Language of document : ECLI:EU:T:2019:70

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

7. Februar 2019(*)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke TecDocPower – Ältere Unionswort‑ und ‑bildmarken TECDOC und TecDoc – Relatives Eintragungshindernis – Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001) – Ernsthafte Benutzung der älteren Marken – Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 47 Abs. 2 und 3 der Verordnung 2017/1001)“

In der Rechtssache T‑789/17

TecAlliance GmbH mit Sitz in Ismaning (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Engemann,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch S. Hanne als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Siemens AG mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. von Bomhard und J. Fuhrmann,


betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. September 2017 (Sache R 2433/2016‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen TecAlliance und Siemens

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins (Berichterstatter) sowie der Richterin M. Kancheva und des Richters G. De Baere,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 29. November 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 9. Februar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 13. Februar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von drei Wochen nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 27. Oktober 2014 meldete die Streithelferin, die Siemens AG, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen TecDocPower.

3        Die Marke wurde nach der im Verfahren vor dem EUIPO erfolgten Beschränkung für folgende Waren der Klasse 9 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Lösungen für die Informationsverarbeitung, nämlich Software zur Bearbeitung und Verwaltung von Dokumentinhalten im Bereich industrieller Prozesskontrolle und Publikationsproduktion; alle vorgenannten Waren ausschließlich für den Bereich der technischen Dokumentation für Kraftwerke und Kraftwerksanlagen“.

4        Am 6. März 2015 erhob die Klägerin, die TecAlliance GmbH, gemäß Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 46 der Verordnung 2017/1001) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren.

5        Der Widerspruch stützte sich auf zwei ältere Marken (im Folgenden: ältere Marken).

6        Erstens war der Widerspruch auf die Wortmarke TECDOC gestützt, die am 8. Oktober 1998 in Deutschland unter der Nr. 39829093 für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 42 eingetragen worden war:

–        Klasse 9: „Mit Programmen versehene Datenträger aller Art“;

–        Klasse 35: „Zusammenstellung und Systematisierung von Daten in Computer- und Internet-Datenbanken, Betrieb von Computer- und Internet-Datenbanken“;

–        Klasse 42: „Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Design von Computersoftware, Aktualisierung von Computersoftware, Computerberatungsdienste, Vermietung von Computersoftware, Wiederherstellung von Computerdaten, Wartung von Computersoftware, Computersystemanalysen“.

7        Dieselbe Wortmarke war ebenfalls am 8. Oktober 1998 als internationale Registrierung Nr. 705136, in der die Europäische Union benannt ist, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 42 eingetragen worden, deren Beschreibung mit den Beschreibungen der oben in Rn. 6 genannten Waren und Dienstleistungen im Wesentlichen identisch ist.

8        Zweitens war der Widerspruch auf die im Folgenden wiedergegebene Bildmarke gestützt, die am 31. August 2007 in Deutschland unter der Nr. 30734643 eingetragen worden war:

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9        Die mit dieser älteren Bildmarke beanspruchten Waren und Dienstleistungen gehören zu den Klassen 9, 35, 38 und 42. Die Beschreibung der Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 42 ist mit der Beschreibung der oben in Rn. 6 genannten Waren und Dienstleistungen derselben Klassen im Wesentlichen identisch. Die Dienstleistungen der Klasse 38 sind wie folgt beschrieben: „Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken“.

10      Dieselbe Bildmarke war am 27. November 2007 als internationale Registrierung Nr. 972933, in der die Europäische Union benannt ist, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38 und 42 eingetragen worden, deren Beschreibung mit den Beschreibungen der oben in Rn. 9 genannten Waren und Dienstleistungen im Wesentlichen identisch ist.

11      Als Widerspruchsgrund wurde das Eintragungshindernis nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) geltend gemacht.

12      Am 29. September 2015 verlangte die Streithelferin von der Klägerin gemäß Art. 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 47 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001), den Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marken zu erbringen.

