Klage, eingereicht am 23. August 2013 – Larrañaga Otaño/HABM (GRAPHENE)
(Rechtssache T-458/13)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Joseba Larrañaga Otaño (San Sebastian, Spanien) und Mikel Larrañaga Otaño (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Bueno Salamero)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Kläger beantragen,
die angefochtene Entscheidung aufzuheben,
dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „GRAPHENE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 13, 23, 25 und 38 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 895 258.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009.