Language of document : ECLI:EU:T:2013:88





Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 21. Februar 2013 – Evropaïki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache T‑9/10)

„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Erbringung externer Dienstleistungen der Bereitstellung elektronischer Veröffentlichungen – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter – Auswahl- und Vergabekriterien – Begründungspflicht – Offenkundiger Ermessensfehler“

1.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, ein Angebot abzulehnen – Beurteilung anhand der Informationen, über die der Kläger zum Zeitpunkt der Klageeinreichung verfügte – Verstoß – Fehlen (Art. 296 AEUV; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 100 Abs. 2; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 149 Abs. 3) (vgl. Randnrn. 25-28, 37)

2.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Kumulative Voraussetzungen – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Abweisung der Klage insgesamt (Art. 340, Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 70-73)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens AO 10224 bezüglich der Bereitstellung elektronischer Veröffentlichungen (ABl. 2009/S 109-156511) getroffenen Entscheidung des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union vom 29. Oktober 2009, soweit das Angebot der Klägerin für das Los Nr. 2 mit der Bezeichnung „Elektronische Veröffentlichung auf der Grundlage des Microsoft SharePoint Servers“ abgelehnt wurde und insbesondere die Aufträge an die ausgewählten Bieter vergeben wurden und soweit zwei Verträge des Loses Nr. 3 mit der Bezeichnung „Elektronische Veröffentlichung auf der Grundlage von Open-Source-Pattformen“ an ein Unternehmen vergeben wurden, das zwei verschiedenen Konsortien angehört, sowie auf Schadensersatz auf der Grundlage der Art. 268 AEUV und 340 AEUV

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.