Language of document : ECLI:EU:T:2007:146

Rechtssache T-500/04

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

gegen

IIC Informations-Industrie Consulting GmbH

„Schiedsklausel – Zuständigkeit des Gerichts – Rückzahlung eines Vorschusses, den die Gemeinschaft für von ihr finanzierte Vorhaben im Bereich der transeuropäischen Telekommunikationsnetze gezahlt hat – Verwirkung – Erstattungsfähigkeit der angeblich entstandenen Kosten“

Leitsätze des Urteils

1.      Haushalt der Europäischen Gemeinschaften – Gemeinschaftszuschuss – Verpflichtung des Empfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses einzuhalten

(Art. 274 EG)

2.      Haushalt der Europäischen Gemeinschaften – Gemeinschaftszuschuss – Verpflichtung des Empfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses einzuhalten

1.      Nach Art. 274 EG ist die Kommission zur wirtschaftlichen Haushaltsführung im Hinblick auf die Gemeinschaftsmittel verpflichtet. Im System der finanziellen Zuschüsse der Gemeinschaft unterliegt die Verwendung dieser Zuschüsse Vorschriften, die zur teilweisen oder vollständigen Rückzahlung eines bereits gewährten Zuschusses führen können. Ein Zuschussempfänger, dessen Antrag die Kommission stattgegeben hat, erwirbt dadurch keinen endgültigen Anspruch auf volle Auszahlung des Zuschusses, wenn er die an die Unterstützung geknüpften Bedingungen nicht eingehalten hat.

In diesem Zusammenhang kann die Gemeinschaft nach einem wesentlichen Grundsatz der Gemeinschaftsförderung nur tatsächlich entstandene Kosten bezuschussen. Damit die Kommission Kontrollen vornehmen kann, müssen die durch solche Zuschüsse Begünstigten daher nachweisen, dass die Kosten, die im Rahmen der subventionierten Vorhaben abgerechnet worden sind, tatsächlich entstanden sind. Denn die Erteilung zuverlässiger Auskünfte seitens dieser Begünstigten ist für das ordnungsgemäße Funktionieren des Kontroll- und Beweissystems unerlässlich, das zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Zuschüsse eingeführt worden ist. Der Nachweis, dass ein Vorhaben durchgeführt worden ist, genügt daher nicht, um die Gewährung eines spezifischen Zuschusses zu rechtfertigen. Der Beihilfeempfänger hat überdies nachzuweisen, dass ihm die Kosten entstanden sind, die er nach den für die Gewährung des betreffenden Zuschusses festgelegten Bedingungen deklariert hat, wobei nur ordnungsgemäß belegte Kosten zuschussfähig sind. Seine Verpflichtung, die festgelegten finanziellen Bedingungen einzuhalten, stellt sogar eine seiner Hauptpflichten und damit eine Bedingung für die Gewährung des Gemeinschaftszuschusses dar.

(vgl. Randnrn. 93-94)

2.      In einem Verfahren, das die Kommission eingeleitet hat, um die Rückzahlung von Vorschüssen zu erreichen, die im Rahmen eines Vertrags über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft gezahlt worden sind, kann es nicht als formalistisch erachtet werden, wenn sie darauf besteht, dass die Beklagte ihre Vertragspflichten hinsichtlich der Aufstellung und des Nachweises der Kosten strikt einhält. Es obliegt vielmehr der Beklagten, nachzuweisen, dass diese Rechnungsführungspflichten tatsächlich eingehalten worden sind.

Diese Schlussfolgerung wird nicht durch die Regeln über die Beweislast entkräftet. Danach hat zwar die Kommission als Klägerin nachzuweisen, dass ihr Rückzahlungsanspruch gegeben ist, so dass sie schlüssig darlegen und im Bestreitensfall beweisen muss, dass ihre Zahlungen den geschuldeten Finanzbeitrag überschritten. Die Kommission muss jedoch nur die Kosten bezuschussen, die den vertraglichen Bestimmungen entsprechend entstanden und vor allem ordnungsgemäß belegt worden sind. Nur wenn die Beklagte die entsprechenden Kostenaufstellungen vorgelegt hat, muss die Kommission gegebenenfalls nachweisen, dass sie für die entstandenen Kosten keine Erstattung schuldet, weil die vertragliche Leistung mangelhaft ist oder die Kostenaufstellungen unrichtig sind.

(vgl. Randnrn. 97-99)