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Amtsblattmitteilung

 

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. November 2001 in der Rechtssache T-349/00, Giorgio Lebedef gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1

(Beamte ( Rahmenvereinbarung von 1974 Kommission(Gewerkschaften und Berufsverbände ( Revision oder Änderung ( Konzertierungsverfahren ( Einführung neuer Modalitäten ( Zulässigkeit)

    (Verfahrenssprache: Französisch)

In der Rechtssache T-349/00, Giorgio Lebedef, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Senningerberg (Luxemburg), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Bounéou und F. Frabetti, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: G. Valsesia und J. Currall), wegen Nichtigerklärung der "Durchführungsbestimmungen zu den Konzertierungsebenen, dem Konzertierungsgremium und den einschlägigen Verfahren", auf die sich die Kommission und die Mehrheit der Gewerkschaften und Berufsverbände am 19. Januar 2000 geeinigt haben, für nichtig zu erklären, hilfsweise, die in diesen Bestimmungen vorgesehene Zusammensetzung des Konzertierungsgremiums insoweit für nichtig zu erklären, als sie die Gewerkschaft Action & défense von diesem Gremium ausschließen, hat das Gericht (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten P. Mengozzi, der Richterin V. Tiili und des Richters R. M. Moura Ramos ( Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat ( am 15. November 2001 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die "Durchführungsbestimmungen zu den Konzertierungsebenen, dem Konzertierungsgremium und den einschlägigen Verfahren", auf die sich die Kommission und die Mehrheit der Gewerkschaften und Berufsverbände am 19. Januar 2000 geeinigt haben, werden insoweit aufgehoben, als sie die Gewerkschaft Action & défense vom Konzertierungsgremium ausschließen.

2.Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

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1 - ABl. C 61 vom 24.2.2001.