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Klage, eingereicht am 18. Mai 2010 - Ebro Puleva/Kommission

(Rechtssache T-234/10)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Ebro Puleva, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, M. Muñoz de Juan und R. Calvo Salinero)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass Art. 12 Abs. 5 TRLIS (Texto Refundido de la Ley sobre el Impuesto de Sociedades) (Körperschaftsteuergesetz) Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufweist;

hilfsweise, Art. 1 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass Art. 12 Abs. 5 TRLIS, wenn er auf Beteiligungserwerbe angewandt wird, die zu einer Kontrollübernahme führen, Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufweist;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage wird dieselbe Entscheidung wie in den Rechtssachen T-219/10, Autogrill Spanien/Kommission, T-221/10, Iberdrola/Kommission, und T-225/10, Banco Bilbao Vizcaya Argentaria/Kommission, angefochten.

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind denen, die in den erwähnten Verfahren geltend gemacht werden, ähnlich.

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