Language of document : ECLI:EU:T:2013:580

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

16. Oktober 2013(1)

„Prozesskostenhilfe“

In der Rechtssache T-455/13 AJ

BV, wohnhaft in Hückeswagen (Deutschland),

Antragsteller,

gegen

Europäische Kommission,

Antragsgegnerin,

wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Art. 95 der Verfahrensordnung

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

in Anbetracht von Art. 94 § 3 der Verfahrensordnung,

in Anbetracht von Art. 96 § 1 der Verfahrensordnung,

in Anbetracht des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der am 26. August 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,

in Anbetracht der Rechtsverfolgung, für die die Prozesskostenhilfe nach den Angaben im Antragsformular beantragt ist,

in Anbetracht dessen, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, ein Verfahren nach Art. 258 AEUV einzuleiten, sondern insoweit über ein Ermessen verfügt, das ein Recht Einzelner, von ihr eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinne zu verlangen, ausschließt, und die Beschwerdeführer eine etwaige Einstellung des Beschwerdeverfahrens nicht mit einer Klage beim Unionsrichter anfechten können, da die Bestimmungen des Unionsrechts keine Verfahrensrechte vorsehen, aufgrund deren sie von der Kommission verlangen könnten, sie zu informieren und anzuhören (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 17. Juli 1998, Sateba/Kommission, C‑422/97 P, Slg. 1998, I‑4913, Randnr. 42, und Beschluss des Gerichts vom 14. Januar 2004, Makedoniko Metro und Michaniki/Kommission, T‑202/02, Slg. 2004, II‑181, Randnr. 46),

in Anbetracht dessen, dass daher die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich unzulässig erscheint,

folgenden

Beschluss


Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Rechtssache T‑455/13 AJ wird zurückgewiesen.

Luxemburg, den 16. Oktober 2013

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      M. Jaeger


1 Verfahrenssprache: Deutsch.