Language of document : ECLI:EU:T:2019:736

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

10. Oktober 2019(*)

„Schiedsklausel – Programm für die Ernährungssicherheit von landwirtschaftlichen Haushalten, die von der Ernährungsunsicherheit in Simbabwe besonders betroffen sind (ECHO/ZWE/BUD/2009/02002) – Umdeutung der Klage – Prüfberichte – Prüfungsbericht des Rechnungshofs – Bericht des OLAF – Rückerstattung von Beträgen – Verhältnismäßigkeit – Vertrauensschutz“

In der Rechtssache T‑335/17

Help Hilfe zur Selbsthilfe e. V. mit Sitz in Bonn (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte V. Jungkind und P. Cramer, dann Rechtsanwälte Jungkind und F. Geber,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch A. Aresu, K. Blanck und A. Katsimerou als Bevollmächtigte,

Beklagte,


wegen einer Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung Ares(2017) 1515573 der Kommission vom 21. März 2017 über die Rückforderung eines Teilbetrags der für das Hilfsprojekt ECHO/ZWE/BUD/2009/02002 gewährten Fördermittel sowie der auf dieser Entscheidung beruhenden Zahlungsaufforderung auf der einen Seite und einer Klage nach Art. 272 AEUV auf Verurteilung der Kommission zur Erstattung des Betrags von 643 627,72 Euro, die der Kläger nach der Entscheidung vom 21. März 2017 sowie den Zahlungsaufforderungen vom 7. April und 5. September 2017 an die Kommission gezahlt hat, auf der anderen Seite

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins, der Richterin M. Kancheva und des Richters R. Barents (Berichterstatter),

Kanzler: N. Schall, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2019

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen und Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Der Kläger, der Help – Hilfe zur Selbsthilfe e. V., schloss im Jahr 2008 mit der Europäischen Kommission eine Partnerschaftsrahmenvereinbarung (Framework Partnership Agreement, im Folgenden: FPA).

2        Art. 6.1 des FPA bestimmt:

„Für eine Finanzierung durch die Europäische Union in Betracht kommende Maßnahmen können entweder auf Initiative der humanitären Organisation, die einen Vorschlag für eine Maßnahme einreicht, oder auf Initiative der Kommission, die die humanitäre Organisation ersucht, unabhängig oder in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen eine Maßnahme durchzuführen, angestoßen werden.“

3        Das FPA sieht in Art. 7.1 im Wesentlichen vor, dass beide Parteien eine Finanzhilfevereinbarung schließen, wenn die Europäische Kommission ein konkretes humanitäres Hilfsprojekt einer humanitären Organisation für förderfähig erachtet und dem entsprechenden Antrag, mit dem eine Maßnahme vorgeschlagen wird, stattgibt. In Art. 7.2 des FPA wird ausgeführt, dass die humanitäre Organisation die für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Verträge nach den in Anhang IV („Regeln und Verfahren für Bau‑, Liefer‑, Arbeits- und Dienstleistungsaufträge, die im Rahmen von humanitären Maßnahmen vergeben werden, die von der Europäischen Union finanziert werden“) des FPA niedergelegten Regeln und Verfahren vergibt.

4        Angesichts der kritischen humanitären Situation im Jahr 2009 in Simbabwe stieß der Kläger ein Projekt für eine Maßnahme der Europäischen Union im Bereich der Ernährungssicherheit an, das er am 25. August 2009 der Kommission zur Annahme übermittelte. Die Kommission nahm diesen Vorschlag mit Schreiben vom 1. September 2009 an und schloss am 3. September 2009 eine Finanzhilfevereinbarung über das Hilfsprojekt ECHO/ZWE/BUD/2009/02002 zur Förderung der Ernährungssicherheit von landwirtschaftlichen Haushalten in Simbabwe (im Folgenden: Finanzhilfeprojekt).

5        Gemäß Art. 1.3 der Finanzhilfevereinbarung für das Finanzhilfeprojekt (im Folgenden: streitige Finanzhilfevereinbarung) unterliegt diese Vereinbarung den in Art. 11 des FPA definierten Verfahren des P‑Kontrollmechanismus, so dass das Projekt gemäß den vom Kläger im Zusammenhang mit der Durchführung von Finanzhilfeprojekten erstellten Leitlinien für die Vergabe von Aufträgen (im Folgenden: Leitlinien des Klägers) durchzuführen ist.

6        Art. 11.2 des FPA lautet:

„In jedem Fall gewährleistet die humanitäre Organisation

a)      transparente Vergabeverfahren, die nicht diskriminierend sind, jegliche Interessenkonflikte ausschließen und den in Anhang IV dieser Partnerschaftsrahmenvereinbarung niedergelegten zwingenden Grundsätzen und besonderen Vorschriften entsprechen;

b)      ein wirksames und gründliches internes Kontrollsystem für die Umsetzung der Maßnahmen, das die Beachtung ethischer und humanitärer Werte, eine tatsächliche Aufgabentrennung und angemessene Mechanismen des Risikomanagements einschließt, die die Risiken und die Reaktionen darauf ermitteln;

c)      ein genaues, vollständiges und termingerechtes Rechnungsführungssystem und ein unabhängiges externes Audit;

d)      den Zugang zu allen einschlägigen Informationen, um termingerechte Managemententscheidungen sowie einen ausreichend detaillierten Prüfpfad zu gewährleisten.“

7        Art. 20 des FPA lautet:

„20.1.      Die Parteien bemühen sich um eine gütliche Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Partnerschaftsrahmenvereinbarung, einschließlich der Streitigkeiten über ihr Bestehen, ihre Gültigkeit oder ihre Kündigung.

20.2.      Die Partnerschaftsrahmenvereinbarung unterliegt dem Recht der Europäischen Union, gegebenenfalls ergänzt durch das belgische Recht.

20.3.      Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder Anwendung der Partnerschaftsrahmenvereinbarung, die nicht gütlich beigelegt werden können, werden dem Gericht erster Instanz der Europäischen Union vorgelegt.“

8        Art. 13.2 des Anhangs III des FPA sieht vor:

„Die humanitäre Organisation beschafft Lieferungen, manuelle Arbeit oder Dienstleistungen im Kontext der Maßnahme gemäß den Grundsätzen, Regeln und Verfahren der Auftragsvergabe, wie sie in Anhang IV der Partnerschaftsrahmenvereinbarung festgelegt sind. Diese Grundsätze, Regeln und Verfahren sind Bestandteil der Finanzhilfevereinbarung. Bei Nichtbeachtung entscheidet die Kommission über die Förderfähigkeit der betreffenden Kosten.

Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gelten unbeschadet des Rechts der Kommission, nach der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union … und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung …, verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen zu erlassen.“

9        Art. 17 des Anhangs III des FPA bestimmt, dass „die Finanzhilfevereinbarung und die damit zusammenhängenden Zahlungen in keiner Weise ohne vorherige Zustimmung der Kommission an einen Dritten abgetreten werden [können]“.

10      Die Art. 18.1 und 18.2 des Anhangs III des FPA lauten:

„18.1.      Allgemeine Grundsätze

Als förderfähige direkte Kosten der Maßnahme gelten die Kosten, die folgende allgemeine Kriterien erfüllen:

a)      Sie müssen zur Durchführung der Maßnahme, die Gegenstand der Finanzhilfe ist, notwendig und angemessen sein.

b)      Sie müssen angefallen sein und, insbesondere was die Mittelverwendung und das Kosten-Nutzen-Verhältnis betrifft, den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprechen.

c)      Sie müssen während des Förderzeitraums der Maßnahme nach Art. 2 der besonderen Bedingungen angefallen sein; dies gilt nicht für

–        die Kosten, die sich auf den Abschluss der Maßnahme beziehen, und

–        die Ausgaben, die vor Einreichung des Vorschlags für eine Maßnahme entstanden sind und sich auf den Aufbau von Lagerbeständen durch die humanitäre Organisation, die im Rahmen der Maßnahme verwendet werden sollen, beziehen.

Alle Verbindlichkeiten müssen letztlich vollständig bezahlt werden.

d)      Sie müssen feststellbar sein und insbesondere in der Buchführung der humanitären Organisation oder ihrer Durchführungspartner nach den Rechnungslegungsvorschriften des Landes, in dem die humanitäre Organisation ihren Sitz hat, und gemäß den üblichen Kostenlegungsverfahren der humanitären Organisation verzeichnet sein.

e)      Zur Wahrung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung müssen sie durch Originalbelege (gegebenenfalls in elektronischer Form) belegt werden und gemäß Art. 21 der vorliegenden allgemeinen Bedingungen überprüfbar sein.

f)      Sie müssen den Anforderungen der geltenden sozial- und steuerrechtlichen Vorschriften entsprechen.

18.2.      Förderfähige Kosten

Vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmungen und unbeschadet der Art. 13.2 und 19.3 der vorliegenden allgemeinen Bedingungen können insbesondere folgende direkte Kosten als förderfähig gelten:

a)      die Kosten für den Erwerb von Lieferungen und Dienstleistungen an die Begünstigten der Maßnahme, einschließlich der Kosten für Beförderung, Lagerung und Verteilung;

b)      die Ausgaben, die der humanitären Organisation im Zusammenhang mit der Vergabe von Verträgen zur Durchführung der Maßnahme entstanden sind;

c)      unbeschadet des Abs. 3 dieses Artikels die Kosten des Erwerbs oder der Abschreibung langlebiger neuer oder gebrauchter Ausrüstungsgüter, die zur Durchführung der Maßnahme eingesetzt werden;

d)      die Kosten für das an der Maßnahme beteiligte Personal entsprechend den tatsächlichen Arbeitsentgelten zuzüglich der Sozialabgaben und weiterer in die Vergütung eingehender Kosten, z. B. einbehaltener Steuern, auch wenn die entsprechenden Verträge vor dem Förderzeitraum geschlossen wurden. Die am Sitz anfallenden Personalkosten, die als sich unmittelbar aus der Maßnahme ergebende Kosten ermitteln lassen, können eingeschlossen werden. Die Arbeitsentgelte und Kosten dürfen nicht die von der humanitären Organisation üblicherweise getragenen Kosten überschreiten. Die Reise- und Aufenthaltskosten des an der Maßnahme beteiligten Personals können, soweit sie nicht die üblicherweise von der humanitären Organisation getragenen Kosten übersteigen, ebenfalls förderfähig sein;

e)      die bei den Durchführungspartnern der Organisation angefallenen Kosten, die der Durchführung der Maßnahme unmittelbar zuzurechnen sind;

f)      unbeschadet von Art. 18.5 der vorliegenden allgemeinen Bedingungen ein Betrag zu den Kosten der Außenstellen der humanitären Organisation und ihrer Durchführungspartner, der aufgrund einer gerechten Kostenverteilung auf alle geförderten Maßnahmen der nationalen Kontaktstelle festgestellt wird;

g)      vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Art. 120 der Haushaltsordnung und der von der Kommission zur Durchführung dieser Vorschrift der Haushaltsordnung erlassenen Regelungen, die Unterstützung in Form einer Barausschüttung an die Begünstigten;

h)      die Kosten von Entschädigungen in Form von Geld- oder Sachleitungen an die Begünstigten für nicht unter einen Arbeitsvertrag fallende Tätigkeiten, die in erster Linie der Erhöhung der Motivation, Verfügbarkeit und Einbindung der Personen dienen, die an der Durchführung der zu der Maßnahme gehörenden Tätigkeiten beteiligt sind;

i)      die Kosten für die Tätigkeiten, die vom Personal der nationalen Verwaltungen erbracht werden, soweit die betreffenden Behörden diese Tätigkeiten ohne die Durchführung der Maßnahmen nicht vorgenommen hätten;

j)      sonstige Kosten, die sich unmittelbar aus den Anforderungen der Finanzhilfevereinbarung ergeben (Verbreitung von Informationen, Kontrolle im Fall der Nahrungsmittelhilfe, Bewertung, Berichte, Übersetzung, Vervielfältigung, Versicherung usw.) einschließlich der Kosten für Finanzdienstleistungen (insbesondere Bankgebühren für Überweisungen und, falls von der Kommission verlangt, finanzielle Sicherheiten).“

11      Art. 23 („Kontrollen und Audits“) des Anhangs III des FPA sieht vor:

„23.1.      Zugangsrecht

Die humanitäre Organisation gewährt der Kommission und allen von der Kommission bevollmächtigten Organisationen Zugang zu allen Orten, an denen die Maßnahme durchgeführt wird, und zu allen Dokumenten und Informationen, auch in elektronischer Form, die für die Bewertung und Kontrolle der Durchführung der Maßnahme und der Finanzhilfevereinbarung erforderlich sind. Die von den Vertretern der Kommission vorgenommenen Prüfbesuche müssen nach Anmeldung in Zusammenarbeit zwischen den Vertretern der humanitären Organisation und den Vertretern der Kommission geplant und durchgeführt werden.

Die humanitäre Organisation stellt sicher, dass ihre Durchführungs- und Vertragspartner den gleichen Zugang, insbesondere zu den Finanz- und Rechnungsführungsunterlagen, gewähren. Zu diesem Zweck nimmt die humanitäre Organisation in ihre Vereinbarungen und Verträge mit ihren Durchführungs- und Vertragspartnern die erforderlichen Bestimmungen auf.

Auf Ersuchen der Kommission stellt die humanitäre Organisation sicher, dass mindestens eine Kopie der in vorstehendem Absatz genannten Unterlagen und Informationen am Sitz der humanitären Organisation vorhanden ist.

Der Europäische Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) haben dieselben Rechte zu Prüf- und Kontrollzwecken wie die Kommission, namentlich Zugangsrechte.

23.2.      Rechnungsprüfung

Die Kommission oder eine von der Kommission beauftragte Organisation kann die Verwendung der Zuwendung der Europäischen Union durch die humanitäre Organisation prüfen. Solche Audits können während der Durchführung der Finanzhilfevereinbarung bis vier Jahre nach der abschließenden Zahlung dieser Finanzhilfe vorgenommen werden.

Aufgrund der Schlussfolgerungen des Audits können Bescheide über die Erstattung an die Kommission ergehen. Die humanitäre Organisation sichert der Kommission oder der von der Kommission beauftragten Organisation ihre uneingeschränkte Zusammenarbeit bei den Audittätigkeiten vor Ort und an ihrem Sitz zu.

