Language of document : ECLI:EU:T:2017:251

Rechtssache T‑422/13

Committee of Polyethylene Terephthalate (PET) Manufacturers in Europe (CPME) u. a.

gegen

Rat der Europäischen Union

„Dumping – Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien, Thailand und Taiwan – Auslaufüberprüfung – Vorschlag der Kommission zur Verlängerung der Maßnahmen – Beschluss des Rates, das Überprüfungsverfahren einzustellen, ohne diese Maßnahmen einzuführen – Nichtigkeitsklage – Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 – Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens einer bedeutenden Schädigung – Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1225/2009 – Interesse der Union – Offensichtliche Beurteilungsfehler – Begründungspflicht – Schadensersatzklage“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 5. April 2017

1.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Verfahren zur Überprüfung auslaufender Maßnahmen – Entscheidung, eine Antidumpingmaßnahme nicht aufrechtzuerhalten – Voraussetzungen – Ermessen der Organe – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen

(Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 11 Abs. 2)

2.      Nichtigkeitsklage – Gründe – Verletzung wesentlicher Formvorschriften – Fehlende oder unzureichende Begründung – Gerichtliche Prüfung von Amts wegen

(Art. 263 AEUV und 296 AEUV)

3.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Heilung eines Begründungsmangels im gerichtlichen Verfahren – Unzulässigkeit

(Art. 296 AEUV)

4.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Berücksichtigung des Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften

(Art. 296 AEUV)

5.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Verfahren zur Überprüfung auslaufender Maßnahmen – Beurteilung des Unionsinteresses – Kriterien

(Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 21 Abs. 1)

6.      Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schädigung – Kausalzusammenhang – Kumulative Voraussetzungen – Verpflichtung des Richters, sie in einer bestimmten Reihenfolge zu prüfen – Fehlen

(Art. 268 AEUV und 340 Abs. 2 AEUV)

7.      Schadensersatzklage – Unmittelbar bevorstehender und vorhersehbarer Schaden – Feststellung der Haftung der Union – Anrufung des Gerichts – Zulässigkeit

(Art. 268 AEUV und 340 Abs. 2 AEUV)

8.      Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Kausalzusammenhang – Begriff – Beweislast

(Art. 268 AEUV und 340 Abs. 2 AEUV)

1.      Gemäß Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 1 der Antidumpinggrundverordnung Nr. 1225/2009 tritt eine endgültige Antidumpingmaßnahme fünf Jahre nach ihrer Einführung oder fünf Jahre nach dem Datum des Abschlusses der letzten Überprüfung, die sowohl das Dumping als auch die Schädigung betraf, außer Kraft, außer wenn in einer Überprüfung festgestellt wird, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Hieraus folgt, dass die Maßnahmen aufgrund dieser Bestimmung auslaufen, sofern nicht nachgewiesen wurde, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Nach dieser Bestimmung müssen die Unionsorgane daher, um eine endgültige Antidumpingmaßnahme nicht aufrechtzuerhalten, nicht nachweisen, dass es unwahrscheinlich ist, dass das Dumping und die Schädigung anhalten oder erneut auftreten werden, sondern sie können sich mit der Feststellung begnügen, dass nicht nachgewiesen wurde, dass dies wahrscheinlich ist.

Da die von den Unionsorganen vorzunehmende Prüfung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder eines erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Fragen voraussetzt, ist die gerichtliche Kontrolle dieser Beurteilung daher auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen.

Was jedoch die Kontrolle der Beweise betrifft, auf die die Unionsorgane ihre Feststellungen gestützt haben, hat der Unionsrichter nicht nur ihre sachliche Richtigkeit, Zuverlässigkeit und Kohärenz zu prüfen, sondern auch zu kontrollieren, ob die angeführten Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung eines komplexen Sachverhalts heranzuziehen waren, und ob sie die Schlussfolgerungen der Organe zu stützen vermögen.

(vgl. Rn. 48, 50, 55-57)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 71)

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 85, 89, 119)

4.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 116-118, 141)

5.      Selbst wenn nachgewiesen ist, dass das schädigende Dumping wahrscheinlich anhalten wird, kann gemäß Art. 21 Abs. 1 der Antidumpinggrundverordnung Nr. 1225/2009 eine endgültige Antidumpingmaßnahme auslaufen, wenn die Organe eindeutig zu dem Ergebnis kommen können, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht im Interesse der Union liegt. Die Prüfung des Unionsinteresses gemäß dieser Bestimmung erfordert eine Bewertung der Folgen, die sowohl die Anwendung als auch die Nichtanwendung der vorgesehenen Maßnahmen für das Interesse des Wirtschaftszweigs der Union und für die anderen betroffenen Interessen, insbesondere die der einzelnen in Art. 21 der Antidumpinggrundverordnung Nr. 1225/2009 genannten Beteiligten, wahrscheinlich haben würden. Diese Bewertung schließt eine Prognose ein, die auf der Grundlage möglicher künftiger Ereignisse eine Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte umfasst.

(vgl. Rn. 143, 144)

6.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 155, 156, 171)

7.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 159)

8.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 173)