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Rechtsmittel, eingelegt am 16. April 2024 von der Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 7. Februar 2024 in der Rechtssache T-146/22, Ryanair/Kommission (KLM II; COVID-19)

(Rechtssache C-269/24 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV (vertreten durch Rechtsanwälte C. E. Schillemans, P. J. F. Huizing, J. de Kok und E. de Krom)

Andere Parteien des Verfahrens: Ryanair DAC, Europäische Kommission, Französische Republik, Königreich der Niederlande, Société Air France, Air France-KLM

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

dem Rechtsmittel stattzugeben und das angefochtene Urteil aufzuheben,

von der Befugnis in Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs Gebrauch zu machen und den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden, und die in der Rechtssache T-146/22 erhobene Nichtigkeitsklage abzuweisen,

hilfsweise, die Rechtssache zur Entscheidung über die noch nicht geprüften Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen, und

der Ryanair DAC die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens im ersten Rechtszug aufzuerlegen, falls der Rechtsstreit endgültig entschieden wird, oder die Kostenentscheidung vorzubehalten, falls die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es bei der Bestimmung des Beihilfebegünstigten innerhalb einer Unternehmensgruppe einen falschen Maßstab angewandt habe und daher zu dem unzutreffenden Ergebnis gelangt sei, dass die Holding Air France-KLM SA und ihre Tochtergesellschaften, einschließlich der Société Air France SA und deren Tochtergesellschaften, nicht von den durch die in Rede stehende Beihilfemaßnahme Begünstigten ausgeschlossen werden könnten.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es bei der Bestimmung des Beihilfebegünstigten seine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der Kommission gesetzt habe, ohne angemessen nachzuweisen, dass der angefochtene Beschluss der Europäischen Kommission mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als den rechtlichen Rahmen des Konzepts mittelbarer Vorteile staatlicher Beihilfe ausgelegt habe.

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