Language of document : ECLI:EU:T:1997:209

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte erweiterte Kammer)

18. Dezember 1997 (1)

„Nichtigkeitsklage — Dumping — Aspartam — Rechte der Verteidigung —Normalwert — Referenzland — Patent — Schädigung“

In den verbundenen Rechtssachen T-159/94 und T-160/94

Ajinomoto Co., Inc., Gesellschaft japanischen Rechts mit Sitz in Tokio,Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Mario Siragusa, Rom, und Till Müller-Ibold,Frankfurt am Main, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Marc Loesch,11, rue Goethe, Luxemburg,

Klägerin in der Rechtssache T-159/94,

The NutraSweet Company, Gesellschaft nach dem Recht des Staates Illinois mitSitz in Deerfield (Illinois, Vereinigte Staaten von Amerika), Prozeßbevollmächtigte:zunächst Rechtsanwälte Otto Grolig, Peter Bogaert und Koen Vanhaerents, sodannRechtsanwälte Otto Grolig, Jean-François Bellis und Fabrizio Di Gianni, Brüssel,Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Jacques Loesch, 11, rue Goethe,Luxemburg,

Klägerin in der Rechtssache T-160/94,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch Rechtsberater Erik Stein undGuus Houttuin, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Beistand: Rechtsanwälte

Hans-Jürgen Rabe und Georg. M. Berrisch, Hamburg und Brüssel,Zustellungsbevollmächtigter: Alessandro Morbilli, Generaldirektor der Direktionfür Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevardKonrad Adenauer, Luxemburg,

Beklagter,

unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Eric L. White undNicholas Khan, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Beistand: zunächstMark Cran, QC of Gray's Inn, sodann Barrister Fergus Randolph,Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, CentreWagner, Luxemburg-Kirchberg,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EWG) Nr. 1391/91 des Rates vom 27.Mai 1991 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren vonAspartam mit Ursprung in Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl.L 134, S. 1)

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. García-Valdecasas sowie der Richterin V. Tiiliund der Richter J. Azizi, R. M. Moura Ramos und M. Jaeger,

Kanzler: A. Mair, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17.April 1997,

folgendes

Urteil

Sachverhalt und Verfahren

Das Erzeugnis

1.
    Der Zuckerersatzstoff Aspartam ist ein Süßstoff, der vorwiegend in Lebensmitteln,aber auch im Haushalt zum Süßen von Tee oder Kaffee verwendet wird. DieseVerbindung von zwei Aminosäuren wurde 1965 von einem Forscher deramerikanischen Gesellschaft G. D. Searle & Co. entdeckt, die später inThe NutraSweet Company umfirmierte (nachstehend: NSC). Nach dieserEntdeckung erhielt NSC für Aspartam Patente in den Vereinigten Staaten und ineinigen Mitgliedstaaten. In Deutschland genoß sie Patentschutz bis 1986, imVereinigten Königreich bis 1987 und in anderen Staaten der Gemeinschaft bis 1988.

    

Marktbeteiligte und Markt

2.
    Im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1989 war die Klägerin NSC dieeinzige Herstellerin von Aspartam in den Vereinigten Staaten. Sie stellte Aspartamauch zur Ausfuhr in die Gemeinschaft her. Mit Ausnahme einiger Direktverkäufedurch NSC an bestimmte unabhängige Kunden in der Gemeinschaft oder in denVereinigten Staaten zwecks Ausfuhr in die Gemeinschaft wurde Aspartam von NSCüber eine gemeinsame Tochtergesellschaft von NSC und der Klägerin Ajinomoto(nachstehend: Ajico), die schweizerische Gesellschaft NutraSweet AG(nachstehend: NSAG), vertrieben, die 1983 zur Befriedigung derAspartamnachfrage in Europa gegründet worden war.

3.
    Ajico war der einzige Erzeuger von Aspartam in Japan. Sie vertrieb ihr Aspartamauf dem Binnenmarkt unter der Marke „Pal“ und in der Gemeinschaft unter derMarke „NutraSweet“.

4.
    Der einzige Erzeuger in der Gemeinschaft war die Holland Sweetener CompanyV.o.f. (nachstehend: Gemeinschaftserzeuger oder HSC), eine gemeinsameTochtergesellschaft niederländischen Rechts der DSM Aspartaam BV, ihrerseits100%ige Tochtergesellschaft des niederländischen Chemieunternehmens DSMChemicals BV, und der Toyo Soda Nederland BV, einer 100%igenTochtergesellschaft des japanischen Chemieunternehmens Tosoh Corporation.

Verwaltungsverfahren

5.
    Im Dezember 1989 erhob HSC eine erste Beschwerde wegen Dumpingpraktiken.Diese Beschwerde wurde von der Kommission als unzureichend zurückgewiesen.

6.
    Aufgrund eines neuen Antrags, den HSC am 2. Februar 1990 eingereicht hatte,veröffentlichte die Kommission nach Maßgabe der seinerzeit anwendbarenVerordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutzgegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur EuropäischenGemeinschaft für Kohle und Stahl gehörenden Ländern (ABl. L 209, S. 1;nachstehend: Grundverordnung) am 3. März 1990 eine Bekanntmachung über die

Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Aspartammit Ursprung in Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. C 52,S. 12).

7.
    Die Klägerinnen erhielten eine Abschrift der Mitteilung über die Eröffnung diesesVerfahrens sowie eine nichtvertrauliche Fassung der Beschwerde von HSC. Diesenichtvertrauliche Fassung enthielt Zahlenangaben zu den von den amerikanischenund japanischen Exporteuren auf ihren jeweiligen Binnenmärkten angewandtenPreisen, zum Exportpreis, zur Dumpingspanne und zum Schaden.    

8.
    Am 17. April 1990 übermittelten die Klägerinnen ihre Antwort auf den Fragebogender Kommission unter Hinweis auf deren Vertraulichkeit und beantragten gemäßArtikel 7 Absatz 5 der Grundverordnung ihre Anhörung. Die Klägerin NSCbeantragte ferner gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a der GrundverordnungEinsicht in alle der Kommission zur Verfügung gestellten Unterlagen, insbesonderein die schriftlichen Äußerungen von HSC oder einer anderen Partei. Sie beantragteaußerdem gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Grundverordnung, über diewesentlichen Tatsachen und Überlegungen unterrichtet zu werden, aufgrund derendie Kommission gegebenenfalls die Erhebung vorläufiger Zölle zu beschließengedenke.

9.
    Am 25. April 1990 reichten NSC und NSAG bei der Kommission Stellungnahmenein. Ajico schloß sich in einem Schreiben an die Kommission der Stellungnahmevon NSAG an. In deren Anhang befand sich eine Untersuchung desBeratungsunternehmens McKinsey & Company, Inc. (nachstehend: McKinsey) vom24. April 1990, die u. a. eine Schätzung der Produktionskostenstruktur von HSCenthielt. Beigefügt war außerdem eine Untersuchung des Büros Landell MillsCommodities Studies vom April 1990, die im wesentlichen den Merkmalenbestimmter Süßstoffe, dem Wettbewerb unter Süßstoffen, insbesondere zwischenAspartam und anderen Süßstoffen, sowie der Entwicklung der Süßstoffindustriegalt.

10.
    Beamte der Kommission führten am 6. und 7. Juli 1990 Untersuchungen im Betriebvon Ajico in Japan und am 9. und 10. Juli 1990 bei NSC in den Vereinigten Staatendurch.

11.
    Zu einem nicht feststehenden Zeitpunkt, aber vor Einführung vorläufiger Zölle,erhielten die Klägerinnen eine nichtvertrauliche Fassung der Antworten derBeschwerdeführerin auf den Fragebogen der Kommission.

12.
    Auf ein Schreiben der Kommission vom 30. August 1990 wies der Anwalt von NSCmit Schreiben vom 11. September 1990 im Namen seiner Mandantin, von Ajico undder Tochtergesellschaft NSAG darauf hin, daß alle Angaben in der vertraulichenFassung der Beantwortung des Fragebogens, in den Stellungnahmen und denAnhängen, nicht aber die in den nichtvertraulichen Fassungen streng vertraulichseien. Zu den Preisangaben hieß es in dem Schreiben, daß nur die Preissenkungen

im Lauf der Jahre und die Höhe der Preisunterbietungen weitergegeben werdendürften, falls sie in Prozent der gewogenen Durchschnittspreise in der Gemeinschaftinsgesamt angegeben würden. In dem Schreiben hieß es außerdem, daß dieAngaben zu den Verkaufsmengen in der Gemeinschaft (sowohl die Gesamtmengenals auch die Mengen von NSC, NSAG und Ajico) vertraulich seien.

13.
    Durch die Verordnung (EWG) Nr. 3421/90 vom 26. November 1990 zurEinführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aspartam mitUrsprung in Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 330, S. 16;nachstehend: Verordnung der Kommission) führte die Kommission einenvorläufigen Antidumpingzoll von 29,95 ECU je Kilogramm für Einfuhren vonAspartam aus Japan und von 27,55 ECU je Kilogramm für Einfuhren aus denVereinigten Staaten von Amerika ein.

14.
    Mit Schreiben vom 14. Dezember 1990 ersuchte NSC die Kommission im Hinblickauf eine bessere Strukturierung der Verhandlungen über eine Preisverpflichtung umAngaben zu folgenden Punkten und Fragen:

a)    der bei der Kostenberechnung für die Berechnung des Preises verwendeteGrad der Kapazitätsausnutzung;

b)    ob der Referenzpreis die Produktionskosten des Gemeinschaftserzeugers beigesteigerter Kapazitätsauslastung, z. B. bei einer Produktion von1 000 Tonnen, berücksichtige;

c)    ob der Referenzpreis einen für Großkunden geringeren Prozentsatz derVerkaufskosten, der Gemeinkosten und der Verwaltungsausgaben enthalteund ob die effektiven Gemeinkosten auf den effektiven Umsatz umgelegtwürden;

d)    die von der Kommission zugrunde gelegte Abschreibungszeit für Anlagendes Gemeinschaftserzeugers;

e)    ob gezahlte Zinsen berücksichtigt worden seien und, falls ja, wie man sieberechnet habe;

f)    der von der Kommission zugrunde gelegte Zeitraum, in dem derGemeinschaftserzeuger die Rentabilitätsschwelle erreiche;

g)    ob die vom Gemeinschaftserzeuger erhaltenen Subventionen berücksichtigtund ob diese mit dem EG-Vertrag vereinbar seien;

h)    der Prozentsatz der beim Referenzpreis berücksichtigten Gemeinkosten, diean die verbundene Gesellschaft DSM gezahlt worden seien;

i)    ob die Kommission berücksichtigt habe, daß der Gemeinschaftserzeuger vonden Bemühungen von NSAG um die Entwicklung des Marktes habeprofitieren können.

15.
    Am 18. Dezember 1990 antwortete die Kommission zu jedem dieser Punkte imeinzelnen:

a)    Der bei der Berechnung des Preises verwendete Grad derKapazitätsausnutzung sei die Vollauslastung;

b)    die angekündigte Erhöhung der Kapazität des Gemeinschaftserzeugers seinicht berücksichtigt worden, und diese Entwicklung sei der Kommissionnicht bekannt;

c)    zugrundegelegte Verkaufskosten, Gemeinkosten und Verwaltungsausgabenberücksichtigten nicht die Größe der Kunden, auf die sie sich bezögen;

d)    die Anlage des Gemeinschaftserzeugers werde auf zehn Jahreabgeschrieben;

e)    der Referenzpreis berücksichtige tatsächlich gezahlte Zinsen;

f)    der Zeitraum für die Erreichung der Rentabilitätsschwelle sei unmittelbarvon den angewandten Preisen und den hergestellten Mengen abhängig, diePreise seien gesunken, und HSC habe keine volle Auslastung ihrerKapazitäten erreicht;

g)    die dem Gemeinschaftserzeuger gezahlten Subventionen seien bei derErmittlung des Referenzpreises berücksichtigt worden;

h)    HSC habe sich an den Gemeinkosten von DSM beteiligt, und es liege nichtim Interesse des anderen Anteilseigners von HSC, diese Kosten künstlichaufzublähen;

i)    diese Frage bedürfe der Klärung.

16.
    Mit Schreiben vom 28. Dezember 1990 ersuchten die Klägerinnen die Kommission,sie über die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen aufzuklären, die derVerordnung der Kommission als Grundlage gedient hätten, sowie sie gegebenenfallsüber die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen zu unterrichten, aufgrundderen die Kommission gegebenenfalls die Erhebung endgültiger Zölle zu empfehlengedenke. Insbesondere ersuchten sie um Angaben über die Berechnung desNormalwerts, des Ausfuhrpreises, der Berichtigungen und der Dumpingspanne,über den Wert der Einfuhren, die bei der Feststellung des Volumens desGemeinsamen Marktes berücksichtigt worden seien, über die bei der Ermittlungdes Preisrückgangs und der Preisunterbietungen zugrunde gelegten Preise und über

den Schaden. Sie ersuchten die Kommission ebenfalls um Klarstellung der — imeinzelnen nicht genannten — Punkte des Schreibens von NSC vom 14. Dezember1990, die ihrer Ansicht nach eine eingehendere Beantwortung hätten erfahrenmüssen.

17.
    Mit Schreiben vom 6. und 30. Dezember 1990 äußerten sie sich schriftlich zurVerordnung der Kommission.

18.
    In ihrer Äußerung vom 30. Dezember 1990 sowie in einem Schreiben vom 14.Januar 1991 wiederholte NSC ihren Antrag auf Einsichtnahme in die derKommission von der Beschwerdeführerin insbesondere mit ihrer schriftlichenÄußerung zur Verordnung der Kommission übermittelten Unterlagen.

19.
    Am 16. Januar 1991 antwortete die Kommission, die nichtvertrauliche Akte seiallen interessierten Parteien von Beginn des Verfahrens an zur Verfügung gestelltworden.

20.
    Am 18. Januar 1991 nahm NSC Einsicht in die nichtvertrauliche Akte und erhieltZugang zu einer nichtvertraulichen Fassung der Äußerung desGemeinschaftsherstellers zur Verordnung der Kommission.

21.
    Am 1. Februar 1991 beschwerte sich NSC, erst am 24. Januar 1991 Zugang zu deram 13. Dezember 1989 erstellten nichtvertraulichen Zusammenfassung des Antragsvon HSC auf Erlaß von Schutzmaßnahmen, zu der am 9. April 1990 erstelltennichtvertraulichen Zusammenfassung der Äußerungen von HSC und zu der am 28.August 1990 erstellten nichtvertraulichen Zusammenfassung eines Schreibens vonHSC erhalten zu haben.

22.
    Mit Fernschreiben vom 4. Februar 1991 antwortete die Kommission, daß sie einVerfahren auf der Grundlage einer der Klägerin zu Beginn dieses Verfahrensübermittelten Beschwerde eingeleitet habe, und verwies bezüglich ihrerFeststellungen auf ihre Verordnung zur Einführung vorläufiger Zölle.

23.
    Am 5. Februar 1991 trafen sich die Vertreter von NSC und die Dienststellen derKommission, um die Verordnung der Kommission zu erörtern.

24.
    Am 7. Februar 1991 boten die Klägerinnen Verpflichtungen an.

25.
    Am 22. März 1991 übermittelte die Kommission den Klägerinnen ihrSchlußschreiben („disclosure letter“), in dem sie die Gründe dafür darlegte, daß siedie Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls vorzuschlagen beabsichtige.

26.
    Dieses Schreiben enthielt die gleichen Angaben wie die Verordnung derKommission. Anders als diese enthielt es jedoch Zahlen bezüglich der Berechnungder Dumpingspanne und der von NSAG bei ihren Verkäufen in der Gemeinschaft

erlittenen Verluste sowie eine Auflistung der bei der Berechnung desReferenzpreises zugrunde gelegten Produktionskosten in zehn Positionen. JedePosition war in Prozenten der Gesamtkosten mit einer Marge von 10 %wiedergegeben.