13      Am 15. Dezember 2015 und am 1. Februar 2016 legte die Klägerin Unterlagen über die Benutzung der älteren Marken vor.

14      Am 8. November 2016 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zurück.

15      Am 23. Dezember 2016 legte die Klägerin beim EUIPO gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung eine Beschwerde gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) ein.

16      Mit Entscheidung vom 14. September 2017 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück.

17      Erstens stellte die Beschwerdekammer hinsichtlich des Nachweises der Benutzung der älteren Marken zunächst fest, dass die Klägerin für die Dienstleistungen der Klasse 42 „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Design von Computersoftware, Wiederherstellung von Computerdaten, Wartung von Computersoftware, Computersystemanalysen“, „Computerberatungsdienste“ und „Beratung auf dem Gebiet der Computerhardware und ‑software“ keine ausreichenden Nachweise für die Benutzung der älteren Marken vorgelegt habe.

18      Anschließend stellte sie fest, dass die von der Klägerin eingereichten Benutzungsunterlagen zeigten, dass sie eine softwarebasierte Datenbank, die Informationen zu Automobilteilen enthalte, entwickelt habe, fortlaufend aktualisiere und unter dem Zeichen „TECDOC“ sowohl auf DVD als auch über das Internet in Form einer Web-Datenbank vertreibe.

19      Zweitens stellte die Beschwerdekammer fest, dass, da die Begriffe „Programme“, „Programme für die Datenverarbeitung“, „Computersoftware“ und „Datenbanken“, die von der Klägerin in dem Verzeichnis der mit den älteren Marken beanspruchten Waren und Dienstleistungen verwendet würden, sehr weit gefasst seien und eine Vielzahl von Programmen, Computersoftware, Datenverarbeitungsprogrammen und Datenbanken für unterschiedlichste Zwecke umfassen könnten, die Bildung von Untergruppen entsprechend ihrer Funktionen und Zwecke gerechtfertigt sei.

20      Vor der Beschwerdekammer hatte die Klägerin geltend gemacht, dass es egal sei, welche Daten mit einer Datenbanksoftware verarbeitet würden, und dass es daher sachgerecht sei, eine Untergruppe „Datenträger versehen mit Software für Datenbanken“ zu bilden. Die Beschwerdekammer wies dieses Argument zurück und stellte fest, dass aufgrund der unterschiedlichen Strukturen und Funktionen von Datenbanken Software für Datenbanken keine einheitliche und homogene Gruppe darstelle.

21      Hilfsweise hatte die Klägerin vor der Beschwerdekammer vorgetragen, dass es sachgerecht sei, eine Untergruppe „Datenträger versehen mit Software für Datenbanken für industrielle Branchenlösungen“ zu bilden. Insoweit stellte die Beschwerdekammer fest, dass der Inhalt einer solchen Untergruppe nicht ausreichend bestimmt sei und dass sie heterogene Produkte mit je nach Branche und Problematik ganz unterschiedlichen Eigenschaften umfasse.

22      Die Beschwerdekammer war daher im Wesentlichen der Ansicht, dass die Widerspruchsabteilung zu Recht festgestellt habe, dass für Untergruppen von Waren und Dienstleistungen im Automobilsektor der Nachweis der Benutzung erbracht worden sei.

23      Nach Ansicht der Beschwerdekammer hatte die Klägerin somit eine ernsthafte Benutzung der unter den Nrn. 39829093 und 705136 eingetragenen älteren Wortmarke für folgende Waren und Dienstleistungen nachgewiesen:

–        Klasse 9: „DVD-Datenträger mit Software für Datenbanken betreffend die Automobilindustrie“;

–        Klasse 35: „Zusammenstellung und Systematisierung von Daten in Computer- und Internet-Datenbanken betreffend die Automobilindustrie, Betrieb/Bereitstellung von Computer- und Internet-Datenbanken betreffend die Automobilindustrie“;

–        Klasse 42: „Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken betreffend die Automobilindustrie, Aktualisierung von Computersoftware für Datenbanken betreffend die Automobilindustrie, Vermietung von Computersoftware für Datenbanken betreffend die Automobilindustrie“.

