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Amtsblattmitteilung

 

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 21. September 2005 -Kadi / Rat und Kommission

(Rechtssache T-315/01)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Einfrieren von Geldern - Grundrechte - Jus cogens - Gerichtliche Nachprüfung - Nichtigkeitsklage)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger(in/nen): Yassin Abdullah Kadi (Jeddah, Saudi-Arabien) (Prozessbevollmächtigte[r]: D. Pannick, QC, P. Saini, Barrister, G. Martin und A. Tudor, Solicitors)

Beklagte(r): Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte[r]: M. Vitsentzatos und M. Bishop) und Kommission (Prozessbevollmächtigte[r]: A. Van Solinge und C. Brown)

Streithelfer(in/nen) zur Unterstützung der Beklagtenpartei(en): Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte[r]: zunächst vertreten durch J. E. Collins, dann durch R. Caudwell, Letztere im Beistand von S. Moore, Barrister)

Gegenstand der Rechtssache

ursprünglich wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates vom 6. März 2001 über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 337/2000 (ABl. L 67, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 2062/2001 der Kommission vom 19. Oktober 2001 zur drittmaligen Änderung der Verordnung Nr. 467/2001 (ABl. L 277, S. 25) und sodann wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 467/2001 (ABl. L 139, S. 9), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen

Tenor des Urteils

Der Antrag, die Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates vom 6. März 2001 über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 337/2000 und die Verordnung (EG) Nr. 2062/2001 der Kommission vom 19. Oktober 2001 zur drittmaligen Änderung der Verordnung Nr. 467/2001 teilweise für nichtig zu erklären, wird für erledigt erklärt.

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie gegen die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 467/2001 gerichtet ist.

Der Kläger trägt außer seinen eigenen Kosten die Kosten des Rates und die der Kommission bis zum 1. Juli 2002 entstandenen Kosten.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Kommission - diese für die Zeit ab 1. Juli 2002 - tragen ihre eigenen Kosten.

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1 -

2 - ABl. C 56 vom 2.3.2002.