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Rechtsmittel, eingelegt am 2. April 2021 von Ryanair DAC gegen das Urteil des Gerichts (Zehnte erweiterte Kammer) vom 17. Februar 2021 in der Rechtssache T-259/20, Ryanair/Kommission

(Rechtssache C-210/21 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Ryanair DAC (Prozessbevollmächtigte: E. Vahida und F. C. Laprévote, avocats, S. Rating, abogado, I.-G. Metaxas-Maranghidis, dikigoros, und V. Blanc, avocate)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Französische Republik

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den Beschluss C(2020) 2097 final der Kommission vom 31. März 2020 über die staatliche Beihilfe SA.56765 (2020/N) – Frankreich – Covid-19: Zahlungsmoratorium für Flughafensteuern zugunsten von öffentlichen Luftfahrtunternehmen gemäß den Art. 263 und 264 AEUV für nichtig zu erklären, und

der Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten von Ryanair sowie den Streithelferinnen im ersten Rechtszug und gegebenenfalls in diesem Rechtsmittelverfahren ihre eigenen Kosten aufzuerlegen;

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Sache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen, und

die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und des Rechtsmittelverfahrens vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf folgende fünf Gründe.

Erstens habe das Gericht gegen Unionsrecht verstoßen, indem es das Vorbringen der Klägerin zurückgewiesen habe, dass ein unrechtmäßiger Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung vorliege.

Zweitens habe das Gericht im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin zum freien Dienstleistungsverkehr einen Rechtsfehler begangen und die Tatsachen verfälscht.

Drittens habe das Gericht einen Rechtsfehler bei der Bestimmung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe im Hinblick auf die Höhe des Schadens gemäß Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV begangen.

Viertens habe das Gericht im Hinblick auf die fehlende Begründung durch die Kommission einen Rechtsfehler begangen und die Tatsachen verfälscht.

Fünftens habe das Gericht im Hinblick auf die fehlende Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens durch die Kommission einen Rechtsfehler begangen und die Tatsachen verfälscht.

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