27.
    Das Schreiben enthielt außerdem den Hinweis, daß die Kommission denNormalpreis des japanischen Aspartam auf der Grundlage der auf dem Markt derVereinigten Staaten praktizierten Preise nicht deshalb ermittelt habe, weil Ajicosich nicht kooperationsbereit gezeigt habe, sondern weil die Voraussetzungen desArtikels 2 Absatz 6 der Grundverordnung für eine Heranziehung der Preise desjapanischen Marktes nicht erfüllt gewesen seien.

28.
    Schließlich enthielt das Schlußschreiben

—    eine Klarstellung bezüglich des Verlustes an Arbeitsplätzen bei Einstellungder Gemeinschaftsproduktion;

—    bestimmte Erwägungen zur Auswirkung der Antidumpingzölle auf dieNachfrage;

—    die Versicherung, daß die bei der Berechnung des Referenzpreises zugrundegelegten Produktionskosten von HSC überarbeitet worden seien, umbestimmte, nicht mit Verkäufen in der Gemeinschaft verbundene Kostenauszuschließen;

—    die Gründe, aus denen ein Gewinn von 8 % zugrunde gelegt worden sei.

29.
    Am 25. März 1991 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 792/91 zurVerlängerung der Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf dieEinfuhren von Aspartam mit Ursprung in Japan und den Vereinigten Staaten vonAmerika (ABl. L 82, S. 1).

30.
    Am 2. April 1991 ersuchte NSC die Kommission, zwei weitere Möglichkeiten vonVerpflichtungserklärungen zu prüfen.

31.
    Am gleichen Tag übermittelte sie eine Stellungnahme zum Schlußschreiben vom22. März 1991 (vgl. Randnr. 25 dieses Urteils) und beanstandete dieunzureichenden Informationen, die sie in bezug auf die von HSC geliefertenAngaben erhalten habe. Sie warf der Kommission außerdem vor, ihraussagekräftige Zahlen- oder Tatsachenangaben zur Schadensspanne vorenthaltenund ihr praktisch keine der Informationen erteilt zu haben, die bei der Festlegungdes Referenzpreises verwendet worden seien. Insbesondere das Spannensystem fürdie Ermittlung der Kostenstruktur von HSC gebe keinerlei Hinweis darauf, wie dieSchadensschwelle berechnet worden sei. Am gleichen Tag reichte auch Ajico eineStellungnahme ein, in der sie sich der Stellungnahme von NSC anschloß und umvertrauliche Behandlung bat.

32.
    Am 18. April 1991 antwortete die Kommission auf diese beiden Schreiben, sie habealle Informationen zugänglich gemacht, die sie habe zugänglich machen dürfen. Siestellte ebenfalls klar, daß die Startkosten mit Ausnahme zweier nachniederländischem Recht abgeschriebener Posten von der Berechnungausgeschlossen worden und die Anwaltskosten bei der Berechnung vollständigunberücksichtigt geblieben seien. Sie bestritt schließlich, daß der Referenzpreiskünstlich aufgebläht worden sei, und verwies auf die Verbindung zwischen denKosten einerseits und der Betriebskapazität und dem Betriebsumfang andererseits.

33.
    Mit Schreiben vom 7. Mai 1991 legte die Kommission die Gründe dafür dar,weshalb sie die vorgeschlagenen Verpflichtungen nicht habe annehmen können.

34.
    Am 15. Mai 1991 übermittelte NSC dem Rat ihre Äußerungen zu diesem Schreibenund widersprach der Argumentation der Kommission.

35.
    Durch die Verordnung (EWG) Nr. 1391/91 vom 27. Mai 1991 zur Einführung einesendgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aspartam mit Ursprung inJapan und den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 134, S. 1; nachstehend:Verordnung des Rates oder angefochtene Verordnung) führte der Rat einenendgültigen Antidumpingzoll von 27,21 ECU je Kilogramm für Einfuhren vonAspartam mit Ursprung in Japan und von 25,15 ECU je Kilogramm für Einfuhrenmit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika ein. Diese Verordnungwurde später durch die Verordnung (EG) Nr. 1936/95 des Rates vom 3. August1995 (ABl. L 186, S. 8) aufgehoben.

Maßgebliche Antidumpingverordnungen

1. Allgemeines

36.
    Die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Antidumpingverordnungen führeneinen Antidumpingzoll ein, der nach dem Schaden und nicht anhand derDumpingspanne berechnet ist. Die Gemeinschaftsorgane haben das Vorliegen vonDumpingpraktiken amerikanischer und japanischer Exporteure festgestellt. DieDumpingspanne wurde durch Vergleich des Preises, zu dem der amerikanischeErzeuger auf dem Markt der Vereinigten Staaten verkaufte, mit dem in derGemeinschaft angewandten Preis berechnet (Randnrn. 12 bis 32 der Begründungder Verordnung der Kommission und Randnrn. 8 bis 25 der Begründung derVerordnung des Rates).

2. Verordnung der Kommission

37.
    Bei der Beurteilung der Schädigung legt die Kommission dar, daß derGemeinschaftsmarkt für Aspartam zwischen 1986 und 1989 um 215 % expandierthabe (Randnr. 34 der Begründung der Verordnung der Kommission) und daß,obwohl sich die Marktanteile der amerikanischen und japanischen Exporteure mit

dem Erscheinen von HSC im Jahre 1988 verringert hätten, die Einfuhren aus denVereinigten Staaten und Japan absolut angestiegen seien (Randnr. 37 derBegründung). Außerdem seien die amerikanischen und japanischen Preise, diebereits erheblich niedriger gewesen seien als die Preise desGemeinschaftsherstellers, noch weiter abgesunken (Randnr. 39 der Begründung).Während des Untersuchungszeitraums hätten die japanischen und amerikanischenPreise die Preise des Gemeinschaftsherstellers unterboten (Randnr. 40 derBegründung) und diesen gezwungen, mit Verlust zu verkaufen, ihn an einerangemessenen Erhöhung seiner Produktionskapazität gehindert und ihm folglichhöhere Produktionskosten und erhebliche Verluste verursacht (Randnr. 45 derBegründung). Die Senkung der Ausfuhrpreise von NSAG sei mit dem Erscheinendes Beschwerdeführers auf dem Gemeinschaftsmarkt zusammengetroffen (a. a. O.).Angesichts der Entwicklung auf dem Aspartammarkt in der Gemeinschaft, dererheblich expandiert habe, habe kein ersichtlicher Grund für NSAG bestanden, dieauch nach 1987 weiterhin der wichtigste Lieferant von Aspartam auf demGemeinschaftsmarkt gewesen sei, ihre Preise auf ein Niveau zu senken, das dieKosten nicht mehr gedeckt habe (Randnr. 47 der Begründung). Für dieEntscheidung, die Preise auf ein nicht mehr kostendeckendes Niveau zu senken,seien eindeutig NSAG und die amerikanischen und japanischen Herstellerverantwortlich gewesen (Randnr. 49 der Begründung). Die Untersuchung habekeinen anderen Faktor zutage gefördert, der zur Schädigung derGemeinschaftsindustrie beigetragen haben könnte (Randnr. 50 der Begründung).

38.
    Der Antidumpingzoll sei so festgesetzt worden, daß die Differenz zwischen denjapanischen und amerikanischen Preisen und dem Preis wettgemacht werde, dendie Gemeinschaftsindustrie zur Deckung ihrer Kosten und zur Erwirtschaftungeines angemessenen Gewinns erzielen müsse (Randnr. 63 der Begründung), der mit8 % des Umsatzes vor Steuern anzusetzen sei (Randnr. 65 der Begründung). Derals „Referenzpreis“ bezeichnete Mindestpreis sei mit dem gewogenendurchschnittlichen Einfuhrpreis verglichen worden (a. a. O.).

3. Verordnung des Rates

39.
    In seiner Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls bestätigtder Rat im wesentlichen die Erwägungen und Schlußfolgerungen der Kommission.Zur Berechnung des Referenzpreises aus Anlaß der Schadensermittlung wirdausgeführt (Randnr. 44 der Begründung): „[D]ie Kommission [mußte] die Tatsacheberücksichtigen, daß einige der Ausgangsstoffe und Dienstleistungen von einemverbundenen Unternehmen gekauft wurden und daß sich bestimmte Kosten nichtauf die Aspartam-Verkäufe in der Gemeinschaft bezogen. Die effektivenForschungs- und Entwicklungskosten wurden nunmehr ebenso wie die direktenVerkaufskosten berücksichtigt. Diese Berichtigungen führten zu niedrigerenProduktionskosten, auf die sich die Berechnung des Referenzpreises stützte, unddamit zu einem niedrigeren Zollsatz zwecks Beseitigung der Schädigung.“ Bei derBeurteilung einer angemessenen Gewinnspanne sei berücksichtigt worden, daß derGemeinschaftshersteller gerade erst seine Anlaufzeit beendet habe, daß die

künftige Absatzentwicklung ungewiß und es möglich sei, daß Substitute entwickeltwürden, die die Produktionszeit der betreffenden Ware verkürzen könnten(Randnr. 45 der Begründung).

40.
    Zu den Verteidigungsrechten der Parteien führt der Rat aus (Randnr. 7 derBegründung):

„Die Kommission ließ alle Untersuchungen und Sachäußerungen unberücksichtigt,für die keine sinnvolle nichtvertrauliche Zusammenfassung vorgelegt worden war,da sich sonst die anderen betroffenen Parteien nicht hätten verteidigen können.“

Gerichtliches Verfahren

41.
    Mit Klageschriften, die am 6. September 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofeseingegangen sind, haben die Klägerinnen Klage auf Nichtigerklärung derVerordnung des Rates erhoben.

42.
    Mit Antragsschrift, die am 6. Februar 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofeseingegangen ist, hat die Kommission ihre Zulassung als Streithelferin zurUnterstützung der Anträge der Beklagten beantragt. Der Präsident desGerichtshofes hat diesem Antrag mit Beschluß vom 18. März 1992 stattgegeben.

43.
    Mit Antragsschrift, die am 7. Februar 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofeseingegangen ist, haben HSC, die Toyo Soda Nederland BV und die DSMAspartaam BV ihre Zulassung als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträgeder Klägerinnen beantragt. Dieser Antrag ist am 21. Januar 1993 zurückgenommenworden.

44.
    Mit Beschluß vom 18. April 1994 hat der Gerichtshof die vorliegendenRechtssachen gemäß Artikel 4 des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG desRates vom 8. Juni 1993 zur Änderung des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG,Euratom zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der EuropäischenGemeinschaften (ABl. L 144, S. 21) in der Fassung des Beschlusses 94/149/EGKS,EG des Rates vom 7. März 1994 (ABl. L 66, S. 29) an das Gericht verwiesen. DieRechtssachen sind im Register der Kanzlei des Gerichts unter den NummernT-159/94 (Ajinomoto/Rat) und T-160/94 (NutraSweet/Rat) eingetragen und am 2.Juni 1994 der Ersten Kammer zugewiesen worden. Nach dem Wechsel desBerichterstatters zur Zweiten erweiterten Kammer sind auch die Rechtssachendieser Kammer zugewiesen worden.

45.
    Im Anschluß an den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zu denEuropäischen Gemeinschaften sind die Rechtssachen am 23. Januar 1995 derDritten erweiterten Kammer zugewiesen worden und ist ein neuer Berichterstatterbestimmt worden. Nach dessen Wechsel zur Fünften erweiterten Kammer sindauch die Rechtssachen dieser Kammer zugewiesen worden.

46.
    Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Fünfte erweiterte Kammer) diemündliche Verhandlung eröffnet. Gemäß Artikel 64 der Verfahrensordnung sinddie Parteien am 22. Januar 1997 aufgefordert worden, schriftlich auf verschiedeneFragen zum Kausalzusammenhang zwischen dem Dumping und der behauptetenSchädigung zu antworten. Die Klägerinnen sind ebenfalls gebeten worden, ihrVorbringen bezüglich einer Verletzung ihrer Verteidigungsrechte zu präzisieren.Angesichts des Umfangs dieser Präzisierung und der durch sie bewirkten neuenBeleuchtung des Sachverhalts hat das Gericht dem Beklagten mit Schreiben vom24. März 1997 gestattet, bis zum 9. April 1997 zu dieser Präzisierung Stellung zunehmen.

47.
    Mit Beschluß vom 10. März 1997 hat das Gericht (Fünfte erweiterte Kammer) diebeiden Rechtssachen gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamermündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden.

48.
    Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 17. April 1997 mündlichverhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

49.
    Die Klägerinnen beantragen,

—    die Verordnung des Rates insgesamt, hilfsweise, soweit sie jeweils dieKlägerinnen betrifft, für nichtig zu erklären;

—    die Rückzahlung der aufgrund der Verordnung der Kommission und derVerordnung des Rates jeweils erhobenen vorläufigen oder endgültigenAntidumpingzölle und die Freigabe der insoweit gestellten Sicherheitenanzuordnen;

—    dem Rat die Kosten aufzuerlegen;

—    jede andere rechtlich gebotene oder angemessene Maßnahme anzuordnen.

50.
    Der Beklagte beantragt,

—    die Klage abzuweisen;

—    den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

51.
    Die Streithelferin beantragt Klageabweisung.

Zur Begründetheit

I — Zusammenfassung der Klagegründe

52.
    Die Klägerinnen machen gegenüber der angefochtenen Verordnung sechsgemeinsame Klagegründe geltend:

—    Verletzung wesentlicher Formvorschriften sowie des Artikels 7 Absatz 4Buchstaben a und b der Grundverordnung, da die Gemeinschaftsorganeihnen keine ausreichenden und rechtzeitigen Informationen erteilt hätten,die ihnen eine Verteidigung ihrer Rechte ermöglicht hätten;

—    Verletzung wesentlicher Formvorschriften sowie der Artikel 7 Absatz 4Buchstabe b und 8 Absatz 4 der Grundverordnung, da dieGemeinschaftsorgane vom Gemeinschaftserzeuger erteilte Informationenberücksichtigt hätten, obwohl diese nicht in einer nichtvertraulichen Fassungzusammengefaßt oder mit einer angemessenen Begründung versehengewesen seien, in der die Unmöglichkeit einer Zusammenfassung dargelegtworden sei;

—    Verletzung des Artikels 2 Absatz 3 der Grundverordnung, da dieGemeinschaftsorgane den Normalwert auf der Grundlage der in denVereinigten Staaten unter Patentschutz angewandten Preise ermittelt hätten;

—    Verletzung der Artikel 2 Absatz 1, 4 und 13 Absatz 2 der Grundverordnung,da die Gemeinschaftsorgane wesentliche Beweise, die belegten, daß derGemeinschaftserzeuger keinen bedeutenden Schaden erlitten habe,unbeachtet gelassen oder falsch gedeutet hätten;

—    Verletzung der Artikel 2 Absatz 1 und 4 Absatz 1 der Grundverordnung, dadie Gemeinschaftsorgane andere Faktoren, die den Schaden desGemeinschaftserzeugers hervorgerufen hätten, nicht berücksichtigt hätten;

—    Verletzung des Artikels 13 Absatz 3 der Grundverordnung, da dieGemeinschaftsorgane den zur Beseitigung der Beschädigung erforderlichenZollbetrag nicht ordnungsgemäß berechnet hätten.

53.
    In der Rechtssache T-159/94 macht die Klägerin außerdem die beiden folgendenKlagegründe geltend:

—    Verletzung wesentlicher Formvorschriften sowie des Artikels 190 desVertrages, da die Gemeinschaftsorgane sie zum einen nicht rechtzeitigdarüber informiert hätten, daß sie ihre Zusammenarbeit für unzureichendhielten, und ihr zum anderen keine Gelegenheit gegeben hätten, ihrenStandpunkt hierzu vorzubringen;

—    Verletzung des Artikels 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung, da dieGemeinschaftsorgane den Normalwert des japanischen Aspartam auf der

Grundlage der in den Vereinigten Staaten angewandten Preise berechnethätten.

