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Klage, eingereicht am 26. August 2013 – SNCM/Kommission

(Rechtssache T-454/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Société nationale maritime Corse Méditerranée (SNCM) (Marseille, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Winckler, F.-C. Laprévote, J.-P. Mignard und S. Mabile)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung C(2013) 1926 der Kommission vom 2. Mai 2013 gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Entscheidung teilweise für nichtig zu erklären, soweit darin angenommen wird, dass der Betrag der Beihilfe die in Randnr. 218 der Entscheidung genannten Elemente umfasst;

der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2013) 1926 final der Kommission vom 2. Mai 2013, mit der die Kommission zunächst die Ausgleichszahlungen an die Société Nationale Corse Méditerranée (SNCM) und die Compagnie Méridionale de Navigation (CNM) für die im Rahmen einer Vereinbarung über eine Gemeinwohldienstleistung in den Jahren 2007 bis 2013 zwischen Marseille und Korsika erbrachten Seeverkehrsdienstleistungen als Beihilfen eingestuft hat. Sodann hat die Kommission die Ausgleichszahlungen an die SNCM und die CNM für ganzjährig erbrachte Verkehrsdienste (im Folgenden: Grunddienst) für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, die Ausgleichszahlungen für Verkehrsdienste, die während der Hauptsaison (Weihnachten, Februar, Frühjahr/Herbst und/oder Sommer) erbracht werden (im Folgenden: Zusatzdienst), aber für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Schließlich hat die Kommission die Rückforderung der für mit dem Gemeinsamen Markt für unvereinbar erklärten Beihilfen angeordnet (Beihilfesache SA.22843 2012/C [ex 2012/NN]).

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Rechtsfehler und Fehler bei der Tatsachenfeststellung sowie offensichtliche Beurteilungsfehler, da die Kommission zu Unrecht angenommen habe, dass es sich bei dem Zusatzdienst um keine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse handle. Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe

einen Rechtsfehler begangen, indem sie das weite Ermessen, das der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Staaten bei der Definition ihrer Gemeinwohldienstleistungen einräume, beschränkt habe;

einen falschen und im vorliegenden Fall nicht anwendbaren Test des „tatsächlichen Bedarfs“ angewandt;

einen Rechtsfehler, einen Fehler bei der Tatsachenfeststellung und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie den Grunddienst und den Zusatzdienst getrennt geprüft habe;

einen offensichtlichen Beurteilungsfehler hinsichtlich des Fehlens einer privaten Initiative in Bezug auf den Zusatzdienst begangen.

Zweiter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler, da die Kommission zu Unrecht angenommen habe, dass die Vergabe der Vereinbarung über eine Gemeinwohldienstleistung nicht dem vierten Kriterium entsprochen habe, das mit dem Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, Slg. 2003, I-7747), festgelegt worden sei, auch wenn diese auf ein offenes und transparentes Vergabeverfahren zurückzuführen gewesen sei.

Dritter Klagegrund: Hilfsweise und unter der Annahme, dass die Ausgleichszahlung für den Zusatzdienst eine Beihilfe sei (was nicht der Fall sei), der Verstoß gegen die Art. 106 Abs. 2 AEUV und 107 AEUV, die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Verbots ungerechtfertigter Bereicherung sowie ein offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Bewertung der Höhe der zurückzufordernden Beihilfe, da bei der Berechnung der zurückzufordernden Beihilfe weder die tatsächlichen zusätzlichen Kosten der SNCM für den Zusatzdienst, noch der unvollständige Ausgleich für den Grunddienst berücksichtigt worden seien und die Berechnung jedenfalls auf einer fehlerhaften Beurteilung des Teils der Ausgleichszahlungen für den Grunddienst und desjenigen für den Zusatzdienst beruht habe.

Vierter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, da die Kommission entgegen ihrer Entscheidungspraxis vorgegangen sei und die DAWI-Mitteilung1 angewandt habe, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung über eine Gemeinwohldienstleistung noch nicht erlassen worden sei. Die Dauer des Verfahrens sei geeignet gewesen, bei der Klägerin ein schutzwürdiges Vertrauen entstehen zu lassen, das die Kommission daran hindere, die nationalen Behörden zu einer Rückforderung der Beihilfen zu verpflichten.

Fünfter Klagegrund: Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, indem eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der SNCM und anderer Seeschiffahrtsunternehmen eingeführt werde.

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1 Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (ABl. 2012, C 8, S. 4).