23.3.      Prüfbericht

Führt die Kommission ein Audit über die Durchführung der Maßnahme vor oder genehmigt sie ein solches, hat sie der humanitären Organisation vor der Veröffentlichung eine Kopie des Prüfberichts vorzulegen. Die Stellungnahme der humanitären Organisation wird dem endgültigen Prüfbericht beigefügt, soweit sie in angemessener Frist mitgeteilt wurde.

23.4.      Buchführung

Die humanitäre Organisation stellt sicher, dass alle maßgebenden Informationen in der Weise verfügbar sind, dass sie jederzeit gewährleisten, dass ein ausreichend detaillierter Prüfpfad zur Verfügung steht. Für jede Maßnahme stellt die humanitäre Organisation daher der Kommission oder der von der Kommission beauftragten Organisation genaue und ordnungsgemäße Bücher und Abschlüsse zur Verfügung, in denen alle Einnahmen und Ausgaben aufgeführt werden, sowie alle weiteren Unterlagen, die zur Kontrolle der Durchführung der Maßnahme und der Finanzhilfevereinbarung erforderlich sind. Diese Unterlagen werden in ihrer ursprünglichen Form (gegebenenfalls auf Datenträgern) für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung der Maßnahme aufbewahrt.

Sie werden der Kommission oder der von dieser beauftragten Organisation bei der ersten Anfrage innerhalb der in Art. 10.3 der vorliegenden allgemeinen Bedingungen festgelegten Frist vorgelegt.

Die üblichen Rechnungslegungs- und Kontrollverfahren der humanitären Organisation müssen eine unmittelbare Prüfung ermöglichen, ob die für die Maßnahme angegebenen Kosten und Einnahmen und die entsprechenden Buchführungsunterlagen und Belege übereinstimmen.“

12      Art. 24 („Rückforderung“) des Anhangs III des FPA lautet:

„24.1.      Rückforderungsanordnung

Die Kommission trifft gegenüber der humanitären Organisation eine Rückforderungsanordnung über die von der Kommission gezahlten Beträge, die den endgültigen Betrag übersteigen. Die humanitäre Organisation erstattet diese Beträge innerhalb von 45 Kalendertagen ab Erhalt der Rückforderungsanordnung.

Erfüllt die humanitäre Organisation ihre Zahlungsverpflichtung innerhalb der vorstehend festgesetzten Frist nicht, kann die Kommission die Zahlung von Zinsen gemäß dem in Art. 22.5 der vorliegenden allgemeinen Bedingungen festgesetzten Zinssatz verlangen. Diese Verzugszinsen sind für die Zeit von dem auf den Ablauf der Zahlungsfrist folgenden Tag bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung zu zahlen. Teilzahlungen werden zur Begleichung der Zinsen verwendet.

24.2.      Aufrechnung

Die Kommission kann mit zu erstattenden Beträgen gegen Beträge jeglicher Art, die an die humanitäre Organisation zu zahlen sind, nach deren Unterrichtung aufrechnen. Eine vorherige Zustimmung der humanitären Organisation ist nicht erforderlich. Zwischen beiden Parteien kann Ratenzahlung vereinbart werden.

24.3.      Bankgebühren

Die humanitäre Organisation trägt die mit der Rückforderung der der Kommission geschuldeten Beträge verbundenen Bankgebühren.“

13      Art. 26 des Anhangs III des FPA lautet:

„26.1.      Gütliche Beilegung

Die Parteien bemühen sich um eine gütliche Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung, Anwendung oder Erfüllung der Finanzhilfevereinbarung einschließlich der Streitigkeiten über deren Bestehen, Gültigkeit oder Kündigung.

26.2.      Geltende Rechtsvorschriften

Die Finanzhilfevereinbarung unterliegt dem Recht der Europäischen Union, hilfsweise dem belgischen Recht.

26.3.      Gerichtliche Zuständigkeit

Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder Anwendung der Finanzhilfevereinbarung, die nicht gütlich beigelegt werden können, werden dem Gericht erster Instanz der Europäischen Union und im Rechtsmittelfall dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt.“

14      Art. 2.3 („Vergaberechtliche Grundsätze“) des Anhangs IV des FPA bestimmt:

„Erfordert die Durchführung einer von der Union finanzierten oder mitfinanzierten humanitären Maßnahme vom Auftraggeber die Vergabe eines Auftrags, muss das Vergabeverfahren folgenden Grundsätzen entsprechen:

–        Transparenz im Vergabeprozess;

–        Verhältnismäßigkeit des Vergabeverfahrens zum Auftragswert;

–        Gleichbehandlung und Nicht-Diskriminierung potenzieller Auftragnehmer und Geldgeber.

Der Zuschlag wird dem wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt, d. h. dem Angebot mit dem besten Verhältnis zwischen Qualität und Preis; gleichzeitig ist jeglicher Interessenkonflikt zu vermeiden. Der Auftraggeber muss auf die Wahrung der Fristen und die hinreichende Qualität der erhaltenen Lieferungen, manuellen Arbeit und Dienstleistungen achten.“

15      Art. 184 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 357, S. 1, im Folgenden: Haushaltsordnung) sieht vor:

„(1)      Erfordert die Durchführung der Maßnahmen, für die eine Finanzhilfe gewährt wird, die Vergabe eines Auftrags, so erteilen die Empfänger der Finanzhilfen unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der potenziellen Auftragnehmer dem wirtschaftlich günstigsten Angebot, d. h. dem Angebot mit dem besten Verhältnis zwischen Qualität und Preis, den Zuschlag; dabei tragen sie dafür Sorge, dass es nicht zu einem Interessenkonflikt kommt.

(2)      Für die Zwecke des Absatzes 1 kann der zuständige Anweisungsbefugte diesen Empfängern die Beachtung besonderer Vorschriften zur Auflage machen, wobei insbesondere der jeweilige Auftragswert, der Anteil des [Unions]beitrags an den Gesamtkosten der Maßnahme und das Risiko bei der Mittelverwaltung zu berücksichtigen sind.

In diesem Fall sind diese Vorschriften in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt.“

16      Im Rahmen der streitigen Finanzhilfevereinbarung erkannte die Kommission als förderfähig Gesamtkosten in Höhe von 1 693 056 Euro an, d. h. die Gesamtkosten des Finanzhilfeprojekts. Der Durchführungszeitraum belief sich auf elf Monate ab dem 1. August 2009, wobei das Projekt darin bestand, etwa 15 000 Haushalte in Simbabwe mit landwirtschaftlichem Saatgut, Dünger und virusfreiem Pflanzgut für Süßkartoffeln sowie Mahlgutscheinen („grinding vouchers“) zu versorgen.

17      Im Rahmen des Finanzhilfeprojekts gab der Kläger am 3. August 2009 über sein Büro in Harare (Simbabwe) u. a. in einer örtlichen Zeitung zwei Ausschreibungsverfahren bekannt und forderte interessierte Unternehmen auf, einerseits Gebote für die Lieferung von landwirtschaftlichem Saatgut und andererseits Gebote für die Lieferung von Dünger und virusfreiem Pflanzgut für Süßkartoffeln abzugeben.

18      Die Gebote waren spätestens bis zum 26. August 2009, 15.00 Uhr (Ortszeit), einzureichen. Nicht fristgemäß eingegangene, aber in der Liste der eingegangenen Angebote registrierte Angebote waren bei der Auftragsvergabe nicht zu berücksichtigen. Ferner waren zur Teilnahme an dem Verfahren nur die Unternehmen berechtigt, die sich bei Abholung der Ausschreibungsunterlagen in eine Liste des Büros des Klägers in Harare eingeschrieben hatten.

19      Mit Schreiben vom 1. September 2009 nahm die Kommission den Vorschlag des Klägers vom 25. August 2009 zur Förderung der Ernährungssicherheit bestimmter landwirtschaftlicher Haushalte in Simbabwe an.

20      Nach den in der jeweiligen Vergabebekanntmachung genannten Vergabekriterien war der Zuschlag nicht notwendigerweise dem Bieter mit dem billigsten Angebot zu erteilen, da es auf das beste Preis-Leistungs-Verhältnis („best value for money“) ankam.

21      Insoweit hieß es in der jeweiligen Vergabebekanntmachung:

„[Der Kläger] verpflichtet sich weder zur Annahme des billigsten Angebots noch zur Annahme irgendeines der erhaltenen Angebote und muss die Gründe für die Annahme oder Ablehnung der Angebote nicht angeben.

[Der Kläger] entscheidet, welcher Bieter das günstigste Angebot abgibt, d. h. das Angebot, das bei Berücksichtigung zumindest der folgenden Kriterien das beste Preis-Leistungs-Verhältnis aufweist:

–        Beachtung höchster ethischer Standards bei der Vergabe und der Ausführung des Auftrags;

–        Förderfähigkeit der Bieter;

–        Preis und Qualität;

–        Einhaltung der in der vorliegenden Aufforderung zur Angebotsabgabe festgelegten Bedingungen;

–        gute Zusammenarbeit bei früheren Verträgen“.

22      Die Lieferung musste zwingend spätestens am 15. Oktober 2009 erfolgen, damit das Saatgut vor Beginn der Regenzeit ausgebracht und der Dünger verteilt werden konnte.

23      Für die beiden Ausschreibungen gaben 23 Unternehmen ihre Angebote in Bezug auf das Saatgut fristgemäß ab und 29 Unternehmen in Bezug auf den Dünger. Die Eröffnung der Angebote für die Ausschreibung für das Saatgut fand am 28. August 2009 von 9.00 Uhr bis 10.30 Uhr statt und für den Dünger am selben Tag von 11.00 Uhr bis 12.30 Uhr.

24      Was erstens den Auftrag für die Lieferung von Saatgut betrifft, will V & M Grains C.C. mit Sitz in Johannesburg (Südafrika) dem Kläger mit Schreiben vom 26. August 2009 einen Vorschlag in Höhe von 283 232,30 Euro unterbreitet haben.

25      V & M Grains C.C. befindet sich an 23. Stelle in der nachträglich erstellten Tabelle der Angebote, ist jedoch weder in der Registrierungsliste der Saatgutausschreibung noch in der Bieterliste aufgeführt.

26      Der Kläger disqualifizierte die Angebote von 14 der 23 Unternehmen, die ein Angebot eingereicht hatten, unter Hinweis darauf, dass sie nicht die in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien erfüllten. Von den neun verbleibenden Unternehmen schloss der Kläger vier Unternehmen unter Hinweis darauf aus, dass sie mangels bestehender Handelsreferenzen oder aufgrund weit erhöhter Preise nicht zuverlässig im Sinne seiner Leitlinien seien. Von den fünf verbleibenden Unternehmen, die in der nachträglich erstellten Tabelle der Angebote aufgeführt werden, legten drei Vorschläge vor, die berücksichtigt wurden, nämlich Capstone Seed ein Angebot in Höhe von 233 925 Euro, Pannar ein Angebot in Höhe von 282 562,32 Euro und V & M Grains C.C. ein Angebot in Höhe von 283 232,30 Euro. Der Kläger vergab den Auftrag für die Lieferung von Saatgut – ungeachtet ihres im Verhältnis zu den anderen Bietern höheren Preises – an V & M Grains C.C. unter Hinweis darauf, dass er mit ihr bei früheren Projekten positive Erfahrungen gemacht habe. Darüber hinaus wurde dieses Angebot, obwohl es über dem ursprünglich vorgesehenen Budget von 270 000 Euro lag, mit der Begründung angenommen, dass es zum einen das festgelegte maximale Budget nur um ca. 13 000 Euro übersteige und zum anderen Einsparungen bei der Vergabe des Auftrags zur Lieferung von Dinger gemacht werden könnten.

27      Was zweitens den Auftrag über die Lieferung von Dünger betrifft, ergibt sich aus der nachträglich erstellten Tabelle der Angebote, dass dieser unmittelbar nach der Vergabe des Auftrags für die Lieferung des Saatguts vergeben wurde. In der Registrierungsliste für das Ausschreibungsverfahren für die Lieferung von Dünger befand sich V & M Grains C.C. an siebter von 23 Stellen.

28      Am 26. August 2009 wurde V & M Grains C.C., die ihr Angebot am 14. August 2009, 10.58 Uhr, abgegeben hatte, an dritter Stelle in die Liste der Angebote für die Lieferung von Dünger eingetragen.

29      Der Kläger disqualifizierte die Angebote von 19 der 30 Unternehmen, die ein Angebot eingereicht hatten, unter Hinweis darauf, dass sie nicht die in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien erfüllten. Von den elf verbliebenen Unternehmen schloss der Kläger sechs Unternehmen unter Hinweis darauf aus, dass sie mangels bestehender Handelsreferenzen oder aufgrund weit erhöhter Preise nicht zuverlässig im Sinne seiner Leitlinien seien. Von den fünf verbliebenen Unternehmen, die in der nachträglich erstellten Tabelle der Angebote aufgeführt werden, legten drei Vorschläge vor, die angenommen wurden, nämlich Transworld ein Angebot in Höhe von 265 649,99 Euro, Sahara Chemicals ein Angebot in Höhe von 316 445 Euro und V & M Grains C.C. ein Angebot in Höhe von 360 395,42 Euro. Das letztgenannte Angebot wurde – ungeachtet seines im Verhältnis zu den übrigen Bietern höheren Preises – mit der Begründung berücksichtigt, dass der Kläger mit V & M Grains C.C. bei früheren Projekten positive Erfahrungen hinsichtlich Verlässlichkeit und Qualität gemacht habe.

30      Am 9. September 2009 schloss der Kläger daher mit V & M Grains C.C. zwei Verträge, einen über die Lieferung von Saatgut für einen Betrag von 283 232,30 Euro, und einen über die Lieferung von Dünger für einen Betrag von 360 395,42 Euro. Letzterer war auf der letzten Seite mit dem Stempel der V & M Grain Trading Ltd mit einer Anschrift in Saint Peter Port auf Guernsey versehen. In beiden Verträgen war vorgesehen, dass die Zahlungen durch telegrafische Überweisung zugunsten von V & M Grains C.C. erfolgen sollten.

31      Am 10. September und 2. November 2009 schickte die V&M Grains Trading Ltd dem Kläger zwei Rechnungen für die Lieferungen von Saatgut und Dünger, eine über einen Betrag von 70 808,08 Euro und die andere über einen Betrag von 270 296,56 Euro, alle beide versehen mit demselben Stempel und in der Spalte „Zahlungsarten“ mit einem Hinweis „Reference – BARCLAYS BANK PLC, GUERNSEY“. Zudem ergibt sich aus den Überweisungsformularen vom 9. September 2009, dass diese auf das Konto der V & M Grain Trading Ltd bei der Barclays Bank PLC, Guernsey, ausgestellt waren.