54.
    In der Rechtssache T-160/94 macht die Klägerin neben den vorstehend angeführtengemeinsamen noch die beiden folgenden Klagegründe geltend:

—    Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften sowie des Artikels 190 desVertrages, da der Beklagte nicht die Gründe angegeben habe, weshalb erdie von NSC angebotenen Verpflichtungen abgelehnt habe;

—    Verletzung der Rechte der Klägerin aus dem ihr in den Vereinigten Staatenzustehenden Patent, da der Normalwert auf der Grundlage der von derKlägerin auf ihrem Binnenmarkt angewandten Preise festgestellt worden sei.

55.
    Das Gericht prüft zunächst die den beiden Rechtssachen gemeinsamenKlagegründe.

II — Die den beiden Rechtssachen gemeinsamen Klagegründe

56.
    Das Gericht ist der Auffassung, daß die ersten beiden gemeinsamen Klagegründezusammen zu prüfen sind.

Zu den Klagegründen einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften sowie der Artikel7 Absatz 4 Buchstaben a und b und 8 Absatz 4 der Grundverordnung

A — Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

57.
    Nach Auffassung der Klägerinnen sind die Gemeinschaftsorgane verpflichtet, allesvernünftigerweise in ihrer Macht Stehende zu tun, um den Unternehmen, gegen dieein Antidumpingverfahren eingeleitet worden sei, möglichst viele Informationenzukommen zu lassen.

58.
    Sie könnten sich daher nicht hinter dem Argument verschanzen, daß die Anträgeder Klägerinnen keine hinreichend spezifischen Fragen enthalten hätten. Wenn derAuffassung des Beklagten zu folgen wäre, hätte das Verfahren zu einer endlosenAufeinanderfolge immer detaillierterer Fragen geführt.

59.
    Wenn man nicht Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung jedeNützlichkeit im Verhältnis zur Regelung in Buchstabe b nehmen und dieVerteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen beeinträchtigen wolle, müsse dieInformationspflicht für die von dritten Parteien zur Stützung ihrer Behauptungenangeführten Beweise gelten, auch wenn sie von den Gemeinschaftsorganenüberprüft würden.

60.
    Diese Informationspflicht der Gemeinschaftsorgane bestehe bereits vor Einführungvorläufiger Zölle (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache

C-49/88, Al-Jubail Fertilizer/Rat, Slg. 1991, I-3187, Randnr. 15; Artikel 6 Absatz 7des Antidumpingkodex des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens;nachstehend: GATT). In der Vergangenheit hätten die Gemeinschaftsorganemehrfach wesentliche Informationen vor Einführung solcher Zölle zugänglichgemacht, so daß sie durch diese Praxis gebunden sein könnten (Urteil desGerichtshofes vom 22. Oktober 1991 in der Rechtssache C-16/90, Nölle, Slg. 1991,I-5163).

61.
    Im vorliegenden Fall hätten die Gemeinschaftsorgane Artikel 7 Absatz 4Buchstaben a und b der Grundverordnung und die Verteidigungsrechte derKlägerinnen verletzt, weil sie ihnen nicht rechtzeitig ausreichende Informationenüber die Behauptungen und Beweise der Beschwerdeführerin zum einen und dieRichtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen sowie derberücksichtigten Beweise zum anderen gegeben hätten (Urteil Al-JubailFertilizer/Rat, zitiert in Randnr. 60 dieses Urteils, Randnr. 17).

62.
    Vor der Einführung vorläufiger Antidumpingzölle hätten die Klägerinnen nicht soausreichende Informationen erhalten (Mitteilung über die Einleitung desVerfahrens, Zusammenfassung der Beschwerde, nichtvertrauliche Fassung derAntworten des Gemeinschaftserzeugers auf den Fragebogen der Kommission), daßsie in der Lage gewesen wären, ihren Standpunkt erstens zur Berechnung desReferenzpreises, zweitens zur Dumpingspanne und drittens zu Natur und Ursprungder angeblichen Schädigung sachgerecht zur Geltung zu bringen, obwohl dieKommission mehrfach auf die unzureichenden Informationen (Schreiben vom 17.April 1990) und die Notwendigkeit einer Anhörung (Schreiben vom 17. April, 28.Juni und 8. November 1990) aufmerksam gemacht worden sei.

63.
    Sie hätten nach Erlaß der Verordnung der Kommission nur wenig ergänzendeInformationen zu wesentlichen Gesichtspunkten — im vorliegenden Fall zumReferenzpreis und zur angeblichen Schädigung — erhalten.

64.
    Bezüglich des Referenzpreises sind die Klägerinnen der Auffassung, daß dieGemeinschaftsorgane eine detailliertere Gliederung der herangezogenenGesichtspunkte einschließlich knapperer Hochrechnungen hätten zugänglichmachen können, weil dieser Referenzpreis nicht aufgrund der tatsächlichen Kostenvon HSC, sondern aufgrund von Kosten berechnet worden sei, die aufgrund derAnnahme einer völligen Auslastung ihrer Produktionskapazität hochgerechnetworden seien.

65.
    Obwohl der Referenzpreis ohne jede Angabe von Gründen zweimal geändertworden sei, hätten die Gemeinschaftsorgane nicht die geringste einschlägigeErläuterung zu den Grundannahmen und den Methoden angeboten, dieherangezogen worden seien, um etwa

—    die Produktionskapazität des Gemeinschaftserzeugers und denAuslastungsgrad dieser Kapazität zu ermitteln;

—    nachzuweisen, daß der Gemeinschaftserzeuger, obwohl schwer verschuldet,binnen weniger als 18 Monaten nach Produktionsstart dieRentabilitätsschwelle hätte erreichen und einen Gewinn von 8 % hätteerzielen können;

—    die dem Gemeinschaftserzeuger gezahlten Subventionen einzurechnen;

—    die Abschreibungen auf Fabrik, Gebäude und Maschinen desGemeinschaftserzeugers zu berechnen und insbesondere eineAbschreibungsfrist von zehn Jahren zugrunde zu legen;

—    die außergewöhnlichen Startkosten abzuschreiben oder auszuschließen (erstmit Schreiben vom 18. April 1991 sei ihnen nach Ablauf der Einlassungsfristmitgeteilt worden, daß die Startkosten mit Ausnahme zweier nicht näherbezeichneter Positionen beim Referenzpreis nicht berücksichtigt wordenseien).

66.
    Die Klägerinnen werfen den Gemeinschaftsorganen außerdem vor, folgendes nichterläutert zu haben:

—    die Art der berücksichtigten Finanzierungskosten und ihre Aufteilung;

—    den Umfang der Fremd- im Vergleich zu den Eigenmitteln;

—    die Einzelheiten der Verkaufskosten, der Gemeinkosten und derVerwaltungskosten sowie die Investitionen, auf die sich dieFinanzierungskosten bezögen, obwohl die Zusammensetzung derGemeinkosten, der Verwaltungskosten und der unmittelbarenVerkaufskosten vom verwendeten System der Rechnungsführung und vonder Perspektive ihrer Berechnung abhängig seien;

—    den Anteil der bei verbundenen Unternehmen gekauften Ausgangsstoffe,was als Information wichtig sei für die Feststellung, inwieweit derReferenzpreis auf der Grundlage von Marktpreisen berechnet worden sei;

—    inwieweit die von NSAG getragenen Kosten der Marktentwicklung, die auchdem Gemeinschaftserzeuger zugute gekommen seien, Berücksichtigunggefunden hätten;

—    den Anteil der vom Gemeinschaftserzeuger an DSM gezahltenGemeinkosten.

67.
    Die Gemeinschaftsorgane hätten nicht erklärt, inwieweit eine vollständigereOffenlegung der Methoden der Kommission den Geschäften desGemeinschaftserzeugers schaden könne, insbesondere, weshalb nicht knappereHochrechnungen hätten verwendet werden können und warum die Aufschlüsselungder Finanzierungskosten nicht zumindest in Form eines Prozentsatzes hättemitgeteilt werden können.

68.
    Bezüglich der Schädigung des Gemeinschaftserzeugers werfen die Klägerinnen denGemeinschaftsorganen vor, sie hätten nicht im rechtlich erforderlichen Umfang dieGrundlage ihrer Schlußfolgerung offengelegt, daß die Untersuchung keinen anderenFaktor zutage gefördert habe, der zur Schädigung beigetragen haben könnte,obwohl doch der Gemeinschaftserzeuger als zweiter Anbieter auf einem vonhärtestem Wettbewerb geprägten Markt angetreten sei, auf dem die Preise bereitsvor seinem Start rückläufig gewesen seien, er hoch verschuldet gewesen sei undseine Produktionskosten doppelt so hoch wie die der Klägerinnen seien.

69.
    Außerdem hätten die Gemeinschaftsorgane nicht die Gründe angegeben, weshalbsie eine Beziehung zwischen dem Rückgang der Preise für Aspartam in derGemeinschaft und dem Beginn der Produktion des Gemeinschaftserzeugershergestellt hätten, obwohl sie den Beweis dafür erhalten hätten, daß die Preise seit1983 ständig rückläufig gewesen seien.

70.
    Ebensowenig hätten sie die Grundlage der Behauptung erkennbar gemacht, daßder Gemeinschaftserzeuger einen relativ geringfügigen Marktanteil gehabt habe,obwohl sich aus der nichtvertraulichen Zusammenfassung der Beschwerde ergebe,daß der Gemeinschaftserzeuger in den 18 Monaten nach Produktionsstart einenbedeutenden Marktanteil erlangt habe.

71.
    Die Gemeinschaftsorgane hätten ferner das Recht der Klägerinnen auf eine faireBeweiswürdigung verletzt, das im Urteil Nölle (zitiert in Randnr. 60 dieses Urteils)anerkannt worden sei.

72.
    Die von den Gemeinschaftsorganen übermittelten Informationen hätten sie nichtin die Lage versetzt, etwaige Fehler der Analyse der Kommission erkennen zukönnen und sich sachgerecht eine Meinung zu den Gegebenheiten zu bilden, aufdie die Organe ihre Schlüsse gestützt hätten.

73.
    Die Gemeinschaftsorgane könnten sich nicht hinter ihrer Pflicht zurNichtweitergabe vertraulicher Informationen verschanzen, ohne das Recht derbetroffenen Unternehmen auf Information nicht seines wesentlichen Inhalts zuberauben (Urteil des Gerichtshofes vom 20. März 1985 in der Rechtssache 264/82,Timex/Rat und Kommission, Slg. 1985, 849, Randnr. 29).

74.
    Um den Konflikt zwischen den Rechten einer Person, gegen die einUntersuchungsverfahren eingeleitet worden sei, und dem Recht eines

Beschwerdeführers auf Wahrung von Geschäftsgeheimnissen zu lösen und die inden Urteilen Timex/Rat und Kommission (zitiert in Randnr. 73 dieses Urteils) undAl-Jubail Fertilizer/Rat (zitiert in Randnr. 60 dieses Urteils) verankertenGrundsätze zu achten, müßten die Gemeinschaftsorgane angemessenenichtvertrauliche Zusammenfassungen fordern, in denen die nicht preisgegebeneInformation auf ein absolutes Minimum beschränkt sein müsse. Wenn eineInformation für die Verteidigung der Partei, gegen die sich die Untersuchungrichte, wichtig sei, dürften die Gemeinschaftsorgane sie nicht berücksichtigen, fallsnicht der Beschwerdeführer damit einverstanden sei, sie allgemein zugänglich zumachen.

75.
    Die Klägerinnen verweisen auf die Rechtsprechung, wonach dieGemeinschaftsbehörde im Wettbewerbsrecht zu Lasten des betroffenenUnternehmens keine Tatsachen, Umstände oder Schriftstücke berücksichtigendürfe, die sie nicht zugänglich machen zu können glaube, falls diese Weigerung dieMöglichkeit des Unternehmens beeinträchtige, seinen Standpunkt zum Vorliegenoder zur Bedeutung dieser Umstände, zu diesen Schriftstücken oder auch zu denSchlüssen geltend zu machen, die die Kommission daraus ziehe (Urteile desGerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-LaRoche/Kommission, Slg. 1979, 461, 512, vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache107/82, AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, 3192, und vom 17. Januar 1984 in denRechtssachen 43/82 und 63/82, VBVB und VBBB/Kommission, Slg. 1984, 19, 59).Damit die in den vorgenannten Urteilen Timex/Rat und Kommission sowie Al-Jubail Fertilizer/Rat verankerten Grundsätze einen Sinn behielten, müsse diesesVerbot auch im Zusammenhang eines Antidumpingverfahrens gelten.

76.
    Die Organe seien außerdem verpflichtet, wenn sie sich auf dieGeheimhaltungspflicht beriefen, die Gründe dafür darzulegen, daß die gefordertenInformationen vertraulich seien und nicht in nichtvertraulichen Zusammenfassungenzugänglich gemacht werden könnten.

77.
    Im vorliegenden Fall hätten sich die Gemeinschaftsorgane notwendig, wenn auchnur mittelbar, auf einige oder sogar alle Behauptungen des Gemeinschaftserzeugersgestützt, da sie die Untersuchung nach Maßgabe der von diesem übermitteltenInformationen ausgerichtet hätten. Wenn es wegen der Pflicht zur Wahrung derVertraulichkeit dieser Informationen unmöglich gewesen wäre, eine ausreichendeZusammenfassung dieser vom Gemeinschaftserzeuger vorgebrachten Tatsachen undUmstände zur Verfügung zu stellen, hätten sie auf eine Verwendung dieserInformationen oder anderer, auf ihnen aufbauender Informationen zur Stützungihrer Entscheidung verzichten müssen.

78.
    Auf jeden Fall wäre es möglich gewesen, den Konflikt zwischen dem Recht aufAkteneinsicht und der Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit durch Anwendungeines Verfahrens wie der amerikanischen „administrative protective order“ oderHinzuziehung eines unabhängigen, mit der Anfertigung einer nichtvertraulichenZusammenfassung betrauten Sachverständigen zu lösen.

79.
    Da die Klägerinnen nicht in der Lage gewesen seien, sich zu den von HSCvorgelegten Beweisen, auf die die Verordnungen der Kommission und des Ratesgestützt seien, sachgerecht zu äußern, seien diese Verordnungen unter Verstoßgegen wesentliche Verfahrensregeln des Gemeinschaftsrechts ergangen. Folglichmüßten die Artikel 1 und 2 der Verordnung des Rates für nichtig erklärt werden.

80.
    Der Beklagte und die Streithelferin beantragen die Zurückweisung der geltendgemachten Klagegründe und tragen im wesentlichen vor, daß dieGemeinschaftsorgane ihre Informationspflichten gegenüber den Klägerinnen erfüllthätten, wenn man zum einen die Allgemeinheit der von ihnen eingereichtenInformationsersuchen und zum anderen die Pflicht der Gemeinschaftsorgane zurGeheimhaltung vertraulicher Informationen über den Gemeinschaftserzeugerberücksichtige.

B — Würdigung durch das Gericht

81.
    Der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ist ein grundlegendes Prinzipdes Gemeinschaftsrechts. Im Bereich der Abwehr gedumpter Einfuhren sind dieseRechte in Artikel 7 Absätze 1 und 4 der Grundverordnung geregelt.

82.
    Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben a und b bestimmt:

„a)    Der Antragsteller und die bekanntermaßen betroffenen Einführer ... könnenalle der Kommission von einer an der Untersuchung beteiligten Partei zurVerfügung gestellten Unterlagen ... einsehen, soweit sie für die Vertretungihrer Interessen erheblich und nicht vertraulich im Sinne von Artikel 8 sindund von der Kommission bei der Untersuchung verwendet werden ...

b)    Die Ausführer und Einführer der Ware, die Gegenstand der Untersuchungist, ... können beantragen, über die wesentlichen Tatsachen undÜberlegungen unterrichtet zu werden, aufgrund deren beabsichtigt wird, dieErhebung endgültiger Zölle ... anzuregen.“

83.
    Diese Informationsrechte müssen mit der Pflicht der Gemeinschaftsorgane zurWahrung von Geschäftsgeheimnissen in Einklang gebracht werden. Auf jeden Fallmüssen die Betroffenen im Lauf des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetztworden sein, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihrenVorwurf des Vorliegens einer Dumpingpraktik und des daraus resultierendenSchadens stützt, sachgerecht zu vertreten (Urteil Al-Jubail Fertilizer/Rat, zitiert inRandnr. 60 dieses Urteils, Randnr. 17), und zwar spätestens im Verfahren zumErlaß der Verordnung des Rates (vgl. Randnr. 87 dieses Urteils). Bei einerNichtigkeitsklage gegen eine Antidumpingverordnung des Rates kann sich dierichterliche Kontrolle auf den Inhalt der Verordnung der Kommission sowie auf das

zugehörige Verfahren erstrecken, soweit sich die Verordnung des Rates daraufbezieht.

