Language of document : ECLI:EU:T:2016:242

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

26. April 2016(*) (1)

„Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Zu einer Untersuchungsakte des OLAF gehörende Dokumente – Nichtigkeitsklage – Stillschweigende und ausdrückliche Verweigerungen des Zugangs – Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen – Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten – Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses – Begründungspflicht – Außervertragliche Haftung“

In der Rechtssache T‑221/08

Guido Strack, wohnhaft in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Tettenborn und N. Lödler,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch P. Costa de Oliveira und B. Eggers, dann durch B. Eggers und J. Baquero Cruz als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung aller stillschweigenden und ausdrücklichen Entscheidungen der Kommission, die auf die von Herrn Strack am 18. und 19. Januar 2008 gestellten Erstanträge auf Zugang zu Dokumenten hin ergangen sind, sowie wegen Schadensersatz

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová sowie der Richter E. Buttigieg (Berichterstatter) und L. Madise,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2014

folgendes

Urteil

 Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt

1        Mit E‑Mail vom 18. Januar 2008 stellte der Kläger, Herr Guido Strack, auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) beim Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (im Folgenden: OLAF) einen „neuen Erstantrag“ auf Zugang zu folgenden Dokumenten:

„–      der vollständigen Akte der OLAF‑Untersuchung OF/2002/0356 (alle Dokumente ohne unzulässige Schwärzungen),

–        vollständigen und korrekten Abschriften der in jener Akte enthaltenen Tonaufzeichnungen,

–        … Dokumenten jeglicher Art, die zwar nicht in jener Akte enthalten sind, sich jedoch mit dem o. g. Fall/Untersuchung oder mit [seiner] Person befassen,

–        der Note von Herrn [B] an Herrn [S] vom 13.4.2004 (NT/ls D(2004-AC‑4575, 05235) (ohne Schwärzungen),

–        allen Dokumenten im Zusammenhang mit den zwischenzeitlich abgeschlossenen Rechtssachen T‑4/05 und C‑237/06 P soweit diese nicht bereits Gegenstand der Gerichtsakten und [ihm] daher ohnehin zugänglich waren“.

2        Mit E‑Mail vom 19. Januar 2008 stellte der Kläger auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 beim Generalsekretariat der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Generalsekretariat) einen „neuen Erstantrag“ auf Zugang zu folgenden Dokumenten:

„–      allen Dokumenten, deren Zugangsanträge Gegenstand der … Beschwerdeverfahren [1434/2004/PB, 144/2005/PB und 3002/2005/PB] beim Europäischen Ombudsmann waren, und insbesondere:

–        die Noten bzw. Schreiben des Generalsekretärs der Kommission an den Generaldirektor des OLAF vom 18.12.2003 (vgl. Beschwerde 144/2005) und 15.11.2004 (vgl. Beschwerde 3002/2005) sowie sämtliche weiteren [ihm] noch nicht zugänglich gemachten früheren oder späteren Schriftwechsel zwischen diesen Dienststellen die sich auf [seine] Person und/oder die OLAF‑Untersuchung OF/2002/0356 beziehen,

–        die in den [Generaldirektionen der Kommission (DG)] [Eurostat,] ESTAT, ENTR und [dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (OPOCE)] für das Beurteilungs- und Beförderungsverfahren 2003 (Beurteilung über den Zeitraum 1/7/2001 bis 31/12/2002 und anschließendes Beförderungsverfahren) geltenden von den [DG] erstellten allgemeinen Dienstanweisungen bzw. Vorgaben/‚specific provisions‘ sowie die am 1.7.2002, am 1.8.2002 und am 10.2.2003 jeweils aktuellen Fassungen des Leitfadens ‚Das System der Begleitung der Beruflichen Entwicklung‘ und des Verwaltungshandbuchs ‚Beurteilung und Beförderung‘,

–        die entsprechenden Dokumente hinsichtlich der Beurteilungs- und Beförderungszeiträume 2003, 2004 und 2005 inklusive der für diese Verfahren jeweils geltenden Verwaltungsvorschriften und [Allgemeinen Durchführungsbestimmungen (DGE)] zu Artikel 43 und 45 [des Statuts der Beamten der Europäischen Union],

–        die in dem Schreiben des Generalsekretärs an [ihn] vom 20.4.2004 (SGB.2/MM/tf D(2004)3511) unter Nr. 5 explizit genannten Dokumente, hinsichtlich [deren ihm] der Zugang verweigert wurde“.

3        Mit zwei E‑Mails vom 31. Januar 2008 teilte das Generalsekretariat dem Kläger mit, dass es die beiden genannten Zugangsanträge (im Folgenden: Erstanträge auf Zugang vom Januar 2008) erhalten und am 30. Januar 2008 unter folgenden Aktenzeichen registriert habe:

–        GESTDEM Nr. 590/2008 (im Folgenden: Antrag Nr. 590/2008), das die Anträge betreffend die in den ersten vier Unterpunkten des Zugangsantrags vom 18. Januar 2008 angeführten Dokumente umfasst;

–        GESTDEM Nr. 591/2008 (im Folgenden: Antrag Nr. 591/2008) über den Antrag auf Zugang zu den im letzten Unterpunkt des Zugangsantrags vom 18. Januar 2008 angeführten Dokumenten;

–        GESTDEM Nr. 593/2008 (im Folgenden: Antrag Nr. 593/2008), das die Anträge betreffend die in den Unterpunkten 1, 2 und 5 des Zugangsantrags vom 19. Januar 2008 angeführten Dokumente umfasst;

–        GESTDEM Nr. 594/2008 (im Folgenden: Antrag Nr. 594/2008), das die Anträge betreffend die in den Unterpunkten 3 und 4 des Zugangsantrags vom 19. Januar 2008 angeführten Dokumente umfasst.

4        Mit Schreiben vom 11. Februar 2008, das am selben Tag per E‑Mail versandt wurde, informierte der Juristische Dienst der Kommission den Kläger darüber, dass die Dienststellen der Kommission (einschließlich des OLAF) mit Rücksicht auf die vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union laufende Güteverhandlung das Verfahren zur Bescheidung der Erstanträge auf Zugang vom Januar 2008 bis zum 17. April 2008 suspendiert hätten.

5        Mit E‑Mail vom 14. Februar 2008 antwortete der Kläger auf das genannte Schreiben vom 11. Februar 2008 und machte u. a. geltend, dass neben der Tatsache, dass die Registrierung der Erstanträge auf Zugang vom Januar 2008, die seiner Ansicht nach innerhalb von drei Werktagen hätte erfolgen müssen, verspätet gewesen sei, die einseitig erklärte Suspendierung durch die Kommission ohne Rechtsgrundlage erfolgt und damit rechtswidrig gewesen sei. Außerdem formulierte er einen Einigungsvorschlag in Bezug auf die Frist zur Bescheidung dieser Anträge. Der Kläger verknüpfte diesen Vorschlag, der der Kommission und damit dem OLAF eine Frist für die Antragsbescheidung bis zum 17. April 2008 gewährte, jedoch mit der Bedingung, dass die Kommission bis zum 21. Februar 2008 ihre Zustimmung zu diesem Vorschlag erklärt.

6        Mit E‑Mails vom 22. Februar 2008 stellte der Kläger nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 zwei Zweitanträge zu den Erstanträgen auf Zugang vom Januar 2008 (im Folgenden: erste Zweitanträge auf Zugang), nachdem er u. a. festgestellt hatte, dass sein oben genannter Einigungsvorschlag mangels Antwort der Kommission oder des OLAF bis spätestens zum 21. Februar 2008 erloschen sei.

7        Mit E‑Mail vom 22. Februar 2008 antwortete die Kommission auf die E‑Mail des Klägers vom 14. Februar 2008 und bestätigte, dass sie (einschließlich des OLAF) an der Suspendierung des Verfahrens zur Bescheidung der Erstanträge auf Zugang vom Januar 2008 bis zum 17. April 2008 festhalte und folglich gemäß dem vom Kläger in seiner E‑Mail vom 14. Februar 2008 formulierten Vorschlag verfahren werde.

8        Mit E‑Mail vom 26. Februar 2008 antwortete der Kläger auf die E‑Mail der Kommission vom 22. Februar 2008 und machte geltend, dass zwischen den Parteien keine Einigung in Bezug auf die Suspendierung des streitigen Verfahrens zustande gekommen sei, da die Kommission erst nach dem 21. Februar 2008 interveniert sei. Die Kommission sei daher verpflichtet gewesen, innerhalb der von der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Frist auf die ersten Zweitanträge auf Zugang zu reagieren. Der Kläger fügte jedoch hinzu, dass „[er] aber versichern [könne], dass [er] jedenfalls vor dem 18.4.2008 keine Klagen in Bezug auf diese Dokumentenzugangsanträge beim Gericht Erster Instanz erheben werde“.

9        Mit E‑Mail vom 18. März 2008 teilte der Kläger der Kommission sein Erstaunen darüber mit, dass er noch keine Registrierungsbestätigung seiner ersten Zweitanträge auf Zugang erhalten habe, und bat sie um umgehende Zusendung der Bestätigung.

10      Mit E‑Mail vom 19. März 2008 informierte die Kommission den Kläger darüber, dass die Erstanträge auf Zugang vom Januar 2008 im Hinblick auf die zwischen den Parteien vereinbarte Suspendierung des Bescheidungsverfahrens bis zum 17. April 2008 bearbeitet werden würden und deshalb die ersten Zweitanträge auf Zugang nicht zulässig seien.

11      Mit E‑Mail vom 17. April 2008 gewährte der Juristische Dienst der Kommission dem Kläger Zugang zu drei der vom Antrag Nr. 591/2008 erfassten Dokumente. Mit E‑Mail vom 23. April 2008 bestätigte die Kommission, dass es keine weiteren Dokumente zu diesem Antrag gebe.

12      Mit einer weiteren E‑Mail vom 17. April 2008 übermittelte die Kommission dem Kläger ein Schreiben ihres Generalsekretariats vom 15. April 2008, in dem sie den Erstantrag auf Zugang vom 19. Januar 2008 in Bezug auf die Vermerke und Schreiben des Generalsekretärs der Kommission an den Generaldirektor des OLAF vom 18. Dezember 2003 und vom 15. November 2004, die zu den vom Antrag Nr. 593/2008 erfassten Dokumenten gehören, ausdrücklich ablehnte. Die Kommission verwies insoweit auf die vom 6. Januar und 14. April 2005 datierende jeweilige Ablehnung früherer Zweitanträge des Klägers auf Zugang zu denselben Dokumenten. Mangels neuer Tatsachen gebe es keinen Anlass für eine erneute Prüfung des Antrags.

13      Mit E‑Mail vom 18. April 2008 antwortete der Kläger, indem er die Begründung der Kommission zurückwies und bei ihr einen neuen Zweitantrag auf Zugang zu diesen Dokumenten für den Fall stellte, dass sein erster Zweitantrag auf Zugang nicht rechtmäßig gewesen sein sollte.

14      Am 21. April 2008 sandte der Kläger der Kommission eine E‑Mail, in der er darauf hinwies, dass er seine Erstanträge auf Zugang vom Januar 2008 sowie seine ordnungsgemäß eingereichten ersten Zweitanträge auf Zugang aufrechterhalte, aber hilfsweise für den Fall, dass seine ersten Zweitanträge nicht rechtmäßig gewesen sein sollten, einen erneuten Zweitantrag auf Zugang zu allen dort genannten Dokumenten stelle, soweit er diese noch nicht erhalten habe (im Folgenden gemeinsam mit dem in der vorhergehenden Randnummer genannten Antrag vom 18. April 2008: zweite Zweitanträge auf Zugang).

15      Am 22. April 2008 erhielt der Kläger drei verschiedene E‑Mails, die den Eingang seiner zweiten Zweitanträge auf Zugang betreffend die Anträge Nrn. 591/2008, 593/2008 und 594/2008 bestätigten. Am 22. April 2008 erhielt der Kläger auch mehrere weitere E‑Mails und Dokumente von den Dienststellen der Kommission in Bezug auf seinen Antrag Nr. 594/2008. Am selben Tag schickte der Kläger eine E‑Mail an die Kommission, in der er vortrug, dass mit der Zusendung dieser Dokumente der Antrag Nr. 594/2008 nur in Bezug auf einen geringen Teil der von ihm erfassten Dokumente befriedigt worden sei und er daher seine Erst- und Zweitanträge auf Zugang aufrechterhalte.

16      Auf ausdrückliche Nachfrage des Klägers vom 22. April 2008 setzte das Generalsekretariat ihn am 23. April 2008 davon in Kenntnis, dass der Zweitantrag auf Zugang, soweit er die zum Antrag Nr. 590/2008 gehörenden Dokumente betreffe, an das OLAF gesendet worden sei und dass es dem OLAF obliege, dem Kläger den Eingang dieses Zweitantrags zu bestätigen, da es sich bei diesem Amt um eine unabhängige Dienststelle handele.

17      Am 20. Mai 2008 erhielt der Kläger eine E‑Mail der Kommission, die beim ersten Mal am 19. Mai 2008 an eine falsche Adresse verschickt worden war und am nächsten Tag noch einmal an die richtige Adresse verschickt wurde. Diese E‑Mail enthielt ein neues Schreiben der Kommission vom 19. Mai 2008 in Bezug auf die Anträge Nrn. 591/2008, 593/2008 und 594/2008. In diesem Schreiben machte die Kommission zum einen geltend, dass sie den Anträgen Nrn. 591/2008 und 594/2008 bereits stattgegeben habe und diese folglich gegenstandslos geworden seien. Zum anderen teilte sie mit, dass die anderen, zum Antrag Nr. 593/2008 gehörenden Zugangsanträge in Bearbeitung seien und sie wegen der großen Anzahl der vom Kläger eingereichten Anträge gezwungen sei, gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 die Beantwortungsfrist um 15 Arbeitstage, d. h. bis zum 9. Juni 2008, zu verlängern.

18      Am 20. Mai 2008 versandte der Kläger eine E‑Mail an die Kommission, in der er um die Bestätigung des Zugangs seiner vorherigen E‑Mail vom 22. April 2008 bat, in der er vorgetragen hatte, dass mit der Dokumentenübersendung der Antrag Nr. 594/2008 nur in Bezug auf einen geringen Teil der von ihm erfassten Dokumente befriedigt worden sei und er deshalb seine Erst- und Zweitanträge auf Zugang aufrechterhalte. Der Kläger trug außerdem vor, dass die im Schreiben der Kommission vom 19. Mai 2008 enthaltene Behauptung, dass sie dem betreffenden Zugangsantrag stattgegeben habe, falsch sei.

19      Am 17. Juni 2008 lehnte die Kommission den Antrag Nr. 593/2008 mit einer ausdrücklichen Entscheidung ab (im Folgenden: ausdrückliche Ablehnungsentscheidung vom 17. Juni 2008), und zwar unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die E‑Mail des Klägers vom 21. April 2008 und unter Verweis auf frühere Ablehnungsentscheidungen vom 20. April 2004, 6. Januar 2005 und 14. April 2005. Sie fügte hinzu, dass im Licht des Urteils vom 5. Juni 2008, Internationaler Hilfsfonds/Kommission (T‑141/05, EU:T:2008:179), die Entscheidungen des Europäischen Bürgerbeauftragten, auf die sich der Kläger in seinen Anträgen bezogen habe, keine neuen Elemente darstellten, die sie zu einer Überprüfung ihrer vorherigen Entscheidungen, die Anträge auf Zugang zu den Dokumenten abzulehnen, veranlassen könnten.

20      Mit E‑Mail vom 30. April 2010 ließ das OLAF dem Kläger eine Entscheidung in Bezug auf den Antrag Nr. 590/2008 (im Folgenden: erste Entscheidung des OLAF) zukommen. Diese Entscheidung, die sich auf den vom 18. Januar 2008 datierenden Erstantrag auf Zugang zu den Dokumenten und auf den ersten Zweitantrag auf Zugang bezieht, besteht aus acht Seiten und drei Anlagen, nämlich erstens einer Liste in Tabellenform (im Folgenden: OLAF‑Liste vom 30. April 2010), in der 268 Dokumente identifiziert wurden, die in dieser Entscheidung in zehn Kategorien eingeordnet wurden, zweitens gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 übermittelten Dokumenten und drittens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1) offengelegten Dokumenten.

21      Darin weist das OLAF u. a. darauf hin, dass der genannte Zugangsantrag Dokumente betreffe, zu denen der Kläger bereits in den letzten sechs Jahren wiederholt Zugang beantragt habe, dass es aber infolge aktueller Entwicklungen der Rechtsprechung, insbesondere im Licht des Urteils des Gerichtshofs vom 26. Januar 2010, Internationaler Hilfsfonds/Kommission (C‑362/08 P, Slg, EU:C:2010:40), eine neue Beurteilung des betreffenden Antrags vorgenommen und eine neue Entscheidung zur Beantwortung der vom Kläger im Jahr 2008 gestellten Zugangsanträge getroffen habe. Mit dieser Entscheidung gewährte das OLAF dem Kläger u. a. teilweise oder vollständigen Zugang zu mehreren Dokumenten, die der Entscheidung als Anhang beigefügt waren. Die Verweigerungen des teilweisen oder vollständigen Zugangs zu den Dokumenten wurden jeweils auf eine oder mehrere Ausnahmen gestützt, die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b, Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich und Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehen sind und jeweils den Schutz der Privatsphäre, den Schutz der geschäftlichen Interessen und den Schutz des Entscheidungsprozesses des Organs betreffen.

22      In dieser Entscheidung des OLAF wird angegeben, dass die Dokumente, die dem Kläger zuvor vollständig übermittelt, mit dem Kürzel „PD“ (previously disclosed, Zugang wurde bereits zuvor gewährt) identifiziert und in die Kategorien 3 („externe Korrespondenz zwischen dem OLAF und dem Beschwerdeführer“) und 4 („externe Korrespondenz zwischen dem OLAF und dem Europ. Bürgerbeauftragten“) eingeordnet worden seien, in dieser Entscheidung nicht berücksichtigt würden, auch wenn sie in der OLAF‑Liste vom 30. April 2010 aufgeführt seien, da sie sich bereits im Besitz des Klägers befänden.

23      In dieser Entscheidung wird sodann ausgeführt, dass die Untersuchungsakte des OLAF in der Sache OF/2002/0356, die Gegenstand des Antrags Nr. 590/2008 sei, sowohl Dokumente enthalte, die sich (stricto sensu) auf diese Untersuchung bezögen, nämlich Dokumente, die vor dem förmlichen Abschluss der Untersuchungen erstellt worden oder eingegangen seien und zumeist Dokumente der Kategorien 1, 2, 6, 7, 8 und 10 seien, als auch nach dem förmlichen Abschluss der Untersuchung erstellte oder eingegangene Dokumente, die zumeist Dokumente der Kategorien 3, 4, 5 und 9 seien, so dass es keine den Fall betreffenden Dokumente gebe, die nicht in der Akte seien.

24      Was erstens die Dokumente der Kategorien 1 („Aktenvermerke“), 2 („interne Korrespondenz [zwischen der Kommission und OLAF oder OLAF‑intern]“) und 7 („Entwürfe offizieller Falldokumente“) anbelangt, weist das OLAF darauf hin, dass vollständiger Zugang gewährt werde zu den Dokumenten Nrn. 56 und 110, während „[teilweiser] Zugang … zu [den] Dokumenten [Nrn.] 17, 23, 28, 43, 45, 49, 52, 57, 58, 63, 68, 109 und 119 [gewährt werde]“. Die nicht offengelegten Teile enthielten Informationen, die unter die Ausnahmeregelungen nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 fielen. Die nicht offengelegten Teile des Dokuments Nr. 109 fielen auch unter die Ausnahmeregelung nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung.

25      Hinsichtlich der übrigen Dokumente dieser Kategorien weist die erste Entscheidung des OLAF darauf hin, dass sie nicht offengelegt werden könnten, da ihr Inhalt aus den nachfolgend genannten Gründen unter mindestens eine der drei oben angeführten Ausnahmeregelungen falle.

26      Was zunächst die in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme anbelangt, wird in der ersten Entscheidung des OLAF Folgendes ausgeführt:

„Bei den Dokumenten in Kategorie (1) handelt es sich um Aktenvermerke der für die Untersuchung im Fall OF/2002/0356 zuständigen Untersuchungsbeauftragten. Diese Dokumente enthalten sich auf rechtliche und verwaltungstechnische Aspekte der Untersuchungsdurchführung und ‑leitung beziehende Gedankenprozesse und [Analysen] des Untersuchungsbeauftragten und anderer zuständiger Beamte.

Bei den Dokumenten in Kategorie (2) handelt es sich um Korrespondenz (hauptsächlich in Form von E‑Mails) zwischen bzw. unter OLAF‑Mitarbeitern oder zwischen OLAF‑Mitarbeitern und Kommissionsbediensteten über die Untersuchung im Fall OF/2002/0356, über die Erstellung von Antwortschreiben an den Europäischen Bürgerbeauftragten oder über Anfragen des Europäischen Parlaments. Diese Dokumente enthalten die vom OLAF und von den zuständigen Kommissionsdienststellen in Bezug auf die Untersuchung angestellten Überlegungen, die zu den betreffenden internen Beschlüssen führten.

Bei dem Dokument in Kategorie (7) handelt es sich um einen Entwurf des abschließenden Untersuchungsberichts.“

27      In dieser Entscheidung führt das OLAF weiter aus, dass zwar feststehe, dass die „operativen Untersuchungsmaßnahmen des OLAF in dem betreffenden Fall eingestellt [wurden]“, aber die Dokumente, deren Offenlegung beantragt worden sei, aus folgenden Gründen nicht übermittelt werden könnten:

„[Diese Dokumente] wurden … nur für den internen Gebrauch erstellt. Sie enthalten interne Stellungnahmen und sind Bestandteil von Erörterungen und Vorabkonsultationen im OLAF und in der Kommission gewesen.

[Sie] zirkulierten zwischen den Untersuchungsbeauftragten des OLAF und den Kommissionsdienststellen, um spezifische Beiträge der zuständigen Beamten einzuholen. Sie enthalten mögliche von den Untersuchungsbeauftragten des OLAF und den Mitglieder[n] des Kommissionspersonals zu vertretende oder abzulehnende Standpunkte in Bezug auf etwaige Untersuchungsstrategien, operative Maßnahmen und Entscheidungen, insbesondere zu Gesprächspunkten in politisch heiklen Fragen. Diese entsprechen nicht dem endgültigen Standpunkt des OLAF bzw. der Kommission, sondern enthalten Argumentationen, Analysen der Fakten des Falls und Angaben über angestrebte Maßnahmen und geben den Entwurfsprozess der externen Korrespondenz wieder. In einigen Fällen wurden die Entwürfe und die Ratschläge der betreffenden Mitglieder nicht immer übernommen.

Die Offenlegung dieser Dokumente wäre der Fähigkeit des OLAF und der Kommission, ihren Aufgaben (d. h. insbesondere der Betrugsbekämpfung) im öffentlichen Interesse nachzukommen, höchst abträglich. Um den Kollektivcharakter der Beschlussfassung der Organe zu wahren, sollte es den Beamten des OLAF und der Kommission freistehen, unzensierte Vorschläge zu machen und Ideen und Praktiken auszutauschen, damit sämtliche Aspekte der behandelten Fragen einschließlich der Antwortschreiben an den Europäischen Bürgerbeauftragten oder der Antworten auf Anfragen des Europäischen Parlaments gründlich bewertet werden und eine durchdachte endgültige Entscheidung getroffen werden kann. Dies wäre nicht möglich, wenn die beteiligten Beamten berücksichtigen müssten, dass ihre Ansichten und Bewertungen nach der Beschlussfassung veröffentlicht würden. Wie jede andere öffentliche Verwaltungsstelle auch benötigen das OLAF und die Kommission einen gewissen ‚Raum zum Überlegen‘, um ihren Aufgaben nachkommen zu kö[n]nen. Die Offenlegung der oben genannten Dokumente würde die Beschlussfassung in der Kommission und im OLAF stark beeinträchtigen und ihre Fähigkeit, in derartigen Angelegenheiten offene und umfassende Meinungen ihrer Mitarbeiter einzuholen, erheblich einschränken. Dadurch wiederum würden die wesentlichen Grundsätze verletzt, auf denen die Beschlussfassung in der Kommission beruht: der Kollektivcharakter und eine ordnungsgemäße interne Konsultation. Nach dem Dafürhalten des OLAF würde durch die Offenlegung der genannten Dokumente zudem die Unabhängigkeit künftiger OLAF‑Untersuchungen und ihrer Ziele ernsthaft gefährdet und letztendlich sogar die Möglichkeit des OLAF, unabhängig von externen Einflüssen im allgemeinen Interesse endgültige Standpunkte zu verabschieden, beeinträchtigt. Daher ist Artikel 4 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung Nr. 1049/2001 hier anwendbar.

In den teilweise offengelegten Dokumenten 43 und 259 wurden die Namen der Untersuchungsbeauftragten des OLAF entfernt, da diese Beamten auch bei einer Reihe anderer Untersuchungen und operativer Maßnahmen des OLAF mitwirken und auch in künftigen internen Fällen ihre Fachkenntnisse und Stellungnahmen werden einbringen müssen, darunter möglicherweise auch Fälle im Zusammenhang mit den Betroffenen. Aufgrund des ‚sensiblen‘ Charakters der vom OLAF durchgeführten Untersuchungen und angesichts des dafür benötigten Sachverstands muss das OLAF alles dafür tun, dass diese Untersuchungen keinem ungebührlichen externen Druck ausgesetzt werden, durch den künftige Untersuchungen und die OLAF‑interne Beschlussfassung erheblich beeinträchtigt würden. Die Offenlegung der Namen dieser Untersuchungsbeauftragten wäre u. a. ihrer Fähigkeit abträglich, die anderen Untersuchungen unabhängig durchzuführen und würde gegen sie gerichtete Kritik erleichtern oder fördern, was – gewollt oder ungewollt – ihre Fähigkeit beeinträchtigen würde, derartige Untersuchungen unabhängig durchzuführen. Letztendlich würde dadurch sogar die Möglichkeit des OLAF, unabhängig von externen Einflüssen im allgemeinen Interesse endgültige Standpunkte zu verabschieden, beeinträchtigt. Daher ist Artikel 4 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung Nr. 1049/2001 hier anwendbar.“

28      Zu der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme wird in der ersten Entscheidung des OLAF sodann Folgendes ausgeführt:

„[Die betreffenden Dokumente schließen] u. a. die personenbezogenen Daten einzelner Personen wie die Beamten der Behörden der Mitgliedstaaten, Hinweisgeber, Zeugen, Angestellte von Unternehmen, Betroffene usw. ein, durch deren Offenlegung eindeutig ein Verstoß gegen den Schutz der Privatsphäre und der Integrität der Betroffenen im Sinne der Verordnung Nr. 45/2001 begangen würde, die ja speziell für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe gilt. Durch die Offenlegung ihrer personenbezogenen Daten würden die Betroffenen eindeutig einer Gefährdung ihrer Privatsphäre und ihrer Integrität ausgesetzt.

