mit der Entwicklung des Sistrix-Sichtbarkeitsindexes verschiedener Preisvergleichsdienste sowie zum anderen der Tatsache, dass Google keine gegenteiligen Beweise vorgelegt hat, den Nachweis erbracht, dass die beanstandeten Praktiken zu einem Rückgang des allgemeinen Suchverkehrs zu fast allen konkurrierenden Preisvergleichsdiensten geführt haben.

395    Folglich ist der erste Teil des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.

b)      Zweiter Teil des dritten Klagegrundes: Die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die in Rede stehenden Praktiken zu einem Anstieg des Verkehrs von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu ihrem eigenen Preisvergleichsdienst geführt hätten

1)      Vorbringen der Parteien

396    Mit dem zweiten Teil des dritten Klagegrundes macht Google geltend, die Kommission habe in Abschnitt 7.2.3.3 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht behauptet, dass die beanstandeten Praktiken den Verkehr zu ihrem eigenen Preisvergleichsdienst erhöht hätten.

397    Als Erstes macht Google geltend, da diese Praktiken nicht zu einem Rückgang des Verkehrs zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten geführt hätten, könne ein etwaiger Anstieg des Verkehrs zu ihrem eigenen Preisvergleichsdienst nicht zu deren Nachteil erfolgt sein und einen Verdrängungsfaktor darstellen. Praktiken mit Verdrängungswirkung zeichneten sich naturgemäß dadurch aus, dass sie dem Unternehmen, das diese Praktiken anwende, Verkäufe ermöglichten, die ohne diese Praktiken von den Wettbewerbern getätigt worden wären. So hätten die Product Universals und die Shopping Units lediglich den Markt insgesamt wachsen lassen, ohne sich nachteilig auf die konkurrierenden Preisvergleichsdienste auszuwirken. In der Erwiderung fügt Google hinzu, selbst wenn der Datenverkehr zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten nach der Einführung des Panda-Algorithmus zurückgegangen sein sollte, wie die Kommission behaupte, lasse sich bei der Entwicklung des Verkehrs zu ihrem eigenen Preisvergleichsdienst keine mit diesem Ereignis verbundene Änderung feststellen, was belege, dass Panda möglicherweise die Händlerplattformen begünstigt habe, nicht aber den Preisvergleichsdienst von Google.

398    Als Zweites macht Google mit Unterstützung durch die CCIA geltend, der Umfang des Verkehrs zu ihrem Preisvergleichsdienst sei von der Kommission überschätzt worden. Erstens habe die Kommission die Klicks auf Anzeigen der Shopping Units in diesen Verkehr einbezogen, obwohl diese Klicks nicht auf die spezialisierte Ergebnisseite Google Shopping, sondern auf Verkaufswebsites Dritter verwiesen hätten. Das Argument von Visual Meta, dass dieser Mechanismus den betreffenden Händlern einen Anreiz biete, sich Google Shopping anzuschließen, wodurch dieser Preisvergleichsdienst begünstigt werde, sei im angefochtenen Beschluss nicht enthalten. Der einzige Grund, weshalb die Kommission die Klicks auf Produktanzeigen mitgezählt habe, sei die Behauptung, dass die Einnahmen aus den Shopping Units der Website Google Shopping zugutekämen. Dies treffe jedoch nicht zu, wie bereits im Rahmen des zweiten Klagegrundes vorgetragen worden sei. Daher trage Visual Meta zu Unrecht vor, dass die Einnahmen aus den Shopping Units direkt an Google Shopping gingen. Außerdem habe die Kommission dies im angefochtenen Beschluss nicht behauptet. In ihren Stellungnahmen zu den Streithilfeschriftsätzen von Foundem und Visual Meta fügt Google hinzu, dass der angefochtene Beschluss insofern widersprüchlich sei, als er die Auffassung zurückweise, dass Google ein einheitliches Unternehmen sei, zugleich aber davon ausgehe, dass einer ihrer einzelnen Dienste, nämlich ihr Preisvergleichsdienst, durch diese Klicks begünstigt werde, obwohl diese Klicks Zahlungen für Google im Allgemeinen auslösten. In dieser Hinsicht weiche Visual Meta vom angefochtenen Beschluss ab, indem sie geltend mache, dass die interne Aufteilung der Einnahmen oder die Struktur von Google ohne Belang sei. Im gleichen Sinne trägt die CCIA vor, dass die Product Universals und die Shopping Units keine Bestandteile des Preisvergleichsdienstes von Google seien, was die Kommission in den Erwägungsgründen 408, 412 und 423 des angefochtenen Beschlusses anerkannt habe. Google führt z. B. in ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz von Foundem aus, dass die Anzeigen der Shopping Units nicht von der spezialisierten Seite Google Shopping stammten. Deren Technologien, Infrastrukturen und Formate seien unterschiedlich, was der Kommission im Verwaltungsverfahren nachgewiesen worden sei und von ihr nicht bestritten werde. Google macht in ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz des VDZ auch geltend, dass die Shopping Units ebenso wie die Product Universals nicht als Preisvergleichsdienste angesehen werden könnten. Diese Einheiten ermöglichten es nämlich nicht, verschiedene Angebote für ein und dasselbe Produkt oder Modell miteinander zu vergleichen, wie es von Preisvergleichsdiensten erwartet werde, sondern böten eine Reihe von Produkten an, die der Anfrage des Internetnutzers entsprechen könnten. Während des Verwaltungsverfahrens hätten mehrere Verfahrensbeteiligte diese Auffassung geteilt, was die Kommission bei der Formulierung der oben angeführten Erwägungsgründe 408, 412 und 423 des angefochtenen Beschlusses berücksichtigt habe. Zweitens macht Google geltend, die Kommission habe zu Unrecht auch die Klicks auf die Registerkarte „Shopping“ berücksichtigt, die im Menü über der Ergebnisseite angezeigt werde. Das Vorhandensein dieser Registerkarte sei aber kein Bestandteil der als missbräuchlich eingestuften Praktiken, deren Auswirkungen allein zu beurteilen seien. Außerdem bestreite die Kommission in der Klagebeantwortung nicht, dass diese Registerkarte kein Suchergebnis sei. Infolge dieser beiden Fehler überschätze die Kommission den Umfang des Verkehrs von den Product Universals und den Shopping Units zum Preisvergleichsdienst von Google um ein Mehrfaches. Wie aus einem Schaubild hervorgehe, das auf der Grundlage von Verbindungsdaten während des festgestellten Zeitraums der Zuwiderhandlung erstellt worden sei, habe Google in Wirklichkeit von ihren allgemeinen Ergebnisseiten ein Verkehrsvolumen an die konkurrierenden Preisvergleichsdienste weitergeleitet, das einem Vielfachen des an ihren eigenen Preisvergleichsdienst weitergeleiteten Verkehrs entsprochen habe und auch dreimal größer gewesen sei als der zu den Händlerplattformen weitergeleitete Verkehr.

399    Drittens spiegelten die Klicks auf die Product Universals und die Shopping Units deren Relevanz und die Präferenzen der Nutzer wider. Insoweit sei die Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht überzeugend, weil die Kommission im 494. Erwägungsgrund lediglich festgestellt habe, dass die Klicks auf die Product Universals und die Shopping Units umso zahlreicher seien, je größer deren Erscheinungshäufigkeit sei. Die Kommission lasse außer Acht, dass Google die Shopping Units (und in der Vergangenheit die Product Universals) -wie alle Suchmaschinen – auf der Grundlage ihrer Relevanz einblende und dass die Nutzer sie wegen ihrer Nützlichkeit anklickten und nicht, weil sie eingeblendet würden. Die Sichtbarkeit der Product Universals und der Shopping Units und die von ihnen hervorgerufenen Klicks seien auf die verbesserte Qualität der Produktergebnisse und der Produktanzeigen von Google sowie auf die Nutzerpräferenzen zurückzuführen. So zeige das in den Erwägungsgründen 460 und 461 des angefochtenen Beschlusses erwähnte und als „Bing Algo Experiment“ bezeichnete Experiment, das Microsoft mit seiner Suchmaschine Bing durchgeführt habe, dass die Nutzer auf die Relevanz der Ergebnisse achteten. Als in den ersten Positionen auf den allgemeinen Ergebnisseiten von Bing anstelle der relevantesten Ergebnisse weniger relevante Ergebnisse eingeblendet worden seien, habe sich gezeigt, dass die Nutzer die Verschlechterung der Qualität, die sich aus der bevorzugten Position weniger relevanter Ergebnisse ergeben habe, erkannt und ihr Verhalten sofort angepasst hätten. Microsoft habe dieses Experiment daher nach einer Woche abbrechen müssen. Darüber hinaus macht Google geltend, dass die in den Product Universals oder den Shopping Units angezeigten Bilder es den Internetnutzern erleichterten, die Relevanz des vorgeschlagenen Ergebnisses zu beurteilen, weil ihnen eine Vorschau auf das von ihnen gesuchte Produkt geboten werde. Das habe zur Folge, dass die Nutzer diese mit Bildern versehenen spezialisierten Ergebnisse bereitwillig anklickten, wenn sie sie a priori als für ihre Suche nützlich erachteten, und umgekehrt. Dies hätten von Google durchgeführte Studien zur Beobachtung der Augenbewegungen von Internetnutzern („eye-tracking“ auf Englisch oder „oculométrie“ auf Französisch) gezeigt. Die Bilder seien somit ein Qualitätsaspekt der Produktergebnisse von Google und kein künstlicher Aspekt, der dazu diene, Klicks zu generieren. Dass die Nutzer jahrelang auf die Product Universals und die Shopping Units geklickt hätten, habe mithin an deren Relevanz gelegen und nicht an deren Positionierung oder Präsentation. Die Kommission habe das Gegenteil nie bewiesen. In diesem Zusammenhang sei der Umstand, dass sich das Aufkommen der Händlerplattformen auf den Verkehr zum Preisvergleichsdienst von Google nicht im gleichen Maße ausgewirkt habe wie auf den Verkehr zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten, darauf zurückzuführen, dass Google im Gegensatz zu Letzteren Innovationen bei ihren Produktergebnissen und Produktanzeigen vorgenommen habe, um mit Amazon und den anderen Händlerplattformen Schritt zu halten, und nicht auf die Positionierung und Präsentation der Product Universals und der Shopping Units, wie die Kommission im 517. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses behaupte.

400    Die Kommission, das BEUC, Foundem, der VDZ, der BDZV, Visual Meta, Twenga, Kelkoo und die Bundesrepublik Deutschland treten dem Vorbringen von Google entgegen.

2)      Würdigung durch das Gericht

401    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in Abschnitt 7.2.3.3 des angefochtenen Beschlusses die günstigen Auswirkungen der in Rede stehenden Praktiken auf den Datenverkehr zum Preisvergleichsdienst von Google wie folgt begründet hat.

402    Zunächst hat die Kommission in den Erwägungsgründen 490 und 491 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass der Preisvergleichsdienst von Google vor der Einführung dieser Praktiken nicht erfolgreich gewesen sei und jährlich fast 20 % seines Verkehrs verloren habe. Im 492. Erwägungsgrund hat sie festgestellt, dass dieser Preisvergleichsdienst sein Verkehrsaufkommen nach der Einführung der Product Universals in den Vereinigten Staaten im November 2007 innerhalb eines Monats verdoppelt habe. Im 493. Erwägungsgrund hat sie darauf hingewiesen, dass Google selbst die Wirksamkeit der in den Shopping Units enthaltenen Anzeigen für die Händler herausgestellt habe. Im 494. Erwägungsgrund hat sie in Form von Schaubildern die Korrelation zwischen der Auslösequote oder Erscheinungshäufigkeit (trigger rate) der Product Universals – und anschließend der Shopping Units – und dem Verkehr von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu ihrem Preisvergleichsdienst in den Zeiträumen veranschaulicht, in denen diese Arten von spezialisierten Ergebnissen im Vereinigten Königreich, in Deutschland, in den Niederlanden und in Frankreich verwendet wurden. Für das Vereinigte Königreich wird diese Korrelation z. B. in Schaubild 37 von Januar 2008 bis Januar 2013 für die Product Universals und in Schaubild 38 von Februar 2013 bis Dezember 2014 für die Shopping Units dargestellt. Aus diesen beiden Schaubildern ist ersichtlich, dass der Datenverkehr zum Preisvergleichsdienst von Google mit den Product Universals von etwa 5 Mio. auf etwa 30 Mio. Klicks pro Monat und mit den Shopping Units von etwa 30 Mio. auf etwa 120 Mio. Klicks pro Monat anstieg.

403    In den Erwägungsgründen 495 und 496 des angefochtenen Beschlusses stellte die Kommission dar, wie sich der Verkehr von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu den 361 von Google ermittelten konkurrierenden Preisvergleichsdiensten im Vergleich zu dem Verkehr zum eigenen Preisvergleichsdienst von Google im Vereinigten Königreich, in Deutschland, Frankreich, Spanien, Italien, den Niederlanden, Dänemark und Polen entwickelt hatte, und zwar jeweils vom Beginn der in Rede stehenden Praktiken in diesen Ländern bis zum Dezember 2016. Für das Vereinigte Königreich zeigt das Schaubild 45 z. B. zwischen Januar 2008 und Dezember 2016 einen Rückgang um etwa 25 Mio. auf 5 Mio. Klicks pro Monat für die konkurrierenden Preisvergleichsdienste und einen Anstieg von Null auf monatlich ungefähr 350 Mio. Klicks für den Preisvergleichsdienst von Google. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Verkehr zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten in Italien, den Niederlanden, Dänemark und Polen im Einklang mit den Ausführungen in Abschnitt 7.2.3.2 über die Auswirkungen der in Rede stehenden Praktiken auf den Verkehr zu konkurrierenden Preisvergleichsdiensten als stabil dargestellt wird, während die Schaubilder 49 bis 52 in diesen vier Ländern einen erheblichen Anstieg des Verkehrs von diesen Seiten zum Preisvergleichsdienst von Google zeigen.

404    In den Erwägungsgründen 497 bis 501 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission gleichartige Angaben auf jährlicher Basis für 2011 bis 2016 gemacht, indem sie den Verkehr von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu Stichproben konkurrierender Preisvergleichsdienste mit dem Verkehr zum Preisvergleichsdienst von Google im Vereinigten Königreich, in Deutschland, in den Niederlanden und in Frankreich verglich. Es handelt sich um dieselben Stichproben wie die oben in Rn. 387 genannten. Bei einem deutlich höheren Datenverkehr für die Stichproben in diesen vier Ländern im Jahr 2011 war demnach im Jahr 2016 der Verkehr zum Preisvergleichsdienst von Google im Vereinigten Königreich 14-mal höher als der Verkehr zur Stichprobe, in Deutschland mehr als doppelt so hoch, in den Niederlanden mehr als 2,7-mal höher und in Frankreich mehr als 4,7-mal höher.

405    Außerdem zeigt die bereits oben in Rn. 388 erwähnte zweite Studie in Abschnitt 7.3.2 des angefochtenen Beschlusses, der speziell der Beurteilung wettbewerbswidriger Wirkungen der in Rede stehenden Praktiken für den Fall gewidmet ist, dass der Markt für Preisvergleichsdienste auch Händlerplattformen umfasst, für jedes der 13 Länder, in denen die Kommission einen Missbrauch der beherrschenden Stellung von Google festgestellt hat, eine Zunahme des Anteils ihres Preisvergleichsdienstes an dem von ihren allgemeinen Ergebnisseiten ausgehenden Verkehr im Vergleich zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten und im Vergleich zu den Händlerplattformen. So zeigt diese Studie beispielsweise für Belgien zwischen 2011 und 2016 eine Zunahme des Anteils des Preisvergleichsdienstes von Google von 0 auf 22 % bzw. von 0 auf 24 %, je nachdem, welche Berichtigungen vorgenommen wurden. Für Norwegen zeigt die Studie im gleichen Zeitraum eine Zunahme des Anteils des Preisvergleichsdienstes von Google von 0 auf 32 % bzw. von 0 auf 33 %, je nachdem, welche Berichtigungen vorgenommen wurden.

406    Zum Vorbringen von Google ist festzustellen, dass der oben in Rn. 397 zusammengefassten Prämisse der ersten von Google vorgebrachten Reihe von Argumenten, wonach die beanstandeten Praktiken nicht zu einem Rückgang des Verkehrs zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten geführt hätten, angesichts der Zurückweisung des ersten Teils des in diesem Stadium geprüften dritten Nichtigkeitsgrundes von vornherein ebenso wenig gefolgt werden kann wie den daraus abgeleiteten Argumenten, mit denen dargetan werden soll, dass eine Zunahme des Verkehrs zum Preisvergleichsdienst von Google nicht zu Lasten der konkurrierenden Preisvergleichsdienste gegangen sein könne. Aber selbst wenn die Kommission keinen Rückgang des Verkehrs zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten nachgewiesen hätte, wäre diese erste Reihe von Argumenten zurückzuweisen, weil sich damit jedenfalls nicht nachweisen lässt, dass ein Teil des Verkehrs, den der Preisvergleichsdienst von Google dadurch an sich ziehen konnte, dass er auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten sichtbarer war als die konkurrierenden Preisvergleichsdienste, diesen Diensten auch ohne die in Rede stehenden Praktiken nicht hätte zugutekommen können, oder mit anderen Worten, weil sich damit nicht nachweisen lässt, dass diese Zunahme nicht zu Lasten der konkurrierenden Preisvergleichsdienste ging, deren Verkehr, auch wenn er nicht zurückgegangen sein sollte, ohne die in Rede stehenden Praktiken hätte zunehmen können. Das in der Erwiderung vorgebrachte Argument, dass sich die Entwicklung des Verkehrs zum Preisvergleichsdienst von Google nach der Einführung des Panda-Algorithmus nicht verändert habe, wird weiter unten in den Rn. 414 bis 418 zusammen mit der dritten Reihe von Argumenten geprüft, wonach diese Entwicklung auf die Relevanz der Product Universals und der Shopping Units und nicht auf die in Rede stehenden Praktiken zurückzuführen sei, mit anderen Worten zusammen mit dem Vorbringen zum fehlenden Kausalzusammenhang zwischen diesen Praktiken und einer etwaigen Zunahme dieses Verkehrs.

407    Was die oben in Rn. 398 zusammengefasste zweite Reihe der von Google vorgebrachten Argumente betrifft, wonach die Kommission den Umfang des Verkehrs zum Preisvergleichsdienst von Google überschätzt habe, ist zunächst festzustellen, dass aus den Fn. 603, 604 und 606 des angefochtenen Beschlusses sowie aus den Antworten von Google und der Kommission auf die Fragen des Gerichts hervorgeht, dass der Verkehr von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu ihrem Preisvergleichsdienst anhand von Daten bewertet wurde, die Google selbst vorgelegt und erläutert hatte. Die Parteien streiten nicht über die Richtigkeit der Daten selbst, sondern darüber, welche Daten hätten herangezogen werden sollen, um den Umfang des Verkehrs von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu ihrem Preisvergleichsdienst zu bestimmen. Insoweit hat die Kommission für den Zeitraum, in dem die Bezeichnung „Google Product Search“ für die spezialisierte Such- und Ergebnisseite verwendet wurde, nur Klicks herangezogen, die den Internetnutzer zu der gleichnamigen spezialisierten Seite weiterleiteten, einschließlich – bei bestimmten Beurteilungen – der Klicks auf eine spezialisierte Registerkarte des Menüs. Für den Zeitraum, in dem für dieselbe Seite die Bezeichnung „Google Shopping“ verwendet wurde, zog die Kommission dagegen nicht nur Klicks heran, die den Internetnutzer zu der gleichnamigen spezialisierten Seite weiterleiteten, einschließlich der Klicks auf die im Menü angezeigte Registerkarte, sondern auch Klicks, die den Internetnutzer von den Shopping Units unmittelbar zu einer Händlerseite weiterleiteten. Demgegenüber hat Google mit der Tabelle in Rn. 269 der Klageschrift Zahlen vorgelegt, die nur diejenigen Klicks auf die Product Universals und die Shopping Units enthielten, die zu der als Product Search und anschließend als Google Shopping bezeichneten spezialisierten Seite weiterleiteten.

408    Das Gericht ist der Auffassung, dass die Einwände zurückzuweisen sind, die Google dagegen erhebt, dass bei der Bewertung des Verkehrs von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu ihrem Preisvergleichsdienst die Klicks auf die Anzeigen der Shopping Units und gegebenenfalls die Klicks auf eine Registerkarte des Menüs, die zu der spezialisierten Seite Google Product Search bzw. Google Shopping weiterleitete, wie etwa die Registerkarte Shopping, berücksichtigt wurden.

409    Zum einen bieten die Erwägungsgründe 26 bis 35 und 414 bis 421 des angefochtenen Beschlusses nämlich, wie bereits oben in den Rn. 328 bis 339 ausgeführt, hinreichende Gründe für die Schlussfolgerung, dass sich der Preisvergleichsdienst von Google in mehreren Formen präsentierte, nämlich als spezialisierte Seite, die zuletzt als Google Shopping bezeichnet wurde, als gruppierte Produktergebnisse, die sich zuletzt zu den Product Universals weiterentwickelten, und als Produktanzeigen, die sich zuletzt zu den Shopping Units weiterentwickelten.

410    Was zum anderen die Kritik bezüglich der Klicks auf die Registerkarte Shopping im Menü über der Ergebnisseite angeht, trifft es zwar zu, dass diese Klicks der Nutzung des Preisvergleichsdienstes vorausgehen. Sie weisen jedoch definitionsgemäß auf dessen Nutzung hin, weil sie bedeuten, dass der Internetnutzer die spezialisierte Seite dieses Preisvergleichsdienstes aufrufen möchte. In Rn. 57 der Klageschrift führt Google zudem aus, dass etwa 60 % der Internetnutzer über diese Registerkarte auf diese spezialisierte Seite zugriffen.

411    Außerdem hat die Kommission, wie sie in ihrer Antwort auf eine Frage des Gerichts klargestellt hat, ohne dass Google dem widersprochen hätte, die Klicks auf dieser Seite niemals parallel berücksichtigt, was dazu hätte führen können, dass ein und dieselbe Suche doppelt gezählt worden wäre.

412    Darüber hinaus schließt der Umstand, dass die Kommission das Vorhandensein der Registerkarte Shopping auf der allgemeinen Ergebnisseite nicht als Bestandteil der wettbewerbswidrigen Praktiken beanstandet hatte, es entgegen dem Vorbringen von Google nicht aus, ihr Vorhandensein bei der Beurteilung der Entwicklung des Verkehrs von der allgemeinen Ergebnisseite von Google zu ihrem Preisvergleichsdienst zu berücksichtigen. Zwar ist diese Entwicklung zweifellos nicht allein auf das beanstandete Verhalten von Google zurückzuführen, und dasselbe dürfte auch für die gesamte Entwicklung des Verkehrs von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten gelten. In beiden Fällen besteht jedoch eine Korrelation zwischen diesem Verhalten und der allgemeinen Tendenz dieser Entwicklungen, und zahlreiche Faktoren belegen insoweit einen Kausalzusammenhang, wie oben in Rn. 383 in Bezug auf den Verkehr zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten und oben in Rn. 402 in Bezug auf den Verkehr zum Preisvergleichsdienst von Google ausgeführt worden ist.

413    Wie die Kommission in ihren Schriftsätzen hervorhebt, hat Google jedenfalls nicht angegeben, wie sich die Entwicklung des Verkehrs von ihren allgemeinen Ergebnisseiten zu ihrem Preisvergleichsdienst dargestellt hätte, wenn die Klicks auf die Registerkarte Shopping nicht berücksichtigt und nur die Klicks innerhalb der Shopping Units gezählt worden wären, obwohl Google der Kommission Daten vorgelegt hat, die zwischen diesen verschiedenen Klicks unterschieden. Unter diesen Umständen hat Google nicht nachgewiesen, dass die Kommission die Entwicklung dieses Verkehrs, die auf die von ihr als wettbewerbswidrig angesehenen Praktiken zurückzuführen ist, unzutreffend wiedergegeben hat. Daher ist auch die in die gleiche Richtung gehende Kritik von Google an der in den Erwägungsgründen 612 ff. des angefochtenen Beschlusses dargestellten zweiten Studie zurückzuweisen, soweit diese den Verkehr von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu ihrem eigenen Preisvergleichsdienst betrifft.

414    Was die oben in Rn. 399 zusammengefasste dritte Reihe der von Google vorgebrachten Argumente betrifft, wonach die Klicks auf die Product Universals und die Shopping Units deren Relevanz und die Präferenzen der Nutzer und nicht die Auswirkungen wettbewerbswidriger Praktiken widergespiegelt hätten, lässt sich kaum bestreiten, dass die Internetnutzer diese spezialisierten Ergebnisse und diese Produktanzeigen angeklickt haben, weil sie sie prima facie als für ihre Produktrecherchen nützlich ansahen, insbesondere weil sie Informationen enthielten oder berücksichtigten, die für eine spezialisierte Suche auf diesem Gebiet von Interesse waren.

415    Die von der Kommission in ihrer Klagebeantwortung angeführten Erwägungsgründe 372 bis 377 des angefochtenen Beschlusses gehen in diese Richtung, wie im Wesentlichen im ersten dieser Erwägungsgründe deutlich wird, wonach „[d]ie den Ergebnissen der Produktsuche hinzugefügten Bilder, Preise und Informationen über den Händler die Klickrate [auf den angezeigten Link] erhöhen“. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss selbst, wie sich aus dessen Erwägungsgründen 537 und 538 ergibt, nicht auf die eigentliche Leistungsfähigkeit abgestellt hat, die der Preisvergleichsdienst von Google erreicht hatte, obwohl sie davon ausging, dass Google auf ihrer allgemeinen Ergebnisseite die relevantesten Ergebnisse der Preisvergleichsdienste nicht immer in der ihnen gebührenden Rangfolge angezeigt habe.

416    Wie oben in den Rn. 69, 369 und 376 bereits ausgeführt, hat die Kommission vielmehr beanstandet, dass auf den allgemeinen Ergebnisseiten von Google deren eigener Preisvergleichsdienst und die konkurrierenden Preisvergleichsdienste ungleich behandelt worden seien, was es ermöglicht habe, dass die Ergebnisse des Preisvergleichsdienstes von Google sehr gut sichtbar gewesen seien, während die Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste nur als generische Ergebnisse hätten angezeigt werden können und darüber hinaus häufig schlecht platziert worden seien.

417    Es lässt sich auch nicht bestreiten, dass die Internetnutzer die spezialisierten Produktergebnisse von Google nicht zuletzt deshalb anklickten, weil diese auf den allgemeinen Ergebnisseiten von Google schon im Vorfeld hervorgehoben wurden, was eine der Komponenten der kombinierten Praktiken darstellt, die Google vorgeworfen werden. Ohne eine solche Sichtbarkeit wären diese Ergebnisse nicht so häufig angeklickt worden, wie dies zum einen die im 494. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angeführten Beispiele für die Korrelation zwischen der Erscheinungshäufigkeit (trigger rate) der Product Universals bzw. später der Shopping Units und dem durch die Klicks der Internetnutzer generierten Verkehr von den allgemeinen Ergebnisseiten zu ihrem eigenen Preisvergleichsdienst und zum anderen die im 389. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses genannten Gesichtspunkte deutlich machen, die dem von Google vertretenen Standpunkt zu entnehmen sind, dass eine Verschiebung der Product Universals vom oberen in den unteren Bereich der ersten allgemeinen Ergebnisseite die Zahl der Klicks auf ihre spezialisierten Ergebnisse erheblich beeinflusste.

418    Die dritte Reihe der von Google vorgebrachten Argumente, die sich auf die Qualität ihres Preisvergleichsdienstes stützt und den Kausalzusammenhang zwischen den in Rede stehenden Praktiken und der Zunahme des Verkehrs von ihren allgemeinen Ergebnisseiten zu ihrem Preisvergleichsdienst in Abrede stellen soll, ist daher ebenfalls zurückzuweisen, weil dieser Zusammenhang erwiesen ist, auch wenn die an ihrem Preisvergleichsdienst vorgenommenen Änderungen ebenfalls zur Entwicklung dieses Verkehrs beigetragen haben mögen.

419    Zu dem Vorbringen, mit dem Google diesen Kausalzusammenhang bestreitet, gehört auch das in ihrer Erwiderung vorgebrachte und oben in Rn. 397 erwähnte Argument, dass sich die Entwicklung des Verkehrs zu ihrem Preisvergleichsdienst nach der Einführung des Panda-Algorithmus nicht verändert habe. Selbst wenn dies zutreffen sollte, steht dem daraus hergeleiteten Argument jedoch auch entgegen, dass es sich bei den in Rede stehenden Praktiken um kombinierte Praktiken handelt, die nicht nur die Algorithmen zur Anpassung der generischen Ergebnisse betreffen, zu denen Panda gehört, sondern auch die Art und Weise, in der die spezialisierten Produktergebnisse präsentiert werden.

420    Nach alledem ist der zweite Teil des dritten Klagegrundes von Google zurückzuweisen. Wie oben in den Rn. 356 und 357 ausgeführt, ist daher der vierte Klagegrund zu prüfen, mit dem Google geltend macht, dass die ihr vorgeworfenen Praktiken keine wettbewerbswidrigen Auswirkungen auf die verschiedenen identifizierten Märkte gehabt hätten, wobei die im angefochtenen Beschluss dargestellten materiellen Folgen dieser Praktiken für den Verkehr von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu den verschiedenen Preisvergleichsdiensten einschließlich ihres eigenen als erwiesen anzusehen sind.

c)      Erster Teil des vierten Klagegrundes: Die Kommission habe Spekulationen zu den wettbewerbswidrigen Auswirkungen der in Rede stehenden Praktiken angestellt

1)      Vorbringen der Parteien

421    Mit ihrem vierten Klagegrund macht Google geltend, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die in Rede stehenden Praktiken wettbewerbswidrige Auswirkungen gehabt haben könnten, die ihrerseits sowohl zu höheren Preisen für die Händler und die Verbraucher als auch zu weniger Innovation geführt hätten. Im angefochtenen Beschluss sei insbesondere die Rolle von Händlerplattformen wie Amazon als stärkste Konkurrenten von Google im Bereich der Preisvergleichsdienste nicht berücksichtigt worden, und es sei keine Erklärung für die behaupteten Auswirkungen auf die Preise und die Innovation gegeben worden.

422    Im Einzelnen macht Google im ersten Teil dieses Klagegrundes geltend, der angefochtene Beschluss beruhe auf bloßen Spekulationen über die möglichen Auswirkungen, ohne dass die tatsächliche Situation und die Entwicklung der Märkte untersucht worden seien. Die CCIA trägt dieselbe Kritik vor, insbesondere im Hinblick auf die von der Kommission erwähnten Preissteigerungen und den Rückgang der Innovation. Google weist darauf hin, dass im 589. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt worden sei, dass das in Rede stehende Verhalten wettbewerbswidrige Auswirkungen haben könne oder wahrscheinlich gehabt habe, und im 593. Erwägungsgrund, dass die mit Google konkurrierenden Preisvergleichsdienste möglicherweise vom Markt verdrängt würden, was, wie oben dargelegt, zu höheren Preisen und weniger Innovation führen könne. Der tatsächliche Eintritt dieser möglichen Folgen sei aber nicht nachgewiesen worden.

423    Der angefochtene Beschluss beruhe nicht auf dem Nachweis, dass das in Rede stehende Verhalten seinem Wesen nach wettbewerbswidrig sei. Unter Bezugnahme auf das Urteil vom 11. September 2014, CB/Kommission (C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 58), macht Google geltend, dass die Kommission aus diesem ersten Grund verpflichtet gewesen sei, die konkreten wettbewerbswidrigen Auswirkungen ihres Verhaltens nachzuweisen. Außerdem ergebe sich ein zweiter Grund für diese Verpflichtung aus dem Urteil vom 6. September 2017, Intel/Kommission (C‑413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 139), in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass sich die Kommission selbst im Fall eines grundsätzlich missbräuchlichen Verhaltens eines Unternehmens in beherrschender Stellung nicht mit dem Nachweis des Umfangs der Markterfassung durch dieses Verhalten begnügen dürfe, um daraus zu schließen, dass es tatsächlich missbräuchlich gewesen sei, sondern dass sie sämtliche Umstände berücksichtigen müsse. In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, habe der Generalanwalt darauf hingewiesen, dass eine Analyse sämtlicher Auswirkungen erforderlich sei (Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission, C‑413/14 P, EU:C:2016:788, Nr. 120). In dieser Weise sei die Kommission in der Sache vorgegangen, in der ihre Entscheidung vom 24. März 2004 in einem Verfahren gemäß Artikel [102 AEUV] und Artikel 54 EWR-Abkommen gegen die Microsoft Corporation (Sache COMP/C‑3/37.792 – Microsoft) (ABl. 2007, L 32, S. 23) ergangen sei, wie das Gericht im Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T‑201/04, EU:T:2007:289), bestätigt habe.

424    Es sei auch nicht nachgewiesen worden, dass Google eine beherrschende Stellung auf den nationalen Märkten für Preisvergleichsdienste eingenommen habe, was bedeutet hätte, dass der Wettbewerb auf diesen Märkten geschwächt gewesen wäre. Dies sei ein dritter Grund, aus dem konkrete Verdrängungswirkungen auf diesen Märkten hätten festgestellt werden müssen.

425    Das beanstandete Verhalten habe darin bestanden, den Dienst, den Google den Internetnutzern auf ihrer allgemeinen Suchseite erbringe, im Rahmen des Leistungswettbewerbs zu verbessern, indem auf dieser Seite Ergebnisse der spezialisierten Produktsuche sowie Produktanzeigen eingeblendet würden. Auch aus diesem vierten Grund hätten konkrete Verdrängungswirkungen ermittelt werden müssen. Die Kommission und das Gericht hätten dies in ähnlichen Fällen getan. Google verweist auf Ziff. 114 der Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1988 in einem Verfahren nach den Artikeln [101] und [102 AEUV] (Sache IV/30.979 und 31.394, Decca Navigator System) (ABl. 1989, L 43, S. 27) sowie auf die Urteile vom 6. September 2017, Intel/Kommission (C‑413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 140), und vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T‑201/04, EU:T:2007:289, Rn. 868, 869 und 1010). Im vorliegenden Fall sei das Vorbringen von Google zur Verbesserung des Dienstes für den Verbraucher gut dokumentiert gewesen, und die Kommission hätte daher nachweisen müssen, dass die wettbewerbswidrigen Auswirkungen den Nutzen dieser Verbesserung überwogen hätten.

426    Schließlich habe sich das beanstandete Verhalten über viele Jahre erstreckt, so dass sich seine wettbewerbswidrigen Auswirkungen hätten konkretisieren müssen, wenn es tatsächlich wettbewerbsschädlich gewesen wäre. Diese lange Dauer sei folglich ein fünfter Grund, der die Kommission hätte veranlassen müssen, konkret zu prüfen, ob dies der Fall gewesen sei. Google und die CCIA weisen darauf hin, dass das Gericht im Urteil vom 12. Dezember 2018, Servier u. a./Kommission (T‑691/14, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:922, Rn. 1122 bis 1128), entschieden habe, dass sich die Kommission, wenn das beanstandete Verhalten bereits durchgeführt worden sei, außer im Fall einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung nicht mit dem Nachweis potenzieller wettbewerbswidriger Auswirkungen begnügen dürfe, sondern tatsächliche wettbewerbswidrige Auswirkungen nachweisen müsse, weil andernfalls die Unterscheidung zwischen bezweckten und bewirkten Wettbewerbsbeschränkungen sinnlos wäre. Diese Beurteilung des Gerichts habe zwar den Fall einer wettbewerbswidrigen Kartellvereinbarung betroffen, aber es sei folgerichtig, sie auch auf Fälle des vermeintlichen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung anzuwenden. Im vorliegenden Fall hätten die Google vorgeworfenen Praktiken keinen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt, so dass die Kommission diesem Ansatz hätte folgen müssen. Der Nachweis tatsächlicher Auswirkungen hätte es jedenfalls ermöglicht, die Wahrscheinlichkeit potenzieller Auswirkungen zu untermauern, wie die Kommission selbst in Rn. 20 ihrer Erläuterungen zu den Prioritäten bei der Anwendung von Artikel [102 AEUV] auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen (ABl. 2009, C 45, S. 7) ausgeführt habe.

427    Die Kommission habe jedoch keine konkreten Auswirkungen nachgewiesen. In Abschnitt 7.2.3 des angefochtenen Beschlusses, auf den sie Bezug nehme, um darzulegen, dass sie konkrete Marktgegebenheiten berücksichtigt habe, sei nur die Entwicklung des Verkehrs von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten untersucht worden, nicht aber die Gesamtzahl der Besuche dieser Dienste. In Wirklichkeit gehe aus den Akten hervor, dass Google weder in der Lage sei, die Preise zu erhöhen, noch die Innovation zu verlangsamen, und dass auf den Märkten für Preisvergleichsdienste ein intensiver Wettbewerb herrsche, weil die Internetnutzer insoweit über weitgehende Wahlmöglichkeiten verfügten, wie die Competition and Markets Authority (Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde, Vereinigtes Königreich) in einer im April 2017 veröffentlichten Studie mit dem Titel „Online search: Consumer and firm behaviour“ (Online-Suche: Verhalten von Verbrauchern und Unternehmen) festgestellt habe. Was die Preise anbelange, habe Google sogar nachgewiesen, dass diese für die Verkäufer, die in den Shopping Units erscheinen wollten, gesunken seien.

