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Klage, eingereicht am 20. September 2010 - ClientEarth u. a./Kommission

(Rechtssache T-449/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: ClientEarth (London, Vereinigtes Königreich), Transport & Environment (Brüssel, Belgien), European Environmental Bureau (Brüssel, Belgien) und BirdLife International (Cambridge, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: S. Hockman, QC)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

die angefochtene Entscheidung vom 20. Juli 2010, den nach den Rechtsvorschriften abschlägigen Bescheid gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/20011, für nichtig zu erklären, durch die die Kommission es unterließ, den Klägern bestimmte Dokumente mit Umweltinformationen offenzulegen;

die Kommission zu verurteilen, unverzüglich und unredigiert Zugang zu allen angeforderten Dokumenten zu gewähren, die sie im Lauf ihrer Prüfung des Antrags vom 2. April 2010 und des Zweitantrags vom 8. Juni 2010 angeführt hat, mit Ausnahme der von der unbedingten Ausnahme nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützten Dokumente;

der Beklagten gemäß Art. 87 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten der Kläger einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragen die Kläger nach Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, mit der der Antrag der Kläger auf Zugang zu bestimmten Dokumenten mit Umweltinformationen über die Treibhausgasemissionen aus der Herstellung von Biokraftstoffen abgelehnt worden sei, die die Kommission im Rahmen der Abfassung eines in Art. 19 Abs. 6 der Richtlinie 2009/28/EG2 vorgesehenen Berichts erstellt oder im Besitz habe.

Die Kläger stützen ihre Klage auf folgende Klagegründe.

Erstens habe die Kommission gegen Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen, da sie keine ausführliche Begründung für die Fristverlängerungen gegeben habe, die sie am 27. April 2010 und am 29. Juni 2010 in Anspruch genommen habe.

Zweitens habe die Kommission gegen Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen, da sie keine ausführliche Begründung für die unterbliebene Offenlegung jedes Dokuments gegeben habe. Am 20. Juli 2010, dem Ende der in der Verordnung vorgeschriebenen Frist, habe die Kommission die Freigabe der Dokumente, auf die sich der Antrag bezogen habe, abgelehnt und entgegen den Anforderungen der Verordnung und der Rechtsprechung keine ausführliche Begründung für ihre unterbliebene Offenlegung gegeben.

Drittens habe die Beklagte gegen Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 verstoßen, da sie keine konkrete und individuelle Prüfung des Inhalts jedes Dokuments durchgeführt habe. Die Kommission habe es versäumt, bis zum 20. Juli 2010, dem Ende der in der Verordnung vorgeschriebenen Frist, eine konkrete und individuelle Prüfung vorzunehmen oder mitzuteilen und festzustellen, ob die Dokumente oder Teile davon unter eine Ausnahme von der allgemeinen Regel, dass alle Dokumente zugänglich zu machen seien, fielen.

Viertens habe die Kommission gegen die Art. 7 und 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 und gegen Art. 6 der Verordnung Nr. 1367/20063 verstoßen, da sie Rechtspflichten während des zweistufigen Verwaltungsverfahrens missachtet habe. Die Kommission habe es nämlich abgelehnt, die Dokumente freizugeben oder Ausnahmen geltend zu machen, die deren unterbliebene Offenlegung rechtfertigten.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. L 145, S. 43.

2 - Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. L 140, S. 16.

3 - Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, ABl. L 264, S. 13.