Was die Namen von Hinweisgebern, Zeugen, Betroffenen und Angestellten privater Unternehmen anbelangt, so enthalten die nicht offengelegten Teile bestimmter Dokumente die Namen von Einzelpersonen und Informationen, die sich auf den Ruf dieser Personen beziehen. Derartige Informationen sind als personenbezogene Daten einzuordnen, da sich die betreffenden Personen anhand dieser Daten identifizieren lassen.

Die Dokumente, aus dene[n] keine personenbezogenen Daten offengelegt werden, beziehen sich auf Untersuchungen des OLAF, auf Missstände bei der Verwaltung von EU-Mitteln und auf sonstige Verwaltungsmängel. Die betreffenden Informationen geben nicht unbedingt den Standpunkt der Kommission in diesen Angelegenheiten wieder. Durch die Offenlegung der Personennamen und anderer personenbezogener Informationen in diesem Kontext würden die betreffenden Personen in ein schlechtes Licht gestellt und ihre Arbeit möglicherweise missverstanden. Dies könnte ihrem Ruf schaden und liefe somit dem Schutz der Privatsphäre und der Integrität der betroffenen Personen zuwider.

Ferner sind Hinweisgeber eine sehr wichtige Informationsquelle für das OLAF. Die Offenlegung der Namen dieser Personen und sich unmittelbar auf sie beziehender Informationen würde künftige Untersuchungen beeinträchtigen, weil sie Privatpersonen d[a]von abhalten würde, dem OLAF Informationen über vermutete Betrugsdelikte zu Lasten des EU-Haushalts mitzuteilen. Dem OLAF und der Kommission würden dadurch entsprechende Anfangshinweise und somit die Hauptvoraussetzung für die Einleitung von Untersuchungen zum Schutz der finanziellen und der wirtschaftlichen Interessen der EU sowie zur Bekämpfung sonstiger gegen den EU-Haushalt gerichteter illegaler Handlungen fehlen.“

29      Zu der in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme wird in der ersten Entscheidung des OLAF schließlich Folgendes ausgeführt:

„Insbesondere die Veröffentlichung der Informationen in den gänzlich verwehrten Dokumenten sowie in den [nicht offengelegten] Teilen der Dokumente 17, 43, 109, 119, 243, 246, 248, 253, 257 und 262 würde dem Ruf bestimmter juristischer Personen schaden. Die Informationen beziehen sich auf Untersuchungen des OLAF, auf Missstände bei der Verwaltung von EU-Mitteln[, auf sonstige Verwaltungsmängel] und auf Bestechungsvorwürfe und geben nicht unbedingt den Standpunkt der Kommission wieder. Durch die Offenlegung der Namen der von der Unters[u]chung betroffenen Einrichtungen in diesem Kontext würden diese Einrichtungen in ein schlechtes Licht gestellt und ihre Handlungen möglicherweise missverstanden. Dies könnte ihrem Ruf und ihren legitimen geschäftlichen Interessen abträglich sein.“

30      Was zweitens die Dokumente der Kategorien 5 („sonstige externe Korrespondenz“), 6 („offizielle Falldokumente“) und 9 („Gerichtsurteil“) anbelangt, enthält die erste Entscheidung des OLAF die Übermittlung der „Kopien aller 26 Dokumente“. In dieser Entscheidung wird Folgendes ausgeführt:

„Zu den Dokumenten 247, 249, 252, 258, 260, 261 und 263 wird vollständiger Zugang gewährt, da durch die Offenlegung dieser Dokumente keine nach den Ausnahmeregelungen von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 zu schützenden Interessen verletzt werden.

Andere Dokumente der Kategorien (5), (6) und (9) können nicht vollständig offengelegt werden, da Teile dieser Dokumente unter zwei der in Artikel 4 der Verordnung 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmeregelungen fallen und der Zugang mithin … auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich bzw. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 … verwehrt werden muss.

Aufgrund dessen hat das OLAF Teile der Dokumente (Namen natürlicher oder juristischer Personen und sonstige Informationen, die unmittelbar die Identifizierung solcher Personen ermöglichen) entfernt.“

31      Was drittens das Dokument der Kategorie 8 („Kassetten mit der Aufnahme des mit dem Beschwerdeführer geführten Gesprächs“) anbelangt, wird in der ersten Entscheidung des OLAF Folgendes ausgeführt:

„Das OLAF betrachtet [diesen] Antrag als Antrag auf Zugang zu Ihren personenbezogenen, derzeit im OLAF verarbeiteten Daten gemäß Art. 13 der Verordnung Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr. Das OLAF ist bereit, die gewünschten Informationen dem Antragsteller gegenüber offenzulegen; hierzu wird dem Antragsteller gestattet, sich die betreffende Kassette (Dokument 266) im OLAF‑Gebäude anzuhören.“

32      Die erste Entscheidung des OLAF weist ferner darauf hin, dass die Ausnahmen nach Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 Anwendung fänden, es sei denn, es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse, das die Offenlegung rechtfertige. Anschließend wird darin Folgendes ausgeführt:

„Sie führen in Ihrem Zweitantrag keinerlei Argument an, aus dem ein öffentliches Interesse im Sinne der Verordnung Nr. 1049/2001 ersichtlich wäre. Auch besteht nach Kenntnisstand des OLAF keinerlei Anlass zu der Vermutung, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Offenlegung der betreffenden Dokumente bestehen könnte. Vielmehr besteht ein starkes öffentliches Interesse daran, die Beschlussfassung im OLAF und in der Kommission sowie die Geschäftsinteressen der Betroffenen zu schützen.“

33      Die erste Entscheidung des OLAF führt außerdem Folgendes aus:

„Das OLAF hat zudem die Möglichkeit geprüft, teilweisen Zugang zu den Dokumenten der Kategorien (1), (2), und (7) zu gewähren, zu denen kein Zugriff gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. [1049/2001] gewährt wird. Da die in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen jedoch gänzlich unter mindestens eine der genannten Ausnahmeregelungen fallen, ist ein teilweiser Zugang nicht möglich.“

34      Die erste Entscheidung des OLAF betont schließlich Folgendes:

„Die Verordnung Nr. 1049/2001 soll den Zugang aller zu öffentlichen Dokumenten gewährleisten, was bedeutet, dass ein gemäß der Verordnung offengelegtes Dokument zu einem öffentlichen Dokument wird. Diese Auslegung wurde vom Gericht erster Instanz in dessen Urteil vom 26. April 2005 in der Rechtssache Sison gegen Rat … bestätigt. Sie gilt auch für Ihre Person betreffende Informationen, denn jedes Dokument, das gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 einer Einzelperson gegenüber offengelegt wird, ist bei einem Folgeantrag oder bei einem von der Kommission gemäß ihre[n] Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1049/2001 gestellten Antrag automatisch gegenüber der breiten Öffentlichkeit offenzulegen.

Diesen Bestimmungen entsprechend hat das OLAF die Sie betreffenden personenbezogenen Daten … in den Dokumenten, zu denen teilweiser Zugang gewährt wird, entfernt.

Um Ihnen behilflich zu sein, interpretiert das OLAF Ihren Antrag als Antrag auf Zugang zu Ihren derzeit im OLAF verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Artikel 13 der Verordnung Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr. In diesem Fall hat das OLAF entschieden, Ihnen Kopien der teilweise offengelegten Dokumente … ohne Entfernung Ihrer personenbezogenen Daten (Anhang 3) zu übermitteln.“

35      Mit E‑Mail vom 15. Mai 2010 reagierte der Kläger u. a. auf eine auf S. 2 der ersten Entscheidung des OLAF formulierte Anmerkung, wonach er nicht klargestellt habe, ob sein Zugangsantrag auch die in die oben genannte Kategorie 10 („CCAM-Dokumentation“) eingeordnete Akte des „Advisory Committee on Procurement and Contracts“ (im Folgenden: CCAM) zu Vergabeverfahren, insbesondere die CCAM-Stellungnahmen zu Vergabeentscheidungen des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (OPOCE) sowie die dazugehörigen Dokumente (Angebote, Lebensläufe, Erklärungen und andere Informationen in Bezug auf Vergabeverfahren) umfasse, bezüglich deren der Zugang jedenfalls die Zustimmung des Generalsekretärs der Kommission erfordere. In dieser E‑Mail teilte der Kläger mit, dass er natürlich auch Zugang zur Akte des CCAM beantragt habe. Außerdem habe sein Antrag entgegen den Angaben in der ersten Entscheidung des OLAF auch die Verteilerlisten zu Dokumenten des OLAF (im Folgenden: Verteilerlisten) erfasst.

36      Mit Entscheidung vom 7. Juli 2010 (im Folgenden: zweite Entscheidung des OLAF) übersandte das OLAF dem Kläger 31 Verteilerlisten zu Dokumenten, zu denen ihm die erste Entscheidung des OLAF ganz oder teilweise Zugang gewährt hatte. Hinsichtlich des Dokuments Nr. 266 der OLAF‑Liste vom 30. April 2010 fügte das OLAF im Anhang seiner Entscheidung eine CD mit den betreffenden Aufnahmen bei. Bezüglich der Akte des CCAM, die in der OLAF‑Liste vom 30. April 2010 als Dokument Nr. 268 („File of documents copied at DG BUDG 05/12/02“) aufgeführt war, teilte das OLAF dem Kläger mit, dass das hierfür zuständige Generalsekretariat hierzu eine Entscheidung erlassen werde. Das OLAF erinnerte schließlich daran, dass „dieses Dokument“ ohne die vorherige Genehmigung der Kommission weder vervielfältigt noch zu kommerziellen Zwecken verbreitet werden dürfe.

 Verfahren und Anträge der Parteien

37      Mit Klageschrift, die am 6. Juni 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Mit getrenntem Schriftsatz, der am 8. September 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Art. 114 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Die Entscheidung darüber ist mit Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 14. Januar 2010 dem Endurteil vorbehalten worden.

38      Nach der Anpassung seiner Anträge, insbesondere mit am 7. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz, beantragt der Kläger,

–        die im Rahmen der Behandlung der Erstanträge auf Zugang vom 18. und 19. Januar 2008 und der Zweitanträge vom 22. Februar 2008, 18. April 2008 und insbesondere vom 21. April 2008 als Ablehnungsfiktion und tatsächlich ergangenen Entscheidungen der Kommission, den Zugang zu den Dokumenten der Kommission und den Dokumenten des OLAF abzulehnen und insbesondere jene vom 19. Mai 2008, vom 17. Juni 2008, vom 30. April 2010 und vom 7. Juli 2010, soweit sie die Anträge auf Zugang zu den Dokumenten ganz oder teilweise ablehnen, aufzuheben;

–        die Kommission zu verurteilen, in angemessener Höhe, mindestens jedoch einen symbolischen Schadensersatz in Höhe von einem Euro zu zahlen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

39      Die Kommission beantragt im Wesentlichen,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

40      Mit Schreiben vom 5. Juli 2010 hat das Gericht den Parteien mitgeteilt, dass die befasste Kammer mit Entscheidung vom 2. Juli 2010 den Antrag auf Erweiterung des Gegenstands der Klage auf die ausdrückliche Ablehnungsentscheidung der Kommission vom 17. Juni 2008 zurückgewiesen und dem Antrag auf Erweiterung des Gegenstands der Klage auf die erste Entscheidung des OLAF stattgegeben hat.

41      Mit Entscheidung vom 16. November 2010, die den Parteien am 25. November 2010 zugestellt worden ist, hat das Gericht dem Antrag des Klägers auf Erweiterung des Gegenstands der Klage auf die zweite Entscheidung des OLAF stattgegeben.

42      Nach dem Ausscheiden des Berichterstatters ist die Rechtssache neu zugewiesen worden. Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Ersten Kammer zugeteilt worden, der deshalb die vorliegende Rechtssache zugewiesen worden ist. Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht (Erste Kammer) beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen.

43      Mit Beschluss vom 5. Februar 2014 ist gemäß Art. 65 Buchst. b, Art. 66 § 1 und Art. 67 § 3 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 eine Beweisaufnahme angeordnet und der Kommission aufgegeben worden, eine Kopie der vertraulichen Fassungen aller Dokumente im Zusammenhang mit dem Antrag Nr. 590/2008 vorzulegen, wobei klargestellt worden ist, dass diese Schriftstücke dem Kläger nicht übermittelt werden. Mit Schreiben vom 5. März 2014 antwortete die Kommission auf diese Anordnung.

44      Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 hat das Gericht die Parteien aufgefordert, bestimmte Fragen zu beantworten. Die Beteiligten sind dem fristgerecht nachgekommen. So haben die Kommission und der Kläger jeweils am 5. und 6. März 2014 auf Fragen des Gerichts geantwortet. Mit Schriftsatz vom 27. März 2014 hat der Kläger zu den Antworten der Kommission vom 5. März 2014 Stellung genommen.

45      Am 20. Oktober 2014 hat der Kläger bei der Kanzlei des Gerichts ein Schreiben, das eine gemäß Art. 13 der Verordnung Nr. 45/2001 erlassene Entscheidung des OLAF vom 31. Juli 2014 über die „Überprüfung der Antwort auf Ersuchen um Zugang zu personenbezogenen Daten, OF/2002/0356“ (im Folgenden: Überprüfungsentscheidung des OLAF vom 31. Juli 2014) betrifft, eine zusammenfassende Tabelle der in Rede stehenden Dokumente und die zu dieser Tabelle gehörenden Anlagen mit den sich im Besitz des OLAF befindenden Dokumenten eingereicht.

46      Die Parteien haben in der Sitzung vom 21. Oktober 2014 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

47      Mit Schreiben vom 4. November 2014 hat die Kommission zum Schreiben des Klägers vom 20. Oktober 2014 (siehe oben, Rn. 45) Stellung genommen.

48      Nach der schriftlichen Stellungnahme der Kommission vom 2. Dezember 2014 zur schriftlichen Stellungnahme des Klägers vom 7. November 2014 bezüglich der schriftlichen Antworten der Kommission vom 22. Oktober 2014 auf Fragen, die das Gericht im Hinblick auf die mündliche Verhandlung gestellt hatte, hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts am 8. Dezember 2014 das mündliche Verfahren abgeschlossen.

 Rechtliche Würdigung

I –  Vorbemerkungen

49      Die vorliegende Klage ist nach den Anträgen des Klägers zum einen auf die Nichtigerklärung der stillschweigenden und ausdrücklichen Entscheidungen über die Verweigerung des vollständigen oder teilweisen Zugangs zu den Dokumenten der Kommission (einschließlich den Dokumenten des OLAF) gerichtet, die dieses Organ gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 im Rahmen der Behandlung der Erstanträge auf Zugang vom Januar 2008 und der ersten und zweiten Zweitanträge auf Zugang erlassen hat, soweit mit diesen Entscheidungen diese Anträge ganz oder teilweise abgelehnt werden. Zum anderen beantragt der Kläger beim Gericht, die Kommission wegen der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen zu Schadensersatz zu verurteilen. Im Rahmen seiner Antworten vom 6. März 2014 auf Fragen des Gerichts hat der Kläger zudem Schadensersatz wegen der Verletzung des durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) garantierten Rechts auf ein Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist beantragt.

50      Wie in Rn. 3 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, wurden die Erstanträge auf Zugang vom Januar 2008 am 30. Januar 2008 unter vier verschiedenen Aktenzeichen, nämlich als Anträge Nrn. 590/2008, 591/2008, 593/2008 und 594/2008, registriert.

51      In Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts hat der Kläger bestätigt, dass sich der Gegenstand der Klage nicht auf die vom Antrag Nr. 591/2008 erfassten Dokumente erstrecke, da er schon vor Erhebung der vorliegenden Klage Zugang zu den fraglichen Dokumenten erhalten habe.

52      Daher prüft das Gericht im Rahmen der vorliegenden Klage nur die Anträge Nrn. 590/2008, 593/2008 und 594/2008. Das Gericht prüft zunächst den Antrag auf Nichtigerklärung und dann die Anträge auf Schadensersatz.

II –  Zum Antrag auf Nichtigerklärung

A –  Zum Antrag Nr. 593/2008

53      Der Antrag Nr. 593/2008 umfasst „[alle Dokumente,] deren Zugangsanträge [des Klägers] Gegenstand der … Beschwerdeverfahren [1434/2004/PB, 144/2005/PB und 3002/2005/PB] beim Europäischen Ombudsmann waren und insbesondere: … die Noten bzw. Schreiben des Generalsekretärs der Kommission an den Generaldirektor von OLAF vom 18.12.2003 (vgl. Beschwerde 144/2005) und 15.11.2004 (vgl. Beschwerde 3002/2005) sowie sämtliche weiteren [ihm] noch nicht zugänglich gemachten früheren oder späteren Schriftwechsel zwischen diesen Dienststellen, die sich auf [seine] Person und/oder die OLAF[-]Untersuchung OF/2002/0356 beziehen … [und] die in dem Schreiben des Generalsekretärs an [ihn] vom 20.4.2004 [SGB.2/MM/tf D(2004)3511] unter Nr. 5 explizit genannten Dokumente, hinsichtlich [deren ihm] der Zugang verweigert wurde“.

54      Die Kommission teilte mit ihrem oben genannten Schreiben vom 19. Mai 2008 dem Kläger mit, dass sie beschlossen habe, die Frist für die Bearbeitung des zweiten Zweitantrags auf Zugang zu den vom Antrag Nr. 593/2008 erfassten Dokumenten zu verlängern. Dieser Antrag auf Zugang wurde schließlich durch die Entscheidung vom 17. Juni 2008, d. h. nach Erhebung der vorliegenden Klage, abgelehnt. Mit Entscheidung vom 2. Juli 2010 (siehe oben, Rn. 40) hat das Gericht den vom Kläger in seiner am 17. Mai 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung gestellten Antrag auf Erweiterung des Gegenstands der vorliegenden Klage auf die Entscheidung vom 17. Juni 2008 zurückgewiesen.

55      Da zum einen die ausdrückliche Ablehnungsentscheidung vom 17. Juni 2008 entgegen dem Vorbringen des Klägers sich unmittelbar auf den zweiten Zweitantrag auf Zugang zu den vom Antrag Nr. 593/2008 erfassten Dokumenten bezieht und offenkundig darauf antwortet, ist, selbst wenn diese Entscheidung zu spät ergangen sein sollte, wie der Kläger ebenfalls geltend macht, der insbesondere die Ordnungsmäßigkeit der Verlängerung der Frist für die Beantwortung seines Zweitantrags durch die Kommission bestreitet, festzustellen, dass – wie die Kommission zutreffend vorgetragen hat – über die angeblichen stillschweigenden ablehnenden Entscheidungen über den Zugang zu den vom Antrag Nr. 593/2008 erfassten Dokumenten nicht mehr zu entscheiden ist.

56      Die Verordnung Nr. 1049/2001 sieht zwar keine Möglichkeit vor, von den in ihren Art. 7 und 8 vorgesehenen Fristen abzuweichen, doch wurden die stillschweigenden ablehnenden Entscheidungen durch den – wenn auch verspäteten – Erlass der in Beantwortung des Antrags auf Zugang zu den vom Antrag Nr. 593/2008 erfassten Dokumenten ergangenen ausdrücklichen Ablehnungsentscheidung vom 17. Juni 2008 hinfällig, so dass folglich über die Klage nicht mehr zu entscheiden ist, soweit sie sich gegen die stillschweigenden Entscheidungen, den Zugang zu den fraglichen Dokumenten zu verweigern, richtete (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission, C‑127/13 P, Slg, EU:C:2014:2250, Rn. 24 bis 26, 28, 89 und 91).

57      Da zum anderen der Antrag des Klägers auf Erweiterung des Gegenstands der Klage auf die ausdrückliche Ablehnungsentscheidung vom 17. Juni 2008 23 Monate nach deren Erlass und folglich nach Ablauf der in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehenen Klagefrist gestellt worden ist, ist er, wie oben ausgeführt, mit Entscheidung des Gerichts vom 2. Juli 2010 zurückgewiesen worden. Daher kann auch im Rahmen der vorliegenden Klage nicht über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 17. Juni 2008 entschieden werden.

58      Die Klage ist daher insoweit abzuweisen, als sie auf die Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidungen und der ausdrücklichen Entscheidung der Verweigerung des Zugangs zu den vom Antrag Nr. 593/2008 erfassten Dokumenten gerichtet ist.

B –  Zum Antrag Nr. 594/2008

59      Der Antrag Nr. 594/2008 betrifft „die in den [Generaldirektionen der Kommission, (DG)] [Eurostat,] ESTAT, ENTR und [dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (OPOCE)] für das Beurteilungs- und Beförderungsverfahren 2003 (Beurteilung über den Zeitraum 1/7/2001 bis 31/12/2002 und anschließendes Beförderungsverfahren) geltenden von den DGs erstellten allgemeinen Dienstanweisungen bzw. Vorgaben/‚specific provisions‘ sowie die am 1.7.2002, am 1.8.2002 und am 10.2.2003 jeweils aktuellen Fassungen des Leitfadens ‚Das System der Begleitung der Beruflichen Entwicklung‘ und des Verwaltungshandbuchs ‚Beurteilung und Beförderung‘“ sowie „die entsprechenden Dokumente hinsichtlich der Beurteilungs‑ und Beförderungszeiträume 2003, 2004 und 2005 inklusive der für diese Verfahren jeweils geltenden Verwaltungsvorschriften und [Allgemeinen Durchführungsbestimmungen (DGE)] zu Artikel 43 und 45 [des Statuts der Beamten der Europäischen Union]“.

60      In ihrer E‑Mail vom 19. Mai 2008 (siehe oben, Rn. 17) machte die Kommission geltend, dass der Antrag Nr. 594/2008 gegenstandslos geworden sei, da sie ihn schon positiv beschieden habe. Der Kläger widersprach dieser Behauptung mit E‑Mail vom 20. Mai 2008 (siehe oben, Rn. 18). In ihrer Antwort vom 5. März 2014 auf eine Frage des Gerichts (siehe oben, Rn. 44) hat die Kommission ergänzende Erläuterungen zu den vom Antrag Nr. 594/2008 erfassten Dokumenten gegeben und dem Kläger mehrere Dokumente übermittelt.

61      Es steht fest, dass der Kläger am 22. April 2008 acht zum Antrag Nr. 594/2008 gehörende Dokumente erhielt und die Kommission in ihrer Antwort vom 5. März 2014 (siehe oben, Rn. 44) Zugang zu verschiedenen Dokumenten der Generaldirektion (DG) ESTAT im Zusammenhang mit diesem Antrag gewährte, wobei sie erklärte, dass keine weiteren Dokumente der DG ENTR und des OPOCE existierten.

62      Da feststeht, dass ausdrückliche Entscheidungen ergangen sind, ist jedenfalls nicht mehr über angebliche stillschweigende Entscheidungen der Verweigerung des Zugangs zu den vom Antrag Nr. 594/2008 erfassten Dokumenten zu entscheiden.

63      In seiner Stellungnahme vom 27. März 2014 (siehe oben, Rn. 44) hat der Kläger klargestellt, dass die Klage insoweit gegenstandslos sei und sich infolgedessen erledigt habe, als sie die zwischenzeitlich von der Kommission gestellten Dokumente und die in dem Zugangsantrag genannten Dokumente betreffe, hinsichtlich deren die Kommission aber behauptet habe, dass sie nicht existierten, nämlich Dokumente der DG ENTR und des OPOCE über die Beurteilung oder die Beförderung, die zu den Durchführungsbestimmungen der Kommission über die Art. 43 und 45 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) hinzugekommen seien.

64      In derselben Stellungnahme hat der Kläger andererseits erklärt, dass er hinsichtlich des Zugangs zum Leitfaden „Das System der Begleitung der Beruflichen Entwicklung“ und zum Verwaltungshandbuch „Beurteilung und Beförderung“ seine Klage aufrechterhalte, da die ihm von der Kommission am 22. April 2008 übermittelten Fassungen des „career development review system GUIDE“ vom März 2006 und des „Practical Guide for Jobholders“ vom 1. Februar 2008 späteren Datums als die im vorliegenden Fall einschlägigen Fassungen seien, die zum im Jahr 2003 anwendbaren Beförderungsverfahren gehörten. Der Kläger trägt vor, dass er ausdrücklich Zugang zu den am 1. Juli 2002, am 1. August 2002 und am 10. Februar 2003 geltenden Fassungen der betreffenden Dokumente beantragt habe.

65      Zur Stützung seiner Ansicht, dass diese Dokumente existierten und sich 2008 im Besitz der Kommission befunden haben, trägt der Kläger vor, dass er diesem Organ 2004 im Rahmen eines anderen, damals beim Gericht anhängigen Verfahrens die deutsche Fassung dieses Leitfadens und dieses Handbuchs übermittelt habe, die jeweils mit der Angabe „Aktualisierte Fassung: 05.06.2003“ und „GD ADMIN A6 – November 2002“ versehen gewesen seien. Sollte die Kommission 2008 tatsächlich nicht mehr über diese Dokumente verfügt haben, was unwahrscheinlich sei, müsse die Tatsache, dass sie darüber hätte verfügen müssen, zumindest im Rahmen der Kostenentscheidung berücksichtigt werden. Dass er diese Dokumente besessen habe, habe keine Auswirkung auf sein Rechtsschutzinteresse, weil er sie nicht auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 erhalten habe.

66      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 zwar selbst dann anwendbar ist, wenn – wie die Kommission hier geltend macht – das betreffende Organ nicht mehr über das Dokument verfügt, zu dem Zugang verlangt wird, und dieses Organ dem Antragsteller antworten und vor Gericht die aus diesem Grund erfolgende Verweigerung des Zugangs rechtfertigen muss, doch kann diese Verordnung ein Organ nicht verpflichten, Zugang zu einem Dokument zu gewähren, über das es nicht mehr verfügt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:C:2014:2250, Rn. 38 bis 47).