428    Zum Vorbringen des BEUC, Google habe den Verbrauchern geschadet, indem sie deren Zugang zu konkurrierenden Preisvergleichsdiensten und zu einer größeren Auswahl an Händlern eingeschränkt habe, weist Google im Wesentlichen darauf hin, dass ihre Kriterien für die Relevanz der den Internetnutzern in den generischen Ergebnissen, den Product Universals oder den Shopping Units angezeigten Ergebnisse objektiv seien, was insbesondere auf die Verwendung von Universal Search zurückzuführen sei. Im angefochtenen Beschluss habe die Kommission weder die Anpassungsalgorithmen für die generischen Ergebnisse noch diese Relevanzkriterien beanstandet und nur das Fehlen konkurrierender Preisvergleichsdienste in den Product Universals oder den Shopping Units als problematisch angesehen. Folglich stelle das BEUC eine These auf, die die Kommission im angefochtenen Beschluss nicht vertreten habe. Darüber hinaus habe Google in den zehn Jahren vor Erlass des angefochtenen Beschlusses Milliarden von kostenlosen Klicks an konkurrierende Preisvergleichsdienste weitergeleitet, und einige von ihnen, wie Which? im Vereinigten Königreich, das Mitglied des BEUC sei, hätten ebenso wie die Händlerplattformen eine erhebliche Zunahme des Verkehrs von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google verzeichnet. Die Kommission habe im angefochtenen Beschluss nicht behauptet, dass Google die Möglichkeiten der Verbraucher, auf konkurrierende Preisvergleichsdienste zuzugreifen, eingeschränkt habe. Google verweist auf Studien – darunter auch solche, auf die sich das BEUC berufen hat –, um darzutun, dass die Preisvergleichsdienste von den Internetnutzern in großem Umfang genutzt würden. Sie bestreitet, das Haupteingangsportal für die Online-Suche nach Produkten zu sein, und weist darauf hin, dass sie sich insoweit auf die Akten des Verfahrens vor der Kommission stützen könne. Eine der oben erwähnten Studien zeige, dass die Suchmaschine von Google im Vereinigten Königreich, in Deutschland und in Frankreich weit davon entfernt gewesen sei, in der Mehrzahl der Fälle als Einstiegspunkt für Online-Suchen nach Produkten genutzt zu werden oder auch nur im Verlauf solcher Suchen irgendwann zum Einsatz zu kommen. Außerdem erschienen – entgegen dem Vorbringen des BEUC – auch kleine Händler in den Anzeigen auf den allgemeinen Ergebnisseiten von Google.

429    Die Kommission tritt dem Vorbringen von Google mit Unterstützung durch das BEUC, Foundem, den VDZ, den BDZV, Visual Meta, Twenga, Kelkoo sowie die Bundesrepublik Deutschland entgegen.

430    Insbesondere weisen Twenga und Kelkoo darauf hin, dass der Rückgang des Verkehrs von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu den Preisvergleichsdiensten, die mit dem von Google konkurrierten, mit einer Verschlechterung der Qualität ihres eigenen Verkehrs einhergegangen sei, d. h. mit einer Verringerung der Quote der von diesen Preisvergleichsdiensten ausgehenden Besuche von Händlerwebsites, die zu Käufen geführt hätten. Außerdem habe der Verkehr vom Preisvergleichsdienst von Google zu den Händlern zugenommen. Twenga und Kelkoo seien daher für die Händler weniger attraktiv gewesen, zumal diese kein Interesse daran hätten, dass ihre Angebote auf mehreren Internetseiten erschienen, weil ihre eigenen Händlerwebsites andernfalls innerhalb der generischen Ergebnisse durch den Panda-Algorithmus, der Websites mit ähnlichem Inhalt herabstufe, ebenfalls zurückgestuft würden. Twenga führt hierzu Beispiele von Händlern an, die ihr mitgeteilt hätten, auf ihre Dienste zu verzichten, entweder weil die Qualität des von Twenga ausgehenden Verkehrs nachgelassen habe oder weil sie nach ihrem Entschluss, ihre Daten an den Preisvergleichsdienst von Google weiterzuleiten, nicht mehr in den Ergebnissen eines anderen Preisvergleichsdienstes erscheinen wollten. Kelkoo fügt hinzu, dass der Rückgang des Verkehrs von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu ihrer eigenen Website seinerseits zu einem Rückgang des direkten Verkehrs zu ihrer Website geführt habe, bei dem es sich wie bei dem Verkehr von den allgemeinen Ergebnisseiten um einen „qualitativ hochwertigen“ Verkehr handele, der gute Konversionsraten erziele. Der direkte Verkehr ergebe sich nämlich aus einem ersten Besuch im Anschluss an einen Treffer in den generischen Ergebnissen.

431    Ganz allgemein führt das BEUC aus, Google habe durch die Einschränkung der Sichtbarkeit konkurrierender Preisvergleichsdienste auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten sowie durch die Bevorzugung ihres eigenen Preisvergleichsdienstes und seiner von den größten Händlern geschalteten Werbeanzeigen nicht nur den Wettbewerb auf dem Markt für Preisvergleichsdienste beschränkt, sondern auch die Möglichkeiten der Verbraucher, Zugang zu einer größeren Zahl von Händlern zu erhalten und  sich den Wettbewerb zwischen ihnen zunutze zu machen. Das BEUC weist darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark (C‑209/10, EU:C:2012:172, Rn. 20), festgestellt habe, dass Art. 102 AEUV nicht nur Verhaltensweisen erfasse, durch die den Verbrauchern ein unmittelbarer Schaden erwachsen könne, sondern auch solche, die sie durch die Beeinträchtigung des Wettbewerbs schädigten.

2)      Würdigung durch das Gericht

432    Die Art. 101 und 102 AEUV verfolgen dasselbe Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs im Binnenmarkt, wie sich nunmehr aus dem dem Vertrag von Lissabon beigefügten Protokoll Nr. 27 über den Binnenmarkt und den Wettbewerb (ABl. 2010, C 83, S. 309) ergibt. Insoweit sind die in diesen beiden Artikeln beispielhaft genannten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen einander ähnlich, auch wenn sich Art. 101 AEUV auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Art. 102 AEUV auf einseitige Praktiken von Unternehmen in beherrschender Stellung bezieht.

433    Das Ziel eines unverfälschten Wettbewerbs bedeutet, dass der Wettbewerb auf einer fairen Grundlage stattfindet, die weder durch Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb beschränken oder ausschalten, noch durch einseitige Verhaltensweisen beherrschender Unternehmen, die ihre Marktmacht missbrauchen, um den Wettbewerb ebenfalls zu beschränken oder auszuschalten, beeinträchtigt wird.

434    Ein fairer Wettbewerb, auch seitens eines Unternehmens, das eine beherrschende Stellung innehat oder sich anschickt, eine solche zu erlangen, kann zwar dazu führen, dass Wettbewerber durch das Spiel des Marktes verschwinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C‑413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 133 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wettbewerbswidrige Verhaltensweisen, insbesondere einseitige, die ein missbräuchliches Verhalten eines beherrschenden Unternehmens zum Ausdruck bringen und ebenfalls zu einem solchen Verschwinden führen können, sind jedoch verboten.

435    Allerdings unterscheidet Art. 102 AEUV im Gegensatz zu Art. 101 AEUV nicht zwischen Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken, und solchen, die dies nicht bezwecken, aber gleichwohl eine solche Wirkung entfalten.

436    Im Rahmen der Anwendung von Art. 101 AEUV braucht eine Wettbewerbsbehörde, die im Hinblick auf bestimmte kollektive Verhaltensweisen von Unternehmen nachweist, dass das betreffende Verhalten einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt, die wettbewerbswidrigen Auswirkungen dieses Verhaltens nicht nachzuweisen, um es als rechtswidrig einzustufen. So werden bestimmte kollusive Praktiken wie die gemeinsame Festsetzung von Preisen im Rahmen von Kartellen als so schädlich und damit von Natur aus wettbewerbswidrig angesehen, dass es insoweit nicht erforderlich ist, ihre konkreten Auswirkungen auf die betroffenen Märkte nachzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, CB/Kommission, C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 49 bis 51).

437    Dagegen bestimmt Art. 102 AEUV lediglich, dass die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die aufgrund dieser Bestimmung verbotene missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung ein objektiver Begriff, der insbesondere Verhaltensweisen eines beherrschenden Unternehmens erfasst, die auf einem Markt, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des betreffenden Unternehmens bereits geschwächt ist, die Aufrechterhaltung des dort noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindern, die von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Unternehmen abweichen (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C‑280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 174 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die gleichen Erwägungen gelten, wenn die in Rede stehenden Verhaltensweisen wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen auf Märkte haben, die mit dem Markt, auf dem die beherrschende Stellung eingenommen wird, verbunden sind.

438    In Bezug auf Verdrängungspraktiken wurde daraus abgeleitet, dass ein Verhalten nur dann als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung eingestuft werden kann, wenn eine wettbewerbswidrige oder zumindest potenziell wettbewerbswidrige Auswirkung nachgewiesen wird, wobei eine Einstufung als missbräuchliche Verdrängungspraxis nicht in Betracht kommt, wenn sich das Verhalten in keiner Weise auf die Wettbewerbssituation der Wettbewerber auswirkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C‑280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 250 bis 254, vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C‑52/09, EU:C:2011:83, Rn. 61 bis 66, und vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C‑549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 68).

439    In diesem Zusammenhang muss die mit dem Fall befasste Wettbewerbsbehörde selbst dann, wenn es sich um grundsätzlich wettbewerbswidrige Verhaltensweisen beherrschender Unternehmen handelt, wie z. B. solchen, die darauf abzielen, eine ausschließliche oder stark bevorrechtigte Verkaufsbeziehung zu den Kunden, gegebenenfalls durch Treuerabatte, zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 89), das betreffende marktbeherrschende Unternehmen aber unter Vorlage von Belegen bestreitet, dass sein Verhalten geeignet sei, den Wettbewerb zu beschränken, alle relevanten Umstände prüfen, um zu entscheiden, wie dieses Verhalten zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C‑52/09, EU:C:2011:83, Rn. 68, vom 6. Oktober 2015, Post Danmark, C‑23/14, EU:C:2015:651, Rn. 68, und vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C‑413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 138 und 139).

440    Macht das beschuldigte Unternehmen geltend, dass sein Verhalten nicht geeignet gewesen sei, wettbewerbswidrige oder auch nur potenziell wettbewerbswidrige Wirkungen zu entfalten, und stützt es sein Vorbringen auf Umstände, die die tatsächliche Marktentwicklung betreffen, hat die Wettbewerbsbehörde zu prüfen, ob diese Umstände geeignet sind, ihre Beurteilung des Vorliegens wettbewerbswidriger Auswirkungen zu beeinflussen. Bei tatsächlich angewandten Praktiken, die wie im vorliegenden Fall komplex sind, können solche Umstände nämlich relevante Gesichtspunkte darstellen, die geeignet sind, das Vorliegen oder Fehlen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV zu untermauern.

441    Daraus folgt, dass die Kommission, um festzustellen, dass Google seine beherrschende Stellung missbraucht hat, zumindest potenzielle Auswirkungen des als Einschränkung oder Ausschaltung des Wettbewerbs beanstandeten Verhaltens auf die betroffenen Märkte nachweisen und dabei alle relevanten Umstände berücksichtigen musste, insbesondere im Hinblick auf das Vorbringen, mit dem Google bestritten hatte, dass ihr Verhalten geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zu beschränken.

442    Dagegen war die Kommission entgegen dem Vorbringen von Google und der CCIA nicht verpflichtet, tatsächliche Verdrängungswirkungen festzustellen, weil Google geltend gemacht hatte, dass sie auf den nationalen Märkten für Preisvergleichsdienste keine beherrschende Stellung innegehabt habe, dass ihr Verhalten zu einer Verbesserung ihrer Dienste zugunsten der Verbraucher und Online-Händler beigetragen habe und dass sich dieses Verhalten über viele Jahre erstreckt habe. Eine solche Verpflichtung der Kommission würde dem von den Unionsgerichten bestätigten Grundsatz zuwiderlaufen, dass der Umstand, dass die in Rede stehende Praxis das angestrebte Ziel letztlich nicht erreicht hat, ihrer Einstufung als missbräuchlich im Sinne von Art. 102 AEUV nicht entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C‑52/09, EU:C:2011:83, Rn. 64 und 65, und, speziell in Bezug auf die Dauer des Verhaltens, Urteil vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T‑336/07, EU:T:2012:172, Rn. 272).

443    Erst recht brauchte die Kommission nicht nachzuweisen, dass mögliche Folgen der Ausschaltung oder Beschränkung des Wettbewerbs tatsächlich eingetreten sind, z. B. in Gestalt eines Rückgangs der Innovation oder von Preissteigerungen, für die es keine andere Erklärung als den fehlenden Wettbewerb gibt. Insoweit ist anerkannt, dass die Schwächung des Wettbewerbs mit hoher Wahrscheinlichkeit derartige Folgen nach sich zieht, wie in den Rn. 11 und 19 der Erläuterungen zu den Prioritäten bei der Anwendung von Art. 102 AEUV auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen ausgeführt wird.

444    Bei dem Vorbringen, die in Rede stehenden Praktiken hätten die Qualität der Dienste verbessert, insbesondere zugunsten des Verbrauchers, was die festgestellten Verdrängungswirkungen unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Interesses aufgewogen habe, so dass diese Praktiken nicht missbräuchlich gewesen seien, handelt es sich um Argumente, die im Stadium der Prüfung des Vorliegens von Auswirkungen dieser Praktiken nicht relevant sind. Dieses Vorbringen geht daher ins Leere, soweit es den Klagegrund stützen soll, mit dem geltend gemacht wird, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die in Rede stehenden Praktiken wettbewerbswidrige Auswirkungen gehabt hätten. Im vorliegenden Fall ist dieses Vorbringen teilweise bereits im Rahmen des ersten Teils des fünften Klagegrundes geprüft worden und wird im Folgenden im Rahmen des dritten Teils des ersten und des zweiten Klagegrundes weiter geprüft.

445    Im vorliegenden Fall hat die Kommission in Abschnitt 7.2.3 des angefochtenen Beschlusses zunächst die materiellen Folgen der in Rede stehenden Praktiken für den Datenverkehr von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten und zum eigenen Preisvergleichsdienst von Google untersucht. Aus der Prüfung der beiden Teile des dritten Klagegrundes ergibt sich, dass die Kommission aufgrund dieser Analyse in Bezug auf die verschiedenen betroffenen nationalen Märkte für Preisvergleichsdienste zu der Schlussfolgerung berechtigt war, dass diese Praktiken einerseits zu einem Rückgang dieses Verkehrs zu fast allen konkurrierenden Preisvergleichsdiensten und andererseits zu einer Zunahme des Verkehrs zum Preisvergleichsdienst von Google geführt hatten. Diese materiellen Auswirkungen auf den von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google ausgehenden Verkehr sind, wie oben in den Rn. 383, 388 und 402 bis 405 dargelegt, ausführlich dokumentiert worden, und die Kommission hat insoweit tatsächliche Auswirkungen nachgewiesen, die je nach Land mehr oder weniger ausgeprägt, aber in jedem Fall erheblich sind.

446    Sodann hat die Kommission in Abschnitt 7.2.4 des angefochtenen Beschlusses den Anteil bewertet, den der von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google ausgehende Verkehr am Gesamtverkehr der konkurrierenden Preisvergleichsdienste ausmachte (Abschnitt 7.2.4.1), bevor sie darlegte, dass dieser Anteil nicht wirksam durch andere Verkehrsquellen habe ersetzt werden können (Abschnitt 7.2.4.2).

447    In Bezug auf den ersten oben in Rn. 446 erwähnten und in Abschnitt 7.2.4.1 des angefochtenen Beschlusses behandelten Aspekt hat die Kommission in Tabelle 24 des angefochtenen Beschlusses für einen Zeitraum von sechs Jahren ab 2011 aufgeschlüsselt, welche Anteile die einzelnen Verkehrsquellen am Verkehr von 13 Preisvergleichsdiensten hatten (außer bei einem von ihnen, bei dem sich dieser Zeitraum über vier Jahre erstreckte). Dabei hat sie zwischen dem Verkehr von den generischen Ergebnissen von Google, von den Textanzeigen von Google, von den direkten Suchabfragen (bei denen der Internetnutzer die Website des Preisvergleichsdienstes – gegebenenfalls durch Verwendung einer mobilen Anwendung – aufruft, ohne einen Zwischenlink zu benutzen) und von anderen Quellen (wie Partner-Websites, anderen Suchmaschinen oder Links in Newslettern) unterschieden. Die Behauptung von Google, die Kommission habe nicht alle Quellen für Besuche bei Preisvergleichsdiensten untersucht (siehe oben, Rn. 365), ist daher unzutreffend.

448    Aus Tabelle 24 des angefochtenen Beschlusses geht hervor, dass die Anteile des von den generischen Ergebnissen von Google ausgehenden Verkehrs der einzelnen Preisvergleichsdienste recht unterschiedlich waren und zwischen knapp über 20 % (wenn auch mit einer Ausnahme von 13 % für ein Jahr) und 80 % lagen und dass bei einer kleinen Mehrheit von ihnen (sieben) diese Anteile im Lauf der Jahre zurückgingen. Die Rückgänge betrugen zwischen 5 % und etwa 50 %. Bei den vier Preisvergleichsdiensten, bei denen hingegen ein Anstieg des Anteils des Verkehrs von den generischen Ergebnissen von Google zu beobachten war, lag dieser Anteil zwischen 5 % und 65 %. Bei den beiden verbleibenden Preisvergleichsdiensten war dieser Anteil annähernd stabil. Diese Zwischenanalyse liefert Daten zur Bedeutung des Verkehrs von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu den mit ihrem eigenen Preisvergleichsdienst konkurrierenden Preisvergleichsdiensten und zeigt, dass der Anteil des Verkehrs von den generischen Ergebnissen von Google bei der Mehrheit der untersuchten Produktvergleichsdienste im Lauf der Jahre abnahm. Diese Analyse allein lässt aber noch keine Rückschlüsse auf das Vorhandensein wettbewerbswidriger, auf das Verhalten von Google zurückzuführender Verdrängungswirkungen auf dem Markt zu, weil dabei weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, kann aber, weil sie auf konkreten Daten beruht, die im Übrigen von Google nicht bestritten werden, dazu beitragen, das Vorhandensein solcher Auswirkungen zu belegen.

449    Was den zweiten, oben in Rn. 446 genannten und in Abschnitt 7.2.4.2 des angefochtenen Beschlusses behandelten Aspekt betrifft, nämlich die Schwierigkeit für die mit Google konkurrierenden Preisvergleichsdienste, den von den generischen Ergebnissen von Google ausgehenden Verkehr durch andere Quellen zu ersetzen, hat die Kommission verschiedene Gründe angeführt, die Google im dritten Teil ihres vierten Klagegrundes bestreitet. Dieses Bestreiten der präzisen Feststellungen der Kommission steht in keinem Zusammenhang mit der im ersten Teil dieses Klagegrundes erhobenen und in diesem Stadium geprüften Rüge, dass die Kommission lediglich Spekulationen zum Vorliegen wettbewerbswidriger Wirkungen der in Rede stehenden Praktiken angestellt habe.

450    Schließlich hat die Kommission in Abschnitt 7.3 des angefochtenen Beschlusses dargelegt, dass die in Rede stehenden Praktiken potenzielle wettbewerbswidrige Auswirkungen auf die nationalen Märkte für spezialisierte Preisvergleichsdienste und auf die nationalen Märkte für allgemeine Suchdienste gehabt hätten.

451    Insoweit hat die Kommission in Bezug auf die nationalen Märkte für spezialisierte Preisvergleichsdienste in Abschnitt 7.3.1 des angefochtenen Beschlusses auf der Grundlage ihrer oben in den Rn. 445 und 446 angeführten Analysen zunächst festgestellt, dass die in Rede stehenden Praktiken die konkurrierenden Preisvergleichsdienste hätten veranlassen können, ihre Tätigkeit einzustellen (594. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Sie hat ferner ausgeführt, dass diese Praktiken geeignet gewesen seien, den Innovationsanreiz für die konkurrierenden Preisvergleichsdienste zu verringern, weil diese vernünftigerweise nicht mehr mit einem Datenverkehr hätten rechnen können, der ausgereicht hätte, um sich gegen den Preisvergleichsdienst von Google behaupten zu können, und weil der Versuch, den Rückgang des von den generischen Ergebnissen von Google ausgehenden Verkehrs durch kostenpflichtige Verkehrsquellen auszugleichen, die ihnen für Innovationen zur Verfügung stehenden Einnahmen verringert hätte (595. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Ferner hat die Kommission ausgeführt, dass die in Rede stehenden Praktiken auch für Google selbst den Anreiz, Innovationen für ihren Preisvergleichsdienst einzuführen, hätten verringern können, weil Google einem geringeren Wettbewerbsdruck ausgesetzt gewesen sei (596. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Die Kommission hat auch festgestellt, dass die in Rede stehenden Praktiken die Möglichkeiten der Verbraucher, Zugang zu den leistungsstärksten Preisvergleichsdiensten zu erhalten, hätten verringern können. Insoweit hat sie sich auf die Herabstufung der Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste, die innerhalb der generischen Ergebnisse schlecht positioniert würden (598. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), und auf den Umstand berufen, dass die Verbraucher im Allgemeinen nicht wüssten, dass die Product Universals und die Shopping Units anderen Auswahlkriterien unterlägen als die generischen Ergebnisse (599. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Somit werde die Wettbewerbsstruktur der Märkte beeinträchtigt, weil der Erfolg des Preisvergleichsdienstes von Google durch deren beherrschende Stellung auf den Märkten für allgemeine Suchdienste und durch die in Rede stehenden Praktiken künstlich sichergestellt werde (600. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

452    Außerdem hat die Kommission als Antwort auf die von Google im Verwaltungsverfahren geäußerte Kritik, dass kein Preisvergleichsdienst ermittelt worden sei, der seine Tätigkeit eingestellt habe, während Hunderte der von Google ermittelten 361 konkurrierenden Preisvergleichsdienste aktiv geblieben seien, zunächst darauf hingewiesen, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, tatsächliche Auswirkungen nachzuweisen (602. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), und sodann ausgeführt, dass die Zahl der an einem dynamischen Wettbewerb teilnehmenden Preisvergleichsdienste ohne die in Rede stehenden Praktiken möglicherweise größer gewesen wäre (603. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Anschließend wies sie auf mehrere Aussagen hin, wonach zahlreiche dieser 361 Preisvergleichsdienste ihre Tätigkeit eingestellt oder auf andere Dienstleistungen ausgerichtet hätten. Beispielsweise hätten nach einer dieser Aussagen 38 % und nach einer anderen 21 % dieser 361 Preisvergleichsdienste ihre Tätigkeit eingestellt (604. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

453    Ebenfalls in Bezug auf die Auswirkungen der in Rede stehenden Praktiken auf die nationalen Märkte für spezialisierte Preisvergleichsdienste hat die Kommission in Abschnitt 7.3.2 des angefochtenen Beschlusses, in dem diese Auswirkungen für den Fall untersucht werden, dass die Händlerplattformen in diese Märkte einbezogen werden, im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass die von ihr ermittelten Auswirkungen dann im Marktsegment für Preisvergleichsdienste, d. h. im Segment der engsten Wettbewerber des Preisvergleichsdienstes von Google, zum Tragen gekommen wären (Erwägungsgründe 609 und 610 des angefochtenen Beschlusses). Umgekehrt hat sie festgestellt, dass die in Rede stehenden Praktiken keine nachteiligen Auswirkungen auf die Händlerplattformen gehabt hätten (611. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Die Kommission hat ferner zwei Studien, von denen die zweite bereits oben in den Rn. 388 und 405 erwähnt wurde, vorgelegt, mit denen in den 13 Ländern, für die sie einen Missbrauch der beherrschenden Stellung von Google festgestellt hatte, erstens der Anteil der Preisvergleichsdienste an diesen Märkten und zweitens die Entwicklung des Verkehrs von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu ihrem eigenen Preisvergleichsdienst, zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten und zu den Händlerplattformen ermittelt werden sollten. Hinsichtlich der Marktanteile gehe daraus beispielsweise hervor, dass im Vereinigten Königreich der Marktanteil der Preisvergleichsdienste (von Google und ihren Wettbewerbern zusammengenommen), der somit dem Teil des Marktes entsprochen habe, auf den sich die in Rede stehenden Praktiken ausgewirkt hätten, im Zeitraum von 2011 bis 2016 je nach den verschiedenen vorgenommenen Berichtigungen zwischen 9 % und 18 % bzw. zwischen 12 % und 24 % gelegen habe. Genauer gesagt ergäben sich daraus – wiederum für das Vereinigte Königreich und je nach den vorgenommenen Berichtigungen – ein Anstieg des Marktanteils des Preisvergleichsdienstes von Google von 4 % auf 17 % bzw. von 6 % auf 22 %, ein Rückgang des Marktanteils der Händlerplattformen in den extremsten Fällen von 89 % auf 81 % bzw. von 83 % auf 76 % und ein Rückgang des Marktanteils der konkurrierenden Preisvergleichsdienste  in den extremsten Fällen von 11 % auf 2 % bzw. von 7 % auf 1 % (Erwägungsgründe 612 bis 639 und Anhang 1 des angefochtenen Beschlusses). In Bezug auf die Entwicklung des Verkehrs von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu ihrem eigenen Preisvergleichsdienst, zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten und zu den Händlerplattformen ergäben sich daraus, wie bereits oben in den Rn. 388 und 405 erwähnt, ein allgemeiner Anstieg des Verkehrs zum Preisvergleichsdienst von Google und ein allgemeiner Rückgang des Verkehrs zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten. Der Verkehr zu den Händlerplattformen sei eher leicht zurückgegangen, obwohl die Entwicklung in einigen der 13 betroffenen Länder erratischer gewesen sei oder gar eine steigende Tendenz aufgewiesen habe. Um beim Beispiel des Vereinigten Königreichs zu bleiben: Zwischen 2011 und 2016 seien je nach den vorgenommenen Berichtigungen der Anteil des Preisvergleichsdienstes von Google am Verkehr von seinen allgemeinen Ergebnisseiten von 11 % auf 46 % bzw. von 16 % auf 54 % gestiegen, während der Anteil der konkurrierenden Preisvergleichsdienste von 14 % auf 2 % bzw. von 22 % auf 3 % und der Anteil der Händlerplattformen von 75 % auf 52 % bzw. von 63 % auf 43 % gesunken sei.

454    In Bezug auf die Märkte für Preisvergleichsdienste geht aus dieser oben in den Rn. 445 bis 453 zusammengefassten und sich über mehrere Zeitabschnitte erstreckenden Analyse hervor, dass sich die Kommission auf konkrete Angaben gestützt hat, die sich nicht nur auf die Entwicklung des Verkehrs von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten und ihrem eigenen Preisvergleichsdienst sowie alternativ zu den Händlerplattformen beziehen, sondern auch auf den Anteil des von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google ausgehenden Verkehrs am Gesamtverkehr der konkurrierenden Preisvergleichsdienste, um daraus mit eingehender Begründung auf potenzielle wettbewerbswidrige Auswirkungen auf die nationalen Märkte für Preisvergleichsdienste zu schließen.

455    Unabhängig von der Frage, ob dieser Analyse der Auswirkungen in Anbetracht der anderen von Google im Rahmen ihres vierten Klagegrundes vorgebrachten Argumente gefolgt werden kann oder nicht, ist daher der erste Teil dieses Klagegrundes, wonach die Kommission insoweit rein spekulativ vorgegangen sei, in Bezug auf die Märkte für Preisvergleichsdienste zurückzuweisen.

456    Was dagegen die nationalen Märkte für allgemeine Suchdienste betrifft, hat sich die Kommission in Abschnitt 7.3.3 des angefochtenen Beschlusses bei der Feststellung der wettbewerbswidrigen Auswirkungen der in Rede stehenden Praktiken mit dem Hinweis darauf begnügt, dass Google durch die bevorzugte Behandlung ihres eigenen Preisvergleichsdienstes auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten die von diesen Seiten ausgehenden Einnahmen schütze, die ihr dieser spezialisierte Suchdienst einbringe und mit denen sie wiederum ihren allgemeinen Suchdienst finanziere (642. Erwägungsgrund). Aus den bei der Akte befindlichen Dokumenten gehe hervor, dass Google um die Werbeeinnahmen besorgt gewesen sei, die ihr infolge der zunehmenden Verbreitung konkurrierender Preisvergleichsdienste hätten entgehen können (643. Erwägungsgrund).

457    Diese Erwägungen allein sind zu ungenau, um wettbewerbswidrige Auswirkungen, und seien es auch nur potenzielle, auf die nationalen Märkte für allgemeine Suchdienste nachzuweisen. Es wurde keine Analyse des Umfangs der in Rede stehenden Einnahmen und ihrer möglichen Auswirkungen auf die Stellung von Google und ihren Wettbewerbern auf diesen Märkten vorgelegt. In Bezug auf diese Märkte macht Google folglich zu Recht geltend, dass die von der Kommission vorgenommene Analyse der Auswirkungen der in Rede stehenden Praktiken rein spekulativ sei und dass diese Auswirkungen folglich nicht erwiesen seien.

458    Dem ersten Teil des vierten Klagegrundes von Google ist daher insoweit stattzugeben, als es nur um die nationalen Märkte für allgemeine Suchdienste geht. Die anderen Teile dieses Klagegrundes sind daher nur noch zu prüfen, soweit sie die nationalen Märkte für Preisvergleichsdienste betreffen.

459    Da die Kommission, wie oben in Rn. 438 ausgeführt, zur Feststellung des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung im Zusammenhang mit einer Verdrängungspraxis nachweisen muss, dass dieser Missbrauch zumindest potenzielle wettbewerbswidrige Auswirkungen auf den oder die betroffenen Märkte hatte, ist der angefochtene Beschluss folglich als unbegründet anzusehen, soweit er den Missbrauch einer beherrschenden Stellung auf den nationalen Märkten für allgemeine Suchdienste betrifft.

d)      Zweiter Teil des vierten Klagegrundes: bei der Prüfung der Auswirkungen sei die Rolle der Händlerplattformen nicht berücksichtigt worden

460    Mit dem zweiten Teil ihres vierten Klagegrundes macht Google geltend, dass die Kommission den von den Händlerplattformen ausgeübten Wettbewerbsdruck nicht berücksichtigt habe, obwohl gerade diese Plattformen den Wettbewerb und die Innovation auf den Märkten für Preisvergleichsdienste vorantrieben.

461    Insoweit macht Google erstens geltend, dass die von der Kommission vorgenommene Abgrenzung des Marktes für Preisvergleichsdienste fehlerhaft sei, und zweitens, dass im angefochtenen Beschluss jedenfalls der Wettbewerbsdruck der Händlerplattformen außer Acht gelassen worden sei.

1)      Zweiter Teil des vierten Klagegrundes, hier: die Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes sei fehlerhaft

i)      Vorbringen der Parteien

462    Google und die CCIA tragen verschiedene Anhaltspunkte dafür vor, dass die Händlerplattformen und die Preisvergleichsdienste auf demselben Markt für Preisvergleichsdienste tätig seien. Beide böten den Internetnutzern kostenlos dieselben Funktionen für die Suche nach Produkten, u. a. mit Preisangaben. Die angebotenen Dienste seien daher austauschbar, was ausreiche, um beide Arten von Anbietern in den Markt für Preisvergleichsdienste einzubeziehen, auch wenn die Händlerplattformen zusätzliche Dienste erbrächten. Drei Umfragen, die Google der Kommission im Verwaltungsverfahren vorgelegt habe und die Deutschland, Frankreich und das Vereinigte Königreich beträfen, zeigten auf, dass die ganz überwiegende Mehrheit der Verbraucher in diesen Ländern die Plattform Amazon als einen guten Ersatz für die bekanntesten Preisvergleichsdienste ansähen. Die Kommission habe den Beweiswert dieser Umfragen zu Unrecht mit der Begründung verneint, dass die befragten Personen ihre Antwort nicht hätten begründen müssen und in der Frage allein Amazon genannt worden sei. Die Studie, auf die sich die Kommission ihrerseits in Nr. 6 des 220. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses gestützt habe, um die von ihr zugrunde gelegte Definition des sachlich relevanten Marktes zu untermauern, befasse sich zwar nicht mit der Substituierbarkeit der Dienste der Händlerplattformen und der Preisvergleichsdienste, stelle aber fest, dass Amazon und eBay „Paradebeispiele für Multi-Händler-Plattformen sind, deren Format den Nutzern wichtige Preisvergleichsfunktionen bietet“. Darüber hinaus hätten mehrere unabhängige Studien gezeigt, dass die meisten Internetnutzer, die ein Produkt kaufen wollten, ihre Suche auf einer Händlerplattform beginnen und ihren Kauf erst abschließen würden, nachdem sie dort Produkte verglichen hätten. Als Antwort auf die Streithilfeschriftsätze des BEUC und des BDZV verweist Google außerdem auf eine Entscheidung des deutschen Bundeskartellamts und auf eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Deutschland), in denen im Wesentlichen ausgeführt werde, dass Händlerplattformen Preisvergleichsdienste seien, die zusätzlich die Funktionen eines Verkaufsvermittlers erfüllten. Google weist auch das vom BEUC vorgebrachte Argument zurück, dass die Händlerplattformen Einzelhändler seien, die eine Vielzahl von Produkten verkauften, während die Preisvergleichsdienste es ermöglichten, die von verschiedenen Händlern verlangten Preise für ein und dasselbe Produkt zu vergleichen. Eine Händlerplattform sei nämlich kein Einzelhandelsgeschäft, sondern stelle die Angebote zahlreicher Einzelhändler zusammen und ermögliche es – ebenso wie die Preisvergleichsdienste –, die Preise ein und desselben Produkts oder Modells kostenlos zu vergleichen. Das Argument der Kommission, dass die Händlerplattformen nur selten Zugang zu den größten Händlern gewährten, was bedeute, dass die Preisvergleichsdienste, die die Angebote dieser Händler weiterleiteten, nicht durch die Händlerplattformen substituierbar seien, stehe im Widerspruch zu den Antworten, die die Plattformen selbst der Kommission vorgelegt hätten. Selbst wenn dieses Argument zuträfe, würde es nichts an der Nachfrage der Internetnutzer ändern, die diese beiden Arten von Websites für ihre Produktvergleichssuche als austauschbar ansähen. Die Kommission habe weder das Gegenteil bewiesen noch die Substituierbarkeit im Hinblick auf die Nachfrage der Internetnutzer wirklich geprüft. Aus internen Dokumenten von Google, die in tempore non suspecto erstellt worden seien, gehe hervor, dass Google selbst Amazon und eBay als auf dem Markt für Preisvergleichsdienste führend ansehe und insbesondere Amazon als Benchmark und als ihren Hauptkonkurrenten betrachte, was sie zu ihren eigenen Innovationen veranlasst habe. Ebenso würden zahlreiche zu den Akten des Verwaltungsverfahrens gereichte Erklärungen von Anbietern allgemeiner Such- oder Preisvergleichsdienste sowie von Händlerplattformen bestätigen, dass Letztere mit den Preisvergleichsdiensten im Wettbewerb stünden.