24      Nach Ansicht der Beschwerdekammer hatte die Klägerin auch eine ernsthafte Benutzung der unter der Nr. 30734634 eingetragenen älteren Bildmarke für folgende Waren und Dienstleistungen nachgewiesen:

–        Klasse 9: „DVD-Datenträger mit Software für Datenbanken betreffend die Automobilindustrie“;

–        Klasse 35: „Zusammenstellung und Systematisierung von Daten in Computer- und Internet-Datenbanken betreffend die Automobilindustrie, Aktualisierung und Pflege von Daten in Computer- und Internet-Datenbanken betreffend die Automobilindustrie“;

–        Klasse 38: „Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken betreffend die Automobilindustrie“;

–        Klasse 42: „Aktualisierung von Computersoftware für Datenbanken betreffend die Automobilindustrie, Vermietung von Computersoftware für Datenbanken betreffend die Automobilindustrie“.

25      Schließlich habe die Klägerin die ernsthafte Benutzung der unter der Nr. 972 933 eingetragenen älteren Bildmarke für folgende Waren und Dienstleistungen nachgewiesen:

–        Klasse 9: „DVD-Datenträger mit Software für Datenbanken betreffend die Automobilindustrie“;

–        Klasse 35: „Zusammenstellung und Systematisierung von Daten in Computer- und Internet-Datenbanken betreffend die Automobilindustrie, Bereitstellung von Geschäftsdaten aus Computer- und Internet-Datenbanken betreffend die Automobilindustrie“;

–        Klasse 38: „Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken betreffend die Automobilindustrie“;

–        Klasse 42: „Aktualisierung von Computersoftware für Datenbanken betreffend die Automobilindustrie, Vermietung von Computersoftware für Datenbanken betreffend die Automobilindustrie“.

26      Drittens stellte die Beschwerdekammer in Bezug auf die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 besteht, im Rahmen des anschließenden Vergleichs der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen fest, dass diese aufgrund mehrerer Faktoren unähnlich seien, nämlich aufgrund ihrer unterschiedlichen Nutzungen und Verwendungszwecke, ihrer verschiedenen Anbieter und Abnehmer und ihrer getrennten Vertriebskanäle. Mangels Ähnlichkeit zwischen den mit der angemeldeten Marke beanspruchten Waren und den mit den älteren Marken beanspruchten Waren und Dienstleistungen bestehe folglich für die maßgeblichen Verkehrskreise keine Verwechslungsgefahr.

 Anträge der Parteien

27      Die Klägerin beantragt,

–        die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufzuheben;

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        die Entscheidung der Widerspruchsabteilung und die angefochtene Entscheidung dergestalt abzuändern, dass dem Widerspruch und der Beschwerde vollumfänglich stattgegeben wird;

–        dem EUIPO und der Streithelferin die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Klageverfahrens aufzuerlegen.

28      Das EUIPO und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit der erstmals vor dem Gericht vorgelegten Schriftstücke

29      Zur Stützung ihrer Klage hat die Klägerin u. a. folgende Dokumente vorgelegt: erstens einen Handelsregisterauszug über die Klägerin und die Gesellschaft TECCOM GmbH, zweitens einen Zeitungsartikel vom 6. September 2000, drittens ein Verzeichnis der Datenlieferanten der Klägerin und viertens einen Auszug aus einer Website über die Gesellschaften IBM und Siemens Business Services.

30      Diese erstmals vor dem Gericht vorgelegten Unterlagen können nicht berücksichtigt werden. Die Klage beim Gericht ist nämlich auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des EUIPO erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 72 der Verordnung 2017/1001) gerichtet, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, im Licht erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen den Sachverhalt zu überprüfen. Somit sind die genannten Dokumente zurückzuweisen, ohne dass ihre Beweiskraft geprüft zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T‑346/04, EU:T:2005:420, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zur Begründetheit

31      Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf zwei Klagegründe, und zwar erstens einen Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 47 Abs. 2 und 3 der Verordnung 2017/1001) und zweitens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung.