67      Nach den Erklärungen, die die Kommission auf die vom Kläger in seiner oben genannten Stellungnahme vom 27. März 2014 (siehe oben, Rn. 44) dargelegte Ansicht hin gegeben hat, handelt es sich bei den fraglichen Dokumenten jedoch um Broschüren, die die aktuell geltenden Regeln darlegten, ständig angepasst würden und deren ältere Versionen nicht archiviert würden. Da nach den plausiblen Erklärungen der Kommission zum Zeitpunkt der Einreichung der Zugangsanträge im Jahr 2008 die älteren Versionen des fraglichen Leitfadens bzw. Handbuchs nicht mehr verfügbar waren, durfte sich dieses Organ darauf beschränken, dem Kläger nur die Versionen dieser Dokumente zu übermitteln, die sich zu dieser Zeit in seinem Besitz befanden.

68      Die Klage ist daher auch insoweit abzuweisen, als sie auf die Nichtigerklärung der Entscheidungen über die Verweigerung des Zugangs zu den vom Antrag Nr. 594/2008 erfassten Dokumenten gerichtet ist.

C –  Zum Antrag Nr. 590/2008

1.     Zum Gegenstand des Antrags

69      Der Antrag Nr. 590/2008 betrifft „[die vollständige] Akte der OLAF‑Untersuchung OF/2002/0356 (alle Dokumente ohne unzulässige Schwärzungen), [die] vollständigen und korrekten Abschriften der in jener Akte enthaltenen Tonaufzeichnungen, [alle Dokumente] jeglicher Art, die zwar nicht in jener Akte enthalten sind, sich jedoch mit dem o.g. Fall/Untersuchung oder mit [der] Person [des Klägers] befassen, [die] Note von Herrn [B.] an Herrn [S.] vom 13.4.2004 (NT/ls D(2004-AC‑4575, 05235) (ohne Schwärzungen)“.

70      Mit Entscheidungen des Gerichts vom 2. Juli 2010 und vom 16. November 2010 ist dem Antrag auf Erweiterung des Gegenstands der Klage auf die erste und die zweite Entscheidung des OLAF, die den Antrag auf Zugang zu den vom Antrag Nr. 590/2008 erfassten Dokumenten betreffen (im Folgenden: erste und zweite Entscheidung des OLAF), stattgegeben worden.

71      Wie oben in Rn. 20 festgestellt worden ist, wurden in der ersten Entscheidung des OLAF 268 Dokumente identifiziert, die in zehn Kategorien eingeordnet wurden. Mit der zweiten Entscheidung des OLAF wurde dem Kläger hinsichtlich der CCAM-Dokumentation mitgeteilt, dass das Generalsekretariat separat antworten werde, da die betreffenden Dokumente von den OLAF‑Ermittlern bei der Generaldirektion Haushalt (GD BUDG) kopiert worden seien. Mit dieser Entscheidung wurden dem Kläger 31 Verteilerlisten zu bestimmten Dokumenten übermittelt, zu denen die erste Entscheidung des OLAF ganz oder teilweise Zugang gewährt hatte.

72      Da davon auszugehen ist, dass die erste Entscheidung des OLAF die vorhergehenden stillschweigenden Entscheidungen über den Antrag Nr. 590/2008 ersetzt hat, ist – wie die Kommission vorträgt und der Kläger in der Erwiderung als auch in seiner Antwort auf eine Frage des Gerichts einzuräumen bereit ist – über die ursprüngliche Klage jedenfalls insoweit nicht mehr zu entscheiden, als sie diese stillschweigenden Entscheidungen betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:C:2014:2250, Rn. 89 und 91).

73      Zudem räumt der Kläger ein, dass über die vom Antrag Nr. 590/2008 erfassten Dokumente, zu denen ihm gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 vollständig Zugang gewährt wurde, über die Teile der Dokumente, zu denen ihm durch die erste und die zweite Entscheidung des OLAF Zugang gewährt wurde, über den Inhalt der Dokumente, bezüglich deren er einräumt, dass die Schwärzung rechtmäßig ist, und über die Dokumente, die nicht oder nicht mehr existierten, nicht mehr zu entscheiden ist.

2.     Zur Zulässigkeit des Antrags

74      Soweit die Kommission nach der Entscheidung des Gerichts, dem Antrag auf Erweiterung des Gegenstands der Klage auf die erste und die zweite Entscheidung des OLAF stattzugeben, ihre Einrede der Unzulässigkeit der ursprünglichen Klage mit der zweifachen Begründung aufrechterhalten hat, dass die Klage verfrüht erhoben worden sei und eine nicht anfechtbare, bloß wiederholende Verfügung zum Gegenstand habe, ist diese Einrede zurückzuweisen.

75      In dieser Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass aus der Akte hervorgeht, dass sich der Kläger, da er keine Bestätigung der Registrierung des den Antrag Nr. 590/2008 betreffenden zweiten Zweitantrags auf Zugang erhalten hatte, mit E‑Mail vom 22. April 2008 an die Kommission wandte, um eine Erklärung zu erhalten, wie über diesen Zweitantrag beschieden wird. In ihrer Antwort vom 23. April 2008 wies die Kommission darauf hin, dass der den Antrag Nr. 590/2008 betreffende Zweitantrag an das OLAF gesandt worden sei, das für die Bestätigung seiner Registrierung zuständig sei.

76      Der Akte lässt sich jedoch keine vor Erhebung der vorliegenden Klage datierte Mitteilung des OLAF über die Registrierung des genannten Zweitantrags entnehmen, und für diese mangelnde Registrierung wurde auch keine Erklärung gegeben. Die Akte enthält auch keine Information darüber, was das OLAF oder eine andere Dienststelle der Kommission vor Erlass der ersten und der zweiten Entscheidung des OLAF aus dem Jahr 2010 in Bezug auf diesen Zweitantrag gegebenenfalls veranlasst hat.

77      Somit hatte der Kläger bei Erhebung der vorliegenden Klage am 6. Juni 2008, d. h. über sechs Wochen nach Einreichung der zweiten Zweitanträge auf Zugang, noch immer keine Bestätigung der Registrierung des den Antrag Nr. 590/2008 betreffenden Zweitantrags erhalten.

78      In einer derartigen Situation, die sich durch eine völlige Untätigkeit der Kommission auszeichnet, ist Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 anzuwenden und davon auszugehen, dass eine stillschweigende Entscheidung ergangen ist, den Zweitantrag hinsichtlich des Antrags Nr. 590/2008 abzulehnen.

79      Daher kann die ursprüngliche Klage entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht als verfrüht erhoben angesehen werden.

80      Soweit die Kommission in ihrer Einrede der Unzulässigkeit einwendet, dass, selbst wenn eine stillschweigende ablehnende Entscheidung existierte, es sich jedenfalls um eine bloße Bestätigung früherer ablehnender Entscheidungen handele, die nach der Rechtsprechung nicht anfechtbar sei, ist dieser Einwand zurückzuweisen.

81      Nach Ansicht der Kommission bestätigt eine Entscheidung lediglich eine frühere Entscheidung, wenn sie kein neues Element gegenüber der früheren Handlung enthalte und ihr keine erneute Prüfung der Lage des Adressaten dieser früheren Handlung vorausgegangen sei. Die streitgegenständlichen Anträge beträfen jedoch allesamt Dokumente, zu denen sie bereits 2004 und 2005 den Zugang verweigert habe, ohne dass der Kläger die betreffenden Entscheidungen angefochten habe. Die Kommission habe den Kläger ausdrücklich gebeten, neue Elemente darzulegen, die eine Neubescheidung rechtfertigten. Der Kläger habe in seinem Zweitantrag keinerlei erhebliche neue Fakten oder andere Elemente erwähnt, die eine Neubescheidung hätten rechtfertigen können. Nach der Rechtsprechung des Gerichts stellten die Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten kein solches neues Element dar (Urteil Internationaler Hilfsfonds/Kommission, oben in Rn. 19 angeführt, EU:T:2008:179, Rn. 87).

82      Insoweit genügt der Hinweis, dass eine Person jedenfalls einen neuen Antrag auf Zugang stellen kann, der sich auf Dokumente bezieht, deren Einsicht ihr zuvor verwehrt wurde. Ein solcher Antrag verpflichtet das betreffende Organ, zu prüfen, ob die frühere Zugangsverweigerung angesichts einer zwischenzeitlich eingetretenen Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Lage weiterhin gerechtfertigt ist. Die stillschweigende Verweigerung des Zugangs zu den vom Antrag Nr. 590/2008 erfassten Dokumenten als Antwort auf die zweiten Zweitanträge auf Zugang ist daher eine anfechtbare Handlung, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Art. 230 EG sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Internationaler Hilfsfonds/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2010:40, Rn. 57, 59 und 62, und vom 21. Oktober 2010, Agapiou Joséphidès/Kommission und EACEA, T‑439/08, EU:T:2010:442, Rn. 75).

83      Die gegen die ursprüngliche Klage erhobene Einrede der Unzulässigkeit kann somit, soweit sie aufrechterhalten worden ist und den Antrag Nr. 590/2008 betrifft, nicht durchgreifen und daher der Prüfung der Begründetheit der Klage jedenfalls insoweit nicht entgegenstehen, als sie den Antrag auf Zugang zu den vom Antrag Nr. 590/2008 erfassten Dokumenten zum Gegenstand hat, insbesondere der ersten und der zweiten Entscheidung des OLAF, auf die die vorliegende Klage mit Entscheidungen des Gerichts vom 2. Juli und 16. November 2010 erweitert worden ist.

3.     Zur Begründetheit des Antrags

84      In seinen Antworten vom 6. März 2014 auf Fragen des Gerichts (siehe oben, Rn. 44) hat der Kläger klargestellt, wie er in Bezug auf die erste und die zweite Entscheidung des OLAF seine Klagegründe und Rügen in diesem Stadium des Verfahrens aufrechterhalte.

85      Für die Prüfung dieser verschiedenen Klagegründe und Rügen ist zunächst auf bestimmte Einzelheiten der Rechtsprechung hinzuweisen.

86      Die Verordnung Nr. 1049/2001 trägt nach ihrem ersten Erwägungsgrund dem – in dem Art. 1 Abs. 2 EUV zum Ausdruck gebrachten – Willen Rechnung, dass dieser Vertrag eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas darstellt, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden. Nach dem zweiten Erwägungsgrund dieser Verordnung knüpft das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Organe an deren demokratischen Charakter an (Urteile vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C‑506/08 P, Slg, EU:C:2011:496, Rn. 72, und vom 21. Mai 2014, Catinis/Kommission, T‑447/11, Slg, EU:T:2014:267, Rn. 38).

87      Zu diesem Zweck soll die Verordnung Nr. 1049/2001, wie sich aus ihrem vierten Erwägungsgrund und Art. 1 ergibt, der Öffentlichkeit ein größtmögliches Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren (Urteile Schweden/MyTravel, oben in Rn. 86 angeführt, EU:C:2011:496, Rn. 73, und Catinis/Kommission, oben in Rn. 86 angeführt, EU:T:2014:267, Rn. 39).

88      Dieses Recht unterliegt zwar gewissen Einschränkungen aufgrund öffentlicher oder privater Interessen. Insbesondere sieht diese Verordnung im Einklang mit ihrem elften Erwägungsgrund in Art. 4 eine Ausnahmeregelung vor, wonach die Organe den Zugang zu einem Dokument verweigern können, falls durch dessen Verbreitung eines der mit dieser Vorschrift geschützten Interessen beeinträchtigt würde (Urteile Schweden/MyTravel, oben in Rn. 86 angeführt, EU:C:2011:496, Rn. 74, und Catinis/Kommission, oben in Rn. 86 angeführt, EU:T:2014:267, Rn. 40).

89      Diese Ausnahmen sind aber, da sie vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, eng auszulegen und anzuwenden (Urteile Schweden/MyTravel, oben in Rn. 86 angeführt, EU:C:2011:496, Rn. 75, und Catinis/Kommission, oben in Rn. 86 angeführt, EU:T:2014:267, Rn. 41).

90      Beschließt das betreffende Organ, den Zugang zu einem Dokument zu verweigern, dessen Übermittlung bei ihm beantragt wurde, muss es daher grundsätzlich erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine von ihm geltend gemachte Ausnahme nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte. Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung muss außerdem vernünftigerweise absehbar und darf nicht rein hypothetisch sein (Urteile Schweden/MyTravel, oben in Rn. 86 angeführt, EU:C:2011:496, Rn. 76, vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C‑365/12 P, Slg, EU:C:2014:112, Rn. 65, und Catinis/Kommission, oben in Rn. 86 angeführt, EU:T:2014:267, Rn. 42).

91      Dem betreffenden Organ steht es jedoch frei, sich hierbei auf allgemeine Vermutungen zu stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten, da für Anträge auf Verbreitung von Dokumenten gleicher Art vergleichbare allgemeine Erwägungen gelten können (Urteil Kommission/EnBW, oben in Rn. 90 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 65). Die Anwendung einer allgemeinen Vermutung schließt nicht die Möglichkeit aus, darzulegen, dass die Vermutung für ein bestimmtes Dokument, um dessen Verbreitung ersucht wird, nicht gilt oder dass gemäß Art. 4 Abs. 2 am Ende oder Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 oder 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung des betreffenden Dokuments besteht. Darüber hinaus ist das Organ nicht verpflichtet, seine Entscheidung auf die allgemeine Vermutung zu stützen. Es kann jederzeit die vom Antrag auf Zugang erfassten Dokumente konkret prüfen und eine entsprechende Begründung geben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C‑514/11 P und C‑605/11 P, Slg, EU:C:2013:738, Rn. 45, 66 und 67, und Catinis/Kommission, oben in Rn. 86 angeführt, EU:T:2014:267, Rn. 43).

92      Schließlich kann das Erfordernis der Nachprüfung, ob die betreffende allgemeine Vermutung tatsächlich Anwendung findet, nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass die Kommission alle im gegebenen Fall beantragten Dokumente individuell prüfen müsste. Ein solches Erfordernis nähme der allgemeinen Vermutung ihre praktische Wirksamkeit, nämlich es der Kommission zu ermöglichen, auf einen allgemeinen Zugangsantrag auch allgemein zu antworten (Urteil Kommission/EnBW, oben in Rn. 90 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 101).

93      Anhand dieser Grundsätze sind die Anträge des Klägers zu prüfen, soweit sie auf die Nichtigerklärung der ersten und der zweiten Entscheidung des OLAF gerichtet sind.

94      Im Hinblick auf die Argumente, die der Kläger zur Stützung seines Antrags auf Nichtigerklärung der ersten und der zweiten Entscheidung des OLAF vorgebracht hat, ist festzustellen, ob das OLAF seiner Begründungspflicht nachgekommen ist, bevor geprüft wird, ob die Gründe, die das OLAF in Bezug auf die geltend gemachten Ausnahmen angegeben hat, stichhaltig sind und ob es gegebenenfalls ein überwiegendes öffentliches Interesse gibt, das es dennoch rechtfertigt, Zugang zu den fraglichen Dokumenten zu gewähren.

a)     Zur geltend gemachten Verletzung der Begründungspflicht

95      Der Kläger macht geltend, die erste und die zweite Entscheidung des OLAF genügten nicht der Begründungspflicht. Er wirft dem OLAF im Wesentlichen vor, hinsichtlich aller Dokumente mit dem Kürzel „NA“ (No Access, kein Zugang) allgemein auf den Verweigerungsgrund des Schutzes des Entscheidungsprozesses verwiesen zu haben und hinsichtlich des Grundes des Schutzes der Privatsphäre kein bestimmtes Dokument genannt zu haben, da sich eine solch spezielle Nennung allenfalls bezüglich des Grundes des Schutzes der geschäftlichen Interessen feststellen lasse. Hinsichtlich der Dokumente mit dem Kürzel „PA“ (Partial Access, teilweiser Zugang) berufe sich das OLAF auch in allen Fällen ungenau auf die Verweigerungsgründe des Schutzes der Privatsphäre und der geschäftlichen Interessen. Ebenso seien die Angaben des OLAF zur Rechtfertigung der Anwendung der fraglichen Verweigerungsgründe viel zu ungenau und ermöglichten es nicht, die für die Anwendung der geltend gemachten Ausnahmen erforderlichen Unterscheidungen vorzunehmen. Selbst wenn das Gericht der Ansicht sein sollte, dass genaue Angaben gemacht worden seien, seien in den meisten Fällen jedenfalls die Voraussetzungen für eine Verweigerung nicht erfüllt gewesen.

96      Der Kläger trägt schließlich vor, dass die Begründung, die die Kommission zur Stützung der ersten Entscheidung des OLAF erstmals in ihren Antworten vom 22. Oktober 2014 auf Fragen des Gerichts anführe, insoweit als verspätet zurückzuweisen sei, als sie auf die in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten gestützt sei.

97      Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

98      Nach Ansicht der Kommission darf sich das mit der Sache befasste Organ nach einer gefestigten Rechtsprechung (Urteil Catinis/Kommission, oben in Rn. 86 angeführt, EU:T:2014:267, Rn. 43) auf allgemeine Vermutungen stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gälten, wenn für Dokumente der gleichen Art vergleichbare allgemeine Erwägungen gelten könnten und nachdem es im Einzelfall geprüft habe, ob diese allgemeinen Erwägungen tatsächlich anwendbar seien. Die Begründung dürfe somit anhand von En-bloc-Vermutungen/Begründungen für bestimmte Kategorien von Dokumenten erfolgen.

99      Die erste Entscheidung des OLAF enthalte eine kurze Beschreibung der 209 Dokumente in den Kategorien 1, 2 und 7 der OLAF‑Liste vom 30. April 2010, deren Herausgabe vollständig verweigert worden sei. Das Urteil Catinis/Kommission, oben in Rn. 86 angeführt (EU:T:2014:267), bestätige, dass der Zugang zu vergleichbaren Kategorien von Dokumenten, wie den internen Dokumenten oder der Korrespondenz mit den von einer OLAF‑Untersuchung betroffenen Personen, aufgrund von En-bloc-Begründungen, wie den in der ersten Entscheidung des OLAF enthaltenen, verweigert werden könne.

100    Zunächst ist entsprechend dem Vorbringen des Klägers festzustellen, dass die von der Kommission in ihrer Antwort vom 22. Oktober 2014 auf Fragen des Gerichts dargelegte Argumentation, soweit sie dahin verstanden werden kann, dass die Zugangsverweigerung auf die in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme zum Schutz von Untersuchungstätigkeiten gestützt wird, als verspätet zurückzuweisen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, T‑516/11, EU:T:2014:759, Rn. 92).

101    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Begründung dem Betroffenen nämlich grundsätzlich gleichzeitig mit der ihn beschwerenden Entscheidung mitzuteilen. Das Fehlen der Begründung kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für die Entscheidung während des Verfahrens vor dem Unionsrichter erfährt (Urteile vom 26. November 1981, Michel/Parlament, 195/80, EU:C:1981:284, Rn. 22, und vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg, EU:C:2005:408, Rn. 463).

102    Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Pflicht zur Begründung einer Einzelentscheidung nicht ihren Zweck erfüllt, der nach ständiger Rechtsprechung darin besteht, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung richtig ist oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht, und dem Unionsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 101 angeführt, EU:C:2005:408, Rn. 462 und die dort angeführte Rechtsprechung).

103    Ferner obliegt es dem Organ, das den Zugang zu einem Dokument verweigert hat, eine Begründung zu geben, der sich entnehmen und anhand deren sich überprüfen lässt, ob das angeforderte Dokument tatsächlich unter die Ausnahmeregelung fällt und ob in dieser Hinsicht tatsächlich ein Schutzbedarf besteht (Urteil Catinis/Kommission, oben in Rn. 86 angeführt, EU:T:2014:267, Rn. 48).

104    Im vorliegenden Fall wird in der ersten Entscheidung des OLAF klargestellt, dass sich die Liste aller vom fraglichen Antrag betroffenen Dokumente in der Tabelle im Anhang der Entscheidung befinde, dass diese Dokumente in die in der Entscheidung genannten zehn Kategorien eingeordnet seien, dass jedes Dokument durch die ihm in dieser Liste zugeordnete Nummer identifiziert sei und dass es keine weiteren, die im Zugangsantrag genannte Sache OF/2002/0356 betreffenden Dokumente gebe, die nicht in der fraglichen Untersuchungsakte seien. Die dem Kläger zuvor offengelegten Dokumente, d. h. die Dokumente Nrn. 192 bis 239 der Kategorien 3 und 4, stünden auch in der fraglichen Liste, seien aber nicht Gegenstand dieser Entscheidung, da sie sich bereits im Besitz des Betroffenen befänden. Hinsichtlich des Dokuments Nr. 266 der Kategorie 8 bezüglich Kassetten, die die Aufnahme des Gesprächs der Untersuchungsbeauftragten des OLAF mit dem Kläger vom 13. November 2002 enthalten, wird in der ersten Entscheidung des OLAF ausgeführt, dass das OLAF bereit sei, dem Kläger die angeforderten Informationen gemäß Art. 13 der Verordnung Nr. 45/2001 zu übermitteln. Zu den Dokumenten der Kategorie 10 bezüglich der CCAM-Dokumentation fordert die Entscheidung den Kläger auf, seinen Standpunkt hinsichtlich der Frage klarzustellen, ob sich der Zugangsantrag auf diese Dokumentation beziehe, denn dann würde eine endgültige Entscheidung über den Zugang jedenfalls auch die Zustimmung des Generalsekretariats benötigen, da diese Dokumente ebenfalls der Zuständigkeit der Kommission unterlägen.

105    Wie oben aus den Rn. 24 bis 30 hervorgeht, werden in der ersten Entscheidung des OLAF zudem deutlich die Ausnahmen angegeben, auf die sie die teilweisen oder vollständigen Verweigerungen des Zugangs zu den Dokumenten der Kategorien 1, 2, 5, 6, 7 und 9 stützt, indem sie eine oder mehrere der in Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgezählten Ausnahmen anführt, nämlich die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen, die in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung vorgesehene Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen und die in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung vorgesehene Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses des Organs.

106    Was zum einen die Dokumente der Kategorien 1, 2 und 7 anbelangt, die jeweils die Aktenvermerke, die interne Korrespondenz (zwischen der Kommission und dem OLAF oder OLAF‑intern) und die Entwürfe offizieller Falldokumente betreffen, wird in der ersten Entscheidung des OLAF ausgeführt, dass zu den Dokumenten Nrn. 56 und 110 ein vollständiger Zugang gewährt werde, dass zu den Dokumenten Nrn. 17, 23, 28, 43, 45, 49, 52, 57, 58, 63, 68, 109 und 119 ein teilweiser Zugang gewährt werde und dass zu den übrigen Dokumenten dieser drei Kategorien kein Zugang, auch nicht teilweise, gewährt werde.

107    Zu den oben genannten teilweisen Verweigerungen des Zugangs wird in der ersten Entscheidung des OLAF ausgeführt, dass die nicht übermittelten Teile Informationen enthielten, die aus den Gründen, die hinsichtlich der Dokumente genannt worden seien, zu denen der Zugang ganz verweigert worden sei, unter die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen fielen. Das Dokument Nr. 109 enthalte Informationen, die ebenfalls unter die in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung vorgesehene Ausnahme fielen.

108    Zu den übrigen Dokumenten, zu denen der Zugang ganz verweigert wurde, steht in der ersten Entscheidung des OLAF, dass ihr Inhalt unter mindestens eine der oben in Rn. 105 genannten drei Ausnahmen falle.

109    Erstens sei gemäß Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 der Entscheidungsprozess der Kommission in einer Angelegenheit zu schützen, in der die Entscheidung gefasst worden sei. Die betreffenden Dokumente seien Bestandteil von Erörterungen und Vorabkonsultationen im OLAF und in der Kommission gewesen, deren Offenlegung der Fähigkeit des OLAF und der Kommission, ihrer Aufgabe der Betrugsbekämpfung nachzukommen, höchst abträglich wäre. Die Nichtoffenlegung dieser Dokumente sei erforderlich, um den Kollektivcharakter der Beschlussfassung zu wahren und den Erlass angemessener Entscheidungen zu ermöglichen. Hierfür müssten die beteiligten Beamten über einen Raum zum Überlegen verfügen, da andernfalls das Einholen offener und umfassender Meinungen der beteiligten Personen eingeschränkt werde. Durch die Offenlegung der fraglichen Dokumente würde die Unabhängigkeit künftiger OLAF‑Untersuchungen ernsthaft gefährdet und die Möglichkeit des OLAF, unabhängig von externen Einflüssen im allgemeinen Interesse endgültige Standpunkte zu verabschieden, beeinträchtigt. In bestimmten Dokumenten, zu denen teilweise Zugang gewährt worden sei, nämlich den Dokumenten Nrn. 43 und 259, seien die Namen der Untersuchungsbeauftragten des OLAF entfernt worden, um sie vor ungebührlichem externen Druck zu schützen, der mögliche künftige Untersuchungen in dem sehr sensiblen Bereich der vom OLAF durchgeführten Untersuchungen und die Unabhängigkeit der am Entscheidungsprozess beteiligten Personen ernsthaft beeinträchtigen würde.

110    Zweitens gehe es darum, die Übermittlung personenbezogener Daten insbesondere der Beamten der Behörden der Mitgliedstaaten, Hinweisgeber, Zeugen und Angestellten der beteiligten Privatpersonen zu verhindern, da andernfalls gegen den durch Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 gewährleisteten Schutz der Privatsphäre und der Integrität der Betroffenen verstoßen würde. Die fraglichen Dokumente bezögen sich auf Untersuchungen des OLAF, auf Missstände bei der Verwaltung von Unionsmitteln und auf sonstige Verwaltungsmängel, ohne dass die Informationen unbedingt den Standpunkt der Kommission wiedergäben. Die Offenlegung der personenbezogenen Daten könne dem Ruf der betreffenden Personen schaden. Die Offenlegung der Namen der Hinweisgeber und anderer sie betreffender Informationen würde sie davon abhalten, dem OLAF Informationen über etwaige Betrugsdelikte zulasten des Unionshaushalts mitzuteilen, wodurch die wirksame Bekämpfung der gegen diesen Haushalt gerichteten illegalen Handlungen gefährdet würde.

111    Drittens sei die Verweigerung des Zugangs in bestimmten Fällen wegen der Notwendigkeit des Schutzes der geschäftlichen Interessen bestimmter natürlicher oder juristischer Personen gemäß Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 gerechtfertigt. Die vollständige Verweigerung des Zugangs zu bestimmten Dokumenten und die teilweise Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten Nrn. 17, 43, 109, 119, 243, 246, 248, 253, 257 und 262 seien notwendig, um den Ruf und andere legitime geschäftliche Interessen der betroffenen juristischen Personen zu schützen, denn die fraglichen Informationen bezögen sich auf Untersuchungen des OLAF, auf Missstände bei der Verwaltung von Unionsmitteln, auf sonstige Verwaltungsmängel und auf Bestechungsvorwürfe und gäben nicht unbedingt den Standpunkt der Kommission wieder.

