Language of document : ECLI:EU:T:2004:195

Rechtssache T-317/01

M+M Gesellschaft für Unternehmensberatung  und Informationssysteme mbH

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke M+M EUROdATA – Ältere Wortmarke EURODATA TV – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Leitsätze des Urteils

1.      Gemeinschaftsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Umfang – Ähnlichkeit der betreffenden Waren und Dienstleistungen – Prüfung im Hinblick auf sämtliche Waren und Dienstleistungen vorzunehmen, die sich aus der Eintragung ergeben

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)

2.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarken „M+M EUROdATA“ und „EURODATA TV“

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)

1.      Im Rahmen eines vom Inhaber einer älteren Marke nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke eingeleiteten Widerspruchsverfahrens muss bei der Prüfung einer etwaigen Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen auf das Verzeichnis der für die einzelnen Zeichen eingetragenen Waren und Dienstleistungen abgestellt werden. Dass eine angemeldete Marke in einem bestimmten Sektor oder auf einem bestimmten Markt verwendet werden soll, kann insoweit nicht berücksichtigt werden, da die Eintragung nicht in diesem Sinne begrenzt werden kann.

(vgl. Randnr. 58)

2.      Für die angesprochenen Verkehrskreise, die aus Fachleuten bestehen, von denen anzunehmen ist, dass sie den betreffenden Zeichen besonderes Interesse und besondere Aufmerksamkeit widmen, besteht keine Gefahr der Verwechslung zwischen dem Wortzeichen „M+M EUROdATA“, dessen Eintragung für die Dienstleistungen „Marktforschung, Marktanalyse und Handelsforschung“ sowie „Seminare und andere Fortbildungsveranstaltungen betreffend Marketing und Vertrieb“ der Klassen 35 und 41 im Sinne des Abkommens von Nizza beantragt wurde, und der Wortmarke „EURODATA TV“, die zuvor in Frankreich und als internationale Marke für die Dienstleistungen „Zusammenstellung und Zurverfügungstellung von Geschäftsinformationen, und insbesondere Marktforschung und öffentliche Umfragen im audiovisuellen Bereich“ der Klasse 35 und in Irland für die Dienstleistungen „Zusammenstellung und Zurverfügungstellung von Geschäftsinformationen; Geschäftserhebungen; Werbedienstleistungen; Unternehmensberatung und Unternehmensunterstützung für Handels‑ oder Industrieunternehmen; Vorbereitung und Lieferung von Geschäftsstatistiken; Marketingstudien; Marktforschung und ‑analysen“ ebenfalls der Klasse 35 im Sinne des Abkommens von Nizza eingetragen worden war.

Obgleich nämlich die von der Markenanmeldung erfassten Dienstleistungen der Klasse 35 und die zur selben Klasse gehörenden, von der älteren Marke geschützten Dienstleistungen identisch sind und eine Ähnlichkeit zwischen den von der Markenanmeldung erfassten Dienstleistungen der Klasse 41 und den von der älteren Marke geschützten Dienstleistungen der Klasse 35 besteht, reichen die bildlichen, klanglichen und begrifflichen Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Zeichen doch aus, um die Gefahr einer Verwechslung in der Wahrnehmung durch die angesprochenen Verkehrskreise auszuschließen.

(vgl. Randnrn. 52, 57, 60, 63, 74, 80, 85)