32      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009

33      Die Klägerin hält die oben in den Rn. 19 bis 25 wiedergegebene Beurteilung der Beschwerdekammer für unzutreffend. Zum einen macht sie geltend, der Beschwerdekammer seien bei der Bildung der Untergruppen Fehler unterlaufen, und zum anderen regt sie alternative Untergruppen an, die sachgerechter seien.

34      Im Einzelnen macht sie u. a. zu den Waren der Klasse 9 geltend, die Beschwerdekammer hätte zwischen Betriebssystemen zur Steuerung von Computern oder Maschinen einerseits und Anwendersoftware, die allein Rechenvorgänge auf einem Monitor wiedergebe, andererseits unterscheiden müssen. Innerhalb der Untergruppe „Anwendersoftware“ hätte die Beschwerdekammer zwischen Endverbrauchern und Gewerbe- und Industriekunden unterscheiden müssen. In Bezug auf die zuletzt genannte Untergruppe der Unternehmenssoftware hätte die Beschwerdekammer u. a. für Software für Cloud- und Datenplattformen, für Software für Beschaffung und Netzwerke, für Software für Analyselösungen, für Software für Kundeninteraktion und E‑Commerce, für Software für digitale Logistikketten und für Software für Personalwesen oder Finanzwesen Untergruppen bilden müssen. Auch nach dieser Differenzierung bestehe Identität zwischen den fraglichen Waren der Klasse 9, da sie dem Bereich der Datenbankplattformen zuzuordnen seien.

35      Ferner sei bei Software die Bildung einer Untergruppe nach Branchen – wie dies von der Beschwerdekammer vorgeschlagen worden sei – nicht sachgerecht. Denn Software für Datenbanken werde von den Softwareherstellern branchenübergreifend angeboten; diese seien in der Lage, eine bestehende Software für Datenbanken an Kundenwünsche oder branchenspezifische Erfordernisse anzupassen.

36      Für die Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42 sei die Bildung von Untergruppen ebenso wenig erforderlich, da Dienstleistungen, die Software und Datenbanken beträfen, bereits hinreichend speziell seien.

37      Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit ihrem zehnten Erwägungsgrund (jetzt 24. Erwägungsgrund der Verordnung 2017/1001) und aus Regel 22 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. 1995, L 303, S. 1) (jetzt Art. 10 Abs. 3 der Delegierten Verordnung [EU] 2017/1430 zur Ergänzung der Verordnung Nr. 207/2009 und zur Aufhebung der Verordnungen Nr. 2868/95 und [EG] Nr. 216/96 [ABl. 2017, L 205, S. 1]), dass der Normzweck des Erfordernisses, dass die ältere Marke ernsthaft benutzt worden sein muss, um einer Unionsmarkenanmeldung entgegengehalten werden zu können, darin besteht, Markenkonflikte zu begrenzen, es sei denn, es liegt ein berechtigter wirtschaftlicher Grund für die fehlende ernsthafte Benutzung der älteren Marke vor, der einer tatsächlichen Funktion der Marke auf dem Markt entspringt. Dagegen zielen diese Bestimmungen weder auf eine Bewertung des kommerziellen Erfolgs noch auf eine Überprüfung der Geschäftsstrategie eines Unternehmens oder darauf ab, den Markenschutz nur umfangreichen geschäftlichen Verwertungen von Marken vorzubehalten (vgl. Urteil vom 17. Januar 2013, Reber/HABM – Wedi & Hofmann [Walzer Traum], T‑355/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:22, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Aus Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt sich, dass dann, wenn eine Marke für eine Gruppe von Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden ist, die hinreichend weit gefasst ist, um diese Gruppe in verschiedene Untergruppen aufteilen zu können, die sich jeweils als selbständig ansehen lassen, der Schutz, der durch den Nachweis ausgelöst wird, dass die Marke für einen Teil dieser Waren oder Dienstleistungen ernsthaft benutzt worden ist, in einem Widerspruchsverfahren nur derjenigen Untergruppe oder denjenigen Untergruppen zuteilwird, zu der oder zu denen die Waren oder Dienstleistungen gehören, für die die Marke tatsächlich benutzt worden ist. Ist dagegen eine Marke für Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden, die so genau definiert worden sind, dass es nicht möglich ist, innerhalb der betreffenden Gruppe eindeutige Unterteilungen vorzunehmen, deckt der Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke für diese Waren oder Dienstleistungen für die Zwecke des Widerspruchsverfahrens zwangsläufig diese ganze Gruppe ab (Urteile vom 14. Juli 2005, Reckitt Benckiser [España]/HABM – Aladin [ALADIN], T‑126/03, EU:T:2005:288, Rn. 45, und vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, EU:T:2007:46, Rn. 23).