112    Was zum anderen die Dokumente der Kategorien 5, 6 und 9 anbelangt, die jeweils die sonstige externe Korrespondenz, offizielle Falldokumente und das Gerichtsurteil betreffen, wurden der ersten Entscheidung des OLAF 26 Dokumente als Anlage beigefügt. Zu den Dokumenten Nrn. 247, 249, 252, 258, 260, 261 und 263 wurde vollständiger Zugang gewährt, während in den anderen fraglichen Dokumenten bestimmte Informationen, die die Identifizierung der betreffenden Personen ermöglichen, aus denselben Gründen wie den zuvor hinsichtlich der Dokumente der Kategorien 1, 2 und 7 dargelegten Gründen, wonach die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Interessen geschützt werden müssen, geschwärzt wurden.

113    Aus der vorstehenden Rn. 32 geht zudem hervor, dass das OLAF das Fehlen eines den Zugang zu den nicht offengelegten Dokumenten rechtfertigenden überwiegenden öffentlichen Interesses damit begründete, dass vorliegend das öffentliche Interesse gerade darin bestehe, die Beschlussfassung sowie die Geschäftsinteressen der Betroffenen zu schützen, wohingegen der Kläger zudem keinerlei Argument angeführt habe, aus dem ein öffentliches Interesse an der Offenlegung der Dokumente ersichtlich gewesen sei.

114    In der ersten Entscheidung des OLAF wird ferner ausgeführt, dass ein teilweiser Zugang zu den Dokumenten der Kategorien 1, 2, und 7 nicht möglich sei, da die in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen gänzlich unter mindestens eine der oben in Rn. 105 genannten Ausnahmen fielen.

115    In der Entscheidung wird schließlich darauf hingewiesen, dass sie im Anhang eine Fassung der teilweise offengelegten Dokumente enthalte, in der die personenbezogenen Daten des Klägers nicht geschwärzt worden seien. Dieser Zugang werde allerdings in Anwendung der Verordnung Nr. 45/2001 gewährt, damit die fraglichen Informationen nicht zu öffentlichen Informationen würden, was der Fall wäre, wenn diese Daten auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 zur Verfügung gestellt würden.

116    In der zweiten Entscheidung des OLAF wird zum Antrag auf Zugang zu dem die CCAM-Dokumentation betreffenden Dokument Nr. 268 ausgeführt, dass das OLAF die Dokumentation von der GD BUDG erhalten habe, weshalb das Generalsekretariat separat auf den Antrag auf Zugang zu diesem Dokument antworten werde. Im Anhang dieser Entscheidung übermittelt das OLAF außerdem eine CD mit den im Dokument Nr. 266 genannten Aufnahmen und stellt klar, dass ihm seine internen Verfahrensregeln eine Weitergabe der Aufzeichnungen an die aufgezeichnete Person erlaubten. Mit dieser Entscheidung werden dem Kläger schließlich 31 Verteilerlisten übermittelt, wobei darauf hingewiesen wird, dass sie Dokumente beträfen, die bereits mit der ersten Entscheidung des OLAF offengelegt worden seien.

117    Angesichts der oben in den Rn. 91 und 92 angeführten Rechtsprechung genügen die Gründe, die in der ersten und der zweiten Entscheidung des OLAF zur Stützung der teilweisen oder vollständigen Verweigerung des Zugangs zu den im Antrag Nr. 590/2008 in allgemeiner und unbestimmter Weise benannten zahlreichen Dokumenten und Dokumentenkategorien dargelegt worden sind, den Begründungsanforderungen. Wie die Kommission zutreffend vorgetragen hat, ist die Begründungspflicht unter Wahrung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung auszulegen und kann das mit der Sache befasste Organ entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht dazu verpflichten, in einem Fall wie dem vorliegenden einen detaillierten Katalog aller beantragten Dokumente mit dem Datum ihrer Erstellung oder ihrer vorherigen Offenlegung zu erstellen.

118    Hinsichtlich der Rüge, dass die Schwärzungen in 9 der 31 der mit der zweiten Entscheidung des OLAF übermittelten Verteilerlisten, nämlich den zu den Dokumenten Nrn. 45, 49, 68, 119, 241, 242, 251, 253 und 267 gehörenden Verteilerlisten, nicht begründet gewesen seien, ist festzustellen, dass diese Entscheidung tatsächlich keine Erklärung für diese Schwärzungen enthält, abgesehen von der Angabe der Dokumente, die von ihnen betroffen sind. Wie die Kommission zutreffend vorgetragen hat, war jedoch keine besondere Erklärung erforderlich, da offensichtlich war, dass aufgrund des akzessorischen Charakters der Verteilerlisten gegenüber den Hauptdokumenten, zu denen sie gehörten, die Gründe für den Schutz personenbezogener Daten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001, die zur Rechtfertigung der Schwärzung personenbezogener Daten in den Hauptdokumenten angeführt wurden, zwangsläufig auch für die zu diesen Dokumenten gehörenden Verteilerlisten gelten.

119    Soweit der Kläger schließlich vorgetragen hat, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung, wenn man sie für ausreichend halte, jedenfalls unzutreffend sei, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Verpflichtung, Entscheidungen zu begründen, um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Frage der sachlichen Richtigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, Slg, EU:C:2008:392, Rn. 166 und 181 und die dort angeführte Rechtsprechung).

120    Daher sind die Rügen einer Verletzung der Begründungspflicht allesamt zurückzuweisen.

b)     Zu den Klagegründen und Rügen, mit denen die sachliche Richtigkeit der teilweisen oder vollständigen Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten in Frage gestellt wird

121    Wie oben in Rn. 84 ausgeführt worden ist, hat der Kläger in seiner Antwort vom 6. März 2014 auf Fragen des Gerichts (siehe oben, Rn. 44) die verschiedenen Klagegründe und Rügen dargelegt, wie er sie in diesem Stadium des Verfahrens aufrechterhielt, wobei er die in der OLAF‑Liste vom 30. April 2010 enthaltenen Dokumente oder Dokumentengruppen von denen unterschieden hat, die angeblich darin ausgelassen worden sind. Unter Einhaltung dieser Abfolge sind die verschiedenen Klagegründe und Rügen des Klägers zu prüfen.

 i) Zu den in der OLAF‑Liste vom 30. April 2010 enthaltenen Dokumenten

122    Insoweit unterscheidet der Kläger in seinem Vorbringen zwischen den Dokumenten mit dem Kürzel „PD“, den Dokumenten mit dem Kürzel „NA“, den Dokumenten mit dem Kürzel „PA“ und den Dokumenten mit dem Kürzel „FA“ (Full Access, vollständiger Zugang).

 Zu den zuvor offengelegten Dokumenten

123    Die Kommission bestreitet nicht, dass alle in der OLAF‑Liste vom 30. April 2010 aufgeführten Dokumente mit dem Kürzel „PD“, nämlich die Dokumente Nrn. 192 bis 239, entsprechend dem Vorbringen des Klägers vom Zugangsantrag Nr. 590/2008 erfasst werden. Die erste Entscheidung des OLAF weist darauf hin, dass sie diese Dokumente nicht berücksichtige, da sie bereits im Besitz des Klägers seien. Im Übrigen weist die Kommission aus demselben Grund, dass der Kläger das Dokument bereits besitze, in ihrer Antwort vom 5. März 2014 auf die vom Gericht beschlossene Beweisaufnahme (siehe oben, Rn. 43) darauf hin, dass sie die Anhänge der vom Kläger selbst verfassten Dokumente, nämlich die Anhänge der Dokumente Nrn. 44, 65, 113, 128 und 244, nicht übermittele. Gleiches gelte für die veröffentlichten Dokumente wie den Beschluss vom 22. März 2006, Strack/Kommission (T‑4/05, SlgÖD, EU:T:2006:93), der dem Dokument Nr. 267 als Anhang beigefügt sei.

124    In seinen Stellungnahmen vom 6. März und 7. November 2014 trägt der Kläger vor, dass er mit Ausnahme des vollständig veröffentlichten Anhangs des Dokuments Nr. 267 und des Dokuments Nr. 227, hinsichtlich dessen er einräumt, gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 vollständigen Zugang erhalten zu haben, den Klagegrund eines Verstoßes gegen diese Verordnung insoweit aufrechterhalte, als er vom OLAF nicht gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 vollständige und ungeschwärzte Fassungen der anderen oben genannten Dokumente erhalten habe. Nur eine Übermittlung auf der Grundlage dieser Verordnung habe zur Folge, dass das fragliche Dokument Dritten automatisch zugänglich werde, und ermögliche dem Kläger die Erreichung seines angestrebten Zieles, nämlich die Öffentlichkeit rechtmäßig darüber zu informieren, wie seine Beschwerde vom OLAF behandelt worden sei. Selbst wenn eine solche Übermittlung stattgefunden haben sollte, sei er grundsätzlich nicht daran gehindert, auf derselben Grundlage erneut Zugang zu beantragen, z. B., weil er das betreffende Dokument verlegt habe.

125    Die Kommission macht geltend, dass ein Bürger, der ein Dokument rechtmäßig besitze, nicht erneut Zugang zu diesem Dokument oder eine Deklaration verlangen könne, dass dieses Dokument gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 herausgegeben worden sei. Zweck dieser Verordnung sei es allein, die Transparenz der Verwaltung sicherzustellen, indem sie konkreten Personen einen konkreten Zugang zu bestimmten Dokumenten gebe, und sie gebe niemandem ein Recht, im Namen der Öffentlichkeit eine Deklaration nach der Verordnung Nr. 1049/2001, dass ein Dokument, welches die Person besitze, nunmehr öffentlich sei, zu verlangen oder erneut Zugang zu einem Dokument zu verlangen, das sie verlegt habe. Im Übrigen führe jede andere Lösung zu einer übermäßigen Arbeitsbelastung des betreffenden Organs.

126    Es ist festzustellen, dass die Kommission den vom Kläger angeführten Umstand nicht bestreitet, dass ihm außer dem Dokument Nr. 227 die auf der OLAF‑Liste vom 30. April 2010 stehenden Dokumente mit dem Kürzel „PD“ nicht gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 übermittelt worden seien. Nach Ansicht der Kommission verliert ein Betroffener das Recht, gemäß dieser Verordnung Zugang zu einem Dokument zu verlangen, wenn er es rechtmäßig im Besitz habe oder gehabt habe.

127    Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.

128    Mit der Verordnung Nr. 1049/2001 sollen die Dokumente der Organe der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C‑266/05 P, Slg, EU:C:2007:75, Rn. 43 und 44), und – wie im Übrigen das OLAF unter Ziff. 7 seiner ersten Entscheidung ausgeführt hat – die gemäß dieser Verordnung offengelegten Dokumente gelangen in die Öffentlichkeit (Urteil Catinis/Kommission, oben in Rn. 86 angeführt, EU:T:2014:267, Rn. 62; vgl. auch Urteil Agapiou Joséphidès/Kommission und EACEA, oben in Rn. 82 angeführt, EU:T:2010:442, Rn. 116, und Beschluss vom 7. März 2013, Henkel und Henkel France/Kommission, T‑64/12, EU:T:2013:116, Rn. 47).

129    Diese Konsequenz spiegelt sich auch in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e des Anhangs der Geschäftsordnung der Kommission wider, der die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1049/2001 betrifft und wie er aus dem Beschluss 2001/937/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 5. Dezember 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 345, S. 94) hervorgeht, wonach Dokumente, die bereits im Zusammenhang mit einem früheren Antrag veröffentlicht wurden, auf Anfrage „automatisch“ zur Verfügung gestellt werden.

130    Wie die Kommission vorgetragen hat, hat das Gericht in der Rechtssache, die zum Beschluss vom 14. Januar 2014, Miettinen/Rat (T‑303/13, EU:T:2014:48, Rn. 17 bis 19), geführt hat, zwar entschieden, dass der Kläger, da ihm Zugang zum angeforderten Dokument gewährt worden war, das einzige Ergebnis erzielt hat, das er mit seiner Klage hat erreichen können. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall war in der genannten Rechtssache Miettinen/Rat das angeforderte Dokument jedoch der Öffentlichkeit offengelegt worden, so dass sich aus dieser Entscheidung nicht ableiten lässt, dass der bloße Umstand, dass der Betroffene aus irgendeinem Grund Zugang zum angeforderten Dokument gehabt hat, ihn in jedem Fall daran hindere, auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 Zugang zu demselben Dokument zu verlangen, obwohl dieses Dokument der Öffentlichkeit nicht offengelegt worden ist.

131    Folglich ist es offenkundig, dass die erste Entscheidung des OLAF dadurch, dass sie dem Kläger den Zugang zu den Dokumenten mit dem Kürzel „PD“ auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 verweigert hat, gegebenenfalls – wie auch die Kommission in ihren Schriftsätzen hervorgehoben hat – verhindert, dass diese Dokumente als öffentlich angesehen werden können. Genau dies ist aber das vom Kläger angestrebte Ziel und entspricht dem von der Verordnung Nr. 1049/2001 verfolgten Zweck, der nach ihrem zweiten Erwägungsgrund darin besteht, im Hinblick auf eine größere Transparenz einen möglichst umfassenden Zugang zu den Dokumenten zu gewähren, um eine bessere Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess sicherzustellen und eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System zu gewährleisten (Urteil vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C‑39/05 P und C‑52/05 P, Slg, EU:C.2008:374, Rn. 45).

132    Infolgedessen ist der Umstand, dass der Kläger die von seinem Zugangsantrag erfassten Dokumente bereits im Besitz hatte und das Ziel dieses Antrags somit nicht darin bestand, es ihm zu ermöglichen, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, sondern vielmehr darin, sie Dritten offenzulegen, irrelevant, zumal die Gründe für die Entscheidung des Klägers, einen solchen Antrag zu stellen, unerheblich sind, da die Verordnung Nr. 1049/2001 weder vorsieht, dass der Betroffene seinen Antrag auf Zugang zu den Dokumenten begründen muss, noch, dass die Gründe für einen solchen Antrag bei der Frage, ob ihm stattzugeben ist oder ob er abzulehnen ist, eine Rolle spielen dürfen (Beschluss Henkel und Henkel France/Kommission, oben in Rn. 128 angeführt, EU:T:2013:116, Rn. 47).

133    Ebenso ist das Argument der Kommission zurückzuweisen, das auf die übermäßige Arbeitsbelastung gestützt wird, die sich für sie aus der Pflicht ergäbe, Zugang zu Dokumenten zu gewähren, die sich bereits im Besitz des Antragstellers befänden, selbst wenn ihm die Dokumente nicht auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 zugänglich gemacht worden seien.

134    Insoweit genügt die Feststellung, dass ein Organ zwar unter außergewöhnlichen Umständen den Zugang zu Dokumenten mit der Begründung verweigern kann, dass die mit ihrer Verbreitung verbundene Arbeitsbelastung außer Verhältnis zu den mit dem Antrag auf Zugang zu diesen Dokumenten verfolgten Zielen stehe (Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:C.2014:2250, Rn. 28), doch hat die Kommission im vorliegenden Fall jedenfalls keine solchen außergewöhnlichen Umstände angeführt. Außerdem handelt es sich zum Großteil um Dokumente, die dieses Organ bereits zuvor offengelegt hat.

135    Folglich kann sich die Kommission nicht allein darauf stützen, dass der Steller des Zugangsantrags die angeforderten Dokumente bereits im Besitz hatte oder sie im Besitz haben sollte, wenn auch auf einer anderen Rechtsgrundlage, um sich zu weigern, den Antrag auf Zugang zu diesen Dokumenten auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 zu prüfen, mit Ausnahme der Dokumente, die – wie der Anhang des Dokuments Nr. 267 – insbesondere aufgrund ihrer Veröffentlichung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

136    Daher greift der vorliegende Klagegrund insoweit durch, als er die Dokumente betrifft, die im Besitz des Klägers waren oder sind, da er ihr Verfasser ist, oder die auf einer anderen Grundlage als der Verordnung Nr. 1049/2001 zuvor offengelegt wurden, ohne jedoch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden zu sein.

 Zu den nicht offengelegten Dokumenten

137    Hinsichtlich der Dokumente mit dem Kürzel „NA“ in der ersten Entscheidung des OLAF, d. h. der Dokumente Nrn. 1 bis 16, 18 bis 22, 24 bis 27, 29 bis 42, 44, 46 bis 48, 50, 51, 53 bis 55, 59 bis 62, 64 bis 67, 69 bis 108, 111 bis 118, 120 bis 191 und 265, macht der Kläger geltend, dass keiner der angeführten Gründe die vollständige Verweigerung des Zugangs zu den meisten dieser Dokumente rechtfertige.

–       Zum gerügten Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001

138    Der Kläger macht geltend, die erste Entscheidung des OLAF habe den Umfang von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 dadurch verkannt, dass sie sich auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Grund des Schutzes des Entscheidungsprozesses gestützt habe, um den Zugang zu sämtlichen Dokumenten mit dem Kürzel „NA“ in der OLAF‑Liste vom 30. April 2010 zu verweigern. Die in Rede stehende Entscheidung wie auch die von der Kommission vor dem Gericht abgegebenen Stellungnahmen enthielten nur sehr pauschale und abstrakte Ausführungen, um den Rückgriff auf diese Bestimmung zu rechtfertigen, arbeiteten mit weiten Dokumentenkategorien, erklärten nicht die Ernstlichkeit der Beeinträchtigung des Entscheidungsprozesses und berücksichtigten weder, dass die fragliche Untersuchung des OLAF seit Langem abgeschlossen gewesen sei, noch das besondere Transparenzinteresse im Bereich interner Untersuchungen von Betrugsfällen.

139    Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung (Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding, C‑477/10 P, Slg, EU:C:2012:394, Rn. 76ff.), nach der die Ausnahme des Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 nur bestimmte Arten von Dokumenten erfasse und sich die Verweigerung der Offenlegung konkret und tatsächlich mit der Ernstlichkeit der Beeinträchtigung des Entscheidungsprozesses rechtfertigen müsse, die durch eine Offenlegung verursacht würde.

140    Der Kläger trägt vor, das Ziel der ersten Entscheidung des OLAF bestehe offenkundig nicht darin, zu verhindern, dass die Offenlegung der Ermittlungsmethoden des OLAF die Effektivität von dessen Arbeit gefährden könne, zumal der weit überwiegende Teil der mit „NA“ klassifizierten Dokumente, wie die Dokumente Nrn. 25, 27, 29 bis 32, 34 bis 40, 59 bis 62, 65 bis 67, 69 bis 108, 111 bis 118, 120 bis 187 und 189 bis 191, nach dem Abschluss der Ermittlungen des OLAF am 5. Februar 2004 erstellt worden sei.

141    Was im Einzelnen die von der ersten Entscheidung des OLAF in die Kategorie 2 eingeordneten Dokumente anbelangt, ist der Kläger der Ansicht, dass – soweit diese Dokumente die Korrespondenz zwischen dem OLAF und der Kommission beträfen – jede Berufung auf die fragliche Ausnahme schon deswegen scheitern müsse, weil Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 nur Dokumente betreffe, die für den internen Gebrauch und den Schutz des Entscheidungsprozesses innerhalb des betreffenden Organs bestimmt seien, während das OLAF, dass seine Untersuchungsbefugnisse in voller Unabhängigkeit ausübe, als eine gegenüber der Kommission externe Einrichtung eingestuft werden müsse.

142    Andere Dokumente seien ebenfalls vom Anwendungsbereich dieser Ausnahme ausgeschlossen, weil sie die Korrespondenz des OLAF mit Dritten beträfen, wie die Dokumente Nrn. 41, 44, 46, 47, 50, 59, 60, 61, 84 und 111, oder Dokumente anderer Art seien, wie die Dokumente Nrn. 2 und 34.

143    Außerdem bestehe hinsichtlich der Ermittlungsmethoden des OLAF kein besonderes berechtigtes Geheimhaltungsinteresse, während bei der Betrugsbekämpfung ein besonderes Transparenzinteresse bestehe.

144    Die Kommission trägt einleitend vor, dass alle Dokumente, hinsichtlich deren der Zugang insgesamt verweigert worden sei, unter die Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses fielen, zu der der Schutz personenbezogener Daten hinzukomme. Sofern der Schutz des Entscheidungsprozesses nicht einschlägig gewesen sei, sei immer teilweise Zugang zum Dokument nach Schwärzung der personenbezogenen Daten gewährt worden.

145    Die erste Entscheidung des OLAF enthalte eine umfassende und konkrete Darlegung, warum der Zugang zu bestimmten internen Dokumenten den Entscheidungsprozess im Rahmen der Untersuchungstätigkeit des OLAF ernstlich beeinträchtigen könnte. Das öffentliche Interesse an der vollen Unabhängigkeit des OLAF bei seiner Untersuchungstätigkeit erfordere den Schutz seiner Vorüberlegungen im Rahmen des Entscheidungsprozesses. Dieses Interesse überwiege das vom Kläger angeführte allgemeine Transparenzinteresse.

146    Wie das OLAF in der in Rede stehenden Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt habe, begründeten die Vorschriften, die das OLAF-Untersuchungsverfahren und die Unabhängigkeit des OLAF regelten, eine allgemeine Vermutung zugunsten einer Verweigerung des Zugangs zu den OLAF‑Akten auf der Grundlage der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen. Diese Regelung erfordere einen strikten Schutz der Informationen im hochsensiblen Bereich der Betrugs- und Korruptionsbekämpfung, selbst wenn die Untersuchung zu dem Schluss gekommen sei, dass weder Betrug noch Korruption vorlägen. Der Schutz der Dokumente einer Untersuchung gelte während und nach ihrem Abschluss (vgl. in diesem Sinne im Wettbewerbsrecht Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C‑404/10 P, Slg, EU:C:2012:393, Rn. 124). Entgegen dem Vorbringen des Klägers müsse das OLAF, das eine Generaldirektion der Kommission sei, für die Zwecke der Anwendung der Verordnung Nr. 1049/2001 als Teil der Kommission angesehen werden.

147    Nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 wird der Zugang zu einem Dokument mit Stellungnahmen zum internen Gebrauch im Rahmen von Beratungen und Vorgesprächen innerhalb des betreffenden Organs auch dann, wenn der Beschluss gefasst worden ist, verweigert, wenn die Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeinträchtigen würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.

148    Zunächst ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung für die Berufung auf die nach Fassung eines Beschlusses anwendbare Ausnahme des Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 strenge Voraussetzungen gelten. Diese Ausnahme erfasst nur bestimmte Arten von Dokumenten, und die Voraussetzung, die die Verweigerung rechtfertigen kann, ist, dass die Verbreitung den Entscheidungsprozess des Organs „ernstlich“ beeinträchtigen würde (Urteil Kommission/Agrofert Holding, oben in Rn. 139 angeführt, EU:C:2012:394, Rn. 77).

149    Sodann ist festzustellen, dass der Antrag Nr. 590/2008 dadurch gekennzeichnet ist, dass er nicht nur ein einziges Dokument, sondern eine ganze Reihe allgemein beschriebener Dokumente betrifft. Wie oben aus Rn. 69 hervorgeht, beantragte der Kläger im Wesentlichen Zugang zu einer ganzen Reihe allgemein beschriebener Dokumente, nämlich der gesamten Akte der OLAF‑Untersuchung OF/2002/0356, den vollständigen und korrekten Abschriften der in jener Akte enthaltenen Tonaufzeichnungen und allen Dokumenten jeglicher Art, die zwar nicht in jener Akte enthalten seien, sich jedoch mit dem/der oben genannten Fall/Untersuchung oder mit seiner Person befassten. Die erste Entscheidung des OLAF stellt insoweit klar, dass die OLAF‑Akte sämtliche Dokumente umfasse, die mit dem Fall zu tun hätten, und es keine den Fall betreffenden Dokumente gebe, die nicht in der Akte seien und im Antrag Nr. 590/2008 enthalten seien.

150    Wie oben in Rn. 91 ausgeführt worden ist, wird dem jeweiligen Organ in so gelagerten Situationen durch die Anerkennung einer allgemeinen Vermutung, nach der die Verbreitung von Dokumenten einer bestimmten Art grundsätzlich den Schutz eines der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgezählten Interessen beeinträchtigen würde, ermöglicht, einen allgemeinen Antrag entsprechend zu behandeln und zu bescheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/EnBW, oben in Rn. 90 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 65 und 68).

151    Die erste Entscheidung des OLAF weist insoweit darauf hin, dass es sich bei den Dokumenten in Kategorie 1 um Aktenvermerke der für die fragliche Untersuchung zuständigen Untersuchungsbeauftragten handele, die sich auf rechtliche und verwaltungstechnische Aspekte der Untersuchungsdurchführung und ‑leitung beziehende Gedankenprozesse und Analysen des Untersuchungsbeauftragten und anderer zuständiger Beamten enthielten. Bei den Dokumenten in Kategorie 2 handele es sich um die Korrespondenz zwischen OLAF‑Mitarbeitern oder zwischen OLAF‑Mitarbeitern und Kommissionsbediensteten über die fragliche Untersuchung, über die Erstellung von Antwortschreiben an den Bürgerbeauftragten oder über Anfragen des Europäischen Parlaments. Diese Dokumente enthielten die vom OLAF und von den zuständigen Kommissionsdienststellen in Bezug auf diese Untersuchung angestellten Überlegungen, die zu internen Beschlüssen geführt hätten. Bei dem Dokument in Kategorie 7 handele es sich um einen Entwurf des abschließenden Berichts über die fragliche Untersuchung.

152    Die erste Entscheidung des OLAF stellt klar, dass die Untersuchungstätigkeiten zwar eingestellt worden seien, die Dokumente der Kategorien 1, 2 und 7, zu denen der Zugang verweigert werde, jedoch nur für den internen Gebrauch erstellt worden seien, interne Stellungnahmen enthielten und Bestandteil von Erörterungen und Vorabkonsultationen im OLAF und in der Kommission gewesen seien. Diese Dokumente hätten zwischen den Untersuchungsbeauftragten des OLAF und den Kommissionsdienststellen zirkuliert, um spezifische Beiträge der zuständigen Beamten einzuholen. Diese Dokumente enthielten provisorische Standpunkte in Bezug auf etwaige Untersuchungsstrategien, operative Maßnahmen und zu treffende Entscheidungen. Sie enthielten Argumentationen, Analysen der Fakten und die angestrebten Maßnahmen und gäben den Entwurfsprozess der externen Korrespondenz wieder.

