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Klage, eingereicht am 25. Juni 2012 - S.I.C.O.M./Kommission

(Rechtssache T-279/12)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: S.I.C.O.M. Srl - Società industriale per il confezionamento degli olii meridionale (Cercola, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Manzi)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die S.I.C.O.M. Srl in Liquidation als Gläubigerin gegen die Kommission einen Anspruch auf den Betrag von 24 338,10 Euro nebst Zinsen hat, der gemäß Art. 18 Abs. 7 der Verordnung Nr. 2519/97 zu berichtigen ist, oder einen Anspruch auf einen anderen Betrag hat, der vom angerufenen Gericht für angemessen gehalten wird, und demgemäß die Kommission zur Zahlung des so festgesetzten Betrags zu verurteilen;

die Kommission zur Zahlung der Kosten des Verfahrens nebst Mehrwertsteuer, des Beitrags zur Versorgungskasse der Rechtsanwälte und einer pauschalen Erstattung in Höhe von 12,5 % zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin - Zuschlagsempfängerin der auf der Verordnung (EG) Nr. 664/2001 der Kommission vom 2. April 2001 über die Lieferung von Pflanzenöl im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (ABl. L 93, S. 3) erlassenen Maßnahme Nr. 35, die eine Lieferung von 500 Tonnen raffiniertes Rapsöl, abgefüllt in Dosen von je 5 Litern, Lieferung frei Bestimmungsort Lager Tombo PAM Warehouse in Guinea bis zum 17. Juni 2001, zum Gegenstand hatte - wendet sich gegen den Einbehalt von Zahlungen durch die Kommission als Vertragsstrafe wegen verspäteter Warenlieferung und einer weiteren Vertragsstrafe wegen Nichtlieferung von Waren.

Zur Stützung ihrer Klage trägt die Klägerin die folgenden Klagegründe vor:

Hinsichtlich der Anwendung der Vertragsstrafe wegen der Nichtlieferung von Waren bringt die Klägerin vor, dass tatsächlich Waren im Umfang von 498 819 Tonnen, das heißt 1 435 Tonnen weniger als in der Ausschreibung vorgesehen, geliefert worden seien. Diesbezüglich beruft sie sich auf die in Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 der Kommission vom 16. Dezember 1997 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates für die Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft (ABl. L 346, S. 23) vorgesehene zulässige Fehlmenge von 1 %. In Bezug auf Art. 15 dieser Verordnung steht nach Ansicht der Klägerin im vorliegenden Fall fest, dass, wie sich aus der Übernahmebescheinigung ergibt, tatsächlich an den Begünstigten Waren im Umfang von 498 819 Tonnen geliefert worden seien. Jedes nachfolgende Ereignis, das zu einer möglichen Reduzierung der Warenmenge geführt habe, könne der Klägerin also nicht zur Last gelegt werden.

Hinsichtlich der Vertragsstrafe wegen verspäteter Warenlieferung beruft sich die Klägerin auf den Ausschlussgrund der höheren Gewalt wegen der unvorhergesehenen Verspätung des an den Verladearbeiten im Hafen von Neapel beteiligten Motorschiffs und die sich daraus ergebende, in Art. 14 Abs. 15 der Verordnung Nr. 2519/97 geregelte Verspätung von 30 Tagen. In diesem Zusammenhang macht die Klägerin auch die Anwendung von Art. 22 Abs. 4 und 25 dieser Verordnung geltend.

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