39      Denn der Begriff der teilweisen Benutzung bezweckt zwar, dass Marken, die für eine bestimmte Warengruppe nicht benutzt worden sind, verfügbar bleiben; er darf jedoch nicht bewirken, dass der Inhaber der älteren Marke jeden Schutz für Waren verliert, die zwar nicht völlig mit den Waren identisch sind, für die er eine ernsthafte Benutzung hat nachweisen können, die sich jedoch von diesen nicht wesentlich unterscheiden und zu ein und derselben Gruppe gehören, bei der jede Unterteilung willkürlich wäre. Schließlich ist es dem Inhaber einer Marke praktisch unmöglich, deren Benutzung für alle denkbaren Varianten der von der Eintragung betroffenen Waren nachzuweisen. Infolgedessen kann der Begriff „Teil der Waren oder Dienstleistungen“ nicht so verstanden werden, dass er sich auf alle kommerziellen Ausprägungen ähnlicher Waren oder Dienstleistungen bezieht, sondern nur so, dass er sich auf jene Waren oder Dienstleistungen bezieht, die unterschiedlich genug sind, um kohärente Gruppen oder Untergruppen bilden zu können (Urteile vom 14. Juli 2005, ALADIN, T‑126/03, EU:T:2005:288, Rn. 46, und vom 13. Februar 2007, RESPICUR, T‑256/04, EU:T:2007:46, Rn. 24).

40      Da der Verbraucher vor allem eine Ware oder Dienstleistung sucht, die voraussichtlich seinen speziellen Bedürfnissen entspricht, ist für seine Auswahlentscheidung der Zweck oder die Bestimmung der betreffenden Ware oder Dienstleistung ausschlaggebend. Folglich ist das Kriterium des Zwecks oder der Bestimmung, da es die Verbraucher vor jedem Kauf selbst heranziehen, ein Kriterium, das für die Definition einer Untergruppe von Waren oder Dienstleistungen maßgebend ist (vgl. Urteile vom 30. Januar 2015, Now Wireless/HABM – Starbucks [HK] [now], T‑278/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:57, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. März 2018, Rstudio/EUIPO – Embarcadero Technologies [RSTUDIO], T‑230/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:120, Rn 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Die Klägerin beanstandet nicht die Feststellung der Beschwerdekammer, dass die von der Klägerin eingereichten Benutzungsunterlagen zeigten, dass sie eine softwarebasierte Datenbank, die Informationen zu Automobilteilen enthalte, entwickelt und fortlaufend aktualisiert habe, die sie sowohl auf DVD als auch über das Internet in Form einer Web-Datenbank vertreibe.

42      Im Kern geht es um die Frage, ob die Beschwerdekammer den Zweck oder die Bestimmung der mit den älteren Marken beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zutreffend beurteilt hat, als sie die oben in den Rn. 23 bis 25 wiedergegebenen Untergruppen festgelegt hat.

43      Der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass der Zweck der von den älteren Marken erfassten Waren und Dienstleistungen die Lokalisierung von Informationen über Automobilteile mit Hilfe eines elektronischen Mittels ist. Diese Feststellung ist von der Klägerin nicht in Frage gestellt worden.

