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Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 21. Juni 2021 – Zamestnik-ministar na regionalnoto razvitie i blagoustroystvoto und rakovoditel na Upravliavashtia organ na Operativna programa „Regioni v rastezh“ 2014-2020 /Obshtina Razlog

(Rechtssache C-376/21)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Varhoven administrativen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Zamestnik-ministar na regionalnoto razvitie i blagoustroystvoto und rakovoditel na Upravliavashtia organ na Operativna programa „Regioni v rastezh“ 2014-2020

Kassationsbeschwerdegegnerin: Obshtina Razlog

Vorlagefragen

Sind Art. 160 Abs. 1 und Art. 2 der Verordnung 2018/10461 sowie Art. 102 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 966/2012 dahin auszulegen, dass sie auch für öffentliche Auftraggeber der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten, wenn die von ihnen vergebenen öffentlichen Aufträge aus Mitteln der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds finanziert werden?

Falls die erste Frage bejaht wird: Sind die in Art. 160 Abs. 1 der Verordnung 2018/1046 und in Art. 102 Abs. 1 der Verordnung Nr. 966/2012 niedergelegten Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung dahin auszulegen, dass sie einer völligen Wettbewerbsbeschränkung bei Vergabe eines öffentlichen Auftrags durch ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung nicht entgegenstehen, wenn sich der Gegenstand des öffentlichen Auftrags nicht durch Besonderheiten auszeichnet, die es objektiv erforderlich machen, dass er nur von dem zu Verhandlungen eingeladenen Wirtschaftssubjekt ausgeführt wird? Sind insbesondere Art. 160 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 164 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung 2018/1046 und Art. 102 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 966/2012 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegenstehen, wonach der öffentliche Auftraggeber nach Einstellung eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags aufgrund der Tatsache, dass das einzige eingereichte Angebot ungeeignet ist, auch nur ein Wirtschaftssubjekt zur Teilnahme an einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung einladen kann, wenn sich der Gegenstand des öffentlichen Auftrags nicht durch Besonderheiten auszeichnet, die es objektiv erforderlich machen, dass er nur von dem zu Verhandlungen eingeladenen Wirtschaftssubjekt ausgeführt wird?

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1 Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1).