Language of document : ECLI:EU:T:2008:507

BESCHLUSS DES GERICHTS (Achte Kammer)

17. November 2008(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruch – Rücknahme des Widerspruchs – Erledigung der Hauptsache“

In der Rechtssache T-222/08

Sanatur GmbH mit Sitz in Singen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Wiume,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch S. Schäffner als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

Sektkellerei Schloss Wachenheim AG mit Sitz in Trier (Deutschland),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 6. März 2008 (Sache R 1257/2006-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Sektkellerei Schloss Wachenheim AG und Sanatur GmbH

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro (Berichterstatterin), sowie der Richter S. Papasavvas und N. Wahl, 

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben, das am 25. September 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das HABM dem Gericht mitgeteilt, dass die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM ihren Widerspruch gegen die Anmeldung der streitigen Marke zurückgenommen habe, so dass sich der vorliegende Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe. In Bezug auf die Kosten beantragt das HABM gemäß Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts, die Klägerin zur Übernahme der Verfahrenskosten zu verurteilen.

2        Mit Schreiben vom 29. September 2008 hat die Kanzlei die Parteien gebeten, zum eventuellen Erlass eines Beschlusses des Gerichts über die Erledigung der Hauptsache gemäß Artikel 113 der Verfahrensordnung Stellung zu nehmen.

3        Die Parteien haben keine Stellungnahmen innerhalb der gesetzten Frist eingereicht.

4        Nach Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass angesichts der Rücknahme des Widerspruchs die vorliegende Klage gegenstandslos geworden ist. Folglich ist die Hauptsache erledigt (Beschluss des Gerichts vom 3. Juli 2003, Lichtwer Pharma/HABM – Biofarma [Sedonium], T‑10/01, Slg. 2003, II‑2225, Randnrn. 16 bis 18).

5        Nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

6        Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist nach Ansicht des Gerichts zu beschließen, dass die Klägerin und das HABM ihre eigenen Kosten tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

beschlossen:

1.      Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.      Die Klägerin und das HABM tragen ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 17. November 2008

Der Kanzler

 

      Die Präsidentin

E. Coulon

 

        M. E. Martins Ribeiro


* Verfahrenssprache: Deutsch.