44      Folglich hat die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin zu Recht festgestellt, dass für die Bildung der Untergruppen der Inhalt der betreffenden Datenbank erheblich ist. Wie das EUIPO im vorliegenden Fall zu Recht vorgetragen hat, ist nämlich der konkrete Inhalt der Datenbanken für die Bestimmung der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen entscheidend und für die Entscheidung der Verbraucher ausschlaggebend. Daher sind der Zweck und die Bestimmung der Datenbanken für spezifische Branchen für die Festlegung von Untergruppen erheblich.

45      Somit hat die Beschwerdekammer zu Recht im Wesentlichen festgestellt, dass die von den älteren Marken erfassten Waren und Dienstleistungen, für die eine ernsthafte Benutzung nachgewiesen worden ist, in kohärente Untergruppen fallen, die entsprechend der Bestimmung dieser Waren und Dienstleistungen – der Automobilindustrie – festgelegt sind.

46      Insoweit geht die von der Klägerin für Software der Klasse 9 angeregte Unterteilung in Untergruppen fehl. Diese Unterteilung lässt nämlich die oben in Rn. 40 angeführte Rechtsprechung unberücksichtigt, wonach bei der Bildung einer kohärenten Untergruppe, die sich als selbständig ansehen lässt, das Kriterium des Zwecks oder der Bestimmung ein für die Definition der Untergruppe maßgebendes Kriterium ist. Jedenfalls genügt der Hinweis, dass bei den älteren Marken anzunehmen ist, dass sie für die Vermarktung einer softwarebasierten Datenbank, die Informationen zu Automobilteilen enthält, benutzt worden sind; folglich wird die von der Klägerin angeregte Unterteilung in Untergruppen nicht durch die Beweise gestützt, die sie für die ernsthafte Benutzung der älteren Marken vorgelegt hatte.

47      Desgleichen ist festzustellen, dass die Argumentation der Klägerin, wonach die Beschwerdekammer die Ähnlichkeit zwischen den Anforderungen der Automobilbranche und denen von Kraftwerken hätte prüfen müssen, nicht überzeugen kann. Verbraucher außerhalb der Automobilbranche benötigen nämlich weder eine Datenbank für Automobilteile noch die Software oder die akzessorischen Dienstleistungen, die zu der Datenbank gehören. Folglich hat die Beschwerdekammer zu Recht zum einen die Anregung der Klägerin, eine Untergruppe „Datenträger versehen mit Software für Datenbanken für industrielle Branchenlösungen“ zu bilden, zurückgewiesen und zum anderen die angebliche Ähnlichkeit der Automobilbranche und des Kraftwerkssektors nicht geprüft.

48      Auch das Argument der Klägerin, dass die Bildung einer Untergruppe nach Branchen falsch sei, weil eine Vielzahl von Softwareherstellern wie Oracle, IBM oder SAP Software für Datenbanken branchenübergreifend anbiete, entbehrt einer Grundlage. Die Tatsache, dass es Hersteller gibt, die ihre Waren branchenübergreifend anbieten, ist unerheblich, da nicht erwiesen ist, dass diese Waren denselben Zweck oder dieselbe Bestimmung wie die der Klägerin haben. Das Gleiche gilt für das Argument, dass die Beschwerdekammer für den Bereich von Software und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Datenbanken keine Untergruppe hätte bilden dürfen, weil es Unternehmen gebe, die Zugriffszeiten für unterschiedliche Datenbanken für diverse Branchen und Anwendungszwecke anböten.

49      Des Weiteren ist festzustellen, dass das Argument der Klägerin, wonach es für die Dienstleistungen „Zusammenstellung und Systematisierung von Daten in Computer- und Internet-Datenbanken, Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken“ nicht erforderlich sei, Untergruppen zu bilden, weil diese Dienstleistungen bereits sehr speziell seien, nicht substantiiert worden ist.

