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Klage, eingereicht am 23. August 2013 – Larrañaga Otaño/HABM (GRAPHENE)

(Rechtssache T-458/13)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Joseba Larrañaga Otaño (San Sebastian, Spanien) und Mikel Larrañaga Otaño (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Bueno Salamero)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Kläger beantragen,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben,

dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „GRAPHENE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 13, 23, 25 und 38 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 895 258.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009.