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Amtsblattmitteilung

 

     URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

     vom 10. April 2003

in der Rechtssache T-353/00: Jean-Marie Le Pen gegen Europäisches Parlament(1)

(Handlung des Parlaments ( Verlust eines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments ( Anwendung des nationalen Rechts ( Nichtigkeitsklage ( Handlung, die mit einer Klage angegriffen werden kann ( Unzulässigkeit)

    (Verfahrenssprache: Französisch)

In der Rechtssache T-353/00, Jean-Marie Le Pen, Saint-Cloud (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Wagner, gegen Europäisches Parlament (Bevollmächtigte: H. Krück und C. Karamarcos), unterstützt durch Französische Republik (Bevollmächtigte: R. Abraham, G. de Bergues, D. Colas und L. Bernheim) wegen Nichtigerklärung der in Form einer Erklärung der Präsidentin des Parlaments vom 23. Oktober 2000 getroffenen Entscheidung über den Verlust des Mandats des Klägers als Mitglied des Europäischen Parlaments, hat das Gericht (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. D. Cooke sowie des Richters R. García-Valdecasas und der Richterin P. Lindh ( Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat ( am 10. April 2003 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.Der Kläger trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Parlaments im Verfahren zur Hauptsache und im Verfahren der einstweiligen Anordnung.

3.Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - )ABl. C 28 vom 27.1.2001.