32      Die Kosten für die beiden oben in Rn. 30 genannten Verträge beliefen sich auf 643 627,72 Euro, die von der Kommission mit telegrafischer Überweisung auf das Konto der V & M Grain Trading Ltd auf Guernsey gezahlt wurden.

33      Im Jahr 2009 ließ die Kommission das Projekt vom Rechnungsprüfungsbüro L. unter dem Aktenzeichen „Field audit 09‑FB28‑002“ einer Vorabprüfung vor Ort unterziehen. Der Prüfbericht wurde dem Kläger am 15. März 2010 übermittelt.

34      Im Jahr 2010 ließ die Kommission vom Rechnungsprüfungsbüro E. eine nachträgliche Prüfung des Projekts durchführen. Der Prüfbericht wurde am 7. Februar 2011 unterzeichnet.

35      Die beiden Prüfberichte deckten zwar Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Vergabeverfahren für das Saatgut und den Dünger auf, warfen jedoch keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung des Finanzhilfeprojekts auf.

36      In der Zeit vom 25. Mai 2010 bis 5. Juni 2010 unterzog der Kläger das Finanzhilfeprojekt einer endgültigen Bewertung, mit der er Herrn H. K. beauftragte.

37      Darüber hinaus stellte der Rechnungshof der Europäischen Union im Rahmen einer im Dezember 2013 durchgeführten Prüfung schwerwiegende Mängel fest, die er der Kommission mitteilte; diese nahm zu den Bedenken des Rechnungshofs Stellung. Der Rechnungshof übermittelte der Kommission am 13. März 2014 seine Antworten auf die Erklärungen der Kommission.

38      Zum Auftrag für die Lieferung von Saatgut stellte der Rechnungshof fest, dass das Angebot von V & M Grains C.C. zwar das Datum vom 26. August 2009 trage, sich in den Akten jedoch kein Beweis dafür befunden habe, dass zu diesem Zeitpunkt ein solches Angebot eingegangen sei. Die Kommission erläuterte in ihrer Stellungnahme, dass sie die Auffassung des Rechnungshofs nicht teile und dass die Angebote für das Saatgut und den Dünger mit Sicherheit im selben Umschlag eingereicht worden seien. Der Rechnungshof wies in seiner endgültigen Stellungnahme auf das Verbot hin, die Angebote für die beiden Ausschreibungen im selben Umschlag einzureichen, und fügte hinzu, dass es im Übrigen keinen Beweis dafür gebe, dass das Angebot für das Saatgut und das für den Dünger tatsächlich im selben Umschlag enthalten gewesen seien.

39      Nach Auffassung des Rechnungshofs sind die Aufträge an die beiden in Rede stehenden Angebote nicht aufgrund des Kostenfaktors, sondern aufgrund der Erfahrungen des Klägers mit einem Unternehmen bei früheren Projekten vergeben worden. Eine solche Begründung sei im Allgemeinen nicht anfechtbar, wenn die Lieferungen im Einklang mit den Vertragsklauseln erfolgten. Dazu müssten jedoch geeignete Belege zu den früheren Lieferproblemen mit anderen Unternehmen, die Angebote mit einem niedrigeren Preis eingereicht hätten, vorgelegt werden, ohne die nicht ausgeschlossen werden könne, dass andere Gründe, wie persönliche Verbindungen mit dem vergebenden Unternehmen, zur Auftragsvergabe an V & M Grains C.C. geführt hätten. Obwohl die Kommission von der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens ausging, hielt der Rechnungshof an seiner Auffassung fest.

40      Wegen der festgestellten Unregelmäßigkeiten bei den beiden in Rede stehenden Aufträgen schaltete der Rechnungshof im Januar 2014 das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) ein. Dieses stellte hinsichtlich der Vergabe der Aufträge für die Lieferung des Saatguts und des Düngers, die sich auf 643 627,72 Euro beliefen, nämlich 283 232,30 Euro für die Lieferung des Saatguts und 360 395,42 Euro für die Lieferung des Düngers, mehrere Unregelmäßigkeiten fest.

41      Nach Auffassung des OLAF erfolgte nämlich die Vergabe der beiden Aufträge für die Lieferung von Saatgut und von Dünger an V & M Grains C.C. in diskriminierender Weise aufgrund früherer Geschäftsbeziehungen. Darüber hinaus ging das OLAF davon aus, dass der Kläger nicht den Beweis dafür habe erbringen können, dass die verschiedenen Lieferungen tatsächlich stattgefunden hätten. Schließlich habe der Kläger die ihm zugewiesenen Mittel nicht mit ausreichender Sorgfalt verwaltet, da er Zahlungen zugunsten eines anderen Unternehmens getätigt habe als desjenigen, an das die Mittel hätten überwiesen werden sollen, nämlich zugunsten der V & M Grain Trading Ltd anstelle von V & M Grains C.C.; die Untersuchungen des OLAF hätten aber offengelegt, dass die V & M Grain Trading Ltd weder in Südafrika noch im Vereinigten Königreich registriert gewesen und dass die angegebene Telefonnummer ungültig gewesen sei.

42      Das OLAF sandte seinen Bericht am 22. Juni 2016 unmittelbar nach Erstellung an die Staatsanwaltschaft Bonn (Deutschland), verbunden mit der Empfehlung, wegen eines Verstoßes gegen § 266 des Strafgesetzbuchs (StGB) ein Gerichtsverfahren gegen den Kläger einzuleiten. Die Staatsanwaltschaft Bonn leitete jedoch kein Ermittlungsverfahren ein.

43      Mit E‑Mail vom 21. September 2016 nahm der Kläger zu dem Treffen mit der Kommission in Brüssel (Belgien) Stellung und musste auf einige Beanstandungen des OLAF in dessen Bericht antworten. Mit seiner Stellungnahme legte der Kläger mehrere Nachweise, u. a. ein „Untersuchungsprotokoll“ (Inspection Protocol), vor.

44      Mit E‑Mail vom 22. Dezember 2016 teilte die Kommission dem Kläger unter Berufung auf den Bericht des OLAF mit, dass sie die Rückzahlung der gesamten Zuwendung in Höhe von 643 627,72 Euro verlange, die ihm für die Lieferung des Saatguts und des Düngers gewährt worden sei.

45      Mit E‑Mail vom 21. März 2017 setzte die Kommission den Kläger von ihrer Entscheidung in Kenntnis, den mit dem Finanzhilfeprojekt zusammenhängenden Betrag in Höhe von 643 627,72 Euro für das Finanzhilfeprojekt zurückzufordern. Die Summe sei in zwei gleichen Raten zurückzuzahlen; die erste Zahlungsaufforderung in Höhe von 321 813,86 Euro werde Anfang der folgenden Woche und die zweite drei Monate nach Übersendung der ersten zugestellt.

46      Am 7. April 2017 übersandte die Kommission dem Kläger eine Zahlungsaufforderung für die erste der beiden Raten in Höhe von 321 813,86 Euro.

47      Mit E‑Mail vom 19. April 2017 beantragte der Kläger bei der Kommission Einsicht in die vollständige Verfahrensakte betreffend das Finanzhilfeprojekt, einschließlich des Berichts des OLAF, und die Rückforderung der ihm ursprünglich für dieses Projekt gewährten Fördermittel.

48      Mit E‑Mail vom 16. Mai 2017 teilte die Kommission dem Kläger mit, sie könne den Antrag auf Einsicht in die Akte nicht in der vorgeschriebenen Frist von 15 Werktagen behandeln, so dass die Frist bis 9. Juni 2017 verlängert werden müsse.

49      Mit E‑Mail vom 24. Mai 2017 teilte die Kommission dem Kläger als Antwort auf dessen Schreiben vom 12. Mai 2017 mit, dass sie über keine zusätzlichen Informationen verfüge, aufgrund deren sie den Vollzug der Zahlungsaufforderung für nichtig erklären oder neue Verhandlungen über die gewünschte Erstattung eröffnen könnte. Sie erhielt daher ihre Aufforderung zur sofortigen Rückzahlung gemäß der Zahlungsaufforderung aufrecht.

 Verfahren und Anträge der Parteien

50      Mit Klageschrift, die am 30. Mai 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

51      Mit gesondertem Schriftsatz, der am 7. August 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission nach Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts gegen die vorliegende Klage eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

52      Der Kläger hat zu dieser Einrede der Unzulässigkeit am 18. September 2017 unter Anpassung seiner Anträge Stellung genommen. Hierauf hat die Kommission mit Stellungnahme von 24. Oktober 2017 entgegnet, dem Tag, an dem das schriftliche Verfahren über die Zulässigkeit geschlossen wurde.

53      Der Kläger beantragt in seiner Klageschrift,

–        den Beschluss vom 21. März 2017, mit dem ein Teilbetrag der Fördermittel für das Finanzhilfeprojekt in Höhe von 643 627,72 Euro zurückgefordert wird, sowie die darauf beruhende Zahlungsaufforderung vom 7. April 2017 (Nr. 3241705513) für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

54      Die Kommission beantragt in ihrer Einrede der Unzulässigkeit,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

55      Der Kläger beantragt in seiner Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit,

–        die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen;

–        den Beschluss vom 21. März 2017, mit dem ein Teilbetrag der Fördermittel für das Finanzhilfeprojekt in Höhe von 643 627,72 Euro zurückgefordert wird, sowie die darauf beruhenden Zahlungsaufforderungen vom 7. April 2017 (Nr. 3241705513) und vom 5. September 2017 (Nr. 3241709620), mit denen die Kommission jeweils die Zahlung einer Rate von 321 813,86 Euro forderte, für nichtig zu erklären;

–        hilfsweise für den Fall, dass die Klage als Klage im Sinne des Art. 263 Abs. 4 AEUV als unzulässig abgewiesen wird, im Wege der Umdeutung der Klage in eine Klage aufgrund einer Schiedsklausel im Sinne des Art. 272 AEUV die Kommission zu verurteilen, die aufgrund des Beschlusses vom 21. März 2017 sowie der Zahlungsaufforderungen vom 7. April 2017 und 5. September 2017 vom Kläger an die Kommission gezahlten 643 627,72 Euro an diesen zurückzuzahlen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

56      Mit Beschluss vom 15. Dezember 2017 hat das Gericht (Achte Kammer) beschlossen, die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorzubehalten und die Kostenentscheidung vorzubehalten.

57      In ihrer Klagebeantwortung, die am 12. Februar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt die Kommission,

–        die Klage insgesamt als unzulässig abzuweisen;

–        hilfsweise, die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

58      Der Kläger hat am 4. April 2018 eine Erwiderung eingereicht, gefolgt von einer Gegenerwiderung der Kommission am 16. Mai 2018, dem Tag, an dem das schriftliche Verfahren geschlossen wurde.

 Zur Zulässigkeit der Klage

59      Die Kommission hat die Einrede der Unzulässigkeit im Wesentlichen damit begründet, dass nach der Rechtsprechung eine Zahlungsaufforderung keine vor den Unionsgerichten anfechtbare Handlung darstelle und dass zwischen den Parteien eine rein vertragliche Beziehung bestehe, was die Inanspruchnahme einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV ausschließe.

60      Der Kläger hält in seinen Erklärungen zur Einrede der Unzulässigkeit an der Zulässigkeit der Klage gegen die in der E‑Mail vom 21. März 2017 enthaltene Entscheidung und die erste Zahlungsaufforderung vom 7. April 2017 fest. Zudem erstreckt er seinen Nichtigkeitsantrag auf die am 5. September 2017, d. h. nach Klageerhebung, erhaltene Zahlungsaufforderung. Für die Feststellung, ob die Handlung eines Unionsorgans anfechtbar sei, sei allein dessen Absicht maßgeblich, mit der fraglichen Handlung verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen.

61      Der Kläger führt im Wesentlichen aus, dass die Handlungen, deren Nichtigerklärung er beantrage, nicht vorbereitender Art seien und dass sich der verbindliche Charakter der beiden Zahlungsaufforderungen deutlich aus der darin enthaltenen Formulierung ergebe, dass nämlich, „[w]enn am Fälligkeitstag keine Zahlung auf dem Konto der Kommission eingegangen ist, … die Kommission die Zwangsvollstreckung vornehmen [wird]“.

62      Die Kommission sei vorliegend von den bis dahin verwendeten Formulierungen abgewichen. Sie sei schließlich bei der Rückforderung der Fördermittel offensichtlich hoheitlich tätig. Daher sprächen sowohl der Ton als auch der Inhalt der Beschlüsse, deren Nichtigerklärung er beantrage, die Sprache eines hoheitlich Handelnden, der außerhalb der vertraglichen Beziehungen der Parteien tätig werde. Hilfsweise beantragt der Kläger, seine Klage in eine Klage aufgrund einer Schiedsklausel nach Art. 272 AEUV umzudeuten.

63      Die Kommission beantragt in ihrer Antwort auf die Stellungnahme des Klägers, die Anpassung der Anträge, die nicht nach den in Art. 86 der Verfahrensordnung niedergelegten Voraussetzungen erfolgt sei, für unzulässig zu erklären. Die Anpassungsanträge seien nicht durch einen gesonderten Schriftsatz, sondern im Wege der Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit eingebracht worden. Darüber hinaus seien die Handlungen, deren Nichtigerklärung begehrt werde, durch die Zahlungsaufforderung vom 5. September 2017 weder ersetzt noch verändert worden. Schließlich sei diese Zahlungsaufforderung ihrer Natur nach keine Verwaltungsentscheidung, die unter die in Art. 288 AEUV genannten Handlungen falle.

64      Die Kommission sieht in der Beziehung zwischen ihr und dem Kläger eine rein vertragliche Beziehung, was die Inanspruchnahme der Nichtigkeitsklage ausschließe.

65      Was die Umdeutung der Klage nach Art. 272 AEUV betrifft, hegt die Kommission Zweifel, ob die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die Umdeutung tatsächlich erfüllt seien. Der Kläger gebe nämlich seine Nichtigkeitsperspektive nicht auf und bringe Argumente mit fast ausschließlich stark verwaltungsrechtlichem Bezug vor. Nur hilfsweise räume der Kläger ein, dass er sich einer Umdeutung seiner Klage nicht widersetze. Die Kommission fragt sich, ob der Kläger mit der Heranziehung von Gründen, mit denen ein Verstoß gegen vertragliche Verpflichtungen geltend gemacht werde, auf den im zweiten Teil der Klageschrift genannten dritten Klagegrund verzichten möchte, und bittet daher das Gericht, den Kläger zu ersuchen, die Klagegründe, auf die er seine Klage stützen wolle, genau anzugeben und die Vertragsverletzung oder die Vertragsverletzungen im neuen vertraglichen Kontext zu bestimmen.

