Language of document : ECLI:EU:T:2018:23





Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 23. Januar 2018 –
Wenger/EUIPO – Swissgear (SWISSGEAR)

(Rechtssache T869/16)

„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke SWISSGEAR – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2017/1001) – Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. a und Art. 95 der Verordnung 2017/1001)“

1.      Unionsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Befugnisse des Gerichts – Überprüfung der Tatsachen im Licht erstmals vor ihm vorgelegter Beweise – Ausschluss

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65)

(vgl. Rn. 21)

2.      Unionsmarke – Entscheidungen des Amtes – Grundsatz der Gleichbehandlung – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Vorherige Entscheidungspraxis des Amtes – Gebot rechtmäßigen Handelns

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates)

(vgl. Rn. 25, 69, 70)

3.      Unionsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Rechtmäßigkeit der Entscheidung einer Beschwerdekammer im Zusammenhang mit einem Nichtigkeitsverfahren – Anfechtung unter Geltendmachung neuer Tatsachen – Unzulässigkeit – Berücksichtigung einer Unionsrechtsprechung oder einer nationalen oder internationalen Rechtsprechung, die nicht vor den Instanzen des Amtes geltend gemacht wurde, zum Zweck der Auslegung des Unionsrechts – Zulässigkeit

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65)

(vgl. Rn. 26)

4.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Beurteilung, ob ein Zeichen beschreibend ist – Geografische Bezeichnungen

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

(vgl. Rn. 40, 42)

5.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Wortmarke SWISSGEAR

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

(vgl. Rn. 47, 48, 60, 63-65, 71, 72, 76)

6.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Beurteilung, ob ein Zeichen beschreibend ist – Kriterien

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

(vgl. Rn. 50, 51)

7.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Begriff – Sprachliche Neuschöpfung, die sich aus Bestandteilen zusammensetzt, die die Merkmale der Ware oder Dienstleistung beschreiben – Einbeziehung bei fehlender Ungewöhnlichkeit der Kombination

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

(vgl. Rn. 62)

8.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Getrennte Prüfung der verschiedenen Eintragungshindernisse – Überschneidung der Anwendungsbereiche der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Eintragungshindernisse

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d)

(vgl. Rn. 74, 75)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. September 2016 (Sache R 2098/2015‑5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Swissgear und Wenger

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Wenger SA trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Swissgear Sàrl.