84.
    Vor der Prüfung der Frage, ob die Gemeinschaftsorgane die Gebote derVertraulichkeit und die mit der Wahrung der Verteidigungsrechte und derEinhaltung der Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben a und b und 8 der Grundverordnungverbundenen Erfordernisse ordnungsgemäß gegeneinander abgewogen haben, istzunächst der Kontext der vorliegenden Rechtssachen durch eine Darstellung derBesonderheiten des relevanten Marktes zu konkretisieren und zum anderen dieWirkung dieser Besonderheiten zu ermitteln.

1. Zu den Besonderheiten des relevanten Marktes und ihrer Wirkung

85.
    Während des Untersuchungszeitraums ließ der Aspartammarkt außergewöhnlicheBesonderheiten erkennen. Erstens gab es auf Weltniveau nur wenige Lieferantenvon Aspartam, nämlich die beiden Klägerinnen, die bei weitem die bedeutendstenwaren, und den Gemeinschaftserzeuger HSC. Die Klägerinnen arbeiteten engzusammen und führten praktisch alle ihre Verkäufe in der Gemeinschaft über ihrgemeinsames Unternehmen NSAG durch. Zweitens fand, da das von denverschiedenen Herstellern erzeugte Aspartam ein und dasselbe Erzeugnis war, einWettbewerb lediglich bei den Preisen statt.

86.
    Aus diesen Besonderheiten ergibt sich, daß die Klägerinnen über eineausgezeichnete Marktkenntnis verfügen mußten, die sie in die Lage versetzte,anhand weniger Informationen Schlußfolgerungen in bezug auf die Situation desGemeinschaftserzeugers zu ziehen; diese ging übrigens so weit, daß beide kurz nachder Einleitung der Untersuchung durch Vermittlung von NSAG über eineUntersuchung von McKinsey mit einer Schätzung der Elemente und der Strukturder Produktionskosten von HSC verfügten (vgl. Randnr. 9 dieses Urteils). Unterdiesen Umständen mußten die Gemeinschaftsorgane besonders aufmerksam daraufachten, keine Angaben zugänglich zu machen, die es den Klägerinnen erlaubthätten, geschäftlich sensible Informationen zu gewinnen, die denGemeinschaftserzeuger hätten gefährden können. Im übrigen haben sowohl dieserals auch die Klägerinnen die Vertraulichkeit der gelieferten Informationenbekräftigt.

2. Zur angeblich unzureichenden Information vor der Einführung endgültiger Zölle

87.
    Sollte es der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, wie die Klägerinnenvortragen, erforderlich machen, daß die Ausführer über die hauptsächlichenTatsachen und Überlegungen informiert werden, aufgrund deren die Einführungvorläufiger Zölle beabsichtigt wird, so könnte die Nichtbeachtung dieser Rechte alssolche nicht zur Fehlerhaftigkeit der Verordnung zur Einführung endgültiger Zölleführen. Da sich eine solche Verordnung von der Verordnung zur Einführungvorläufiger Zölle unterscheidet, selbst wenn sie mit ihr so eng verbunden ist, daßsie unter bestimmten Umständen an deren Stelle treten kann (Urteile des

Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 56/85, BrotherIndustries/Kommission, Slg. 1988, 5655, Randnr. 6, in den Rechtssachen 294/86 und77/87, Technointorg/Kommission und Rat, Slg. 1988, 6077, Randnr. 12, vom 11. Juli1990 in den Rechtssachen C-305/86 und C-160/87, NeotypeTechmashexport/Kommission und Rat, Slg. 1990, I-2945, Randnr. 13, und Beschlußdes Gerichts vom 10. Juli 1996 in der Rechtssache T-208/95, Miwon/Kommission,Slg. 1996, II-635, Randnr. 20), muß ihre Gültigkeit im Hinblick auf die Vorschriftenbeurteilt werden, die für ihren Erlaß maßgebend sind. Ist folglich im Lauf desVerfahrens zum Erlaß einer Verordnung, mit der ein endgültiger Zoll eingeführtwird, ein Fehler des Verfahrens zum Erlaß einer entsprechenden Verordnung, mitder ein vorläufiger Zoll eingeführt wurde, geheilt worden, so führt dieRechtswidrigkeit der letztgenannten Verordnung nicht zur Rechtswidrigkeit derVerordnung zur Einführung eines endgültigen Zolles. Nur soweit dieser Fehlernicht behoben wurde und sich die Verordnung, mit der ein endgültiger Zolleingeführt wird, auf die Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Zollesbezieht, führt deren Rechtswidrigkeit zur Rechtswidrigkeit auch der anderenVerordnung.

88.
    Demgemäß ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Verteidigungsrechte derbetreffenden Parteien im Rahmen des Verfahrens zum Erlaß der angefochtenenVerordnung beachtet worden sind, mit der ein endgültiger Zoll eingeführt und auchdie endgültige Vereinnahmung der als Sicherheit hinterlegten Beträge angeordnetwurde.

3. Zur angeblich unzureichenden Information im Hinblick auf Artikel 7 Absatz 4Buchstabe a der Grundverordnung (Informationen von HSC)

89.
    Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung gestattet es demAntragsteller und den bekanntermaßen betroffenen Einführern und Ausführern,alle der Kommission von einer an der Untersuchung beteiligten Partei zurVerfügung gestellten Unterlagen mit Ausnahme der von der Gemeinschaft oderihren Mitgliedstaaten erstellten internen Dokumente einzusehen, soweit sie erstensfür die Vertretung ihrer Interessen erheblich, zweitens nicht vertraulich im Sinnevon Artikel 8 sind, drittens von der Kommission bei der Untersuchung verwendetwerden und viertens ihre Bekanntgabe schriftlich vom Einsichtfordernden beantragtwird.

90.
    Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung geben der Rat, dieKommission und die Mitgliedstaaten sowie deren Bedienstete die Informationen,die sie bei Anwendung dieser Verordnung erhalten haben und deren vertraulicheBehandlung vom Auskunftgeber beantragt worden ist, nicht ohne ausdrücklicheErlaubnis des Auskunftgebers bekannt. Nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b mußjeder Antrag auf vertrauliche Behandlung die Gründe der Vertraulichkeit derInformationen sowie eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationenoder eine Begründung enthalten, weshalb die Informationen nicht auf diese Weise

zusammengefaßt werden können. Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 bestimmt, daßdie Gemeinschaftsorgane Informationen unberücksichtigt lassen können, wenn derAuskunftgeber nicht bereit ist, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorzulegen,obwohl die Informationen auf diese Weise zusammengefaßt werden können. Siesind nach dieser Vorschrift aber nicht verpflichtet, sie unberücksichtigt zu lassen.

91.
    Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin nichtvertraulicheZusammenfassungen vorgelegt, die die Kommission den Klägerinnen übermittelthat. Auch wenn der Inhalt dieser Zusammenfassungen, wie die Klägerinnenmeinen, unzureichend war, so waren die Gemeinschaftsorgane doch nichtverpflichtet, sondern höchstens berechtigt, sie unberücksichtigt zu lassen. Sie warenallerdings verpflichtet, die Klägerinnen im Lauf des Verwaltungsverfahrens in dieLage zu versetzen, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit derbehaupteten Tatsachen sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihrenVorwurf des Vorliegens eines Dumpings und eines Schadens stützte, sachgerechtvertreten zu können. Es ist daher zu prüfen, ob die Gemeinschaftsorgane dieserPflicht nachgekommen sind.

4. Zur angeblich unzureichenden Information im Hinblick auf Artikel 7 Absatz 4Buchstabe b der Grundverordnung

a) Voraussetzungen für Anträge auf Unterrichtung

92.
    Gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer i der Grundverordnung müssenAnträge auf Unterrichtung gemäß Buchstabe b schriftlich eingereicht werden unddie einzelnen Punkte bezeichnen, über die Auskunft verlangt wird.

93.
    Ob die von den Gemeinschaftsorganen erteilten Auskünfte ausreichend sind, istanhand des Grades der Spezifikation des Auskunftsverlangens zu beurteilen.

b) Prüfung der im vorliegenden Fall eingereichten Anträge auf Unterrichtung undder von den Gemeinschaftsorganen erteilten Auskünfte

i) Allgemeine Auskunftsverlangen

94.
    Die Klägerinnen haben sich mehrfach über ihnen übermittelte unzureichendeInformationen beklagt und dabei ganz allgemein beantragt, über die wesentlichenTatsachen und Überlegungen unterrichtet zu werden, aufgrund deren dieKommission gegebenenfalls die Erhebung von Zöllen vorzuschlagen gedenke (vgl.Randnrn. 8, 16 und 31 dieses Urteils).

95.
    Die Kommission hat auf diese allgemeinen Auskunftsverlangen mit Schreiben vom22. März 1991 geantwortet (vgl. Randnr. 25 dieses Urteils). Angesichts derAllgemeinheit dieser Auskunftsverlangen genügten dieses Schreiben und seineAnlagen den Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 4 Buchstabe b derGrundverordnung. Sie enthielten hinreichend eingehende Informationen, um die

Klägerinnen in die Lage zu versetzen, ihren Standpunkt zur Richtigkeit undErheblichkeit der behaupteten Tatsachen sowie zu den Beweisen, auf die dieKommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumpings und eines Schadensstützte, sachgerecht vertreten zu können.

ii) Auskunftsverlangen zu besonderen Punkten

Rügen betreffend die Auskunftsverlangen im Schreiben vom 14. Dezember 1990

96.
    Mit Schreiben vom 14. Dezember 1990 hat NSC ebenfalls genaue Fragen zumReferenzpreis gestellt. Später haben sich nicht nur NSC, sondern auch Ajico, diesich allerdings dem Antrag von NSC nicht ausdrücklich angeschlossen hatte, aufdieses Schreiben bezogen und die Kommission ersucht, gegebenenfalls die eineoder andere ihrer Antworten auf dieses Schreiben zu verdeutlichen. DieKlägerinnen haben allerdings im Lauf des Verwaltungsverfahrens weder angegeben,inwiefern die Informationen der Gemeinschaftsorgane unzureichend seien, noch diebesonderen Punkte angeführt, zu denen sie zusätzliche Angaben wünschten.

97.
    Die Kommission hat auf diese Auskunftsverlangen mit Schreiben vom 18.Dezember 1990 geantwortet (vgl. Randnr. 15 dieses Urteils). Es ist zu prüfen, obdie Antworten der Kommission ausreichten, um die Klägerinnen in die Lage zuversetzen, sich sachgerecht verteidigen zu können. Das Gericht prüft dieseAntworten nur in bezug auf die Punkte, die Gegenstand der Kritik der Klägerinnensind.

— Auslastungsgrad der Kapazitäten (vgl. Randnr. 65 erster Gedankenstrich diesesUrteils)

98.
    Die Klägerinnen können den Gemeinschaftsorganen nicht vorwerfen, ihnen keineErläuterung zu den Grundannahmen und den Methoden gegeben zu haben, dieherangezogen wurden, um die Produktionskapazitäten des Gemeinschaftserzeugerszu ermitteln, da sie dazu keine Informationen verlangt haben. IhrAuskunftsverlangen richtete sich nämlich auf den bei der Festlegung desReferenzpreises zugrunde gelegten Auslastungsgrad der Kapazitäten. In diesemPunkt können die Klägerinnen nicht beanstanden, daß die Gemeinschaftsorganesich nicht dazu geäußert haben, ob dieser Grad dem am Ende desUntersuchungszeitraums festgestellten tatsächlichen oder aber demdurchschnittlichen Auslastungsgrad entsprach. In ihrem Schreiben vom 14.Dezember 1990 hatte NSC diese Information nur für den Fall erbeten, daß ausGründen der Vertraulichkeit ein Prozentsatz nicht hätte angegeben werden können.Da die Kommission erklärte, daß sie sich auf die Annahme einer Vollauslastungder Kapazitäten, d. h. auf einen Prozentsatz von 100, gestützt habe, oblag es ihrnicht, auf die hilfsweise gestellte Frage zu antworten. Da die Klägerinnen im Laufdes Verwaltungsverfahrens insoweit keine ergänzende Information gefordert haben,ist davon auszugehen, daß die Kommission die Frage von NSC vollständig

beantwortet hat. Da es im übrigen unbestritten ist, daß sich die Kommission auf dieAnnahme einer maximalen Auslastung der am Ende des Untersuchungszeitraumsfestgestellten Produktionskapazitäten, d. h. auf den für die Klägerinnen günstigstenFall, gestützt hat, hätten etwaige ergänzende Bemerkungen von deren Seite keineAuswirkung auf den zugrundegelegten Prozentsatz gehabt.

— Zeitraum für die Erreichung der Rentabilitätsschwelle und der Erzielung einesGewinns von 8 % (vgl. Randnr. 65 zweiter Gedankenstrich dieses Urteils)

99.
    Abgesehen von der Antwort in ihrem Schreiben vom 18. Dezember 1990 (vgl.Randnr. 15 dieses Urteils) hat die Kommission in ihrem Schlußschreiben vom 22.März 1991 erklärt (vgl. Randnr. 25 dieses Urteils), es sei wichtig, daß dieeinzuführenden Zölle die Differenz zwischen dem Ausfuhrpreis und demReferenzpreis in Form eines Mindestpreises wettmachten, den dieGemeinschaftsindustrie zur Deckung ihrer Kosten und zur Erwirtschaftung einesangemessenen Gewinns benötige. Zur Festlegung dieser Gewinnspanne hat dieKommission dargelegt, daß sie erstens berücksichtigt habe, daß derGemeinschaftserzeuger gerade erst seine Anlaufzeit hinter sich gebracht habe,zweitens, daß die künftige Absatzentwicklung ungewiß und ebenso günstig wie inden Vereinigten Staaten sei, aber auch negativ ausfallen könne, und drittens, daßes möglich sei, daß Substitute entwickelt würden, die die Lebensdauer desAspartam verkürzen könnten.

100.
    Diese Informationen enthalten ausreichende Angaben zu den hauptsächlichenTatsachen und Überlegungen in Zusammenhang mit diesem Auskunftsverlangen.

101.
    Im übrigen hat NSC in ihrem Schreiben vom 2. April 1991 ihren Standpunkt zu derFrage dargelegt und ist daher in der Lage gewesen, in vollem Umfang von ihrenVerteidigungsrechten Gebrauch zu machen (vgl. Randnr. 31 dieses Urteils).

— Berücksichtigung der dem Gemeinschaftserzeuger gezahlten Subventionen undderen Vereinbarkeit mit dem Vertrag (vgl. Randnr. 65 dritter Gedankenstrichdieses Urteils)

102.
    In ihrem Schreiben vom 18. Dezember 1990 hat die Kommission erklärt, die demGemeinschaftserzeuger gezahlten Subventionen bei der Ermittlung desReferenzpreises berücksichtigt zu haben, ohne sich allerdings zu derenVereinbarkeit mit dem Vertrag zu äußern.

103.
    Die Klägerinnen haben nicht dargelegt, inwiefern eine etwaige Unvereinbarkeit derdem Gemeinschaftserzeuger gezahlten Subventionen mit dem Vertrag zu einemniedrigeren Antidumpingzoll hätte führen können.

104.
    Folglich stellt das Fehlen einer ausdrücklichen Information der Kommission zudieser Frage keinen Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 4 der Grundverordnung dar

und kann damit nicht zu einer Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnungführen.

