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Rechtsmittel, eingelegt am 18. August 2023 von Instituto Cervantes gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 14. Juni 2023 in der Rechtssache T-376/21, Instituto Cervantes/Kommission

(Rechtssache C-534/23 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Instituto Cervantes (vertreten durch Rechtsanwalt E. van Nuffel d’Heynsbroeck)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Königreich Spanien

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 14. Juni 2023, Instituto Cervantes/Kommission (T-376/21, EU:2023:331) aufzuheben, mit dem dieses den Antrag abgewiesen hat, den Beschluss der Kommission, das Los 3 (spanische Sprache) des Auftrags über Rahmenverträge für die Sprachausbildung für die Institutionen, Einrichtungen und Agenturen der Europäischen Union (Nr. HR/2020/OP/0014) im ersten Rang an die Gruppe CLL Centre de Langues-Allingua und im zweiten Rang an den Rechtsmittelführer zu vergeben, für nichtig zu erklären;

über die Klage in der Sache zu entscheiden und den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer zwei Rechtsmittelgründe geltend.

1.    Als erster Rechtsmittelgrund wird ein begründeter Irrtum des Rechtsmittelführers im Verständnis der Vorschriften in Bezug auf die Modalitäten der elektronischen Einreichung von Angeboten vorgebracht. Was die Bewertung der Qualität seines Angebots anbelange, hätten diese Vorschriften zur Ablehnung bestimmter technischer Dokumente geführt, die nicht in materieller Form zusammen mit dem Angebot eingereicht worden seien, auf die jedoch durch einen Link im eingereichten Angebot verwiesen worden sei.

    Der Rechtsmittelführer macht geltend, dass das Gericht die Tatsachen verfälscht habe und mit der Feststellung, dass kein begründeter Irrtum vorgelegen habe, einen Rechtsfehler begangen habe. Vielmehr gehe erstens der Irrtum auf eine der betreffenden Auftragsvergabe zuwiderlaufende und diese begleitende Ursache zurück und hätte zweitens ein erheblicher Anteil von Bietern den gleichen Fehler begangen.

    Mit dem Klagegrund trägt er außerdem vor, dass die Erwägungen, denen das Gericht im Anschluss folge, um ergänzend den Einwand einer fehlenden Prüfung der Vollständigkeit des mittels Hyperlink zugänglichen Dokuments zurückzuweisen, rechtsfehlerhaft seien; zudem dürfe die Europäische Kommission ein technisches Dokument im Zusammenhang mit einem begründeten Irrtum nicht zurückweisen.

2.    Der zweite Klagegrund betrifft die fehlende tatsächliche Beachtung der Pflicht zum qualitativen Vergleich der Angebote, die ein öffentlicher Auftraggeber gemäß Art. 167 Abs. 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union1 zur Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots zu beachten habe: So sei das Angebot des erfolgreichen Bieters für sämtliche Lose des Auftrags losübergreifend mit den gleichen Begriffen bewertet und benotet worden, obwohl sich die konkurrierenden Angebote unterschieden.

    Der Rechtsmittelführer trägt vor, dass das Gericht mit der Feststellung, dass der öffentliche Auftraggeber eine selbständige Bewertung jedes Angebots vornehmen und im Anschluss eine einfache Rangfolge auf der Grundlage dieser selbständigen Bewertungen aufstellen könne, einen Rechtsfehler begangen habe, da die Qualität der konkurrierenden Angebote auch dadurch erkennbar werde, dass die technischen Vorschläge, die diese Angebote enthielten, im Hinblick auf die Zuschlagskriterien konkret miteinander verglichen würden.

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1 Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S.1).