153    Wie die erste Entscheidung des OLAF zutreffend festgestellt hat, wäre ein Zugang der Öffentlichkeit zu solchen Dokumenten der Fähigkeit der Kommission und insbesondere des OLAF, ihrer Aufgabe der Betrugsbekämpfung im öffentlichen Interesse nachzukommen, in besonderem Maß abträglich. Die Offenlegung der betreffenden Dokumente würde dem Entscheidungsprozess der Kommission und des OLAF erheblich schaden, da sie die volle Unabhängigkeit künftiger Untersuchungen des OLAF und deren Ziele dadurch ernsthaft gefährden würde, dass die Strategie und die Vorgehensweise des OLAF enthüllt würden und dessen Möglichkeit eingeschränkt würde, von seinen Mitarbeitern unabhängige Einschätzungen zu erhalten und die Dienststellen der Kommission zu hochsensiblen Themen zu befragen. Sie wäre auch mit der Gefahr verbunden, dass Einzelpersonen davon abgehalten würden, Informationen über mögliche Betrugsfälle zu übermitteln, so dass dem OLAF und der Kommission nützliche Informationen für die Einleitung von Untersuchungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union vorenthalten würden (vgl. in diesem Sinne Urteil Catinis/Kommission, oben in Rn. 86 angeführt, EU:T:2014:267, Rn. 54, über eine laufende Untersuchung des OLAF bezüglich der Ausnahme nach Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zum Schutz des Zwecks von Inspektions‑, Untersuchungs‑ und Audittätigkeiten).

154    Diese Schlussfolgerung ist umso zwingender, als nach der Rechtsprechung die namentlich in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 enthaltenen Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten, wenn die fraglichen Dokumente, wie im vorliegenden Fall, einem bestimmten Bereich des Unionsrechts, hier dem Schutz der finanziellen Interessen der Union und der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Union, zuzuordnen sind, nicht ausgelegt werden können, ohne die speziellen Regeln für den Zugang zu diesen Dokumenten zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/EnBW, oben in Rn. 90 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 83).

155    Entsprechend Art. 3 des Beschlusses 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des OLAF (ABl. L 136, S. 20) übt das OLAF seine Untersuchungsbefugnisse in voller Unabhängigkeit aus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission, T‑48/05, Slg, EU:T:2008:257, Rn. 255).

156    Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des OLAF (ABl. L 136, S. 1), die auf der Grundlage des Art. 324 AEUV erlassen wurde, um Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen zu bekämpfen, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen, bestimmt, dass alle Informationen, die im Rahmen interner Untersuchungen mitgeteilt oder eingeholt werden, unabhängig davon, in welcher Form sie vorliegen, unter das Berufsgeheimnis fallen. Sie dürfen insbesondere nur Personen mitgeteilt werden, die in den Organen der Union oder den Mitgliedstaaten aufgrund ihres Amtes davon Kenntnis erhalten dürfen und zu keinem anderen Zweck als der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen verwendet werden.

157    Wie die Kommission vorgetragen hat, ist die besondere Vertraulichkeit, die diesen mit der Untersuchung zusammenhängenden Dokumenten in bestimmtem Umfang sogar gegenüber den vermeintlich von einer solchen Untersuchung betroffenen Personen zugutekommt (vgl. in diesem Sinne Urteil Franchet und Byk/Kommission, oben in Rn. 155 angeführt, EU:T:2008:257, Rn. 255), nicht nur deshalb gerechtfertigt, weil das OLAF im Rahmen einer solchen Untersuchung sensible Unternehmensgeheimnisse und hochsensible Informationen über Personen sammelt, deren Offenlegung ihrem Ruf erheblich schaden könnte, sondern auch deshalb, weil der Zugang – sogar nach Abschluss des fraglichen Verfahrens – zu den eine interne Untersuchung des OLAF betreffenden Dokumenten und insbesondere zu denen, die Stellungnahmen zum internen Gebrauch im Rahmen von Beratungen und Vorgesprächen innerhalb des OLAF enthalten, dazu führen könnte, dass die Arbeiten dieses Organs erheblich beeinträchtigt, die Methodik und die Untersuchungsstrategie des OLAF enthüllt, die künftige Bereitschaft der an dem Verfahren beteiligten Personen zur Zusammenarbeit gemindert und folglich das ordnungsgemäße Funktionieren der fraglichen Verfahren und die Verwirklichung der verfolgten Zwecke beeinträchtigt wird.

158    Zwar enthalten die Verordnungen Nrn. 1049/2001 und 1073/1999 keine Bestimmung, die ausdrücklich den Vorrang der einen gegenüber der anderen vorsähe, und ist sicherzustellen, dass jede dieser Verordnungen in einer Weise angewandt wird, die mit der Anwendung der jeweils anderen vereinbar ist und somit ihre kohärente Anwendung erlaubt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/EnBW, oben in Rn. 90 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 84), doch rechtfertigt eine solche Anwendung im vorliegenden Fall voll und ganz, eine Vermutung zugunsten einer Zugangsverweigerung zu bejahen.

159    Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hinsichtlich der Verwaltungstätigkeit der Kommission der Zugang zu Dokumenten nicht im gleichen Umfang erforderlich ist wie bei der rechtsetzenden Tätigkeit eines Unionsorgans (Urteil Kommission/EnBW, oben in Rn. 90 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 91).

160    Daraus folgt, dass sich hinsichtlich der gemäß der Verordnung Nr. 1073/1999 geführten internen Untersuchungsverfahren des OLAF insbesondere aus den Bestimmungen dieser Verordnung eine allgemeine Vermutung zugunsten einer Verweigerung des Zugangs zu den mit der Untersuchung zusammenhängenden Dokumenten und insbesondere zu denen, die Stellungnahmen zum internen Gebrauch im Rahmen von Beratungen und Vorgesprächen innerhalb des OLAF enthalten, ergeben kann.

161    Daher durfte die Kommission für die Anwendung der in Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen ohne konkrete und individuelle Prüfung jedes einzelnen der fraglichen Dokumente annehmen, dass ein Zugang der Öffentlichkeit zu diesen Dokumenten auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 grundsätzlich den Schutz der darin genannten Interessen beeinträchtigen würde, um daraus zu schließen, dass alle diese Dokumente von der in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung vorgesehenen Ausnahme erfasst sind.

162    Nach alledem gilt die allgemeine Vermutung einer Beeinträchtigung der insbesondere durch Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützten Interessen, die gerechtfertigt ist, um die Gefahr einer ernstlichen Beeinträchtigung des Entscheidungsprozesses im Sinne dieser Bestimmung auszuschließen, unabhängig davon, ob der Antrag auf Zugang ein bereits abgeschlossenes oder ein laufendes Untersuchungsverfahren betrifft.

163    Auch dass ein Dokument, das eine interne Untersuchung des OLAF betrifft, ein nach dem Untersuchungsabschluss liegendes Datum trägt, ist kein Grund, der einer Offenlegung aufgrund der allgemeinen Vermutung zugunsten einer Verweigerung des Zugangs entgegensteht, wenn das Dokument mit dieser Untersuchung zusammenhängt, Informationen über Stellungnahmen zum internen Gebrauch im Rahmen von Beratungen und Vorgesprächen innerhalb des OLAF enthält und somit Informationen beinhaltet, deren Offenlegung die Arbeit des OLAF im Rahmen seiner Aufgabe der Bekämpfung von Betrug und Korruption beeinträchtigen könnte.

164    Auch das Vorbringen des Klägers, dass die Korrespondenz zwischen dem OLAF und der Kommission jedenfalls nicht zu den Dokumenten gehöre, die im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 Stellungnahmen zum „internen“ Gebrauch im Rahmen von Beratungen und Vorgesprächen enthielten, da das OLAF und die Kommission nicht als zum selben Organ gehörend angesehen werden könnten, ist zurückzuweisen. Insoweit genügt die Feststellung, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 auf das OLAF anwendbar ist, da für die Zwecke dieser Verordnung das OLAF als Teil der Kommission anerkannt ist, die in Art. 1 Buchst. a der Verordnung bei den Organen genannt ist, auf die sie Anwendung findet.

165    Gleiches gilt für das Vorbringen, dass die Korrespondenz des OLAF mit Dritten zwangsläufig von der in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme auszuschließen sei. Solche Mitteilungen können nämlich offenkundig Informationen enthalten, die Stellungnahmen zum internen Gebrauch im Rahmen von Beratungen und Vorgesprächen innerhalb des betreffenden Organs gemäß dieser Bestimmung betreffen, und daher ist ihre Offenlegung zu verweigern, um die Unabhängigkeit des OLAF und die Vertraulichkeit seiner Aufgabe zu gewährleisten.

166    Des Weiteren kann entgegen dem Vorbringen des Klägers bei dem Dokument Nr. 2 der OLAF‑Liste vom 30. April 2010 nicht davon ausgegangen werden, dass es unzutreffenderweise bei den Aktenvermerken eingeordnet worden sei, da es sich um einen „Vermerk für die Untersuchungsakte des OLAF“ handelt, der eine mit der fraglichen Angelegenheit zusammenhängende Recherche betrifft. Gleiches gilt für das Dokument Nr. 34, das offenkundig zu den Vermerken für die fragliche Untersuchungsakte gehört, wie das Gericht hat feststellen können.

167    Ferner hat der Kläger in seinen Zugangsanträgen nicht das Bestehen eines öffentlichen Interesses dargetan, das es dennoch rechtfertigen würde, Zugang zu den Dokumenten der betreffenden Untersuchung zu gewähren. Es ist aber Sache des Klägers, konkrete Umstände anzuführen, die ein öffentliches Interesse an der Verbreitung der betreffenden Dokumente begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:C:2014:2250, Rn. 128). Außerdem geht aus der ersten Entscheidung des OLAF hervor, dass das OLAF sehr wohl das Bestehen überwiegender öffentlicher Interessen geprüft hat, um zur Ansicht zu kommen, dass es keinen Anhaltspunkt gebe, der ihm den Schluss erlaube, dass ein solches überwiegendes Interesse bestehe. Die bloße Berufung auf den Transparenzgrundsatz und auf dessen Bedeutung kann insoweit nicht genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:C:2014:2250, Rn. 129 und 131). Schließlich ist die Ansicht des Klägers, wonach gerade im Fall interner Untersuchungen von Betrugsfällen wie dem vorliegenden ein besonderes Transparenzinteresse bestehe, um unter Wahrung einer absoluten Transparenz jeden Anschein von unsachlichem oder unsauberem Vorgehen, der für das Ansehen der an der Untersuchung beteiligten Organe und Gesellschaften schädigend wäre, zu verhindern, zurückzuweisen, da solche Erwägungen offenkundig nicht den zwingenden Gründen vorgehen können, die die Verweigerung der Offenlegung der fraglichen Informationen rechtfertigen.

168    Schließlich impliziert die oben genannte allgemeine Vermutung zugunsten einer Zugangsverweigerung, dass die darunter fallenden Dokumente nicht von der Verpflichtung zur teilweisen Verbreitung ihres Inhalts gemäß Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 erfasst sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/EnBW, oben in Rn. 90 angeführt, EU:C:2014:112, Rn. 134 und 135).

169    Aus all diesen Gründen durfte die Kommission gestützt auf Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 den Zugang zu den Dokumenten mit dem Kürzel „NA“ verweigern.

170    Daher ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.

–       Zum gerügten Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001

171    Der Kläger macht geltend, dass das OLAF, soweit es in seiner ersten Entscheidung die Verweigerungen des Zugangs zu den Dokumenten auf die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 jeweils vorgesehenen Ausnahmen zum Schutz personenbezogener Daten und zum Schutz der geschäftlichen Interessen der Unternehmen gestützt habe, auch gegen diese Bestimmungen verstoßen habe.

172    Hierzu genügt die Feststellung, dass die vollständige Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten mit dem Kürzel „NA“ auf die in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses gestützt werden durfte, wie sich oben aus den Rn. 147 bis 169 ergibt, und deshalb nicht geprüft zu werden braucht, ob diese vollständige Zugangsverweigerung auch auf die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen gestützt werden durfte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2013, Niederlande/Kommission, T‑380/08, Slg, EU:T:2013:480, Rn. 88). Im Übrigen hat die Kommission darauf hingewiesen, dass eine teilweise Offenlegung des fraglichen Dokuments immer dann gestattet werde, wenn der Schutz des Entscheidungsprozesses nicht voraussetze, dass der Zugang zu dem Dokument vollständig verweigert werde.

 Zu den teilweise offengelegten Dokumenten

–       Zum gerügten Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001

173    Der Kläger macht geltend, dass sich die erste Entscheidung des OLAF zu Unrecht auf die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre stütze, um die Schwärzung seines Namens zu rechtfertigen, da er sich immer mit der Offenlegung seiner personenbezogenen Daten einverstanden erklärt habe. Im Gegensatz zu einem auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 gewährten Zugang habe die Übermittlung dieser Dokumente aufgrund der Verordnung Nr. 45/2001 nicht zur Folge gehabt, dass diese Dokumente Teil der „public domain“ würden. Der Kläger erwähnt insoweit die Dokumente Nrn. 17, 23, 28, 43, 45, 49, 52, 56 bis 58, 63, 68, 109, 110, 119, 240 bis 264 und 267. Zudem hätte das OLAF ihn auf jeden Fall gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 konsultieren müssen, bevor es seinen Namen geschwärzt habe.

174    Der Kläger ist ferner der Ansicht, dass die Schwärzung seines Namens in Teilen von Dokumenten, die das OLAF anlässlich früherer Offenlegungen nach der Verordnung Nr. 1049/2001 ohne Schwärzung seines Namens der Öffentlichkeit offengelegt habe, rechtswidrig sei. Dies sei insbesondere bei den Dokumenten Nrn. 17, 36, 63, 109, 204, 256, 257, 262 und 268 der Fall. Gleiches gelte, wenn – wie beim Dokument Nr. 43 – nach der Verordnung Nr. 1049/2001 die Namen Dritter zuvor offengelegt worden seien.

175    Der Kläger meint, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 nur den Schutz der Interessen Dritter betreffe und das OLAF gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung auf jeden Fall diese Dritten hätte konsultieren müssen, bevor es seine Entscheidung getroffen habe. Der Kläger räumt zwar ein, dass es zulässig sein könne, die Namen von Hinweisgebern, Zeugen und von der Untersuchung betroffenen Personen zu schwärzen, doch hält er in anderen Fällen eine solche Schwärzung für rechtswidrig. Beispielsweise betreffe das Dokument Nr. 240 eine Anfrage hinsichtlich der Tätigkeit des OLAF von einem niederländischen Bürger, der sich sehr wahrscheinlich mit der Offenlegung seines Namens einverstanden erklärt hätte. Dies sei auch hinsichtlich der Dokumente Nrn. 248, 250, 253 und 256 der Fall.

176    Außerdem habe das OLAF den Namen der zu den EU-Institutionen abgeordneten nationalen Beamten zu Unrecht geschwärzt. Unzulässig seien ferner die Namensschwärzungen, die sich auf andere Vertreter von EU-Institutionen und deren Beamten bezögen, die weder als Beschuldigte noch als Informanten, sondern nur in dienstlicher Funktion in Erscheinung träten, wie im Dokument Nr. 243. Ebenso sei die Schwärzung der Namen der Personen rechtswidrig, die Informationsanfragen in Bezug auf die betreffende Untersuchung an das OLAF gerichtet hätten.

177    Schließlich seien bestimmte Namensschwärzungen deshalb rechtswidrig, weil derselbe Name anderswo nicht geschwärzt sei, wie in den Dokumenten Nr. 246, 253 und 254.

178    Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Sie trägt zunächst vor, dass das OLAF in allen Fällen, in denen die in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses nicht einschlägig gewesen sei, nur teilweise Verweigerungen des Zugangs zu den betreffenden Dokumenten beschlossen habe, wobei es die insbesondere unter die Ausnahme zum Schutz personenbezogener Daten fallenden Informationen geschwärzt habe.

179    Die Kommission meint, dass es dem Steller des Zugangsantrags obliege, die Notwendigkeit der Übertragung personenbezogener Daten nachzuweisen, der Kläger in seinen Zugangsanträgen diese Notwendigkeit jedoch nicht nachgewiesen habe.

180    Die Kommission fügt hinzu, dass der Name des Klägers, wenn er als Informant erscheine, zu schützen sei und mangels eines eindeutigen Hinweises seinerseits nicht offengelegt worden sei. Es obliege nicht dem OLAF, nachzuprüfen, ob diese Information in anderen Verfahren bereits offengelegt worden sei.

181    Die Kommission trägt schließlich vor, dass die Namen von Unionsbeamten geschwärzt worden seien, wenn aufgrund besonderer Umstände die Offenlegung dieser Informationen die betroffenen Personen geschädigt hätte, wie beim Dokument Nr. 243, aber nur insofern, als die betreffenden Beamten durch die Anzeige des Klägers betroffen gewesen seien.

182    Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 verweigern die Organe den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung der Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen, insbesondere gemäß den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten, beeinträchtigt würde.

183    Zunächst ist festzustellen, dass über den Antrag auf Nichtigerklärung insoweit nicht mehr zu entscheiden ist, als er die Schwärzung der Namen von Hinweisgebern, Zeugen und von einer Untersuchung des OLAF betroffenen Personen in den Dokumenten Nrn. 17, 240 bis 243, 256 und 262 betrifft, da der Kläger in seiner Antwort vom 6. März 2014 auf Fragen des Gerichts (siehe oben, Rn. 44) angegeben hat, dass er einräume, dass insoweit Erledigung eingetreten sei, da die fraglichen Schwärzungen gerechtfertigt seien.

184    Soweit der Kläger geltend macht, dass das OLAF unter Heranziehung der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme vom Zugang zu Dokumenten personenbezogene Daten rechtswidrig geschwärzt habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 45/2001 in vollem Umfang anwendbar werden, wenn ein aufgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 gestellter Antrag auf die Gewährung des Zugangs zu Dokumenten gerichtet ist, die personenbezogene Daten enthalten (Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:C:2014:2250, Rn. 101).

185    Art. 2 der Verordnung Nr. 45/2001 bestimmt zum einen, dass personenbezogene Daten alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person sind, und zum anderen, dass es sich bei der Verarbeitung personenbezogener Daten um jeden Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie deren Wiederauffinden und deren Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung handelt.

186    Im vorliegenden Fall sind die geschwärzten Informationen, d. h. diejenigen Elemente, die – wie Namen – die Identifikation der Personen ermöglichen, die in den Dokumenten genannt sind, zu denen der teilweise Zugang verweigert worden ist, personenbezogene Daten im Sinne von Art. 2 der Verordnung Nr. 45/2001, und die Weitergabe solcher Daten fällt unter die Definition der „Verarbeitung“ im Sinne der Verordnung (Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:C:2014:2250, Rn. 102).

187    Die Prüfung und Würdigung des Antrags auf Zugang zu den fraglichen personenbezogenen Daten unterlagen somit hinsichtlich der streitigen Informationen den Bestimmungen der Verordnung Nr. 45/2001.

188    Ist ein Antrag auf die Gewährung des Zugangs zu personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 45/2001 gerichtet, verlangt Art. 8 Buchst. b der Verordnung, dass diese Daten grundsätzlich nur übermittelt werden dürfen, wenn der Empfänger die Notwendigkeit der Datenübermittlung nachweist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass die berechtigten Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden könnten. Diese Vorschrift gilt für alle Anträge nach der Verordnung Nr. 1049/2001 auf Zugang zu Dokumenten, die personenbezogene Daten enthalten (Urteile Strack/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:C:2014:2250, Rn. 101, und vom 16. Juli 2015, ClientEarth und PAN Europe/EFSA, C‑615/13 P, Slg, EU:C:2015:489, Rn. 44 und 45).

189    In diesem Kontext ist es zunächst Sache desjenigen, der eine solche Übermittlung beantragt, deren Notwendigkeit nachzuweisen. Ist dieser Nachweis erbracht, ist es Sache des betreffenden Organs, zu prüfen, ob ein Grund für die Annahme besteht, dass durch die Übermittlung möglicherweise die berechtigten Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. Besteht kein solcher Grund, ist die Übermittlung vorzunehmen. Andernfalls hat das betreffende Organ zur Entscheidung über den Antrag auf Zugang eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. Urteil ClientEarth und PAN Europe/EFSA, oben in Rn. 188 angeführt, EU:C:2015:489, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

190    Entgegen dem Vorbringen des Klägers kann aus Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 nicht abgeleitet werden, dass die Organe im Fall eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten, die sich in ihrem Besitz befinden, von Amts wegen prüfen müssen, ob Gründe vorliegen, die eine Übermittlung personenbezogener Daten rechtfertigen, sondern ist es Sache des Antragstellers, die Notwendigkeit der Übermittlung dieser Daten nachzuweisen (Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:C:2014:2250, Rn. 106 und 107).

191    Es steht jedoch fest, dass der Kläger weder in seinen ursprünglichen Anträgen noch in seinen Zweitanträgen einen Grund genannt hat, aus dem die Erforderlichkeit der Übermittlung der personenbezogenen Daten durch das OLAF abgeleitet werden könnte, so dass es dem OLAF nicht möglich war, die verschiedenen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Es konnte auch nicht, wie in Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 vorgeschrieben, prüfen, ob ein Grund für die Annahme bestand, dass durch diese Übermittlung die berechtigten Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt werden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2013, Strack/Kommission, T‑392/07, EU:T:2013:8, Rn. 173).

192    Folglich sind die Argumente des Klägers zur fehlenden Konsultation aller Personen, deren personenbezogene Daten betroffen waren, und zur fehlenden Berücksichtigung des Einverständnisses bestimmter Personen mit der Verbreitung ihrer Daten als ins Leere gehend zu verwerfen, weil die Kommission die fraglichen Daten jedenfalls nicht übermitteln durfte, da der Kläger den in Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 vorgesehenen Nachweis der Notwendigkeit einer solchen Übermittlung nicht erbracht hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:C:2014:2250, Rn. 110).

193    Entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung und in seiner Stellungnahme vom 7. November 2014 vertretenen Ansicht stellt das Recht, Informationen zu empfangen, das durch Art. 10 EMRK gewährleistet ist, wie er vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 28. November 2013, Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden Land- und Forstwirtschaftlichen Grundbesitzes gegen Österreich (CE:ECHR:2013:1128JUD003953407), ausgelegt wird, nicht die oben in Rn. 188 angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs in Frage, da Eingriffe in die Ausübung dieses Rechts zulässig sind und es insbesondere gestatten, in Dokumenten, zu denen Zugang beantragt ist, personenbezogene Daten zu streichen (vgl. EGMR, Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden Land- und Forstwirtschaftlichen Grundbesitzes gegen Österreich, CE:ECHR:2013:1128JUD003953407, Rn. 37 und 45). Der Kläger hat in seinen Zugangsanträgen die Notwendigkeit eines Zugangs zu den fraglichen personenbezogenen Daten jedoch weder dargetan noch überhaupt geltend gemacht. Die Ansicht des Klägers würde letztlich, entgegen dem, was der Gerichtshof in Rn. 107 des Urteils Strack/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt (EU:C:2014:2250), entschieden hat, zu einer Umkehr der Beweislast in Bezug auf die Notwendigkeit einer Übermittlung personenbezogener Daten führen.

194    Soweit der Kläger dem OLAF vorwirft, seinen Namen und die Namen Dritter in Teilen von Dokumenten geschwärzt zu haben, die es zuvor gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 der Öffentlichkeit offengelegt habe, ohne diese Namen zu schwärzen, genügt die Feststellung, dass der Kläger nicht geltend gemacht hat, dass sich diese zuvor gemäß dieser Verordnung übermittelten Dokumente nicht mehr in seinem Besitz befänden, so dass über diese Rüge nicht zu entscheiden ist.

195    Hinsichtlich der übrigen Dokumente, in denen der Name des Klägers geschwärzt wurde, wenn er als Hinweisgeber handelte, ist zu prüfen, ob das OLAF diese Schwärzung mit der Begründung vornehmen durfte, dass der Kläger nicht eindeutig angegeben habe, dass er die Offenlegung seines Namens gestatte.

196    Nach Ansicht des Klägers muss zumindest hinsichtlich der Beschränkungen des Zugangs zu Dokumenten, die ausschließlich seine eigenen Rechte berühren, seine Zustimmung zur Offenlegung seiner personenbezogenen Daten genügen, um die Übermittlung dieser Daten gemäß Art. 8 der Verordnung Nr. 45/2001 zu gestatten.

197    Dieser Ansicht ist zuzustimmen.

198    Es ist bereits entschieden worden, dass die Verbreitung persönlicher Daten, die ausschließlich die Person betreffen, die den fraglichen Zugang beantragt hat, nicht mit der Begründung verweigert werden darf, sie beeinträchtige den Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen (Urteil vom 22. Mai 2012, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, T‑300/10, Slg, EU:T:2012:247, Rn. 107).

199    Dies muss insbesondere dann der Fall sein, wenn – wie hier – nichts für die Annahme spricht, dass der Kläger, dem es u. a. darauf ankam, angebliche Missstände innerhalb des OLAF bei der Behandlung seiner Beschwerde zu veröffentlichen, den Wunsch gehabt hätte, den Zugang zu seinen personenbezogenen Daten zu begrenzen. Im Übrigen hatte ihm die erste Entscheidung des OLAF Zugang zu den ihn betreffenden Daten unter Hinweis darauf gewährt, dass sie insoweit ausschließlich auf der Grundlage der Verordnung Nr. 45/2001 ergehe, ohne ihn gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 zu bitten, den Umfang seines Zugangsantrags zu präzisieren, so dass die Kommission dem Kläger schlecht vorwerfen kann, insoweit unklar gewesen zu sein.

200    Infolgedessen hat sich die Kommission insbesondere hinsichtlich der oben in Rn. 173 vom Kläger angeführten Dokumente zu Unrecht auf der Grundlage der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme geweigert, die Identität des Klägers offenzulegen, so dass der Klagegrund insoweit durchgreift und im Übrigen zurückzuweisen ist.

–       Zum gerügten Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001

201    Nach Ansicht des Klägers sind die aufgrund der in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen vorgenommenen Schwärzungen rechtswidrig, da das OLAF nicht versucht habe, die Einwilligung der Betroffenen einzuholen. Zudem bestünden keine zu schützenden geschäftlichen Interessen, da das OLAF bei den betreffenden juristischen Personen kein Fehlverhalten festgestellt habe, so dass letztendlich die Offenlegung der sie betreffenden Informationen gerade auch im Interesse dieser juristischen Personen liege. Im Übrigen seien in einem bestimmten Fall diese Interessen nicht schutzwürdig gewesen, da die fragliche juristische Person bei Erlass der ersten Entscheidung des OLAF nicht mehr existiert habe.