463    Statt diese Gesichtspunkte zu berücksichtigen, habe die Kommission vordergründige Unterschiede zwischen den Dienstleistungen der Händlerplattformen und denen der Preisvergleichsdienste herangezogen, die unter dem Gesichtspunkt der Nachfrage der Internetnutzer für die Frage der Substituierbarkeit ohne Belang seien, und sei auf dieser Grundlage zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass die Händlerplattformen keinen Wettbewerbsdruck auf die Preisvergleichsdienste ausübten. Die CCIA weist darauf hin, dass die Kommission in Rn. 36 ihrer Bekanntmachung über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (ABl. 1997, C 372, S. 5) ausgeführt habe, dass unterschiedliche Merkmale der Dienstleistungen nicht ausreichten, um eine Substituierbarkeit auf der Nachfrageseite auszuschließen, weil diese in hohem Maß davon abhängig sei, welche Bedeutung die Kunden diesen Unterschieden beimäßen. Außerdem treffe einer der in der Klagebeantwortung angeführten Unterschiede, und zwar der, dass die mit Google konkurrierenden Preisvergleichsdienste im Gegensatz zu den Händlerplattformen nicht in den Shopping Units erscheinen könnten, nicht zu. Sie müssten lediglich einen Werbelink einfügen, der unmittelbar auf eine Einkaufswebsite verweise, was einige von ihnen auch getan hätten. Google führt drei Beispiele an. Da der sachlich relevante Markt, auf dem das beanstandete Verhalten wettbewerbswidrige Auswirkungen gehabt haben solle, als Markt für Preisvergleichsdienste definiert worden sei, hätte die Kommission nicht nur prüfen müssen, welche Alternativen für die Internetnutzer bestanden hätten, um vor einem Kauf derartige Vergleiche im Internet anzustellen – was ihr die Feststellung ermöglicht hätte, dass sich dafür sowohl Händlerplattformen als auch Preisvergleichsdienste eigneten –, sondern auch erklären müssen, wie Google, die behaupte, dass die Wettbewerbsbedrohung von den Händlerplattformen ausgehe, eine dauerhafte Erhöhung der Preise ihrer Dienstleistungen, die das Erscheinen auf ihren Ergebnisseiten ermöglichten, hätte in Betracht ziehen können, ohne Gefahr zu laufen, Anzeigenkunden an die Händlerplattformen zu verlieren. Die von der Kommission als Unterscheidungsmerkmale identifizierten zusätzlichen Dienstleistungen, die diese Plattformen im Gegensatz zu den Preisvergleichsdiensten anböten, verstärkten im Gegenteil nur den von diesen Plattformen auf die Preisvergleichsdienste ausgeübten Wettbewerbsdruck. Sie erklärten zudem, warum diese Plattformen durch den Panda-Algorithmus in den allgemeinen Suchergebnissen von Google besser platziert würden und warum der zu ihren Gunsten ausgelöste Verkehr zugenommen habe, während der Verkehr zu den Preisvergleichsdiensten zurückgegangen sei. Aus diesem Grund bemühten sich einige Preisvergleichsdienste, ebenfalls zusätzliche Dienste anzubieten wie z. B. die Möglichkeit, direkt zum Kauf überzugehen. Google selbst habe mit der Einführung solcher Dienste begonnen, obwohl es ihr Hauptanliegen gewesen sei, die Qualität ihrer Antworten auf die Suchanfragen der Internetnutzer zu verbessern, um bei der Produktsuche mit den Händlerplattformen konkurrieren zu können. Außerdem ändere die Tatsache, dass Händlerplattformen und Preisvergleichsdienste wie Amazon und Google vertikale Beziehungen unterhielten, und insbesondere die Tatsache, dass die Preisvergleichsdienste auf die Angebote der Händlerplattformen verwiesen und diese ihre Hauptkunden seien, wie die Kommission im 220. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt habe, nichts an der Verpflichtung der Kommission, die Substituierbarkeit ihrer Dienste und die vorgelegten Beweise dafür zu prüfen, dass sie im Wettbewerb zueinander stünden. Zu dem von Twenga in ihrem Streithilfeschriftsatz vorgebrachten Argument, dass die Händlerplattformen Google nachgelagert seien und weitgehend von dem Verkehr abhingen, der von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google ausgehe, weist Google darauf hin, dass der letztgenannte Grund im angefochtenen Beschluss nicht angeführt worden sei, und bestreitet sowohl die Zulässigkeit als auch die Beweiskraft der von Twenga hierzu vorgelegten Studie über Frankreich. Nach den von Google zur Stützung ihrer Klage vorgelegten Beweisen handele es sich beim Verkehr der Händlerplattformen im Wesentlichen um direkten Verkehr, was im Widerspruch zu dem von Twenga angegebenen Anteil von 46 % stehe, der auf den Verkehr von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google entfalle.  In ihrer Erwiderung präzisiert Google, dass der Verkehr von den Preisvergleichsdiensten zu den Händlerplattformen im Verhältnis zu deren Gesamtverkehr marginal sei. Google trägt ferner vor, die Kommission versuche in ihrer Klagebeantwortung, die Beweislast umzukehren, indem sie geltend mache, Google müsse nachweisen, dass die Internetnutzer die Websites der Händlerplattformen nicht nur besuchten, um Käufe zu tätigen, sondern auch, um dort vergleichende Recherchen im Hinblick auf den Kauf von Produkten durchzuführen, obwohl es die Kommission sei, die nachweisen müsse, dass dies nicht der Fall sei, wenn sie diese Plattformen vom sachlich relevanten Markt ausschließen wolle. Mit dem Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens könne die Kommission diesen Nachweis nicht erbringen. Insbesondere lasse der Umstand, dass aus einer Studie aus dem Jahr 2014 hervorgehe, dass die Händlerplattformen nach Auffassung der Internetnutzer hauptsächlich zum Kauf von Produkten bestimmt seien, nicht erkennen, in welchem Umfang die vergleichenden Suchfunktionen dieser Plattformen genutzt würden. Google hat insbesondere in der mündlichen Verhandlung betont, dass der im angefochtenen Beschluss berücksichtigte sachlich relevante Markt, wie sich aus dem 191. Erwägungsgrund dieses Beschlusses ergebe, nur der Markt für die Preisvergleichsdienstleistungen sei, die den Internetnutzern erbracht würden, in deren Augen die Händlerplattformen und die Preisvergleichsdienste austauschbar seien, und nicht der Markt für die den Online-Händlern erbrachten Dienste. Außerdem treffe es nicht zu, dass die Händlerplattformen nicht mit großen Händlern zusammenarbeiteten, während die Preisvergleichsdienste diesen Partnern den Vorzug gäben. Schließlich seien die in den Erwägungsgründen 224 bis 226 des angefochtenen Beschlusses dargelegten Erwägungen zu den aus der Sicht der Angebotsseite bestehenden Unterschieden nicht relevant, weil es eine Substituierbarkeit auf der Nachfrageseite der Internetnutzer gebe.

464    Zu diesem Aspekt weist die Kommission, die in ihren verschiedenen Argumenten von den meisten ihrer Streithelfer unterstützt wird, darauf hin, dass Google den auf Preisvergleichsdienste beschränkten sachlich relevanten Markt, der im angefochtenen Beschluss zugrunde gelegt worden sei, in der Klageschrift nicht klar in Frage stelle. Da die Händlerplattformen außerhalb dieses Marktes tätig seien, könnten sie dort definitionsgemäß keine beträchtliche Marktmacht haben. In der Gegenerwiderung macht die Kommission geltend, das Vorbringen von Google zum Wettbewerbsdruck der Händlerplattformen betreffe die Beurteilung der Auswirkungen des beanstandeten Verhaltens, nicht aber die Definition des sachlich relevanten Marktes, die in einem vorgelagerten Stadium der Wettbewerbsanalyse erfolgen müsse.

465    Jedenfalls bestreitet die Kommission, dass die Preisvergleichsdienste und die Händlerplattformen demselben sachlich relevanten Markt angehören. Folglich war es nach Ansicht der Kommission nicht erforderlich, den Marktanteil der Händlerplattformen auf einem Markt zu ermitteln, auf dem diese Plattformen mit Preisvergleichsdiensten zusammengefasst werden.

ii)    Würdigung durch das Gericht

466    Im Rahmen einer Wettbewerbsanalyse entspricht ein Markt dem Bereich, in dem Angebot und Nachfrage aufeinandertreffen und in dem Wettbewerb stattfindet oder stattfinden könnte. Traditionell wird zwischen dem sachlichen Aspekt des Marktes (dem sachlich relevanten Markt), der die miteinander konkurrierenden Waren oder Dienstleistungen (je nachdem, was die betreffenden Unternehmen anbieten) bestimmt, und dem räumlichen Aspekt des Marktes (dem räumlichen Markt) unterschieden, der die Ausdehnung des Gebietes bestimmt, in dem der Wettbewerb im Hinblick auf bestimmte Nutzer stattfindet.

467    Hierzu führt die Kommission in der Bekanntmachung über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft aus, dass der Hauptzweck der Marktdefinition die systematische Ermittlung der Wettbewerbskräfte sei, denen sich die beteiligten Unternehmen zu stellen hätten, dass sie aber auch bei der Analyse bestimmter Verhaltensweisen auf dem Markt und struktureller Änderungen beim Angebot bestimmter Produkte angewandt werden könne (Rn. 2 und 12 der Bekanntmachung). Die Kommission weist insbesondere darauf hin, dass der „sachlich relevante Produktmarkt … sämtliche Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen [umfasst], die von den Verbrauchern hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden“ (Rn. 7 der Bekanntmachung). Außerdem führt die Kommission in Rn. 20 der Bekanntmachung Folgendes aus:

„Der Substituierbarkeit auf der Angebotsseite kann bei der Definition der Märkte dann ebenfalls Rechnung getragen werden, wenn sie sich genauso wirksam und unmittelbar auswirkt wie die Nachfragesubstituierbarkeit. Dies setzt jedoch voraus, dass die Anbieter … in der Lage sind, ihre Produktion auf die relevanten Erzeugnisse umzustellen und sie kurzfristig auf den Markt zu bringen, ohne spürbare Zusatzkosten oder Risiken zu gewärtigen.“

468    Wie oben in den Rn. 42 bis 52 ausgeführt, hat die Kommission im angefochtenen Beschluss zwei unterschiedliche für den vorliegenden Fall sachlich relevante Märkte ermittelt, nämlich den Markt für allgemeine Online-Suchdienste und den Markt für spezialisierte Online-Preisvergleichsdienste. Was diesen zweiten Markt betrifft, hat die Kommission die Händlerplattformen mit der Begründung ausgeschlossen, durch deren Dienste ließen sich die Preisvergleichsdienste nur in begrenztem Umfang substituieren.

469    Im vorliegenden Fall stellt Google die Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes, auf dem sie als beherrschendes Unternehmen eingestuft wurde – des Marktes für allgemeine Online-Suchdienste, dessen Marktteilnehmer die allgemeinen Suchmaschinen sind – nicht in Frage. Sie stellt auch nicht in Frage, dass es einen Markt für die spezialisierte Preisvergleichssuche gibt, bestreitet jedoch, dass er nur die Preisvergleichsdienste umfasse und keine Händlerplattformen einschließe, die ebenfalls Preisvergleichsdienste anböten.

470    Obwohl Google diesen Einwand nur im Rahmen ihres vierten Klagegrundes erhebt, mit dem sie im Wesentlichen geltend macht, dass die ihr vorgeworfenen Praktiken keine wettbewerbswidrigen Auswirkungen haben könnten, stellt sie entgegen dem Vorbringen der Kommission in ihrer Klagebeantwortung die Abgrenzung dieses Marktes sehr wohl in Frage, wie sich aus den Rn. 313 ff. der Klageschrift ergibt. Das Vorbringen der Kommission, Google stelle die Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes für die spezialisierte Preisvergleichssuche nicht in Frage, ist daher zurückzuweisen. Google stellt sie, gestützt auf zahlreiche Argumente, eindeutig in Frage (siehe oben, Rn. 462 und 463). Dabei spielt es keine Rolle, dass sie dies nicht in Form eines eigenständigen Klagegrundes geltend macht, sondern im Rahmen eines allgemeineren Vorbringens, das Teil eines Klagegrundes ist, mit dem gerügt wird, dass der Wettbewerbsdruck der Händlerplattformen nicht berücksichtigt worden sei. So muss die Klageschrift nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung u. a. den Streitgegenstand, die geltend gemachten Klagegründe und Argumente sowie eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten, die hinreichend klar und deutlich sein muss, damit der Beklagte sein Verteidigungsvorbringen vorbereiten und das Gericht über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, entscheiden kann (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2019, Tàpias/Rat, T‑527/16, EU:T:2019:856, Rn. 64 und 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Anforderungen sind erfüllt. Daher ist das Vorbringen von Google, die Kommission habe bei der Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes für Preisvergleichsdienste einen Beurteilungsfehler begangen, zulässig und muss geprüft werden.

471    Insoweit ist entschieden worden, dass für die Zwecke der Anwendung von Art. 102 AEUV nur dann von einem hinreichend gesonderten Markt der betreffenden Dienstleistung oder Ware gesprochen werden kann, wenn diese durch besondere Merkmale gekennzeichnet ist, durch die sie sich von anderen Dienstleistungen oder Waren so unterscheidet, dass sie mit ihnen nur in geringem Maß austauschbar und ihrem Wettbewerb nur in wenig spürbarer Form ausgesetzt ist In diesem Rahmen ist die Frage, in welchem Maß Erzeugnisse untereinander austauschbar sind, anhand ihrer objektiven Merkmale sowie der Struktur der Nachfrage und des Angebots auf dem Markt und der Wettbewerbsbedingungen zu beurteilen (Urteil vom 21. Oktober 1997, Deutsche Bahn/Kommission, T‑229/94, EU:T:1997:155, Rn. 54).

472    Im vorliegenden Fall geht es angesichts der geltend gemachten Argumente darum, ob die Kommission im angefochtenen Beschluss hinreichend nachgewiesen hat, dass die von den Preisvergleichsdiensten angebotenen Dienstleistungen des Preisvergleichs besondere Merkmale aufweisen, die sie von den durch die Händlerplattformen angebotenen Dienstleistungen des Preisvergleichs – oder umgekehrt – so sehr unterscheiden, dass diese Dienste nur in geringem Maß austauschbar sind und der Wettbewerb zwischen ihnen unbedeutend ist.

473    Es handelt sich um einen dualen Markt, d. h. um einen Markt, auf dem die Anbieter gleichzeitig zwei unterschiedliche Anliegen verschiedener Nutzerkategorien bedienen, nämlich zum einen von Internetnutzern, die die Merkmale und die Preise von Produkten vergleichen möchten, bevor sie einen Kauf tätigen, und zum anderen von Personen, die ihre Produkte verkaufen möchten und Informationen über sie in die Datenbanken der Anbieter einspeisen, um solche Vergleiche zu ermöglichen, damit ihre Produkte von den Internetnutzern gekauft werden, wobei allerdings jede Transaktion zwischen Käufer und Verkäufer, wenn überhaupt, auf einem anderen Markt stattfindet. Im vorliegenden Fall lassen sich die Diensteanbieter, bei denen zu klären ist, ob sie Teilnehmer desselben Marktes für Preisvergleichsdienste sind, in zwei Kategorien einteilen, nämlich in die der „reinen“ Preisvergleichsdienste und die der Händlerplattformen, während es sich bei denen, die ihre Dienste nachfragen, auf der einen Seite des dualen Marktes um Internetnutzer und auf der anderen Seite dieses Marktes um Online-Händler handelt.

474    Die Kommission hat entgegen dem Vorbringen von Google den relevanten Markt für Preisvergleichsdienste nicht auf die allein die Internetnutzer interessierende Seite des Marktes beschränkt. Der 191. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, auf den sich Google insoweit beruft, enthält nämlich lediglich eine Definition dieser Dienste, die im Übrigen so verstanden werden kann, dass diese Dienste sowohl für die Internetnutzer als auch für die Online-Händler von Interesse sind. Im Gegensatz dazu enthalten die Ausführungen der Kommission im angefochtenen Beschluss, die der Abgrenzung der Konturen dieses Marktes dienen sollen, nicht nur eine Analyse der Merkmale der Nachfrage aus der Sicht der Internetnutzer, sondern auch eine Analyse der Merkmale der Nachfrage aus der Sicht der Online-Händler.

475    So verweist die Kommission z. B. im 195. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, in dem sie die Substituierbarkeit von Preisvergleichsdiensten und anderen spezialisierten Suchdiensten untersucht, auf das kaufmännische Personal, das erforderlich sei, um mit den Online-Verkäufern der Produkte oder Dienstleistungen, die letztlich verkauft werden, Verträge zu schließen, was zeigt, dass sie auch die Seite des Marktes berücksichtigt hat, auf der die untersuchten spezialisierten Suchdienste die Anbieter sind und die Online-Händler diejenigen, die deren Dienste nachfragen. Desgleichen weist die Kommission im 197. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, in dem sie die Substituierbarkeit von Preisvergleichsdiensten und Werbedienstleistungen untersucht, darauf hin, dass diese Dienstleistungen weder aus der Sicht der Internetnutzer noch aus der Sicht der Online-Händler austauschbar seien. Die Substituierbarkeit von Preisvergleichsdiensten und Händlerplattformen untersucht die Kommission zunächst aus der Sicht der Nachfrage der Internetnutzer (Erwägungsgründe 218 bis 220) und sodann aus der Sicht der Nachfrage der Online-Händler (Erwägungsgründe 221 bis 223). Anschließend untersucht sie die Merkmale der Dienstleistungen, die die Preisvergleichsdienste und die Händlerplattformen den Internetnutzern (225. Erwägungsgrund) und den Online-Händlern (226. Erwägungsgrund) anbieten. Schließlich weist die Kommission die Argumente zurück, die Google für die Substituierbarkeit von Preisvergleichsdiensten und Händlerplattformen vorbringt und die sich sowohl auf die Seite des Marktes beziehen, die die Internetnutzer interessiert, als auch auf die Seite des Marktes, die für die Online-Händler von Interesse ist (Erwägungsgründe 227 bis 245).

476    Die Kommission hat somit sehr wohl beide Seiten des in Rede stehenden Marktes untersucht, um insbesondere zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass die Händlerplattformen nicht auf demselben Markt für Dienstleistungen des Preisvergleichs tätig seien wie die Preisvergleichsdienste. Folglich hat sie den Markt nicht auf eine seiner Seiten beschränkt.

477    Wie der BDZV in seinem Streithilfeschriftsatz ausgeführt hat, bedeutet der Umstand, dass die Dienste zweier Kategorien von Anbietern zur Deckung der Nachfrage auf der einen Seite eines dualen Marktes weitgehend austauschbar sein können, nicht zwangsläufig, dass dies auch im Hinblick auf die andersartige Nachfrage auf der anderen Seite dieses Marktes der Fall ist. Da die Nachfrage auf einem dualen Markt nämlich nicht auf beiden Seiten des Marktes von ein und demselben Personenkreis ausgeht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Frage der Substituierbarkeit der Dienste für beide Seiten in gleicher Weise zu beantworten ist.

478    Daher ist zu prüfen, ob die Kommission in Bezug auf die eine oder die andere Seite des Marktes für Preisvergleichsdienste in Anbetracht der Einwände von Google hinreichend nachgewiesen hat, dass die von den Preisvergleichsdiensten angebotenen Dienstleistungen besondere Merkmale aufweisen, die sie von den durch die Händlerplattformen angebotenen Dienstleistungen des Preisvergleichs – oder umgekehrt – so sehr unterscheiden, dass diese Dienste nur in geringem Maß austauschbar sind und der Wettbewerb zwischen ihnen unbedeutend ist.

479    Im 217. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission ausgeführt, dass zwar sowohl die Preisvergleichsdienste als auch die Händlerplattformen Dienstleistungen des Preisvergleichs anböten, diese aber aus der Sicht der Internetnutzer und auch der Online-Händler unterschiedlichen Zwecken dienten.

480    Insoweit hat die Kommission in den Erwägungsgründen 218 und 219 des angefochtenen Beschlusses im Hinblick auf die Nachfrage der Internetnutzer ausgeführt, dass die Preisvergleichsdienste als Vermittler zwischen den Internetnutzern und den einzelnen Händlern oder den Händlerplattformen aufträten, indem sie die Internetnutzer in die Lage versetzten, verschiedene Produktangebote zu vergleichen, wobei sie ihnen aber nicht die Möglichkeit zum Einkauf auf ihren eigenen Websites böten, sondern sie stattdessen auf die Websites der Händler verwiesen, dass sie keinen Kundendienst und keine Rückgabemöglichkeiten für Produkte anböten und dass sie nur Angebote für neue Produkte aufführten, während die Händlerplattformen es ermöglichten, auf ihren eigenen Websites Produkte zu kaufen, auch solche, die sie nicht selbst verkauften, darunter manchmal auch solche aus zweiter Hand von nichtgewerblichen Verkäufern, und als Mehrmarken-Einzelhändler wahrgenommen würden, d. h. als Verkaufsstellen, die Kundendienst anböten, Produkte zurücknähmen und vereinzelt sogar Entschädigungsleistungen vorsähen, falls Probleme auftreten sollten. Die Kommission hat sich insoweit auf zahlreiche Erklärungen am Verfahren beteiligter Unternehmen gestützt und außerdem in Nr. 3 des 220. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass die Mehrheit der von ihr befragten Preisvergleichsdienste die Händlerplattformen vor allem als Partner und nicht als Wettbewerber betrachteten und umgekehrt. In Nr. 5 des 220. Erwägungsgrundes und in Nr. 1 des 223. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses wird darauf hingewiesen, dass Google, wie aus ihren internen Dokumenten hervorgehe, die beiden Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern nicht als gleichwertig ansehe.

481    Wie Google geltend macht, ist der Umstand, dass die Händlerplattformen weitaus mehr Funktionen bereitstellen als die Preisvergleichsdienste und dass sie deren Kunden sind, für sich genommen zwar kein Beweis dafür, dass die den Internetnutzern von den beiden Kategorien von Anbietern bereitgestellten Dienste, soweit sie allein die den Internetnutzern angebotenen Preisvergleichsdienste betreffen, nur in geringem Maß austauschbar sind und der Wettbewerb zwischen ihnen unbedeutend ist, oder mit anderen Worten, dass sie unterschiedlichen Zwecken dienen.

482    Der angefochtene Beschluss enthält jedoch weitere Anhaltspunkte, die dies untermauern.

483    Aus den oben in Rn. 480 angeführten Gesichtspunkten geht hervor, dass die Händlerplattformen aus der Sicht der Internetnutzer vor allem Einkaufsquellen sind, die alle herkömmlichen Verkaufsfunktionen wahrnehmen, gegebenenfalls einschließlich der Funktion als Verkaufsportal für nichtgewerbliche Verkäufer, während die Preisvergleichsdienste vor allem eine Informationsfunktion haben.

484    Hierzu führt die Kommission im 228. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses aus, die Preisvergleichsdienste wiesen im Allgemeinen ein breiteres Angebotsspektrum auf als die Händlerplattformen, zumal es gerade auch deren Angebote einschließe. Auch wenn es eine gewisse Überschneidung zwischen den Datenbanken der Händlerplattformen und denen der Preisvergleichsdienste gebe, stellten sich die Preisvergleichsdienste daher im Hinblick auf den Suchumfang als viel leistungsfähigere Suchwerkzeuge dar als die von den Händlerplattformen bereitgestellten Preisvergleichsfunktionen, die sich auf den Umfang ihrer eigenen Angebote und der Angebote derjenigen Händler beschränkten, die sich dafür entschieden hätten, die Vermarktung aller oder einiger ihrer Produkte einer Händlerplattform anzuvertrauen.

485    Der einzige konkrete Anhaltspunkt, den Google gegen die Beurteilung im 228. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses anführt, nämlich der Umstand, dass nach einem der Klageschrift als Anlage A130 beigefügten öffentlichen Dokument von Amazon im Jahr 2014 weltweit mehr als zwei Mio. Online-Händler auf dieser Plattform mehr als zwei Milliarden Produkte verkauft hätten, reicht nicht aus, um diese Beurteilung in Frage zu stellen. Dieses Dokument bezieht sich nämlich nur auf einen einzigen Wirtschaftsteilnehmer, und die darin genannten Zahlen sind weltweit aggregiert, was keine Beurteilung in Bezug auf Preisvergleichsdienste erlaubt, die in dem einen oder anderen der 13 vom angefochtenen Beschluss erfassten Länder tätig sind.

486    Aus der Sicht der Internetnutzer macht es daher einen Unterschied, welches der beiden Suchwerkzeuge benutzt wird, weil ein Preisvergleichsdienst konsultiert wird, um eine Auswahl von Produktangeboten aus dem gesamten Markt zu erhalten, während die von einer Händlerplattform bereitgestellte Preisvergleichsfunktion nur dazu dient, eine Auswahl von Angeboten allein dieser Plattform zu erhalten, allerdings mit der Möglichkeit, innerhalb dieser Auswahl sofort zum Kauf des gesuchten Produkts überzugehen.

487    Darüber hinaus nimmt die Kommission im 232. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu einer von Google vorgelegten Studie der Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs Stellung, in der diese Behörde darauf hingewiesen hat, dass bei den Internetnutzern die Nutzung einer der beiden Arten von Suchwerkzeugen die Nutzung der anderen nicht ausschließe und dass einige Internetnutzer bei ein und derselben Produktsuche erst die eine und dann die andere nutzten. Der im angefochtenen Beschluss zitierte Auszug aus dieser Studie zeigt zwar, dass eine Produktrecherche mit einem dieser beiden Suchwerkzeuge beginnen und mit dem anderen verfeinert oder ergänzt werden kann, weist aber auch darauf hin, dass die Händlerplattform konsultiert werde, um Bewertungen der Qualität eines bestimmten Produkts zu erhalten, während der Preisvergleichsdienst konsultiert werde, um für ein Produkt den besten Preis auf dem Markt zu finden, was bestätige, dass jedes dieser Werkzeuge aus der Sicht der Internetnutzer unterschiedlich genutzt werde. Google kann sich daher nicht mit Erfolg auf diese Studie berufen, um nachzuweisen, dass die Händlerplattformen und die Preisvergleichsdienste für die Internetnutzer austauschbar seien.

488    Schließlich sind bei der Beantwortung des Vorbringens von Google, dass die meisten der von der Kommission im Verwaltungsverfahren befragten Preisvergleichsdienste und Händlerplattformen einander nicht als unmittelbare Wettbewerber betrachteten, die Ausführungen in Nr. 3 des 220. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses und in dessen 235. Erwägungsgrund zu berücksichtigen, auch wenn Google auf andere Antworten verwiesen hat, die eine Substituierbarkeit ihrer Dienstleistungen des Preisvergleichs bejahen, und es weitere differenzierte Antworten gibt.

489    In dieser Hinsicht ist das Verhältnis zwischen den Händlerplattformen und den Preisvergleichsdiensten keine bloße Kunden-Lieferanten-Beziehung für die Lieferung einer Ware oder Dienstleistung, was einen nachgelagerten Wettbewerb nicht ausschließen würde, sondern veranlasst die Preisvergleichsdienste, allen Internetnutzern die Angebote der Händlerplattformen, zumeist in Form von Werbung, zur Kenntnis bringen. Eine solche Situation wäre kaum vorstellbar, wenn die beiden Kategorien von Akteuren in direktem Wettbewerb zueinander stünden.

490    Die auf diese Gesichtspunkte gestützte Feststellung, dass die Preisvergleichsdienste und die Händlerplattformen aus der Sicht der Internetnutzer unterschiedlichen Zwecken dienen und daher auf unterschiedlichen Märkten tätig sind, kann durch die von Google vertretene Auffassung – mit der die Analyse in den Erwägungsgründen 221 und 222 des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die Merkmale der Nachfrage aus der Sicht der Online-Händler inzident bestritten wird – selbst dann nicht in Frage gestellt werden, wenn ihr zu folgen wäre. In diesen Erwägungsgründen führt die Kommission Umstände an, aus denen sich ableiten lassen soll, dass die in den Ergebnissen der Preisvergleichsdienste erscheinenden Händler eher größere Händler seien, während in den Preisvergleichsergebnissen der Händlerplattformen eher kleinere und mittlere Händler angezeigt würden. Aber selbst wenn die Händlerplattformen und die Preisvergleichsdienste im Allgemeinen Angebote derselben Kategorien von Händlern bereitstellten, wie Google geltend macht, würde dies nichts daran ändern, dass die Internetnutzer die Preisvergleichsdienstleistungen dieser beiden Kategorien von Anbietern aus einer unterschiedlichen Perspektive nutzen, wie sich aus den vorstehenden Rn. 486 und 487 ergibt.

491    Folglich lassen die von Google vorgebrachten Argumente nicht den Schluss zu, dass die Kommission einen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie feststellte, dass die von den Preisvergleichsdiensten und die von den Händlerplattformen angebotenen Dienstleistungen des Preisvergleichs für die Internetnutzer nur in geringem Maß austauschbar seien und dass der Wettbewerb zwischen ihnen unbedeutend sei, d. h., dass die beiden Kategorien von Online-Akteuren insoweit nicht am selben sachlich relevanten Markt teilnähmen.

492    Was die für die Online-Händler interessante Seite des Marktes betrifft, hat die Kommission, wie oben in Rn. 490 ausgeführt, in den Erwägungsgründen 221 und 222 des angefochtenen Beschlusses dargelegt, dass die Preisvergleichsdienste dazu tendierten, Angebote von großen Online-Händlern anzuzeigen, die die Kontrolle über die Vermarktung ihrer Produkte behalten wollten, während die Händlerplattformen eher dazu tendierten, die Angebote von kleineren und mittleren Händlern sowie gegebenenfalls auch von nichtgewerblichen Verkäufern anzuzeigen, die die Funktion des Online-Verkaufs nicht selbst bereitstellen wollten oder könnten. Dies zeige im Wesentlichen, dass die Preisvergleichsdienste und die Händlerplattformen weitgehend unterschiedliche Kundenkreise hätten und daher in Bezug auf die Online-Händler auf unterschiedlichen Märkten tätig seien. Die Kommission untermauert diese Behauptung mit den in den Nrn. 2 bis 6 des 223. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses zusammengefassten Antworten von Preisvergleichsdiensten und Händlerplattformen auf ihre Fragen.

493    Google stelllt in ihrer Klageschrift, wie sie im Übrigen in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, die Analyse der Kommission in Bezug auf die Seite des Marktes, die die Online-Händler interessiert, nicht in Frage, weil sie – wenn auch zu Unrecht, wie oben in den Rn. 463 und 474 dargelegt – behauptet, dass die Kommission sich mit diesem Teil des Marktes nicht befasst habe. In diesem Zusammenhang ist es bezeichnend, dass Google nicht das von ihr im Verwaltungsverfahren vorgebrachte Argument wiederholt, wonach die Kommission einen Kreuzpreis-Elastizitätstest (small but significant and non-transitory increase in price oder SSNIP) bei Online-Händlern hätte durchführen müssen, um sich vom Umfang des Marktes zu überzeugen. Der einzige Gesichtspunkt, den Google vorbringt, um zu bestreiten, dass die Preisvergleichsdienste und die Händlerplattformen ihre Dienstleistungen verschiedenen Arten von Händlern anbieten – in Anlage A129 zur Klageschrift enthaltene Erklärungen von Händlerplattformen, aus denen hervorgeht, dass diese das vollständige Spektrum von Online-Händlern einschließlich der großen Händler anzeigten – bezieht sich, wie bereits erwähnt, auf die Erörterung der Substituierbarkeit der Dienste aus der Sicht der Internetnutzer. Zudem würden diese Aussagen von Händlerplattformen, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass sie tatsächlich weitgehend verifiziert sind, nicht zwangsläufig bedeuten, dass die Online-Händler die Dienste der Preisvergleichsdienste und die der Händlerplattformen als austauschbar ansehen. Insbesondere hat die Kommission im angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen, dass sich die Vertriebsmodelle je nachdem, welcher der beiden Kanäle benutzt werde, in Bezug auf die geschäftliche Autonomie des Online-Händlers erheblich unterschieden, was – vorbehaltlich eines Gegenbeweises, der im vorliegenden Fall nicht erbracht worden sei – bedeute, dass die Entscheidung der Händler für den einen oder den anderen Kanal von ihren eigenen Merkmalen oder geschäftlichen Entscheidungen abhängig sei und dass einige Händler zwar beide Kanäle gleichzeitig in Anspruch nähmen, sie aber komplementär einsetzten, um ihre Absatzmöglichkeiten gerade durch die gleichzeitige Nutzung zweier unterschiedlicher Vertriebsmodelle zu erweitern.

494    Daher ist davon auszugehen, dass die Kommission den Nachweis erbracht hat, dass für diese Händler die Dienstleistungen der Preisvergleichsdienste und die der Händlerplattformen nur in geringem Maße austauschbar waren und der Wettbewerb zwischen ihnen unbedeutend war.

495    Unter diesen Umständen ist die im angefochtenen Beschluss vorgenommene Abgrenzung des Marktes für Preisvergleichsdienste, auf dem Google tätig ist, als zutreffend anzusehen, und auf der Grundlage dieser Feststellung ist die Prüfung des zweiten Teils des vierten Klagegrundes fortzusetzen, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass die Kommission in Abschnitt 7.3.2 des angefochtenen Beschlusses die Auswirkungen der in Rede stehenden Praktiken hilfsweise für den Fall geprüft hat, dass dieser Markt auch die Händlerplattformen umfasst.

2)      Zweiter Teil des vierten Klagegrundes, hier: jedenfalls sei der Wettbewerbsdruck der Händlerplattformen außer Acht gelassen worden

i)      Vorbringen der Parteien

496    Google macht geltend, dass die Nichtberücksichtigung des Wettbewerbsdrucks der Händlerplattformen im angefochtenen Beschluss ein Rechtsfehler sei. Dieser Druck schließe die Feststellung aus, dass ihr Verhalten wettbewerbswidrige Auswirkungen auf den Markt haben könne. Die Kommission habe diesen Druck außer Acht gelassen, sogar in ihrer alternativen Analyse, die die Händlerplattformen als Akteure auf den nationalen Märkten für Preisvergleichsdienste einbeziehe. In dieser Analyse habe die Kommission nämlich nur das „Marktsegment“ der Preisvergleichsdienste untersucht, und zwar mit der Begründung, dass sie besonders nahe Wettbewerber von Google seien. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätten die Händlerplattformen, deren Marktanteil – insbesondere was Amazon betreffe – den der Preisvergleichsdienste um ein Mehrfaches übersteige, nicht außer Acht gelassen werden dürfen. Außerdem weise die Kommission in den Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 2004, C 31, S. 5, Ziff. 28 bis 30) im Wesentlichen darauf hin, dass bei der Beurteilung geplanter horizontaler Zusammenschlüsse alle Wettbewerbsquellen berücksichtigt werden müssten, auch wenn sie keine besonders nahen seien.

497    Google trägt vor, sie sei durch die Wettbewerbsposition, die die Händlerplattformen zwischen 2011 bis 2016 in den 13 Ländern, in denen die Kommission die Zuwiderhandlung festgestellt zu haben glaube, innegehabt hätten und die durch eine Tabelle mit Zahlen und ein Säulendiagramm in Rn. 349 veranschaulicht werde, daran gehindert worden, ihre Preise dauerhaft zu erhöhen oder die Innovation zu bremsen.

498    Obwohl die Kommission die Händlerplattformen in die oben in den Rn. 388, 405 und 453 erwähnten Studien einbezogen habe, um die Verkehrsanteile der Preisvergleichsdienste, einschließlich des gesondert gezählten Verkehrs von Google, und der Händlerplattformen zu bewerten, seien zwei der fünf von ihr verwendeten Berichtigungsmethoden, nämlich die für die zweite Studie verwendeten (und in den Buchst. d und e des 637. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses genannten) Methoden, nicht korrekt, weil sie nur den von Google ausgehenden Anteil des Datenverkehrs zu den Preisvergleichsdiensten und zu den Händlerplattformen berücksichtigten, nicht aber deren gesamten Datenverkehr. Auch die anderen Methoden seien fehlerhaft. Insbesondere werde bei allen fünf Methoden der auf den Preisvergleichsdienst von Google entfallende Anteil unzutreffend ermittelt, weil zu diesem Zweck nicht nur diejenigen Klicks auf den allgemeinen Ergebnisseiten von Google, die auf die spezialisierte Ergebnisseite Google Shopping verwiesen, addiert worden seien, sondern auch solche, die direkt auf die Websites von Händlern verwiesen.

499    Selbst bei Anwendung der in Buchst. a des 637. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses genannten und für Google ungünstigsten Berichtigungsmethode sei jedoch der Marktanteil der Händlerplattformen in den 13 betroffenen Ländern neun Jahre nach Beginn des von der Kommission als missbräuchlich eingestuften Verhaltens im Durchschnitt um ein Mehrfaches höher gewesen als der von Google Shopping. Google macht im Wesentlichen geltend, angesichts eines so großen Marktanteils der Händlerplattformen, die besonders nahe Wettbewerber seien, verfüge sie nicht über die erforderliche Marktmacht, um sich ein wettbewerbswidriges Verhalten leisten zu können. Dem Vorbringen der Kommission, dass der Marktanteil des Preisvergleichsdienstes von Google gestiegen sei, während der Marktanteil der Händlerplattformen im Großen und Ganzen stabil geblieben sei, hält Google entgegen, dass die Händlerplattformen ein größeres Verkehrsvolumen erzielt hätten und nach wie vor über einen erdrückenden Marktanteil verfügten.

500    Die Kommission tritt dem Vorbringen von Google mit Unterstützung durch das BEUC, Foundem, den VDZ, den BDZV, Visual Meta, Twenga, Kelkoo und die Bundesrepublik Deutschland entgegen.

ii)    Würdigung durch das Gericht

501    Um die Auswirkungen der Praktiken von Google zu beurteilen, hat die Kommission in ihrer Hauptanalyse, die auf der Feststellung beruht, dass der Markt für Dienstleistungen des Preisvergleichs die Händlerplattformen nicht einschließe, ihre Prüfung zu Recht allein auf die Preisvergleichsdienste beschränkt. Auf nationalen Märkten für Dienstleistungen des Preisvergleichs, die allein auf Preisvergleichsdienste beschränkt sind, was der Konstellation entspricht, von der auch das Gericht in diesem Stadium des vorliegenden Urteils ausgeht, konnten festgestellte potenzielle wettbewerbswidrige Auswirkungen auf diese Preisvergleichsdienste nämlich die Feststellung des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung rechtfertigen, weil der Wettbewerbsdruck der Händlerplattformen auf Google auf diesen Märkten definitionsgemäß kaum spürbar ist und gerade dieser geringe Druck bei der Marktabgrenzung berücksichtigt wurde. Insoweit sind die von Google hierzu vorgebrachten Argumente zurückzuweisen.

