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Urteil des Gerichts vom 15. Januar 2014 – SICOM/Kommission

(Rechtssache T-279/12)1

(Schiedsklausel – Nahrungsmittelhilfe – Lieferung von Rapsöl an Guinea – Nichterfüllung eines Vertrags – Verjährung)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: SICOM Srl – Società industriale per il confezionamento degli olii meridionale (Cercola, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Manzi)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Bartelt und F. Moro)

Gegenstand

Auf eine Schiedsklausel gestützte Klage auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung eines Betrags an die Klägerin, der den wegen der Nichtlieferung und der verspäteten Lieferung von Waren geltend gemachten Vertragsstrafen entspricht und der von der Kommission von dem Endbetrag einbehalten wurde, der an die Klägerin im Rahmen einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 664/2001 der Kommission vom 2. April 2001 über die Lieferung von Pflanzenöl im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (ABl. L 93, S. 3) durchgeführten Maßnahme der Nahrungsmittelhilfe für die Lieferung von raffiniertem Rapsöl an die Republik Guinea zu zahlen war

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die SICOM Srl – Società industriale per il confezionamento degli olii meridionale trägt die Kosten.

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1     ABl. C 243 vom 11.8.2012.