202    Die Kommission trägt vor, dass das OLAF zur Vertraulichkeit von im Rahmen der Untersuchung erhobenen Geschäftsgeheimnissen verpflichtet gewesen sei, und stellt dabei klar, dass das OLAF keine der vollständigen Zugangsverweigerungen ausschließlich auf die Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 gestützt habe. Auch nach Abschluss der Untersuchung bestehe die Vermutung, dass die Betroffenen nicht mit der Offenlegung dieser Geschäftsgeheimnisse einverstanden seien. Dieses Interesse am Schutz der geschäftlichen Interessen verschwinde auch nicht, wenn die betroffene juristische Person nicht mehr existiere. Zudem habe der Kläger in seinem Zugangsantrag kein überwiegendes Interesse an der Verbreitung der Geschäftsgeheimnisse dargelegt.

203    Gemäß Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 verweigern die Organe den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums, beeinträchtigt würde.

204    Der Begriff der geschäftlichen Interessen ist in der Rechtsprechung zwar nicht definiert worden, doch hat das Gericht klargestellt, dass nicht jede Information über eine Gesellschaft und ihre Geschäftsbeziehungen unter den Schutz fallen kann, der den geschäftlichen Interessen nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zu garantieren ist; andernfalls würde die Geltung des allgemeinen Grundsatzes, der Öffentlichkeit einen größtmöglichen Zugang zu Dokumenten der Organe zu gewähren, vereitelt (Urteil MasterCard u. a./Kommission, oben in Rn. 100 angeführt, EU:T:2014:759, Rn. 81).

205    Daher ist es bei der Anwendung der in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme erforderlich, dass das Organ darlegt, dass die angeforderten Dokumente Informationen enthalten, die im Fall ihrer Verbreitung die geschäftlichen Interessen einer juristischen Person beeinträchtigen können (Urteil MasterCard u. a./Kommission, oben in Rn. 100 angeführt, EU:T:2014:759, Rn. 82).

206    Dies ist insbesondere der Fall, wenn die angeforderten Dokumente sensible geschäftliche Informationen über die Geschäftsstrategien der beteiligten Unternehmen, die Höhe ihrer Absätze, ihre Marktanteile oder ihre Geschäftsbeziehungen enthalten (Urteil MasterCard u. a./Kommission, oben in Rn. 100 angeführt, EU:T:2014:759, Rn. 83). Desgleichen kann die Offenlegung der angeforderten Dokumente die Arbeitsmethoden und Geschäftsbeziehungen eines Unternehmens enthüllen und dadurch die geschäftlichen Interessen dieses Unternehmens beeinträchtigen, insbesondere wenn diese Dokumente unternehmensspezifische Daten enthalten, aus denen dort vorhandenes Fachwissen hervorgeht (Urteil MasterCard u. a./Kommission, oben in Rn. 100 angeführt, EU:T:2014:759, Rn. 84).

207    Im vorliegenden Fall werden die teilweisen Verweigerungen des Zugangs zu den Informationen in den Dokumenten der Kategorien 1, 2, 5 bis 7 und 9, soweit sie auf die Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen gestützt sind, mit dem Schaden begründet, den die Offenlegung der Namen der von der Untersuchung des OLAF betroffenen Personen an ihrem Ruf anrichten könnte. Nach der ersten Entscheidung des OLAF beziehen sich die Informationen in diesen Dokumenten nämlich „auf Untersuchungen des OLAF, auf Missstände bei der Verwaltung von EU-Mitteln[, auf sonstige Verwaltungsmängel] und auf Bestechungsvorwürfe“, ohne dass dies „unbedingt den Standpunkt der Kommission“ wiedergebe. Nach dieser Entscheidung „[würden durch] die Offenlegung der Namen der von der Unters[u]chung betroffenen Einrichtungen in diesem Kontext … diese Einrichtungen in ein schlechtes Licht gestellt und ihre Handlungen möglicherweise missverstanden. Dies könnte ihrem Ruf und ihren legitimen geschäftlichen Interessen abträglich sein.“

208    Aus der ersten Entscheidung des OLAF geht ferner hervor, dass das OLAF daher bestimmte Stellen, wie die Namen bestimmter Personen und sonstige Informationen, die unmittelbar die Identifizierung solcher Personen ermöglichen, entfernt hat.

209    Diese Gründe zeigen zur Genüge, dass eine hinreichend absehbare und nicht rein hypothetische Gefahr besteht, dass die Verbreitung der betreffenden Dokumente den Schutz der geschäftlichen Interessen der fraglichen juristischen Personen beeinträchtigen würde.

210    Daher durfte das OLAF entgegen dem Vorbringen des Klägers annehmen, dass die fraglichen Unternehmen der Offenlegung der Informationen, anhand deren sie sich identifizieren lassen, selbst nach dem Abschluss der Untersuchung widersprechen würden, und folglich durfte es die Namen der betreffenden Unternehmen oder die sonstigen Daten, die ihre Identifikation ermöglichten, in den Dokumenten, zu denen ein teilweiser Zugang gewährt wurde, mit der Begründung schwärzen, dass die Offenlegung ihrer Identität die geschäftlichen Interessen der betreffenden Personen durch eine Schädigung ihres Rufes beeinträchtigen würde (vgl. entsprechend Urteile Strack/Kommission, oben in Rn. 191 angeführt, EU:T:2013:8, Rn. 228, und MasterCard u. a./Kommission, oben in Rn. 100 angeführt, EU:T:2014:759, Rn. 85, 88 und 89).

211    Hinzu kommt, dass die Verordnungen Nrn. 1049/2001 und 1073/1999 – wie oben in Rn. 158 ausgeführt worden ist – keine Bestimmung enthalten, die ausdrücklich den Vorrang der einen gegenüber der anderen vorsähe, und daher sicherzustellen ist, dass jede dieser Verordnungen in einer Weise angewandt wird, die mit der Anwendung der jeweils anderen vereinbar ist und somit ihre kohärente Anwendung erlaubt. Wie oben in Rn. 157 festgestellt worden ist, ist aber die besondere Vertraulichkeit, die den mit einer Untersuchung des OLAF zusammenhängenden Dokumenten gemäß der Verordnung Nr. 1073/1999 zugutekommt, insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil das OLAF im Rahmen einer solchen Untersuchung Unternehmensgeheimnisse oder hochsensible Informationen über Personen sammelt, deren Offenlegung ihrem Ruf erheblich schaden könnte.

212    Außerdem hat der Umstand, dass ein Unternehmen zum Zeitpunkt des Antrags auf Zugang zu Informationen, die es betreffen, nicht mehr existiert, entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht für sich allein nicht zur Folge, dass die Interessen dieses Unternehmens überhaupt nicht mehr geschützt sind und diese Informationen daher nicht mehr von der in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme erfasst werden.

213    Schließlich ist der Vorwurf, dass die erste Entscheidung des OLAF wegen des Bestehens eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Offenlegung der betreffenden Informationen Zugang zu ihnen hätte gewähren müssen, aus denselben Gründen unbegründet, wie sie oben in Rn. 167 dargelegt worden sind. Was das geltend gemachte Interesse der fraglichen juristischen Personen anbelangt, das diese an der Offenlegung der sie betreffenden Informationen haben sollen, da ihnen letztendlich kein Fehlverhalten nachgewiesen worden sei und die Verweigerung des Zugangs zu den sie betreffenden Daten bei der Öffentlichkeit die Vorstellung hervorrufen könne, dass sie sich etwas vorzuwerfen hätten, so kann es, abgesehen davon, dass es erstmals in der Erwiderung vorgetragen worden ist, jedenfalls nicht als ein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 letzter Halbsatz der Verordnung Nr. 1049/2001 angesehen werden.

214    Aus all diesen Gründen ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.

 Zu den übrigen, als ungerechtfertigt gerügten Schwärzungen und Auslassungen

215    In seinen Antworten vom 6. März 2014 auf Fragen des Gerichts (siehe oben, Rn. 44) macht der Kläger geltend, die Dokumente, zu denen die erste Entscheidung des OLAF teilweisen Zugang gewährt habe, enthielten weitere ungerechtfertigte Schwärzungen und Auslassungen, die keinem der in dieser Entscheidung genannten Versagungsgründe zugeordnet werden könnten. So fehlten bei den Dokumenten Nrn. 109, 244 und 246 zu Unrecht die Anhänge bzw. bestimmte Attachments.

216    Der Kläger trägt ferner vor, dass dies auch für das Dokument Nr. 243 gelte, bei dem es sich um ein Schreiben des Rechnungshofs der Europäischen Union an das OLAF handele, dem auch eine Kopie des E‑Mail‑Verkehrs zwischen dem Kläger und dem OLAF als Anhang beigefügt sei und das nur aus 36 Seiten bestehe, während er selbst dem Rechnungshof ein 168 Seiten umfassendes Dokument übermittelt habe, das diesem weitestgehend entsprochen habe, das er mit gleichem Datum dem Bürgerbeauftragten übermittelt habe und das zwischenzeitlich von diesem veröffentlicht worden sei.

217    Der Kläger wirft dem OLAF auch vor, in dem dem Dokument Nr. 262 als Anhang beigefügten abschließenden Untersuchungsbericht (im Folgenden: abschließender Untersuchungsbericht) Informationen geschwärzt zu haben, die weder in der dem Dokument Nr. 256 als Anhang beigefügten Fassung dieses Untersuchungsberichts noch in der Fassung geschwärzt worden seien, die ihm am 25. April 2004 übermittelt worden sei und wiederum Schwärzungen enthalten habe, die im Dokument Nr. 262 nicht mehr enthalten seien. Das Dokument Nr. 262 gewähre daher nicht den bestmöglichen Zugang zum fraglichen Bericht.

218    In ihrer Antwort vom 22. Oktober 2014 auf Fragen des Gerichts (siehe oben, Rn. 48) trägt die Kommission u. a. vor, dass der Zugang zum Dokument Nr. 36, dem der abschließende Untersuchungsbericht beigefügt sei, verweigert worden sei. Teilweise Zugang sei zu den Dokumenten Nrn. 109 und 204 und zum Untersuchungsbericht selbst in den Dokumenten Nrn. 256 und 262 gewährt worden. Die bei den früheren Zugangsanträgen gewährten Zugänge seien im Einklang mit der damals anwendbaren Rechtsprechung behandelt worden. Da das OLAF den Zugang zum abschließenden Untersuchungsbericht im Dokument Nr. 262 gewährt habe, sei es nicht notwendig gewesen, das gleiche Dokument neu zu bewerten, soweit es anderen Dokumenten, nämlich den Dokumenten Nrn. 36, 109 und 204, als Anhang beigefügt gewesen sei. Der gleiche teilweise Zugang zu diesem Bericht sei auch einem anderen Antragsteller, Herrn L., durch den teilweisen Zugang zu den Dokumenten Nrn. 204, 256 und 262 gewährt worden.

219    Insoweit beanstandet der Kläger, dass die Schwärzungen im abschließenden Untersuchungsbericht nicht dieselben gewesen seien, je nachdem, welchem Dokument dieser Bericht als Anhang beigefügt gewesen sei. Wie die Kommission zutreffend vorgetragen hat, war es aber, da der Kläger durch die verschiedenen fraglichen Dokumente, insbesondere die Dokumente Nrn. 262 und 256, Zugang zu den in diesem Bericht stehenden angeforderten Informationen erhalten konnte, nicht notwendig, diesen Bericht neu zu bewerten, soweit er den Dokumenten Nrn. 36, 109 und 204 als Anhang beigefügt war. In diesem Zusammenhang ist es auch ohne Bedeutung, dass im vorliegenden Fall die Schwärzungen in den Dokumenten nicht völlig übereinstimmten, da der Zweck der Verordnung Nr. 1049/2001, der darin besteht, der Öffentlichkeit die Information zugänglich zu machen, zu der Zugang beantragt wird, erreicht wird.

220    Hinsichtlich der als ungerechtfertigt gerügten Schwärzungen und Auslassungen im Dokument Nr. 243 genügt die Feststellung, dass die Klage gegenstandslos geworden ist, da das oben genannte Dokument von 168 Seiten – wie der Kläger vorgetragen hat – durch den Bürgerbeauftragten ohne Schwärzungen öffentlich verfügbar gemacht worden ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss Miettinen/Rat, oben in Rn. 130 angeführt, EU:T:2014:48, Rn. 18 und 25). Was im Übrigen die geltend gemachten Schwärzungen personenbezogener Daten anbelangt, ist daran zu erinnern, dass der Kläger – wie oben aus Rn. 191 hervorgeht – nicht dargetan hat, dass ihre Offenlegung notwendig ist.

221    Hinsichtlich der Verweigerung des Zugangs zu den Informationen im Anhang des Dokuments Nr. 244 geht oben aus den Rn. 128 bis 136 hervor, dass diese Verweigerung für nichtig zu erklären ist, da der von der Kommission in ihrem Schreiben vom 5. März 2014 (siehe oben, Rn. 43) angeführte Grund, nämlich der Umstand, dass der Kläger bereits im Besitz dieser Informationen war, für sich allein die Verweigerung nicht stützen konnte.

222    Hinsichtlich der auf die Verweigerung des Zugangs zu den Informationen im Anhang des Dokuments Nr. 246 gestützten Rüge ist schließlich darauf hinzuweisen, dass die Schwärzungen bestimmter Informationen in diesem Dokument – wie oben aus den Rn. 177ff. hervorgeht – zuvor geprüft worden waren und dass im Übrigen der Kläger diese Rüge nicht substantiiert hat, weshalb sie zurückzuweisen ist.

 Zu den vollständig offengelegten Dokumenten

223    In seinen Antworten vom 6. März 2014 auf Fragen des Gerichts (siehe oben, Rn. 44) trägt der Kläger hinsichtlich der Kategorie der Dokumente mit dem Kürzel „FA“ vor, dass ihm durch die erste Entscheidung des OLAF die Dokumente Nrn. 56, 247, 249, 252, 258, 260, 261 und 263 in der Tat vollständig übermittelt worden seien und die Kommission – wie oben in Rn. 124 ausgeführt worden ist – ihm das Dokument Nr. 227 gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 als Anlage der Gegenerwiderung vollständig übermittelt habe. Der Kläger kommt daher zum Ergebnis, dass sich hinsichtlich all dieser Dokumente der vorliegende Antrag auf Nichtigerklärung erledigt habe.

224    Das Dokument Nr. 110, das ebenfalls zu den Dokumenten mit dem Kürzel „FA“ in der OLAF‑Liste vom 30. April 2010 gehöre, sei dagegen nicht vollständig übermittelt worden, da darin auf eine Note des OLAF vom 26. Oktober 2004 und deren Anlagen Bezug genommen werde, die jedoch nicht zu den Elementen gehörten, die ihm übermittelt worden seien.

225    In ihrer Antwort vom 22. Oktober 2014 auf Fragen des Gerichts (siehe oben, Rn. 48) trägt die Kommission vor, dass die erste Entscheidung des OLAF vollständigen Zugang zum Dokument Nr. 110 gewährt habe, der aber nicht den Anhang dieses Dokuments umfasst habe, der als eigenständiges Dokument Nr. 109 separat beurteilt und teilweise zugänglich gemacht worden sei.

226    Es ist festzustellen, dass das Dokument Nr. 110 die Überschrift „Letter 04/11/04 enclosing copy of OLAF’s note of 26/10/04“ trägt. Der Antrag des Klägers umfasste zwar die genannte Note des OLAF vom 26. Oktober 2004 mit ihren Anlagen, doch entspricht diese Anlage, wie aus den Erklärungen der Kommission, denen der Kläger nicht widersprochen hat, hervorgeht, dem Dokument Nr. 109, das teilweise offengelegt wurde, so dass über diese Rüge nicht mehr zu entscheiden ist.

 Zu den Dokumenten Nrn. 266 und 268 und den Verteilerlisten

–       Zum Dokument Nr. 266

227    Hinsichtlich des Antrags auf Zugang zur Aufnahme des Gesprächs des Klägers mit den Untersuchungsbeauftragten des OLAF vom 13. November 2002, die als Dokument Nr. 266 eingeordnet wurde, weist die erste Entscheidung des OLAF darauf hin, dass das OLAF diesen Antrag als Antrag auf Zugang zu personenbezogenen Daten auf der Grundlage von Art. 13 der Verordnung Nr. 45/2001 betrachte und das OLAF der Übermittlung der beantragten Informationen an den Kläger nicht widerspreche. Die zweite Entscheidung des OLAF übermittelt dem Kläger eine CD mit dieser Aufnahme und weist darauf hin, dass die internen Verfahrensregeln des OLAF eine Weitergabe der Aufzeichnung einer Befragung an den Befragten erlaubten. Auf eine Frage des Gerichts hat die Kommission wiederholt, dass es sich daher nicht um einen Zugang gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 gehandelt habe, dass aber die Übermittlung dieses Dokuments auf der Grundlage der Verordnung Nr. 45/2001 der vorliegenden Rüge die Grundlage nehme.

228    In seinen Stellungnahmen vom 6. März und 7. November 2014 (siehe oben, Rn. 44 und 48) hat der Kläger klargestellt, dass er seine Rüge insoweit aufrechterhalte, als sich das OLAF weigere, die genannte Aufnahme gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 zu übermitteln.

229    In Anbetracht der Erklärungen der Kommission ist festzustellen, dass sich das OLAF nur aus dem Grund weigerte, dem Kläger das Dokument Nr. 266 auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 zu übermitteln, weil ihm schon auf der Grundlage der Verordnung Nr. 45/2001 Zugang zu diesem Dokument gewährt worden war.

230    Wie oben aus den Rn. 128 bis 136 hervorgeht, ist jedoch die von der Kommission vertretene Ansicht, dass der bloße Umstand, dass der Steller des Zugangsantrags – wie vorliegend – ein Dokument aus einem Grund, der diesem nicht den Charakter eines öffentlichen Dokuments verleiht, in Besitz hat, den Antragsteller daran hindert, auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 tätig zu werden, zurückzuweisen.

231    Daher hat das OLAF seine Verweigerung des Zugangs zum Dokument Nr. 266 auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 zu Unrecht lediglich damit begründet, dass gemäß der Verordnung Nr. 45/2001 ein vollständiger Zugang zu diesem Dokument gewährt worden sei, so dass die vorliegende Rüge durchgreift.

–       Zum Dokument Nr. 268

232    Der Kläger trägt vor, dass sein Zugangsantrag entgegen den Ausführungen in der ersten Entscheidung des OLAF offenkundig die CCAM-Dokumentation betroffen habe, die als Dokument Nr. 268 („File of documents copied at DG BUDG 05/12/02“) eingeordnet worden sei, und im Übrigen das OLAF ihm bereits am 2. September 2004 gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 einen teilweisen Zugang zu einem Teil der fraglichen Dokumente gewährt habe. Der Kläger bestreitet, dass die Entscheidung über dieses Dokument – wie in der zweiten Entscheidung des OLAF ausgeführt – vom Generalsekretariat und nicht vom OLAF getroffen werden müsse. Allein ausschlaggebend sei, dass das OLAF das beantragte Dokument besitze, das außerdem in der OLAF‑Liste vom 30. April 2010 genannt worden sei. Das OLAF und die Kommission seien für die Zwecke der Verordnung Nr. 1049/2001 als zwei getrennte Organe anzusehen, so dass die Entscheidung vom OLAF hätte getroffen werden müssen, bei dem der Zugangsantrag gestellt worden sei, und nicht von der Kommission, die gegenüber dem OLAF ein Dritter sei.

233    Nach Ansicht der Kommission liegt keine beschwerende Maßnahme vor, da der Kläger in der ersten Entscheidung des OLAF um Klarstellung gebeten worden sei, ob dieses Dokument vom Zugangsantrag erfasst werde. Wenn dem so sei, dann entscheide das Generalsekretariat, da das OLAF nicht ohne Verletzung seiner Zuständigkeiten über den Antrag entscheiden könne. Die primäre Zuständigkeit für die Behandlung von Zweitanträgen liege gemäß Art. 4 des die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1049/2001 betreffenden Anhangs der Geschäftsordnung der Kommission (siehe oben, Rn. 129) nämlich beim Generalsekretär der Kommission und nur ausnahmsweise beim OLAF, wenn die fraglichen Dokumente im Zusammenhang mit Untersuchungen stünden, die vom OLAF durchgeführt würden. Dies sei bei den Dokumenten des CCAM nicht der Fall, und die Unzuständigkeit des OLAF in Bezug auf diesen Teil des Zugangsantrags sei in der ersten Entscheidung des OLAF gleich zu Beginn aufgezeigt worden.

234    Es ist festzustellen, dass die erste Entscheidung des OLAF darauf hinweist, dass das Dokument Nr. 268 zur Kategorie 10 („CCAM-Dokumentation“) gehöre, dass es aus einer Akte bestehe, die am 5. Dezember 2002 von Untersuchungsbeauftragten des OLAF in den Räumlichkeiten der GD BUDG kopiert worden sei, und dass es Unterlagen über vom OPOCE durchgeführte Ausschreibungsverfahren enthalte, die aus Stellungnahmen des CCAM, vom OPOCE geschlossenen Verträgen, Lebensläufen, Erklärungen, Angeboten und Erläuterungen von Bietern und sonstigen Informationen bestünden. In dieser Entscheidung bittet das OLAF den Kläger, klarzustellen, ob sich sein Antrag auf diese Dokumente beziehe, „[bevor] eine endgültige Entscheidung über [diese] Dokumente [getroffen] werden kann (die der Zustimmung der Generalsekretärin [der Kommission] bedürfen würde, da diese Dokumente ebenfalls der Zuständigkeit der Kommission unterliegen)“.

235    Die zweite Entscheidung des OLAF weist darauf hin, dass die „CCAM-Dokumentation“ Schriftstücke zu Vergabeverfahren des OPOCE enthalte, die die OLAF‑Ermittler von der GD BUDG erhalten hätten, und dass das Generalsekretariat der Kommission zu diesen Dokumenten separat antworten werde.

236    In ihrer Antwort vom 22. Oktober 2014 auf Fragen des Gerichts (siehe oben, Rn. 48) macht die Kommission geltend, dass das OLAF nicht für die Beantwortung des Antrags auf Zugang zur CCAM-Akte zuständig gewesen sei, von der zudem einige Elemente in dem einen oder anderen der in der OLAF‑Liste vom 30. April 2010 aufgezählten Dokumente übernommen worden seien, und dass diese Akte jedenfalls nicht Teil des vorliegenden Verfahrens sei, da der Kläger in seinen Erst- und Zweitanträgen diese Akte von über 300 Seiten, die lange vor der betreffenden Untersuchung erstellt worden sei, nicht erwähnt habe.

237    Wie oben in Rn. 164 ausgeführt worden ist, ist für die Zwecke der Verordnung Nr. 1049/2001 das OLAF ein Teil der Kommission. Daher hätte die Kommission auf jeden Fall auf den Zugangsantrag antworten müssen, unabhängig davon, ob – wie sie geltend macht – die Entscheidung von ihrem Generalsekretariat und nicht vom OLAF hätte erlassen werden müssen. In diesem Fall hätte das OLAF ihn sofort dem Generalsekretariat übermitteln müssen.

238    Sodann ist, soweit der Kläger über einen Teil der dem Dokument Nr. 268 entsprechenden Elemente gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 verfügt, wie er in seinen Antworten vom 6. März 2014 auf Fragen des Gerichts (siehe oben, Rn. 44) einräumt, über die derart offengelegten Informationen nicht mehr zu entscheiden.

239    Entgegen dem Vorbringen der Kommission gibt es jedoch keinen Grund für die Annahme, dass der Zugangsantrag des Klägers nicht die CCAM-Dokumentation erfasst, wo sich dieser Antrag doch auf „[die vollständige] Akte der OLAF‑Untersuchung“ und auf „alle Dokumente“ erstreckte, die diese Untersuchung betreffen.

240    Vielmehr wies das OLAF in seiner ersten Entscheidung selbst darauf hin, dass es nach einer Bitte an den Kläger um Klarstellung des Umfangs des Zugangsantrags insoweit eine endgültige Entscheidung über den Zugangsantrag treffen werde, als er das Dokument Nr. 268 betreffe, das in der Liste der Dokumente stehe, die vom OLAF als zu dem Antrag gehörig ermittelt worden seien. Ebenfalls das OLAF hat in seiner zweiten Entscheidung ausgeführt, dass letztendlich das Generalsekretariat auf den Antrag auf Zugang zum Dokument Nr. 268 antworten werde, ohne jemals den Grund zu nennen, weshalb die genannte Dokumentation nicht zu dem Zugangsantrag gehören soll, der die Akte der fraglichen Untersuchung betrifft. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 sieht ausdrücklich vor, dass, wenn ein Antrag nicht hinreichend präzise ist, das Organ den Antragsteller auffordert, den Antrag zu präzisieren, und ihm dabei Hilfe leistet.

241    Daher durfte der Kläger annehmen, dass die Kommission seinen Zweitantrag auf Zugang zum Dokument Nr. 268 prüfen wird, was sie offenkundig nicht getan hat, indem sie den Kläger durch widersprüchliche Äußerungen in die Irre führte.

242    Dem Vorbringen der Kommission, dass der Kläger die erste und die zweite Entscheidung des OLAF hätte dahin auslegen müssen, dass er allein aufgrund der in der zweiten Entscheidung des OLAF enthaltenen Ankündigung der Weiterleitung seines Zugangsantrags an das Generalsekretariat einen neuen Erstantrag auf Zugang zum Dokument Nr. 268 gestellt habe, so dass die Klage nunmehr mangels Einreichung eines neuen Zweitantrags unzulässig sei, fehlt daher jede Grundlage.

243    Aus all diesen Gründen ist festzustellen, dass die Kommission zu Unrecht geltend macht, dass das Dokument Nr. 268 nicht zum ersten Zugangsantrag des Klägers gehört habe, dass das OLAF seine Untätigkeit mit seiner Unzuständigkeit habe rechtfertigen können und dass der Kläger hätte annehmen müssen, dass die Weiterleitung seines Zugangsantrags durch das OLAF an das Generalsekretariat einen neuen Erstantrag auf Zugang bei der Kommission dargestellt habe, dem er keinen fristgemäßen Zweitantrag habe folgen lassen.

244    Abgesehen von den Teilen der CCAM-Dokumentation, die dem Kläger auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 mittels anderer ihm übermittelter Dokumente zugänglich waren, greift daher der von ihm geltend gemachte Klagegrund einer rechtswidrigen Verweigerung des Zugangs zum Dokument Nr. 268 durch.