502    Das Gericht hält es der Vollständigkeit halber für angebracht, zu prüfen, inwieweit die Kommission in ihrer Analyse der Auswirkungen der Praktiken von Google, die sie hilfsweise für den Fall durchgeführt hat, dass der sachlich relevante Markt nicht nur die Preisvergleichsdienste, sondern auch die Händlerplattformen umfasst, den Wettbewerbsdruck der Händlerplattformen hätte berücksichtigen müssen. Insoweit hat sich die Kommission in dieser Analyse, die in Abschnitt 7.3.2 des angefochtenen Beschlusses dargelegt wird, darauf beschränkt, die Entwicklung der Marktanteile des Preisvergleichsdienstes von Google, der konkurrierenden Preisvergleichsdienste und der Händlerplattformen sowie die Entwicklung des von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google ausgehenden Verkehrs zu ihnen zu untersuchen, um daraus Rückschlüsse auf die Auswirkungen des Verhaltens von Google zu ziehen, ohne jedoch zu untersuchen, inwieweit die Marktposition der Händlerplattformen einen Wettbewerbsdruck auf Google ausüben oder, mit anderen Worten, deren Handlungsfreiheit einschränken konnte – außer durch die implizite Feststellung, dass dieser mögliche Druck Auswirkungen des Verhaltens von Google auf das Segment der Preisvergleichsdienste nicht verhindert hätte.

503    Wie oben in den Rn. 437 und 438 ausgeführt, gehören zu den nach Art. 102 AEUV verbotenen Missbräuchen einer beherrschenden Stellung insbesondere Verhaltensweisen, die die Aufrechterhaltung des auf einem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung behindern, und sei es auch nur potenziell (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C‑280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 174 und 250 bis 254 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

504    Folglich kann dieses Verhalten selbst dann, wenn es auf einem Markt mehrere Kategorien von Wettbewerbern gibt und das einseitige wettbewerbsbeschränkende Verhalten eines beherrschenden Unternehmens nur eine Kategorie seiner Wettbewerber auf diesem Markt betrifft, der auch andere Kategorien von Wettbewerbern umfasst, einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen, sofern zumindest potenzielle wettbewerbswidrige Auswirkungen dieses Verhaltens nachgewiesen werden, die die Aufrechterhaltung des auf dem gesamten Markt bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung behindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C‑549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 41 bis 45).

505    Wie oben in Rn. 495 ausgeführt, hat die Kommission die Auswirkungen der Praktiken von Google in Abschnitt 7.3.2 des angefochtenen Beschlusses hilfsweise auch für den Fall geprüft, dass der sachlich relevante Markt nicht nur die Preisvergleichsdienste, sondern auch die Händlerplattformen umfasst. In Anbetracht des oben in Rn. 504 Ausgeführten hat die Kommission in diesem Abschnitt keinen Rechtsfehler begangen, als sie im 609. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen darlegte, dass in diesem Fall potenzielle wettbewerbswidrige Auswirkungen auch dann festgestellt werden könnten, wenn allein das Segment der Preisvergleichsdienste von solchen Auswirkungen betroffen sei. Unter diesen Umständen konnte die Kommission das Verhalten von Google gegebenenfalls als missbräuchlich einstufen, ohne zu berücksichtigen, dass Google zu den Händlerplattformen möglicherweise in einer anderen Wettbewerbsbeziehung stand als zu den Preisvergleichsdiensten, mit anderen Worten, ohne den Wettbewerbsdruck zu berücksichtigen, den die Händlerplattformen darüber hinaus auf Google ausüben konnten. Wie oben in den Rn. 438 und 441 dargelegt, musste die Kommission jedoch eine hinreichende potenzielle wettbewerbswidrige Auswirkung auf den Markt nachweisen, weil ein Verhalten ohne eine derartige Auswirkung nicht als missbräuchliche Verdrängungspraxis eingestuft werden kann. Sollte ihr das gelungen sein, hätte die Kommission damit auch den Nachweis erbracht, dass ein etwaiger Wettbewerbsdruck der Händlerplattformen eine solche Auswirkung nicht verhindert hatte.

506    Insoweit ergibt sich aus der oben in Rn. 453 erwähnten ersten Studie, deren wichtigste Ergebnisse im 638. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses wiedergegeben sind, dass der Marktanteil der Preisvergleichsdienste (einschließlich desjenigen von Google) auf einem Markt, der die Händlerplattformen umfasst, bei Anwendung der zum niedrigsten Ergebnis führenden Berichtigung zwischen 2011 und 2016 mindestens 9 % im Vereinigten Königreich, 14 % in Deutschland, 24 % in Frankreich, 45 % in den Niederlanden, 23 % in Italien, 20 % in Spanien, 16 % in Österreich, 21 % in Belgien, 47 % in der Tschechischen Republik, 39 % in Dänemark, 18 % in Norwegen, 17 % in Polen und 41 % in Schweden betrug. Da die in Rede stehenden Praktiken ein Wettbewerbssegment betrafen, das immerhin diese Marktanteile repräsentierte, können ihre Auswirkungen, soweit sie nachgewiesen wurden, nicht als so unbedeutend angesehen werden, dass nicht einmal die geringsten Auswirkungen auf die Lage der Wettbewerber im Sinne der vorstehenden Rn. 438 festgestellt werden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Post Danmark, C‑23/14, EU:C:2015:651, Rn. 73), oder als so geringfügig, dass ihre Fähigkeit, den Wettbewerb im Sinne der vorstehenden Rn. 439 zu beschränken, ausgeschlossen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C‑549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 41 bis 45, und vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C‑413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 139). Die eigenen aggregierten Zahlen von Google, die in der Tabelle und dem Säulendiagramm in Rn. 349 der Klageschrift enthalten sind und für die Jahre 2011 bis 2016 einen Marktanteil der Preisvergleichsdienste (einschließlich desjenigen von Google) von 15 % bis 21 % ausweisen, bestätigen diese Analyse.

507    Zu dem Argument von Google, die Kommission weise in den Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Ziff. 28 bis 30) darauf hin, dass bei der Bewertung geplanter horizontaler Zusammenschlüsse alle Wettbewerbsquellen berücksichtigt werden müssten, auch wenn sie nicht die nächstgelegenen seien, ist festzustellen, dass die europäische Kontrolle von Zusammenschlüssen mit europäischer Dimension nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 2004, L 24, S. 1) darauf abzielt, Situationen zu verhindern, die den Wettbewerb allein durch die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung beeinträchtigen und dazu führen, dass ein wirksamer Wettbewerb im Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert wird, ohne dass zugleich vermutet wird, dass die fusionierenden Unternehmen ein missbräuchliches Verhalten an den Tag legen werden. Die Kriterien für die Beurteilung, ob ein Eingreifen der Kommission in Form des Verbots eines Zusammenschlusses erforderlich ist, unterscheiden sich daher im Hinblick auf die Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem Markt von denjenigen, die die Kommission anzuwenden hat, wenn sie einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung feststellen und dem betreffenden Unternehmen aufgeben kann, das in Rede stehende Verhalten zu beenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2002, TetraLaval/Kommission, T‑5/02, EU:T:2002:264, Rn. 218). Jedenfalls hat die Kommission die Quelle des Wettbewerbs, die die Händlerplattformen darstellen konnten, sowohl in dem in erster Linie untersuchten Fall berücksichtigt, in dem diese Plattformen nicht zum selben Markt gehören, weil sie gegenüber den Preisvergleichsdiensten nur einen unbedeutenden Wettbewerb ausüben, als auch in dem hilfsweise untersuchten Fall, in dem sie Teil desselben Marktes sind.

508    Außerdem ist der methodologische Einwand von Google, die Kommission habe bei der Ermittlung des Marktanteils des Preisvergleichsdienstes von Google – insbesondere im Vergleich zu den Händlerplattformen im Fall eines diese Plattformen umfassenden Marktes – zu viele Klicks gezählt, bereits oben in den Rn. 407 bis 410 zurückgewiesen worden.

509    Der zweite Teil des vierten Klagegrundes, mit dem Google rügt, dass die Rolle der Händlerplattformen bei der Prüfung der Auswirkungen der in Rede stehenden Praktiken außer Acht gelassen worden sei, ist daher zurückzuweisen.

e)      Dritter Teil des vierten Klagegrundes: die Kommission habe das Vorliegen wettbewerbswidriger Auswirkungen nicht nachgewiesen

1)      Vorbringen der Parteien

510    Mit dem dritten Teil dieses Klagegrundes macht Google geltend, dass es der Kommission selbst dann, wenn das Gericht den ersten beiden Teilen dieses Klagegrundes nicht stattgeben sollte, nicht gelungen sei, im angefochtenen Beschluss wettbewerbswidrige Auswirkungen des von ihr beanstandeten Verhaltens nachzuweisen. Die CCIA führt hierzu unter Berufung auf das Urteil vom 6. September 2017, Intel/Kommission (C‑413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 139), und auf die Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission (C‑413/14 P, EU:C:2016:788) aus, dass die Kommission gleichwohl verpflichtet gewesen sei, eine eingehende Analyse durchzuführen, um Verdrängungswirkungen feststellen zu können.

511    Erstens habe die Kommission nämlich bei ihrer Analyse der Entwicklung der Nutzung der Preisvergleichsdienste, die mit dem von Google konkurrierten, durch die Internetnutzer nur den Verkehr berücksichtigt, den diese Preisvergleichsdienste von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google erhalten hätten. Sie hätte jedoch alle Quellen der Nutzung dieser Dienste berücksichtigen müssen. Die Kommission habe sich im angefochtenen Beschluss mit der Feststellung begnügt, dass der von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google ausgehende Verkehr, der von den beanstandeten Praktiken betroffen sei, einen großen Teil des Verkehrs zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten ausgemacht habe, für einige von ihnen sogar die Hälfte. Google bezieht sich insoweit auf die Erwägungsgründe 539 und 540 sowie auf Tabelle 24 des angefochtenen Beschlusses. Die CCIA führt aus, die Kommission hätte nachweisen müssen, dass der von den in Rede stehenden Praktiken betroffene Verkehr einen so bedeutenden Anteil am Gesamtverkehr der konkurrierenden Preisvergleichsdienste ausmache, dass er ausreiche, um eine Abschottungswirkung hervorzurufen, und sie habe sich nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, dass dieser Verkehr für einige Preisvergleichsdienste bedeutend gewesen sei. Die Kommission habe daher einen Rechtsfehler begangen. Google fügt hinzu, dass zum einen die Positionierung und Präsentation der Product Universals und der Shopping Units jedenfalls nicht den gesamten von ihren allgemeinen Ergebnisseiten ausgehenden Verkehr beeinträchtigt haben könne und dass es zum anderen widersprüchlich sei, gleichzeitig zu behaupten, dass ein großer Teil der Nutzung der konkurrierenden Preisvergleichsdienste von diesen generischen Ergebnissen ausgegangen sei und dass Google den Verkehr zum Nachteil dieser Preisvergleichsdienste gedrosselt habe. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen zu ihrem dritten Klagegrund, die sich auf die Angaben in Tabelle 23 des angefochtenen Beschlusses stützen, macht Google geltend, dass die Auswirkungen auf den Gesamtverkehr der mit ihrem eigenen Preisvergleichsdienst konkurrierenden Preisvergleichsdienste, die auf die Positionierung und die Präsentation der Product Universals und der Shopping Units zurückgeführt werden könnten, in Wirklichkeit viel zu gering seien, um eine Verdrängungswirkung zu entfalten.

512    Zweitens habe die Kommission im angefochtenen Beschluss nicht nachgewiesen, dass es Marktzutrittsschranken – insbesondere von Google errichtete – gebe, die die Preisvergleichsdienste daran hinderten, andere Verkehrsquellen als die allgemeinen Suchmaschinen zu nutzen, wie z. B. kostenpflichtigen Verkehr, direkten Verkehr und den Verkehr von mobilen Anwendungen oder von Verweisen Dritter. Dass die Händlerplattformen solche Quellen in großem Umfang nutzten, bestätige das Fehlen von Marktzutrittsschranken. Die im 575. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses wiedergegebene Aussage eines Wettbewerbers von Google, es sei „nicht möglich, einen Preisvergleichsdienst ohne Datenverkehr von einer allgemeinen Suchmaschine zu entwickeln“, weil „die Verbraucher ihre Suche immer auf einer allgemeinen Suchmaschine beginnen werden“, sei nicht überprüft worden und werde durch Studien widerlegt, die zeigten, dass die meisten Verbraucher ihre Produktrecherchen auf den Händlerplattformen und nicht auf der Suchmaschine von Google begönnen. Die zur Stützung der Klagebeantwortung vorgelegte Studie (Anlage B18) weise lediglich darauf hin, dass die allgemeinen Suchmaschinen die wichtigste Informationsquelle seien, um sich über Preisvergleichsdienste zu informieren, zeige aber nicht, dass sie eine unerlässliche Verkehrsquelle für diese Dienste seien.

513    Die Kommission setze die Situation im vorliegenden Fall zu Unrecht derjenigen gleich, in der ein Unternehmen in beherrschender Stellung über etwas verfüge, das für die Tätigkeit anderer Unternehmen unerlässlich sei. Die Suchmaschine von Google stelle zwar ein attraktives Werkzeug dar, sei für die konkurrierenden Preisvergleichsdienste aber nicht unerlässlich. Google verweist in diesem Zusammenhang auf den Sachverhalt, der dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569, Rn. 43), zugrunde lag. Die Beurteilung, dass die Weise, in der Google ihre Suchmaschine betreibe, den Wettbewerb dieser Preisvergleichsdienste verdrängen könne, sei daher zwangsläufig unbegründet. Es sei Sache dieser Wettbewerber, die Internetnutzer mit anderen Mitteln anzulocken, indem sie angemessene Investitionen tätigten, die allerdings auf einem durch Wettbewerb geprägten Markt keine automatische Garantie für den Erfolg seien. Verschiedene Online-Dienste, u. a. auf andere Bereiche wie Versicherungen oder Energie spezialisierte Vergleichsdienste, hätten solche Investitionen erfolgreich getätigt. Insbesondere habe die Markt- und Wettbewerbsbehörde des Vereinigten Königreichs in einer Studie vom März 2017 (Anlage C18) darauf hingewiesen, dass die Vergleichsdienste erfolgreich in die Werbung und in die Markenentwicklung investiert hätten und umfangreiche Online‑, Rundfunk- und Fernsehwerbung betrieben. Google habe sich der Entwicklung dieser anderen Mittel in keiner Weise widersetzt. Die Behauptung der Kommission, dass Werbung in Form von Textanzeigen auf den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu teuer sei und dass der Verkehr von mobilen Anwendungen sowie der direkte Verkehr zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten gering sei, beweise nicht, dass Google die Verwendung dieser Mittel behindert habe. So hätten die Händlerplattformen und andere Online-Vergleichsdienste umfangreichen Verkehr, der nicht von Google abhängig sei. Entgegen den Ausführungen in Fn. 715 des angefochtenen Beschlusses sei der Sachverhalt daher nicht mit dem vergleichbar, der dem Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T‑201/04, EU:T:2007:289), zugrunde gelegen habe. In jener Rechtssache, in der es um Kopplungsgeschäfte gegangen sei, habe Microsoft in der Tat Zutrittsschranken errichtet, indem sie auf Dritte eingewirkt habe, nämlich auf die Hersteller von Personalcomputern, über die ihre Wettbewerber mit ihrem Produkt Windows Media Player hätten konkurrieren können. Google weist in ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz des BDZV auf fünf weitere Unterschiede zwischen der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssache hin, in der jenes Urteil ergangen ist, nämlich auf das Fehlen eines von ihr ausgeübten Zwangs, auf das Fehlen technischer Schranken, die dazu führen könnten, dass die Dienste der Wettbewerber weniger gut funktionierten, auf das Vorliegen technischer Rechtfertigungen für das von der Kommission untersuchte Verhalten, auf den Umstand, dass die Kommission keine tatsächlichen wettbewerbswidrigen Auswirkungen nachgewiesen habe, und auf die Verpflichtung von Google, ihren Wettbewerbern Zugang zu ihren Diensten (Product Universals und Shopping Units) zu gewähren, sofern sie diese Dienste beibehalten wolle.

514    Nach Ansicht der CCIA hat die Kommission zudem nicht dargetan, dass die mit Google konkurrierenden Preisvergleichsdienste, die in Schwierigkeiten geraten seien, ebenso leistungsfähig gewesen seien wie Google oder dass sie einen erheblichen Wettbewerbsdruck auf die Preise oder die Innovation ausgeübt hätten. Obwohl der behauptete Missbrauch nicht preisbezogen gewesen sei, hätte es eines solchen Nachweises bedurft. Dies sei der Ansatz in der Rechtssache gewesen, in der das Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T‑201/04, EU:T:2007:289), ergangen sei. Das Verschwinden weniger leistungsfähiger oder kaum konkurrenzfähiger Wettbewerber entspreche einer normalen Marktsituation, wie u. a. im Urteil vom 6. September 2017, Intel/Kommission (C‑413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 134), festgestellt worden sei. Art. 102 AEUV ziele nicht darauf ab, ineffiziente Unternehmen zu schützen. In der oben angeführten Rechtssache, in der das Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T‑201/04, EU:T:2007:289), ergangen sei, habe es sich bei den durch das wettbewerbswidrige Verhalten verdrängten Wettbewerbern vielmehr um in qualitativer und innovativer Hinsicht führende Unternehmen gehandelt, die eine große Zahl von Nutzern angezogen hätten, bevor sie von den in Rede stehenden Praktiken betroffen gewesen seien. Dagegen seien die mit Google konkurrierenden Preisvergleichsdienste, wie sich aus Erklärungen und einer Studie ergebe, die in der vorliegenden Rechtssache im Verwaltungsverfahren vorgelegt, aber von der Kommission nicht beachtet worden sei, wenig innovativ gewesen und hätten keine geeigneten Maßnahmen ergriffen, um Verkehr aus anderen Quellen als Google zu generieren, wie Google dies auch im Rahmen des dritten Klagegrundes ausgeführt habe. Nach Ansicht der CCIA hat die Kommission im 557. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses eingeräumt, dass dies auf vier der fünf konkurrierenden Preisvergleichsdienste zutreffe, deren Ausgaben für das Erscheinen in den Textanzeigen von Google in Schaubild 76 dargestellt seien. Google hält ihren Konkurrenten mangelnden Durchsetzungswillen vor, zumal die konkurrierenden Preisvergleichsdienste über einen Zeitraum von etwa zehn Jahren Milliarden von Suchanfragen von ihr erhalten hätten, die es ihnen hätten ermöglichen müssen, die Internetnutzer, die mit ihren Sucherfahrungen zufrieden gewesen seien, an sich zu binden. Nach den Angaben in Tabelle 24 des angefochtenen Beschlusses hätten sie aber nur ungefähr 15 % Direktverkehr erzielt. Im Vergleich dazu entfalle der wesentliche Teil des Verkehrs der Händlerplattformen nach den Angaben in den Akten des Verwaltungsverfahrens (Anlage A147 zur Klageschrift) auf ihren direkten Verkehr, und die meisten Besuche der spezialisierten Suchseite Google Shopping seien über direkte Navigationslinks in den Registerkarten der allgemeinen Such- und Ergebnisseiten und nicht über Links in den Suchergebnissen erfolgt. Außerdem hätten die Gespräche, die im Hinblick auf die Umsetzung des angefochtenen Beschlusses mit Preisvergleichsdiensten geführt worden seien, deren geringe Attraktivität aufgezeigt. Google führt weitere Argumente an, um darzutun, dass die mit ihrem eigenen Preisvergleichsdienst konkurrierenden Preisvergleichsdienste nicht besonders effizient und nicht sehr beliebt seien, was sich insbesondere darin zeige, dass der Panda-Algorithmus von Google ihnen einen niedrigen Rang in den generischen Ergebnissen zuweise. In ihrer Klagebeantwortung habe die Kommission lediglich bei der Suchmaschine eines der fünf Preisvergleichsdienste, auf deren Situation sie sich bezogen habe, zwei wirkliche Verbesserungen anführen können. Soweit drei dieser Preisvergleichsdienste erklärt hätten, dass sie aufgrund des Verhaltens von Google keine Innovationen hätten vornehmen können, entspreche dies nicht der Wahrheit.

515    Google macht ferner geltend, entgegen der Annahme der Kommission im 603. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses habe das ihr zur Last gelegte Verhalten keine Auswirkungen auf die Nutzung der mit ihrem eigenen Preisvergleichsdienst konkurrierenden Preisvergleichsdienste durch die Internetnutzer gehabt. So würde die Abschaffung der Shopping Units den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten keinen nennenswerten Anteil an dem von ihrer Suchmaschine ausgehenden Verkehr verschaffen, wie bereits im Rahmen des dritten Klagegrundes dargelegt worden sei.

516    Die CCIA fügt hinzu, die Kommission habe die duale Natur der betreffenden Märkte und das damit verbundene Geschäftsmodell nicht berücksichtigt. Bei diesem Modell sei es normal, kostenpflichtige Anzeigen und kostenlose generische Ergebnisse unterschiedlich zu behandeln. Wie die Kommission im 642. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses selbst festgestellt habe, werde der allgemeine Suchdienst von Google durch die kostenpflichtigen Anzeigen finanziert. Somit habe die Kommission die tatsächlichen Bedingungen und die Struktur der Märkte außer Acht gelassen, was im Widerspruch zu den Vorgaben stehe, die sich u. a. aus dem Urteil vom 11. September 2014, CB/Kommission (C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 78), ergäben. Die Kommission habe auch die Innovationsbemühungen von Google, die als solche nicht bestritten würden und ein Beleg für einen Leistungswettbewerb seien, nicht berücksichtigt, was für innovative Branchen Anlass zu ernsten Bedenken gebe. Ebenso wenig habe sie berücksichtigt, dass Google keine wettbewerbswidrige Strategie verfolgt habe, was den vorliegenden Fall von den Rechtssachen unterscheide, in denen die Entscheidung 89/113/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1988 in einem Verfahren nach den Artikeln [101] und [102 AEUV] (IV/30.979 und 31.394, Decca Navigator System) (ABl. 1989, L 43, S. 27) und das Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T‑201/04, EU:T:2007:289), ergangen seien.

517    Die Kommission tritt dem Vorbringen von Google mit Unterstützung durch das BEUC, Foundem, den VDZ, den BDZV, Visual Meta, Twenga, Kelkoo und die Bundesrepublik Deutschland entgegen.

2)      Würdigung durch das Gericht

518    Der Missbrauch einer beherrschenden Stellung kann u. a. in einem Verhalten bestehen, das die Aufrechterhaltung des bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindert, die von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Unternehmen abweichen (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C‑280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 174 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wie oben in Rn. 441 ausgeführt, musste die Kommission im vorliegenden Fall, um den Missbrauch einer beherrschenden Stellung durch Google festzustellen, zumindest potenzielle Auswirkungen des beanstandeten, den Wettbewerb beschränkenden oder ausschaltenden Verhaltens auf die betreffenden Märkte nachweisen und dabei alle relevanten Umstände berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf die von Google vorgebrachten Argumente, mit denen diese bestreitet, dass ihr Verhalten geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zu beschränken.

519    Zunächst hat die Kommission, wie oben in den Rn. 445 und 446 zusammengefasst worden ist, die materiellen Folgen der in Rede stehenden Praktiken für den Verkehr von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten und zum Preisvergleichsdienst von Google geprüft. Hinsichtlich der im angefochtenen Beschluss berücksichtigten nationalen Märkte für Preisvergleichsdienste ergibt sich aus der Prüfung der beiden Teile des dritten Klagegrundes durch das Gericht, deren Ergebnis oben in den Rn. 395 und 420 wiedergegeben ist, dass die in Rede stehenden Bewertungskriterien – ein Rückgang des Verkehrs von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu fast allen konkurrierenden Preisvergleichsdiensten und ein Anstieg dieses Verkehrs zugunsten des Preisvergleichsdienstes von Google – zugrunde gelegt werden können. Anschließend hat die Kommission den Anteil des von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google ausgehenden Verkehrs am gesamten Datenverkehr zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten bewertet. Sodann hat die Kommission unter Darlegung verschiedener Gründe darauf hingewiesen, dass die mit Google konkurrierenden Preisvergleichsdienste den von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google ausgehenden Verkehr nicht wirksam durch andere Quellen hätten ersetzen können. Schließlich hat die Kommission, wie oben in den Rn. 451 bis 453 ausgeführt, auf der Grundlage der dort zusammengefassten Beweise potenzielle wettbewerbswidrige Auswirkungen auf diese Märkte zum Nachteil dieser Preisvergleichsdienste festgestellt. Das Vorbringen von Google im dritten Teil des vierten Klagegrundes, wonach die Kommission auch bei Zurückweisung seiner übrigen Teile das Vorliegen wettbewerbswidriger Auswirkungen nicht nachgewiesen habe, wird im Anschluss an diese Ausführungen geprüft.

520    Was als Erstes die oben in Rn. 511 zusammengefassten Argumente betrifft, ist zunächst festzustellen, dass die Behauptung, die Kommission habe bei der Analyse der Entwicklung der Nutzung der konkurrierenden Preisvergleichsdienste nur den von den generischen Ergebnissen von Google ausgehenden Verkehr berücksichtigt, unzutreffend ist. Wie bereits oben in Rn. 447 ausgeführt, zeigt Tabelle 24 in Abschnitt 7.2.4.1 des angefochtenen Beschlusses die Verteilung der Verkehrsquellen von 13 Preisvergleichsdiensten über einen Zeitraum von vier bis sechs Jahren und unterscheidet dabei zwischen dem Verkehr, der jeweils von den generischen Ergebnissen von Google, von den Textanzeigen von Google, von direkten Suchabfragen und von anderen Quellen ausgeht. Wie im 540. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, hat die Kommission daraus den Schluss gezogen, dass der von den generischen Ergebnissen von Google ausgehende Anteil „einen großen Teil des Gesamtverkehrs der konkurrierenden Preisvergleichsdienste“ ausgemacht habe. Wie oben in Rn. 448 dargelegt, geht aus dieser Tabelle hervor, dass die von den generischen Ergebnissen von Google ausgehenden Verkehrsanteile bei den einzelnen Preisvergleichsdiensten recht unterschiedlich sind und von etwas mehr als 20 % (allerdings mit Ausnahme eines Anteils von 13 % in einem dieser Jahre) bis zu mehr als 80 % reichen, und dass diese Anteile bei einer knappen Mehrheit von ihnen (sieben) im Lauf der Jahre zurückging. Die Rückgänge lagen zwischen 5 % und etwa 50 %.

521    Wie ebenfalls oben in Rn. 448 ausgeführt, bestreitet Google die konkreten Angaben in Tabelle 24 des angefochtenen Beschlusses nicht. Auch die CCIA stellt sie nicht in Frage. Zwar hatte die CCIA aus Gründen des Schutzes der Vertraulichkeit keinen Zugang zur vollständigen Fassung dieser Tabelle. Im Wesentlichen ist die CCIA aber der Ansicht, dass eine Stichprobe von 13 Preisvergleichsdiensten, wie sie zur Erstellung dieser Tabelle herangezogen worden sei, nicht ausreiche, um daraus allgemeine Erkenntnisse zu gewinnen. Gleichwohl halten weder Google noch die CCIA der Schlussfolgerung der Kommission, wonach der Anteil des von den generischen Ergebnissen von Google ausgehenden Verkehrs „einen großen Teil des Gesamtverkehrs der konkurrierenden Preisvergleichsdienste“ ausmache, weitere methodologische Einwände oder andere Daten entgegen, die darauf hindeuten sollen, dass der von den generischen Ergebnissen von Google ausgehende Verkehr für die Preisvergleichsdienste, die mit dem von Google konkurrierten, keine wesentliche Verkehrsquelle sei. Ferner ist festzustellen, dass Tabelle 24, wie aus Fn. 657 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, das Ergebnis von Auskunftsersuchen ist, die an die 18 Preisvergleichsdienste mit dem höchsten Verkehrsaufkommen im EWR – und im Fall des Vereinigten Königreichs an diejenigen mit dem größten von Google ausgehenden Verkehr – gerichtet wurden, dass die 13 Preisvergleichsdienste, die darauf antworteten, die Daten ihrer jeweiligen nationalen Websites vorlegten und dass die Anwälte von Google  diese Ergebnisse selbst zusammenstellten.

522    Unter diesen Umständen sind die Beweiskraft der Tabelle 24 des angefochtenen Beschlusses, d. h. ihr repräsentativer Charakter, und die Beweiskraft der Schlussfolgerung, die die Kommission daraus in Bezug auf den großen Anteil des von den generischen Ergebnissen von Google ausgehenden Verkehrs im Vergleich zu den anderen Verkehrsquellen der konkurrierenden Preisvergleichsdienste gezogen hat, unter Berücksichtigung der oben in den Rn. 132 bis 134 dargelegten Grundsätze für die Beweislastverteilung zwischen der Kommission und den Unternehmen als erwiesen anzusehen.

523    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in Abschnitt 7.2.4.2 des angefochtenen Beschlusses umfangreiche Ausführungen dazu gemacht hat, dass diese anderen Quellen den von den generischen Ergebnissen von Google ausgehenden Verkehr nicht wirksam hätten ersetzen können. Die Kommission hat somit eine Analyse vorgenommen, der zufolge diese Preisvergleichsdienste die materiellen Folgen des Verhaltens von Google für den Verkehr von ihren allgemeinen Ergebnisseiten zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten, die darin bestanden, dass dieser Verkehr zurückging, nicht kompensieren konnten. Eine solche Analyse, die sich an die Schlussfolgerung anschließt, dass dieser Verkehr einen großen Teil des Gesamtverkehrs dieser Preisvergleichsdienste ausgemacht habe, ist geeignet, potenzielle wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen zu belegen, was, wie oben in Rn. 438 ausgeführt, für den Nachweis des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung ausreichen kann. Entgegen dem Vorbringen der CCIA war die Kommission nicht verpflichtet, das Vorliegen einer Abschottungswirkung dergestalt nachzuweisen, dass das Verhalten von Google zur Ausschaltung jeglichen Wettbewerbs führen wird oder zumindest darauf abzielte, die Internetnutzer oder die Online-Händler davon abzuhalten, die Dienstleistungen konkurrierender Preisvergleichsdienste in Anspruch zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2010, Tomra Systems u. a./Kommission, T‑155/06, EU:T:2010:370, Rn. 210 und 211).

524    Somit hat die Kommission entgegen dem Vorbringen von Google (siehe oben, Rn. 511) sehr wohl auch andere Verkehrsquellen der Preisvergleichsdienste als die generischen Ergebnisse von Google berücksichtigt, zugleich aber festgestellt, dass diese anderen Quellen die Auswirkungen des Google vorgeworfenen Verhaltens nicht hätten ausgleichen können.

525    Was die weiteren, oben in Rn. 511 zusammengefassten Argumente betrifft, kann Google, wie oben in den Rn. 368 bis 376 bereits ausgeführt, nicht mit Erfolg geltend machen, dass sich die Auswirkungen der ihr vorgeworfenen Praktiken auf die konkurrierenden Preisvergleichsdienste allein auf die Auswirkungen der Einführung der Product Universals und der Shopping Units auf den Verkehr von ihren allgemeinen Ergebnisseiten zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten beschränkt hätten. Zu den kombinierten Praktiken, die Google vorgeworfen werden, gehört nämlich auch die Anwendung der zur Anpassung der generischen Ergebnisse dienenden Algorithmen, die dazu neigen, diese Preisvergleichsdienste schlechter einzustufen, und die ihrerseits Auswirkungen erzeugen. Der auf der Grundlage des „Ablation Experiment“ vorgenommenen Bewertung, dass nur 5 % des gesamten Verkehrs dieser Preisvergleichsdienste von den Auswirkungen dieser Praktiken von Google betroffen seien, kann daher nicht gefolgt werden, wie bereits oben in Rn. 375 dargelegt worden ist. Vielmehr ist der vom Verhalten von Google betroffene Anteil des Gesamtverkehrs der mit Google konkurrierenden Preisvergleichsdienste beträchtlich und liegt bei der Stichprobe, die zur Erstellung von Tabelle 24 des angefochtenen Beschlusses herangezogen wurde, zwischen etwas mehr als 20 % und über 80 %, wie oben in den Rn. 448 und 520 ausgeführt und erläutert worden ist. Das damit einhergehende und oben in Rn. 515 wiedergegebene Argument, wonach das Verhalten, das die Kommission Google zur Last legt, keine Auswirkungen auf die Nutzung der konkurrierenden Preisvergleichsdienste durch die Internetnutzer gehabt habe, ist daher ebenfalls zurückzuweisen, weil es die Auswirkungen der Algorithmen zur Anpassung der generischen Ergebnisse und den großen Anteil der Internetnutzer außer Acht lässt, die die Preisvergleichsdienste nutzen, indem sie über die Such- und Ergebnisseiten von Google zu ihnen gelangen.

526    Was schließlich ein weiteres, oben in Rn. 511 wiedergegebenes Argument von Google betrifft, ist es nicht grundsätzlich widersprüchlich, einen erheblichen Rückgang des Verkehrs von den generischen Ergebnissen von Google zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten festzustellen und zugleich darauf hinzuweisen, dass dieser Verkehr einen großen Teil des gesamten Verkehrs dieser Preisvergleichsdienste ausmache. Die für den zweiten Aspekt heranzuziehende Vergleichssituation entspricht nämlich logischerweise der ursprünglichen Situation zu Beginn der Zeiträume, für die die Zuwiderhandlung festgestellt wurde, und die für den ersten Aspekt zu berücksichtigende Entwicklung muss sich logischerweise auf die Gesamtheit dieser Zeiträume erstrecken. So zeigt Tabelle 24 des angefochtenen Beschlusses, die auf der Grundlage der Antworten einer Stichprobe von Preisvergleichsdiensten erstellt wurde, um die Anteile ihrer verschiedenen Verkehrsquellen zu ermitteln, dass bei der Mehrzahl der 13 Preisvergleichsdienste, deren Daten Gegenstand dieser Tabelle sind, der von den generischen Ergebnissen von Google ausgehende Verkehr zu Beginn des jeweiligen Zeitraums beträchtlich war und während dieses Zeitraums nach und nach erheblich zurückging.

527    Daraus folgt, dass die Kommission in Anbetracht der gegen den angefochtenen Beschluss vorgebrachten Klagegründe und Argumente zu Recht festgestellt hat, dass die in Rede stehenden Praktiken von Google erhebliche materielle Folgen für den von ihren allgemeinen Ergebnisseiten ausgehenden Verkehr hatten, was zu einem Rückgang dieses Verkehrs zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten und zu einem Anstieg dieses Verkehrs zu ihrem eigenen Preisvergleichsdienst führte (siehe oben, Rn. 420), dass die von diesen Praktiken betroffenen Preisvergleichsdienste im hilfsweise untersuchten Fall eines Marktes, der die Händlerplattformen umfasst, einen zumindest nicht unerheblichen Teil dieses Marktes in den 13 betroffenen Ländern ausmachten (siehe oben, Rn. 506) und dass ein großer Anteil des Gesamtverkehrs der mit Google konkurrierenden Preisvergleichsdienste auf den von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google ausgehenden Verkehr entfiel (siehe oben, Rn. 520 bis 526). Unter diesen Umständen hat die Kommission, sofern dem nachfolgenden Vorbringen von Google und der CCIA, das in den Rn. 528 bis 543 geprüft wird, nicht gefolgt wird, offensichtlich nachgewiesen, dass die in Rede stehenden Praktiken die Wettbewerber von Google oder zumindest die Lage einer erheblichen Gruppe von Wettbewerbern von Google hinreichend beeinträchtigten, um das Vorliegen wettbewerbswidriger Auswirkungen feststellen zu können, die Bestandteil des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung waren.

528    Was als Zweites das oben in den Rn. 512 und 513 zusammengefasste Vorbringen angeht, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass es Marktzutrittsschranken gegeben habe, die die Preisvergleichsdienste daran gehindert hätten, andere Verkehrsquellen als den von den generischen Ergebnissen von Google ausgehenden Verkehr zu nutzen, ist zunächst festzustellen, dass sich die Kommission nicht mit der im 575. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses wiedergegebenen Einschätzung eines Wettbewerbers von Google begnügt hat, um das Bestehen solcher Schranken nachzuweisen. Wie bereits ausgeführt, hat die Kommission in Abschnitt 7.2.4.2 des angefochtenen Beschlusses ausführlich dargelegt, dass diese anderen Quellen den von den generischen Ergebnissen von Google ausgehenden Verkehr nicht wirksam ersetzen konnten. Die im 575. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses wiedergegebene Beurteilung ist nur einer der insoweit angeführten Gesichtspunkte.