— Prozentsatz der dem verbundenen Unternehmen DSM gezahlten und beimReferenzpreis berücksichtigten Gemeinkosten (vgl. Randnr. 66 sechsterGedankenstrich dieses Urteils)

105.
    In ihrer Antwort vom 18. Dezember 1990 hat die Kommission lediglich bestätigt,daß sich HSC an den Gemeinkosten von DSM beteiligt habe, und erklärt, daß esnicht im Interesse des anderen Aktionärs von HSC liege, diese Kosten künstlichaufzublähen.

106.
    Auch wenn das Antwortschreiben der Kommission keine eindeutige Antwort aufdie gestellte Frage gibt, ist doch festzustellen, daß die Mitteilung des ProzentsatzesNSC nicht in die Lage versetzt hätte, ihre Interessen besser zu verteidigen. DieseInformation hätte ihr nämlich nicht erlaubt, sich zur Angemessenheit dieser Kostenzu äußern, falls nicht zugleich die Gemeinkosten mitgeteilt worden wären. DieGemeinkosten des Gemeinschaftserzeugers, die eines derProduktionskostenelemente darstellen, sind indessen vertrauliche Daten, die ihr alssolche nicht mitgeteilt werden durften (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 5.Oktober 1988 in der Rechtssache 250/85, Brother Industries/Rat, Slg. 1988, 5683,Randnr. 34). Zu diesem Punkt hat die Kommission daher zu Recht keine weiterenAngaben gemacht.

— Bemühungen von NSAG um die Marktentwicklung (vgl. Randnr. 66 fünfterGedankenstrich dieses Urteils)

107.
    Zu der Frage, ob sie berücksichtigt habe, daß HSC aus den Bemühungen vonNSAG zur Entwicklung des Marktes habe Nutzen ziehen können, hat dieKommission in ihrem Schreiben vom 18. Dezember 1990 erklärt, diesesAuskunftsverlangen erscheine ihr unverständlich, und um Aufklärung durch NSCgebeten. Da diese die erbetene Aufklärung nicht gegeben hat, kann denGemeinschaftsorganen nicht vorgeworfen werden, auf diese Frage nichteingehender geantwortet zu haben.

Rügen bezüglich anderer besonderer Punkte

— Detaillierte Zusammensetzung des Referenzpreises

108.
    Vorab ist darauf hinzuweisen, daß der Referenzpreis, der Grundlage für dieFestlegung des Zollbetrags war, größtenteils anhand der Produktionskosten desGemeinschaftserzeugers berechnet worden ist. Diese Angaben sind aber vertraulich(Urteil Brother Industries/Rat, zitiert in Randnr. 106 dieses Urteils, Randnr. 34).

109.
    Im Lauf des Verwaltungsverfahrens haben sich die Klägerinnen lediglich darüberbeschwert, daß die Struktur der beim Referenzpreis berücksichtigten Kosten, wiesie sich aus Anlage 3 zum Schreiben der Kommission vom 22. März 1991 ergebe(vgl. Randnr. 25 dieses Urteils), unzureichende Informationen über die Bestandteiledes Referenzpreises enthalte. Dieser allgemeine Vorwurf und die Bemerkung, daßdie Kommission ihnen aussagekräftige Zahlen- oder Tatsachenangaben zurSchadensspanne vorenthalten habe (vgl. Randnr. 31 dieses Urteils), erlaubten esden Gemeinschaftsorganen nicht, die Art der nichtvertraulichen Informationen zuermitteln, die den Klägerinnen eine bessere Verteidigung ihrer Interessenermöglicht hätten. Angesichts der Besonderheiten des Marktes, der Kenntnis, diedie Klägerinnen von diesem Markt und von ihrem europäischen Konkurrentenhatten (vgl. Randnrn. 85 und 86 dieses Urteils), sowie des wegen ihrerVertraulichkeit überaus sensiblen Charakters der Bestandteile des Referenzpreisesmußten sich die Gemeinschaftsorgane vorsehen, Informationen zugänglich zumachen, die die Klägerinnen in die Lage versetzt hätten, die Elemente, die Strukturund letztlich den Betrag der Kosten des Gemeinschaftserzeugers relativ genau zuüberschlagen. Da diese Daten vertraulich waren (Urteil Brother Industries/Rat,zitiert in Randnr. 106 dieses Urteils, Randnr. 34), wären die Gemeinschaftsorganenur bei Kenntnis der genauen Elemente, über die die Klägerinnen weitereInformation begehrt hätten, oder zumindest der Perspektive, in der sie weitereAuskünfte zu erhalten und zu nutzen wünschten, in der Lage gewesen, dieMöglichkeit zu beurteilen, weitere Angaben zum Referenzpreis zugänglich zumachen, und zugleich den Erfordernissen der Vertraulichkeit gerecht zu werden,die im vorliegenden Fall bestanden.

110.
    Da die Klägerinnen die Organe nicht in die Lage versetzt haben, diese Möglichkeitzu beurteilen, können sie ihnen nicht vorwerfen, ihnen keine detailliertereAufgliederung des Referenzpreises als die in Anlage 3 zum Schreiben derKommission vom 22. März 1991 (vgl. Randnr. 25 dieses Urteils) zugänglichgemacht zu haben. Da sie insbesondere keine spezifische Information zur Art derberücksichtigten Finanzierungskosten und ihrer Aufteilung oder zum Umfang derFremd- im Verhältnis zu den Eigenmitteln verlangt haben, können sie denGemeinschaftsbehörden nicht anlasten, diese Punkte nicht angeführt zu haben.

111.
    In der Rechtssache, die zum Urteil Timex/Rat und Kommission (zitiert in Randnr.73 dieses Urteils) geführt hat und auf die sich die Klägerinnen berufen, hatten dieGemeinschaftsorgane lediglich die Posten der Berechnung des Referenzpreisesohne jede Zahlenangabe zugänglich gemacht. Demgegenüber haben dieGemeinschaftsorgane im vorliegenden Fall die bei der Berechnung desReferenzpreises berücksichtigten Kostenelemente zugänglich gemacht, da sie eineZahlenangabe in Form eines Prozentsatzes für jedes dieser Elemente, bezogen aufdie Gesamtkosten, bis auf etwa 10 % geliefert haben. Angesichts der Anträge desGemeinschaftserzeugers auf vertrauliche Behandlung ist davon auszugehen, daß dieden Klägerinnen im vorliegenden Fall mitgeteilten Angaben zur Zusammensetzungdes Referenzpreises ausreichend waren.

112.
    In der Rechtssache, die zum Urteil Al-Jubail Fertilizer/Rat (zitiert in Randnr. 60dieses Urteils) geführt hat und auf die sich die Klägerinnen ebenfalls berufen,bestritt der Beklagte nicht, daß die Gemeinschaftsorgane in der Lage waren, derKlägerin die für die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte erforderlichenInformationen zu übermitteln, da nach seiner Angabe die Kommission dieseInformationen mit einem Schreiben an die Klägerin übersandt hatte. Dieangefochtene Verordnung wurde aber für nichtig erklärt, weil der Beklagte denEmpfang dieses Schreibens durch die Klägerin nicht bewiesen hatte. Imvorliegenden Fall hingegen behauptet der Beklagte, daß die Gemeinschaftsorganedurch die Pflicht zur Vertraulichkeit gehindert gewesen seien, bestimmteInformationen weiterzuleiten.

113.
    Im Urteil Nölle schließlich (zitiert in Randnr. 60 dieses Urteils) hat der Gerichtshofdie streitige Verordnung nicht deshalb für ungültig erklärt, weil dieVerteidigungsrechte verletzt worden wären, sondern weil der Normalwert nicht „aufangemessene und nicht unvertretbare Weise“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 5Buchstabe a der Grundverordnung bestimmt worden war. Die Frage, ob dieGemeinschaftsorgane im Rahmen der vorliegend anzuwendenden Vorschriften ihrErmessen bei der Bestimmung des Normalwerts nicht überschritten haben, ist imRahmen des folgenden Klagegrundes zu prüfen, mit dem eine Verletzung desArtikels 2 Absatz 3 der Grundverordnung gerügt wird.

— Berücksichtigung bestimmter Startkosten des Gemeinschaftserzeugers beimReferenzpreis und Abschreibungen (vgl. Randnr. 65 vierter und fünfterGedankenstrich dieses Urteils)

114.
    In ihrer Stellungnahme vom 2. April 1991 (vgl. Randnr. 31 dieses Urteils) habenNSC und NSAG erklärt, HSC habe beträchtliche Startkosten und -schwierigkeitenauf sich nehmen müssen, Startkosten für die Fabrik dürften aber bei derBerechnung des Referenzpreises nicht berücksichtigt werden. Auch dieAnwaltskosten, die HSC aufgewandt habe, um die Klägerinnen vor Gericht zubringen, könnten nicht als Produktionskosten betrachtet werden und seien aufjeden Fall zeitlich zu verteilen. Andererseits haben sie keine näheren Angaben zuden Grundannahmen und den Methoden der Berücksichtigung der Startkosten beider Berechnung des Referenzpreises (insbesondere nicht bezüglich derAbschreibungsmethoden und der Gründe, weshalb die Gemeinschaftsorgane eineAbschreibungsfrist von zehn Jahren zugrunde gelegt hatten) und auch nicht zu denbeiden berücksichtigten Startkostenarten verlangt.

115.
    Mit Schreiben vom 18. April 1991 (vgl. Randnr. 32 dieses Urteils) hat dieKommission darauf hingewiesen, daß die Startkosten einschließlich derAnwaltskosten insgesamt mit Ausnahme zweier nach niederländischem Rechtabgeschriebener Posten von der Berechnung ausgenommen worden seien.

116.
    Soweit daher die Stellungnahme von NSC und NSAG vom 2. April 1991 überhauptals Antrag auf Unterrichtung im Sinne von Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b derGrundverordnung zu werten ist, hat die Kommission diesem mit ihrem Schreibenvom 18. April 1991 voll entsprochen.

— Bei verbundenen Unternehmen gekaufte Ausgangsstoffe (vgl. Randnr. 66 vierterGedankenstrich dieses Urteils)

117.
    Die Klägerinnen können den Gemeinschaftsorganen nicht vorwerfen, ihnen keineInformationen zu dem Anteil der vom Gemeinschaftserzeuger bei verbundenenLieferanten gekauften Ausgangsstoffe gegeben zu haben, da sie keinen Antrag aufUnterrichtung in diesem besonderen Punkt gestellt haben.

c) Ergebnis

118.
    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die Gemeinschaftsorgane angesichts derungewöhnlichen Besonderheiten des Marktes (vgl. Randnrn. 85 und 86 diesesUrteils) und der ausgezeichneten Marktkenntnis der Klägerinnen, die diese in dieLage versetzte, die gegebenenfalls erforderlichen einschlägigen Zusatzinformationenzu erbitten, ihren Informationspflichten aus Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben a undb der Grundverordnung nachgekommen sind.

119.
    Demgemäß ist der Klagegrund zurückzuweisen.

Zum Klagegrund einer Verletzung des Artikels 2 Absatz 3 der Grundverordnung

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

120.
    Die Klägerinnen machen geltend, der Beklagte habe, indem er bei der Bestimmungdes Normalwerts die auf dem Binnenmarkt der Vereinigten Staaten angewandtenPreise mit den Preisen auf dem Gemeinschaftsmarkt verglichen habe, einenoffensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, wesentliche Punkte nichtberücksichtigt und gegen den Vertrag und die Grundverordnung verstoßen.

121.
    Die auf dem Markt der Vereinigten Staaten angewandten Preise ermöglichtenkeinen zulässigen Vergleich im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstaben a und bder Grundverordnung und seien nicht das Ergebnis normaler Handelsgeschäfte. ImGegensatz zu dem von einem vollständigen Wettbewerb geprägtenGemeinschaftsmarkt sei der amerikanische Markt wegen des Aspartampatentsmonopolistisch geprägt gewesen. Für einen Markt ohne Wettbewerb müßten dieGemeinschaftsorgane das Dumping auf der Grundlage eines rechnerisch ermitteltenWertes feststellen. Der Vergleich der auf zwei unterschiedlich strukturiertenMärkten praktizierten Preise sei untersagt, was der Gerichtshof übrigens im UrteilBrothers Industries/Rat (zitiert in Randnrn. 106 dieses Urteils) anerkannt habe.Aus der Entscheidung der Kommission in der Sache „Sirup-Birnen aus Australien“ergebe sich ebenfalls, daß das Kriterium des Wettbewerbs wesentlich sei. Auch im

Recht der Vereinigten Staaten sei anerkannt, daß Preise nicht verglichen werdendürften, ohne die Auswirkungen des Schutzes des geistigen Eigentums zuberücksichtigen (Sache Lightweight Polyester Filament Fabric from Japan, 49 Fed.Reg. 472, 1984; Sache Generic Cephalexin Capsules from Canada, 53 Fed. Reg.47562, 1988).

122.
    Das Patent berechtige seinen Inhaber, den Preis um einen Vergütungszuschlag fürseine Erfindung zu erhöhen. Die Bestimmung des Normalwerts auf der Grundlageder im Rahmen eines Patentschutzes praktizierten Preise bestrafe den Erfinder, dersein Patentrecht nutze, obwohl weder das Gemeinschaftsrecht noch das GATT voneinem Patentinhaber verlangten, bei der Ausfuhr auf dieses Recht zu verzichten.Die Forderung, ein Patentinhaber solle in der Gemeinschaft über dem Marktpreisverkaufen, stelle eine Diskriminierung zu Lasten ausländischer Patentinhaber darund verschaffe den Gemeinschaftsproduzenten einen unverdienten Vorteil.

123.
    Schließlich habe der Beklagte seine Begründungspflicht (Artikel 190 des Vertrages)verletzt, weil er nicht die Gründe für seine Auffassung angegeben habe, daß diePreise für unter Patentschutz stehende Waren mit den Ausfuhrpreisen für dieGemeinschaft vergleichbar seien.

124.
    Der Beklagte hält diesen Klagegrund für nicht stichhaltig. Der Normalwert seikeineswegs in rechtswidriger Weise bestimmt worden, da er aufgrund von Preisenberechnet worden sei, die sich aus den normalen Marktkräften ergäben und einenzulässigen Vergleich ermöglichten.

125.
    Die Streithelferin fügt hinzu, es gebe keinen Grund, weshalb der Normalwert nichtauf Preise gestützt werden könne, die durch Patente beeinflußt seien, sofern diesePreise der wirklichen Marktsituation im Ausfuhrland entsprächen.

Würdigung durch das Gericht

126.
    Die Grundverordnung macht die Erhebung von Antidumpingzöllen von keineranderen Voraussetzung abhängig als von der schadenverursachenden Abweichungder Preise auf dem Binnenmarkt (im vorliegenden Fall dem der VereinigtenStaaten) von den Preisen auf dem Ausfuhrmarkt (im vorliegenden Fall demGemeinschaftsmarkt).

127.
    Die Kriterien der Marktstruktur oder des Wettbewerbsgrads sind als solche nichtentscheidend, um der Methode des rechnerisch ermittelten Normalwerts denVorzug vor der des auf tatsächlichen Preisen beruhenden Normalwerts zu geben,falls letztere das Ergebnis der Marktkräfte sind. Wie die Kommission nämlich inihrer Verordnung erwogen hat (Randnr. 16 der Begründung, bestätigt in Randnr.8 der Begründung der Verordnung des Rates), ist „ein Unterschied in derPreiselastizität zwischen dem US- und dem EG-Markt“ eine „Vorbedingung füreine Preisdifferenzierung“ und könnten, wenn dafür Anpassungen vorgenommen

würden, „Dumpingpraktiken niemals sanktioniert werden“. Da die Klägerinnennicht nachgewiesen haben, daß die bei der Bestimmung des Normalwerts zugrundegelegten Preise nicht das Ergebnis der Marktkräfte waren oder nicht dietatsächliche Marktsituation in den Vereinigten Staaten wiedergaben, bestand keinGrund, den Normalwert zu berechnen, statt sich auf die auf dem Markt derVereinigten Staaten tatsächlich gezahlten Preise zu stützen.

