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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Coöperatieve Verkoop- en Productievereniging van Aardappelmeel en Derivaten "AVEBE" B.A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 17. Dezember 2001

    (Rechtssache T-314/01)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

Die Coöperatieve Verkoop- en Productievereniging van Aardappelmeel en Derivaten "AVEBE" B.A. mit Sitz in Veendam (Niederlande) hat am 17. Dezember 2001 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Cornelius Titus Dekker, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

(die Entscheidung K(2001)2931 endg. der Kommission vom 2. Oktober 2001 für nichtig zu erklären;

(der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin sei seit 1993 vollständige Eigentümerin der Glucona B.V., einem Unternehmen, das Natriumgluconat produziere. Früher sei Glucona eine Kooperationsverbindung zwischen der Klägerin und ihrem damaligen Partner gewesen. Glucona sei an einem Kartell im Zusammenhang mit dem Verkauf von Natriumgluconat beteiligt gewesen. In der angefochtenen Entscheidung werde die Klägerin hierfür zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt.

Zur Begründung ihres Antrags macht die Klägerin zunächst eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften geltend. Dabei verweist sie auf die Verletzung der Verteidigungsrechte und eine unzureichende Begründung. So soll die Klägerin nicht in die Lage versetzt worden sein, sich zu den auf sie bezogenen Erklärungen einer anderen Partei in dieser Untersuchung zu äußern.

Ferner beruft sich die Klägerin auf einen Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17/621. Nach Auffassung der Klägerin können die Verhaltensweisen von Glucona von 1987 bis 1993 ihr nicht zugerechnet werden. In diesem Zeitraum sei der Partner der Klägerin bei Glucona für die Verkaufspolitik verantwortlich gewesen und habe die Klägerin selbst überhaupt keine Informationen hierüber gehabt. Erst 1993, als die Klägerin die vollständige Kontrolle über Glucona erworben habe, habe sie von dem Kartell erfahren und könne dafür auch verantwortlich gemacht werden.

Die Klägerin macht schließlich einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend, da die Kommission die rein passive Rolle der Klägerin in dem Kartell bis 1993 nicht berücksichtigt habe.

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1 - Verordnung Nr. 17: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204).