529    So hat die Kommission zunächst die Substituierbarkeit des von den generischen Ergebnissen von Google ausgehenden Verkehrs durch Werbung in Form von Textanzeigen auf den allgemeinen Ergebnisseiten von Google (AdWords) geprüft (Erwägungsgründe 543 bis 567 des angefochtenen Beschlusses). Auf der Grundlage der Daten in Tabelle 24 hat die Kommission zwar eingeräumt, dass bestimmte Preisvergleichsdienste mehr als 30 % ihres Verkehrs durch diese Werbung erzielten, aber gleichwohl eine Reihe von Gesichtspunkten angeführt, um zu belegen, dass die generischen Ergebnisse bei den Internetnutzern beliebter gewesen seien. Insbesondere hat sie für jedes der 13 Länder, in denen sie einen Missbrauch durch Google festgestellt hat, eine Reihe von Schaubildern vorgelegt, in denen sie auf der Grundlage von Daten aus dem „Ablation Experiment“ die Aktivierungsraten (Click-through rates) der generischen Links und der Links in den Textanzeigen in Abhängigkeit von ihrer Positionierung verglichen (Schaubilder 59 bis 71). Daraus sei ersichtlich, dass die generischen Ergebnisse üblicherweise bevorzugt würden. Die Kommission hat insbesondere darauf hingewiesen, dass bestimmte Preisvergleichsdienste die beiden Verkehrsquellen eher als komplementär betrachteten, und zwar in dem Sinne, dass sie nicht von demselben Publikum genutzt würden und dass die eine daher die andere nicht ersetzen könne. Als Antwort auf das Argument von Google, dass mehr als 100 Vergleichsdienste ihren Verkehr eher durch Textanzeigen als durch die generischen Ergebnisse erhöht hätten, hat die Kommission die Stichprobe von Google beanstandet und – ebenfalls auf der Grundlage von Daten aus dem „Ablation Experiment“ – ausgeführt, dass der von Textanzeigen ausgehende Verkehr der Preisvergleichsdienste im Durchschnitt der 13 fraglichen Länder etwa ein Viertel des Gesamtverkehrs ausgemacht habe und dass dieser Verkehr seinerseits durch das Erscheinen der Shopping Units beeinträchtigt worden sei (Rückgang zwischen 16 % und 30 % je nach Land). Sie hat diese Angaben durch die Schaubilder 72 bis 75 und Tabelle 26 veranschaulicht. Anschließend hat die Kommission ausgeführt, selbst wenn die mit Google konkurrierenden Preisvergleichsdienste den Rückgang des von den generischen Ergebnissen von Google ausgehenden Verkehrs vorübergehend durch den Verkehr hätten ausgleichen können, der sich durch Textanzeigen auf den allgemeinen Ergebnisseiten von Google erzielen lasse, wäre dies langfristig keine wirtschaftlich tragfähige Lösung für sie gewesen. Die Kommission hat hierzu insbesondere festgestellt, dass die Kosten für den Einsatz von Textanzeigen mindestens doppelt so hoch gewesen wären wie die Kosten für eine Optimierung, um in den generischen Ergebnissen zu erscheinen, und dies bei einem Effizienzgrad in Bezug auf die Konversionsrate von Besuchen der Websites der Preisvergleichsdienste in nachfolgende Besuche der Websites der Händler, der diesen Kostenunterschied nicht gerechtfertigt hätte. Die Kommission hat ergänzend darauf hingewiesen, dass Google solche Kosten für ihren eigenen Preisvergleichsdienst nicht habe aufbringen müssen. Die Kommission hat auch auf die Aussage von Kelkoo verwiesen, wonach die durch ihr Erscheinen in den generischen Ergebnissen erzielten Einnahmen fast 20 % höher gewesen seien als die durch ihr Erscheinen in Textanzeigen erzielten Einnahmen. Im Allgemeinen deckten die durch Textanzeigen erzielten Einnahmen die Kosten dieser Anzeigen nicht.

530    Als Nächstes hat die Kommission die Substituierbarkeit des von den generischen Ergebnissen von Google ausgehenden Verkehrs durch Anwendungen für mobile Geräte untersucht (Erwägungsgründe 568 bis 579 des angefochtenen Beschlusses). Sie hat dazu mehrere Gesichtspunkte angeführt. So war sie der Ansicht, dass der Einsatz von Anwendungen für mobile Geräte ein bereits bestehendes starkes Markenimage voraussetze und dass derzeit u. a. anhand der Daten in Tabelle 24 festzustellen sei, dass diese Anwendungen zusammen mit dem direkten Verkehr im Allgemeinen weniger als 20 % des gesamten Verkehrs der Preisvergleichsdienste ausmachten, auch wenn dieser Anteil bei einigen Preisvergleichsdiensten höher sein könne. Bei einer Stichprobe von etwa zehn Preisvergleichsdiensten, die im Verwaltungsverfahren Daten vorgelegt hätten, habe der Anteil des von Anwendungen für mobile Geräte ausgehenden Verkehrs nur 5 % bis 6 % betragen. Mehrere Preisvergleichsdienste hätten angegeben, dass die Einführung dieses Mediums die Zahl der Besuche ihrer Website nicht signifikant erhöht habe.

531    Im Anschluss daran hat die Kommission die Substituierbarkeit des von den generischen Ergebnissen von Google ausgehenden Verkehrs durch direkten Verkehr untersucht (Erwägungsgründe 580 bis 583 des angefochtenen Beschlusses). Sie wies auf den geringen Anteil dieses Verkehrs hin, den Google für die spezialisierte Ergebnisseite Google Shopping auf 5 % geschätzt habe. Hierzu ist klarzustellen, dass die direkten Navigationslinks, die Google in ihrem oben in Rn. 514 zusammengefassten Vorbringen erwähnt und von denen der größte Teil des Verkehrs zu Google Shopping führt, nicht zum direkten Verkehr zu Google Shopping gehören, weil sie in den Registerkarten enthalten sind, die auf den allgemeinen Such- und Ergebnisseiten von Google angezeigt werden. Die Kommission hat ferner darauf hingewiesen, dass zwei Preisvergleichsdienste im Wesentlichen angegeben hätten, dass die außerhalb des Internets eingeleitete Werbekampagne, mit der sie ihren direkten Verkehr hätten erhöhen wollen, den Rückgang des von den generischen Ergebnissen von Google ausgehenden Verkehrs nicht habe ausgleichen können. Wie im Fall der Anwendungen für mobile Geräte sei es zur Steigerung des direkten Verkehrs erforderlich, zuvor ein starkes Markenimage aufzubauen, was für die Preisvergleichsdienste zu kostspielig sei.

532    Schließlich hat die Kommission die Substituierbarkeit des von den generischen Ergebnissen von Google ausgehenden Verkehrs durch andere Verkehrsquellen untersucht (Erwägungsgründe 584 bis 588 des angefochtenen Beschlusses). Sie hat sich mit den Lösungen befasst, die Partnerschaften mit Websites von Dritten, Newsletter, soziale Netzwerke und im Wettbewerb mit Google stehende allgemeine Suchmaschinen bieten. Nach Ansicht der Kommission sind diese Lösungen entweder kostspielig oder ineffizient.

533    Somit hat die Kommission im angefochtenen Beschluss zahlreiche Gründe für die Feststellung angeführt, dass es Marktzutrittsschranken gegeben habe, die die Preisvergleichsdienste daran gehindert hätten, alternative Verkehrsquellen zu dem von den generischen Ergebnissen von Google ausgehenden Verkehr zu nutzen, so dass es insbesondere nicht zutrifft, dass sie keine diesen Verkehrsquellen innewohnenden Hindernisse festgestellt habe, die die Preisvergleichsdienste daran gehindert hätten, über diese Quellen Verkehr anzuziehen.

534    In der Klageschrift bestreitet Google jedoch die Stichhaltigkeit der insoweit von der Kommission angeführten Gründe und macht zunächst geltend, das Vorhandensein derartiger Schranken werde dadurch widerlegt, dass die Händlerplattformen solche alternativen Verkehrsquellen nutzten (Rn. 365 unter Verweis auf Rn. 320 bis 324). Dieses Argument wird jedoch nur durch allgemeine Angaben untermauert, die zeigen sollen, dass die Internetnutzer häufig Handelsplattformen nutzten, um ihre Suche nach Produkten zu starten, wobei stillschweigend vorausgesetzt wird, dass die Internetnutzer diese Plattformen ohne vorherige Recherche erreichen können. Was für diese Kategorie von – in der Regel sehr bekannten – Marktteilnehmern gelten mag, trifft jedoch nicht zwangsläufig auf die Preisvergleichsdienste zu.

535    In der Erwiderung verweist Google ferner auf die als Anlage C18 vorgelegte Studie der Markt- und Wettbewerbsbehörde des Vereinigten Königreichs, der zufolge die Online-Vergleichsdienste erfolgreich in Werbung und Markenaufbau investierten und umfangreiche Werbung über verschiedene Medien betrieben. Die Kommission macht jedoch zu Recht die Unzulässigkeit dieser Studie geltend, indem sie sich auf Art. 85 der Verfahrensordnung stützt, wonach Beweise und Beweisangebote im Rahmen des ersten Schriftsatzwechsels vorzulegen sind, es sei denn, dass die Verspätung der Vorlage gerechtfertigt ist. Google hat nämlich keine Erklärung abgegeben, die die verspätete Vorlage dieser Studie hätte rechtfertigen können, obwohl sie sich im Verwaltungsverfahren als Antwort auf das „Sachverhaltsschreiben“ selbst auf diese Studie berufen hatte, wie aus Rn. 282 von Anlage A7 zur Klageschrift hervorgeht.

536    Der von Google aus dieser und anderen Studien gezogene generelle Schluss, dass andere Online-Dienste, insbesondere auf verschiedene Bereiche spezialisierte Vergleichsdienste, erfolgreich alternative Verkehrsquellen nutzten, ist zu allgemein und beruht auf der Beobachtung anderer Märkte, so dass er nicht geeignet ist, die im angefochtenen Beschluss enthaltene detaillierte Analyse der Kommission in Bezug auf die Preisvergleichsdienste in Frage zu stellen.

537    Weiter trägt Google im Wesentlichen vor, selbst wenn man davon ausgehe, dass es für die konkurrierenden Preisvergleichsdienste schwierig sei, auf alternative Verkehrsquellen zurückzugreifen, sei ihr das nicht anzulasten. Es geht jedoch nicht darum, ob Google für Marktzutrittsschranken in Bezug auf Verkehrsquellen, die Alternativen zu dem von ihren generischen Ergebnissen ausgehenden Verkehr darstellen, verantwortlich ist, sondern darum, ob solche Schranken bestehen. Die Kommission ist im angefochtenen Beschluss nämlich zu dem Ergebnis gelangt, dass Google Schranken für den Zutritt zu der Verkehrsquelle errichtet habe, die von ihren generischen Ergebnissen ausgehe und über die sie eine Kontrolle ausüben könne, und dass diese Quelle nicht wirksam durch andere Quellen ersetzt werden könne, die ihrerseits von anderen Zutrittsschranken für die konkurrierenden Preisvergleichsdienste betroffen seien. Unter diesen Umständen kann das Vorbringen, dass Google – anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T‑201/04, EU:T:2007:289), ergangen sei – keine Zutrittsschranken in Bezug auf Verkehrsquellen errichtet habe, die Alternativen zu dem von ihren generischen Ergebnissen ausgehenden Verkehr seien, die Analyse der Kommission hinsichtlich des Bestehens solcher Schranken, die zu den wettbewerbswidrigen Auswirkungen des Verhaltens von Google beigetragen haben sollen, nicht in Frage stellen.

538    Was als Drittes die oben in Rn. 514 zusammengefassten Argumente betrifft, wonach die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die konkurrierenden Preisvergleichsdienste, die in Schwierigkeiten geraten seien, ebenso leistungsfähig gewesen seien wie Google – was gerade nicht zutreffe –, macht die Kommission zu Recht geltend, dass sie diesen Nachweis nicht habe erbringen müssen. Der Rückgriff auf das Kriterium des ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers ist nämlich bei einer Preispolitik (z. B. Kampfpreise oder Margenbeschneidungen) gerechtfertigt, um im Wesentlichen zu beurteilen, ob ein Wettbewerber, der ebenso leistungsfähig ist wie das beherrschende Unternehmen, dem dieses Preisverhalten zur Last gelegt wird, und der, um nicht sofort vom Markt verdrängt zu werden, seinen Kunden dieselben Preise berechnet wie dieses Unternehmen, hierdurch Verluste erleiden oder vergrößern würde, so dass er auf längere Sicht gezwungen wäre, den Markt zu verlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Post Danmark, C‑23/14, EU:C:2015:651, Rn. 53 bis 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall betreffen die Google vorgeworfenen Praktiken aber nicht die Preisgestaltung.

539    Außerdem ist der „ebenso leistungsfähige Wettbewerber“ grundsätzlich ein hypothetischer Wettbewerber, bei dem davon ausgegangen wird, dass er von seinen Kunden dieselben Preise verlangt wie das marktbeherrschende Unternehmen, dabei aber mit den gleichen Kosten konfrontiert wird, die dieses Unternehmen zu tragen hat oder auf seine Wettbewerber abwälzt, wenn es ihnen ein Vorleistungsgut für das Endprodukt verkauft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C‑52/09, EU:C:2011:83, Rn. 40 bis 44). Der Rückgriff auf das Kriterium des ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers soll nämlich zeigen, dass selbst ein Wettbewerber, der ebenso leistungsfähig ist wie das Unternehmen, das die in Rede stehende Preispolitik verfolgt, nicht in der Lage wäre, ihm auf Dauer mit der gleichen Preisgestaltung zu begegnen, weil er sich nicht auf die Machtposition stützen kann, die eine beherrschende Stellung mit sich bringt. Dieser Wettbewerber ist somit grundsätzlich kein echter Wettbewerber, dessen tatsächliche Leistungsfähigkeit zu beurteilen wäre, wie Google in Bezug auf die anderen Preisvergleichsdienste behauptet. Der Rückgriff auf dieses Kriterium, bei dem Preise und Kosten verglichen werden, war daher im vorliegenden Fall sinnlos, weil das festgestellte Wettbewerbsproblem kein Preisproblem war.

540    Selbst wenn eine Wettbewerbsbehörde wie die Kommission in der Lage wäre, die tatsächliche Leistungsfähigkeit mehrerer Unternehmen zu vergleichen, indem sie die verschiedenen Parameter ihrer Tätigkeit eingehend untersucht, könnte ein solcher Ansatz zudem nur dann zu objektiven Ergebnissen führen, wenn die Wettbewerbsbedingungen gerade nicht durch ein wettbewerbswidriges Verhalten verfälscht worden sind. Folglich kann ein solcher Ansatz nicht selbst dazu dienen, das Vorliegen eines solchen Verhaltens festzustellen.

541    Daraus folgt, dass die Kommission im vorliegenden Fall, wie oben in Rn. 441 dargelegt, nur potenzielle den Wettbewerb ausschließende oder beschränkende Auswirkungen der fraglichen Praktiken nachweisen musste, ohne dass es darauf ankommt, ob Google auf dem Gebiet der Preisvergleichsdienste „leistungsfähiger“ war als die anderen Preisvergleichsdienste, was sich gerade nicht ermitteln lässt, wenn Praktiken angewandt werden, die den Wettbewerb verfälschen können.

542    Als Letztes ist zu den oben in Rn. 516 zusammengefassten Argumenten der CCIA festzustellen, dass sie insofern, als sie dahin gehen, dass die Kommission die Merkmale der dualen Internetmärkte und ihres Wirtschaftsmodells, die Innovationsbemühungen, die Google zu ihrem Verhalten veranlasst hätten, und das Fehlen einer wettbewerbswidrigen Strategie von Google verkannt habe, keine Kritik an der Analyse der Auswirkungen der in Rede stehenden Praktiken darstellen, sondern eine Kritik an der Prüfung, ob diese Praktiken wettbewerbswidrig waren oder nicht. Sie sind daher als ins Leere gehend zurückzuweisen, soweit sie die Rüge der CCIA stützen sollen, dass „der Beschluss nicht belegt, dass das Verhalten geeignet war, wettbewerbswidrige Auswirkungen hervorzurufen“.

543    In Anbetracht des oben in Rn. 527 dargelegten Zwischenergebnisses und der Zurückweisung der übrigen Argumente von Google und der CCIA ist daher der dritte Teil des vierten Klagegrundes von Google zurückzuweisen, wonach die Kommission das Vorliegen wettbewerbswidriger Auswirkungen der in Rede stehenden Praktiken auf die nationalen Märkte für Preisvergleichsdienste nicht nachgewiesen habe.

4.      Dritter Teil des ersten Klagegrundes und dritter Teil des zweiten Klagegrundes: Vorliegen objektiver Rechtfertigungsgründe

a)      Zu den Rechtfertigungen von Google für die Einblendung der Product Universals (dritter Teil des ersten Klagegrundes)

1)      Vorbringen der Parteien

544    Google macht geltend, sie habe im Verwaltungsverfahren nachgewiesen, dass sie durch die Art und Weise, in der sie die Product Universals eingeblendet habe, die Qualität des Dienstes verbessert habe, den sie den Nutzern anbiete. Dies stelle eine wettbewerbsfördernde Rechtfertigung für ihr Verhalten dar.

545    Im angefochtenen Beschluss habe die Kommission die gruppierte Darstellung der spezialisierten Produktergebnisse auf den allgemeinen Ergebnisseiten nicht beanstandet. Die Kommission habe lediglich festgestellt, dass Google die spezialisierten Produktergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste nach „denselben zugrunde liegenden Verfahren und Methoden“ wie denen für die Ergebnisse ihres eigenen Preisvergleichsdienstes hätte anzeigen müssen, ohne sich mit den von Google im Verwaltungsverfahren vorgebrachten wettbewerbsfördernden Rechtfertigungsgründen auseinanderzusetzen oder sie gegen die von ihr festgestellten negativen Auswirkungen abzuwägen. Somit habe die Kommission im angefochtenen Beschluss weder die von Google für ihre Praktiken vorgebrachten Rechtfertigungsgründe widerlegt noch versucht, auf die Erläuterungen von Google einzugehen oder die nach der Rechtsprechung erforderliche Abwägung vorzunehmen.

546    Außerdem habe die Kommission im angefochtenen Beschluss nicht dargelegt, wie Google die spezialisierten Produktergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste nach „denselben zugrunde liegenden Verfahren und Methoden“ wie denen für die Ergebnisse ihren eigenen Preisvergleichsdienstes anzeigen könne, obwohl Google ihr erklärt habe, dass dies unmöglich sei. Google weist insoweit darauf hin, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, nach welchen Modalitäten die Ergebnisse ihrer Wettbewerber ausgewählt worden seien, so dass sie keine vergleichende Bewertung der von verschiedenen Preisvergleichsdiensten angebotenen Ergebnisse habe vornehmen können. Sie macht ferner geltend, dass sie die Antworten auf eine konkrete Suchanfrage eines Internetnutzers nicht schnell genug habe vorhersehen oder erhalten können, und schließlich, dass sie ihre Qualitätskontrollmechanismen auf die konkurrierenden Preisvergleichsdienste nicht habe anwenden können. Die Kommission habe diese Erläuterungen im angefochtenen Beschluss nicht widerlegt, aber gleichwohl darauf bestanden, von Google eine derartige Anzeige nach denselben zugrunde liegenden Verfahren und Methoden zu verlangen. Unter diesen Umständen hätte es der Kommission oblegen, anhand realistischer und durchführbarer Lösungen aufzuzeigen, wie Google hätte vorgehen können, was die Kommission aber nicht getan habe. Insoweit habe die Kommission die Vorschläge, die Google in den Gesprächen im Hinblick auf den Abschluss des Verfahrens durch einen Beschluss über die Annahme von Verpflichtungszusagen gemacht habe, sowie interne Überlegungen von Google zu Unrecht als Beweis dafür angesehen, dass eine derartige Anzeige möglich sei. Die vorgeschlagenen Maßnahmen hätten nämlich nicht darin bestanden, die Ergebnisse der mit Google konkurrierenden Preisvergleichsdienste nach denselben zugrunde liegenden Verfahren und Methoden einzustufen, die Google für ihre eigenen spezialisierten Produktsuchergebnisse verwende.

547    Google wiederholt in der Erwiderung, dass sie aus technischen Gründen nicht in der Lage sei, die Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste in den Product Universals anzuzeigen, ohne die Qualität ihrer Suchergebnisse zu beeinträchtigen; sie habe dies im gesamten Verwaltungsverfahren erläutert, aber es sei im angefochtenen Beschluss nicht berücksichtigt worden. Die von ihr im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Rechtfertigungsgründe hätten den Vorwurf des Missbrauchs entgegen dem Vorbringen der Kommission in vollem Umfang entkräftet.

548    Die CCIA weist darauf hin, dass den objektiven Rechtfertigungsgründen von Google im angefochtenen Beschluss nur drei Seiten gewidmet seien und sich nur ein einziger Erwägungsgrund mit der Prüfung der Frage befasse, ob die von Google verlangte Abhilfemaßnahme technisch möglich sei.

549    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

550    Der BDZV weist zur Unterstützung der Kommission darauf hin, dass es nicht deren Aufgabe sei, präzise technische Lösungen zur Beendigung des festgestellten Missbrauchs vorzuschreiben.

2)      Würdigung durch das Gericht

551    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Unternehmen in beherrschender Stellung Handlungen, die möglicherweise unter das in Art. 102 AEUV niedergelegte Verbot fallen, rechtfertigen, indem es den Nachweis erbringt, dass entweder sein Verhalten aus technischer oder wirtschaftlicher Sicht objektiv notwendig ist oder dass die dadurch hervorgerufene Verdrängungswirkung durch Effizienzvorteile, die auch den Verbrauchern zugutekommen, ausgeglichen oder sogar übertroffen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C‑209/10, EU:C:2012:172, Rn. 40 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

552    Die objektive Notwendigkeit kann sich aus legitimen geschäftlichen Erwägungen ergeben, z. B. zum Schutz vor unlauterem Wettbewerb oder zur Berücksichtigung von Verhandlungen mit Kunden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 1978, United Brands und United Brands Continentaal/Kommission, 27/76, EU:C:1978:22, Rn. 184 bis 187, und vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden‑Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, EU:C:1983:313, Rn. 90), aber auch aus technischen Gründen, z. B. im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Leistung des Produkts oder der Dienstleistung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T‑201/04, EU:T:2007:289, Rn. 1146 und 1159).

553    Was die Effizienzgewinne betrifft, hat das Unternehmen in beherrschender Stellung nachzuweisen, dass die durch das betreffende Verhalten möglicherweise eintretenden Effizienzvorteile wahrscheinlich negative Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Interessen der Verbraucher auf den betroffenen Märkten ausgleichen, dass diese Effizienzvorteile durch das genannte Verhalten erzielt worden sind oder erzielt werden können und dass dieses Verhalten für das Erreichen der Effizienzvorteile notwendig ist und einen wirksamen Wettbewerb nicht ausschaltet, indem es alle oder die meisten bestehenden Quellen tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbs zum Versiegen bringt (Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C‑209/10, EU:C:2012:172, Rn. 42), wodurch ausgeschlossen wird, dass das Unternehmen lediglich vage, allgemeine und theoretische Argumente zu diesem Punkt vorbringt oder sich ausschließlich auf seine eigenen geschäftlichen Interessen stützt (vgl. Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a., C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung).

554    Zwar trägt die Kommission die Beweislast für das Vorliegen von Umständen, die einen Verstoß gegen Art. 102 AEUV darstellen, doch obliegt es dem betreffenden beherrschenden Unternehmen und nicht der Kommission, eine etwaige objektive Rechtfertigung anzuführen und sie mit Sachargumenten und Beweisen zu untermauern. Will die Kommission den Missbrauch einer beherrschenden Stellung feststellen, so muss sie sodann dartun, dass die Sachargumente und Beweise, auf die sich das genannte Unternehmen beruft, nicht durchgreifen und dass die angeführte Rechtfertigung damit keinen Erfolg haben kann (Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T‑201/04, EU:T:2007:289, Rn. 1144).

555    Google macht im Wesentlichen geltend, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss erstens die von Google im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Rechtfertigungen für ihre Praktiken nicht widerlege und nicht versuche, auf die Erläuterungen von Google einzugehen oder die nach der Rechtsprechung erforderliche Abwägung vorzunehmen, und zweitens nicht darlege, wie Google die spezialisierten Produktsuchergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste nach denselben zugrunde liegenden Verfahren und Methoden anzeigen könne, die sie für ihre eigenen spezialisierten Produktsuchergebnisse verwende, zumal dies technisch unmöglich sei.

556    Im vorliegenden Fall hat das Gericht daher zu prüfen, ob die von Google vorgebrachten Gesichtspunkte entgegen der Auffassung der Kommission geeignet sind, dieses Verhalten im Sinne der oben in den Rn. 551 bis 553 angeführten Rechtsprechung zu rechtfertigen.

557    In Abschnitt 7.5 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission die von Google im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Gesichtspunkte im Hinblick auf objektive Rechtfertigungen und Effizienzsteigerungen geprüft. Google hat nach der Darstellung in den Erwägungsgründen 655 bis 659 des angefochtenen Beschlusses, der sie in der Klageschrift nicht widerspricht, im Wesentlichen mehrere Argumente vorgebracht. Erstens hat sie geltend gemacht, dass die Mechanismen zur Anpassung der generischen Ergebnisse einen wettbewerbsfördernden Vorteil hätten, weil sie die Qualität dieser Ergebnisse wahrten. Zweitens hat sie geltend gemacht, dass die Positionierung und Präsentation der Product Universals sowie die ihrer Erzeugung dienenden Technologien einen wettbewerbsfördernden Vorteil mit sich brächten, weil sie zugunsten der Internetnutzer und Online-Händler sicherstellten, dass ihr Suchdienst von höchster Qualität sei. Drittens hat sie vorgetragen, es würde den Wettbewerb einschränken, wenn sie auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten die Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste in gleicher Weise wie die ihres eigenen Preisvergleichsdienstes positionieren und präsentieren müsste, weil es zum einen dem Wesen des Wettbewerbs und den Erwartungen der Internetnutzer entspreche, dass jeder Suchdienst seine eigenen Ergebnisse präsentiere, und weil dies zum anderen die Möglichkeiten von Google verringere, Bereiche ihrer allgemeinen Ergebnisseiten zu monetarisieren. Viertens hat sie darauf hingewiesen, dass sie in technischer Hinsicht nicht in der Lage sei, die Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste zusammen mit denen ihres eigenen Preisvergleichsdienstes nach einheitlichen Regeln einzustufen, und dass dies zudem bedeutet hätte, sie in Preisvergleichsergebnisse ihres eigenen Preisvergleichsdienstes zu verwandeln. Fünftens hat Google im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, dass ihre Grundrechte verletzt worden seien, wendet sich in der Klageschrift aber nicht gegen die darauf im angefochtenen Beschluss gegebene Antwort der Kommission.

558    Mit den ersten drei der oben in Rn. 557 zusammengefassten Argumente, so wie sie in der Klageschrift vorgetragen werden, weist Google auf wettbewerbsfördernde Merkmale ihres Verhaltens in dem Sinne hin, dass dieses Verhalten die Qualität ihres Suchdienstes verbessert habe. Wie oben in Rn. 551 dargelegt, dienen solche Argumente grundsätzlich dem Nachweis, dass Effizienzvorteile, die auch den Verbrauchern zugutekommen, die durch das beanstandete Verhalten hervorgerufene Verdrängungswirkung ausgleichen oder gar überwiegen. Das vierte, oben in Rn. 557 zusammengefasste Argument zielt darauf ab, technische Zwänge geltend zu machen, die Google daran gehindert haben sollen, die von der Kommission geforderte Gleichbehandlung der Ergebnisse des eigenen Preisvergleichsdienstes von Google und der Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste zu gewährleisten. Letztlich behauptet Google, sich ständig bemüht zu haben, ihren den Nutzern bereitgestellten Preisvergleichsdienst im Einklang mit den Belangen eines Leistungswettbewerbs zu verbessern, allerdings in den Grenzen des technisch Möglichen. Die Kommission werfe ihr jedoch vor, dass sie keine Gleichbehandlung der Ergebnisse sichergestellt habe, wozu sie aber aus technischen Gründen gar nicht in der Lage gewesen sei.

559    Zu den ersten beiden oben in Rn. 557 zusammengefassten Argumenten von Google hat die Kommission in den Erwägungsgründen 661 und 662 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass sie es Google weder verwehre, Anpassungsmechanismen anzuwenden, noch ihre spezialisierten Suchergebnisse auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten einzublenden, wenn sie diese als für eine Suchanfrage relevant oder nützlich ansehe; vielmehr bestehe der festgestellte Missbrauch darin, dass Google auf die Ergebnisse ihres eigenen Preisvergleichsdienstes und die der konkurrierenden Preisvergleichsdienste nicht dieselben Kriterien für deren Positionierung und Präsentation anwende.

560    Wie aus dieser Antwort hervorgeht, hat die Kommission nicht bestritten, dass die Algorithmen zur Anpassung der generischen Ergebnisse oder die Kriterien für die Positionierung und Präsentation der spezialisierten Produktergebnisse, die Google anwendet, wettbewerbsfördernde Verbesserungen des von ihr angebotenen Dienstes darstellen können, wie Google mit ihren ersten beiden oben in Rn. 557 zusammengefassten Argumenten geltend gemacht hat, zugleich aber zu Recht darauf hingewiesen, dass Google in Bezug auf die Ungleichbehandlung der Ergebnisse ihres eigenen Preisvergleichsdienstes und der Ergebnisse konkurrierender Preisvergleichsdienste keine Argumente vorgebracht hat. Die Kommission war mit anderen Worten im Wesentlichen der Auffassung, Google habe keine Beweise dafür vorgelegt, dass die beiden von ihr angeführten wettbewerbsfördernden Vorteile die in den früheren Abschnitten des angefochtenen Beschlusses festgestellten nachteiligen Auswirkungen dieser Ungleichbehandlung auf den Wettbewerb ausgeglichen oder gar überwogen hätten.

561    Sodann hat die Kommission im Hinblick auf das dritte, oben in Rn. 557 zusammengefasste Argument von Google, das allgemein aufzeigen sollte, dass die von der Kommission geforderte Gleichbehandlung den Wettbewerb tatsächlich einschränken würde, in den Erwägungsgründen 663 und 664 des angefochtenen Beschlusses auf die beiden Teile dieses Arguments geantwortet, indem sie ausführte, zum einen habe Google nicht nachgewiesen, dass die Internetnutzer von einer Suchmaschine erwarteten, Ergebnisse aus einer einzigen Quelle zu liefern, und sie seien im vorliegenden Fall auch nicht darüber informiert worden, dass die Product Universals auf der Grundlage anderer Mechanismen angezeigt würden als die generischen Ergebnisse, und zum anderen verhindere die Gewährleistung der Gleichbehandlung des Preisvergleichsdienstes von Google mit ihren Konkurrenten auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten die von Google kontrollierte Monetarisierung bestimmter Bereiche dieser Seiten nicht.

562    Diese Antwort der Kommission besteht zum einen darin, darzulegen, dass die Entscheidung von Google, ihre Preisvergleichsergebnisse besser zu positionieren und zu präsentieren als die ihrer Wettbewerber, entgegen ihrer Behauptung für den Wettbewerb nicht förderlicher sei als eine Situation, in der in dieser Hinsicht eine Gleichbehandlung sichergestellt werde. Insoweit bezweifelt die Kommission zu Recht, dass die Internetnutzer erwarteten, auf allgemeinen Ergebnisseiten nur die Ergebnisse einer einzigen spezialisierten Suchmaschine zu finden. Im vorliegenden Fall findet die in Rede stehende unterschiedliche Behandlung in Bezug auf die Positionierung und Präsentation nämlich, wie die Kommission ausgeführt hat, auf den allgemeinen Ergebnisseiten statt, auf denen die Internetnutzer grundsätzlich Ergebnisse erwarten, die aus dem gesamten Internet stammen und in diskriminierungsfreier und transparenter Weise zur Verfügung gestellt werden, was sich im Übrigen auch aus den oben in Rn. 178 dargelegten Erwägungen ergibt.

563    Zum anderen besteht die oben in Rn. 561 zusammengefasste Antwort der Kommission darin, die Behauptung zu widerlegen, dass Google finanzielle Nachteile drohten, wenn sie sicherstelle, dass ihre eigenen Preisvergleichsergebnisse und die ihrer Wettbewerber hinsichtlich der Positionierung und Präsentation auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten gleichbehandelt würden. Google bringt in der Klageschrift kein Argument vor, das diese Beurteilung wirksam in Frage stellen könnte, und selbst wenn sie dadurch, dass sie ihren Dienst für andere Preisvergleichsdienste zu denselben Bedingungen zugänglich macht wie für ihren eigenen, finanzielle Nachteile erleiden sollte, wäre dieser Umstand keine zulässige Rechtfertigung für ihr wettbewerbswidriges Verhalten.

564    Entgegen dem Vorbringen in der Klageschrift hat die Kommission somit zu der von Google mit ihrem dritten Argument vorgebrachten Rechtfertigung Stellung genommen, ohne dass es Google gelungen wäre, die Begründetheit dieses Standpunkts in Frage zu stellen.

565    Folglich hat die Kommission das dritte Argument, mit dem Google wettbewerbsfördernde Merkmale ihres Verhaltens geltend macht, zu Recht zurückgewiesen, indem sie das Vorhandensein derartiger Merkmale widerlegt hat.

566    Der Ansatz der Kommission in Bezug auf diese ersten drei Argumente, die sich darauf stützen, dass mit den in Rede stehenden Praktiken wettbewerbsfördernde Vorteile einhergingen, ist umso mehr gerechtfertigt, als diese Praktiken, wie aus den Erwägungsgründen 593 bis 596 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht und wie die Prüfung des dritten und des vierten Klagegrundes ergeben hat, erstens geeignet sind, konkurrierende Preisvergleichsdienste zu verdrängen, was zu höheren Gebühren für die Händler, höheren Preisen für die Verbraucher und einem Rückgang der Innovation sowohl für die konkurrierenden Preisvergleichsdienste als auch für den eigenen Preisvergleichsdienst von Google führen kann. Zweitens können die in Rede stehenden Praktiken, wie sich aus den Erwägungsgründen 597 bis 600 des angefochtenen Beschlusses ergibt, die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher in Bezug auf Preisvergleichsdienste einschränken, und zwar nicht nur durch die Verringerung der Zahl der auf dem Markt vorhandenen Preisvergleichsdienste infolge der in den Abschnitten 7.3.1 und 7.3.2 des angefochtenen Beschlusses festgestellten Verdrängungswirkung dieser Praktiken, sondern auch, weil die Aufmerksamkeit der Verbraucher, wie sich aus dem 598. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt, wegen der größeren Sichtbarkeit der Ergebnisse des Preisvergleichsdienstes von Google auf diese gelenkt wird, obwohl sie nicht zwangsläufig relevanter sind als die der konkurrierenden Preisvergleichsdienste (siehe oben, Rn. 296 bis 299).

567    Außerdem zeigt Google nicht auf, inwiefern der zweite Aspekt der beanstandeten Praktiken, nämlich die durch Anpassungsalgorithmen bewirkte Herabstufung einer erheblichen Zahl konkurrierender Preisvergleichsdienste auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten, zu Effizienzsteigerungen geführt haben soll.

568    Unter diesen Umständen waren die in Rede stehenden Praktiken selbst dann, wenn davon auszugehen wäre, dass sie das Nutzererlebnis mancher Internetnutzer durch eine Hervorhebung und hierarchische Anordnung der Produktsuchergebnisse hätten verbessern können, nach der oben in Rn. 553 angeführten Rechtsprechung keinesfalls geeignet, sämtliche nachteiligen Auswirkungen dieser Praktiken auf den Wettbewerb und die Interessen der Verbraucher zu neutralisieren. Jedenfalls hat Google nicht den Gegenbeweis erbracht, den zu führen ihr, wie oben in Rn. 554 dargelegt, oblegen hätte.

569    Das vierte der oben in Rn. 557 zusammengefassten Argumente von Google bestand darin, eine auf technische Sachzwänge gestützte objektive Rechtfertigung für ihr Verhalten vorzubringen. Mit diesem Argument sollte nachgewiesen werden, dass Google entgegen der Annahme der Kommission technisch nicht in der Lage gewesen sei, die Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste zusammen mit denen ihres eigenen Preisvergleichsdienstes nach einheitlichen Regeln einzustufen, und dass dies zudem bedeutet hätte, sie in Preisvergleichsergebnisse von Google zu verwandeln.

570    Im 671. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission entgegnet, Google habe nicht nachweisen können, dass sie außerstande gewesen sei, zur Festlegung der Positionierung und Präsentation der Ergebnisse ihres eigenen Preisvergleichsdienstes und der Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste dieselben Verfahren und Methoden anzuwenden. Dem hat die Kommission hinzugefügt, die Vorschläge, die Google während der Gespräche im Hinblick auf den Abschluss des Verfahrens durch die Annahme von Verpflichtungszusagen unterbreitet habe, sowie interne Überlegungen von Google belegten, dass eine solche Gleichbehandlung möglich sei.