66      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Klägers ist, die Rechtsgrundlage seiner Klage zu wählen, und nicht Sache des Unionsrichters, selbst die am ehesten geeignete rechtliche Grundlage zu ermitteln (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2014, Technische Universität Dresden/Kommission, T‑29/11, EU:T:2014:912, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Kläger seine Klage, wie sich insbesondere aus den Rn. 65 und 66 der Klageschrift ergibt, ausdrücklich auf Art. 263 AEUV gestützt hat.

68      Es ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung diejenigen Handlungen der Organe, die sich untrennbar in einen rein vertraglichen Rahmen einfügen, aufgrund ihrer Natur nicht zu den Handlungen gehören, deren Nichtigerklärung nach Art. 263 AEUV beantragt werden kann (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2014, Technische Universität Dresden/Kommission, T‑29/11, EU:T:2014:912, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass sich sowohl die in der E‑Mail vom 21. März 2017 enthaltene Entscheidung als auch die Zahlungsaufforderung vom 7. April 2017 in den Kontext der streitigen Finanzhilfevereinbarung und des FPA zwischen der Kommission und dem Kläger einfügen, da sie die Beitreibung einer den Bestimmungen dieser Vereinbarung und des FPA entspringenden und von dieser Vereinbarung und dem FPA nicht zu trennenden Forderung betreffen.

70      Der Rechtsstreit fügt sich nämlich in den Rahmen des FPA ein, wonach der Kläger das Finanzhilfeprojekt durch Vergabe von Aufträgen an Unternehmen durchzuführen hat. So heißt es in Art. 7.2 des FPA, dass „[d]ie humanitäre Organisation … die für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Verträge nach den in Anhang IV des [FPA] niedergelegten Regeln und Verfahren [vergibt]“.

71      Art. 18.2 („Förderfähige Kosten“) des Anhangs III des FPA führt die Kosten auf, die als förderfähig gelten können, u. a. die Kosten für den Erwerb von Lieferungen und Dienstleistungen an die Begünstigten der Maßnahme, die Ausgaben, die der humanitären Organisation entstanden sind, sowie die Kosten für das an der Maßnahme beteiligte Personal.

72      Nach der Rechtsprechung kann bei Vorliegen eines Vertrags, der den Kläger an eines der Organe bindet, eine Klage nach Art. 263 AEUV nur dann bei den Unionsgerichten anhängig gemacht werden, wenn die angefochtene Handlung verbindliche Rechtswirkungen erzeugen soll, die außerhalb der vertraglichen Beziehung, die die Parteien bindet, angesiedelt sind und die Ausübung hoheitlicher Befugnisse voraussetzen, die dem betreffenden Organ als Verwaltungsbehörde übertragen worden sind (Urteil vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, C‑506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 20).

73      Aus dem Wortlaut des FPA ergibt sich, dass die Kommission weder die in der E‑Mail vom 21. März 2017 enthaltene Entscheidung noch die Zahlungsaufforderung vom 7. April 2017 in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erlassen hat und dass mit der Zahlungsaufforderung allein Rechte geltend gemacht werden, die die Kommission aus den Bestimmungen des FPA herleitet, so dass die Auffassung, dass die Zahlungsaufforderung in Ausübung dieser Befugnisse erlassen worden sei, nicht durchgreift (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2014, Technische Universität Dresden/Kommission, T‑29/11, EU:T:2014:912, Rn. 37).

74      Was namentlich die Zahlungsaufforderung vom 7. April 2017 betrifft, steht sie im Kontext der streitigen Finanzhilfevereinbarung, da sie die Beitreibung einer Forderung zum Gegenstand hat, die ihre Grundlage in den Bestimmungen dieser Vereinbarung hat. Denn diese Zahlungsaufforderung ist als eine Mahnung zu verstehen, in der auf den Fälligkeitszeitpunkt sowie die Zahlungsbedingungen hingewiesen wird und die einem vollstreckbaren Titel nicht gleichgesetzt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, C‑506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 23).

75      Die Zahlungsaufforderung vom 7. April 2017 erzeugt ebenso wenig wie die in der E‑Mail vom 21. März 2017 enthaltene Entscheidung Rechtswirkungen, die ihre Grundlage in der Ausübung hoheitlicher Befugnisse haben, sondern muss vielmehr wie diese als mit den vertraglichen Beziehungen zwischen der Kommission und dem Kläger untrennbar verbunden betrachtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, C‑506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 24).

76      Folglich ist die vorliegende Klage gemäß Art. 263 AEUV unzulässig.

77      Der Kläger vertritt jedoch im Rahmen seiner Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit die Auffassung, dass die vorliegende Klage hilfsweise in eine Klage nach Art. 272 AEUV umgedeutet werden könne, über die das Gericht nach der Schiedsklausel in Art. 26.3 des Anhangs III über die allgemeinen Bedingungen des FPA befinden könne.

78      Was als Erstes die Möglichkeit betrifft, die vorliegende Klage in eine Klage gemäß Art. 272 AEUV umzudeuten, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Gericht, wenn bei ihm eine Nichtigkeits- oder Schadensersatzklage erhoben wird, obwohl der Rechtsstreit in Wirklichkeit vertragliche Ansprüche betrifft, die Klage umdeutet, falls die Voraussetzungen für eine solche Umdeutung vorliegen (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2014, Technische Universität Dresden/Kommission, T‑29/11, EU:T:2014:912, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

79      Dagegen sieht es das Gericht in einem Rechtsstreit vertraglicher Art als unmöglich an, eine Nichtigkeitsklage umzudeuten, wenn entweder der ausdrücklich erklärte Wille des Klägers, seine Klage nicht auf Art. 272 AEUV zu stützen, einer solchen Umdeutung entgegensteht oder wenn die Klage auf keinen Klagegrund gestützt ist, der aus einer Verletzung der für das betreffende Vertragsverhältnis geltenden Regeln unabhängig davon hergeleitet ist, ob es sich um Vertragsklauseln oder um Vorschriften des im Vertrag bestimmten nationalen Rechts handelt (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2014, Technische Universität Dresden/Kommission, T‑29/11, EU:T:2014:912, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

80      Demnach ist die Umdeutung der Klage möglich, soweit ihr der ausdrücklich erklärte Wille des Klägers nicht entgegensteht und zumindest ein Klagegrund gemäß der Bestimmung des Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung geltend gemacht wird, der aus einer Verletzung der für das betreffende Vertragsverhältnis geltenden Regeln hergeleitet ist. Diese beiden Voraussetzungen sind kumulativ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2014, Technische Universität Dresden/Kommission, T‑29/11, EU:T:2014:912, Rn. 44).

81      Im vorliegenden Fall beantragt der Kläger zum einen in seiner Stellungnahme zu der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit zwar hilfsweise, aber ausdrücklich die Umdeutung der vorliegenden Klage in eine Klage nach Art. 272 AEUV. Es ist daher festzustellen, dass der Kläger nicht den ausdrücklichen Wunsch geäußert hat, seine Klage nicht auf Art. 272 AEUV zu stützen, sondern vielmehr, wenn auch hilfsweise, dessen Anwendung beantragt hat.

82      Zum anderen stützt der Kläger seine Klage auf drei Gründe. Der erste bezieht sich auf eine Verletzung materiellen Rechts bei der Antragsvergabe, mit dem zweiten wird ein Verstoß, der die Rückforderung der Finanzhilfe rechtfertigt, verneint, und mit dem dritten wird ein Ermessensnichtgebrauch und ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerügt.

83      Es ist festzustellen, dass diese Gründe auf die vertraglichen Bestimmungen gestützt werden, die auch die Beachtung des Transparenzgebots und des Diskriminierungsverbots umfassen, die namentlich in Art. 11.2 des FPA niedergelegt sind.

84      Unter diesen Umständen ist im Einklang mit der in den Rn. 78 bis 80 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung die vorliegende Klage in eine Klage gemäß Art. 272 AEUV umzudeuten.

85      Als Zweites ist jedoch daran zu erinnern, dass das Gericht für die Entscheidung im ersten Rechtszug über Vertragsrechtsstreitigkeiten, die von natürlichen oder juristischen Personen bei ihm anhängig gemacht werden, nur aufgrund einer Schiedsklausel zuständig ist. Gibt es eine solche Klausel nicht, würde es seine Zuständigkeit über die Rechtsstreitigkeiten hinaus ausdehnen, deren Entscheidung ihm abschließend vorbehalten ist (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2014, Technische Universität Dresden/Kommission, T‑29/11, EU:T:2014:912, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

86      Die Zuständigkeit der Unionsgerichte für die Entscheidung eines Rechtsstreits über einen Vertrag aufgrund einer Schiedsklausel bestimmt sich nach der Rechtsprechung allein nach Art. 272 AEUV und den Bestimmungen der Klausel selbst. Diese Zuständigkeit stellt eine Abweichung vom allgemeinen Recht dar und ist daher eng auszulegen. So kann das Gericht nur dann über eine Vertragsrechtsstreitigkeit entscheiden, wenn es der ausdrückliche Wille der Parteien ist, dem Gericht eine Zuständigkeit dafür zuzuweisen (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2014, Technische Universität Dresden/Kommission, T‑29/11, EU:T:2014:912, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

87      Somit kann das Gericht über die vorliegende, oben in Rn. 84 umgedeutete Klage nur entscheiden, wenn das FPA eine Schiedsklausel enthält, die ihm hierzu die Zuständigkeit verleiht. Es ist daher zu prüfen, ob das FPA eine solche Klausel enthält.

88      Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung, da der Vertrag keine besondere Formel vorschreibt, die in einer Schiedsklausel zu verwenden ist, jede Formel, die darauf hinweist, dass die Parteien beabsichtigen, etwaige Streitigkeiten zwischen ihnen den nationalen Gerichten zu entziehen und den Unionsgerichten zu unterwerfen, als ausreichend anzusehen ist, um die Zuständigkeit der Unionsgerichte nach Art. 272 AEUV herbeizuführen (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2014, Technische Universität Dresden/Kommission, T‑29/11, EU:T:2014:912, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

89      Im vorliegenden Fall enthält das FPA einen Art. 20.3, nach dem „Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder Anwendung de[s FPA], die nicht gütlich beigelegt werden können, … dem Gericht erster Instanz der Europäischen Union vorgelegt [werden]“. Eine im Wesentlichen gleichlautende Klausel ist auch in Art. 26.3 des Anhangs III des FPA über die allgemeinen Bedingungen des FPA enthalten.

90      Folglich bezeichnen die Klauseln in Art. 20.3 des FPA sowie in Art. 26.3 des Anhangs III des FPA über die allgemeinen Bedingungen des FPA das Gericht als das im ersten Rechtszug für eine Klage des Klägers zuständige Gericht.

91      Nach alledem ist zum einen festzustellen, dass die vorliegende Klage in eine Klage nach Art. 272 AEUV umzudeuten ist, und zum anderen, dass das Gericht gemäß Art. 272 AEUV und der in Art. 20.3 des FPA sowie Art. 26.3 des Anhangs III des FPA über die allgemeinen Bedingungen des FPA enthaltenen Schiedsklausel für diese Klage zuständig ist.

92      Nach alledem ist die Klage für zulässig zu erklären.

 Zur Begründetheit

93      Der Kläger stützt seine Klage auf drei Gründe. Mit dem ersten wird eine Verletzung materiellen Rechts bei der Auftragsvergabe verneint, mit dem zweiten ein Verstoß, der die Rückforderung der Finanzhilfe rechtfertigt, bestritten und mit dem dritten, hilfsweise vorgebrachten Klagegrund ein Ermessensnichtgebrauch und ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerügt.

 Zum ersten Klagegrund: keine Verletzung materiellen Rechts bei der Auftragsvergabe

94      Der Kläger macht zum einen geltend, dass er weder gegen Art. 184 Abs. 1 der Haushaltsordnung noch gegen Art. 2.3 der in Anhang IV des FPA niedergelegten Regeln und Verfahren verstoßen habe, und zum anderen, dass er die Dokumentationspflicht gemäß Art. 23.4 des Anhangs III des FPA nicht verletzt habe.

 Zum vermeintlichen Fehlen eines Verstoßes gegen Art. 184 Abs. 1 der Haushaltsordnung und Art. 2.3 der in Anhang IV des FPA niedergelegten Regeln und Verfahren

95      Der Kläger macht geltend, er habe die Ausschreibungen und die Vergabeverfahren im Einklang mit dem Transparenzgebot durchgeführt und der gesamte Prozess, der zur Auswahl des Bieters geführt habe, sei gemäß den Vergabebekanntmachungen abgelaufen. Insbesondere habe er die Bieter darüber informiert, dass er den Auftrag nicht notwendigerweise dem Bieter erteilen würde, dessen Angebot den niedrigsten Preis enthalte. Er habe auch sicherstellen müssen, dass der Bieter die angebotenen Erzeugnisse in guter Qualität und verlässlich innerhalb des kurzen Zeitfensters zwischen der Beendigung des Vergabeverfahrens und dem Beginn der Regenzeit würde liefern können. Aufgrund seiner früheren Erfahrungen habe er auch etwaige positive Erfahrungen mit einem Bieter berücksichtigen müssen. Mit der Vergabe des Auftrags an V & M Grains C.C. habe er das Transparenzgebot beachtet.

96      Zudem habe er den Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet und sei in nicht diskriminierender Weise vorgegangen. Was als Erstes den Vertrag für die Lieferung von Saatgut betreffe, sei der Preis zweier Angebote zwar niedriger als der Angebotspreis von V & M Grains C.C. gewesen, insgesamt habe diese jedoch das beste Preis-Leistungs-Verhältnis geboten. Es habe keine Diskriminierung vorgelegen, da der Kläger in der Vergangenheit positive Erfahrungen mit V & M Grains C.C. gemacht habe, was bei den beiden anderen Bietern, von denen der eine Saatgut geliefert habe, das nicht der verlangten Spezifikation entsprochen habe, und der andere die vereinbarte Lieferfrist weit überschritten habe, nicht der Fall gewesen sei.

