Klage, eingereicht am 14. Mai 2009 - Amen Corner/HABM - Comercio Electrónico Ojal (SEVE TROPHY)
(Rechtssache T-192/09)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Parteien
Klägerin: Amen Corner (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J. Calderón Chavero und Rechtsanwältin T. Villate Consonni)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Comercio Electrónico Ojal (Madrid, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM vom 5. März 2009 in der Sache R 462/2008-2 aufzuheben, soweit mit ihr die Eintragung der Marke für die Waren der Klasse 9 bewilligt wird;
aufgrund der vorherigen Aufhebung die Markenanmeldung Nr. 4 617 213 insgesamt zurückzuweisen;
dem HABM und den Verfahrensbeteiligten, falls sie der Klage entgegentreten, die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen und ihre Anträge zurückzuweisen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Comercio Electrónico Ojal SL.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die das Wortelement "SEVE TROPHY" enthält (Anmeldung Nr. 4 617 213), für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 14, 18, 25, 28, 35 und 41.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarken "SEVE TROPHY" und "SEVE BALLESTEROS TROPHY" (Nr. 1 541 226, Nr. 1 980 341, Nr. 2 068 682 und Nr. 3 846 235) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 14, 25, 28, 35 und 41.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Der Widerspruch wurde zurückgewiesen, soweit er auf Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1) (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. 78, S. 1) gestützt war. Soweit der Widerspruch auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung gestützt war, wurde ihm teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben.
Klagegründe: Unrichtige Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94.
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