–       Zu den Verteilerlisten

245    Der Kläger trägt vor, dass sein Erst- und sein Zweitantrag auf Zugang offenkundig alle Verteilerlisten erfasst hätten, die zu den Dokumenten gehörten, die von seinem Zugangsantrag erfasst seien, und dass Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 auch diese Dokumentenart einschließe. Indem die zweite Entscheidung des OLAF Zugang zu lediglich 31 Verteilerlisten gewährt habe, habe sie den Zugang zu allen übrigen Verteilerlisten rechtswidrig verweigert, die zu Dokumenten gehörten, zu denen ihm das OLAF bereits anderweitig teilweise oder vollständig Zugang gewährt habe. Selbst der Zugang zu Verteilerlisten, die zu nicht offengelegten Dokumenten gehörten, dürfe nicht automatisch verweigert werden. Es sei kein Verweigerungsgrund angegeben worden, obwohl die Gründe für die Verweigerung der Übermittlung bestimmter Dokumente nicht auf deren Verteilerlisten übertragbar seien, die typischerweise keinen eigenen textlich materiellen Inhalt hätten.

246    Die Kommission trägt vor, dass der Kläger erst in seiner E‑Mail vom 15. Mai 2010 klargestellt habe, dass er den Verteilerlisten besondere Bedeutung beimesse. Aufgrund der Übermittlung der 31 Verteilerlisten durch die zweite Entscheidung des OLAF sei der Klagegrund jedenfalls gegenstandslos geworden. Die meisten anderen Dokumente seien E‑Mails des Klägers oder andere interne Dokumente, für die keine Verteilerlisten erstellt worden seien. In allen anderen Fällen seien die Verteilerlisten, sofern sie existiert haben sollten, nicht archiviert worden und daher nicht mehr vorhanden.

247    Die Kommission macht geltend, dass Verteilerlisten keinen selbständigen Informationswert hätten, sondern insoweit rein instrumental und akzessorisch seien, als sie den Namen des Beamten, der das Dokument unterschreiben müsse, sowie die Namen der Beamten, die es erstellt hätten, angäben, und daher jedenfalls grundsätzlich nicht vom Recht auf Zugang zu Dokumenten nach der Verordnung Nr. 1049/2001 erfasst würden. Sie dem Anwendungsbereich der Verordnung zuzuordnen, widerspräche dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Prinzip der effizienten Verwaltung. Verteilerlisten würden weder systematisch erstellt noch archiviert und seit Einführung der E‑Mail und der elektronischen Zustimmung zu Dokumenten immer seltener benötigt. Verteilerlisten, die ausnahmsweise eine substanzielle Information enthielten, würden dagegen dem Steller des Zugangsantrags übermittelt.

248    Erstens ist festzustellen, dass der Ansicht der Kommission, dass die Verteilerlisten, die zu den von den Zugangsanträgen des Klägers erfassten Dokumenten gehörten, grundsätzlich vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 ausgeschlossen seien, nicht gefolgt werden kann.

249    Der Begriff „Dokument“, der in Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 weit definiert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2007, API/Kommission, T‑36/04, Slg, EU:T:2007:258, Rn. 59), umfasst „Inhalte unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material), die einen Sachverhalt im Zusammenhang mit den Politiken, Maßnahmen oder Entscheidungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Organs betreffen“.

250    Folglich beruht die Definition in Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 im Wesentlichen auf dem Vorhandensein eines aufgezeichneten Inhalts, der nach seiner Erstellung reproduziert oder konsultiert werden kann, wobei darauf hinzuweisen ist, dass zum einen die Art des Datenträgers und die Art und Natur der gespeicherten Inhalte ebenso wie Umfang, Länge, Bedeutung und Darstellung eines Inhalts für die Frage, ob der Inhalt unter die Definition fällt oder nicht, unerheblich sind und zum anderen die Inhalte, die von der Definition erfasst sein können, allein der Einschränkung unterliegen, dass sie im Zusammenhang mit den Politiken, Maßnahmen oder Entscheidungen des fraglichen Organs stehen müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Oktober 2011, Dufour/EZB, T‑436/09, Slg, EU:T:2011:634, Rn. 88 und 90 bis 93).

251    Es ist daher nicht zulässig, die Verteilerlisten vom Anwendungsbereich von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 auszuschließen, dessen Reichweite nicht durch eine gegebenenfalls von den Organen erlassene interne Organisationsregel wie den Bestimmungen für die Durchführung des Anhangs der Geschäftsordnung der Kommission (siehe oben, Rn. 129) beschränkt werden kann, auf die sich die Kommission zur Stützung ihrer Ansicht beruft, dass die Verteilerlisten als Dokumente anzusehen seien, die eine „nicht substantielle“, „vorübergehende“ Information enthielten und nicht registriert werden müssten, um sie vom Begriff des Dokuments im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 auszuschließen.

252    Da der Steller des Zugangsantrags seinen Antrag auf Zugang zu den Dokumenten nicht zu rechtfertigen braucht (Beschluss Henkel und Henkel France/Kommission, oben in Rn. 128 angeführt, EU:T:2013:116, Rn. 48), ist zudem für die Zwecke der Verordnung Nr. 1049/2001 auch das wirkliche Interesse unerheblich, das der Antragsteller an der Offenlegung der Verteilerlisten haben kann, die nach Ansicht des Klägers eine Zurechnung der etwaigen Verantwortung dadurch ermöglichen, dass Informationen über die Beamten, die an der Erstellung eines Dokuments beteiligt gewesen seien bzw. deren Visa erforderlich sei, und über den Zeitpunkt ihrer Beteiligung an dem Verfahren zur Erstellung des fraglichen Dokuments zur Verfügung gestellt würden.

253    Hinzu kommt, dass die Kommission selbst einräumt, dass Verteilerlisten Anmerkungen enthalten können und daher nicht zwangsläufig nur die Namen der Personen wiedergeben, die an der Erstellung und dem Erlass des Dokuments beteiligt sind, auf das sie sich beziehen.

254    Schließlich hat die Kommission nicht dargetan, inwiefern die Offenlegung dieser Verteilerlisten – sofern sie existieren – eine unverhältnismäßige Arbeitsbelastung für das OLAF darstellen.

255    Zweitens steht fest, dass dem Kläger im Anhang der zweiten Entscheidung des OLAF 31 Verteilerlisten übermittelt wurden. Es handelt sich um die Verteilerlisten, die zu den Dokumenten Nrn. 17, 23, 28, 43, 45, 49, 52, 56 bis 58, 63, 68, 109, 110, 119, 241, 242, 245, 247, 249, 251, 253 bis 256, 260 bis 264 und 267 gehören, die mit der ersten Entscheidung des OLAF teilweise oder vollständig offengelegt wurden.

256    Der Kläger räumt ein, dass aufgrund des nach der Verordnung Nr. 1049/2001 gewährten Zugangs zu diesen Verteilerlisten die Klage sich hinsichtlich der 22 Verteilerlisten, die keine Schwärzungen enthalten, nämlich den Verteilerlisten, die zu den Dokumenten Nrn. 17, 23, 28, 43, 52, 56 bis 58, 63, 109, 110, 245, 247, 249, 254 bis 256 und 260 bis 264 gehören, erledigt hat.

257    Dagegen erhält der Kläger hinsichtlich der Verteilerlisten, die Schwärzungen enthalten, nämlich den Verteilerlisten, die zu den Dokumenten Nrn. 45, 49, 68, 119, 241, 242, 251, 253 und 267 gehören, seine Rüge zumindest insoweit aufrecht, als diese Schwärzungen in der zweiten Entscheidung des OLAF nicht erwähnt worden seien, die hierfür keine Begründung gebe. Hinzu komme, dass in sieben der genannten Verteilerlisten, nämlich denen, die zu den Dokumenten Nrn. 45, 49, 68, 119, 241, 242 und 267 gehörten, sein Name rechtswidrig geschwärzt worden sei. Hinsichtlich der Verteilerliste, die zum Dokument Nr. 251 gehöre, sei die Schwärzung des Namens des „Destinataire“, d. h. wahrscheinlich der irischen Generalstaatsanwaltschaft, sowie des Namens von Frau B., die in ihrer dienstlichen Rolle bei der irischen Generalstaatsanwaltschaft tätig geworden sei, rechtswidrig. Hinsichtlich der Verteilerliste, die zum Dokument Nr. 253 gehört, beanstandet der Kläger schließlich die Schwärzung des Namens des Absenders – eines Journalisten – und des Namens seiner Organisation, weil eine gesonderte Begründung fehle, weil bezüglich der Schwärzung der Organisationsbezeichnung kein schutzwürdiges Interesse bestehe und weil die diesbezügliche Konsultation mit dem Autor gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 unterlassen worden sei.

258    Aus den oben in den Rn. 182 bis 200 dargelegten Gründen greift der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 insoweit durch, als er die Schwärzung des Namens des Klägers betrifft, und ist im Übrigen zurückzuweisen.

259    Drittens ist über den vorliegenden Klagegrund insoweit nicht mehr zu entscheiden, als er auf die unterlassene Übermittlung anderer Verteilerlisten gestützt ist, die zu den vom Antrag Nr. 590/2008 erfassten Dokumenten gehören, da diese Verteilerlisten – wie die Kommission in ihren ergänzenden Erklärungen vom 6. Januar 2011 vorgetragen hat – entweder nicht erstellt wurden oder nicht mehr vorhanden sind, weil sie nicht archiviert wurden.

260    Aus der Akte geht nämlich nichts hervor, was die plausible Erklärung der Kommission in Zweifel ziehen könnte, dass für bestimmte Arten von Dokumenten, zu denen Zugang beantragt worden sei, wie z. B. E‑Mails, keine Verteilerlisten existierten, während für andere Dokumente solche Listen, wenn sie denn existierten, nicht archiviert worden seien. Entsprechend den Anträgen des Klägers braucht daher hinsichtlich der Verteilerlisten, die letztlich entweder nicht existieren oder nicht mehr verfügbar sind, nicht entschieden zu werden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:C:2014:2250, Rn. 38 bis 47).

261    Aus all diesen Gründen greift der vorliegende Klagegrund insoweit durch, als er die Schwärzung des Namens des Klägers auf den Verteilerlisten betrifft, die ihm das OLAF mit seiner zweiten Entscheidung übermittelt hat, und ist im Übrigen zurückzuweisen.

 Zur Nutzungseinschränkungsklausel

262    Der Kläger macht im Wesentlichen einen Klagegrund geltend, der auf die Rechtswidrigkeit des am Ende der zweiten Entscheidung des OLAF stehenden Hinweises gestützt ist, in dem „daran [erinnert wird], dass dieses Dokument ohne die vorherige Genehmigung der Kommission weder vervielfältigt noch zu kommerziellen Zwecken verbreitet werden darf“. Die Tragweite dieses Hinweises sei ungewiss, und er könne auch nicht die Rechte des Klägers aus der Verordnung Nr. 1049/2001 einschränken. Des Weiteren habe er in seinen Erst- und Zweitanträgen sehr wohl eine Veröffentlichungsgenehmigung beantragt. Diese Anträge hätten registriert und innerhalb der im Beschluss 2006/291/EG, Euratom der Kommission vom 7. April 2006 über die Weiterverwendung von Informationen der Kommission (ABl. L 107, S. 38) vorgesehenen Fristen bearbeitet werden müssen, die mit denen der Verordnung Nr. 1049/2001 übereinstimmten. Die von der Kommission vertretene Ansicht, dass eine Veröffentlichungsgenehmigung erst nach Freigabe eines Dokuments gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 beantragt werden könne, sei unzutreffend und finde keine Stütze im Beschluss 2006/291.

263    Die Kommission trägt vor, das Recht auf Zugang zu Dokumenten beinhalte kein automatisches Recht zur Vervielfältigung oder kommerziellen Verwendung, das urheberrechtlich separat zu beurteilen sei, wie die Verordnung Nr. 1049/2001 selbst anerkenne. Der Kläger mache zu Unrecht geltend, in seinen Erstanträgen auf Zugang einen solchen Antrag auf der Grundlage des Beschlusses 2006/291 gestellt zu haben. Es handele sich um ein separates Verfahren gegenüber dem von der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Verfahren, und der Antrag auf Genehmigung zur Vervielfältigung müsse sich auf bestimmte und bereits veröffentlichte Dokumente beziehen und nicht auf eine unspezifizierte Anzahl von Dokumenten, die von einem Antrag auf Zugang gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 erfasst seien. Schließlich hätte der Kläger jedenfalls innerhalb der von diesem Beschluss vorgesehenen Fristen Klage erheben müssen, was er nicht getan habe.

264    Nach Art. 2 Abs. 4 des Beschlusses 2006/291 gilt der Beschluss unbeschadet der Verordnung Nr. 1049/2001 und lässt deren Bestimmungen unberührt. Des Weiteren heißt es in Art. 16 der Verordnung Nr. 1049/2001, dass diese Verordnung unbeschadet geltender Urheberrechtsvorschriften gilt, die das Recht Dritter auf Vervielfältigung oder Nutzung der freigegebenen Dokumente einschränken.

265    Wie die Kommission zutreffend hervorgehoben hat, sieht der Beschluss 2006/291 hinsichtlich der Weiterverwendung von in ihrem Besitz befindlichen öffentlichen Dokumenten, wie sie in Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses definiert sind, ein anderes Genehmigungsverfahren als dasjenige vor, das in der Verordnung Nr. 1049/2001 für den Zugang zu denselben Dokumenten vorgesehen ist.

266    Denn nach Art. 5 Abs. 2 und 3 des Beschlusses 2006/291 genehmigt die Dienststelle der Kommission oder das OPOCE binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang eines solchen Antrags entweder die Weiterverwendung des betreffenden Dokuments oder teilt schriftlich die vollständige oder teilweise Ablehnung des Antrags unter Angabe der Gründe mit. In Ausnahmefällen kann die Frist um 15 Arbeitstage verlängert werden, sofern der Antragsteller vorab informiert wird und eine ausführliche Begründung erhält. Nach Abs. 4 dieses Artikels wird der Antragsteller im Fall der Ablehnung über sein Recht aufgeklärt, Klage beim Gericht zu erheben oder Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzureichen.

267    Es gibt jedoch keinen Grund für die Annahme, dass die Zugangsanträge des Klägers so zu verstehen wären, dass sie einen Antrag gemäß dem Beschluss 2006/291 enthielten, wo sie doch nur auf die Möglichkeit einer Veröffentlichung der Dokumente hinwiesen, ohne sich auf diesen Beschluss zu beziehen. Wie die Kommission vorgetragen hat, setzt außerdem die Anwendung dieses Beschlusses voraus, dass die fraglichen Dokumente genau angegeben und veröffentlicht werden. Schließlich und vor allem hat der Kläger, selbst wenn seine Zugangsanträge so verstanden werden könnten, dass sie einen Antrag gemäß dem Beschluss 2006/291 enthielten, und die streitige Klausel so verstanden werden könnte, dass sie eine stillschweigende Entscheidung des OLAF enthalten, mit der der Zugang verweigert wird, und nicht als einen bloßen Hinweis darauf, dass die Wiederverwendung der fraglichen Dokumente eine Genehmigung der Kommission voraussetzt, diese Entscheidung nicht auf der Grundlage des Beschlusses 2006/291 angefochten.

268    Folglich ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

 ii) Zu den Dokumenten, die in der OLAF‑Liste vom 30. April 2010 fehlen sollen

269    Der Kläger macht geltend, dass in der OLAF‑Liste vom 30. April 2010 einige der von seinem Zugangsantrag erfassten Dokumente rechtswidrig fehlten, was sich zum einen aus den Bezugnahmen in den teilweise offengelegten Dokumenten und zum anderen aus Informationen ergebe, über die er durch andere Quellen verfüge.

270    In seiner Antwort vom 6. März 2014 auf Fragen des Gerichts (siehe oben, Rn. 44) hat der Kläger angegeben, dass er nach den Erklärungen der Kommission einräume, dass einige der fraglichen Dokumente unter den in der OLAF‑Liste vom 30. April 2010 genannten Dokumenten seien. Dies treffe auf die beiden Schreiben von Herrn B. an Herrn S. (Az. NT/ls D2004-AC‑833 und NT/D2004-AC‑1996) zu, die unter den in den Dokumenten Nrn. 52 und 57 enthaltenen Dokumenten seien, so dass er seine Rüge, dass diese Dokumente fehlten, zurückziehe. Der Kläger hat klargestellt, dass er die Rüge der Rechtswidrigkeit der vorgenommenen Schwärzungen aufrechterhalte.

271    Hinsichtlich der mit dem Kürzel „PD“ versehenen Dokumente Nrn. 44, 60, 100 und 188 und des Dokuments Nr. 225, das teilweise offengelegt wurde, räumt der Kläger ein, dass sich hinter den Listeneinträgen Dokumente verbergen könnten, die er zunächst als fehlend angesehen habe, was das Gericht jedoch zu überprüfen habe.

272    Der Kläger beanstandet auch, dass in der OLAF‑Liste vom 30. April 2010 bestimmte Schreiben aus dem Schriftwechsel zwischen dem OLAF und dem Bürgerbeauftragten rechtswidrig fehlten. Dies sei u. a. bei zwei Schreiben des OLAF an den Bürgerbeauftragten vom 29. März 2005 und 13. November 2006 der Fall, hinsichtlich deren die Kommission zu Unrecht annehme, dass sie nicht Bestandteil der Untersuchungsakte und daher nicht Gegenstand des fraglichen Zugangsantrags seien. Indem er Zugang zu „allen Dokumenten jeglicher Art, die zwar nicht in jener Akte enthalten sind, sich jedoch mit dem o. g. Fall/Untersuchung oder mit [seiner] Person befassen“, beantragt habe, habe er einen Antrag gestellt, der auf umfassenden Zugang zu den bei OLAF vorhandenen und ihn betreffenden Dokumenten gerichtet gewesen sei. Hiervon seien entgegen der von der Kommission vertretenen Auffassung auch sämtliche Dokumente aus gegen das OLAF gerichteten Beschwerden des Klägers beim Bürgerbeauftragten umfasst, soweit diese dem OLAF vorlägen, und auch sämtliche hierzu beim OLAF erstellten weiteren Dokumente. Indem die erste Entscheidung des OLAF angegeben habe, dass es keine den Fall betreffenden Dokumente gebe, die nicht in der Akte seien und somit unter den Zugangsantrag fielen, habe sie die Reichweite des Antrags rechtswidrig auf die Dokumente des betreffenden Untersuchungsverfahrens beschränkt. Der Kläger zählt daher 18 Dokumente aus dem Schriftwechsel zwischen dem OLAF und dem Bürgerbeauftragten auf, die seiner Ansicht nach in der OLAF‑Liste vom 30. April 2010 rechtswidrig fehlen.

273    Der Kläger beanstandet ferner, dass das OLAF seine Kommunikation mit ihm offenbar rechtswidrig nicht in die OLAF‑Liste vom 30. April 2010 aufgenommen habe. Hierzu übermittelt er dem Gericht eine E‑Mail‑Liste über seine Korrespondenz mit dem OLAF bis zum 17. Januar 2008, damit das Gericht überprüfen könne, ob diese Korrespondenz nicht unter den Dokumenten mit den Kürzeln „PD“ oder „NA“ verborgen worden sei. Der Kläger wiederholt sein Vorbringen, dass der Umstand, dass er die fraglichen Dokumente aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage besitze, nicht ausschlaggebend sei, da sein Ziel darin bestehe, öffentlich zu machen, wie das OLAF auf seine Beschwerde reagiert habe.

274    Der Kläger macht ferner geltend, dass in der OLAF‑Liste vom 30. April 2010 weitere Dokumente fehlten. Der Kläger stützt sich u. a. auf vom OLAF gemäß der Verordnung Nr. 45/2001 übermittelte Dokumentenlisten, um vorzutragen, dass mindestens 14 Dokumente, die er in seiner oben genannten Antwort vom 6. März 2014 (siehe oben, Rn. 44) aufzählt, verkörperte oder elektronische Informationen des OLAF über ihn beträfen und in die OLAF‑Liste vom 30. April 2010 hätten aufgenommen werden müssen.

275    Insoweit führt der Kläger weiter aus, dass die Kommission, da sie in ihrem Schreiben vom 5. März 2014 (siehe oben, Rn. 43) angegeben habe, dass sie dem Gericht die angeforderten Dokumente ohne alle zugehörigen Anhänge übermittele, weil der Kläger deren Autor sei, eingestehe, dass es in den dem Kläger nicht zugänglich gemachten Dokumenten Auslassungen – zumindest die oben genannten Anhänge – gebe, hinsichtlich deren keiner der Versagungsgründe aus Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 einschlägig sei und eine Teilzugänglichmachung nach Abs. 6 dieses Artikels vorzunehmen gewesen sei.

276    Außerdem ergäben sich aus dem Vergleich der OLAF‑Liste vom 30. April 2010 mit der Übersichtstabelle der an die Überprüfungsentscheidung des OLAF vom 31. Juli 2014 angehängten Dokumente, die der Kläger in seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2014 (siehe oben, Rn. 45) anspricht, neue und weitere Zweifel an der Vollständigkeit der OLAF‑Liste vom 30. April 2010. Zur Stützung dieses Vorbringens zählt der Kläger 19 Fälle von Dokumenten auf, die in der Tabelle vom 31. Juli 2014 erwähnt und in der genannten Liste größtenteils nicht erwähnt seien.

277    Der Kläger beanstandet schließlich, dass er nicht die ADONIS-Identifikationscodes erhalten habe, obwohl die ADONIS-Metadaten auch Dokumente im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 seien. In seiner Stellungnahme vom 7. November 2014 (siehe oben, Rn. 48) weist der Kläger jedoch darauf hin, dass er auf einen am 19. März 2014 beim OLAF gestellten und bloß wiederholenden Antrag hin die Dokumente erhalten habe, die speziell die fraglichen ADONIS-Metadaten beträfen, so dass sich die Klage in dieser Hinsicht erledigt habe.

278    Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass eine Reihe von Dokumenten, die angeblich in der OLAF‑Liste vom 30. April 2010 fehlten, unter den in dieser Liste genannten Dokumenten seien, nämlich insbesondere die Dokumente Nrn. 44, 52, 57, 60, 100, 188 und 225.

279    Hinsichtlich der Korrespondenz zwischen dem OLAF und dem Kläger und derjenigen zwischen dem OLAF und dem Bürgerbeauftragten, die angeblich in der Liste rechtswidrig fehle, trägt die Kommission vor, dass der Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis habe, im Rahmen der Verordnung Nr. 1049/2001 Dokumente zu verlangen, die er selber im Zusammenhang mit einem Verfahren vor dem Bürgerbeauftragten erstellt oder rechtmäßig erhalten habe. Sofern unter den vom Kläger benannten Dokumenten Dokumente sein sollten, die er nicht im Rahmen des Verfahrens vor dem Bürgerbeauftragten erhalten habe, könne er sie durch eine Klarstellung seines Zugangsantrags gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 beantragen. Sofern der Kläger dem OLAF vorwerfe, in seinen Entscheidungen vom 7. Februar und 6. Juli 2012 in Beantwortung der Zugangsanträge von Herrn L. einen weiter gehenden Zugang auf die von seinem Antrag erfassten Dokumente gewährt zu haben, trägt die Kommission vor, dass sich der Zugangsantrag des Klägers nur auf den Gehalt der Akte im Jahr 2008 bezogen haben könne, dass Herr L. ein Rechtsschutzbedürfnis am Zugang zu den Dokumenten gehabt habe, die gegenüber dem Kläger als „PD“ markiert gewesen seien, und dass Herr L. nicht die Fassungen erhalten habe, in denen der Name des Klägers gemäß der Verordnung Nr. 45/2001 nicht geschwärzt gewesen sei.

280    Zudem sei auch die Argumentation des Klägers falsch, nach der die Überprüfungsentscheidung des OLAF vom 31. Juli 2014 (siehe oben, Rn. 45) beweise, dass das OLAF in seiner ersten Entscheidung nicht alle Dokumente ordnungsgemäß beurteilt habe. Es handele sich nämlich entweder um Dokumente, die sehr wohl bei den Dokumenten gewesen seien, die mit der ersten Entscheidung des OLAF übermittelt worden seien, oder um Dokumente, die ausgeschlossen worden seien, weil der Kläger deren Autor sei oder weil er sie im Rahmen seiner Beschwerden beim Bürgerbeauftragten rechtmäßig erhalten habe.

281    Soweit der Kläger dem OLAF schließlich vorwerfe, ihm keinen Zugang zu den ADONIS-Identifikationscodes der in die Liste aufgenommenen Dokumente gegeben zu haben, habe er nach einem am 19. März 2014 beim OLAF gestellten Antrag (siehe oben, Rn. 277) mit einem Zweitbescheid des OLAF vom 24. Juli 2014 Zugang zu diesen Daten erhalten.

282    Hinsichtlich der angeblich fehlenden Dokumente, die aber letztendlich unter den zu den Dokumenten Nrn. 52 und 57 gehörenden Dokumenten sind, ist festzustellen, dass über sie – wie der Kläger selbst einräumt – im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes nicht mehr zu entscheiden ist. Der Kläger erhält dagegen seine Rügen hinsichtlich der Schwärzungen in diesen Dokumenten aufrecht. Diese Rügen sind jedoch bereits oben in den Rn. 173ff. geprüft worden.

283    Dies ist auch hinsichtlich der angeblich fehlenden Dokumente der Fall, die unter den Nrn. 44, 60, 100, 188 und 225 identifiziert wurden. Wie die Kommission vorgetragen hat und das Gericht hat feststellen können, befindet sich erstens die im Dokument Nr. 42 genannte Note von Herrn B. an Herrn B. vom 7. Oktober 2003 als Dokument Nr. 44 unter der Bezeichnung „Note from DG ADMIN 07/01/03 Personnel Matter“ in der Liste, zweitens der ebenfalls im Dokument Nr. 42 genannte Brief von Herrn B. an Herrn K. vom 8. November 2002 als Dokument Nr. 188, drittens die im Dokument Nr. 63 genannte Note des Generalsekretariats vom 1. März 2004 als Dokument Nr. 60 und viertens die im Dokument Nr. 109 genannte E‑Mail von Frau W. an das OLAF vom 13. Oktober 2004 als Dokument Nr. 100. Schließlich ist davon auszugehen, dass dies auch auf die E‑Mail des Klägers vom 23. Januar 2005 zutrifft, die im Dokument Nr. 225 genannt ist und sich nach den Angaben der Kommission unter den Dokumenten befindet, die in diesem Dokument genannt werden, das dem Kläger zuvor offengelegt worden war.

284    Dagegen ist der Ansicht des Klägers zu folgen, dass das OLAF die Dokumente, die die Korrespondenz zwischen dem OLAF oder dem Kläger auf der einen Seite und dem Bürgerbeauftragten auf der anderen Seite bzw. die Korrespondenz zwischen dem OLAF und dem Kläger betreffen, nicht mit der Begründung von seiner Liste vom 30. April 2010 und seiner Prüfung ausschließen durfte, dass sich der Zugangsantrag nicht auf diese Dokumente bezogen habe, da feststeht, dass sich der Zugangsantrag des Klägers vom 18. Januar 2008 ausdrücklich auf „[alle Dokumente] jeglicher Art, die zwar nicht in jener Akte enthalten sind, sich jedoch mit dem o. g. Fall/Untersuchung oder mit [s]einer Person befassen“, bezog.