97      Was als Zweites den Vertrag für die Lieferung von Dünger betrifft, tritt der Kläger der Schlussfolgerung des OLAF entgegen, er habe bei der Berechnung des durchschnittlichen Marktpreises die Gebote der 30 anbietenden Unternehmen zugrunde gelegt. Wenn er den Auftrag an V & M Grains C.C. und nicht an einen der beiden anderen Bieter, deren Angebotspreis niedriger als der Angebotspreis von V & M Grains C.C. gewesen sei, vergeben habe, dann aus dem Grund, dass er bei früheren Projekten mehrfach positive Erfahrungen mit diesem Unternehmen gemacht habe.

98      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

99      Nach Art. 2.3 des Anhangs IV des FPA muss das Vergabeverfahren den Grundsätzen der Transparenz im Vergabeprozess, der Verhältnismäßigkeit des Vergabeverfahrens zum Auftragswert und der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung potenzieller Auftragnehmer entsprechen.

100    Was als Erstes den Auftrag für die Lieferung von Saatgut betrifft, ergibt sich aus der Ausschreibung, dass alle Angebote für diesen Auftrag bis spätestens 26. August 2009, 15.00 Uhr, durch Aushändigung oder durch Übersendung mit eingeschriebenem Brief mit Empfangsbestätigung an die genannte Adresse zu erfolgen hatten. Darüber hinaus mussten alle Angebote die Bezeichnung und die Bezugsnummer der betreffenden Ausschreibung, die Anschrift des Klägers und der Kontaktperson, den Namen des Bieters und seine Postanschrift sowie die Aufschrift „Gebot – Saatgut – Nicht öffnen“ enthalten.

101    V & M Grains C.C. ist zwar in der vom Kläger nachträglich erstellten Tabelle der Angebote, jedoch weder in der Registrierungsliste der Saatgutausschreibung noch in der Bieterliste aufgeführt.

102    Der Kläger stellt diese Tatsachenfeststellungen nicht in Abrede.

103    So hat der Kläger dadurch, dass er erstens V & M Grains C.C. nicht in der Liste der Bieter, die für die Teilnahme an dem Vergabeverfahren registriert wurden, aufführte, und zweitens das Angebot, das V & M Grains C.C. eingereicht haben soll, nicht erwähnte, zwei Unregelmäßigkeiten begangen.

104    Zwar beruft sich der Kläger auf menschliches Versagen, trägt aber nichts dafür vor, dass einer seiner Bediensteten es unterlassen habe, den Namen des Klägers auf die Liste der registrierten Bieter und die Liste derjenigen, die ein Angebot eingereicht haben, zu übertragen.

105    Zu diesem zweiten Fehler ist festzustellen, dass der Kläger der Klageschrift zwar ein Schreiben von V & M Grains C.C. vom 26. August 2009 mit deren Angebot beifügt, er jedoch, um den Beweis für den Erhalt dieses Angebots vor dem Ablauf der auf 15.00 Uhr dieses Tages festgesetzten Frist zu erbringen, auch den Umschlag, auf dem der Stempel mit dem Datum der Vorlage oder des Eingangs dieses Schreibens enthalten war, oder ein anderes belastbares Beweismittel hätte vorlegen müssen, aus dem hätte geschlossen werden können, dass die Registrierung des Angebots aufgrund eines menschlichen Versagens unterblieben ist.

106    Folglich hat der Kläger nicht bewiesen, dass V & M Grains C.C. ein Angebot für die Lieferung von Saatgut eingereicht hat, und nichts für die Aufdeckung eines menschlichen Versagens vorgebracht, so dass der Auftrag für die Lieferung von Saatgut nicht hätte an V & M Grains C.C. vergeben werden dürfen.

107    Jedenfalls gilt in Bezug auf den Auftrag für die Lieferung von Saatgut Folgendes.

108    Erstens kann es nicht plausibel sein, dass das Angebot für das Saatgut gleichzeitig mit dem Angebot für den Dünger eingereicht wurde, da das Angebot für den Dünger unzweifelhaft am 14. August 2009, d. h. zwölf Tage vor dem Angebot vom 26. August 2009 für das Saatgut, eingetragen wurde, was der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts auch nicht bestritten hat, indem er – ohne auch nur den Versuch eines Beweises zu unternehmen – lediglich darauf hinwies, dass einige Bieter mitunter ihr Angebot nicht mit dem Datum der Einreichung des Angebots, sondern mit dem Datum der Eröffnung der Angebote versehen hätten, während jedoch das Angebot von V & M Grains C.C. für den Dünger selbst überhaupt kein Datum enthält.

109    Zweitens ist festzustellen, dass, selbst wenn V & M Grains C.C. das Saatgut- und das Düngerangebot im selben Umschlag vorgelegt hätte, eine solche Praxis sowohl der Ausschreibung für das Saatgut als auch der für den Dünger widerspricht, da nach der klaren Vorgabe beider Ausschreibungen jeder Umschlag nur ein einziges Angebot enthalten durfte.

110    Wie oben in Rn. 100 ausgeführt, mussten nämlich alle Angebote die Bezeichnung und die Bezugsnummer der betreffenden Ausschreibung, die Anschrift des Klägers und der Kontaktperson, den Namen des Bieters und seine Postanschrift sowie die Aufschrift „Gebot – Saatgut – Nicht öffnen“ enthalten.

111    Drittens ist festzustellen, dass der Auftrag an V & M Grains C.C. vergeben wurde, obwohl deren Angebot in Höhe von 283 232,30 Euro über anderen Angeboten lag, die für niedrigere Beträge eingereicht worden waren, u. a. eines für 233 925 Euro, d. h. ein Angebot, das 17 % günstiger war als das von V & M Grains C.C.

112    Der Kläger hat in der Klageschrift die Auftragsvergabe an V & M Grains C.C. folgendermaßen gerechtfertigt: „Ausschlaggebend für diese Entscheidung war, dass der Kläger im Rahmen früherer Projekte mehrfach positive Erfahrungen mit V & M [Grains C.C.] als Lieferant von landwirtschaftlichen Gütern und von Nahrungsmitteln gemacht hatte.“

113    Zum einen schließt eine solche Begründung dadurch, dass sie das Kriterium früherer positiver Erfahrung zum „ausschlaggebenden“ macht, exakt alle anderen Bieter aus, mit denen der Kläger keine früheren Erfahrungen gemacht hat, was dem Begriff des offenen Marktes an sich entgegensteht. Zum anderen erwähnt, wie die Kommission zu Recht hervorgehoben hat, das Protokoll über die Angebotseröffnung hinsichtlich des Verfahrens zur Vergabe des Auftrags für die Lieferung von Saatgut keinerlei umfassende Prüfung aller in der Ausschreibung genannten Kriterien, auf deren Grundlage der Beschaffungsausschuss die Entscheidung über das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis getroffen hat. Das Protokoll beschränkt sich nämlich auf die bloße Feststellung, dass das Angebot von V & M Grains C.C. das beste Preis-Leistungs-Verhältnis aufweise.

114    Der Kläger hat in seiner Klageschrift vorgetragen, dass er mit den beiden anderen Unternehmen, die ein niedrigeres Angebot eingereicht hätten, keine positiven Erfahrungen gemacht habe. Das eine habe Saatgut geliefert, das der vertraglichen Spezifikation nicht entsprochen habe, und das andere habe die ihm auferlegte Lieferfrist für das Saatgut überschritten.

115    Obwohl dem Kläger während des gesamten Verwaltungsverfahrens entgegengehalten wurde, er habe sich allein auf das Vorliegen früherer positiver Erfahrungen mit V & M Grains C.C. gestützt – zum ersten Mal beim ersten Audit der Rechnungsprüfer L. (vgl. insoweit die „Empfehlungen zur Systemverbesserung“ des Prüfberichts), dann beim zweiten Audit der Rechnungsprüfer E. (vgl. insoweit die „Empfehlungen für die Systemverbesserung“ des Prüfberichts) sowie vom Rechnungshof und in dem von OLAF vorgelegten Bericht –, legte er erst im Stadium der Erwiderung, nicht aber der Klage „Untersuchungsprotokolle“ (Inspection Protocols) vor, die nach seiner Auffassung seine Schwierigkeiten bei früheren Geschäften mit anderen Unternehmen belegten. Darüber hinaus wurden, wie aus den Erklärungen des Klägers zur Vorlage von Dokumenten durch die Kommission nach der mündlichen Verhandlung hervorgeht, diese Dokumente weder den Rechnungsprüfern L. und E. im Rahmen ihrer Audits noch dem Rechnungshof bei seiner Rechnungsprüfung und dem OLAF bei seiner Rechnungsprüfung oder dem OLAF bei seiner Untersuchung vorgelegt.

116    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung die Hauptparteien ausnahmsweise noch vor Abschluss des mündlichen Verfahrens oder vor einer Entscheidung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden, Beweise oder Beweisangebote nur vorlegen können, sofern die Verspätung der Vorlage gerechtfertigt ist.

117    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die in Rede stehenden zusätzlichen Beweise zunächst aus drei als „Untersuchungsprotokoll“ (Inspection Protocol) bezeichneten Dokumenten – zwei vom 1. September 2009 und das dritte vom 2. September 2009 – bestehen, die mit dem Briefkopf des Klägers versehen sind, ferner aus einem Angebot von Pannar vom 12. August 2009 und schließlich aus einem Auszug aus den Leitlinien der Kommission zu dem im Jahr 2014 überarbeiteten FPA.

118    Der Kläger trägt jedoch nichts vor, was die verspätete Einreichung dieser Anhänge im Stadium der Erwiderung rechtfertigen soll. Angesichts ihres Datums stand jedoch einer Vorlage dieser Belege, wie in Art. 85 Abs. 1 der Verfahrensordnung vorgesehen, im Rahmen des ersten Schriftsatzwechsels nichts entgegen. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie möglicherweise erst nach der Klagebeantwortung für den vorliegenden Rechtsstreit relevant geworden sind, da bereits der Rechnungshof und das OLAF dem Kläger gerade vorwarfen, nicht hinreichend begründet zu haben, warum er sich für das Angebot von V & M Grains C.C. zulasten der wirtschaftlich günstigeren Angebote anderer Unternehmen entschieden habe (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. April 2017, Alkarim for Trade and Industry/Rat, T‑35/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:262, Rn. 29, und vom 19. Juni 2018, Le Pen/Parlament, T‑86/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:357, Rn. 37 bis 41, bestätigt durch Beschluss vom 21. Mai 2019, Le Pen/Parlament, C‑525/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:435).

119    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Kläger die verspätete Vorlage der im Rahmen der Erwiderung vorgelegten Beweise nicht im Sinne von Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung gerechtfertigt hat. Die Beweise sind daher unzulässig und werden vom Gericht bei der Prüfung der vorliegenden Klage nicht berücksichtigt.

120    Im Übrigen ist jedenfalls, was die „Untersuchungsprotokolle“ (Inspection Protocols) betrifft, auch wenn sie – wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts geantwortet und in seinen Erklärungen zur Vorlage von Dokumenten durch die Kommission nach der mündlichen Verhandlung bestätigt hat – der Kommission mit Schreiben vom 21. September 2016 übermittelt wurden, zum einen festzustellen, dass es durch nichts gerechtfertigt ist, dass diese Beweise nicht der Klageschrift beigefügt waren, und zum anderen, dass der Kläger diese Dokumente erst nach Abschluss des Berichts des OLAF an die Kommission vorgelegt hat, obwohl die Frage nach dem Ausschluss bestimmter Bieter und der Rechtfertigung dieses Ausschlusses, wie sich im Übrigen bereits aus Rn. 115 des vorliegenden Urteils ergibt, Gegenstand des gesamten Verwaltungsverfahrens war.

121    Selbst wenn diese Dokumente zulässig sein sollten, ist schließlich festzustellen, dass sie vom Kläger selbst herrühren, so dass sie, um in ihrer Beweiskraft unangreifbar zu sein, notwendigerweise durch Dokumente Dritter hätten ergänzt werden müssen. Jedenfalls sind solche Dokumente in ihrer bestehenden Form als unzureichend anzusehen, um das Vorliegen früherer negativer Beziehungen mit den betreffenden Unternehmen zu beweisen.

122    Viertens begründet der Kläger die Vergabe des Auftrags für die Lieferung von Saatgut an V & M Grains C.C., obwohl deren Angebot den Auftragshöchstwert um 13 000 Euro (d. h. um 4,8 %) überstieg, damit, sie habe darauf gehofft, bei der Vergabe des Auftrags für die Lieferung von Dünger Einsparungen gegenüber dem hierfür vorgesehenen Budget machen zu können.

123    Eine solche Erklärung ist nicht nachvollziehbar, da die Angebote für die Lieferung von Saatgut noch vor denjenigen für die Lieferung von Dünger durchgesehen wurden. Die Sitzungen zur Eröffnung der Angebote fanden nämlich gemäß den Akten für das Verfahren der Vergabe des Auftrags für die Lieferung von Saatgut am 28. August 2009 von 9.00 Uhr bis 10.30 Uhr und für das Verfahren zur Vergabe des Auftrags für die Lieferung von Dünger am selben Tag von 11.00 Uhr bis 12.30 Uhr statt.

124    Daher konnte der Kläger zum Zeitpunkt der Vergabe des Auftrags für die Lieferung von Saatgut nicht wissen, ob die Angebote für die Düngerlieferung unter dem ursprünglich festgelegten Budget liegen würden, so dass eine solche rein spekulative Vermutung für die Vergabe des Auftrags für die Lieferung von Saatgut nicht berücksichtigt werden konnte.

125    Aus diesem Sachverhalt ist daher zu folgern, dass, wie sich aus Nr. 2.2.5 des Berichts des OLAF ergibt, das Verfahren zur Vergabe des Auftrags für die Lieferung von Saatgut rechtsfehlerhaft war und V & M Grains C.C. vom Auswahlausschuss des Klägers ungerechtfertigt, diskriminierend und in nicht transparenter Weise begünstigt wurde, so dass der Kläger mit der Vergabe des Auftrags für die Lieferung von Saatgut an V & M Grains C.C. gegen Art. 2.3 des Anhangs IV des FPA verstieß.

126    Was als Zweites den Auftrag für die Lieferung von Dünger betrifft, hat, wie sich aus den Akten ergibt, V & M Grains C.C. ihr Angebot am 14. August 2009 um 10.58 Uhr eingereicht.