128.
    Schließlich hat die angefochtene Verordnung die Klägerin NSC keineswegs um ihramerikanisches Patent gebracht, da sie nicht in ihr Recht, jeden Dritten bis zumAblauf des Patents an der Produktion und am Vertrieb von Aspartam in denVereinigten Staaten zu hindern, noch in ihr Recht eingegriffen hat, ihre Preise aufdiesem Markt zu maximieren. Insoweit gestattet es das durch das Patent verliehene Produktions- und Vertriebsmonopol seinem Inhaber, Forschungs- undEntwicklungskosten nicht nur für erfolgreiche, sondern auch für gescheiterteProjekte wieder hereinzubringen. Wirtschaftlich gesehen ist dies ein weitererGrund, sich bei der Bestimmung des Normalwerts auf die im Rahmen eines Patentspraktizierten Preise zu stützen.

129.
    Die Klägerinnen haben daher nicht dargetan, daß die Gemeinschaftsorgane einenRechtsfehler oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bezüglich der Tatsachenbegangen hätten, als sie den Normalwert des eingeführten Aspartam anhand derin den Vereinigten Staaten unter Patentschutz praktizierten Preise bestimmten.

130.
    Zur Rüge einer unzureichenden Begründung der Heranziehung dieser Preise alsGrundlage des Normalwerts ist darauf hinzuweisen, daß nach ständigerRechtsprechung die nach Artikel 190 des Vertrages erforderliche Begründung dieÜberlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakterlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben muß, daß die Betroffenen zurWahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahmekennenlernen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann(Urteile des Gerichtshofes vom 26. Juni 1986 in der Rechtssache 203/85, NicoletInstrument, Slg. 1986, 2049, Randnr. 10, vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache240/84, NTN Toyo Bearing u. a./Rat, Slg. 1987, 1809, Randnr. 31, und in derRechtssache 255/84, Nachi Fujikoshi/Kommission, Slg. 1987, 1861, Randnr. 39).

131.
    Im vorliegenden Fall bestätigt die angefochtene Verordnung (Randnr. 8 derBegründung) die Randnummern 12 bis 19 der Begründung der Verordnung derKommission.

132.
    In Randnummer 18 der Begründung ihrer Verordnung führt die Kommission zudem Vorbringen, daß die amerikanischen Preise wegen des in den VereinigtenStaaten bestehenden Patentschutzes für Aspartam nicht wirklich vergleichbar seien,folgendes aus:

„Die Kommission kann diese Behauptung nicht akzeptieren. SchadenverursachendePreisdiskriminierung wird vom Gemeinschaftsrecht und dem internationalen Recht

unabhängig von den Gründen einer solchen Diskriminierung verurteilt. Das Patentin den USA bestimmt nicht als solches die Höhe des Inlandspreises. Wenn derAusführer seine Position als Patentinhaber dazu benutzt, auf dem Inlandsmarkthöhere Preise als beim Export in Rechnung zu stellen, so ist dies seine eigene freieGeschäftsentscheidung. Es besteht kein Grund, auf diese Preisdifferenzierung nichtdie Antidumpingvorschriften anzuwenden, soweit sie zu einer bedeutendenSchädigung des Industriezweigs der Gemeinschaft führt.“

133.
    Diese Umstände machten es den Betroffenen möglich, zur Wahrnehmung ihrerRechte die Gründe für die Maßnahme kennenzulernen, und demGemeinschaftsrichter, seine Kontrolle auszuüben. Die Verordnung ist daher indiesem Punkt ausreichend begründet.

134.
    Folglich ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

Zu den Klagegründen einer Verletzung des Vertrages und der Artikel 2 Absatz 1, 4 und13 der Grundverordnung sowie einer fehlerhaften Berechnung des Antidumpingzolls

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

135.
    Die Klägerinnen sind erstens der Auffassung, daß die Gemeinschaftsorgane zumeinen die von ihnen vorgelegten Beweise offensichtlich fehlerhaft beurteilt und zumanderen gegen die Vorschriften des Antidumpingkodex des GATT und derGrundverordnung über die Schadensfeststellung verstoßen hätten.

136.
    Diese Beweise hätten belegt, daß der Gemeinschaftserzeuger keinen wesentlichenSchaden erlitten habe und seine Ergebnisse so gut gewesen seien, wie er sievernünftigerweise habe erwarten können. HSC habe vernünftigerweise für das Jahrnach dem Produktionsstart nicht mit einem Gewinn und noch weniger mit einemGewinn in Höhe von 8 % rechnen können.

137.
    Bei Beginn der Untersuchung habe der Gemeinschaftserzeuger nämlich seitweniger als sechs Monaten produziert gehabt und sei daher immer noch in derStartphase gewesen. Als Neuling auf dem Markt habe er mit zahlreichenHindernissen zu tun gehabt, wie mit dem Technologievorsprung der Klägerinnen,dem Fehlen von Skalenerträgen in der Startphase und einer Unerfahrenheit. Er seiselbst unter Berücksichtigung einer relativ schwachen Auslastung derProduktionskapazitäten ineffektiv gewesen. Seine Kosten seien ungewöhnlich hochgewesen (in Randnr. 49 der Begründung der Kommissionsverordnung sei vonerheblichen Startkosten die Rede). Insbesondere seine Finanzierungskosten hättenzwischen 5 % und 15 % seiner gesamten Kosten betragen, was auf starkeVerschuldung hindeute.

138.
    Der Gemeinschaftserzeuger sei auf einem Markt tätig geworden, der durch einenRückgang der Aspartampreise aufgrund der Marktkräfte gekennzeichnet gewesen

sei. Der Wettbewerb zahlreicher anderer wirksamer und kostengünstiger Süßstoffeauf dem Gemeinschaftsmarkt infolge des Fehlens starker gesetzlicherBeschränkungen und des Umstands, daß die Verbraucher in der Gemeinschaft sichweniger Sorgen um die gesundheitlichen Auswirkungen dieser Erzeugnisse als dieamerikanischen oder japanischen Verbraucher machten, habe zu einem erheblichenPreisrückgang seit 1983, d. h. fünf Jahre vor Produktionsstart der HSC, geführt.

139.
    Trotz dieser Umstände habe der Gemeinschaftserzeuger bei denAspartamverkäufen einen erheblichen Marktanteil erlangt. Es sei nichtnachgewiesen, daß der Rückgang der Nachfrage, der bei höheren Preisen zuerwarten gewesen wäre, nicht jede Einnahmenerhöhung und a fortiori eine Lösungdes Problems der unzureichenden Auslastung der Produktionskapazitäten von HSCausgeschlossen hätte. Darüber hinaus seien wegen des baldigen Ablaufs des Patentsvon NSC die Perspektiven des Gemeinschaftserzeugers, seine Verkäufe auf denbesonders lukrativen Markt der Vereinigten Staaten auszudehnen und gesteigerteSkalenerträge zu erzielen, günstig gewesen.

140.
    Aus den von ihnen vorgelegten Beweisen, insbesondere aus der Untersuchung vonMcKinsey (vgl. Randnr. 9 dieses Urteils), ergebe sich, daß ein Neuling auf einemsich entwickelnden Markt ein Erreichen der Rentabilitätsschwelle in den erstenTätigkeitsjahren nicht erwarten dürfe. Es sei illusorisch, an die Möglichkeit zudenken, Kunden etablierter Erzeuger ohne beträchtliche Preisunterbietung zugewinnen. Im übrigen würde sich ein Zweitanbieter, der seinen Marktanteil durchPreisunterbietung vergrößern wolle, der Gefahr aussetzen, die Grundtendenz derPreise zu verstärken und nicht mehr als einen symbolischen Marktanteil zugewinnen, zumal die Preise bereits wegen des Wettbewerbs von Substituten niedriggewesen seien.

141.
    In ihrer Erwiderung werfen die Klägerinnen den Gemeinschaftsorganen vor, siehätten nicht die Gründe angegeben, aus denen HSC eine höhere Auslastung ihrerProduktionskapazitäten erreichen oder sofort in der Lage sein sollte, allesAspartam, das sie erzeugen könne, auch zu verkaufen.

142.
    Zweitens tragen die Klägerinnen vor, daß die Kommission zu Unrecht behauptethabe, daß die streitigen Einfuhren ursächlich für die behauptete Schädigung seien,und insbesondere, daß „die Senkung der Ausfuhrpreise von NSAG mit demErscheinen des Antragstellers auf dem Gemeinschaftsmarkt zusammentraf“(Randnr. 45 der Begründung der Verordnung der Kommission).

143.
    Außerdem sei die Erwägung, daß sich der Wettbewerb im Anschluß an den Ablaufder Patente zwischen 1986 und 1988 verschärft habe (Randnr. 54 der Begründungder Verordnung der Kommission) unvereinbar mit dem Schluß, daß die streitigenEinfuhren ursächlich für den Preisrückgang seien. Auf dem Markt der VereinigtenStaaten hätten demgegenüber der Anstieg der Nachfrage, das Verbot derCyclamate und das Patent von NSC einen Preisanstieg gefördert.

144.
    Die Gemeinschaftsorgane hätten in der Vergangenheit ähnliche Faktoren wie imvorliegenden Fall berücksichtigt, insbesondere die innergemeinschaftlicheKonkurrenz und sehr hohe Kosten der Gemeinschaftserzeuger, und einenKausalzusammenhang zwischen den betreffenden Einfuhren und der Schädigungder Gemeinschaftserzeugung verneint (Entscheidung 86/344/EWG der Kommissionvom 17. Juli 1986 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend dieEinfuhren von Portlandzement mit Ursprung in der Deutschen DemokratischenRepublik, Polen und Jugoslawien [ABl. L 202, S. 43; Nr. 24 der Begründung]).

145.
    Drittens rügen die Klägerinnen einen Verstoß der Gemeinschaftsorgane gegenArtikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung, da sie den für die Beseitigung derSchädigung erforderlichen Betrag des Antidumpingzolls zu hoch angesetzt hätten.Dieser Zoll sei nämlich aufgrund eines Referenzpreises festgesetzt worden, beidessen Berechnung die Gemeinschaftsorgane die Kosten desGemeinschaftserzeugers zugrunde gelegt hätten. Angesichts der Überhöhung dieserKosten hätte der Referenzpreis aufgrund der Kosten eines der Ausführer odereines Erzeugers gleichartiger Waren bestimmt werden müssen oder, hilfsweise, demin der Gemeinschaft angewandten Preis oder, falls Preisunterbietungen vorgelegenhätten, dem um die festgestellte Unterbietung erhöhten Preis in der Gemeinschaftangepaßt werden müssen, wie dies die Gemeinschaftsorgane in anderen Sachengetan hätten (Verordnung [EWG] Nr. 3232/89 der Kommission vom 24. Oktober1989 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren kleinerFarbfernsehempfangsgeräte mit Ursprung in der Republik Korea [ABl. L 314, S. 1],Verordnung [EWG] Nr. 129/91 der Kommission vom 11. Januar 1991 zurEinführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren kleinerFarbfernsehempfangsgeräte mit Ursprung in Hongkong und der VolksrepublikChina [ABl. L 14, S. 31]). In manchen Sachen hätten die Gemeinschaftsorganesogar die Kosten des leistungsstärksten Erzeugers zugrunde gelegt.

146.
    Selbst wenn man unterstelle, daß die Einfuhren allein den behaupteten Schadenverursacht hätten, sei der Referenzpreis trotzdem unzutreffend. Da die von denGemeinschaftsorganen zugrunde gelegten Produktionskosten so übersetzt seien,könne nur ein Rechenfehler vorliegen.

147.
    Der Beklagte und die Streithelferin weisen diese Klagegründe zurück. Sie tragenim wesentlichen vor, daß sie eine Schädigung sowie einen Kausalzusammenhangzwischen dieser und den gedumpten Einfuhren festgestellt und bei der Berechnungdes Antidumpingzolls ordnungsgemäß berücksichtigt hätten, daß derGemeinschaftserzeuger ein Neuling auf dem Markt gewesen sei und daß seineEffektivität folglich geringer als die der Klägerinnen gewesen sei. Sie bestreiten imübrigen, daß der Wettbewerb anderer Süßstoffe bei den Preisen intensiv gewesensei und dies für die Schädigung ursächlich sein könne.

Würdigung durch das Gericht

148.
    Die Ermittlung der Schädigung und des Vorliegens eines Kausalzusammenhangszwischen der Schädigung und den gedumpten Einfuhren setzt die Beurteilungkomplexer wirtschaftlicher Fragen voraus, bezüglich deren die Gemeinschaftsorganeüber ein weites Ermessen verfügen (z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 86, undUrteil des Gerichts vom 28. September 1995 in der Rechtssache T-164/94,Ferchimex/Rat, Slg. 1995, II-2681, Randnrn. 111 und 131).

149.
    In der angefochtenen Verordnung (Randnr. 26 der Begründung) hat der Beklagteausgeführt:

„Bei der Klärung der Frage, ob dem betroffenen Wirtschaftszweig derGemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursacht worden war, wurdenfolgende Faktoren berücksichtigt:

Der Gemeinschaftshersteller begann mit dem Verkauf 1988 und erwarb einenrelativ geringen Anteil am Gemeinschaftsmarkt, der nach wie vor fast ausschließlichvon den Herstellern/Ausführern in den USA und in Japan beliefert wird. Daraufhinreagierten die amerikanischen Konkurrenten mit einer drastischen Preissenkung,die dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhebliche Verluste verursachte undihn daran hinderte, seine Kapazitätsauslastung zu steigern, die ihmKosteneinsparungen durch die Produktion größerer Mengen ermöglicht hätte. AmEnde des Untersuchungszeitraums hatten die Verluste ein Ausmaß erreicht, das dieLebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unmittelbar in Fragestellte.“

150.
    Bezüglich der angeblichen Ineffektivität des Gemeinschaftserzeugers ist daraufhinzuweisen, daß der Umstand, daß ein Hersteller der Gemeinschaft mitSchwierigkeiten zu kämpfen hat, die auch auf andere Ursachen als das Dumpingzurückgehen, kein Grund dafür ist, diesem Hersteller jeden Schutz gegen den durchdas Dumping verursachten Schaden zu versagen (Urteile des Gerichtshofes vom 5.Oktober 1988, Brother Industries/Rat, zitiert in Randnr. 106 dieses Urteils,Randnr. 42, und in den Rechtssachen 277/85 und 300/85, Canon u. a./Rat, Slg.1988, 5731, Randnr. 63).

151.
    Im übrigen befand sich der Gemeinschaftserzeuger während desUntersuchungszeitraums noch in der Startphase. Aus einem Schriftstück, das dieKlägerinnen zur Beantwortung von Fragen des Gerichts vom 22. Januar 1997vorgelegt haben, geht hervor, daß ihre Produktionskosten während der erstenbeiden Produktionsjahre mehr als zweimal so hoch waren wie ihreProduktionskosten im Untersuchungszeitraum. Selbst wenn also anzunehmen wäre,wie die Klägerinnen behaupten, daß ihre Produktionskosten ungefähr zweimal soniedrig waren wie die des Gemeinschaftserzeugers im Untersuchungszeitraum, sohätten die Gemeinschaftsorgane doch dadurch, daß sie sich auf dessen Kostengestützt haben, um den Referenzpreis festzulegen, bei dessen Unterschreitung voneiner Schädigung auszugehen war, ihr Ermessen nicht überschritten.

152.
    Was die Konkurrenz kostengünstigerer Süßstoffe betrifft, so ist der Beklagte, wiesich aus Randnummer 31 der Begründung der angefochtenen Verordnung ergibt,davon ausgegangen, daß die Präsenz anderer Intensivsüßstoffe auf dem Markt denPreis für Aspartam nicht entscheidend beeinflußt hat und daß sie nicht für denPreisverfall zu dem Zeitpunkt, als der Gemeinschaftserzeuger mit dem Verkaufbegann, verantwortlich war. In seinen Antworten auf die Fragen des Gerichts vom22. Januar 1997 und in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte erläutert,daß die Konkurrenz anderer Süßstoffe durch die besonderen Eigenschaften vonAspartam, namentlich durch seinen Geschmack, beschränkt gewesen sei.