285    Insoweit ist auch daran zu erinnern, dass – wie u. a. oben in Rn. 135 ausgeführt worden ist – der Umstand, dass der Kläger der Verfasser eines Dokuments war oder es auf einer anderen Grundlage als der Verordnung Nr. 1049/2001 besitzt, für sich allein ihm nicht die Möglichkeit nehmen kann, auf der Grundlage dieser Verordnung die Offenlegung zu beantragen. Nach den Angaben der Kommission in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2014 (siehe oben, Rn. 47) gehören zu dieser Dokumentenkategorie u. a.

–        die Beschwerde des Klägers gemäß Art. 90a des Statuts vom 31. Juli 2003, die von der Generaldirektion „Humanressourcen und Sicherheit“ (GD ADMIN) an das OLAF weitergeleitet wurde und als Dokument Nr. 44 gelistet ist;

–        das Dokument, das im Dokument Nr. 195 genannt wird und aus drei E‑Mails des Klägers besteht, die zwischen dem 16. September 2003 und dem 2. Dezember 2003 abgeschickt worden waren;

–        die Anhänge des Dokuments Nr. 244, das ein Brief des Präsidenten des Parlaments an das OLAF vom 26. Januar 2004 ist, dem im Anhang Schreiben des Klägers an das Parlament beigefügt sind;

–        die Note vom Sekretariat des Überwachungsausschusses des OLAF vom 8. Juni 2004, die der Kläger selbst per E‑Mail am 10. Juni 2004 an das OLAF geschickt hatte (Dokument Nr. 189);

–        der Brief vom Überwachungsausschuss des OLAF vom 13. Oktober 2004 an den Kläger, mit Kopie an den Direktor des OLAF (Dokument Nr. 101);

–        die E‑Mail des Klägers vom 23. Januar 2005 an das OLAF, die sich im Anhang 32 der Überprüfungsentscheidung des OLAF vom 31. Juli 2014 (siehe oben, Rn. 45) befindet;

–        ein vom Kläger erstelltes Rechtsgutachten, das als Anhang 37 der Überprüfungsentscheidung übermittelt, in mehreren Gerichtsverfahren eingeführt und unter dem Dokument Nr. 128 in die Liste aufgenommen wurde;

–        der Brief des Bürgerbeauftragten an das OLAF vom 15. Juni 2005, mit dem dem OLAF die an den Kläger gerichtete Entscheidung des Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 140/2004/(BB)PB übermittelt wurde und bei dem es sich um das Dokument Nr. 237 handelt;

–        der Brief des Bürgerbeauftragten an das OLAF vom 15. Juni 2005, mit dem seine Entscheidung vom 22. September 2005 über die vom Kläger eingelegte Beschwerde Nr. 3002/2005/PB übermittelt wurde (Dokument Nr. 239);

–        die E‑Mail des Klägers an den Generalsekretär der Kommission vom 25. Februar 2006, mit der Informationen gemäß Art. 17a des Statuts übermittelt wurden und die im Dokument Nr. 218 genannt ist;

–        die OLAF‑interne E‑Mail‑Korrespondenz vom 13. Juni 2006, mit der ein Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine gütliche Lösung im Verfahren Nr. 3402/2004/PB, den der Kläger auch erhalten hat, intern weitergeleitet wurde und die als Dokument Nr. 186 aufgenommen wurde;

–        die nicht in der OLAF‑Liste vom 30. April 2010 aufgenommenen Dokumente, die die Korrespondenz zwischen dem OLAF und dem Kläger oder zwischen dem Bürgerbeauftragten und dem OLAF bzw. dem Kläger in Fällen betrafen, in denen dieser die Verfahren eingeleitet hatte, und die sich in den Anhängen 43 bis 50 der Überprüfungsentscheidung befinden.

286    Die Rüge, dass bei den in der OLAF‑Liste vom 30. April 2010 genannten Dokumenten bestimmte Dokumente rechtswidrig weggelassen worden seien, ist dagegen insoweit zurückzuweisen, als diese Dokumente, wie die Kommission in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2014 (siehe oben, Rn. 47) vorgetragen hat und das Gericht hat feststellen können, sich sehr wohl in dieser Liste befanden. Es handelt sich um folgende Dokumente:

–        das Dokument „OLAF Note for the file – Record of internal discussion on OPOCE Consolidation Contract“ vom 29. August 2003, das unter dem Dokument Nr. 43 geprüft wurde, zu dem teilweise Zugang gewährt wurde;

–        die Note des OLAF an den Generalsekretär der Kommission, Herrn S., vom 19. Februar 2004, die als Dokument Nr. 57 geprüft und dem Kläger teilweise zugänglich gemacht wurde;

–        die Note des Generalsekretärs der Kommission, Herrn S., an den Generaldirektor des OLAF, Herrn B., vom 1. März 2004, die im Dokument Nr. 60 erwähnt und geprüft wurde;

–        das als Anhang 24 der Überprüfungsentscheidung des OLAF vom 31. Juli 2014 (siehe oben, Rn. 45) übermittelte Dokument, das unter der Nr. 108 identifiziert wurde;

–        das als Anhang 28 der Überprüfungsentscheidung übermittelte Dokument, das unter der Nr. 116 identifiziert wurde;

–        das als Anhang 30 der Überprüfungsentscheidung übermittelte Dokument, das unter der Nr. 117 identifiziert wurde;

–        die internen E‑Mails des OLAF vom 28. August 2005, die die Schwärzung personenbezogener Daten im Rahmen von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten betreffen und unter der Nr. 181 in die Liste aufgenommen wurden und in Wirklichkeit E‑Mails vom 25. und 26. August 2005 sind.

287    Was schließlich die Rüge anbelangt, dass die ADONIS-Metadaten der vom Zugangsantrag erfassten Dokumente nicht in der ersten Entscheidung des OLAF genannt und dem Kläger nicht übermittelt worden seien, ist festzustellen, dass der Kläger in seiner Stellungnahme vom 7. November 2014 angibt, dass er auf einen am 19. März 2014 beim OLAF gestellten neuen Antrag hin mittlerweile Zugang zu diesen Daten erhalten habe und daher einräume, dass insoweit Erledigung in der Hauptsache eingetreten sei.

288    Aus all diesen Gründen greift der Klagegrund des Klägers insoweit durch, als er die Dokumente betrifft, die nur deshalb bei den Dokumenten der OLAF‑Liste vom 30. April 2010 weggelassen wurden, weil der Kläger ihr Verfasser ist, weil er sie aufgrund der Verordnung Nr. 45/2001 oder aus einem anderen Grund in Besitz hatte, ohne dass sie der Öffentlichkeit offengelegt worden waren, oder weil sie insoweit vom Zugangsantrag ausgeschlossen wurden, als sie sich auf die Korrespondenz zwischen dem OLAF und dem Bürgerbeauftragten oder zwischen dem OLAF und dem Kläger bezogen und diesen betrafen, ohne zur Akte der fraglichen Untersuchung zu gehören.

 iii) Ergebnis

289    Wie sich oben aus den Rn. 136, 221 und 288 ergibt, ist die erste Entscheidung des OLAF insoweit für nichtig zu erklären, als

–        der Zugang zu den Dokumenten mit dem Kürzel „PD“ verweigert wurde;

–        der Name des Klägers in den Dokumenten mit dem Kürzel „PA“ geschwärzt wurde;

–        Dokumente nur deshalb in der OLAF‑Liste vom 30. April 2010 weggelassen oder dem Kläger nicht übermittelt wurden, weil er ihr Verfasser ist, weil er sie aufgrund der Verordnung Nr. 45/2001 oder aus einem anderen Grund in Besitz hatte, ohne dass sie der Öffentlichkeit offengelegt worden waren, oder weil sie insoweit vom Zugangsantrag ausgeschlossen wurden, als sie sich auf die Korrespondenz zwischen dem OLAF und dem Bürgerbeauftragten oder zwischen dem OLAF und dem Kläger bezogen und diesen betrafen, ohne zur Akte der fraglichen Untersuchung zu gehören.

290    Wie sich oben aus den Rn. 231, 244 und 261 ergibt, ist die zweite Entscheidung des OLAF insoweit für nichtig zu erklären, als

–        der Zugang zum Dokument Nr. 266 auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 verweigert wurde;

–        der Zugang zum Dokument Nr. 268 außer zu den Informationen verweigert wurde, zu denen der Kläger im Rahmen der Übermittlung anderer Dokumente auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 Zugang haben konnte;

–        der Name des Klägers auf den der Entscheidung als Anhang beigefügten Verteilerlisten geschwärzt wurde.

291    Im Übrigen ist der Antrag auf Nichtigerklärung zurückzuweisen.

III –  Zu den Anträgen auf Schadensersatz

292    Der Kläger beantragt, die Kommission zum Ersatz des immateriellen Schadens zu verurteilen, den er aufgrund der Behandlung der streitigen Zugangsanträge erlitten haben will. Unter besonderen Umständen wie den vorliegenden stelle nämlich die bloße Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen keinen ausreichenden Ausgleich für diesen Schaden dar.

293    Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen habe nicht nur die Rechte des Klägers aus der Verordnung Nr. 1049/2001, sondern auch seine demokratischen Bürgerrechte und sein Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit unter Verstoß gegen die Art. 1 und 3 der Grundrechtecharta der Europäischen Union und Art. 8 EMRK verletzt.

294    Der Schaden bestehe zuvörderst aus der weiteren Schädigung seiner psychischen Gesundheit und der Verschärfung seiner Depression. Er sei bei der Stellung seiner Zugangsanträge berufsbedingt, und zwar aufgrund vorherigen Verhaltens der Kommission, psychisch erkrankt gewesen, was dieser auch bekannt gewesen sei. Daher hätte sie besonders sorgfältig mit den betreffenden Zugangsanträgen umgehen müssen, was sie nicht getan habe, und habe so zur Verschlechterung seiner psychischen Gesundheit beigetragen. Das Gesamtverhalten der Kommission bei der Behandlung seiner Anträge habe ihn erneut jenen Ohnmachtsgefühlen ausgesetzt, die bereits für die Entstehung seiner Erkrankung kausal gewesen seien. Die verzögerten oder unterlassenen Registrierungen seiner Zugangsanträge und die rechtswidrige Suspendierung ihrer Prüfung hätten neben weiteren ähnlichen Handlungen der Kommission in anderen anhängigen Verfahren zur Verschlechterung seines Gesundheitszustands beigetragen.

295    Im Rahmen seiner schriftlichen Antworten vom 6. März 2014 auf Fragen des Gerichts (siehe oben, Rn. 44) beantragt der Kläger ferner, die Kommission zu verurteilen, ihn auch wegen der geltend gemachten überlangen Dauer des vorliegenden Verfahrens zu entschädigen.

296    Nach Ansicht der Kommission sind die Anträge auf Schadensersatz weder zulässig noch begründet.

A –  Zur Zulässigkeit

297    Hinsichtlich des Antrags auf Schadensersatz, der auf das Verhalten der Kommission bei der Behandlung der streitigen Zugangsanträge gestützt wird, macht diese erstens geltend, dass sich die Unzulässigkeit dieses Antrags aus der Unzulässigkeit der gegen die streitigen Handlungen erhobenen Nichtigkeitsklage ergebe. Zweitens habe der Kläger Art. 44 Abs. 1 Buchst. c der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 verkannt, da er den geltend gemachten Schaden und dessen Kausalität nicht hinreichend substantiiert habe. Drittens habe der Kläger bereits die Auszahlung einer Kapitalsumme nach Art. 73 des Statuts beantragt und laufe das Verfahren zur Feststellung einer im Übrigen von der Kommission bestrittenen dauerhaften Invalidität. Die Unionsgerichte seien jedoch nicht zur Entscheidung über einen Kausalzusammenhang zwischen einer Berufstätigkeit und einem hieraus resultierenden materiellen und immateriellen Schaden befugt, sofern dieser zugleich Gegenstand eines Verfahrens nach Art. 73 des Statuts sei oder grundsätzlich Gegenstand eines solchen Verfahrens sein könnte. Daher könne vor Abschluss des Verfahrens nach Art. 73 des Statuts über den Umfang eines vorbestehenden bzw. eventuell durch die Berufstätigkeit eingetretenen Schadens und damit auch nicht über einen angeblich noch zusätzlich verursachten psychischen Schaden entschieden werden.

298    Zum ersten Unzulässigkeitsgrund der Kommission ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 235 EG vorgesehenen Klagen einen selbständigen Rechtsbehelf darstellen, und sich die Unzulässigkeit einer solchen Klage, wenn sie gegen eine Handlung gerichtet ist, nicht aus der Unzulässigkeit einer gegen diese Handlung gerichteten Nichtigkeitsklage ableiten lässt (vgl. Beschluss vom 30. September 2009, Ivanov/Kommission, T‑166/08, EU:T:2009:375, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher kann sich die Unzulässigkeit der Schadensersatzklage entgegen dem Vorbringen der Kommission jedenfalls nicht unmittelbar und ausschließlich aus der Unzulässigkeit der damit zusammenhängenden Nichtigkeitsklage ergeben.

299    Zum zweiten Unzulässigkeitsgrund der Kommission ist festzustellen, dass die Klageschrift, auch wenn die Argumentation des Klägers zum Antrag auf Schadensersatz kurz gehalten ist, so klare und genaue Angaben enthält, dass der Kommission die Vorbereitung ihrer Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage ermöglicht wird, da sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die der Antrag auf Schadensersatz gestützt wird, in rechtlich hinreichender Weise aus der Klageschrift ergeben.

300    Zum dritten Unzulässigkeitsgrund der Kommission ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nach Art. 73 des Statuts sowohl den materiellen als auch den immateriellen Schaden infolge einer Berufskrankheit ersetzen soll und grundsätzlich den Ersatz eines Schadens ermöglicht, der durch eine aufgrund eines Unionsrechtsverstoßes der Kommission entstandene Situation des Stresses und der Angst verursacht oder verschlimmert wird und mit der Berufskrankheit verbunden ist, an der der Betroffene leidet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2007, Giraudy/Kommission, F‑23/05, SlgÖD, EU:F:2007:75, Rn. 200). Daraus folgt jedoch nicht, dass das Gericht, wenn es mit einem Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1049/2001 befasst ist, nicht dafür zuständig ist, einen Schaden festzustellen und zu bejahen, der in der Verschlimmerung einer schon vorhandenen Gesundheitsverschlechterung besteht, die die Folge eines solchen Verstoßes sein soll, selbst wenn diese Verschlechterung einen beruflichen Ursprung hat.

301    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist die Einrede der Unzulässigkeit des in der Klageschrift gestellten Antrags auf Schadensersatz zurückzuweisen.

302    Hinsichtlich des Schadensersatzantrags, der auf die angeblich überlange Dauer des vorliegenden Verfahrens gestützt wird, macht die Kommission geltend, dass nach einer gefestigten Rechtsprechung ein solcher Antrag im Rahmen des vorliegenden Verfahrens unzulässig sei. In Beantwortung einer mündlichen Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger eingeräumt, dass im Licht der jüngeren Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichtshofs dieser Antrag unzulässig ist. Er hat aber bestätigt, dass er diesen Antrag dennoch aufrechterhält.

303    Wie die Kommission zu Recht geltend macht und der Kläger einräumt, ist der Schadensersatzantrag, der auf die angeblich überlange Dauer des vorliegenden Verfahrens gestützt wird, als unzulässig zurückzuweisen. Es ist nämlich Sache des nach Art. 256 Abs. 1 AEUV zuständigen Gerichts, über solche Schadensersatzklagen in einer anderen Besetzung als derjenigen, in der es mit dem als überlang gerügten Verfahren befasst war, zu entscheiden. Da der auf die Verfahrensdauer gestützte vorliegende Antrag auf Schadensersatz nicht im Wege einer eigenständigen Klage gestellt wurde, ist er als unzulässig zurückzuweisen (Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 191 angeführt, EU:T:2013:8, Rn. 254, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:C:2014:2250, Rn. 64 und 65).

B –  Zur Begründetheit

304    Nach Art. 288 Abs. 2 EG, der auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung findet, ersetzt die Europäische Gemeinschaft den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

305    Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft im Sinne von Art. 288 Abs. 2 EG für ein rechtswidriges Verhalten ihrer Organe davon ab, dass mehrere Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (vgl. Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 191 angeführt, EU:T:2013:8, Rn. 255 und die dort angeführte Rechtsprechung).

306    In Bezug auf die erste Voraussetzung verlangt die Rechtsprechung den Nachweis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. Das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob das Erfordernis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes erfüllt ist, besteht darin, ob das betreffende Organ die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Wenn dieses Organ nur über ein erheblich verringertes oder gar auf null reduziertes Ermessen verfügt, kann die bloße Verletzung des Unionsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (vgl. Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 191 angeführt, EU:T:2013:8, Rn. 256 und die dort angeführte Rechtsprechung).

307    Was die Voraussetzung des Kausalzusammenhangs betrifft, kann die Union nur für Schäden in Haftung genommen werden, die sich mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem rechtswidrigen Verhalten des betreffenden Organs ergeben (vgl. Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 191 angeführt, EU:T:2013:8, Rn. 257 und die dort angeführte Rechtsprechung).

308    Was den Schaden angeht, ist hervorzuheben, dass er tatsächlich und sicher sowie berechenbar sein muss. Dagegen begründet ein rein hypothetischer und unbestimmter Schaden kein Recht auf Schadensersatz. Dem Kläger obliegt es, Beweise für das Vorliegen und den Umfang seines Schadens zu erbringen (vgl. Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 191 angeführt, EU:T:2013:8, Rn. 258 und die dort angeführte Rechtsprechung).

309    Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen zu prüfen wären (vgl. Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 191 angeführt, EU:T:2013:8, Rn. 259 und die dort angeführte Rechtsprechung).

310    Der vorliegende Antrag auf Schadensersatz ist anhand dieser Grundsätze zu prüfen.

311    Das Gericht hält es für geboten, zunächst die Voraussetzung hinsichtlich des Bestehens eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (siehe oben, Rn. 305) zu prüfen.

312    Insoweit geht aus der Akte kein beweiskräftiger Umstand hervor, der es ermöglicht, zwischen dem behaupteten Verhalten, d. h. dem Verhalten der Kommission bei der Bearbeitung der Anträge des Klägers auf Zugang zu den Dokumenten, und dem von ihm geltend gemachten Schaden, nämlich der Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands, einen spezifischen Zusammenhang herzustellen.

313    Wie im Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 191 angeführt (EU:T:2013:8, Rn. 263), festgestellt wurde, ist oder war der Kläger in den letzten Jahren nämlich an einer Vielzahl von – laufenden oder abgeschlossenen – Verwaltungsverfahren und gerichtlichen Verfahren beteiligt. Der einzige Beweis, den er zur Stützung seines Vorbringens, die Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands sei gerade auf das Verwaltungsverfahren nach seinen Erstanträgen auf Zugang vom Januar 2008 zurückzuführen, vorlegt, besteht in Sachverständigengutachten von Dr. P. vom 19. Dezember 2006 und vom 7. September 2007 sowie in drei Gutachten von Dr. P. vom 19. Dezember 2006, vom 28. Februar 2008 und vom 31. Juli 2008.

314    Aus diesen verschiedenen Gutachten, von denen nur die vom 28. Februar und 31. Juli 2008 nach der Einreichung der Erstanträge auf Zugang vom Januar 2008 liegen, geht hervor, dass zwischen dem Verhalten der Kommission gerade in den Verfahren des Zugangs zu den betreffenden Dokumenten und dem psychischen Gesundheitszustand des Klägers kein unmittelbarer Zusammenhang erwiesen ist. In diesen Gutachten steht, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers spätestens 2006 zu verschlechtern begonnen habe, d. h. lange vor Einreichung der Erstanträge auf Zugang vom Januar 2008, und aus ihnen geht kein Umstand hervor, der beweist, dass die angefochtenen Entscheidungen zu einer unmittelbaren und substanziellen Änderung des Gesundheitszustands des Klägers führten, der im Übrigen in seiner Erwiderung die Schädlichkeit der „Gesamtproblematik“ für seine Gesundheit anführt und sich dabei insbesondere auf Zugangsverweigerungen aus den Jahren 2004 und 2005 bezieht. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht dem Kläger eine Frage über die Entwicklung seines Gesundheitszustands gestellt, wie diese aus dem Vorbringen zur Stützung seiner Ansicht hervorgeht, und hat die vom Kläger beantragte Anhörung von Dr. P. nicht für erforderlich erachtet.

315    Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegenden Vorgänge jedenfalls nur eine der Ursachen für die Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Klägers sind und es schwierig ist, den Anteil der vorliegenden Rechtssache am angeblich erlittenen Gesamtschaden zu bestimmen (vgl. entsprechend Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 191 angeführt, EU:T:2013:8, Rn. 264).

316    Daraus ist zu schließen, dass sich der behauptete Schaden nicht im Sinne der oben in Rn. 307 wiedergegebenen Rechtsprechung mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem behaupteten Verhalten der Kommission ergibt.

317    Daher ist der Antrag auf Schadensersatz in Anwendung der oben in Rn. 309 angeführten Rechtsprechung als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass über die weiteren Argumente des Klägers entschieden werden müsste.

IV –  Ergebnis

318    Wie sich aus den Rn. 289 bis 291 und 317 des vorliegenden Urteils ergibt, ist dem Antrag auf Nichtigerklärung teilweise stattzugeben und die Klage im Übrigen abzuweisen.

 Kosten

319    Nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Das Gericht kann jedoch entscheiden, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint.

320    Nach Art. 137 der Verfahrensordnung des Gerichts entscheidet es, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

321    Im vorliegenden Fall ist zum einen festzustellen, dass die Kommission erst nach Erhebung der vorliegenden Klage den Zugang zu einer bedeutenden Zahl der von den Zugangsanträgen des Klägers betroffenen Dokumente gewährt hat und der Kläger zur Wahrung seiner Rechte keine andere Wahl hatte, als die vorliegende Klage zu erheben. Zum anderen ist die Kommission in mehreren Teilen ihres Vorbringens unterlegen.

322    Unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache erscheint es daher bei angemessener Würdigung angebracht, dass die Kommission neben ihren eigenen Kosten drei Viertel der Kosten des Klägers trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Rechtsstreit ist hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit der stillschweigenden Entscheidungen der Verweigerung des Zugangs zu den im Rahmen der von Herrn Guido Strack gestellten Zugangsanträge erstellten Dokumenten erledigt.

2.      Der Rechtsstreit ist hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) im Rahmen der Zweitanträge von Herrn Strack vom 22. Februar und 21. April 2008 auf Zugang zu den Dokumenten erlassenen ausdrücklichen Entscheidungen, den Zugang zu den Dokumenten teilweise oder ganz zu verweigern, erledigt, soweit diese Dokumente nicht existierten oder nicht mehr verfügbar waren, soweit sie oder Teile von ihnen öffentlich zugänglich gemacht wurden oder soweit Herr Strack die Rechtmäßigkeit der Zugangsverweigerungen einräumt.

3.      Die Entscheidung des OLAF vom 30. April 2010 wird für nichtig erklärt, soweit

–        der Zugang zu den Dokumenten mit dem Kürzel „PD“ verweigert wurde;

–        der Name von Herrn Strack in den Dokumenten mit dem Kürzel „PA“ geschwärzt wurde;

–        Dokumente nur deshalb in der OLAF‑Liste vom 30. April 2010 weggelassen oder Herrn Strack nicht übermittelt wurden, weil er ihr Verfasser ist, weil er sie aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr oder aus einem anderen Grund in Besitz hatte, ohne dass sie der Öffentlichkeit offengelegt worden waren, oder weil sie insoweit vom Zugangsantrag ausgeschlossen wurden, als sie sich auf die Korrespondenz zwischen dem OLAF und dem Europäischen Bürgerbeauftragten oder zwischen dem OLAF und Herrn Strack bezogen und ihn betrafen, ohne zur Akte der fraglichen Untersuchung zu gehören.

4.      Die Entscheidung des OLAF vom 7. Juli 2010 wird für nichtig erklärt, soweit

–        der Zugang zum Dokument Nr. 266 auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission verweigert wurde;

–        der Zugang zum Dokument Nr. 268 außer zu den Informationen verweigert wurde, zu denen Herr Strack im Rahmen der Übermittlung anderer Dokumente auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 Zugang haben konnte;

–        der Name von Herrn Strack auf den der Entscheidung als Anhang beigefügten Verteilerlisten geschwärzt wurde.

5.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6.      Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten drei Viertel der Kosten von Herrn Strack.

7.      Herr Strack trägt ein Viertel seiner eigenen Kosten.

Pelikánová

Buttigieg

Madise

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 26. April 2016.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

I –  Vorbemerkungen

II –  Zum Antrag auf Nichtigerklärung

A –  Zum Antrag Nr. 593/2008

B –  Zum Antrag Nr. 594/2008

C –  Zum Antrag Nr. 590/2008

1.  Zum Gegenstand des Antrags

2.  Zur Zulässigkeit des Antrags

3.  Zur Begründetheit des Antrags

a)  Zur geltend gemachten Verletzung der Begründungspflicht

b)  Zu den Klagegründen und Rügen, mit denen die sachliche Richtigkeit der teilweisen oder vollständigen Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten in Frage gestellt wird

i) Zu den in der OLAF‑Liste vom 30. April 2010 enthaltenen Dokumenten

Zu den zuvor offengelegten Dokumenten

Zu den nicht offengelegten Dokumenten

–  Zum gerügten Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001

–  Zum gerügten Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001

Zu den teilweise offengelegten Dokumenten

–  Zum gerügten Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001

–  Zum gerügten Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001

Zu den übrigen, als ungerechtfertigt gerügten Schwärzungen und Auslassungen

Zu den vollständig offengelegten Dokumenten

Zu den Dokumenten Nrn. 266 und 268 und den Verteilerlisten

–  Zum Dokument Nr. 266

–  Zum Dokument Nr. 268

–  Zu den Verteilerlisten

Zur Nutzungseinschränkungsklausel

ii) Zu den Dokumenten, die in der OLAF‑Liste vom 30. April 2010 fehlen sollen

iii) Ergebnis

III –  Zu den Anträgen auf Schadensersatz

A –  Zur Zulässigkeit

B –  Zur Begründetheit

IV –  Ergebnis

Kosten


* Verfahrenssprache: Deutsch.


1 Das vorliegende Urteil wird auszugsweise veröffentlicht.