127    Obwohl von den drei Vorschlägen, die in Betracht gezogen wurden, das Angebot von Transworld über 265 649,99 Euro und das von Sahara Chemicals über 316 445 Euro das Angebot von V & M Grains C.C. um 26 % (94 745,43 Euro) bzw. 12 % (43 950,42 Euro) unterboten, wurde dieses Angebot über 360 395,42 Euro mit der Begründung angenommen, dass der Kläger bei früheren Projekten mit diesem Unternehmen positive Erfahrungen gemacht habe.

128    Wie bei dem Auftrag für die Lieferung von Saatgut begründete der Kläger diese Entscheidung in den Protokollen über die Angebotseröffnung damit, dass alle mit V & M Grains C.C. geschlossenen früheren Verträge fristgemäß und in Bezug auf die Qualität der gelieferten Waren problemlos erfüllt worden seien. Das Angebot von V & M Grains C.C. sei zwar nicht das niedrigste gewesen, doch sei in Anbetracht der festgelegten sehr kurzen Lieferfrist aufgrund der früheren Erfahrungen entschieden worden, den Vertrag mit diesem Unternehmen zu schließen.

129    Der Kläger rechtfertigte die Vergabe des Auftrags an V & M Grains C.C. in der Klageschrift wie folgt:

„Das Komitee vergab auch den Auftrag für die Lieferung von Dünger an V & M [Grains C.C.]. Ausschlaggebend hierfür war wiederum, dass der Kläger im Rahmen früherer Projekte mehrjährige positive Erfahrungen bezüglich Zuverlässigkeit und Qualität mit V & M [Grains C.C.] als Lieferant von landwirtschaftlichen Gütern und von Nahrungsmitteln gemacht hatte.“

130    Zum einen schließt eine solche Begründung dadurch, dass sie das Kriterium früherer positiver Erfahrung zum „ausschlaggebenden“ Kriterium macht, exakt alle anderen Bieter aus, mit denen der Kläger keine früheren Erfahrungen gemacht hat, was dem Begriff des offenen Marktes an sich entgegensteht. Zum anderen erwähnt, wie die Kommission zu Recht hervorgehoben hat, auch das Protokoll über die Angebotseröffnung hinsichtlich des Vergabeverfahrens für Dünger keine umfassende Prüfung aller in der Ausschreibung genannten Kriterien, auf deren Grundlage der Beschaffungsausschuss die Entscheidung über das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis getroffen hat. Das Protokoll beschränkt sich nämlich auf die bloße Feststellung, dass das Angebot von V & M Grains C.C. das beste Preis-Leistungs-Verhältnis aufweise.

131    Der Kläger hat in der Klageschrift ausgeführt, dass die beiden anderen Unternehmen die Ware nicht in der festgesetzten Frist hätten liefern können.

„[Diese] Unternehmen bezogen ihre Ware jeweils von dem Unternehmen Sable Chemicals in Simbabwe, welches aufgrund der sehr starken Nachfrage seines Anteilseigners, der Regierung von Simbabwe, und des geringen Produktionsvolumens im Land die Bestellungen anderer Kunden nicht bedienen konnte. Zudem hatten Transworld und Sahara Chemicals jeweils selbst keinen Dünger vorrätig, den sie dem Kläger vor Ablauf der Lieferfrist hätten zur Verfügung stellen können. Angesichts dieser zu erwartenden Lieferschwierigkeiten war für das Komitee auch hier ausschlaggebend, dass V & M [Grains C.C.] im Vergleich der deutlich zuverlässigere Vertragspartner war.“

132    Obwohl dem Kläger während des gesamten Verwaltungsverfahrens, insbesondere bei der Rechnungsprüfung durch den Rechnungshof sowie im Rahmen der Untersuchung des OLAF, vorgeworfen wurde, er habe sich allein auf das Vorliegen früherer positiver Erfahrungen mit V & M Grains C.C. gestützt, konnte er zu keinem Zeitpunkt objektive Beweismittel vorbringen, die die Annahme zuließen, dass die betroffenen Unternehmen das Saatgut nicht hätten fristgemäß liefern können. Im Stadium der Erwiderung beschränkte er sich darauf, drei von ihm selbst erstellte sogenannte „Untersuchungsprotokolle“ (Inspection Protocols) vorzulegen, um nachzuweisen, dass diese Unternehmen das Saatgut nicht hätten liefern können.

133    Jedenfalls ist aus denselben Gründen, wie sie oben in den Rn. 115 bis 119 genannt werden, davon auszugehen, dass der Kläger die verspätete Vorlage der im Rahmen der Erwiderung vorgelegten Beweise nicht im Sinne von Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung gerechtfertigt hat. Die Beweise sind daher unzulässig und werden vom Gericht bei der Prüfung der vorliegenden Klage nicht berücksichtigt.

134    Aus diesem Sachverhalt ist daher zu folgern, dass, wie sich aus Nr. 2.2.9 des Berichts des OLAF ergibt, das Verfahren zur Vergabe des Auftrags für die Lieferung von Dünger fehlerhaft war und V & M Grains C.C. vom Auswahlausschuss des Klägers aufgrund früherer Handelsbeziehungen mit diesem Lieferanten begünstigt wurde.

135    Nach alledem hat der Kläger dadurch, dass er die Aufträge über die Lieferung von Saatgut und Dünger an V & M Grains C.C. vergeben hat, gegen Art. 2.3 des Anhangs IV des FPA, der Art. 184 Abs. 1 der Haushaltsordnung übernimmt, verstoßen, so dass der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen ist.

 Zum vermeintlichen Fehlen einer Verletzung der Dokumentationspflicht gemäß Art. 23.4 des Anhangs III des FPA

136    Der Kläger macht geltend, er habe die Einhaltung der streitigen Finanzhilfevereinbarung nachgewiesen, da weder diese Vereinbarung noch Art. 23.4 des Anhangs III des FPA Vorgaben zur Art der Dokumente enthielten. Damit sei es ihm überlassen, welche Dokumente er zur Einhaltung der streitigen Finanzhilfevereinbarung erstelle. Mit der Erstellung von Registrierungs- und Angebotslisten bei der Durchführung des Vergabeverfahrens sei er keiner rechtlichen Verpflichtung nachgekommen, sondern habe sich vielmehr freiwillig für eine ausführliche Form der Dokumentation entschieden.

137    Zudem könne nicht behauptet werden, ihm habe im Hinblick auf den Vertrag für die Lieferung von Saatgut kein Angebot von V & M Grains C.C. vorgelegen, denn diese habe ihm unter dem 26. August 2009, d. h. dem letzten Tag der Ausschreibungsfrist, ein Angebot gemacht. Wenn V&M Grains C.C. weder in der Registrierungsliste der Saatgutausschreibung noch in der Bieterliste aufgeführt gewesen sei, so beruhe dies auf menschlichem Versagen. Für eine absichtliche Missachtung der formalen Vergabevorschriften von seiner Seite gebe es keinerlei Anzeichen. Dass das Angebot für die Lieferung von Saatgut auf den letzten Tag der Einreichungsfrist datiert sei, sei in Vergabeverfahren nicht unüblich und sei auch ausreichend gewesen.

138    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

139    Der Kläger macht somit im Wesentlichen geltend, er habe die Dokumentationspflicht nach Art. 23.4 des Anhangs III des FPA beachtet, da dieses keine Angaben zur Art der vorzulegenden Dokumente enthalte; ihm könne daher nichts vorgeworfen werden.

140    Dem kann nicht gefolgt werden.

141    Zunächst ergibt sich aus Art. 18.1 Buchst. e des Anhangs III des FPA, dass die förderfähigen Kosten durch Originalbelege belegt werden und überprüfbar sein müssen.

142    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 13.2 des Anhangs III des FPA die humanitäre Organisation Lieferungen, manuelle Arbeit oder Dienstleistungen im Kontext der Maßnahme gemäß den Grundsätzen, Regeln und Verfahren der Auftragsvergabe, wie sie in Anhang IV des FPA festgelegt sind, beschaffen muss. Weiter heißt es in dieser Bestimmung, dass diese Grundsätze Bestandteil der Finanzhilfevereinbarung sind und dass im Fall der Nichtbeachtung die Kommission über die Förderfähigkeit der betreffenden Kosten entscheidet.

143    Ferner heißt es in Art. 2.3 („Vergaberechtliche Grundsätze“) des Anhangs IV des FPA, dass der öffentliche Auftraggeber im Vergabeverfahren den Grundsätzen der Transparenz im Vergabeprozess, der Verhältnismäßigkeit des Vergabeverfahrens zum Auftragswert und der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung potenzieller Auftragnehmer entsprechen muss.

144    Schließlich stellt nach Art. 23.4 des Anhangs III des FPA die humanitäre Organisation sicher, dass alle maßgeblichen Informationen in der Weise verfügbar sind, dass sie jederzeit gewährleisten, dass ein ausreichend detaillierter Prüfpfad zur Verfügung steht. Ferner muss nach dieser Bestimmung die humanitäre Organisation der Kommission oder der von der Kommission beauftragten Organisation genaue und ordnungsgemäße Bücher und Abschlüsse zur Verfügung stellen, in denen alle Einnahmen und Ausgaben aufgeführt werden, sowie alle weiteren Unterlagen, die zur Kontrolle der Durchführung der Maßnahme der Finanzhilfevereinbarung erforderlich sind.

145    Aus all diesen Bestimmungen ergibt sich damit, dass eine humanitäre Organisation während des gesamten Prozesses der Umsetzung der Finanzhilfevereinbarung und bis fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme das tatsächliche Vorliegen der eingegangenen Kosten, die Art ihrer Entstehung sowie allgemein jedes Geschäft, das finanzielle oder haushaltsmäßige Auswirkungen hat, belegen muss.

146    Deshalb ist es unzutreffend, wenn der Kläger geltend macht, dass er, wie er in der mündlichen Verhandlung wiederholt hat, mit Erstellung der Registrierungs- und Bieterlisten bei der Durchführung des Vergabeverfahrens keine rechtliche Verpflichtung erfülle, sondern sich freiwillig für eine ausführliche Form der Dokumentation entschieden habe.

147    Zum einen ergibt sich aus Art. 2.3 des Anhangs IV des FPA sehr genau, dass der öffentliche Auftraggeber während des Vergabeverfahrens die Grundsätze der Transparenz des Vergabeprozesses, der Verhältnismäßigkeit zwischen den Vergabeverfahren und dem Auftragswert und der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der potenziellen Vertragspartner beachten muss.

148    Das einzige Mittel zur Beachtung des in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden Transparenzgebots besteht darin, ein Vergabeverfahren durchzuführen, das eine Überprüfung sowohl seiner Ordnungsmäßigkeit als auch seiner Rechtmäßigkeit ermöglicht.

149    Entgegen seinem Vorbringen hat der Kläger jedoch dadurch, dass er den Auftrag für die Lieferung von Saatgut an V & M Grains C.C. vergeben hat, obwohl diese den ihm selbst vorgelegten Beweismitteln zufolge nicht an dem Vergabeverfahren teilgenommen hat, und dadurch, dass er das menschliche Versagen, auf das er sich beruft, nicht durch greifbare und nachprüfbare Beweismittel nachgewiesen hat, die sich aus den in den vorstehend genannten Bestimmungen folgenden Verpflichtungen nicht erfüllt, und zwar unbeschadet des Fehlens eines Beweises dafür, dass die beiden bietenden Unternehmen, die ordnungsgemäß ein niedrigeres Vertragsangebot als V & M Grains C.C. abgegeben haben, im Rahmen von Verträgen, die sie angeblich früher mit dem Kläger geschlossen haben, ihren Vertragspflichten nicht nachgekommen seien.

150    Gleichfalls hat der Kläger, was den Auftrag für die Lieferung von Dünger betrifft, dadurch, dass er diesen, obwohl es zwei niedrigere Angebote gab – eines davon erheblich niedriger –, an V & M Grains C.C. vergeben hat, ohne die Vergabe dieses Auftrags an V & M Grains C.C., deren Angebot erheblich höher war, zu rechtfertigen, die sich aus den oben genannten Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt.

151    Obwohl das Kriterium der positiven Erfahrungen ausschlaggebend war, wie im Übrigen der Kläger in seinen schriftlichen Erklärungen eingeräumt sowie in der mündlichen Verhandlung wiederholt hat, ist er schließlich seiner Verpflichtung nicht einmal nachgekommen, greifbare Beweismittel für diese Behauptung anzuführen, und in den Protokollen über die Angebotseröffnung werden nicht die Gründe wiedergegeben, aus denen die wirtschaftlich günstigeren Angebote der anderen Unternehmen abgelehnt wurden.

152    Zum anderen musste der Kläger, selbst wenn, was nicht zutrifft, diese Bestimmungen nicht hinreichend klar sind, in jedem Fall die Verpflichtungen erfüllen, die er sich in den Ausschreibungen, in denen die Modalitäten, Fristen und die Bedingungen bei Vergabe der Aufträge näher ausgeführt werden, selbst auferlegt hat.

153    Obwohl die Zulässigkeit der Angebote ihre Registrierung voraussetzt, hat der Kläger jedoch das Angebot von V & M Grains C.C., das jedoch diese Voraussetzung gar nicht erfüllte, bei der Vergabe des Auftrags für die Lieferung von Saatgut berücksichtigt.

154    Obwohl das Kriterium der früheren Beziehungen eines der fünf Kriterien war, die in den beiden Ausschreibungen aufgestellt wurden, hat der Kläger im Übrigen – sowohl in Bezug auf den Auftrag für die Lieferung von Saatgut als auch den Auftrag für die Lieferung von Dünger – eingeräumt, dass „[a]usschlaggebend für [die] Entscheidung[, den Auftrag an V & M Grains C.C. zu vergeben,] war, dass der Kläger im Rahmen früherer Projekte mehrfach positive Erfahrungen mit V & M [Grains C.C.] als Lieferant von landwirtschaftlichen Gütern und von Nahrungsmitteln gemacht hatte“.

155    Nach alledem kann dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes nicht stattgegeben werden, so dass der erste Klagegrund zurückzuweisen ist.

 Zum zweiten Klagegrund: kein Verstoß, der die Rückforderung der Finanzhilfe rechtfertigt

156    Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen, von denen sich der eine auf eine vermeintlich erfolgreiche Durchführung des Finanzhilfeprojekts und der andere auf die fehlende Feststellung eines strafbaren Verhaltens bezieht.

 Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes: vermeintlich erfolgreiche Durchführung des Finanzhilfeprojekts

157    Mit dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes macht der Kläger geltend, dass er das Finanzhilfeprojekt mit Hilfe des von V & M Grains C.C. gelieferten Saatguts und Düngers tatsächlich erfolgreich durchgeführt habe, was er mit Hilfe der dem OLAF und der Kommission vorgelegten und ausführlich erläuterten Transportdokumente eindeutig und zweifelsfrei nachweisen könne. So bescheinigten die handschriftlich mit den Nrn. 2.3 und 2.17 versehenen Übernahme- und Lieferscheine in den Transportdokumenten, dass die Lieferung des Saatguts und des Düngers in der Zeit vom 6. bis zum 19. Oktober 2009 in mehreren Teillieferungen erfolgt sei. Die ordnungsgemäße Durchführung wie auch der Erfolg des Finanzhilfeprojekts während und nach seiner Durchführung sei bei insgesamt vier unabhängigen Überprüfungen durch Dritte bestätigt worden. Die vom Kläger gezahlten Kaufpreise seien tatsächlich angefallen und förderfähig, so dass die Kommission nicht die Zahlung eines Betrags in Höhe von 40 % des gesamten für das Finanzhilfeprojekt vorgesehenen Budgets verweigern könne.

158    Die Kommission macht geltend, dass diese Argumente, selbst wenn sie zuträfen, keinen Anspruch auf Kostenersatz begründen könnten, so dass dieser Klagegrund ins Leere gehe und jedenfalls unbegründet sei.

159    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Union nach einem wesentlichen Grundsatz der Unionsförderung nur tatsächlich entstandene Kosten bezuschussen kann. Aus diesem Grundsatz folgt, dass es zur Rechtfertigung der Gewährung eines spezifischen Zuschusses nicht ausreicht, wenn der Empfänger des Zuschusses dartut, dass eine Maßnahme durchgeführt wurde. Dieser hat darüber hinaus nachzuweisen, dass ihm die Kosten entstanden sind, die er nach den für die Gewährung des betreffenden Zuschusses festgelegten Bedingungen deklariert hat, wobei nur ordnungsgemäß belegte Kosten förderfähig sind. Seine Verpflichtung, die festgelegten finanziellen Bedingungen einzuhalten, stellt sogar eine seiner Hauptpflichten und damit eine Bedingung für die Gewährung des Zuschusses dar (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2014, Technische Universität Dresden/Kommission, T‑29/11, EU:T:2014:912, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 14. November 2017, Alfamicro/Kommission, T‑831/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:804, Rn. 83, bestätigt durch Urteil vom 28. Februar 2019, Alfamicro/Kommission, C‑14/18 P, EU:C:2019:159).

160    Daraus folgt, dass die Durchführung des Finanzhilfeprojekts und selbst die erzielten guten Ergebnisse nicht ausreichen können, um nachzuweisen, dass die in Anspruch genommenen Kosten tatsächlich entstanden sind, und letztendlich die Zahlung des Zuschusses an den Kläger zu rechtfertigen (Urteil vom 14. November 2017, Alfamicro/Kommission, T‑831/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:804, Rn. 85, bestätigt durch Urteil vom 28. Februar 2019, Alfamicro/Kommission, C‑14/18 P, EU:C:2019:159).

161    Der Gerichtshof hat hinzugefügt, dass die Finanzhilfe nicht die Gegenleistung für die Durchführung des Projekts darstellt, auf das sich die Finanzhilfevereinbarung bezieht. Die von der Kommission danach geleisteten Zahlungen werden ausschließlich zu dem Zweck erbracht, es dem Begünstigten zu ermöglichen, die durch die Durchführung entstandenen Kosten zu schultern. Da ein Teil dieser Kosten für nicht förderfähig befunden wurde, weil der Begünstigte seine vertragliche Verpflichtung nicht beachtet hatte, die Verwendung der an ihn gewährten Beträge zu belegen, ist dieser Teil der Kosten in entsprechender Höhe von der Kommission zurückzufordern. Der Umstand, dass der Begünstigte das in der Finanzhilfevereinbarung bezeichnete Projekt zwischenzeitlich erfolgreich beendet hat, kann keinen Einfluss auf diese Verpflichtung haben (Urteil vom 28. Februar 2019, Alfamicro/Kommission, C‑14/18 P, EU:C:2019:159, Rn. 68).

162    Insoweit trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass das Finanzhilfeprojekt durchgeführt worden sei, und legt mehrere Rechnungen vor, um nachzuweisen, dass die betreffenden Geschäftsvorgänge tatsächlich stattgefunden haben.

163    Es ist bereits darauf hinzuweisen, dass der Kläger, wie sich aus der Prüfung des ersten Klagegrundes ergibt, die streitige Finanzhilfevereinbarung nicht unter Wahrung der darin enthaltenen Vorschriften und Bedingungen umgesetzt hat, so dass nach der oben in den Rn. 159 und 160 genannten Rechtsprechung, wie die Kommission zu Recht geltend gemacht hat, kein Erstattungsanspruch besteht.

164    In jedem Fall führte der Kläger, wie dem Bericht des OLAF zu entnehmen ist, unbestritten mehrere Förderungsmaßnahmen gleichzeitig durch, so dass die bloße Vorlage von Rechnungen für den Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung des Finanzhilfeprojekts nicht ausreichen konnte, da sich die fraglichen Rechnungen möglicherweise auf andere Maßnahmen bezogen. Es ist daher – worauf die Kommission hinweist – in einer solchen Situation ohne hinreichende und genaue Dokumentierung sämtlicher Durchführungsschritte des Finanzhilfeprojekts unmöglich, Doppelfinanzierungen mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auszuschließen.

165    Unter diesen Umständen hatte das OLAF darüber hinaus, wie sich aus Nr. 2.2.24 seines Berichts ergibt, von V & M Grains C.C. mit Schreiben vom 4. Februar 2015 und erneut, wie vom Kläger nicht in Abrede gestellt, mit E‑Mail vom 10. März 2015, um mehrere Dokumente in Bezug auf den Auftrag für die Lieferung von Saatgut wie auch auf den Auftrag für die Lieferung von Dünger ersucht.

166    Bei den erbetenen Dokumenten handelte es sich in Bezug auf das Saatgut um folgende: „Frachtbrief, Rechnung der Lieferanten von V & M Grains C.C. für das entsprechende erworbene Saatgut, Zahlungen an diese Lieferanten, unterzeichneter Lieferschein, Bescheinigung über den Erhalt der Waren, von V & M Grains C.C. ausgestellte Handelsrechnungen, Nachweis der Zahlungen [des Klägers], pflanzenschutzrechtliche Bescheinigung und Bescheinigung über GVO-Freiheit, Ursprungszeugnis, Nachweis – unterzeichnet und gestempelt von einem Mitarbeiter [des Klägers] oder einem von diesem Beauftragten – für die Lieferung an die genannten Depots in Mutare (Simbabwe) und Centenary (Simbabwe), Untersuchungsbericht über das Saatgut, Bescheinigungen über die Begasung, Ladeliste, Versicherungsbescheinigung, Bescheinigung der Zollbehörden an der Straße für die einzelnen Lieferungen“.

167    Hinsichtlich des Düngers handelte es sich bei den erbetenen Dokumenten um folgende: „Rechnung der Lieferanten von V & M Grains C.C. für den entsprechenden erworbenen Dünger, Zahlungen an diese Lieferanten, unterzeichneter Lieferschein, Bescheinigung über den Erhalt der Waren. von V & M Grains C.C. ausgestellte Handelsrechnungen, Nachweis der Zahlungen [des Klägers], Nachweis – unterzeichnet und gestempelt von einem Mitarbeiter [des Klägers] oder einem von diesem Beauftragten – über die Lieferung an die genannten Depots, Versicherungsbescheinigung, Bescheinigung der Zollbehörden an der Straße für die einzelnen Lieferungen“.

168    Das OLAF weist darauf hin, dass es zu keinem Zeitpunkt eine Antwort auf sein Ersuchen um die Dokumente erhalten habe, und der Kläger hat in dem Verfahren vor dem Gericht auch nicht in Abrede gestellt, dass er dem OLAF insoweit nicht geantwortet habe.

169    Wie die Kommission zu Recht ausführt, ist wegen einer Überlappung mehrerer vom Kläger durchgeführter Hilfsprojekte die Vorlage dieser Dokumente unverzichtbar.

170    Der Kläger tritt in seinen Erklärungen zu dem im Anschluss an die mündliche Verhandlung gestellten Antrag der Kommission um Vorlage von Dokumenten dem nicht entgegen, dass V & M Grains C.C. die Dokumente, um die ihn das OLAF ersucht habe, nicht vorgelegt habe, macht aber geltend, für die fehlende Antwort nicht haftbar gemacht werden zu können.

171    Hierzu ist festzustellen, dass, wie vom Kläger nicht in Abrede gestellt, mehrere Aufträge bezüglich der gleichen Waren gleichzeitig durchgeführt wurden, so dass die bloße Lieferung von Waren nicht ausreicht, um jeden Zweifel an einer möglichen Fehlleitung der Mittel zwischen den verschiedenen Verträgen auszuschließen.

172    Vor diesem Hintergrund waren die Dokumente, um die das OLAF ersuchte, wichtig, da damit die ordnungsgemäße Durchführung der Verträge und das Fehlen einer missbräuchlichen Verwendung der Mittel sichergestellt werden sollte.

173    Es handelt sich daher keineswegs um eine Haftung für die fehlende Vorlage von Dokumenten, sondern um ein bloßes Ansinnen im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Durchführung der vertraglichen Verpflichtungen des Klägers gegenüber der Kommission.

174    Mangels eines vollständigen chronologischen Überblicks über die laufenden Verträge und die vorgenommenen Lieferungen vertrat das OLAF zu Recht die Auffassung, dass die tatsächliche Lieferung der Waren nicht habe nachgewiesen werden können.

175    Darüber hinaus legt der Kläger zwar im Verfahren vor dem Gericht mehrere Rechnungen vor, doch sind diese nicht auf die Firma V & M Grains C.C. mit Sitz in Südafrika ausgestellt, sondern auf die Firma V & M Grain Trading Ltd mit Sitz auf Guernsey. Auch wenn die Zahlung zugunsten dieser Gesellschaft erfolgte, besteht die streitige Finanzhilfevereinbarung zwischen dem Kläger und V & M Grains C.C., so dass ferner die V & M Grain Trading Ltd in Bezug auf diese Vereinbarung ein Dritter ist. Aus den vom Kläger unterzeichneten Verträgen mit V & M Grains C.C. folgt schließlich, dass die Zahlungen durch Banküberweisung an V & M Grains C.C. zu erfolgen hatten.

176    Aus diesen Beweismitteln ergibt sich, dass zwar Lieferungen erfolgt sind, aber durch ein anderes Unternehmen als das, mit dem der Kläger einen Vertrag geschlossen hatte, und dass die Zahlung ebenfalls zugunsten dieses dritten Unternehmens erfolgte, das nicht Vertragspartei ist.

177    Nach alledem ist der erste Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes: keine Feststellung eines strafbaren Verhaltens

178    Der Kläger macht geltend, dass, entgegen der Ansicht des OLAF, keiner seiner handelnden Mitarbeiter in betrügerischer Absicht gehandelt habe, weshalb die Staatsanwaltschaft Bonn die Zahlung der Handelsrechnungen zugunsten der V & M Grain Trading Ltd nicht als strafbare Handlung gewertet habe. Demgegenüber liege der Entscheidung der Kommission vom 21. März 2017 über die Rückforderung der Finanzhilfe die irrige Annahme zugrunde, dass das Verhalten seiner Mitarbeiter während des Vergabeverfahrens und bei der anschließenden Vertragsdurchführung strafbar gewesen sei. Der Kläger ist der Auffassung, dass die V & M Grain Trading Ltd, anders als das OLAF meine, nicht als „illegales“ drittes Unternehmen angesehen werden könne, da sie auf verschiedenen Dokumenten, u. a. den eingereichten Angeboten, erscheine.

179    Der Kläger fügt zum einen hinzu, für ihn sei es nicht ungewöhnlich gewesen, dass die V & M Grain Trading Ltd ausweislich der Angebote und Rechnungen ihre Geschäftsanschrift auf Guernsey habe, und zum anderen, dass die V & M Grain Trading Ltd nach den in den sogenannten „Panama-Papieren“ enthaltenen Informationen während der Vertragslaufzeit registriert und tatsächlich existent gewesen sei, so dass die Feststellung im Bericht des OLAF, dass diese Gesellschaft weder in Südafrika noch im Vereinigten Königreich registriert sei, keinerlei Relevanz für die Zeit habe, in der das Finanzhilfeprojekt durchgeführt worden sei.

180    Wie die Staatsanwaltschaft Bonn, die dem OLAF nicht gefolgt sei, hätte auch die Kommission von einer Rückforderung der Finanzhilfe absehen müssen.

181    Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

182    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es in Art. 13.2 des Anhangs III des FPA heißt:

„Die humanitäre Organisation beschafft Lieferungen, manuelle Arbeit oder Dienstleistungen im Kontext der Maßnahme gemäß den Grundsätzen, Regeln und Verfahren der Auftragsvergabe, wie sie in Anhang IV der Partnerschaftsrahmenvereinbarung festgelegt sind. Diese Grundsätze, Regeln und Verfahren sind Bestandteil der Finanzhilfevereinbarung. Bei Nichtbeachtung entscheidet die Kommission über die Förderfähigkeit der betreffenden Kosten.“

183    Dass Kosten nicht förderfähig sind, ergibt sich aus einem Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift oder eine vertragliche Bestimmung, der dadurch finanzielle Folgen mit sich bringen kann, dass er für die Haushalte der Union ungerechtfertigte Ausgaben bewirkt. Zudem wird für einen Antrag auf Rückzahlung einer gewährten Finanzhilfe keine Erheblichkeitsschwelle verlangt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2012, ELE.SI.A/Kommission, T‑312/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:512, Rn. 107).

184    Demnach ist es, damit die Kommission die gewährte Finanzhilfe zurückerstattet bekommen kann, keineswegs erforderlich, dass die vorgeworfenen Tatsachen bei der Auftragsvergabe als Straftat eingestuft und mit einer Strafe belegt werden. Damit die Kommission die Erstattung der gezahlten Finanzhilfe verlangen und erhalten kann, genügt es, dass der von der Finanzhilfe Begünstigte nicht die Vertragsbestimmungen eingehalten hat, die zwischen ihm und der Kommission galten.

