Language of document : ECLI:EU:T:2019:120





Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 27. Februar 2019 – Miserini Johansson/EIB

(Rechtssache T870/16)

„Öffentlicher Dienst – Personal der EIB – Langandauernde oder wiederholte Abwesenheit wegen einer nicht berufsbedingten Krankheit oder eines nicht berufsbedingten Unfalls – Verminderte Bezüge nach zwölfmonatiger Abwesenheit – Art. 33 der Personalordnung der EIB – Verfahren zur Anerkennung einer Krankheit als berufsbedingt“

1.      Anfechtungsklage – Zulässigkeit – Entscheidung, die Klage als unbegründet abzuweisen, ohne über ihre Zulässigkeit zu entscheiden – Ermessen des Unionsrichters

(Art. 263 AEUV)

(vgl. Rn. 30)

2.      Beamte – Bedienstete der Europäischen Investitionsbank – Dienstbezüge – Minderung nach zwölfmonatiger langandauernder Abwesenheit wegen Krankheit – Anwendung bei nicht berufsbedingten Krankheiten – Laufendes Verfahren zur Anerkennung einer Krankheit als berufsbedingt – Keine Auswirkung

(Personalordnung der Europäischen Investitionsbank, Art. 33)

(vgl. Rn. 32-36, 38, 39)

3.      Beamte – Klage – Schadensersatzantrag, der mit einem Aufhebungsantrag in Zusammenhang steht – Zurückweisung des Aufhebungsantrags mit der Folge der Zurückweisung des Schadensersatzantrags

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

(vgl. Rn. 42, 43)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV und Art. 50a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Aufhebung einer Entscheidung der EIB vom 25. Januar 2016 und auf Ersatz der mit dieser Entscheidung zusammenhängenden materiellen und immateriellen Schäden, hilfsweise nur auf Ersatz der vorgenannten materiellen und immateriellen Schäden sowie Erstattung der Kosten, die mit den aufgrund schweren Stresses aufgetretenen gesundheitlichen Problemen der Klägerin zusammenhängen und vom Krankenversicherungssystem der EIB nicht erstattet werden

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Frau Virna Miserini Johansson trägt die Kosten.