50      Folglich ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

51      Die Klägerin trägt vor, die Beschwerdekammer habe unzutreffend zum einen angenommen, dass sich die mit der angemeldeten Marke beanspruchten Waren ausschließlich an Fachleute für Kraftwerke richteten, während sich die mit den älteren Marken beanspruchten Waren und Dienstleistungen überwiegend an Gewerbetreibende im Automobilsektor richteten, und zum anderen, dass die mit den einander gegenüberstehenden Marken beanspruchten Waren und Dienstleistungen völlig unähnlich seien, weshalb die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen nicht geprüft zu werden brauche. Nach Ansicht der Klägerin sind die mit den einander gegenüberstehenden Marken beanspruchten Waren und Dienstleistungen als identisch oder zumindest hochgradig ähnlich anzusehen. Folglich hätte die Beschwerdekammer den Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen beurteilen und anschließend den Grundsatz der Wechselbeziehung anwenden müssen.

52      Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Für die Anwendung dieses Artikels setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass eine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53      Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis kennzeichnen, in dem sie zueinander stehen; zu diesen Faktoren gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihr Charakter als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren. Es können auch andere Faktoren wie beispielsweise die Vertriebswege der betreffenden Waren berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, EU:T:2007:219, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Vorliegend hat die Beschwerdekammer im Rahmen des Vergleichs der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen festgestellt, dass es bei deren potenziellen Abnehmern keine Überschneidung gebe, da sich die mit der angemeldeten Marke beanspruchten Waren ausschließlich an ein spezielles Fachpublikum richteten, nämlich Kraftwerksbetreiber sowie Ingenieure und Sachverständige in diesem Bereich, während sich die mit den älteren Marken beanspruchten Waren und Dienstleistungen überwiegend an Gewerbetreibende im Automobilsektor richteten.

55      In Anbetracht dessen, dass der erste Klagegrund zurückgewiesen worden ist, ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht die mit den älteren Marken beanspruchten Waren und Dienstleistungen, für die die Klägerin eine ernsthafte Benutzung nachgewiesen hatte, und die mit der angemeldeten Marke beanspruchten Waren verglichen hat. Folglich hat sie keinen Fehler begangen, als sie feststellte, dass es bei den potenziellen Abnehmern der mit der angemeldeten Marke beanspruchten Waren, nämlich Kraftwerksbetreibern sowie Ingenieuren und Sachverständigen in diesem Bereich, und den potenziellen Abnehmern der mit den älteren Marken beanspruchten Waren und Dienstleistungen, nämlich Gewerbetreibenden im Automobilsektor, keine Überschneidung gebe. Aus demselben Grund kann auch das Argument der Klägerin, dass die mit der angemeldeten Marke beanspruchten Waren der Klasse 9 und die mit den älteren Marken beanspruchten Waren der Klasse 9 ähnlich seien, nicht durchgreifen.

56      Schließlich ist im Licht der oben in Rn. 52 angeführten Rechtsprechung festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht angenommen hat, dass keine Verwechslungsgefahr besteht, weil die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen unähnlich sind. Daher ist es entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht erforderlich, die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen zu beurteilen und den Grundsatz der Wechselbeziehung anzuwenden.

57      Diese Feststellung wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt, wonach die einander gegenüberstehenden Marken vom maßgeblichen Publikum gedanklich miteinander in Verbindung gebracht würden und die älteren Marken bei Käufern von Software und Datenbankbetreibern bekannt seien. Dieses Vorbringen ist weder für den Vergleich der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen noch für die Bildung von Untergruppen erheblich.

58      Da keiner der von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe begründet ist, ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass über die Zulässigkeit des ersten und des dritten Antrags, die auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung und auf Aufhebung und Abänderung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung gerichtet sind, entschieden zu werden braucht.

 Kosten

59      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

60      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.


Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die TecAlliance GmbH trägt die Kosten.

Collins

Kancheva

De Baere

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. Februar 2019.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      A. M. Collins



*      Verfahrenssprache: Deutsch.