571    Hierzu hat Google, wie aus dem 659. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgeht und von ihr in den Rn. 130 bis 138 der Klageschrift bestätigt wird, im Verwaltungsverfahren erklärt, dass sie auf die Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste nicht dieselben Auswahlkriterien anwenden könne wie auf ihre eigenen Preisvergleichsergebnisse, d. h. mit anderen Worten, dass sie nicht in der Lage sei, aus all den Antworten, die sie auf die Produktsuchanfrage eines Internetnutzers von den Preisvergleichsdiensten einschließlich ihres eigenen erhalte, die besten auszuwählen. Google hat in diesem Zusammenhang im Wesentlichen geltend gemacht, dass ihr weder die Struktur noch der Inhalt der Datenbanken der konkurrierenden Preisvergleichsdienste bekannt gewesen sei und dass sie auch nicht gewusst habe, wie deren Katalogisierungs- und Indexierungsverfahren funktionierten oder deren spezialisierte Algorithmen bestimmte Ergebnisse als Antwort auf die Suchanfrage eines Internetnutzers erzeugten, so dass sie weder die Qualität der von den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten gelieferten Ergebnisse im Vergleich zu ihren eigenen Ergebnissen habe beurteilen noch auch nur habe vorhersehen können, welche Ergebnisse die konkurrierenden Preisvergleichsdienste anlässlich einer konkreten Suchanfrage eines Internetnutzers lieferten, zumal es Hunderte solcher Preisvergleichsdienste gebe. Für Google sei es nicht realistisch gewesen, den Versuch zu unternehmen, dieser Unmöglichkeit der Vorhersage der Antworten der konkurrierenden Preisvergleichsdienste auf die konkrete Suchanfrage eines Internetnutzers dadurch abzuhelfen, dass sie selbst diese Anfrage an Hunderte Preisvergleichsdienste weiterleite, um anschließend alle eingehenden Antworten zu vergleichen. Dies hätte zumindest zu erheblichen Verzögerungen bei der Beantwortung der an Google gerichteten Nutzeranfrage geführt und damit die Qualität ihres Dienstes beeinträchtigt. Google habe nicht mehr tun können als das, was sie bereits getan habe, nämlich mit Hilfe ihrer Universal Search-Technologie ihre eigenen spezialisierten Produktergebnisse mit ihren eigenen allgemeinen Ergebnissen zu vergleichen, weil sie gewusst habe, wie diese erzeugt würden. Da ihre generischen Ergebnisse spezialisierte Ergebnisse konkurrierender Preisvergleichsdienste aber nur durch das sogenannte „Crawling“-Verfahren, durch Indexierung und durch allgemeine Suchalgorithmen erfassten, könne dieser mit Universal Search durchgeführte Vergleich die Preisvergleichsergebnisse von Google nicht mit denen vergleichen, die die konkurrierenden Preisvergleichsdienste tatsächlich geliefert hätten, wenn sie die bei Google eingegangenen Produktsuchanfragen direkt erhalten hätten.

572    Soweit zum einen das vierte Argument von Google dahin zu verstehen sein sollte, dass die nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb, die mit Effizienzsteigerungen im Zusammenhang mit der Verbesserung ihres Suchdienstes einhergingen, technisch unvermeidbar gewesen seien und dass Google im Wesentlichen nicht mehr hätte tun können, als sie bereits getan habe, um ihren Suchdienst zu verbessern, ist jedoch festzustellen, dass das Google vorgeworfene Verhalten, das zur Herabstufung zahlreicher konkurrierender Vergleichsdienste führte und die Aufmerksamkeit der Nutzer von den Ergebnissen dieser Vergleichsdienste ablenkte, nicht geeignet war, Effizienzsteigerungen durch eine Verbesserung des Nutzererlebnisses zu erzielen (siehe oben, Rn. 566 und 567), und dass diese Effizienzsteigerungen, sofern es sie geben sollte, in keiner Weise geeignet erscheinen, die erheblichen tatsächlichen oder potenziellen nachteiligen Auswirkungen dieser Praktiken auf den Wettbewerb und auf die Interessen der Verbraucher insgesamt auszugleichen (siehe oben, Rn. 568). In Ermangelung solcher Effizienzsteigerungen ist es unerheblich, dass alles, was getan wurde, um sie zu erzielen, technisch nur durch die von der Kommission geahndeten Praktiken umsetzbar gewesen sein soll.

573    Zum anderen hat die Kommission im Rahmen der Feststellung der Zuwiderhandlung Google jedenfalls nicht vorgeworfen, für den Vergleich ihrer Produktergebnisse mit den Produktergebnissen, die die konkurrierenden Preisvergleichsdienste als Antwort auf die Produktsuchanfragen von Internetnutzern lieferten, nicht dieselben Verfahren und Methoden und insbesondere nicht dieselben Algorithmen verwendet zu haben, die sie für ihre eigenen spezialisierten Recherchen einsetzte.

574    Die Kommission hat vielmehr bedauert, dass Google zur Festlegung der Positionierung und Präsentation der Ergebnisse ihres eigenen Preisvergleichsdienstes und der Ergebnisse konkurrierender Preisvergleichsdienste, die auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten hätten angezeigt werden können, nicht dieselben Verfahren und Methoden angewandt habe, weil die Anwendung unterschiedlicher Verfahren und Methoden zur Positionierung und Präsentation ihrer eigenen Ergebnisse und der Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste dazu geführt habe, dass die Ergebnisse ihres eigenen Preisvergleichsdienstes bevorzugt und die Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste herabgestuft worden seien.

575    Somit hat die Kommission im angefochtenen Beschluss weder beanstandet, dass Google in ihre allgemeinen Ergebnisseiten keine neue Kategorie von Ereignissen aufgenommen habe, nämlich diejenigen Ergebnisse konkurrierender Preisvergleichsdienste, die tatsächlich erzielt worden wären, wenn der Internetnutzer seine konkrete Suchanfrage unmittelbar an die spezialisierte Suchmaschine dieser konkurrierenden Preisvergleichsdienste gerichtet hätte, zweitens nichts anderes begehrt, als zwei Arten von Ergebnissen von Google im Hinblick auf deren Positionierung und Präsentation gleich zu behandeln, und drittens auch nicht bedauert, dass Google die von ihr selbst gelieferten Produktergebnisse nicht mit denen, die die konkurrierenden Preisvergleichsdienste für dieselbe konkrete Suchanfrage geliefert hätten, verglichen habe, wozu Google nach eigenen Angaben nicht in der Lage gewesen sei. Aus eben diesem Grund kann Google der Kommission weder vorwerfen, ihre technischen Erläuterungen nicht widerlegt zu haben, noch ihr, wie im Verwaltungsverfahren vorgetragen, zum Vorwurf machen, dass sie Google verpflichte, Ergebnisse konkurrierender Preisvergleichsdienste dadurch, dass sie sie denselben Auswahlverfahren und ‑methoden unterwerfe wie ihre eigenen Ergebnisse, in Produktergebnisse von Google umzuwandeln.

576    Außerdem hat Google – selbst wenn sie nicht in der Lage gewesen sein sollte, identische zugrunde liegende Verfahren und Methoden anzuwenden, um die Ergebnisse ihres eigenen Preisvergleichsdienstes und die der konkurrierenden Preisvergleichsdienste in einheitlicher Weise miteinander zu vergleichen, weil sie insbesondere keinen Zugang zur Produktdatenbank der konkurrierenden Preisvergleichsdienste und zu deren eigenen Produktauswahlalgorithmen habe – nicht nachgewiesen, dass sie daran gehindert gewesen sei, auf diese Ergebnisse Verfahren und Methoden anzuwenden, die zur Gleichbehandlung der Ergebnisse ihres eigenen Preisvergleichsdienstes und der Ergebnisse konkurrierender Preisvergleichsdienste im Hinblick auf deren Positionierung und Präsentation geführt hätten.

577    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es, wie bereits oben in Rn. 554 ausgeführt, Sache des Unternehmens ist, das sich auf solche Rechtfertigungsgründe für sein Verhalten beruft, diese überzeugend darzulegen, und nicht Sache der Wettbewerbsbehörde, die dieses Verhalten prüft, von vornherein nachzuweisen, dass solche Rechtfertigungsgründe nicht vorliegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn allein das betreffende Unternehmen Kenntnis von dieser objektiven Rechtfertigung hat oder natürlicherweise besser als die Kommission in der Lage ist, ihr Vorliegen darzulegen und nachzuweisen (Urteil vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission, T‑321/05, EU:T:2010:266, Rn. 686).

578    Außerdem ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Kommission im 671. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses gleichwohl Argumente vorgebracht hat, um darzutun, dass es Google möglich gewesen wäre, gemeinsame Verfahren und Methoden anzuwenden, um festzulegen, wie ihre Produktergebnisse und die Ergebnisse konkurrierender Preisvergleichsdienste, die in den generischen Ergebnissen angezeigt werden könnten, auf den allgemeinen Ergebnisseiten von Google positioniert und präsentiert würden. Die Kommission hat sich insoweit auf die Vorschläge, die Google in den Gesprächen im Hinblick auf den Abschluss des Verfahrens durch die Annahme von Verpflichtungszusagen unterbreitet hat, sowie auf interne Überlegungen von Google gestützt. Um diese Argumente zu widerlegen, trägt Google in den Rn. 140 bis 142 der Klageschrift lediglich Gegenargumente vor, die zeigen sollen, dass diese Gespräche und Überlegungen keine auf denselben Verfahren und Methoden beruhende Einstufung der Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste und der eigenen Produktergebnisse von Google vorgesehen hätten. Diese Gegenargumente beziehen sich jedoch nicht auf die behauptete Unmöglichkeit, die Produktergebnisse von Google und ihre generischen Ergebnisse, die auch die Ergebnisse konkurrierender Preisvergleichsdienste einbeziehen können, nach denselben Kriterien zu positionieren und zu präsentieren.

579    Aus dem Vorstehenden folgt, dass der dritte Teil des ersten Klagegrundes, mit dem die Einblendung der Product Universals gerechtfertigt werden soll, zurückzuweisen ist.

b)      Zu den Rechtfertigungsgründen von Google für die Einblendung der Shopping Units (dritter Teil des zweiten Klagegrundes)

1)      Vorbringen der Parteien

580    Google bringt gegen den angefochtenen Beschluss in Bezug auf die darin von der Kommission vorgenommene Beurteilung der angeführten Rechtfertigungsgründe für die Einblendung der Shopping Units im Wesentlichen die gleichen Argumente vor wie in Bezug auf die Einblendung der Product Universals (siehe oben, Rn. 544 und 546).

581    Google macht zunächst geltend, dass die Kommission die gleiche Art von Fehlern begangen habe, indem sie im angefochtenen Beschluss nicht erläutert habe, warum die wettbewerbsfördernden Vorteile, die sich aus der Einführung der Shopping Units ergäben, diese nicht rechtfertigen könnten. Insoweit führt Google zum Nachweis der wettbewerbsfördernden Aspekte ihres Verhaltens aus, dass die Shopping Units bessere Antworten auf die Produktsuchanfragen lieferten als die Textanzeigen.

582    Sodann trägt Google in Bezug auf die objektiven Notwendigkeiten vor, dass sie – wie im Fall der Product Universals und aus denselben Gründen – ihre Produktanzeigen in den Shopping Units und die von den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten generierten Produktanzeigen nicht mit anderen Methoden als den eigenen miteinander vergleichen könne. Auf diesen Aspekt sei die Kommission aber nicht eingegangen, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen sei. Sie habe auch keine alternativen Lösungen aufgezeigt.

583    Schließlich weist Google darauf hin, dass sie Anzeigen, die von konkurrierenden Preisvergleichsdiensten stammten, bereits in die Shopping Units aufgenommen habe, ebenso wie die Anzeigen anderer Anzeigenkunden. Sie trägt dies nicht nur vor, um, wie oben in Rn. 304 erwähnt, das Vorliegen einer Begünstigung ihres eigenen Produktvergleichsdienstes zu bestreiten, sondern auch, um darauf hinzuweisen, dass die Kommission keine anderen realistischen und praktikablen Alternativen zu dem aufgezeigt habe, was Google bereits unternommen habe, um von konkurrierenden Preisvergleichsdiensten stammende Anzeigen zu präsentieren. Google fügt hinzu, die Suchmaschine Bing verfahre in gleicher Weise wie sie, und auch Kelkoo habe im Verwaltungsverfahren eine ähnliche Lösung vorgeschlagen, ohne dass die Kommission diese Vorgehensweisen beanstandet habe.

584    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

2)      Würdigung durch das Gericht

585    Zu den Rechtfertigungsgründen, die ein Unternehmen in beherrschender Stellung anführen kann, um darzutun, dass sein Verhalten, das in den Anwendungsbereich von Art. 102 AEUV fallen könnte, nicht gegen diese Vorschrift verstößt, ist auf die vorstehenden Rn. 551 bis 554 zu verweisen.

586    Aus den Erwägungsgründen 655 bis 659 des angefochtenen Beschlusses, die in dessen Abschnitt 7.5 enthalten sind, der sich mit der Prüfung der von Google im Verwaltungsverfahren im Hinblick auf die objektiven Rechtfertigungen und Effizienzsteigerungen angeführten Gesichtspunkte befasst, geht hervor, dass Google zur Rechtfertigung der Einblendung der Shopping Units dieselben Argumente vorgebracht hat wie für die Einblendung der Product Universals. Google tritt dieser Darstellung ihrer Argumente, wie oben in Rn. 557 ausgeführt, in der Klageschrift nicht entgegen. Im Rahmen des dritten Teils ihres zweiten Klagegrundes wendet sie sich in ihren Schriftsätzen speziell gegen die sowohl die Product Universals als auch die Shopping Units betreffende Antwort der Kommission im angefochtenen Beschluss auf das zweite und das fünfte im Verwaltungsverfahren von ihr vorgebrachte und oben in Rn. 557 angeführte Argument (Erwägungsgründe 656 und 659 des angefochtenen Beschlusses).

587    Auf das zweite Argument, mit dem Google auf die wettbewerbsfördernden Merkmale ihres Verhaltens hingewiesen hat, nämlich darauf, dass die Positionierung und Präsentation der Shopping Units sowie die ihnen zugrunde liegenden Technologien einen wettbewerbsfördernden Vorteil darstellten, weil sie gewährleisteten, dass ihr Online-Suchdienst den Internetnutzern und Online-Händlern größtmögliche Qualität biete, hat die Kommission in Bezug auf die Rechtfertigung der Einblendung sowohl der Shopping Units als auch der Product Universals eine einheitliche Antwort gegeben.

588    Insoweit gibt es keinen Grund, von der oben in den Rn. 559 bis 568 dargelegten Analyse abzuweichen. Insbesondere zeigt der Umstand, dass die Shopping Units nach Ansicht von Google bessere Antworten auf die Produktsuchanfragen geliefert haben sollen als die Textanzeigen, in keiner Weise auf, dass ein solcher wettbewerbsfördernder Vorteil die von der Kommission festgestellten nachteiligen Auswirkungen des Verhaltens von Google auf den Wettbewerb ausgeglichen oder gar überwogen hätte. Die Ausführungen von Google in einer Anlage zur Klageschrift, dass die von einem auktionsbasierten Vergütungssystem (Shopping Units) stammenden Antworten relevanter und daher von besserer Qualität seien, als wenn sie ohne vorherige kommerzielle Gegenleistung erschienen, wie dies zur Zeit der Product Universals der Fall gewesen sei, sind kein überzeugendes Argument dafür, dass ein solches System das beste sei, insbesondere deshalb nicht, weil ein solches System tendenziell die zu erwartende Zahl der angezeigten Ergebnisse reduziert und somit die Wahlmöglichkeiten des Verbrauchers einschränkt.

589    Auch auf das fünfte von Google im Verwaltungsverfahren vorgebrachte und in der Klageschrift wiederholte Argument, dass es technisch unmöglich sei, die verschiedenen Ergebnisse ihres eigenen Preisvergleichsdienstes und der konkurrierenden Preisvergleichsdienste in kohärenter Weise einzustufen, und dass dies, selbst wenn es möglich wäre, alle Ergebnisse in Ergebnisse von Google verwandeln würde, hat die Kommission in Bezug auf die Rechtfertigung sowohl der Einblendung der Shopping Units als auch der Einblendung der Product Universals eine einheitliche Antwort gegeben.

590    Insoweit gibt es keinen Grund, von der oben in den Rn. 569 bis 578 dargelegten Analyse abzuweichen. Abgesehen davon, dass Google, wie oben in Rn. 572 ausgeführt, nicht nachweist, dass die Einführung der Shopping Units wettbewerbsfördernden Belangen in einer Weise Rechnung trägt, die Effizienzsteigerungen zu bewirken vermag, die gegenüber der durch die Praktiken verursachten Beeinträchtigung des Wettbewerbs überwiegen, und dass es unerheblich ist, dass die behaupteten Effizienzsteigerungen ohne die in Rede stehenden technischen Sachzwänge einherzugehen, hat die Kommission nämlich, wie oben in den Rn. 575 und 576 ausgeführt, von Google nicht verlangt, die spezialisierten Suchalgorithmen der konkurrierenden Preisvergleichsdienste anzuwenden oder deren Ergebnisse im Verhältnis zu ihren eigenen Ergebnissen auf der Grundlage ihrer Algorithmen zu bewerten; sie verlangt vielmehr, dass Google die Ergebnisse der konkurrierenden Preisvergleichsdienste in einer Weise positioniert und präsentiert, die diese gegenüber den Ergebnissen des eigenen Preisvergleichsdienstes nicht diskriminiert, und dabei dieselben zugrunde liegenden Verfahren und Methoden anwendet.

591    Insbesondere kann der Umstand, dass Google Anzeigen konkurrierender Preisvergleichsdienste in die Shopping Units integriert und dabei das für die Generierung ihrer Produktanzeigen übliche Verfahren befolgt hat, wie sie in Rn. 199 der Klageschrift ausführt – allerdings, wie die Kommission hervorhebt, unter der Voraussetzung, dass diese Preisvergleichsdienste selbst Verkäufer von Produkten werden –, keineswegs belegen, dass dies, soweit es die Preisvergleichsdienste betrifft, die einzig mögliche Vorgehensweise war. Es beweist nämlich keineswegs, dass es technisch nicht möglich war, dafür zu sorgen, dass Anzeigen konkurrierender Preisvergleichsdienste zu diskriminierungsfreien Bedingungen in den Shopping Units oder in hinsichtlich der Positionierung und Präsentation gleichwertigen „Boxen“ erscheinen konnten, ohne dass diese Preisvergleichsdienste die betreffenden Produkte selbst verkaufen mussten und ohne dass die Anzeigen nach demselben Verfahren generiert wurden wie die Produktanzeigen von Google. Die Kommission hat im 671. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Recht entsprechende Feststellungen getroffen. Hierzu ist erneut darauf hinzuweisen, dass es, wie bereits oben in Rn. 554 ausgeführt, Sache des Unternehmens ist, das sich auf objektive Rechtfertigungsgründe für sein Verhalten beruft, diese überzeugend darzulegen, und nicht Sache der Wettbewerbsbehörde, die das Verhalten prüft, vorab nachzuweisen, dass solche Rechtfertigungsgründe nicht vorliegen.

592    Google kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, im Hinblick auf die von ihr angewandte Methode der Aufnahme von Anzeigen konkurrierender Preisvergleichsdienste in die Shopping Units habe die Kommission keine realistischen und durchführbaren Alternativlösungen aufgezeigt, um solche Anzeigen dort erscheinen zu lassen. Die Kommission konnte die von Google geltend gemachten objektiven Rechtfertigungsgründe in Anbetracht der zu ihrem Nachweis vorgebrachten Argumente zurückweisen, ohne ihrerseits durch die Darlegung einer anderen Methode zur Aufnahme von Anzeigen konkurrierender Preisvergleichsdienste in die Shopping Units beweisen zu müssen, dass das fragliche Verhalten nicht mit technischen Sachzwängen gerechtfertigt werden konnte. Außerdem hat Google nicht nachgewiesen, dass die einzige Möglichkeit, die Gleichbehandlung innerhalb der Shopping Units zu gewährleisten, darin bestand, die Ergebnisse konkurrierender Preisvergleichsdienste in Ergebnisse von Google zu verwandeln. Darüber hinaus hat Google in ihren Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts zur Umsetzung des angefochtenen Beschlusses im Vergleich zu den von ihr angebotenen Verpflichtungszusagen gezeigt, dass sie die Ergebnisse konkurrierender Preisvergleichsdienste in die Shopping Units hätte aufnehmen können, indem sie sie als solche kennzeichnete.

593    Schließlich ist hinzuzufügen, dass der angefochtene Beschluss nichts enthält, was darauf schließen lassen könnte, dass die Kommission die von Google angewandte Methode der Aufnahme von Anzeigen konkurrierender Preisvergleichsdienste in die Shopping Units letztlich mittelbar gebilligt hätte, weil die Suchmaschine Bing einen ähnlichen Ansatz verfolgt oder Kelkoo eine ähnliche Lösung vorgeschlagen haben soll.

594    Außerdem weist Google, wie oben in Rn. 353 ausgeführt, in ihren Schriftsätzen nicht nach, dass sie die von Kelkoo befürwortete Methode anwendet.

595    Nach alledem ist der dritte Teil des zweiten Klagegrundes, mit dem die Einblendung der Shopping Units gerechtfertigt werden soll, zurückzuweisen.

5.      Ergebnis zum Hauptantrag

596    Die Prüfung der Klagegründe, die sich gegen die in Art. 1 des angefochtenen Beschlusses getroffene Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV richten, hat ergeben, dass diese Feststellung zu bestätigen ist, soweit sie sich auf Missbräuche einer beherrschenden Stellung auf den nationalen Märkten für spezialisierte Produktsuchdienste in den 13 in diesem Artikel genannten Ländern bezieht. Er ist jedoch für nichtig zu erklären, soweit darin Missbräuche einer beherrschenden Stellung auf den nationalen Märkten für allgemeine Suchdienste in diesen Ländern aufgrund des Vorliegens wettbewerbswidriger Auswirkungen auf diese Märkte festgestellt werden.

597    Da die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass Google ihre beherrschende Stellung auf den nationalen Märkten für spezialisierte Produktsuchdienste missbraucht hat, ist die Klage abzuweisen, soweit sie auf die Nichtigerklärung der Art. 3 bis 5 des angefochtenen Beschlusses gerichtet ist, mit denen Google aufgegeben wird, die in Art. 1 festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen und die Kommission über die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen zu unterrichten, und ihr für den Fall der Nichterfüllung dieser Verpflichtungen Zwangsgelder auferlegt werden.

C.      Zum Hilfsantrag in Bezug auf den Grundsatz und die Höhe der Geldbuße

1.      Erster Teil des sechsten Klagegrundes: Möglichkeit der Verhängung einer finanziellen Sanktion

a)      Vorbringen der Parteien

598    Nach Ansicht von Google hätte die Kommission, selbst wenn die Feststellung einer Zuwiderhandlung zu bestätigen wäre, aus drei Gründen keine Sanktionen verhängen dürfen: Sie habe zum ersten Mal ein Verhalten, das auf die Verbesserung der Qualität abziele, als missbräuchlich eingestuft, sie habe sich darauf eingelassen, die Sache in einem Verfahren zur Annahme von Verpflichtungszusagen zu behandeln, und sie habe im Verwaltungsverfahren die Abhilfemaßnahmen abgelehnt, die sie nunmehr im Rahmen des angefochtenen Beschlusses verlange. Die CCIA ist der Ansicht, dass eine derart „astronomische“ finanzielle Sanktion, wie sie gegen Google verhängt worden sei – obwohl Google im Licht der Präzedenzfälle und der Rechtsprechung prima facie nicht gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen habe –, für die gesamte Branche problematisch sei und sich nachteilig auf die Innovationsanreize für die Unternehmen auswirke.

599    Google weist – ebenso wie die CCIA – insbesondere darauf hin, dass die gegen sie verhängte Geldbuße die höchste sei, die die Kommission jemals wegen wettbewerbswidriger Praktiken verhängt habe, und macht geltend, dass die Kommission gegen ein Unternehmen nur dann eine Geldbuße verhängen dürfe, wenn es vorsätzlich oder fahrlässig gegen Art. 101 oder Art. 102 AEUV verstoßen habe. Dies hätte mithin vorausgesetzt, dass Google der wettbewerbswidrige Zweck ihres Verhaltens nicht verborgen geblieben sein könne. Sie verweist insoweit insbesondere auf das Urteil vom 11. Juli 1989, Belasco u. a./Kommission (246/86, EU:C:1989:301, Rn. 41). Im angefochtenen Beschluss werde jedoch kein Umstand erwähnt, anhand dessen Google hätte erkennen können, dass die Verbesserungen, die sie bei ihren Diensten vorgenommen habe, rechtswidrig gewesen seien und daher hätten zurückgenommen oder den Wettbewerbern zur Verfügung gestellt werden müssen, zumal die Kommission in einer Pressemitteilung zum angefochtenen Beschluss erklärt habe, dieser Beschluss sei „ein Präzedenzfall, der den Rahmen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Art von Verhalten festlegt“. Google könne daher nicht einmal vorgeworfen werden, fahrlässig gehandelt zu haben. Insoweit verweist die CCIA u. a. auf den Beschluss der Kommission vom 22. Januar 2019 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (AT.40049 – MasterCard II), in dem anerkannt worden sei, dass sich MasterCard der Wettbewerbswidrigkeit ihres Verhaltens bei vernünftiger Betrachtung nicht habe bewusst sein können, bevor die Kommission Verpflichtungszusagen des anderen Interbanken-Kartenzahlungssystems, Visa, im Zusammenhang mit einem gleichartigen Verhalten angenommen habe. Google führt aus, die Kommission habe in früheren Fällen die Auffassung vertreten, dass Sanktionen nicht angebracht seien, wenn eine neue „Missbrauchstheorie“ aufgestellt oder das in Rede stehende Verhalten in der Rechtsprechung der nationalen Gerichte unterschiedlich beurteilt werde. Mehrere von Google angeführte Entscheidungen nationaler Verwaltungsbehörden oder Gerichte seien aber zu dem Ergebnis gelangt, dass ihr Verhalten rechtmäßig sei. Die Tatsache, dass die Kommission das Google zur Last gelegte Verhalten als missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf einem Markt angesehen habe, die auf einen anderen Markt abziele und unter den Begriff des Missbrauchs durch Hebelwirkung falle, stehe der Neuartigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht entgegen, weil dieser Begriff sehr unterschiedliche Sachverhalte erfassen könne.

600    Der Umstand, dass die Kommission sich zunächst darauf eingelassen habe, die Sache im Rahmen eines Verfahrens zur Annahme von Verpflichtungszusagen zu behandeln, bedeute zugleich, dass in dieser Sache eine Sanktion nicht angezeigt sei; das ergebe sich aus dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003, aus einer Mitteilung der Kommission, in der diese Verfahrensart dargestellt werde, und aus dem auf ihrer Website zugänglichen Verfahrenshandbuch der Generaldirektion (GD) Wettbewerb der Kommission. Die Befugnis der Kommission, zum klassischen Verfahren zurückzukehren, wenn das Verfahren zur Annahme von Verpflichtungszusagen nicht zum Erfolg führe, dürfe nicht mit der Frage verwechselt werden, ob das in Rede stehende Verhalten eine Sanktion verdiene. In der Erwiderung fügt Google hinzu, dass die Kommission zumindest Erläuterungen hierzu hätte geben müssen. Die CCIA ist der Ansicht, dass der angefochtene Beschluss in dieser Hinsicht nicht ausreichend begründet sei.

601    Schließlich habe die Kommission die am Verwaltungsverfahren Beteiligten zunächst darauf hingewiesen, dass es auf der Grundlage der Wettbewerbsregeln der Union nicht möglich sei, von Google das zu verlangen, was sie ihr letztlich im angefochtenen Beschluss auferlegt habe, nämlich dieselben Verfahren und Methoden zu verwenden, um auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten sowohl ihre eigenen Preisvergleichsergebnisse als auch die der konkurrierenden Preisvergleichsdienste erscheinen zu lassen. Auch dies zeige im Wesentlichen, dass Google nicht habe ahnen können, dass sie gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoße, weil die Kommission eine Zeit lang erklärt habe, dass dies nicht der Fall sei.

602    Die Kommission sowie die Bundesrepublik Deutschland machen zunächst geltend, dass die rechtliche Analyse, auf der der angefochtene Beschluss beruhe, nichts Neues enthalte. Die Einstufung eines Verhaltens als Missbrauch einer beherrschenden Stellung auf einem Markt mit dem Ziel, diese Stellung auf benachbarte Märkte auszudehnen, sei seit längerem bekannt; Google verwechsele die Aufstellung neuer Grundsätze mit der Anwendung bewährter Grundsätze auf neue Praktiken. In den meisten Sachen, in denen diese Art von Missbrauch festgestellt worden sei, habe er wie im vorliegenden Fall in einem komplexen Umfeld stattgefunden, was die Unionsgerichte nicht daran gehindert habe, die in solchen Fällen verhängten hohen finanziellen Sanktionen zu bestätigen. Anders als in einigen der von der CCIA angeführten Rechtssachen habe im vorliegenden Fall vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses keine Ungewissheit über das maßgebliche rechtliche Kriterium für die Beurteilung des Verhaltens von Google bestanden. Jedenfalls setze die Möglichkeit, eine Sanktion gegen ein Unternehmen zu verhängen, dessen subjektive Kenntnis der Missbräuchlichkeit seines Verhaltens nicht voraus.

603    Da die Kommission zudem über einen Ermessensspielraum bei der Entscheidung verfüge, einen Fall im Rahmen eines Verfahrens zur Annahme von Verpflichtungszusagen oder eines klassischen Verfahrens zu behandeln, und da sie, wie in den Erwägungsgründen 123 ff. des angefochtenen Beschlusses dargelegt, mehrere Gründe gehabt habe, nach Einleitung des erstgenannten Verfahrens zum klassischen Verfahren zurückzukehren, habe sie ihre Befugnis zur Verhängung einer finanziellen Sanktion wiedererlangt. Außerdem hätten die Informationen, die Google anlässlich der Gespräche über die Annahme von Verpflichtungszusagen vorgelegt habe, entgegen ihrem Vorbringen die Aufgabe der Kommission, die Zuwiderhandlung einzustufen, in keiner Weise erleichtert, was sich andernfalls auf die zu verhängende Sanktion hätte auswirken können. Google habe nämlich jegliche Zuwiderhandlung ausdrücklich abgestritten.

604    Schließlich macht die Kommission im Wesentlichen geltend, das, was nach der von ihr in einem bestimmten Stadium des Verwaltungsverfahrens geäußerten vorläufigen Schlussfolgerung nicht von Google habe verlangt werden können, nämlich in ihren generischen Ergebnissen alle Ergebnisse von Preisvergleichsdiensten einschließlich ihres eigenen in gleicher Weise einzustufen, sei nicht dasselbe wie das, was später als missbräuchlich angesehen und deshalb untersagt worden sei, nämlich auf den allgemeinen Ergebnisseiten von Google deren eigenen Preisvergleichsdienst gegenüber den anderen zu bevorzugen. Selbst wenn es möglich sein sollte, von Google angeführte Ansichten des ehemaligen für Wettbewerbsfragen zuständigen Mitglieds der Kommission anders auszulegen, seien diese persönlicher Natur und für die Kommission nicht bindend.

b)      Würdigung durch das Gericht

605    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Anwendung von Art. 261 AEUV gemäß Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 zur unbeschränkten Nachprüfung der finanziellen Sanktionen befugt ist, die die Kommission wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Art. 101 und 102 AEUV verhängt. Über die reine Rechtmäßigkeitskontrolle hinaus, die nur die Zurückweisung der Nichtigkeitsklage oder die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts ermöglicht, ermächtigt diese Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung das Gericht, den angefochtenen Rechtsakt, auch ohne ihn für nichtig zu erklären, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände abzuändern, um z. B. den Betrag der Geldbuße zu ändern und ihn herabzusetzen oder auch zu erhöhen (Urteil vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C‑534/07 P, EU:C:2009:505, Rn. 86; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 3. Dezember 1957, ALMA/Hohe Behörde, 8/56, EU:C:1957:12, S. 202, und vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C‑3/06 P, EU:C:2007:88, Rn. 60 bis 63). Unter diesen Umständen kann das Gericht in Bezug auf die gegen Google verhängte finanzielle Sanktion gegebenenfalls andere Beurteilungen vornehmen als die Kommission im angefochtenen Beschluss.

606    Das erste Argument, mit dem Google sich gegen die ihr auferlegte finanzielle Sanktion wendet, geht im Wesentlichen dahin, dass sie in Anbetracht der Neuartigkeit der im angefochtenen Beschluss vorgenommenen Analyse des ihr vorgeworfenen Verhaltens weder vorsätzlich noch fahrlässig gegen Art. 102 AEUV verstoßen haben könne, so dass gegen sie keine Sanktion verhängt werden dürfe.

607    Insoweit bestimmt Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003, dass die Kommission Geldbußen gegen Unternehmen verhängen kann, wenn diese „vorsätzlich oder fahrlässig“ gegen Art. 102 AEUV verstoßen.

608    Hinsichtlich der Frage, ob eine Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass sie vorsätzlich begangen wurde, wenn dem betreffenden Unternehmen der wettbewerbswidrige Charakter seines Verhaltens nicht verborgen geblieben sein konnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Februar 1978, Miller International Schallplatten/Kommission, 19/77, EU:C:1978:19, Rn. 18, vom 8. November 1983, IAZ International Belgium u. a./Kommission, 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, EU:C:1983:310, Rn. 45, und vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 156). Ein Unternehmen kann jedoch auch dann mit einer Sanktion belegt werden, wenn es eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV fahrlässig begangen hat, wobei alternativ die zweite Fallgruppe, bei der die Möglichkeit zur Verhängung einer Sanktion besteht, oder die erste Fallgruppe herangezogen werden kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 25. März 1996, SPO u. a./Kommission, C‑137/95 P, EU:C:1996:130, Rn. 53 bis 57).

609    Insoweit hat die Kommission in den Erwägungsgründen 723 bis 729 des angefochtenen Beschlusses zum Nachweis einer von Google vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV ausgeführt, Google könne weder verborgen geblieben sein, dass sie auf den betroffenen nationalen Märkten für allgemeine Suchdienste eine beherrschende Stellung innehabe, noch, dass ihr Verhalten einen Missbrauch dieser beherrschenden Stellung darstelle. Ferner stehe der Umstand, dass die konkrete Art des in Rede stehenden Verhaltens nicht Gegenstand früherer Entscheidungen gewesen sei, der Verhängung einer Geldbuße nicht entgegen. Die Kommission hat ihre These, Google habe die Missbräuchlichkeit ihres Verhaltens nicht verborgen geblieben sein können, mit dem Hinweis darauf begründet, dass die Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf einem Markt zur Ausdehnung dieser Stellung auf einen oder mehrere benachbarte Märkte eine allgemein anerkannte Form des Missbrauchs darstelle, die vom Leistungswettbewerb abweiche. Hierbei hat sie sich unter Bezugnahme auf den 334. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses insbesondere auf die Urteile vom 3. Oktober 1985, CBEM (311/84, EU:C:1985:394, Rn. 27), vom 14. November 1996, Tetra Pak/Kommission (C‑333/94 P, EU:C:1996:436, Rn. 25), vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C‑52/09, EU:C:2011:83, Rn. 85), vom 7. Oktober 1999, Irish Sugar/Kommission (T‑228/97, EU:T:1999:246, Rn. 166), und vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T‑201/04, EU:T:2007:289, Rn. 1344), berufen.  Die Kommission hat ferner darauf hingewiesen, dass sie Google am 13. März 2013 eine vorläufige Beurteilung übermittelt habe, in der sie dargelegt habe, inwiefern deren Verhalten gegen Art. 102 AEUV verstoße.

610    Wie sich aus den vorstehenden Rn. 162 und 163 ergibt, lassen die oben in Rn. 609 angeführten Urteile, in ihrem jeweiligen Kontext betrachtet, zwar nicht den Schluss zu, dass jede Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf einem Markt mit dem Ziel, diese beherrschende Stellung auf einen oder mehrere benachbarte Märkte auszudehnen, eine allgemein anerkannte Form des Missbrauchs darstellt. In jeder der in Rede stehenden Rechtssachen wurde eine spezifische Art von Verhalten, die sich von dem Verhalten von Google unterschied, als vom Leistungswettbewerb abweichend eingestuft, so z. B., sich eine Hilfstätigkeit zu einem gesetzlichen Monopol vorzubehalten, Kopplungsgeschäfte oder eine Kampfpreispolitik zu betreiben, eine „Kosten-Preis-Schere“ anzuwenden, eine Politik der Preisdiskriminierung oder der Kundenbindung zu verfolgen oder die Interoperabilität von Computersystemen zu verweigern. Außerdem wird in den von der Kommission angeführten Randnummern dieser Urteile lediglich klargestellt, dass ein Missbrauch einer beherrschenden Stellung auch dann vorliegen kann, wenn er sich auf einen anderen als den beherrschten Markt auswirke, wenn er sich auf den beherrschten Markt auswirkt, obwohl das in Rede stehende Verhalten auf einem anderen Markt stattfindet, oder wenn das in Rede stehende Verhalten und seine Auswirkungen nur auf einem anderen als dem beherrschten Markt auftreten. Die Möglichkeit, gegebenenfalls auf der Grundlage von Art. 102 AEUV einen Missbrauch festzustellen, der auf einem anderen als dem beherrschten Markt begangen wurde, bedeutet aber nicht, dass jede Praxis, mit der ein Unternehmen seine beherrschende Stellung auf einem Markt ausnutzt, um auf einem anderen Markt Fuß zu fassen, zwangsläufig wettbewerbswidrig ist. Wie oben in Rn. 162 ausgeführt, kann die bloße Ausdehnung der beherrschenden Stellung eines Unternehmens auf einen benachbarten Markt nämlich für sich genommen noch kein Beweis für ein Verhalten sein, das von einem „normalen Wettbewerb“ im Sinne des Urteils vom 27. März 2012, Post Danmark (C‑209/10, EU:C:2012:172, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung) abweicht, selbst wenn eine solche Ausdehnung zum Ausscheiden oder zur Marginalisierung von Wettbewerbern führt.

