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Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší správny súd Slovenskej republiky (Slowakei), eingereicht am 28. August 2023 – T.T., BAJI Trans, s.r. o./Národný inšpektorát práce

    (Rechtssache C-544/23, BAJI Trans)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Vorlegendes Gericht

Najvyšší správny súd Slovenskej republiky

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: T.T., BAJI Trans, s.r.o.

Kassationsbeschwerdegegner: Národný inšpektorát práce

Vorlagefragen

Ist Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat das Recht der Union durchführt, wenn er gemäß den nationalen Rechtsvorschriften eine verwaltungsrechtliche Sanktion wegen eines Verstoßes gegen eine Verpflichtung verhängt, sofern sich diese Verpflichtung aus dem Unionsrecht ergibt und die Mitgliedstaaten zur Ahndung dieses Verstoßes verpflichtet sind, wie dies bei Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3821/851 und Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 165/20142 der Fall ist?

Falls die erste Frage bejaht wird:

Sind Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der darin niedergelegte Grundsatz lex posterior mitius dahin auszulegen, dass sie auch auf die Verhängung einer Sanktion für verwaltungsrechtliche Delikte Anwendung finden, wenn über die Schuld und die Strafe zunächst kein Gericht, sondern eine Verwaltungsbehörde entscheidet, und dass dieser Grundsatz anschließend auch bei der Überprüfung der Entscheidung dieser Verwaltungsbehörde durch das Verwaltungsgericht Anwendung findet?

Falls die zweite Frage bejaht wird:

Sind Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der darin niedergelegte Grundsatz lex posterior mitius dahin auszulegen, dass sie in einem nationalen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren unabhängig von dessen Stadium Anwendung finden?

Falls die dritte Frage verneint wird:

Nach welchen Kriterien ist dieses Verfahrensstadium zu bestimmen? Insbesondere: Sind Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der darin niedergelegte Grundsatz lex posterior mitius dahin auszulegen, dass sie in einem verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren – wie im Fall einer Kassationsbeschwerde – Anwendung finden, so dass ein Gericht, wie es der Najvyšší správny súd (Oberstes Verwaltungsgericht) ist, der über diese Kassationsbeschwerde in der zweiten und letzten Instanz zu befinden hat, eine Änderung der Rechtsvorschriften zugunsten des Täters des verwaltungsrechtlichen Delikts berücksichtigen muss, das im zugrunde liegenden Verfahren von der Verwaltungsbehörde – und nicht vom Gericht – geprüft wurde, wobei diese Änderung erst nach dem Erlass der zu überprüfenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts niedrigerer Instanz eingetreten ist, die rechtskräftig ist?

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1     Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. 1985, L 370, S. 8).

1     Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. 2014, L 60, S. 1).