153.
    Wegen der geschmacklichen Vorzüge von Aspartam ist der Schluß des Beklagten,daß die Aspartamnachfrage nicht entscheidend durch die Marktpräsenz anderer,billigerer Intensivsüßstoffe beeinträchtigt worden sei, plausibel, wenn man diefolgenden, den Akten zu entnehmenden Gesichtspunkte berücksichtigt,insbesondere die Tabellen des im März 1997 von dem Beratungsunternehmen LMCInternational im Auftrag der Klägerinnen zur Beantwortung der Fragen desGerichts vom 22. Januar 1997 erstellten Berichts. Erstens hat sich Aspartam aufdem Markt durchgesetzt, obwohl es teurer als andere Süßstoffe war. Zweitenskaufen die Süßstoffverbraucher nicht nur die billigsten Süßstoffe, denn dieAspartamnachfrage in der Gemeinschaft ist nach der Einführung vonAntidumpingzöllen sogar gestiegen. Drittens ist der Kostenanteil einesIntensivsüßstoffs an den Gesamtkosten des Endprodukts marginal.

154.
    Unter diesen Umständen ist es auch plausibel, daß ein Erzeuger von Aspartam,selbst wenn er neu auf dem Markt ist, binnen 18 Monaten einen Gewinn von 8 %erzielen kann, zumal dieser Prozentsatz aufgrund fiktiver Produktionskostenerrechnet worden ist, die auf der Annahme einer Vollauslastung derProduktionskapazitäten beruhen. Die Plausibilität dieser Schlußfolgerung wirddurch die Erwägung gestützt, daß bei Ankunft eines Neulings auf einemmonopolistischen Markt eine günstige Aufnahme durch die Verbraucher zuerwarten war.

155.
    Was den Preisrückgang von Aspartam in der Gemeinschaft betrifft, so haben dieKlägerinnen die Erläuterung, die der Beklagte in seinen Antworten auf die Fragendes Gerichts vom 22. Januar 1997 gegeben hat und wonach der Kostenrückgangden Preisverfall zwischen 1983 und 1987, nicht aber den späteren Verfall erklärenkönne, nicht angegriffen. Auch der Behauptung des Beklagten, daß sich das Gefällevon Preisrückgang und Produktionskostenrückgang seit 1986 bei Beschleunigungdes ersten Rückgangs im Vergleich zum letzten verstärkt habe, haben sie nichtwidersprochen.

156.
    Auch wenn die Behauptung, daß „die Senkung der Ausfuhrpreise von NSAG mitdem Erscheinen des Antragstellers auf dem Gemeinschaftsmarkt zusammentraf“(Randnr. 45 der Begründung der Verordnung der Kommission und Randnr. 30 derBegründung der Verordnung des Rates), vielleicht nicht nuanciert genug ist, so ist

wiederum die Aussage, daß „für die Entscheidung, die Preise auf ein nicht mehrkostendeckendes Niveau zu senken, eindeutig NSAG und die amerikanischen undjapanischen Hersteller verantwortlich [sind], und die Auswirkungen einer derartigenPreispolitik nicht den Schwierigkeiten in dem Fertigungsprozeß von HSCzugeschrieben werden [können]“ (Randnr. 49 der Begründung der Verordnung derKommission und Randnr. 33 der Begründung der Verordnung des Rates), völligplausibel.

157.
    Die Klägerinnen bestreiten nicht, daß der Vorstandsvorsitzende von NSC 1989folgendes erklärt hat (vgl. den Artikel der niederländischen Zeitung De FinanciëleTelegraaf vom 2. September 1989 in der Anlage zur Klagebeantwortung): „Maarde prijs is geen punt. Wij zullen zonodig onder de prijs van iedere concurrentduiken. Dat kunnen we ons veroorloven omdat wij meer dan ieder ander hebbenkunnen investeren in efficiency, daartoe in staat gesteld door de ruime middelenwaarover wij dank zij ons patent konden beschikken“ („Aber der Preis ist keinProblem. Wir werden nötigenfalls die Preise aller anderen Konkurrentenunterbieten. Das können wir uns erlauben, weil wir aufgrund der erheblichenMittel, über die wir dank unseres Patents verfügen konnten, mehr als alle anderenin Effektivität investieren konnten“). Sie bestreiten nicht, daß sie die Preisetatsächlich unterboten (Randnr. 40 der Begründung der Verordnung derKommission und Randnr. 26 der Begründung der Verordnung des Rates), dieAusfuhren in die Gemeinschaft absolut gesteigert (Randnr. 37 der Begründung derVerordnung der Kommission und Randnr. 26 der Begründung der Verordnung desRates) und die Preise erheblich gesenkt haben (Randnr. 39 der Begründung derVerordnung der Kommission und Randnrn. 26 und 31 der Begründung derVerordnung des Rates).

158.
    Folglich haben die Klägerinnen nicht nachgewiesen, daß der Beklagte mit derAnnahme, daß dem Gemeinschaftserzeuger ein Schaden zugefügt worden sei unddie gedumpten Einfuhren hierfür ursächlich waren, einen Beurteilungsfehlerbegangen hätte.

159.
    Der Betrag des im vorliegenden Fall festgelegten Zolles entspricht demUnterschied zwischen dem Referenzpreis, d. h. dem Mindestpreis, zu demAspartam in die Gemeinschaft eingeführt werden kann, ohne derGemeinschaftserzeugung zu schaden, und dem Ausfuhrpreis. Aus denAusführungen in den Randnummern 150 bis 158 dieses Urteils ergibt sich, daßnicht nachgewiesen ist, daß sich die Gemeinschaftsorgane bei der Berechnung deszur Beseitigung des Schadens erforderlichen Zollbetrags auf ungeeigneteGrundlagen gestützt hätten. Aus der Bemerkung, daß die bei der Ermittlung desReferenzpreises berücksichtigten Kosten mehr als zweimal so hoch seien wie ihreeigenen, wollen die Klägerinnen einen möglichen Rechenfehler abgeleitet wissen.Aus Randnummer 151 dieses Urteils ergibt sich, daß es plausibel ist, wenn dieProduktionskosten eines Aspartamherstellers in der Startphase mehr als zweimalso hoch sind wie die eines erfahrenen Herstellers. Ein solcher Umstand ist daher

kein hinreichender Beweis für einen Rechenfehler beim Referenzpreis oder auchnur ein Indiz für einen solchen Fehler.

160.
    Die Rüge einer unzureichenden Begründung der Schlußfolgerung, daß HSC einenhöheren Auslastungsgrad ihrer Produktionskapazitäten hätte erreichen können, istzum ersten Mal in der Erwiderung erhoben worden. Sie ist also verspätet undfolglich unzulässig. Es besteht daher kein Anlaß, sie zu prüfen.

161.
    Nach alledem sind die geprüften Klagegründe zurückzuweisen.

III — Klagegründe, die lediglich in der Rechtssache T-159/94 geltend gemacht werden

Zum Klagegrund einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften und des Artikels 190des Vertrages

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

162.
    Die Klägerin Ajico rügt, daß die Gemeinschaftsorgane ihre Verteidigungsrechteverletzt hätten (Urteil des Gerichtshofes vom 23. Oktober 1974 in der Rechtssache17/74, Transocean Marine Paint/Kommission, Slg. 1974, 1063, Randnr. 15) undgegen die am 8. Mai 1984 vom GATT-Ausschuß für Antidumpingmaßnahmenbeschlossene Empfehlung des GATT „Best Information Available in Terms ofArticle 6:8“ (GATT, BISD, 31. Lieferung, S. 283) verstoßen hätten. Die Ansicht derKommission, daß sie keine ausreichende Kooperationsbereitschaft gezeigt habe,habe das Organ bewogen, sich nicht auf die Informationen der Klägerin zu stützenund als Normalwert den auf dem Markt der Vereinigten Staaten praktizierten Preisheranzuziehen, was zur Festsetzung überhöhter Zölle geführt habe. Diese Ansichtund die hierauf beruhende Entscheidung beeinträchtigten ihre Interessen erheblich.Sie sei vor der Veröffentlichung der Verordnung der Kommission hierüber nichtunterrichtet worden und damit um die Möglichkeit gebracht worden, dazu Stellungzu nehmen.

163.
    Sie habe jedenfalls nach besten Kräften bei den Prüfungen und der Untersuchungmitgewirkt. Die Kommission habe den Wunsch geäußert, die auf dem japanischenMarkt abgesetzten Mengen sowie die Herstellungskosten zu ermitteln. Bezüglichihrer Verkäufe auf dem japanischen Markt habe sie erstens die Statistiken überden Fabrikversand, zweitens sämtliche Verkaufsrechnungen (2 400 000 Stück) unddrittens die Monatsrechnungen und periodischen Rechnungen für alle Verkäufe jeKunde auf Mikrofilm jeweils einschließlich der Aspartamverkäufe zur Verfügunggestellt. Zu den Herstellungskosten habe sie die gesamte Dokumentation über dieProduktionskosten für die beiden Halbjahre des Steuerjahres von Ajico (vom 1.Oktober 1988 bis 30. September 1989) vorgelegt, die drei Viertel derUntersuchungszeit entsprochen hätten. Bei der Untersuchung vor Ort hättenAngaben zu ihren Produktionskosten für die letzten drei Monate des Jahres 1989ebenfalls zur Verfügung gestanden, allerdings unterschiedslos für alle Erzeugnisse,

da ihr die Zeit gefehlt habe, um spezifisch die Produktionskosten für Aspartam zuberechnen. Es sei indessen gängige Praxis, die Zahlen bei zeitlicher Abweichungdes Untersuchungszeitraums vom Steuerjahr des betreffenden Unternehmens durchHochrechnung bekannter Daten zu ermitteln (Verordnung [EWG] Nr. 112/90 desRates vom 16. Januar 1990 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls aufdie Einfuhren bestimmter CD-Spieler mit Ursprung in Japan und der RepublikKorea und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls [ABl. L 13, S. 21],Verordnung [EWG] Nr. 2054/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 zur Einführungeines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Dihydrostreptomycin mitUrsprung in der Volksrepublik China [ABl. L 187, S. 23] und Verordnung [EWG]Nr. 729/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung eines endgültigenAntidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Thermopapier mit Ursprungin Japan und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls[ABl. L 81, S. 1]).

164.
    Der Beklagte und die Streithelferin halten diesen Klagegrund im wesentlichendeshalb für unbegründet, weil in der angefochtenen Verordnung alsRechtsgrundlage für die Ermittlung des Normalwerts nicht Artikel 7 Absatz 7Buchstabe b der Grundverordnung herangezogen worden sei, der es denGemeinschaftsorganen gestatte, sich bei unzureichender Kooperation auf dieverfügbaren Informationen zu stützen, sondern Artikel 2 Absatz 6 dieserVerordnung.

Würdigung durch das Gericht

165.
    Mit diesem Klagegrund wird eine Verletzung der Verteidigungsrechte gerügt, weildie Klägerin nicht die Möglichkeit gehabt habe, zur Ansicht der Kommission, siehabe nicht ausreichend kooperiert, Stellung zu nehmen.

166.
    In der angefochtenen Verordnung ist indessen der Normalwert nicht gemäß Artikel7 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung, der es den Gemeinschaftsorganengestattet, sich bei unzureichender Kooperation des betreffenden Beteiligten auf dieverfügbaren Informationen zu stützen, sondern gemäß Artikel 2 Absatz 6 dieserVerordnung ermittelt worden.

167.
    Folglich hätte es keine Auswirkung auf die angefochtene Verordnung gehabt, wennder Klägerin die Möglichkeit eingeräumt worden wäre, sich zu der streitigenAnsicht zu äußern. Selbst wenn daher die Gemeinschaftsorgane der Klägerin dieseMöglichkeit versagt haben sollten, worüber hier nicht entschieden werden muß,hätte dieses Verhalten die Schlußfolgerungen, zu denen der Rat in derangefochtenen Verordnung gelangt ist, in keiner Weise verändert.

168.
    Demgemäß ist der Klagegrund zurückzuweisen.

Zum Klagegrund einer Verletzung des Artikels 2 Absatz 6 der Grundverordnung

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

169.
    Die Klägerin Ajico legt dar, daß die Gemeinschaftsorgane gemäß Artikel 2 Absatz6 der Grundverordnung und nach dem GATT den Normalwert anhand einesvergleichbaren Preises zu ermitteln haben.

170.
    Im vorliegenden Fall sei der Verkaufspreis für Aspartam in den VereinigtenStaaten wegen des Patents, das NSC für diesen Markt zustehe, nicht vergleichbargewesen. Da dieses Patent es ihr darüber hinaus unmöglich gemacht habe,Aspartam in den Vereinigten Staaten an Dritte zu verkaufen, hätten die von ihrangewandten Preise die Preise von NSC für dieses Land weder beeinflussenkönnen, noch hätten sie von diesen beeinflußt werden können, sondern sie seiendas Ergebnis der Kräfte des japanischen Marktes gewesen. Es sei daherunangemessen, der Klägerin die Auswirkungen der besonderen Wirtschafts- undRechtslage in den Vereinigten Staaten anzulasten.

171.
    Da der Preis für den Markt der Vereinigten Staaten nicht vergleichbar gewesen sei,hätte der Normalwert anhand des Preises im Ursprungsland ermittelt werdenmüssen.

172.
    Diese Lösung hätte um so näher gelegen, als Aspartam aus Japan lediglich imDurchfuhrverkehr durch die Vereinigten Staaten versandt werde. Der in Artikel 2Absatz 6 der Grundverordnung verwendete Ausdruck Durchfuhrverkehr gelte fürSituationen, bei denen Lieferungen nach einem Durchfuhrland keinen Einfluß aufdie Marktbedingungen dieses Landes ausübten noch von diesen beeinflußt würden.

173.
    Genau dies habe im vorliegenden Fall gegolten, weil das aus Japan versandteAspartam nicht zum Wiederverkauf in den Vereinigten Staaten bestimmt gewesensei, sondern NSC lediglich habe ermöglichen sollen, in den Genuß deramerikanischen Regelung der Einfuhrzollerstattung zu gelangen. Ihre Beteiligungam Kapital des gemeinsamen Unternehmens NSAG habe es ihr wegen des Patentsfür die Vereinigten Staaten ebenfalls nicht ermöglicht, Einfluß auf die Preise zunehmen. Das von ihr an NSC zum Weiterverkauf in den Vereinigten Staatengelieferte Aspartam habe keine Beziehung zu den Lieferungen von Aspartamzwecks Weiterverkaufs in der Gemeinschaft. Diese Lieferungen seien nicht nurgetrennt verbucht, sondern auch mit einem anderen Preis in Rechnung gestelltworden. Sie habe die Kontrolle über diese Lieferungen nach der Belieferung vonNSC weiterhin in der Hand gehabt, weil diese vertraglich zum sofortigenWeiterverkauf an die Deutsche Ajinomoto GmbH, ihre Tochtergesellschaft inEuropa, verpflichtet gewesen sei, die sie ihrerseits an NSAG habe weiterliefernmüssen. Zwar sei das Aspartam aus Japan in größere Behälter umgepackt oder zurErleichterung des Umschlags in Granulat umgearbeitet worden, jedoch nur zueinem sehr geringen Anteil von 1,4 % oder 7 %. Diese Praxis habe darüber hinausnur von November 1988 bis Dezember 1989, also etwa während des gesamtenUntersuchungszeitraums, angehalten und nur dazu gedient, den Wünschen von

Kunden in der Gemeinschaft zu entsprechen, die nach Verschiffung der Ladungenaus Japan geäußert worden seien.

174.
    Da jedoch zum einen die Verkaufsmenge auf dem Markt des Ursprungslandes 5 %der Umsätze auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht erreicht habe und zum anderenArtikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung es nicht ausschließe, den Normalwertnach Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung zu ermitteln, hätte dieser anhand derum eine angemessene Gewinnspanne erhöhten Herstellungskosten der Klägerinrechnerisch ermittelt werden müssen. Die Kommission sei, wie beimvorhergehenden Klagegrund dargelegt, auch in der Lage gewesen, dieHerstellungskosten der Klägerin zu ermitteln.

