Language of document : ECLI:EU:T:2012:315





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 21. Juni 2012 –
Spanien/Kommission

(Rechtssachen T‑264/10 und T‑266/10)

„Von Spanien betriebenes operationelles Programm des Kohäsionsfonds und des EFRE (Operationelles Programm des ESF zur Bekämpfung von Diskriminierung 2007–2013) – Zwischenzahlungsantrag – Entscheidung über die Unterbrechung der Zahlungsfrist wegen erheblicher Mängel in der Funktionsweise der Verwaltungs‑ und Kontrollsysteme – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Art. 87 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006“

1.                     Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Entscheidung, die Frist für die Bearbeitung eines Zwischenzahlungsantrags zu unterbrechen – Maßnahme, die ein besonderes Verfahren endgültig abschließt – Einbeziehung (Art. 263 AEUV, Verordnung Nr. 1083/2006 des Rates) (vgl. Randnrn. 10‑13, 20)

2.                     Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt – Strukturinterventionen – EU-Finanzierung – Verordnung Nr. 1083/2006 − Zwischenzahlung – Zahlungsantrag, der die in Art. 86 genannten Bedingungen erfüllt – Zweimonatige Frist für die Leistung der Zwischenzahlung nach Eingang eines solchen Antrags – Unterbrechung der Zahlung nach Fristablauf – Ausschluss (Verordnung Nr. 1083/2006 des Rates, Art. 87 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 33‑36)

Gegenstand

Klagen gegen die Entscheidungen der Kommission vom 10. Mai 2010 (T‑264/10) und vom 11. Mai 2010 (T‑266/10), mit denen diese den spanischen Behörden die Unterbrechung der Frist zur Zahlung bestimmter vom Königreich Spanien beantragter Zwischenzahlungen mitgeteilt hat

Tenor

1.

Die Rechtssachen T‑264/10 und T‑266/10 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.

Die Entscheidungen der Europäischen Kommission vom 10. und 11. Mai 2010, mit denen diese den spanischen Behörden die Unterbrechung der Frist zur Zahlung bestimmter vom Königreich Spanien beantragter Zwischenzahlungen mitgeteilt hat, werden für nichtig erklärt.

3.

Der Antrag auf Anerkennung der Begründetheit der Forderung von Verzugszinsen wird zurückgewiesen.

4.

Über den auf Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts gestützten Antrag, eine prozessleitende Maßnahme anzuordnen, braucht nicht entschieden zu werden.

5.

Die Kommission trägt die Kosten.