611    Soweit die Kommission in sieben der betroffenen Länder eine schon vor März 2013 begangene Zuwiderhandlung von Google festgestellt hat, kommt hinzu, dass ihr Argument, sie habe Google in der ihr übermittelten vorläufigen Beurteilung über die Wettbewerbswidrigkeit ihres Verhaltens unterrichtet, in zeitlicher Hinsicht für den Zeitraum vor März 2013 unzureichend ist.

612    Ein Unternehmen, das eine marktbeherrschende Stellung innehat, trägt nach ständiger Rechtsprechung unabhängig von den Ursachen dieser Stellung – selbst wenn diese auf der Qualität seiner Erzeugnisse und seiner Leistungen beruht – eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt nicht beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden‑Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, EU:C:1983:313, Rn. 57, und vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C‑52/09, EU:C:2011:83, Rn. 24).

613    Somit ist ein marktbeherrschendes Unternehmen im Anwendungsbereich von Art. 102 AEUV bestimmten Beschränkungen unterworfen, die für andere Unternehmen nicht gelten, und eine Praxis, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen nicht zu beanstanden wäre, kann missbräuchlich sein, wenn sie von einem marktbeherrschenden Unternehmen angewandt wird (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Post Danmark, C‑23/14, EU:C:2015:343, Nr. 25; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 16. März 2000, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, C‑395/96 P und C‑396/96 P, EU:C:2000:132, Rn. 131.

614    Desgleichen kann nach ständiger Rechtsprechung, auf die die Kommission und die Bundesrepublik Deutschland hingewiesen haben, eine beherrschende Stellung auf einem Markt wegen der Folgen, die eine den Wettbewerb verfälschende Praxis des beherrschenden Unternehmens auf einem anderen Markt hat, zur Feststellung einer missbräuchlichen Ausnutzung dieser Stellung führen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 1974, Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, 6/73 und 7/73, EU:C:1974:18, Rn. 25, und vom 3. Oktober 1985, CBEM, 311/84, EU:C:1985:394, Rn. 25 und 26).

615    Die Kommission befasst sich in ihren Erläuterungen zu den Prioritäten bei der Anwendung von Art. 102 AEUV auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen mit derartigen Sachverhalten und verweist dabei auf zahlreiche Urteile des Gerichtshofs und des Gerichts (siehe insbesondere oben, Rn. 52 ff.) In dieser Mitteilung geht die Kommission z. B. auf den Fall von Kopplungs- und Bündelungsgeschäften ein und führt aus, dass es sich dabei um gängige Praktiken handele, die in der Regel darauf abzielten, den Kunden bessere Produkte oder Angebote auf kostengünstigere Weise zur Verfügung zu stellen. Sie erläutert jedoch, dass eine solche Praxis, wenn sie von einem Unternehmen in beherrschender Stellung verfolgt werde, den Verbrauchern schaden könne, sofern diese Art von Verkäufen den Markt abschotte und zu einer wettbewerbswidrigen Verdrängung von Wettbewerbern führe.

616    Aus dem Vorstehenden folgt, dass Google, die sich ihrer beherrschenden Stellung auf den Märkten für allgemeine Suchdienste im EWR bewusst war und auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten ihren eigenen Preisvergleichsdienst gegenüber ihren Mitbewerbern bevorzugte – ein Verhalten, das, wie oben in Rn. 179 festgestellt, in gewisser Hinsicht eine Anomalie darstellte – und auch die Bedeutung dieser Seiten als Quelle des Datenverkehrs für die Preisvergleichsdienste kannte, gewusst haben muss, dass ihr Verhalten die Chancengleichheit zwischen den verschiedenen Wirtschaftsteilnehmern, die ein System unverfälschten Wettbewerbs sicherstellt (vgl. die oben in Rn. 180 am Ende angeführte Rechtsprechung), beeinträchtigte und geeignet war, ihre Wettbewerber auf bestimmten Märkten für spezialisierte Produktsuchdienste im EWR zu verdrängen oder deren Wettbewerb auf diesen Märkten zu beschränken. Somit hat Google vorsätzlich ein wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne der oben in Rn. 608 angeführten Rechtsprechung an den Tag gelegt, das einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen konnte. Daher ist festzustellen, dass diese Zuwiderhandlung auch schon vorsätzlich begangen wurde, bevor Google im März 2013 die vorläufige Beurteilung erhielt, in der die Kommission erläuterte, inwiefern das Verhalten von Google gegen Art. 102 AEUV verstoßen könne.

617    Die Fortsetzung der Zuwiderhandlung nach Erhalt dieser Beurteilung war erst recht vorsätzlich. Google bestreitet nämlich nicht, von der Kommission in dieser Beurteilung, wie im 63. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, darauf hingewiesen worden zu sein, dass die bevorzugte Behandlung von Links zu ihren eigenen spezialisierten Suchdiensten gegenüber Links zu konkurrierenden spezialisierten Suchdiensten auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens darstellen könne (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2011, Visa Europe und Visa International Service/Kommission, T‑461/07, EU:T:2011:181, Rn. 250 bis 252). Nachdem Google sich über die Bedenken der Kommission in Bezug auf ihren Preisvergleichsdienst hinweggesetzt hatte, konnte sie umso weniger behaupten, von der Vereinbarkeit ihrer Praktiken mit den Bestimmungen des Art. 102 AEUV überzeugt gewesen zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2003, British Airways/Kommission, T‑219/99, EU:T:2003:343, Rn. 314). Die Kommission war daher berechtigt, eine Sanktion zu verhängen, sofern nicht ein besonderer Grund dagegen sprach.

618    Der Umstand, dass die konkrete Art des Google vorgeworfenen Verhaltens vor Erlass des angefochtenen Beschlusses noch nicht Gegenstand einer Entscheidung zur Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union war – was die Kommission eingeräumt hat, indem sie in der Pressemitteilung zur Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses öffentlich erklärte, dass dieser Beschluss „ein Präzedenzfall ist, der den Rahmen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Art von Verhalten festlegt“ – bedeutet insoweit in Anbetracht der oben in den Rn. 612 bis 616 genannten Umstände nicht, dass die Feststellung einer Zuwiderhandlung von Google, ebenso wie die Verhängung einer Sanktion, für Google unvorhersehbar war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, Lundbeck/Kommission, T‑472/13, EU:T:2016:449, Rn. 761 bis 767).

619    Das Gleiche gilt für den von der Kommission bestrittenen Umstand, dass sie in einem bestimmten Stadium des Verfahrens zu verstehen gegeben haben soll, sie könne Google nicht zu den Änderungen ihres Verhaltens zwingen, die sie ihr letztlich doch auferlegt hat. In diesem Stadium des Verfahrens, in dem die Kommission in Betracht zog, Verpflichtungszusagen von Google anzunehmen und die gegen Google erhobenen Beschwerden zurückzuweisen, konnte eine solche Stellungnahme nur vorläufig sein und in Anbetracht der oben in den Rn. 612 bis 616 angeführten Umstände ebenfalls nicht belegen, dass die Feststellung einer Zuwiderhandlung von Google, ebenso wie die Verhängung einer Sanktion, für Google unvorhersehbar war.

620    Insoweit muss zwar im Rahmen der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2003, die für Zuwiderhandlungen gegen die in den Art. 101 und 102 AEUV niedergelegten Wettbewerbsregeln Sanktionen vorsehen, insbesondere der in Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegte Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit von strafbaren Handlungen und Strafen beachtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 146 bis 149); dieser Grundsatz darf aber nicht so verstanden werden, dass er die schrittweise Klärung der Vorschriften über die strafrechtliche Verantwortlichkeit durch richterliche Auslegung von Fall zu Fall untersagt, vorausgesetzt, dass das Ergebnis zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung insbesondere unter Berücksichtigung der Auslegung, die zu dieser Zeit in der Rechtsprechung zur fraglichen Rechtsvorschrift vertreten wurde, hinreichend vorhersehbar ist (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2015, AC‑Treuhand/Kommission, C‑194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

621    Als zweites Argument, mit dem sich Google, die insoweit durch die CCIA unterstützt wird, gegen die ihr auferlegte finanzielle Sanktion wendet, macht sie im Wesentlichen eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Fällen geltend, in denen Unternehmen, die gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen hätten, nicht mit einer Sanktion belegt worden seien, weil ihnen nicht bewusst gewesen sei, dass sie gegen diese Regeln verstießen, oder weil bislang aufgrund unterschiedlicher Beurteilungen durch verschiedene nationale Behörden Ungewissheit über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung bestanden habe.

622    Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der in den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte verankert ist. Nach ständiger Rechtsprechung verlangt dieser Grundsatz, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteile vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C‑580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 51, und vom 26. Januar 2017, Roca/Kommission, C‑638/13 P, EU:C:2017:53, Rn. 65).

623    Aus der Rechtsprechung ergibt sich jedoch auch, dass Vergleiche mit anderen Beschlüssen der Kommission über Geldbußen im Hinblick auf die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nur dann relevant sein können, wenn dargetan wird, dass die diesen Beschlüssen zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten wie die Märkte, die Erzeugnisse, die Länder, die Unternehmen und die betroffenen Zeiträume die gleichen sind wie im vorliegenden Fall. Aus der Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass zum Vergleich Beschlüsse aus derselben Zeit heranzuziehen sind (Urteile vom 24. März 2011, IMI u. a./Kommission, T‑378/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:109, Rn. 42, und vom 27. Juni 2012, YKK u. a./Kommission, T‑448/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:322, Rn. 151).

624    Selbst wenn man diesen zweiten – zeitlichen – Faktor außer Betracht lässt, ist festzustellen, dass der an die Motorola Mobility LLC gerichtete Beschluss C(2014) 2892 final der Kommission vom 29. April 2014 in einem Verfahren nach Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens (AT.39985 – Motorola – Durchsetzung standardessenzieller GPRS-Patente), die Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 2004 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (Sache COMP/38.096 – Clearstream [Clearing und Abrechnung]), die Entscheidung der Kommission vom 27. August 2003 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (COMP/37.685 – GVG/FS), der Beschluss C(2019) 241 final der Kommission vom 22. Januar 2019 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (AT.40049 – MasterCard II) und die Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2001 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (COMP/C‑1/36.915 – Deutsche Post AG – Aufhaltung grenzüberschreitender Postsendungen), auf die sich Google oder die CCIA berufen, ganz andere Sektoren und Probleme als die des vorliegenden Falles betrafen, nämlich den Sektor der Telekommunikationstechnologien und eine Problematik im Zusammenhang mit einem bestehenden Patent und einer Unterlassungsklage gegen die Nutzung einer dieser Technologien, den Sektor der Abwicklung (Clearing und Abrechnung) von Wertpapiergeschäften und eine Problematik im Zusammenhang mit der Verweigerung von Dienstleistungen und der Anwendung diskriminierender Preise, den Sektor des internationalen Schienenpersonenverkehrs und eine Problematik im Zusammenhang mit der Verweigerung von Informationen, die den Zugang zum Streckennetz durch die Bildung einer internationalen Gruppierung von Eisenbahnunternehmen ermöglichten, den Sektor der Bankkartenzahlungen zwischen verschiedenen Ländern des EWR und eine Problematik der Preisgestaltung im Zusammenhang mit Interbankenentgelten bzw. den Postsektor und eine Problematik im Zusammenhang mit der als „internationales Remailing“ oder „umgeleitete Inlandspost“ bekannten Praxis. Auch den zahlreichen weiteren Entscheidungen, auf die sich Google beruft, liegen keine Sachverhalte zugrunde, die mit dem der vorliegenden Rechtssache vergleichbar wären, was Google nicht dadurch mit Erfolg bestreiten kann, dass sie im Wesentlichen geltend macht, der angefochtene Beschluss sei eine „Premiere“.

625    Soweit es sich um Entscheidungen über nicht vergleichbare Sachverhalte handelt, stellt die Entscheidungspraxis der Kommission keinen rechtlichen Rahmen für die Festsetzung der Höhe von Geldbußen in Wettbewerbssachen dar, denn die Kommission verfügt in diesem Bereich über ein Ermessen, bei dessen Ausübung sie nicht an frühere eigene Beurteilungen gebunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, C‑125/07 P, C‑133/07 P, C‑135/07 P und C‑137/07 P, EU:C:2009:576, Rn. 123).

626    Folglich war die Tatsache, dass die Kommission es in bestimmten früheren Beschlüssen für unangebracht hielt, im Anschluss an die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union eine Geldbuße zu verhängen, z. B. weil die Art des in Rede stehenden Verhaltens erstmals beurteilt wurde oder weil nationale Verwaltungsbehörden oder Gerichte anders entschieden hatten, für die Kommission nicht bindend und bindet erst recht nicht das Gericht.

627    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union, wie oben in Rn. 608 ausgeführt, als vorsätzlich begangen angesehen werden kann, wenn sich das betreffende Unternehmen über die Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein konnte, so dass es in einem solchen Fall wegen der begangenen Zuwiderhandlung mit einer Sanktion belegt werden kann.

628    Darüber hinaus deutet nichts in der Verordnung Nr. 1/2003 oder in den Leitlinien darauf hin, dass die Kommission, wie Google ebenfalls geltend macht, davon absehen müsse, als „Premiere“ ein gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßendes Verhalten zu ahnden, wenn es weder seinem Wesen noch seinem Zweck nach wettbewerbswidrig sei. Wie oben in Rn. 607 ausgeführt, kommt es als maßgebliches rechtliches Kriterium darauf an, ob die festgestellte Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.

629    Der Umstand, dass der festgestellte Missbrauch einen Sachverhalt betrifft, auf den die Wettbewerbsregeln der Union noch nie angewandt worden waren, ist somit ein Faktor, der bei der Beurteilung der Sanktion zwar zu berücksichtigen ist, dieser Sanktion aber nicht entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 1991, AKZO/Kommission, C‑62/86, EU:C:1991:286, Rn. 163).

630    Unter diesen Umständen können die früheren Beschlüsse der Kommission, auf die sich Google und die CCIA berufen, oder auch die nationalen Urteile oder Verwaltungsentscheidungen, die sie in Bezug auf das im angefochtenen Beschluss beanstandete Verhalten als für Google „günstig“ angeführt haben, nicht zu dem Schluss führen, dass Google keine finanzielle Sanktion habe auferlegt werden können.

631    Google, die insoweit wiederum durch die CCIA unterstützt wird, trägt als drittes Argument, mit dem sie sich gegen die ihr auferlegte finanzielle Sanktion wendet, im Wesentlichen vor, dass die Kommission aufgrund ihrer Entscheidung, die Sache im Rahmen eines Verfahrens zur Annahme von Verpflichtungszusagen zu behandeln, was bedeute, dass in dieser Sache eine Sanktion nicht angezeigt sei, letztlich keine derartige Sanktion gegen sie habe verhängen dürfen, auch wenn sie beschlossen habe, zum klassischen Verfahren zur Feststellung einer Zuwiderhandlung zurückzukehren.

632    Die Kommission ist auf dieses Argument im Verwaltungsverfahren in den Erwägungsgründen 730 bis 734 des angefochtenen Beschlusses eingegangen. Hierzu hat sie ausgeführt, es stehe in ihrem Ermessen, entweder eine Entscheidung über die Annahme von Verpflichtungszusagen nach Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 oder eine Entscheidung über die Feststellung einer Zuwiderhandlung nach Art. 7 dieser Verordnung zu erlassen. Sie hat insoweit auf die Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Alrosa (C‑441/07 P, EU:C:2010:377, Rn. 40), und vom 30. Juni 2016, CB/Kommission (T‑491/07 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:379, Rn. 470), verwiesen. Anschließend hat sie unter Bezugnahme auf die Erwägungsgründe 123 bis 137 des angefochtenen Beschlusses auf die Gründe hingewiesen, die sie dazu veranlasst hätten, zum klassischen Verfahren zur Feststellung einer Zuwiderhandlung zurückzukehren – nämlich im Wesentlichen, dass die angebotenen Verpflichtungszusagen nicht ausgereicht hätten, um die festgestellten Wettbewerbsprobleme zu beseitigen –, und ausgeführt, dass sie, nachdem sie zu diesem Rahmen zurückgekehrt sei, über sämtliche damit verbundenen Befugnisse verfügt habe, einschließlich der Befugnis, eine finanzielle Sanktion zu verhängen. Sie hat weiter ausgeführt, von der Verhängung einer Sanktion könne nur unter außergewöhnlichen Umständen abgesehen werden, z. B. bei einem entscheidenden Beitrag des Unternehmens zur Feststellung der Zuwiderhandlung, wohingegen die von Google angebotenen Verpflichtungszusagen in dieser Hinsicht in keiner Weise hilfreich gewesen seien.

633    Wie das Gericht in dem von der Kommission im angefochtenen Beschluss angeführten Urteil vom 30. Juni 2016, CB/Kommission (T‑491/07 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:379, Rn. 470), festgestellt hat, ergibt sich aus dem Wortlaut der Verordnung Nr. 1/2003, dass die Kommission bei der Wahl, ob sie einen auf Art. 7 oder einen auf Art. 9 dieser Verordnung gestützten Beschluss erlässt, über einen Beurteilungsspielraum verfügt. Aus der Verwendung des Wortes „kann“ im letztgenannten Artikel, der vorsieht, dass die Kommission, „[wenn] die beteiligten Unternehmen Verpflichtungszusagen an[bieten], die geeignet sind, die ihnen von der Kommission … mitgeteilten Bedenken auszuräumen, … diese Verpflichtungszusagen im Wege einer Entscheidung für bindend für die Unternehmen erklären [kann]“, geht ebenfalls hervor, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, ein von ihr eingeleitetes Verfahren zur Annahme von Verpflichtungszusagen fortzusetzen, und dass sie zum klassischen Verfahren zur Feststellung einer Zuwiderhandlung zurückkehren kann. Dazu ist die Kommission z. B. dann berechtigt, wenn sie die angebotenen Verpflichtungen für nicht ausreichend hält, um die festgestellten Wettbewerbsprobleme zu beheben, wenn sich der Sachverhalt oder diese Probleme als umfangreicher erweisen als ursprünglich angenommen, oder wenn sie aus allgemeinen wettbewerbspolitischen Gründen letztlich die Feststellung einer Zuwiderhandlung, die gegebenenfalls gerichtlich überprüft werden kann, für zweckmäßiger hält.

634    Wie die Kommission geltend macht, steht die Rückkehr zum klassischen Verfahren zur Feststellung einer Zuwiderhandlung nach Einleitung eines Verfahrens zur Annahme von Verpflichtungszusagen als solche der Verhängung einer finanziellen Sanktion nicht entgegen, weil das klassische Verfahren eine solche Befugnis umfasst, wie sich aus Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 ergibt. Die Kommission hat dies im Wesentlichen in den Erwägungsgründen 730 bis 733 des angefochtenen Beschlusses dargelegt, der insoweit entgegen dem Vorbringen der CCIA nicht unter einem Begründungsmangel leidet.

635    Google und die CCIA sind offenbar der Ansicht, die Kommission habe im vorliegenden Fall gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, indem sie eine Sanktion verhängt habe, nachdem sie ursprünglich ein Verfahren zur Annahme von Verpflichtungszusagen eingeleitet habe. Sie verweisen im Umkehrschluss auf den 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003, auf die Mitteilung der Kommission über das Verfahren zur Annahme von Verpflichtungszusagen und auf das Verfahrenshandbuch der GD Wettbewerb der Kommission, in denen dieses Verfahren als ungeeignet bezeichnet werde, wenn die Art der Falles Anlass zu einer Sanktion gebe.

636    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, der ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, voraussetzt, dass derjenige, der sich darauf beruft, von dem betreffenden Organ präzise Zusicherungen erhalten hat, die bei ihm begründete Erwartungen geweckt haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 2005, Deutschland/Kommission, C‑506/03, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:715, Rn. 58, vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C‑182/03 und C‑217/03, EU:C:2006:416, Rn. 147, und vom 21. Juli 2011, Alcoa Trasformazioni/Kommission, C‑194/09 P, EU:C:2011:497, Rn. 71).

637    Es trifft zwar zu, dass neben der Pressemitteilung und dem Verfahrenshandbuch, auf die sich Google und die CCIA berufen, auch der 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003 den Hinweis enthält, dass Entscheidungen über die Annahme von Verpflichtungszusagen ungeeignet seien, wenn die Kommission eine Geldbuße aufzuerlegen beabsichtige; der Umstand, dass die Kommission in einem bestimmten Stadium der Untersuchung einer möglichen Zuwiderhandlung gegen die Art. 101 und 102 AEUV ein Verfahren zur Annahme von Verpflichtungszusagen einleitet, ist aber lediglich Ausdruck einer vorläufigen und nicht endgültigen verfahrensrechtlichen Option. Eine solche Verfahrenswahl kann keine präzise Zusicherung darstellen, dass die Kommission nicht auf das klassische Verfahren zur Feststellung einer Zuwiderhandlung zurückgreifen und keine Sanktion verhängen werde. Insoweit ist auf die oben in den Rn. 633 und 634 angeführten Gründe zu verweisen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 23. Oktober 2003, Van den Bergh Foods/Kommission, T‑65/98, EU:T:2003:281, Rn. 192 bis 194, und vom 14. April 2011, Visa Europe und Visa International Service/Kommission, T‑461/07, EU:T:2011:181, Rn. 223 und 224).

638    Folglich war die Kommission durch die Tatsache, dass sie in einem bestimmten Verfahrensstadium der Ansicht war, die Sache könne gegebenenfalls im Wege des Verfahrens zur Annahme von Verpflichtungszusagen behandelt werden, nicht daran gehindert, gegen Google letztlich eine finanzielle Sanktion zu verhängen, nachdem sie zum klassischen Verfahren zur Feststellung einer Zuwiderhandlung zurückgekehrt war.

639    Nach alledem war die Kommission berechtigt, gegen Google eine finanzielle Sanktion zu verhängen.

2.      Zweiter Teil des sechsten Klagegrundes: Höhe der finanziellen Sanktion

640    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in den Leitlinien angibt, dass sie bei der Berechnung der Höhe einer Geldbuße, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Wettbewerbsregeln der Union geahndet werden solle, einen Anteil des Umsatzes mit den Waren oder Dienstleistungen, die mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stünden, und die Dauer der Zuwiderhandlung heranziehe. Dabei wird auf den in einem Bezugsjahr erzielten Umsatz, der direkt oder indirekt mit der Zuwiderhandlung in Verbindung steht, ein Schwerekoeffizient von bis zu 30 % (Multiplikator von 0,3) angewandt. Der sich daraus ergebende Betrag wird sodann zur Ermittlung des „Grundbetrags der Geldbuße“ mit der in Jahren ausgedrückten Dauer der Zuwiderhandlung multipliziert und gegebenenfalls zu Abschreckungszwecken um einen Zusatzbetrag von 15 % bis 25 % des genannten Jahresumsatzes erhöht. Bei der Ermittlung des Umsatzes wird im Regelfall das letzte vollständige Geschäftsjahr zugrunde gelegt, in dem das Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt war (Ziff. 5 bis 25 der Leitlinien). Erschwerende oder mildernde Umstände können zu einer Änderung des Grundbetrags der Geldbuße führen, und er kann weiter erhöht werden, um insbesondere Unternehmen abzuschrecken, die besonders hohe Umsätze mit Waren oder Dienstleistungen erzielt haben, die nicht mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang standen, sofern die rechtliche Obergrenze von 10 % des weltweiten Umsatzes im Geschäftsjahr vor dem Erlass des Beschlusses eingehalten wird (Ziff. 27 bis 33 der Leitlinien).

641    Wie oben in den Rn. 75 bis 77 ausführlicher dargelegt, hat die Kommission im vorliegenden Fall einen Schwerekoeffizienten von 10 % auf die Einnahmen angewandt, die 2016 in den 13 Ländern, in denen sie das beanstandete Verhalten festgestellt hatte, mit den Produktanzeigen in den Shopping Units und auf der spezialisierten Seite Google Shopping sowie mit den ebenfalls auf dieser Seite erscheinenden Textanzeigen erzielt wurden. Sie hat diesen Betrag mit der ermittelten Zahl der Jahre der Zuwiderhandlung seit der Einführung der Product Universals – oder, soweit diese nicht erfolgt war, seit der Einführung der Shopping Units – multipliziert, ihn zur Sicherstellung der abschreckenden Wirkung der Sanktion um einen Zusatzbetrag in Höhe von 10 % der oben genannten Einnahmen erhöht und den sich daraus ergebenden Betrag, ohne erschwerende oder mildernde Umstände festzustellen, durch Anwendung eines Multiplikators von 1,3 weiter erhöht.

a)      Vorbringen der Parteien

642    Google macht geltend, selbst wenn die Kommission berechtigt gewesen wäre, gegen sie eine Geldbuße zu verhängen, sei diese jedenfalls falsch berechnet worden. Unter Bezugnahme auf die Leitlinien vertritt Google die Auffassung, die Kommission habe einen unzutreffenden Umsatzbetrag, einen zu langen Zuwiderhandlungszeitraum, einen übermäßigen Schwerekoeffizienten, einen ungerechtfertigten Zusatzbetrag, der in der Regel zur Abschreckung von wettbewerbswidrigen Kartellen verwendet werde, einen ebenfalls ungerechtfertigten zusätzlichen Abschreckungsmultiplikator und einen falschen Wechselkurs zugrunde gelegt und andererseits mildernde Umstände nicht berücksichtigt.

643    Google beanstandet zunächst die Wahl des Jahres 2016 als Bezugsjahr für die Ermittlung des Umsatzes. Ihrer Ansicht nach hätte der Durchschnitt der Einnahmen während der Dauer des beanstandeten Verhaltens zugrunde gelegt werden müssen, was der wirtschaftlichen Realität und der Situation von Google besser entsprochen hätte. Die Kommission habe dies im Übrigen in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte angekündigt und sei auch in mehreren anderen Sachen so verfahren.

644    Ferner habe die Kommission für jedes betroffene Land einen zu langen Zuwiderhandlungszeitraum zugrunde gelegt. Für die Jahre vor 2011 sei keine Wettbewerbsanalyse durchgeführt worden, sondern nur eine Analyse des Suchverkehrs in Frankreich, in Deutschland und im Vereinigten Königreich, und in mehreren Staaten sei Google Shopping, das im angefochtenen Beschluss als der Preisvergleichsdienst von Google bezeichnet worden sei, erst im September 2016 eingeführt worden, auch wenn es die Shopping Units dort schon gegeben habe. Auch der Zeitraum zwischen Mai 2012 und März 2015, in dem Google mit der Kommission über mögliche Verpflichtungszusagen verhandelt habe, hätte – anders als ohne nähere Erläuterung tatsächlich geschehen – nicht berücksichtigt werden dürfen.

645    Den angewandten Schwerekoeffizienten von 10 % hält Google für zu hoch. Es handele sich um den höchsten Schwerekoeffizienten (neben demjenigen in einer Sache, in der das wettbewerbswidrige Verhalten weit schwerwiegender gewesen sei), der jemals wegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV angewandt worden sei. Selbst in den schwerwiegendsten Fällen, in denen es um nach Art. 101 AEUV verbotene Kartelle gegangen sei, habe dieser Koeffizient selten 20 % überstiegen. Die angeführten Gründe, nämlich ein Zusammenhang mit den erheblichen Marktanteilen von Google und die wirtschaftliche Bedeutung der betroffenen Märkte, rechtfertigten ihn nicht. Diese Faktoren hätten nämlich im Zusammenhang mit der Marktsituation gestanden, nicht aber mit der Schwere des geahndeten Verhaltens. In der Sache, in der die der Entscheidung D(2009) 3726 final der Kommission vom 13. Mai 2009 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag und Artikel 54 EWR-Abkommen (COMP/C‑3/37.990 – Intel) ergangen sei und die eine ähnliche Marktsituation betroffen habe, sei ein Koeffizient von 5 % angewandt worden, obwohl das beanstandete Verhalten, wie die Kommission in dieser Entscheidung selbst ausgeführt habe, seinem Wesen nach missbräuchlich, komplex und verdeckt gewesen sei und die festgestellte Verdrängungsstrategie eine weltweite Dimension gehabt habe.

646    Für die Anwendung eines Zusatzbetrags von 10 % der jährlichen Einnahmen, der einem Betrag von mehr als 200 Mio. Euro entspreche, gebe es bei einer Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV keinen Präzedenzfall, zumal eine derartige Erhöhung nach den Leitlinien dazu dienen solle, von Kartellen abzuschrecken, die unter Art. 101 AEUV fielen. Die Kommission habe nicht erläutert, aus welchen Gründen sie diese Erhöhung vorgenommen habe. Das in der Klagebeantwortung angeführte Ziel, andere Unternehmen abzuschrecken, rechtfertige es nicht, eine unverhältnismäßige Sanktion für ein Verhalten zu verhängen, das auch Wettbewerber von Google an den Tag gelegt hätten, die zudem nach der im angefochtenen Beschluss dargelegten Marktanalyse wohl kaum über eine beherrschende Stellung verfügt haben dürften.

647    Ebenso wenig sei der letztlich angewandte Multiplikator von 1,3 gerechtfertigt, der zu einer Erhöhung um mehr als 500 Mio. Euro geführt habe. Insoweit sei die im angefochtenen Beschluss angeführte allgemeine Rechtfertigung mit der Notwendigkeit der Abschreckung und dem weltweiten Umsatz von Alphabet unzureichend. Eine solche Erhöhung sei wegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV nur ein einziges Mal vorgenommen worden, ohne zugleich einen Zusatzbetrag wie den oben erwähnten anzuwenden. Diese Zuwiderhandlung habe in der Verweigerung eines unerlässlichen  Zugangs und in einer Kosten-Preis-Schere (Margenbeschneidung) bestanden. Außerdem habe Google in der vorliegenden Sache konstruktiv mit der Kommission zusammengearbeitet und das beanstandete Verhalten nicht verheimlicht, so dass eine spezifische Abschreckungskomponente der insoweit bereits völlig ausreichenden Geldbuße nicht erforderlich sei.

648    Ferner habe die Kommission zur Ermittlung des Euro-Betrags der mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehenden Umsätze mit Waren und Dienstleistungen anhand der von Google in US-Dollar (USD) übermittelten Daten zu Unrecht den – zudem unzutreffenden – durchschnittlichen Wechselkurs des Jahres 2016 herangezogen, obwohl sie die durchschnittlichen Wechselkurse jedes der betroffenen Jahre hätte zugrunde legen müssen.

649    Schließlich hätte die Kommission die von Google nach Treu und Glauben unternommenen Bemühungen um die Aushandlung von Verpflichtungszusagen, die Neuartigkeit der Theorie, auf die das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gestützt worden sei und die bedeute, dass Google die ihr zur Last gelegte Zuwiderhandlung nicht vorsätzlich begangen habe, die Vorteile, die die Verbraucher und die Händler aus den in Rede stehenden Praktiken gezogen hätten, sowie die Tatsache, dass diese Praktiken nicht verschleiert worden seien, als mildernde Umstände berücksichtigen müssen.

650    Aus dem Vorstehenden ergebe sich, dass die verhängte Geldbuße insbesondere bei Anwendung eines Schwerekoeffizienten von 2,5 % – der Hälfte des Koeffizienten, der in der Entscheidung D(2009) 3726 final der Kommission vom 13. Mai 2009 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag und Artikel 54 EWR-Abkommen (COMP/C‑3/37.990 – Intel) angewandt worden sei – anstelle des im angefochtenen Beschluss angewandten Koeffizienten von 10 % selbst ohne Berücksichtigung mildernder Umstände 91 Mio. Euro nicht hätte überschreiten dürfen. Google beantragt daher für den Fall, dass das Gericht eine finanzielle Sanktion aufrechterhalten sollte, alle vorstehenden Ausführungen bei der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu berücksichtigen.

651    Zur Wahl des Jahres 2016 als Bezugsjahr für die Ermittlung des Umsatzes mit den Waren oder Dienstleistungen, die mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehen, führt die Kommission aus, dass diese Wahl im Einklang mit den Vorgaben in Ziff. 13 der Leitlinien stehe und dass das letzte vollständige Jahr vor der Feststellung der Zuwiderhandlung die wirtschaftliche Realität widerspiegele, insbesondere das Ausmaß der Zuwiderhandlung sowie im Wesentlichen ihre Auswirkungen auf die betroffenen Märkte, nämlich die Entwicklung des Preisvergleichsdienstes von Google zum Nachteil der konkurrierenden Preisvergleichsdienste. Keiner der von Google vorgelegten Beweise deute auf das Gegenteil hin. Soweit die Kommission in einigen von Google angeführten Sachen Durchschnittswerte mehrerer Jahre herangezogen habe, sei dies im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung insbesondere aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt gewesen, die im vorliegenden Fall nicht vorhanden seien.

652    Zur festgestellten Dauer der Zuwiderhandlung trägt die Kommission vor, sie habe auf der Grundlage konkreter Beweise festgestellt, dass das beanstandete Verhalten in Frankreich, in Deutschland und im Vereinigten Königreich schon vor 2011 vorgelegen habe, und habe diesen Zeitraum der Zuwiderhandlung nur für diese drei Länder festgestellt. Insoweit sei die Untersuchung des Datenverkehrs von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu den Preisvergleichsdiensten relevant gewesen. In den übrigen Ländern, in denen die festgestellte Zuwiderhandlung erst später begonnen habe, habe der Preisvergleichsdienst von Google nicht nur ihre spezialisierte Seite umfasst, sondern auch die Produktanzeigen und die spezialisierten Suchergebnisse für Produkte, die auf den allgemeinen Ergebnisseiten erschienen seien, bevor diese spezialisierte Seite in bestimmten Ländern verfügbar gewesen sei. Insbesondere besage der von Google angeführte 412. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses nichts anderes. Somit habe das Erscheinen der Shopping Units mit ihren Produktanzeigen in einigen Ländern als Beginn des Verhaltens angesehen werden können, das darauf abgezielt habe, den Preisvergleichsdienst von Google zu begünstigen. Schließlich habe kein Grund bestanden, den Zeitraum der Erörterung möglicher Verpflichtungszusagen nicht einzubeziehen, weil die in Rede stehenden Praktiken während dieser Zeit nicht eingestellt worden seien.

653    In Bezug auf den angewandten Schwerekoeffizienten von 10 % weist die Kommission darauf hin, dass dieser weit unter dem in den Leitlinien genannten maximalen Koeffizienten von 30 % liege, dass er die Bedeutung der von dem beanstandeten Verhalten betroffenen Märkte sowie die Art und den räumlichen Umfang dieses Verhaltens widerspiegele und dass das Gericht einen solchen Koeffizienten in einer Rechtssache, in der es um die Anwendung von Art. 102 AEUV gegangen sei, noch nie in Frage gestellt habe. Außerdem habe Google nicht dargetan, dass die Umstände der anderen von ihr angeführten Sachen, insbesondere der Sache, in der die Entscheidung D(2009) 3726 final der Kommission vom 13. Mai 2009 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag und Artikel 54 EWR-Abkommen (COMP/C‑3/37.990 – Intel) ergangen sei, mit denen der vorliegenden Rechtssache vergleichbar gewesen seien. Insoweit hätten Unterschiede in Bezug auf die Produkte und Märkte, die beteiligten Unternehmen und die Zeiträume, für die das Verhalten festgestellt worden sei, bestanden.

654    Der Zusatzbetrag von 10 % der jährlichen Einnahmen sei ebenfalls gerechtfertigt. Aus Ziff. 25 der Leitlinien gehe nicht hervor, dass ein solcher Zusatzbetrag nur auf nach Art. 101 AEUV verbotene Kartelle anzuwenden sei, sondern dass er vorgesehen sei, um andere Unternehmen von einem rechtswidrigen, mit dem geahndeten vergleichbaren Verhalten abzuschrecken, auch auf anderen Produktmärkten. Google habe auch nicht dargetan, dass die Fälle, in denen die Kommission einen solchen Betrag nicht in die Sanktion einbezogen habe, mit dem vorliegenden Fall vergleichbar seien. Daher sei es nicht erforderlich gewesen, die Anwendung eines solchen Zusatzbetrags besonders zu begründen.

655    Der schließlich angewandte Multiplikator von 1,3 habe, wie aus Ziff. 30 der Leitlinien hervorgehe, dem Umfang der Aktivitäten von Google außerhalb der vom beanstandeten Verhalten betroffenen Märkte Rechnung tragen sollen. Der weltweite Umsatz von Google sei 40-mal höher gewesen. Deshalb habe eine Sanktion verhängt werden können, deren Höhe ausreiche, um für ein solches Unternehmen ihre abschreckende Wirkung zu bewahren. Insoweit sei das Verhalten von Google während des Verfahrens zur Regelung der Sache durch Verpflichtungszusagen kein relevanter Gesichtspunkt.

656    Außerdem sei der im angefochtenen Beschluss zugrunde gelegte durchschnittliche Wechselkurs, der in den Veröffentlichungen der Europäischen Zentralbank (EZB) für das Jahr 2016 mit 0,9039 Euro für einen US-Dollar angegeben worden sei, nicht falsch.