175.
    Der Beklagte und die Streithelferin legen dar, daß die Voraussetzungen für eineErmittlung des Normalwerts anhand des tatsächlich gezahlten oder zu zahlendenvergleichbaren Preises im Ursprungsland (Japan) gemäß Artikel 2 Absatz 6 derGrundverordnung im vorliegenden Fall nicht erfüllt gewesen seien, insbesondereweil das Aspartam während des Untersuchungszeitraums in das Ausfuhrland(Vereinigte Staaten) nicht nur im Durchfuhrverkehr gelangt sei. Der Beklagte weistdarauf hin, daß die Voraussetzungen für eine Ermittlung des Normalwerts anhanddes tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden vergleichbaren Preises im Ausfuhrlandhingegen vorgelegen hätten, da dieser Preis vergleichbar gewesen sei. Der Beklagteund die Streithelferin halten diesen Klagegrund folglich für nicht stichhaltig.

Würdigung durch das Gericht

176.
    Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung bestimmt:

„Wird eine Ware nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland, sondern aus einemanderen Land in die Gemeinschaft eingeführt, so ist der Normalwert der tatsächlichgezahlte oder zu zahlende vergleichbare Preis der gleichartigen Ware auf demInlandsmarkt des Ausfuhrlandes oder des Ursprungslandes. Die letztgenannteGrundlage könnte unter anderem in den Fällen angebracht sein, in denen die Warenur Gegenstand eines Durchfuhrverkehrs durch das Ausfuhrland ist oder derartigeWaren im Ausfuhrland nicht hergestellt werden oder wenn es dort keinenvergleichbaren Preis für sie gibt.“

177.
    Es steht fest, daß das von der Klägerin Ajico verkaufte Aspartam nicht unmittelbaraus dem Ursprungsland (Japan), sondern aus einem anderen Land (VereinigteStaaten) in die Gemeinschaft eingeführt worden ist.

178.
    Für diesen Fall verfügen die Gemeinschaftsorgane nach Artikel 2 Absatz 6 derGrundverordnung über ein weites Ermessen und können entweder den tatsächlichgezahlten oder zu zahlenden Preis des Ausfuhrlandes oder den tatsächlichgezahlten oder zu zahlenden Preis des Ursprungslandes zugrunde legen, sofern ervergleichbar ist.

179.
    Vorliegend haben die Gemeinschaftsorgane den Normalwert aufgrund destatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises auf dem Inlandsmarkt desAusfuhrlandes (Markt der Vereinigten Staaten) ermittelt.

180.
    Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, daß dieser Preis nicht vergleichbar wäre (vgl.Randnrn. 126 bis 129 dieses Urteils), da sie lediglich behauptet hat, dieser Preiskönne nicht herangezogen werden, weil die betreffende Ware dort durch ein Patentgeschützt sei.

181.
    Darüber hinaus waren die Voraussetzungen, die es den Gemeinschaftsorganenermöglicht hätten, die Preise des Ursprungslandes (Japan) heranzuziehen, imvorliegenden Fall nicht erfüllt. Das aus Japan stammende Aspartam ist nämlich indie Vereinigten Staaten nicht einfach nur im Durchfuhrverkehr gelangt, weil es aneinen dort tätigen Wirtschaftsteilnehmer verkauft und außerdem teilweiseumgearbeitet und umgepackt worden ist.

182.
    Demgemäß haben die Gemeinschaftsorgane zu Recht den Normalwert auf derGrundlage des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises auf dem Markt derVereinigten Staaten ermittelt.

183.
    Folglich ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

IV — Klagegründe, die lediglich in der Rechtssache T-160/94 geltend gemacht werden

Zum Klagegrund einer Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften und des Artikels190 des Vertrages

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

184.
    Die Klägerin NSC wirft dem Beklagten vor, er habe sich in seiner Verordnung mitdem Hinweis begnügt, daß die Kommission die von NSC angebotenenVerpflichtungen abgelehnt habe, ohne die Gründe für seine eigene Entscheidunganzugeben, diese Verpflichtungen abzulehnen. Aus den Urteilen des Gerichtshofesvom 7. Mai 1987 in den Rechtssachen NTN Toyo Bearing u. a./Rat und NachiFujikoshi/Rat (zitiert in Randnr. 130 dieses Urteils) sowie in der Rechtssache256/84 (Koyo Seiko/Rat, Slg. 1987, 1899) in Verbindung mit dem Urteil vom 14.März 1990 in der Rechtssache C-156/87 (Gestetner Holdings/Rat und Kommission,Slg. 1990, I-781) ergebe sich, daß die endgültige Entscheidung über die Ablehnungeiner Verpflichtungserklärung, die die Interessen der Klägerin erheblichbeeinträchtige, Sache des Rates sei. Der Beklagte habe seine Entscheidung indiesem Punkt begründen müssen, um dem Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle zuermöglichen. Da er dies nicht getan habe, habe er die grundlegenden Rechte derVerteidigung verletzt.

185.
    Außerdem habe der Beklagte sich nicht mit ihrem Vorbringen im Schreiben vom15. Mai 1991 befaßt, mit dem sie die Gründe beanstandet habe, die dieKommission für die Ablehnung der Verpflichtungen angeführt habe. Damit habeer Artikel 190 des Vertrages und die grundlegenden Rechte der Verteidigungverletzt. Somit seien die Artikel 1 und 2 der streitigen Verordnung für nichtig zuerklären.

186.
    Der Beklagte und die Streithelferin halten diesen Klagegrund für nicht stichhaltig,weil die Klägerin eine Stellungnahme erhalten habe, in der die Gründe für dieAblehnung der Verpflichtung rechtlich zur Genüge dargelegt seien.

Würdigung durch das Gericht

187.
    In Randnummer 49 der Begründung der angefochtenen Verordnung heißt es:

„Die Hersteller/Ausführer boten Preisverpflichtungen an, die nach Konsultationenvon der Kommission als nicht annehmbar angesehen wurden. Die Kommissionteilte den Herstellern/Ausführern die Gründe für ihren Beschluß mit.“

188.
    Dieser Hinweis auf die von der Kommission mitgeteilten Gründe ist so zuverstehen, daß sich der Beklagte ihnen angeschlossen hat.

189.
    Diese Gründe sind der Klägerin mit Schreiben der Kommission vom 7. Mai 1991mitgeteilt worden (vgl. Randnr. 33 dieses Urteils). Diesem Schreiben ist imwesentlichen zu entnehmen, daß die vorgeschlagenen Verpflichtungen wegen derWettbewerbsbeschränkungen, die sie für den stark oligopolistischen Aspartammarktmit sich gebracht hätten, unannehmbar waren. In dem Schreiben heißt es weiter,daß diese Verpflichtungen einen der größten Hersteller gezwungen hätten, seinePreise in einer für den anderen Erzeuger vorhersehbaren Weise festzulegen.

190.
    Diese ausführliche Begründung läßt die Gründe des Gemeinschaftsorgans klar undunzweideutig erkennen und ermöglicht dem Gericht die Ausübung seiner Kontrolle.Außerdem ergibt sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 15. Mai 1991, daß siedie Gründe für die Ablehnung der Verpflichtungen tatsächlich verstanden hat, weilsie ihnen entgegengetreten ist (vgl. Randnr. 34 dieses Urteils). Folglich ist dieAblehnung der vorgeschlagenen Verpflichtungen als ausreichend begründetanzusehen (vgl. die in Randnr. 130 dieses Urteils zitierte Rechtsprechung).

191.
    Auf jeden Fall konnte sich der Beklagte mit dem Hinweis auf den Beschluß derKommission begnügen, da die Annahme von Verpflichtungserklärungen in derenausschließliche Zuständigkeit fällt (Beschluß Miwon/Kommission, zitiert in Randnr.87 dieses Urteils, Randnr. 27).

192.
    Der Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zum Klagegrund einer Verletzung der Rechte der Klägerin aus dem Patent, dessenInhaberin sie in den Vereinigten Staaten war

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

193.
    Die Klägerin NSC macht geltend, die Gemeinschaftsorgane hätten sie durch dieErmittlung des Normalwerts anhand der Preise in den Vereinigten Staatenmittelbar gezwungen, auf die Möglichkeit der Maximierung ihrer Preise auf demMarkt dieses Landes zu verzichten. Dadurch hätten die Gemeinschaftsorgane siein rechtswidriger Weise und entschädigungslos bezüglich der Rechte aus ihremPatent enteignet. Die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts fordertenaber für jede Enteignung eine Entschädigung (Schlußanträge von GeneralanwaltCapotorti zum Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1979 in derRechtssache 44/79, Hauer, Slg. 1979, 3727, 3752, 3760, Nr. 7).

194.
    Aber auch wenn die Entscheidung der Gemeinschaftsorgane nicht als eine solcheEnteignung anzusehen sei, so beeinträchtige sie doch auf jeden Fall die freieAusübung ihrer Patentrechte in unverhältnismäßiger Weise. DieGemeinschaftsorgane hätten sich auf die Ausfuhrpreise für Drittländer stützenoder, wie sie vorgeschlagen habe, den Normalwert rechnerisch ermitteln können.Eine Heranziehung dieser Methoden hätte zu einer weniger spürbarenBeeinträchtigung der Möglichkeit für die Klägerin geführt, auf dem amerikanischenMarkt aufgrund ihres Patents einen Zuschlag erhalten zu können.

195.
    Der Beklagte tritt diesem Vorbringen der Klägerin entgegen und macht imwesentlichen geltend, er sei verpflichtet gewesen, den Normalwert aufgrund destatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises auf dem Markt der VereinigtenStaaten zu ermitteln. Die Streithelferin ist der Auffassung, daß, wenn mit diesemKlagegrund die Feststellung begehrt werde, daß die Gemeinschaftsorgane dieRechte des geistigen Eigentums der Klägerin nach dem Recht der VereinigtenStaaten verletzt oder unrechtmäßig darüber verfügt hätten, das Gericht nichtzuständig sei. Der Beklagte und die Streithelferin meinen daher, daß derKlagegrund zurückzuweisen sei.

Würdigung durch das Gericht

196.
    Die Klägerin hat nicht dargetan, inwieweit sie daran gehindert gewesen wäre, dieRechte aus ihrem Patent auszuüben. Sie hat lediglich behauptet, daß dieangefochtene Verordnung sie daran hindere, ihre Preise auf dem Markt derVereinigten Staaten zu maximieren. Selbst wenn anzunehmen wäre, daß zu denRechten aus ihrem Patent in den Vereinigten Staaten auch die Befugnis gehörthätte, ihre Preise auf dem Markt dieses Landes zu maximieren, so ist dieseBehauptung doch tatsächlich unrichtig. Keine der streitigenAntidumpingmaßnahmen hat nämlich die Möglichkeiten von NSC beschränkt, diePreise auf diesem Markt zu praktizieren, die sie für richtig hielt.

197.
    Der Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Kosten

198.
    Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antragzur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringenunterlegen sind und der Beklagte beantragt hat, sie zur Tragung der Kosten zuverurteilen, sind den Klägerinnen außer ihren eigenen Kosten auch die Kosten desBeklagten aufzuerlegen. Gemäß Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung tragen dieOrgane, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten; demnach ist zu entscheiden, daß die Streithelferin ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.    Die Klagen werden abgewiesen.

2.    Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates.

3.    Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

García-Valdecasas Tiili
        Azizi

Moura Ramos Jaeger

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. Dezember 1997.

Der Kanzler

Der Präsident

H. Jung

J. Azizi

Inhaltsverzeichnis

    Sachverhalt und Verfahren

II -

        Das Erzeugnis

II -

        Marktbeteiligte und Markt

II -

        Verwaltungsverfahren

II -

        Maßgebliche Antidumpingverordnungen

II -

            1. Allgemeines

II -

            2. Verordnung der Kommission

II -

            3. Verordnung des Rates

II -

        Gerichtliches Verfahren

II -

    Anträge der Parteien

II -

    Zur Begründetheit

II -

        I — Zusammenfassung der Klagegründe

II -

        II — Die den beiden Rechtssachen gemeinsamen Klagegründe

II -

            Zu den Klagegründen einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften sowie derArtikel 7 Absatz 4 Buchstaben a und b und 8 Absatz 4 derGrundverordnung

II -

                A — Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

II -

                B — Würdigung durch das Gericht

II -

                    1. Zu den Besonderheiten des relevanten Marktes und ihrer Wirkung

II -

                    2. Zur angeblich unzureichenden Information vor der Einführungendgültiger Zölle

II -

                    3. Zur angeblich unzureichenden Information im Hinblick auf Artikel 7Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung (Informationen vonHSC)

II -

                    4. Zur angeblich unzureichenden Information im Hinblick auf Artikel 7Absatz 4 Buchstabe b der Grundverordnung

II -

                    a) Voraussetzungen für Anträge auf Unterrichtung

II -

                    b) Prüfung der im vorliegenden Fall eingereichten Anträge aufUnterrichtung und der von den Gemeinschaftsorganen erteiltenAuskünfte

II -

                    i) Allgemeine Auskunftsverlangen

II -

                    ii) Auskunftsverlangen zu besonderen Punkten

II -

                    Rügen betreffend die Auskunftsverlangen im Schreiben vom 14.Dezember 1990

II -

                    — Auslastungsgrad der Kapazitäten (vgl. Randnr. 65 ersterGedankenstrich dieses Urteils)

II -

                    — Zeitraum für die Erreichung der Rentabilitätsschwelle und derErzielung eines Gewinns von 8 % (vgl. Randnr. 65 zweiterGedankenstrich dieses Urteils)

II -

                    — Berücksichtigung der dem Gemeinschaftserzeuger gezahltenSubventionen und deren Vereinbarkeit mit dem Vertrag (vgl.Randnr. 65 dritter Gedankenstrich dieses Urteils)

II -

                    — Prozentsatz der dem verbundenen Unternehmen DSM gezahlten undbeim Referenzpreis berücksichtigten Gemeinkosten (vgl. Randnr.66 sechster Gedankenstrich dieses Urteils)

II -

                    — Bemühungen von NSAG um die Marktentwicklung (vgl. Randnr. 66fünfter Gedankenstrich dieses Urteils)

II -

                    Rügen bezüglich anderer besonderer Punkte

II -

                    — Detaillierte Zusammensetzung des Referenzpreises

II -

                    — Berücksichtigung bestimmter Startkosten des Gemeinschaftserzeugersbeim Referenzpreis und Abschreibungen (vgl. Randnr. 65 vierterund fünfter Gedankenstrich dieses Urteils)

II -

                    — Bei verbundenen Unternehmen gekaufte Ausgangsstoffe (vgl. Randnr.66 vierter Gedankenstrich dieses Urteils)

II -

                    c) Ergebnis

II -

            Zum Klagegrund einer Verletzung des Artikels 2 Absatz 3 derGrundverordnung

II -

                Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

II -

                Würdigung durch das Gericht

II -

            Zu den Klagegründen einer Verletzung des Vertrages und der Artikel 2 Absatz1, 4 und 13 der Grundverordnung sowie einer fehlerhaften Berechnung desAntidumpingzolls

II -

                Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

II -

                Würdigung durch das Gericht

II -

        III — Klagegründe, die lediglich in der Rechtssache T-159/94 geltend gemachtwerden

II -

            Zum Klagegrund einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften und desArtikels 190 des Vertrages

II -

                Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

II -

                Würdigung durch das Gericht

II -

            Zum Klagegrund einer Verletzung des Artikels 2 Absatz 6 derGrundverordnung

II -

                Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

II -

                Würdigung durch das Gericht

II -

        IV — Klagegründe, die lediglich in der Rechtssache T-160/94 geltend gemachtwerden

II -

            Zum Klagegrund einer Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften und desArtikels 190 des Vertrages

II -

                Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

II -

                Würdigung durch das Gericht

II -

            Zum Klagegrund einer Verletzung der Rechte der Klägerin aus dem Patent,dessen Inhaberin sie in den Vereinigten Staaten war

II -

                Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

II -

                Würdigung durch das Gericht

II -

    Kosten

II -


1: Verfahrenssprache: Englisch.