Language of document : ECLI:EU:T:2012:631

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER SECHSTEN KAMMER DES GERICHTS

28. November 2012(1)

„Streichung“

In der Rechtssache T-100/10

Nordzucker AG mit Sitz in Braunschweig (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Niestedt,

Klägerin,

unterstützt durch

Königreich Spanien, zunächst vertreten durch F. Díez Moreno, dann durch A. Rubio González als Bevollmächtigten,

Streithelfer,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch P. Rossi und B. Schima als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 der Kommission vom 3. November 2009 zur Berichtigung der Verordnungen (EG) Nr. 1762/2003, (EG) Nr. 1775/2004, (EG) Nr. 1686/2005 und (EG) Nr. 164/2007 sowie zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 (ABl. L 321, S. 1).


1        Mit Schreiben, das am 18. Oktober 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.

2        Mit Schreiben, das am 5. November 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie keine Bemerkungen zur Rücknahme der Klage habe. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt, jedoch festgehalten, dass es nicht gerechtfertigt erscheine, wenn ihr die Kosten der Klägerin auferlegt würden, da sie ausführlich dargelegt habe, dass die Klage unzulässig sei.

3        Mit Schreiben, das am 7. November 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Streithelfer mitgeteilt, dass er mit der Rücknahme der Klage einverstanden sei. Er hat keinen Kostenantrag gestellt.

4        Nach Art. 87 § 5 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt im Fall der Klagerücknahme, wenn keine Kostenanträge gestellt werden, jede Partei ihre eigenen Kosten.

5        Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen und zu beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER SECHSTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Die Rechtssache T-100/10 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 28. November 2012

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

       H. Kanninen


1 Verfahrenssprache: Deutsch.