657    Schließlich seien zu Recht keine mildernden Umstände berücksichtigt worden. Zudem habe sich Google in dem Verfahren, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt habe, auf solche Umstände nicht berufen, was es rechtfertige, dass in diesem Beschluss nicht angegeben sei, warum sie nicht berücksichtigt worden seien. In materieller Hinsicht seien mehrere Argumente relevant. Die Tatsache, dass Google Verpflichtungszusagen angeboten habe, stelle für ihr Verhalten keinen mildernden Umstand dar, weil die angebotenen Verpflichtungszusagen insbesondere nicht zur Feststellung der Zuwiderhandlung beigetragen hätten. Selbst wenn die Ahndung eines Verhaltens, wie Google es an den Tag gelegt habe, als neuartig anzusehen wäre, hätte dies ebenfalls keinen mildernden Umstand dargestellt, ebenso wenig wie die Neuartigkeit der Feststellung einer Zuwiderhandlung in Bezug auf eine bestimmte Verhaltensart der Ahndung dieses Verhaltens entgegenstehe. Im angefochtenen Beschluss sei festgestellt worden, dass Google nicht bloß fahrlässig, sondern vorsätzlich gehandelt habe. Selbst wenn die Verbraucher oder Händler die Einblendung der Ergebnisse des Preisvergleichsdienstes von Google geschätzt haben sollten, könne das ebenfalls kein mildernder Umstand sein, weil sie durch die Nichtanzeige der Ergebnisse konkurrierender Preisvergleichsdienste auch hätten beeinträchtigt werden können. Schließlich hätte die Verschleierung eines rechtswidrigen Verhaltens zwar einen erschwerenden Umstand dargestellt, aber die Tatsache, dass dieses Verhalten bekannt gewesen sei, stelle keinen mildernden Umstand dar.

b)      Würdigung durch das Gericht

658    Bevor das Gericht auf das Vorbringen der Parteien eingeht, weist es erneut darauf hin, dass es unter den oben in Rn. 605 dargelegten Voraussetzungen über die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung verfügt.

659    Google wendet sich zunächst dagegen, dass im angefochtenen Beschluss als Bezugsgröße für die Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße die Umsätze des Jahres 2016 herangezogen wurden. Ihrer Ansicht nach hätten die durchschnittlichen Einnahmen während der Dauer des beanstandeten Verhaltens die wirtschaftliche Realität und ihre eigene Situation besser widergespiegelt.

660    Die Kommission hat nach den Angaben im 738. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses als Umsatz nur Werbeeinnahmen berücksichtigt, die sich auf die Märkte für spezialisierte Produktsuchdienste bezogen (Einnahmen im Zusammenhang mit den Produktanzeigen in den Shopping Units, den Produktanzeigen auf der spezialisierten Seite Google Shopping und den Textanzeigen auf dieser spezialisierten Seite), nicht aber Werbeeinnahmen, die sich auf die Märkte für allgemeine Suchdienste bezogen. Daher hat die teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses mit der Begründung, dass die Kommission zu Unrecht einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung auf den nationalen Märkten für allgemeine Suchdienste festgestellt hat, keinen Einfluss auf den zugrunde gelegten Umsatz.

661    Was das zu berücksichtigende Bezugsjahr angeht, hat die Kommission im Einklang mit ihren Vorgaben in Ziff. 13 der Leitlinien zu Recht auf das Jahr 2016 abgestellt, das letzte vollständige Jahr, für das die Zuwiderhandlung festgestellt wurde. Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, bietet gerade dieser Bezugszeitraum den besten Ansatzpunkt, um die Auswirkungen der festgestellten Zuwiderhandlung zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2013, Caffaro/Kommission, C‑447/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:797, Rn. 51). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wie Google selbst in Fn. 404 der Klageschrift angibt, in der Mitteilung der Beschwerdepunkte erklärt hat, dass sie einen Durchschnittsumsatz mehrerer Jahre nur dann zugrunde lege, wenn das letzte Geschäftsjahr nicht hinreichend repräsentativ erscheine.

662    Als Nächstes ist der Einwand von Google gegen den für die Zwecke des angefochtenen Beschlusses herangezogenen Wechselkurs des US-Dollars gegenüber dem Euro zu prüfen. Wie sich nämlich aus dem 739. Erwägungsgrund und aus Fn. 839 des angefochtenen Beschlusses ergibt, hat die Kommission diesen durchschnittlichen Wechselkurs für das Jahr 2016 herangezogen, um den Umsatz des Jahres 2016 in Euro zu ermitteln, weil Google ihr die hierfür erforderlichen Angaben in US-Dollar übermittelt hatte.

663    Zunächst ist der Einwand von Google, die Kommission hätte die durchschnittlichen Wechselkurse der einzelnen Jahre der Zuwiderhandlung zugrunde legen müssen, zurückzuweisen, weil die Kommission zu Recht den Umsatz des Jahres 2016 als Bezugsgröße für den Grundbetrag der Geldbuße heranziehen konnte.

664    Für den Fall, dass der Umsatz des Jahres 2016 zugrunde zu legen sei, verweist Google auf ein statistisches Bulletin der EZB (Anlage A173 zur Klageschrift), in dem für das Jahr 2016 ein durchschnittlicher Wechselkurs des Euro gegenüber dem US-Dollar von 1,1069 angegeben ist, aus dem sich umgekehrt ein Wechselkurs des US-Dollars gegenüber dem Euro von 0,9034 errechnet. Die Kommission hat ihrerseits einen Wechselkurs des US-Dollars gegenüber dem Euro von 0,9039 zugrunde gelegt, den sie der interaktiven statistischen Wechselkursseite auf der Website der EZB entnommen hatte. Wie sich herausgestellt hat, ist die von der Kommission herangezogene interaktive Seite offenbar am 27. April 2017 abgerufen worden, d. h. logischerweise vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses, während das statistische Bulletin, auf das Google Bezug nimmt, offenbar am 31. Juli 2017, d. h. nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses am 27. Juni 2017, aktualisiert wurde. Dass die Kommission eine zuverlässige und kurz vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses verfügbare Information der EZB heranzog, kann ihr daher nicht zum Vorwurf gemacht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission, C‑101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 43).

665    Google bestreitet sodann die Dauer der festgestellten Zuwiderhandlung in den verschiedenen betroffenen Ländern. Sie ist der Ansicht, dass die Zuwiderhandlung für die Zeit vor 2011 nicht erwiesen sei, weil keine Wettbewerbsanalyse durchgeführt worden sei. Sie weist darauf hin, dass die spezialisierte Seite Google Shopping in einigen der betroffenen Länder erst 2016 eingeführt worden sei. Sie macht außerdem geltend, dass der Zeitraum, in dem die Verpflichtungsangebote erörtert worden seien, nicht in den Zeitraum der Zuwiderhandlung hätte einbezogen werden dürfen.

666    Im angefochtenen Beschluss wurde die Zuwiderhandlung ab Januar 2008 in Deutschland und im Vereinigten Königreich, ab Oktober 2010 in Frankreich, ab Mai 2011 in Italien, den Niederlanden und Spanien, ab Februar 2013 in der Tschechischen Republik und ab November 2013 in Österreich, Belgien, Dänemark, Norwegen, Polen und Schweden festgestellt. Die auf das Fehlen einer Wettbewerbsanalyse für die Zeit vor 2011 gestützte Kritik von Google betrifft daher nur Deutschland, das Vereinigte Königreich und Frankreich.

667    Insoweit ergibt die Prüfung der oben in den Rn. 383 bis 388 erwähnten Entwicklungen, dass der Datenverkehr von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten im Vereinigten Königreich, in Deutschland und in Frankreich ab 2011 insgesamt erheblich zurückgegangen war, auch wenn einige dieser Preisvergleichsdienste angegeben haben, schon zuvor Rückgänge erlitten zu haben. Aus den oben in den Rn. 402 und 403 erwähnten Entwicklungen geht hervor, dass der Verkehr von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google zu ihrem eigenen Preisvergleichsdienst in Deutschland und im Vereinigten Königreich ab Januar 2008 und in Frankreich ab Oktober 2010 erheblich zugenommen hatte, wobei diese Daten der Einführung der Product Universals in diesen Ländern entsprechen. Schließlich ergibt sich aus der Prüfung der drei Teile des vierten Klagegrundes von Google, dass die Kommission, abgesehen von den nationalen Märkten für allgemeine Suchdienste, die potenziellen wettbewerbswidrigen Auswirkungen des Verhaltens von Google in den 13 Ländern, für die sie einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung festgestellt hatte, zutreffend dargelegt hat. Zudem bestreitet Google nicht, dass sie das ihr vorgeworfene Verhalten im Vereinigten Königreich, in Deutschland und in Frankreich, das darin bestand, dort die Product Universals einzuführen, während die konkurrierenden Preisvergleichsdienste weiterhin nur in den generischen Ergebnissen erscheinen konnten, von Januar 2008 bis Oktober 2010 an den Tag legte. Obwohl einige der materiellen Auswirkungen dieses Verhaltens auf den Verkehr von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google, die den Verkehr zu den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten beeinträchtigten, dort im Allgemeinen erst ab 2011 zu beobachten waren, ist die Kommission daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Zuwiderhandlung mit der Verwirklichung des in Rede stehenden Verhaltens begonnen hatte und dass die Dauer der Zuwiderhandlung dem Zeitraum der Umsetzung dieses Verhaltens entsprach. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich der in Ziff. 22 der Leitlinien genannte Faktor der „etwaige[n] Umsetzung der Zuwiderhandlung in der Praxis“ auf das Verhalten der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen und nicht auf die Auswirkungen dieses Verhaltens auf den Markt bezieht (Urteil vom 12. Dezember 2018, Servier u. a./Kommission, T‑691/14, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:922, Rn. 1805).

668    Das Argument, die spezialisierte Seite Google Shopping sei in einigen der betroffenen Länder erst 2016 eingeführt worden, ist aus demselben Grund zurückzuweisen. Das Verhalten, das die Kommission Google vorwirft, besteht nicht darin, dass Google eine spezialisierte Such- und Ergebnisseite für den Vergleich von Produkten geschaffen hat, sondern dass sie auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten den eigenen Preisvergleichsdienst und die konkurrierenden Preisvergleichsdienste unterschiedlich behandelt hat, und zwar durch eine bevorzugte Positionierung und Präsentation der Ergebnisse ihres eigenen Preisvergleichsdienstes in den Product Universals und später in den Shopping Units.

669    Aus demselben Grund ist auch das Argument von Google zurückzuweisen, dass der Zeitraum der Erörterung der Verpflichtungszusagen nicht in den Zeitraum der Zuwiderhandlung einzubeziehen sei. Während dieses Zeitraums hat Google das in Rede stehende Verhalten nämlich nicht eingestellt. Unter diesen Umständen brauchte die Kommission entgegen dem Vorbringen von Google auch keine besondere Begründung dafür anzuführen, dass sie diesen Zeitraum in den Zuwiderhandlungszeitraum einbezogen hat.

670    Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Dauer der Zuwiderhandlung, die für jedes der betroffenen Länder zugrunde gelegt wurde, um die Höhe der Sanktion zu berechnen, nicht in Frage gestellt werden kann.

671    Google ist sodann der Ansicht, dass der von der Kommission zugrunde gelegte Schwerekoeffizient von 10 % ungerechtfertigt hoch sei. Sie verweist insbesondere auf die Entscheidung D(2009) 3726 final der Kommission vom 13. Mai 2009 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag und Artikel 54 EWR-Abkommen (COMP/C‑3/37.990 – Intel), in der die Kommission einen Koeffizienten von 5 % angewandt habe, obwohl das beanstandete Verhalten wesentlich schwerwiegender gewesen sei als dasjenige, das Google vorgeworfen werde.

672    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Vergleiche mit anderen Beschlüssen der Kommission über Geldbußen, wie oben in Rn. 623 ausgeführt, im Hinblick auf die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nur relevant sein können, wenn dargetan wird, dass die diesen Beschlüssen zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten wie Märkte, Erzeugnisse, Länder, Unternehmen und betroffene Zeiträume die gleichen sind wie im vorliegenden Fall, und dass zum Vergleich Beschlüsse aus derselben Zeit heranzuziehen sind. Insoweit ist entschieden worden, dass die Kommission dadurch, dass sie in der Vergangenheit Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert ist, dieses Niveau innerhalb der in der einschlägigen Verordnung und in den von ihr festgelegten Leitlinien gezogenen Grenzen anzuheben, wenn sich dies als erforderlich erweist, um die Durchführung der Wettbewerbspolitik der Union sicherzustellen. Insbesondere darf sie das Niveau der Geldbußen anheben, um deren abschreckende Wirkung zu verstärken. Die frühere Entscheidungspraxis der Kommission bildet also nicht selbst den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen, weil dieser nunmehr allein in der Verordnung Nr. 1/2003 und den Leitlinien geregelt ist (Urteil vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T‑203/01, EU:T:2003:250, Rn. 254; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, EU:C:1983:158, Rn. 109, und Beschluss vom 11. September 2008, Coats Holdings und Coats/Kommission, C‑468/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:503, Rn. 30).

673    In den Ziff. 19 bis 22 der Leitlinien heißt es im Wesentlichen, dass sich der Grundbetrag der Geldbuße – ohne Berücksichtigung der Dauer der Zuwiderhandlung und eines etwaigen Zusatzbetrags zu Abschreckungszwecken – aus einem Anteil (dem so genannten „Schwerekoeffizienten“) des Jahresumsatzes des betreffenden Unternehmens bei den im Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung stehenden Waren oder Dienstleistungen zusammensetzt, der in der Regel in einer Bandbreite von bis zu 30 % liegt und sich nach der Schwere der Zuwiderhandlung richtet, die in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände beurteilt wird, zu denen u. a die Art der Zuwiderhandlung, der Marktanteil der betreffenden Unternehmen, der Umfang des von der Zuwiderhandlung betroffenen räumlichen Marktes und die etwaige Umsetzung der Zuwiderhandlung in der Praxis gehören. In Ziff. 23 der Leitlinien wird klargestellt, dass horizontale Vereinbarungen zur Festsetzung von Preisen, zur Aufteilung der Märkte oder zur Einschränkung der Erzeugung zu den schwerwiegendsten Verstößen gehören, die streng geahndet werden müssen, was bedeutet, dass in diesen Fällen grundsätzlich ein Umsatzanteil am oberen Ende der Bandbreite anzusetzen ist.

674    Darüber hinaus ist die Schwere einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln nach ständiger Rechtsprechung anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu beurteilen, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Sache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C‑280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 273, und vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C‑549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 107; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 26. September 2018, Infineon Technologies/Kommission, C‑99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 198).

675    Im vorliegenden Fall hat die Kommission die Heranziehung eines Umsatzanteils von 10 % im 743. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses damit begründet, dass die betroffenen nationalen Märkte für spezialisierte Preisvergleichsdienste und für allgemeine Suchdienste von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung seien, was bedeute, dass jedes wettbewerbswidrige Verhalten auf diesen Märkten beträchtliche Auswirkungen haben könne, und dass Google während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung nicht nur eine beherrschende Stellung auf den 13 betroffenen nationalen Märkten für allgemeine Suchdienste innegehabt, sondern dort auch weit höhere Marktanteile als ihre Wettbewerber gehabt habe.

676    In Anbetracht der Leitlinien ist festzustellen, dass der 743. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses für sich genommen den angewandten Schwerekoeffizienten von 10 % nicht rechtfertigen kann, wie Google im Wesentlichen geltend macht. Die Kommission verweist in diesem Beschluss nämlich auf zu wenige relevante Gesichtspunkte. Sie führt dort nur einen der vier in Ziff. 22 der Leitlinien genannten Faktoren an, nämlich den Marktanteil des betreffenden Unternehmens, und geht auf keinen der anderen Faktoren, wie die Art der Zuwiderhandlung oder ihren räumlichen Umfang, ein. Insbesondere nimmt die Kommission keine ausdrückliche und eingehende Bewertung der Schwere des Google vorgeworfenen Verhaltens als solcher vor, d. h. der Schwere der Art der Zuwiderhandlung, obwohl dieser Faktor in Ziff. 22 der Leitlinien ausdrücklich erwähnt wird und seine Prüfung für die Bewertung der Gesamtschwere der Zuwiderhandlung, bei der auch andere Faktoren berücksichtigt werden, unerlässlich erscheint.

677    Im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung sieht sich das Gericht veranlasst, die Schwere des Verhaltens von Google neu zu beurteilen und dabei über die oben in Rn. 675 genannten Gesichtspunkte hinaus weitere der oben in den Rn. 673 und 674 angeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

678    Wie oben in den Rn. 614 und 615 dargelegt, haben die Kommission und die Gerichte der Union in zahlreichen Fällen Verdrängungspraktiken marktbeherrschender Unternehmen als wettbewerbswidrig eingestuft und geahndet. Diese wettbewerbswidrigen Praktiken werden grundsätzlich als schwerwiegend angesehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 1991, AKZO/Kommission, C‑62/86, EU:C:1991:286, Rn. 162). Sie führen nämlich dazu, den Markteintritt von Wettbewerbern zu verhindern oder ihre Zahl oder zumindest ihren Wettbewerbsdruck zu verringern, und nicht nur dazu, ihre Handlungsfreiheit einzuschränken. Insofern können diese Verdrängungspraktiken unter bestimmten Umständen ebenso schwerwiegend sein wie die in Ziff. 23 der Leitlinien genannten Vereinbarungen zur Festsetzung von Preisen, zur Aufteilung der Märkte oder zur Einschränkung der Erzeugung, die nach dieser Ziffer grundsätzlich einen Schwerekoeffizienten „am oberen Ende [der] Bandbreite“ rechtfertigen, weil sie den Wettbewerb in gleicher Weise beeinträchtigen, nämlich dergestalt, dass sich die Nachfrager auf den betroffenen Märkten infolge beider Arten von Zuwiderhandlungen einem Monopol oder Oligopol, einer im Hinblick auf den Wettbewerb gleichwertigen Situation oder zumindest einer Situation gegenübersehen, in der der Wettbewerb stark eingeschränkt ist.

679    Gleichwohl kann die Schwere der Verdrängungspraxis eines beherrschenden Unternehmens mehr oder weniger ausgeprägt sein. Dabei kann berücksichtigt werden, ob diese Praxis eindeutig darauf abzielt, Wettbewerber zu verdrängen, wie dies z. B. bei Kampfpreisen, der Weigerung, eine wesentliche Einrichtung bereitzustellen, oder der Kosten-Preis-Schere der Fall ist. Ebenso kann der Umfang der Markterfassung durch die beanstandete Praxis berücksichtigt werden. Dieser Faktor kann nämlich nicht nur erforderlich sein, um die Praxis als rechtswidrig einzustufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C‑413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 139), sondern er kann auch für die Beurteilung ihrer Schwere relevant sein.

680    Im vorliegenden Fall hat Google, wie oben aus Rn. 616 hervorgeht, das beanstandete Verhalten vorsätzlich an den Tag gelegt, weil sie wusste, dass es zu einer Verdrängung von Wettbewerbern und einer Beschränkung des Wettbewerbs führen konnte. Diese Beurteilung kann weder durch den Umstand in Frage gestellt werden, dass die Kommission ursprünglich bereit war, die Sache in einem Verfahren zur Annahme von Verpflichtungszusagen zu behandeln, und dass dieses Verfahren grundsätzlich unangebracht ist, wenn die Art der Zuwiderhandlung von vornherein eine Sanktion zu rechtfertigen scheint, noch dadurch, dass mehrere Verwaltungsbehörden oder nationale Gerichte das Verhalten von Google nicht als rechtswidrig ansahen oder dass die Kommission im angefochtenen Beschluss nicht nachgewiesen hat, dass Google tatsächlich die Absicht, Wettbewerber zu verdrängen, verfolgt und zu diesem Zweck eine entsprechende Strategie entwickelt hatte. Die festgestellten Praktiken bleiben gleichwohl wettbewerbswidrige Verdrängungspraktiken, die dem Wettbewerb ebenso schaden können wie Preisabsprache- oder Marktaufteilungspraktiken. Wie oben in den Rn. 383 bis 387 ausgeführt, haben einige der mit Google konkurrierenden Preisvergleichsdienste offenbar sehr viel Verkehr von den allgemeinen Ergebnisseiten von Google verloren. Google hat die in Rede stehenden Praktiken nach und nach in 13 Ländern des EWR über einen Zeitraum von fast zehn Jahren entwickelt, in sechs von ihnen sogar, nachdem sie die vorläufige Beurteilung der Kommission im März 2013 erhalten hatte.

681    Außerdem ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Kommission einen Missbrauch auf dem Markt für allgemeine Online-Suchdienste nicht stichhaltig nachgewiesen hat (siehe oben, Rn. 596) und dass die in Rede stehenden Praktiken nicht verheimlicht wurden, so dass dieser die Schwere der Zuwiderhandlung naturgemäß verstärkende Faktor ausgeschlossen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T‑259/02 bis T‑264/02 und T‑271/02, EU:T:2006:396, Rn. 252). Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass das Gericht, wie oben in Rn. 680 ausgeführt, der Auffassung ist, dass die in Rede stehenden Praktiken vorsätzlich und nicht fahrlässig angewandt wurden. Während die erste Erwägung für eine Herabsetzung des anwendbaren Schwerekoeffizienten spricht, spricht die zweite für dessen Erhöhung.

682    Daher folgt das Gericht den oben in Rn. 673 genannten Grundsätzen der Leitlinien, auch wenn es nicht an sie gebunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C‑603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 90, vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T‑11/06, EU:T:2011:560, Rn. 266, und vom 12. Dezember 2014, H & R ChemPharm/Kommission, T‑551/08, EU:T:2014:1081, Rn. 221), und hält die Anwendung eines Schwerekoeffizienten, d. h. eines Anteils am Umsatz, von 10 % für angebracht.

683    Google macht ferner geltend, dass auch der Zusatzbetrag von 10 % des Umsatzes, den die Kommission erstmals wegen eines nicht mit einer Kartellpraxis zusammenhängenden Missbrauchs einer beherrschenden Stellung in den Grundbetrag der Geldbuße einbezogen habe, nicht gerechtfertigt sei.

684    Im 750. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission die Anwendung dieses Zusatzbetrags unter Verweis auf die Faktoren begründet, die sie im 743. Erwägungsgrund dieses Beschlusses herangezogen hat, um die Schwere der Praxis zu beurteilen (siehe oben, Rn. 675). Sie hat hinzugefügt, dass dieser Betrag der Notwendigkeit Rechnung trage, sicherzustellen, dass die Geldbuße eine hinreichend abschreckende Wirkung auf Unternehmen von ähnlicher Größe und mit ähnlichen Ressourcen wie Google habe.

685    Ein solcher Zusatzbetrag ist in Ziff. 25 der Leitlinien vorgesehen; dort heißt es außerdem, dass dieser Betrag zwischen 15 % und 25 % des Umsatzes ausmacht. Ferner wird dort klargestellt, dass ein solcher Betrag insbesondere der Notwendigkeit Rechnung trägt, die Unternehmen von vornherein von der Beteiligung an horizontalen Vereinbarungen zur Festsetzung von Preisen, Aufteilung von Märkten oder Mengeneinschränkungen abzuschrecken, und dass die Kommission ihn auch in Fällen anderer Zuwiderhandlungen erheben kann. Insoweit wird das angestrebte Ziel in Ziff. 7 der Leitlinien erläutert, wonach es „sinnvoll [ist], dass ein von der Dauer der Zuwiderhandlung unabhängiger Betrag in die Geldbuße Eingang findet, um die Unternehmen von der Aufnahme rechtswidriger Verhaltensweisen abzuschrecken“. Folglich ergibt sich aus den Leitlinien, dass dieser Betrag für bestimmte Zuwiderhandlungen eine „pauschale“ Geldbuße darstellen soll, die allein wegen der Begehung der Zuwiderhandlung, unabhängig von ihrer Dauer, verhängt werden kann.

686    Ein solcher Betrag wirkt sicherlich für alle Unternehmen abschreckend, zielt aber entgegen dem, was die Kommission im zweiten Satzteil des 750. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses anzudeuten scheint, nicht speziell darauf ab, eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbußen für große Unternehmen sicherzustellen; dies fällt, wie sich aus dem 753. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt, unter eine andere, von der Kommission im vorliegenden Fall kumulativ angewandte Bestimmung der Leitlinien, und zwar unter deren Ziff. 30, wonach die Geldbuße nach Festsetzung des Grundbetrags und nach Berücksichtigung erschwerender oder mildernder Umstände um einen letztmaligen Aufschlag erhöht werden kann.

687    Das Gericht stellt daher fest, dass die von der Kommission im angefochtenen Beschluss angeführten Gründe, die die Anwendung eines Zusatzbetrags von 10 % rechtfertigen sollen, in Anbetracht der Ausführungen in Rn. 676 des vorliegenden Urteils unvollständig sind, soweit sie sich auf die Schwere der Zuwiderhandlung beziehen, und zu Zweifeln Anlass geben können, soweit sie sich auf das in den Leitlinien genannte Ziel beziehen.

688    Im Rahmen der Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ist jedenfalls erneut zu prüfen, ob es angebracht ist, den Grundbetrag der gegen Google verhängten Geldbuße um einen Zusatzbetrag zu erhöhen, weil das Gericht im vorliegenden Fall, wie bereits oben in Rn. 682 ausgeführt, nach wie vor dem in den Leitlinien vorgesehenen Schema folgt.

689    Aus der in Ziff. 25 der Leitlinien in erster Linie genannten Zuwiderhandlung, nämlich der Beteiligung an horizontalen Vereinbarungen zur Festsetzung von Preisen, zur Aufteilung von Märkten oder zu Mengeneinschränkungen, lässt sich ableiten, dass der Zusatzbetrag bei besonders schweren Zuwiderhandlungen gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2018, Servier u. a./Kommission, T‑691/14, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:922, Rn. 1883). Dieser Zusatzbetrag soll die Unternehmen davon abhalten, überhaupt an derartigen Zuwiderhandlungen mitzuwirken, unabhängig von der Dauer ihrer Beteiligung daran.

690    Aus den vorstehenden Rn. 678 bis 680 geht hervor, dass das Verhalten von Google eine besonders schwere Zuwiderhandlung darstellte. Unter diesen Umständen stellt das Gericht den von der Kommission angewandten Zusatzbetrag von 10 % des Umsatzes des Jahres 2016, der in den Grundbetrag der Geldbuße einzubeziehen ist, nicht in Frage.

691    Der vom Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung festgesetzte Grundbetrag der Geldbuße ist somit mit dem von der Kommission im angefochtenen Beschluss festgesetzten Grundbetrag identisch, d. h. er entspricht dem in Tabelle 29 im 748. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses genannten Umsatz des Jahres 2016, auf den ein Schwerekoeffizient von 10 % angewandt und der sodann für jedes betroffene Land mit der in Jahren ausgedrückten Dauer der Zuwiderhandlung multipliziert wird, die die Kommission in derselben Tabelle des angefochtenen Beschlusses als Dauer in Tagen festgestellt hat, zuzüglich eines Zusatzbetrags von 10 % des Umsatzes des Jahres 2016. Dieser Grundbetrag beläuft sich auf 1 866 424 914 Euro.

692    Google hat zudem eine Reihe von Argumenten vorgebracht, mit denen sie geltend macht, dass es der Kommission verwehrt gewesen sei, überhaupt eine Geldbuße gegen sie zu verhängen, und die das Gericht bei seiner unter diesem Gesichtspunkt vorgenommenen Prüfung zurückgewiesen hat. Da das Gericht jedoch eine Änderung des angefochtenen Beschlusses für erforderlich hält und die Umstände des Einzelfalls daher selbst berücksichtigen muss, sieht es sich verpflichtet, einige dieser Argumente im Hinblick auf die mögliche Anerkennung mildernder Umstände erneut zu prüfen.

693    Google hat in diesem Zusammenhang geltend gemacht, dass sich die Kommission darauf eingelassen habe, die Sache im Rahmen des Verfahrens zur Annahme von Verpflichtungszusagen zu behandeln, und dass Google selbst in redlicher Absicht drei Bündel von Verpflichtungszusagen angeboten habe. Wie oben in Rn. 638 dargelegt, war die Kommission zunächst der Auffassung, dass das dritte Bündel von Verpflichtungszusagen geeignet sei, ihre in der vorläufigen Beurteilung geäußerten wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen, weil sie die Beschwerdeführer davon unterrichtet und sie auf ihre Absicht hingewiesen hatte, deren Beschwerden zurückzuweisen. Wie oben in den Rn. 632 bis 638 ausgeführt, hinderte diese in einem bestimmten Stadium des Verfahrens vorgenommene vorläufige Beurteilung die Kommission aber nicht daran, zum Verfahren zur Feststellung einer Zuwiderhandlung zurückzukehren und eine Sanktion gegen Google zu verhängen. Sollte sich jedoch herausstellen, dass Google, nachdem die Kommission sich darauf eingelassen hatte, den Fall im Wege der Annahme von Verpflichtungszusagen zu klären, tatsächlich ernsthafte Verpflichtungen angeboten hatte, die geeignet waren, die von der Kommission festgestellten wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen, könnte dies einen mildernden Umstand darstellen.

694    Google hat jedoch in Beantwortung einer Frage des Gerichts im Wesentlichen erklärt, dass sich die Verpflichtungszusagen, die sie der Kommission zuletzt angeboten habe, erheblich von dem unterschieden hätten, was zur Umsetzung des angefochtenen Beschlusses erforderlich gewesen sei. Nach den Erläuterungen von Google hätten diese Verpflichtungszusagen nicht dazu geführt, dass für das Erscheinen der konkurrierenden Preisvergleichsdienste in den Shopping Units dieselben Verfahren und Methoden angewandt würden wie für das Erscheinen der eigenen Produktanzeigen von Google, wie es der angefochtene Beschluss verlange, sondern dass andere Mechanismen angewandt würden. Außerdem stießen diese vorgeschlagenen Verpflichtungen, wie oben in Rn. 26 erwähnt, bei einer erheblichen Zahl von Beschwerdeführern auf Ablehnung, wie sich aus dem 73. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt. Unter diesen Umständen ist das Gericht der Auffassung, dass es keinen mildernden Umstand gibt, der aufgrund der von Google vorgeschlagenen Verpflichtungen zu ihren Gunsten zu berücksichtigen wäre.

695    Google macht schließlich geltend, dass auch der von der Kommission letztlich angewandte Multiplikator von 1,3 nicht gerechtfertigt sei. Google verweist insbesondere auf ihre konstruktive Haltung im Verwaltungsverfahren sowie auf den einzigen Präzedenzfall, in dem ein solcher Faktor jemals wegen des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung – bei dem es aber um ein viel schwerwiegenderes Verhalten gegangen sei – angewandt worden sei.

696    Erstens ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Verhalten von Google bereits im Verwaltungsverfahren unter dem Gesichtspunkt des möglichen Bestehens eines mildernden Umstands geprüft, ein solcher aber nicht anerkannt wurde.

697    Zweitens sind Präzedenzfälle in diesem Bereich, wie bereits oben in Rn. 672 ausgeführt, für die Kommission nur unter vergleichbaren Umständen und erst recht nicht im Umkehrschluss bindend. Die Sache, auf die sich Google bezieht und in der der Beschluss der Kommission vom 15. Oktober 2014 in einem Verfahren nach Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens (AT.39523 – Slovak Telekom) ergangen ist, betraf weder dieselben sachlich relevanten Märkte noch denselben räumlichen Markt wie der vorliegende Fall, und die festgestellten Praktiken waren anderer Art, auch wenn es sich ebenfalls um Verdrängungspraktiken handelte.

698    Drittens soll der streitige Aufschlag, wie aus Ziff. 30 der Leitlinien hervorgeht, die abschreckende Wirkung der Geldbußen gegenüber Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gewährleisten, die besonders hohe Umsätze bei Waren oder Dienstleistungen ohne Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung erzielt haben. Würde sich die Kommission bei solchen Unternehmen auf die Berechnung der Geldbußen nach den vorhergehenden Ziffern der Leitlinien beschränken, wäre die Höhe der allein auf der Grundlage des direkten und indirekten Umsatzes mit der betreffenden Ware oder Dienstleistung berechneten Geldbuße angesichts der Gesamttätigkeit und Wirtschaftskraft dieser Unternehmen möglicherweise nicht ausreichend, um abschreckend zu wirken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, YKK u. a./Kommission, C‑408/12 P, EU:C:2014:2153, Rn. 84 bis 86 und 93).

699    Im vorliegenden Fall hat die Kommission im 753. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass der Umsatz von Alphabet im Jahr 2016 mit mehr als 80 Mrd. Euro die mit ihrem Preisvergleichsdienst erzielten Einnahmen deutlich überstiegen habe und daher ein Multiplikator von 1,3 gerechtfertigt sei, um der Geldbuße eine hinreichend abschreckende Wirkung nicht nur für Google, sondern auch für Unternehmen gleicher Größenordnung zu verleihen.

700    Das Gericht hält diesen Ansatz für begründet und macht ihn sich im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu eigen. Der im Jahr 2016 festgestellte Umsatz mit den betreffenden Dienstleistungen beträgt nämlich 2 045 300 588 Euro und ist somit etwa 40-mal geringer als der oben in Rn. 699 genannte Umsatz von Alphabet.

701    Nach dieser Beurteilung der Höhe der gegen Google verhängten Geldbuße ist kein Grund ersichtlich, sie zu ändern. Obwohl die Frage, ob das Gericht die im angefochtenen Beschluss verhängte Geldbuße auch ohne einen dahingehenden Antrag erhöhen könnte, in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, braucht daher über sie nicht entschieden zu werden.

702    Somit ergibt sich aus der Prüfung des sechsten Klagegrundes, dass die Höhe der verhängten Geldbuße mit 2 424 495 000 Euro zu bestätigen ist. Da Alphabet, wie in den Erwägungsgründen 735 und 736 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, seit ihrer Gründung am 2. Oktober 2015 gesamtschuldnerisch mit der Google LLC haftet, was beide nicht bestreiten, ist ebenfalls zu bestätigen, dass gegen die Google LLC eine Geldbuße von 2 424 495 000 Euro, davon 523 518 000 EUR gesamtschuldnerisch mit Alphabet, verhängt wird.

D.      Gesamtergebnis

703    Aus der Prüfung der zur Stützung des Hauptantrags geltend gemachten Klagegründe eins bis fünf (siehe oben, Rn. 596) ergibt sich, dass die Kommission in Art. 1 des angefochtenen Beschlusses zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass Google durch den Missbrauch ihrer beherrschenden Stellung auf den nationalen Märkten für allgemeine Suchdienste in Bezug auf die nationalen Märkte für spezialisierte Suchdienste der oben in Rn. 55 genannten 13 Länder ab verschiedenen Zeitpunkten, die der Einführung spezialisierter Produktergebnisse oder Produktanzeigen auf der allgemeinen Ergebnisseite von Google entsprechen, gegen Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens verstoßen hat. Dagegen ist dieser Artikel teilweise für nichtig zu erklären, soweit die Kommission darin das Vorliegen der oben genannten Zuwiderhandlung auf der Grundlage der Auswirkungen des Missbrauchs auf die nationalen Märkte für allgemeine Suchdienste in diesen 13 Ländern festgestellt hat.

704    Aus der Prüfung des sechsten Klagegrundes (siehe oben, Rn. 702) ergibt sich, dass die Höhe der mit dem angefochtenen Beschluss verhängten Geldbuße zu bestätigen ist. Daher ist der Hilfsantrag auf Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße zurückzuweisen.

V.      Kosten

705    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 138 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die EFTA-Überwachungsbehörde ihre eigenen Kosten, wenn sie dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind. Nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht entscheiden, dass ein anderer Streithelfer als die in den Abs. 1 und 2 dieses Artikels genannten seine eigenen Kosten trägt.

706    Im vorliegenden Fall hat Google, da sie mit ihrem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen ist, in Anbetracht der oben in den Rn. 113 bis 118 wiedergegebenen Kostenanträge von Google und der Kommission sowie der CCIA, des BEUC, von Foundem, des VDZ, des BDZV, von Visual Meta, Twenga und Kelkoo neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission zu tragen, mit Ausnahme der Kosten, die der Kommission durch die Streithilfe der CCIA entstanden sind und von dieser zu tragen sind. Das BEUC, Foundem, der VDZ, der BDZV, Visual Meta, Twenga, die EFTA-Überwachungsbehörde, Kelkoo und die Bundesrepublik Deutschland tragen ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Art. 1 des Beschlusses C(2017) 4444 final der Kommission vom 27. Juni 2017 in einem Verfahren nach Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens (Sache AT.39740 – Google Search [Shopping]) wird nur insoweit für nichtig erklärt, als die Europäische Kommission darin eine Zuwiderhandlung der Google LLC und der Alphabet, Inc. gegen diese Bestimmungen auf 13 nationalen Märkten für allgemeine Suchdienste im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) aufgrund des Vorliegens wettbewerbswidriger Auswirkungen auf diesen Märkten festgestellt hat.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Google und Alphabet tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission mit Ausnahme der Kosten, die der Kommission durch die Streithilfe der Computer & Communications Industry Association entstanden sind.

4.      Die Computer & Communications Industry Association trägt ihre eigenen Kosten und die der Kommission durch ihre Streithilfe entstandenen Kosten.

5.      Die Bundesrepublik Deutschland, die EFTA-Überwachungsbehörde, das Bureau européen des unions de consommateurs (BEUC), die Infederation Ltd, Kelkoo, der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e. V., die Visual Meta GmbH, der BDZV – Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e. V. und Twenga tragen ihre eigenen Kosten.

Gervasoni

Madise

da Silva Passos

Kowalik-Bańczyk

 

      Mac Eochaidh

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. November 2021.

Unterschriften


Inhaltsverzeichnis




*      Verfahrenssprache: Englisch.