185    Die Absage der deutschen Strafverfolgungsbehörden, ein strafrechtliches Verfahren gegen den Kläger einzuleiten, hat, wie von der Kommission zu Recht geltend gemacht, keine Auswirkungen auf das Rückzahlungsverfahren, das allein mit dem Verstoß gegen die Vereinbarungen zwischen der Kommission und dem Kläger begründet wird.

186    Wie im Rahmen des ersten Klagegrundes festgestellt, hat der Kläger dadurch, dass er die Aufträge für die Lieferung von Saatgut und Dünger an V & M Grains C.C. vergab, gegen den Grundsatz der Transparenz und das Diskriminierungsverbot verstoßen, zu deren Beachtung er sich jedoch verpflichtet hatte, so dass die Kommission unabhängig davon, ob eine Straftat vorliegt, zu Recht die Kosten, die nicht den im FPA und dessen Anhängen festgelegten Bestimmungen entsprachen, für nicht förderfähig erklärt.

187    Folglich ist der zweite Teil des zweiten Klagegrundes und damit der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Ermessensnichtgebrauch und Nichtbeachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

188    In seinem dritten Klagegrund macht der Kläger insbesondere geltend, die Kommission sei bei Annahme der Entscheidung über die vollständige Rückforderung der Zuwendung in Höhe von 643 627,72 Euro, die ihm für die Lieferung von Saatgut und Dünger gewährt worden sei, von der irrigen Annahme ausgegangen, sie sei an eine Empfehlung des OLAF gebunden, obwohl eine solche Empfehlung für die Kommission nicht verbindlich sei. Sie hätte sich auf eigene Bewertungen stützen müssen.

189    Zudem verstoße die vollständige Rückforderung des Betrags von 643 627,72 Euro gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Hinzu komme, dass die Kommission nach Art. 22.6 des Anhangs III des FPA die Höhe der Zuwendung nach Maßgabe des tatsächlichen Stands der Durchführung der Maßnahme und der erzielten Ergebnisse verringern könne; dies hätte im vorliegenden Fall geschehen müssen, da V & M Grains C.C. Waren fristgerecht und in guter Qualität tatsächlich geliefert habe und der Kläger diese an die Endabnehmer habe verteilen können. Der Kläger weist zum wiederholten Mal darauf hin, dass er die früheren positiven Erfahrungen bei der Auftragsvergabe habe berücksichtigen dürfen.

190    Es sei auch zu beanstanden, dass das OLAF seine Zahlung an die V & M Grain Trading Ltd gerügt habe, denn Letztere könne, da zwischen den beiden Unternehmen offensichtlich eine Verbindung bestehe, im Verhältnis zu V & M Grains C.C. nicht als drittes Unternehmen angesehen werden.

191    Darüber hinaus habe die Kommission verkannt, dass er auf die Förderfähigkeit der bei der Durchführung des Finanzhilfeprojekts entstandenen Kosten habe vertrauen dürfen, so dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt worden sei.

192    Hilfsweise rügt der Kläger schließlich, die Kommission habe nicht in gebotenem Maße zwischen dem Auftrag für die Lieferung von Saatgut und dem für die Lieferung von Dünger unterschieden, und fügt hinzu, dass jedenfalls die für die Lieferung von Dünger angefallenen 360 395,42 Euro als tatsächlich angefallene förderfähige Kosten im Sinne von Art. 18 des Anhangs III des FPA gelten müssten.

193    Die Kommission beantragt, den Klagegrund zurückzuweisen.


194    Was als Erstes die Rüge betrifft, die Kommission habe die Entscheidung vom 21. März 2017 über die vollständige Rückforderung der Finanzhilfe in Höhe von 643 627,72 Euro, die für die Lieferung von Saatgut und Dünger gewährt worden sei, in der irrigen Annahme erlassen, sie sei an die Empfehlung des OLAF gebunden, obwohl eine solche Empfehlung für sie nicht verbindlich sei, genügt der Hinweis, dass diese Rüge einer tatsächlichen Grundlage entbehrt.

195    Die Kommission hat nämlich keineswegs behauptet, durch den Bericht des OLAF gebunden gewesen zu sein. Sie hat vielmehr begründet, warum sie die Kritik des Klägers an diesem Bericht für unbegründet halte, wobei sie die Gründe angegeben hat, aus denen die Kosten als nicht förderfähig gelten müssten. Der Kommission kann folglich nicht vorgeworfen werden, sich auf den Bericht des OLAF gestützt zu haben, weil dieser eine umfassende Untersuchung enthalten und keinerlei Ungenauigkeit aufgewiesen habe.

196    Der Kläger hat jedoch in der Klageschrift nicht einmal versucht, nachzuweisen, dass die Lieferungen tatsächlich erfolgt sind, insbesondere, indem er dem Gericht die vom OLAF angeforderten Dokumente, die er von V & M Grains C.C. hätte erhalten können, zur Beurteilung vorgelegt hätte, oder auf der Grundlage der im Verwaltungsverfahren in die Diskussion eingebrachten Dokumente allein genau zu erklären, warum diese Dokumente ausreichten, um die ordnungsgemäße Durchführung der Leistungen nachzuweisen.

197    Soweit der Kläger als Zweites geltend macht, dass die vollständige Rückforderung der Zuwendung in Höhe von 643 627,72 Euro vom 21. März 2017 gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der in Art. 5 Abs. 4 EUV verankert ist. Dieser Grundsatz verlangt, dass die Rechtsakte der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich und angemessen ist (Urteile vom 18. November 2015, Synergy Hellas/Kommission, T‑106/13, EU:T:2015:860, Rn. 88, und vom 3. Mai 2018, Sigma Orionis/Kommission, T‑48/16, EU:T:2018:245, Rn. 127).

198    Nach ständiger Rechtsprechung gilt dieser Grundsatz für alle Handlungsformen der Union, ob sie vertraglicher oder außervertraglicher Art sind (Urteile vom 25. Mai 2004, Distilleria Palma/Kommission, T‑154/01, EU:T:2004:154, Rn. 44, und vom 25. September 2018, GABO:mi/Kommission, T‑10/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:600, Rn. 107). Im Rahmen der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen gehört dieser Grundsatz nämlich zu der ganz allgemeinen Verpflichtung der Parteien eines Vertrags, diesen nach Treu und Glauben zu erfüllen (Urteile vom 18. November 2015, Synergy Hellas/Kommission, T‑106/13, EU:T:2015:860, Rn. 89, und vom 3. Mai 2018, Sigma Orionis/Kommission, T‑48/16, EU:T:2018:245, Rn. 128).


199    Damit die Kommission ihre Kontrolle vornehmen kann, müssen die Finanzhilfeempfänger nachweisen, dass die subventionierten Vorhaben zugeschriebenen Kosten förderfähig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. September 2018, GABO:mi/Kommission, T‑10/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:600, Rn. 109).

200    Ein Finanzhilfeempfänger erwirbt deshalb keinen endgültigen Anspruch auf volle Auszahlung der Finanzhilfe, wenn er die an die Unterstützung geknüpften Bedingungen nicht eingehalten hat (vgl. Urteil vom 3. Mai 2018, Sigma Orionis/Kommission, T‑48/16, EU:T:2018:245, Rn. 138 und die dort angeführte Rechtsprechung).

201    Nach einem wesentlichen Grundsatz für die Vergabe von Finanzhilfen der Union können nur tatsächlich entstandene Ausgaben subventioniert werden. Damit die Kommission Kontrollen vornehmen kann, müssen die Empfänger solcher Finanzhilfen daher nachweisen, dass die im Rahmen der subventionierten Vorhaben abgerechneten Kosten erstattungsfähig waren. Der Nachweis, dass ein Vorhaben durchgeführt worden ist, genügt nicht, um die Gewährung einer spezifischen Finanzhilfe zu rechtfertigen. Der Beihilfeempfänger muss überdies nachweisen, dass ihm die Kosten entstanden sind, die er nach den für die Gewährung der betreffenden Finanzhilfe festgelegten Bedingungen deklariert hat. Seine Verpflichtung, die festgelegten finanziellen Bedingungen einzuhalten, stellt eine Hauptpflicht und damit eine Bedingung für die Gewährung der Unionsfinanzhilfe dar (vgl. Urteil vom 3. Mai 2018, Sigma Orionis/Kommission, T‑48/16, EU:T:2018:245, Rn. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung).

202    Im vorliegenden Fall wurde jedoch zunächst festgestellt, dass die Kommission zu Recht insbesondere auf der Grundlage der Prüfung des Rechnungshofs und der Untersuchung des OLAF die mit den betreffenden Geschäften verbundenen Kosten nicht als erstattungsfähige Kosten ansah, da sie unter Verstoß gegen bestimmte Vertragsklauseln übernommen worden seien.

203    Darüber hinaus hat der Kläger nicht dargetan, dass das Saatgut und der Dünger tatsächlich im Einklang mit den vertraglichen Bestimmungen geliefert wurden.

204    Daraus folgt, dass die Kommission mit der Rückforderung des Betrags von 643 627,72 Euro nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen hat.

205    Was als Drittes die Rüge des Klägers betrifft, die Kommission habe ihm auf der Grundlage des Berichts des OLAF die Zahlung an die V & M Grain Trading Ltd vorgeworfen, obwohl Letztere in Bezug auf V & M Grain C.C. wegen des offensichtlichen Zusammenhangs zwischen den beiden Unternehmen nicht als ein drittes Unternehmen angesehen werden könne, genügt die Feststellung, dass diese Rüge in jedem Fall ins Leere geht, da die Rückforderung bereits aufgrund der Vergabebedingungen sowie der Durchführungsvoraussetzungen der Verträge gerechtfertigt war, in deren Rahmen der Kläger die tatsächliche Lieferung der Waren nicht dargetan hat.

206    Was als Viertes das Vorbringen des Klägers betrifft, er habe sich in der Vergangenheit immer an die Anforderungen der Kommission gehalten und nie gegen die Vorschriften über die Vergabe und Durchführung von Aufträgen verstoßen, ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung sich im vorliegenden Fall nur auf das Finanzhilfeprojekt bezieht und dass selbst dann, wenn der Kläger im Rahmen anderer früherer Hilfsprojekte nie gegen seine Verpflichtungen verstoßen haben sollte, diese Rüge in jedem Fall ins Leere ginge.

207    Darüber macht der Kläger, wie sich aus der Prüfung des ersten und des zweiten Klagegrundes ergibt, zu Unrecht geltend, dass ihn kein Vorwurf einer Verletzung treffen könne, weil aus den Bestimmungen des FPA und seinen Anhängen kein bestimmter materieller Inhalt herzuleiten sei.

208    Vielmehr ergibt sich aus dem FPA und seinen Anhängen u. a., dass die Aufträge unter Wahrung der Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung vergeben werden müssen, gegen die der Kläger zweifelsohne verstoßen hat, und dass die Kosten tatsächlich angefallen, erforderlich, identifizierbar und durch Originalbelege bescheinigt sein müssen, was in der vorliegenden Rechtssache ebenfalls nicht der Fall ist.

209    Soweit der Kläger als Fünftes eine langjährige erfolgreiche Zusammenarbeit mit der Kommission geltend macht, so dass diese im Einzelfall prüfen müsse, ob keine besonderen Umstände vorlägen, die eine Abweichung der getroffenen Entscheidung von früheren Entscheidungen verlange, ist darauf hinzuweisen, dass festgestellt worden ist, dass der Kläger mehrere Vertragspflichten verletzt hat, womit die Kommission die Erstattung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge zu Recht verlangt, einerlei, ob die Kommission bei früheren Finanzhilfevereinbarungen anders entschieden hat.

210    Was als Sechstes den Vorwurf des Klägers betrifft, die Kommission habe außer Acht gelassen, dass er auf die Förderfähigkeit der durch die Durchführung des Finanzhilfeprojekts entstandenen Kosten habe vertrauen dürfen, so dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt worden sei, ist festzustellen, dass auch diese Rüge zurückzuweisen ist.

211    Hierzu ist festzustellen, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes, auf den sich der Kläger beruft, im Subordinationsverhältnis des Bürgers zur Verwaltung gilt, und darauf hinzuweisen, dass sich nach gefestigter Rechtsprechung gegenüber der Unionsverwaltung jeder auf den Vertrauensschutz berufen kann, bei dem die Verwaltung durch konkrete Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat. Solche Zusicherungen sind unabhängig von der Form ihrer Mitteilung präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite. Hingegen kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem die Verwaltung keine konkreten Zusicherungen gegeben hat. Dieser Grundsatz unterliegt somit nach Art. 263 AEUV der Kontrolle der Rechtmäßigkeit, die das Gericht in Bezug auf Handlungen der Organe vornehmen kann (vgl. Urteil vom 18. November 2015, Synergy Hellas/Kommission, T‑106/13, EU:T:2015:860, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

212    Im vorliegenden Fall wird das Gericht jedoch als das nach dem Vertrag zuständige Gericht angerufen. Zwar unterliegt dieser Vertrag nach Art. 20 des FPA insbesondere dem Unionsrecht, doch kann dieser Umstand insoweit die Zuständigkeit des Gerichts, wie sie durch den vom Kläger gewählten Rechtsbehelf festgelegt wird, nicht ändern. Er kann der Kommission daher nur Verstöße gegen das auf den Vertrag anzuwendende Recht vorwerfen, nämlich Verstöße gegen vertragliche Bestimmungen, die Haushaltsordnung oder die Grundsätze des Vertragsrechts der Union und, hilfsweise, die Grundsätze des belgischen Vertragsrechts (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juni 2009, Kommission/Burie Onderzoek en Advies, T‑179/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:171, Rn. 118, und vom 18. November 2015, Synergy Hellas/Kommission, T‑106/13, EU:T:2015:860, Rn. 67).

213    Daher muss das Gericht im Zusammenhang mit der Klage auf vertraglichen Schadensersatz eine Rüge, dass die Kommission im Rahmen der Durchführung des FPA gegen den oben in Rn. 211 definierten Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen habe, für unzulässig erklären.

214    Somit ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

215    Nach alledem ist die Klage abzuweisen, ohne dass die Zulässigkeit einer Anpassung der Anträge des Klägers geprüft zu werden braucht, die, wie die Kommission zu Recht vorträgt, jedenfalls nicht gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung durch gesonderten Schriftsatz formuliert wurde.

 Kosten

216    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Der Help – Hilfe zur Selbsthilfe e. V. trägt die Kosten.

Collins

Kancheva

Barents

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. Oktober 2019.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      A. M. Collins             


*      Verfahrenssprache: Deutsch.